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Document 52006AE1355

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur KOM(2006) 154 endg. — 2006/0056 (CNS)

    ABl. C 324 vom 30.12.2006, p. 15–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 324/15


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur“

    KOM(2006) 154 endg. — 2006/0056 (CNS)

    (2006/C 324/07)

    Der Rat beschloss am 2. Mai 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 8. September 2006 an. Berichterstatter war Herr TORNBERG.

    Aufgrund der Neubesetzung des Ausschusses hat das Plenum beschlossen, diese Stellungnahme auf der Oktober-Plenartagung zu erörtern, und Herrn ESPUNY MOYANO gemäß Artikel 20 der Geschäftsordnung zum Hauptberichterstatter bestellt.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 430. Plenartagung am 26. Oktober 2006 mit 94 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Der Rat hat den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer (1) und gebietsfremder (2) Arten in der Aquakultur ersucht.

    1.2

    Das Ziel des Kommissionsvorschlags ist der Schutz des aquatischen Milieus und seiner Artenvielfalt vor den Risiken, die mit dem Auftreten nicht heimischer Arten einhergehen. Nach Ansicht der Kommission ist das geltende Regelwerk — einschließlich der Habitat-Richtlinie (3) — nicht ausreichend.

    1.3

    Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, die auf bereits gängiger Praxis und bestehenden Verhaltskodizes basiert, ohne dabei künftige Strategien zu beeinträchtigen.

    1.4

    Probleme, die zum Beispiel mit Themen wie Freizeitfischerei, Zierfische und andere exotische Tiere in Zusammenhang stehen, werden in der vorgeschlagenen Verordnung nicht behandelt; vielmehr zielt sie darauf ab, die von nichtheimischen Arten fern ihrer natürlichen Lebensräume ausgehenden künftigen Probleme vorherzusehen, zu verhindern und zu bewältigen.

    1.5

    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass innerhalb der Europäischen Union eine Tendenz zur Überregulierung festzustellen ist. Im Falle der vorgeschlagenen Verordnung sollte dies vermieden werden.

    1.6

    Der EWSA empfiehlt die Aufstellung einer Liste etablierter Arten (d.h. „naturalisierter“ nicht heimischer Arten), um Bürokratie und Verwaltungsaufwand für diese Arten zu vermindern.

    1.7

    Der Ausschuss hält es für ratsam, den Begriff „gebietsfremde Arten“ genau zu definieren. Desgleichen sollten die Begriffe „Zonen“ und „Ökoregion“ im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung definiert werden.

    1.8

    Der EWSA ist auch der Auffassung, dass unter dem Blickwinkel der EU als Binnenmarkt zwischen nicht-heimischen und gebietsfremden Arten innerhalb und außerhalb der EU unterschieden werden sollte.

    1.9

    Der EWSA weist auf die absehbaren Probleme hin, die kleine Produzenten bei der Einführung dieser Verordnung treffen würden. Insbesondere verweist er auf die umfangreichen Angaben, wie sie Anhang I des Vorschlags vorsieht.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1

    Prinzipiell begrüßt der EWSA ausdrücklich den Vorschlag, auf EU-Ebene eine Regelung der Einfuhr nicht im Gemeinschaftsgebiet heimischer Arten zur Nutzung in der Aquakultur zu treffen, welche die Vielfalt der heimischen aquatischen Fauna und Flora schützt (4) und zugleich die Entwicklung der Aquakultur fördert.

    2.2

    Der Ausschuss erkennt an, dass eine Verordnung über die Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur sehr wichtig und dringend notwendig ist, um das aquatische Milieu und seine Artenvielfalt zu schützen.

    2.3

    Falls die vorgeschlagene Verordnung angenommen wird, sollte die Kommission unbedingt eine entsprechende Informationskampagne zu der Verordnung starten, um eventuellen Missbrauch durch die Medien, die Verbrauchern Angst einjagen und ihre Auflagen steigern wollen, vorzubeugen.

    2.4

    Nach Ansicht des EWSA muss mit der Verordnung die Entwicklung der Aquakultur in Europa gefördert werden (5), denn es handelt sich hierbei um einen Wachstumssektor, der künftig zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, falls er durch die derzeitige Fassung des vorliegenden Vorschlags nicht daran gehindert wird.

    2.5

    Der EWSA konstatiert rasche Fortschritte und Entwicklungen des Sektors außerhalb der EU sowie seine Saturierung und seinen Bedarf an der Entwicklung neuer Arten. Ferner hat der Aquakultur-Sektor nach Ansicht des Ausschusses das Potenzial, im Rahmen der GFP (Gemeinsamen Fischereipolitik) zu einer Erfolgsgeschichte für die Fischerei zu werden.

    2.6

    Der EWSA ist der Auffassung, dass der EU-Binnenhandel vereinfacht werden sollte — mit weniger Bürokratie und Dokumentation und ohne Überregulierung.

    2.7

    Der Ausschuss hält es für notwendig zu gewährleisten, dass die Verordnung nicht zu kompliziert für die Weiterentwicklung des Sektors wird, und ist besorgt hinsichtlich der Einheit ihrer ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte. Darüber hinaus ist der Ausschuss der Meinung, dass die Umsiedlung von Arten in der EU bereits hinreichend kontrolliert wird.

    2.8

    Die wahren Schwierigkeiten für das aquatische Milieu in unseren Regionen werden durch die Einführung von exotischen oder nicht heimischen Arten in der Aquakultur verursacht. Um den Vorschlag so weit wie möglich zu vereinfachen und zu kürzen, schlägt der Ausschuss vor, sich auf dieses Problem zu konzentrieren und gebietsfremde Arten gesondert zu behandeln. Die Verwendung gebietsfremder Arten scheint in der Aquakultur keine große Rolle zu spielen. Ein anderes Problem in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die Kommission für die Regionen, in denen eine Art nicht heimisch ist, keine Definition liefert.

    2.9

    Eine weitere Vereinfachung bestünde darin, zwischen Arten innerhalb der EU und nicht heimischen und gebietsfremden Arten von außerhalb der EU zu unterscheiden. Der EWSA empfiehlt, dies im Hinblick auf die fortschreitende Vollendung des Binnenmarktes in Erwägung zu ziehen.

    2.10

    Der Ausschuss gibt zu bedenken, dass es aufgrund der mangelnden Berechenbarkeit des Sektors für die Produzenten möglicherweise nicht immer machbar und praktikabel ist, die Vorausplanung zu gewährleisten, die von der Kommission als notwendig erachtet wird, um die Genehmigung für Einfuhr und Verbringung zu erhalten.

    2.11

    Wenn zum Beispiel ein Erzeuger eine bestimmte Art aus Israel züchtet und sein Tierbestand verendet, muss er schnell handeln und, um keine wertvolle Zeit zu verlieren, beispielsweise aus den USA importieren. Durch den Vorschlag der Kommission würde der Produzent bis zum Erhalt einer neuen Genehmigung an der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gehindert. Umsiedlungen und Verbringungen, insbesondere Verbringungen zu Handelszwecken, sollten von den vorgeschlagenen Verordnungen ausgenommen werden, da allgemein wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass das mit der Züchtung von nicht heimischen und gebietsfremden Arten verbundene „Risiko“ für die Aquakultur gering ist.

    2.12

    Der EWSA stellt fest, dass der oftmals von der Kommission gewählte Ansatz bei den einschlägigen Fachleuten Unzufriedenheit hervorruft. Daher sollten insbesondere die Vereinfachung und der Praxisbezug der Verordnung sowie die Kostenminimierung für die interessierten Kreise gewährleistet sein.

    2.13

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass in dem Vorschlag Zierfische und Lachs nicht behandelt werden, und hebt hervor, dass diese aber möglicherweise beträchtlich zu dem Gesamtproblem beitragen.

    2.14

    Nach Ansicht des Ausschusses ist unbedingt dafür zu sorgen, dass die Ziele, der Geltungsbereich und die Grenzen der Verordnung eindeutig bestimmt werden. Da es für diesen Sektor keine umfassenden, detaillierten Vorschriften gibt, sollte die Kommission nach Ansicht des EWSA solch eine überwölbende Verordnung vorschlagen oder zumindest einen Aktionsplan für die künftige Ausrichtung des Sektors auf den Weg bringen.

    2.15

    Der Ausschuss weiß sehr wohl, dass der vorliegende Vorschlag aus der Zeit vor der Vereinfachungsinitiative der EU (2004) stammt, ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag dieser Initiative Rechnung tragen und entsprechend vereinfacht werden sollte.

    3.   Besondere Bemerkungen

    3.1

    Der Vorschlag geht weit über das notwendige und gerechtfertigte Maß hinaus, indem der Status quo der bereits zum Teil seit Jahrhunderten in der europäischen Aquakultur genutzten Arten (zum Beispiel Karpfen, Regenbogenforelle, Saibling und andere) nicht berücksichtigt wird. Die bisherige Kultur dieser Arten hat zu keinen Beeinträchtigungen der Ökosysteme geführt. Risikoprüfungen für das Verbringen dieser Arten in allen Entwicklungsstadien und langwierige Genehmigungsverfahren sind realitätsfern und nicht praktikabel. Es ist gängige Praxis, dass Aquakulturbetriebe im Gemeinschaftsraum unter Beachtung der Veterinärvorschriften grenzüberschreitend kooperieren und auch kurzfristig Karpfen, Forellen und andere etablierte Fischarten verbringen.

    3.2

    Der Ausschuss fordert nachdrücklich, durch eine Positivliste oder durch Ausnahmeregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten die etablierten Fischarten (6) von der Regelung des Verordnungsentwurfs auszuschließen. Gebietsfremde Arten sollten ebenfalls ausgenommen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die kontrollierte Aquakultur mit der Ausbreitung oder Umsiedlung heimischer, aber gebietsfremder Fisch- oder sonstiger Arten in Verbindung gebracht wird.

    3.3

    Das Thema gebietsfremde Arten wird bereits durch spezielle Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt. Der Schwerpunkt des Verordnungsvorschlags sollte darauf liegen, die aquatische Vielfalt der EU vor den Risiken zu schützen, die mit der Einfuhr nicht heimischer Arten einhergehen. Die Umsetzung des Verordnungsvorschlags würde sich hinsichtlich der nicht heimischen Arten äußerst schwierig gestalten, denn es gibt in diesem Zusammenhang keine allgemein akzeptierte Definition der „heimischen Gebiete“. Die Bestimmungen über gebietsfremde Arten sollten weggelassen werden, da die vorgeschlagene Ratsverordnung dann verständlicher würde und weitaus leichter und kostengünstiger umgesetzt werden könnte.

    3.4

    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Entscheidungsfrist über einen Antrag auf Verbringung von bis zu einem Jahr (Artikel 10) Produktionsentscheidungen in nicht hinnehmbaren Maß verzögern und zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen würde, und empfiehlt daher eine Verkürzung dieses Zeitraums.

    3.5

    Ferner sind nach Ansicht des EWSA in Artikel 10 unbedingt mögliche Vorkehrungen für den Fall vorzusehen, dass ein Zulassungsantrag unbeantwortet bleibt. Beispielsweise gilt im spanischen Recht Schweigen als Zustimmung, wenn binnen Jahrsfrist keine Antwort erfolgt. Dieser Artikel des Vorschlags sollte, sofern dies rechtlich möglich ist, dem spanischen Beispiel folgen.

    3.6

    Sammelanträge für fünf Jahre (Artikel 6) sind nicht praktikabel, da häufig sehr kurzfristig nicht geplante Entscheidungen über Zukäufe, Verkäufe und den Austausch von Fischen in verschiedenen Entwicklungsstadien notwendig sind. Der Verordnungsvorschlag würde mit der vorgesehenen Regelung den genannten Zielstellungen „Förderung der Aquakultur“ und „Förderung der Diversifizierung der Artenpalette der Aquakultur“ direkt entgegenwirken.

    3.7

    Die Entscheidung über Anträge zur Einfuhr und Verbringung von Wasserorganismen für die Aquakultur ist verantwortungsbewusst und auf wissenschaftlicher Grundlage in einem möglichst kurzen Zeitraum zu erteilen.

    3.8

    Für die zuständigen Behörden, den vorgesehenen Beratungsausschuss und die Aquakulturbetriebe ergibt sich aufgrund der Regelungsbreite ein immenser personeller und finanzieller Aufwand, der mit dem vorhandenen Personal nicht aufgefangen werden kann. Dies widerspricht den allgemeinen Bemühungen um Bürokratieabbau sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene.

    3.9

    Die überdimensionierte Regelung ist nach Ansicht des EWSA auf ein absolut notwendiges Maß zu reduzieren. Insbesondere sollte Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung weniger Kriterien umfassen.

    3.10

    Die Einfuhr und das Verbringen nicht heimischer Fischarten können erhebliche Risiken bergen. Zur Abschätzung dieser Risiken bedarf es profunder wissenschaftlicher Kenntnisse. Die dafür notwendigen wissenschaftlichen Angaben können nicht — wie in Anhang I vorgesehen — von Antragstellern aus der Praxis gemacht werden; Antragsteller wären auf den Rat von Sachverständigen angewiesen.

    3.11

    Der Ausschuss ist der Auffassung, dass den Produzenten als Hilfestellung eine Liste von europäischen Wissenschaftlern mit dem erforderlichen Fachwissen leicht zugänglich gemacht werden sollte. Zugleich sollten den Produzenten auch Informationen bzw. Schulungen zur Antragstellung zur Verfügung stehen.

    3.12

    Es wird vorgeschlagen, anstelle der vorgesehenen Einzelprüfungen nur eine exemplarische Prüfung der Risiken für die Ökoregion beziehungsweise den Mitgliedstaat durch eine befähigte wissenschaftliche Einrichtung vorzusehen. Wird bei solch einer exemplarischen Prüfung das Risiko als „gering“ eingeschätzt, kann sich die Beantragung bei zukünftigen routinemäßigen Verbringungen in dieser Ökoregion auf die Angabe örtlicher, personeller und zeitlicher Daten beschränken. Dieser Vorschlag würde bei seiner Umsetzung neben einer besseren Qualität der Risikobewertung gleichzeitig zu einer enormen Einsparung des bürokratischen Aufwands für den Aquakulturbetreiber und die Behörden führen. Die Kosten für die exemplarische Einzelfallprüfung durch eine wissenschaftliche Einrichtung sollten aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) getragen werden.

    3.13

    Des Weiteren betont der Ausschuss, dass der Begriff Ökoregion in der Ratsverordnung mit Blick auf eine Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten definiert werden muss.

    3.14

    Nach Ansicht des EWSA wäre es zielführend, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung und ihrem Inkrafttreten mindestens ein Jahr läge, um die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen und den einschlägigen Sektor sowie die interessierten Kreise über die anstehenden Veränderungen zu informieren.

    3.15

    Der Ausschuss verweist auf seine früheren Stellungnahmen zu den Themen GFP (7), Aquakultur (8) sowie Biodiversität (9) und bekräftigt deren Aussagen im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme.

    3.16

    Der Ausschuss weist die Kommission auf das Problem der genetisch veränderten Organismen und der polyploiden Arten hin, deren potenzielle Gefahr für das aquatische Milieu nicht unterschätzt werden sollte. Für genetisch veränderte Organismen und Lachs in Aquakultur sowie für die Einführung und Umsiedlung von Zierarten müssen strengerer Regelungen getroffen werden.

    3.17

    Der Ausschuss fordert die Kommission auf, diese Stellungnahme sowie die vorher genannten zur Kenntnis zu nehmen, um bessere Arbeitsbedingungen für den Aquakultur-Sektor zu schaffen, was die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur betrifft.

    Brüssel, den 26. Oktober 2006

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Dimitris DIMITRIADIS


    (1)  Nicht heimische Arten gemäß der Definition in dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates KOM(2006) 154 endg. (Artikel 3).

    (2)  Gebietsfremde Arten gemäß der Definition in dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates KOM(2006) 154 endg. (Artikel 3).

    (3)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

    (4)  In der Studiengruppe wurde das Beispiel des Amerikanischen Ochsenfrosches erörtert, der in die südfranzösische Region Aquitaine und in andere Teile Europas entwichen ist und dort Schäden anrichtet. Der Ochsenfrosch ist zwar kein Aquakultur-Produkt, doch ist davon auszugehen, dass er aus dem — nicht von der vorliegenden Verordnung erfassten — Zierbereich stammt.

    (5)  Siehe die Ausführungen in der Stellungnahme des EWSA zum Thema nachhaltige Entwicklung und Aquakultur, CESE 595/2003, ABl. C 208 vom 3.9.2003.

    (6)  Zum Beispiel Karpfen (cyprinus carpio) und Regenbogenforelle (oncorhynchus mykiss) in Polen, um nur wenige zu einigen.

    (7)  Vereinfachung der GFP, CESE 961/2006, Berichterstatter: Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE (am 5. Juli 2006 verabschiedet).

    (8)  Siehe Fußnote Nr. 4.

    (9)  Erhaltung der Biodiversität, CESE 752/2006, Berichterstatter: Herr RIBBE (am 18. Mai 2006 verabschiedet).


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