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Document 52005PC0293
Amended proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on a Community Air Traffic Controller Licence (presented by the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)
/* KOM/2005/0293 endg. - COD 2004/0146 */
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2005/0293 endg. - COD 2004/0146 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.06.2005 KOM(2005) 293 endgültig 2004/0146 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung (GEMÄβ ARTIKEL 250, ABSATZ 2 DES EG-VERTRAGES VON DER KOMMISSION VORGELEGT) 2004/0146 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung Hintergrund Übermittlung der Vorschläge an den Rat und an das Europäische Parlament (KOM(2004) 0473 – 2004/0146(COD)) gemäß Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag | 12. Juli 2004 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses | 9. März 2005 | Stellungnahme des Ausschusses der Regionen | keine Stellungnahme übermittelt | Stellungnahme des Europäischen Parlaments – erste Lesung | 8. März 2005 | ZIEL DES VORSCHLAGS Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer gemeinschaftlichen Fluglotsenzulassung ist eine der zentralen Komponenten des Pakets zum einheitlichen europäischen Luftraum. Die Zulassung trägt zur Anerkennung der spezifischen Befähigungen von Fluglotsen auf Gemeinschaftsebene bei. Gleichzeitig ist eine hohe und harmonisierte Qualifizierung Teil der allgemeinen Sicherheitspolitik der Gemeinschaft und wird eine flexiblere Organisation des Personals erleichtern, vor allem mit Blick auf den grenzüberschreitenden Charakter von Dienstleistungen und die Einrichtung und Verwaltung funktionaler Luftraumblöcke. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Einleitung Das Europäische Parlament hat 21 Änderungen angenommen, von denen die Kommission 18 akzeptiert (siehe 3.2 und 3.3). Drei Änderungen des Parlaments kann die Kommission hingegen nicht akzeptieren (siehe 3.4). Von der Kommission übernommene Änderungen Die Kommission unterstützt alle Änderungen, die Formulierungen verbessern oder die Bedeutung von Sicherheitsnormen hervorheben. Dies trifft zu auf die Änderungen 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 15. Die Kommission unterstützt ferner den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf Änderungen, bei denen ein Ausgleich zwischen Sicherheitserfordernissen und Erwartungen an die Mobilität gesucht wurde, betreffend “einzelstaatliche” Vermerke (Änderung 16) und die Sprachkenntnisse (Änderungen 10 und 17). Um Änderung 10 angemessen zu berücksichtigen, wurde in den geänderten Vorschlag anstelle des vom Parlament vorgeschlagenen vollständigen Bescheinigungsverfahrens ein besonderes Bestätigungsverfahren für den Sprachtest aufgenommen. Die Änderungen 10 und 17 würden bei Artikel 8 Absatz 4 zu folgenden Änderungen führen: Artikel 8 4. Die Mitgliedstaaten können örtliche Anforderungen bezüglich Sprachkenntnissen auferlegen, wenn dies aus Sicherheitsgründen für erforderlich erachtet wird. Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen und aus […] Sicherheitsgründen für das Englische und/oder die Landessprache Stufe 5 der […] Einstufungsskala für Sprach kenntnisse gemäß Anhang II vorschreiben, wenn die Betriebsprozesse der [..]-Einstufung oder der entsprechende Vermerk dies erfordern. Jede solche Anforderung muss objektiv begründet, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung nach einem transparenten und objektiven Bewertungsverfahren, das von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, nachzuweisen. [1] Hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften unterstützt die Kommission Änderung 18 und schlägt die Streichung von Artikel 11 Absatz 1 vor. Änderungen, denen die Kommission teilweise oder grundsätzlich zustimmt Die Kommission unterstützt den Gedanken einer Verfolgung der Umsetzung der Richtlinie durch Organisationen der Sozialpartner (Änderung 6) sowie den Verweis auf das einzelstaatliche Arbeitsrecht im Falle der Mobilität (Änderung 20) – unter der Voraussetzung, dass diese Gedanken auch in den Erwägungen in rechtlich angemessener Formulierung erscheinen. Der in Änderung 14 enthaltene Gedanke der Ausbildung in Gefahrenabwehr und in Krisenmanagement sollte in Anhang I Teil A aufgenommen werden, der Fragen der Erstausbildung behandelt. Die Änderungen 6, 14 und 20 würden folgende Umformulierung von Erwägung 16 und Anhang I Teil A sowie die Einfügung einer neuen Erwägung 16 a) erforderlich machen: (16) Die Richtlinie kann sich auf die tägliche Arbeitspraxis der Fluglotsen auswirken. Die Sozialpartner sollten in angemessener Weise über alle Maßnahmen, die merkliche soziale Auswirkungen haben, informiert und dazu angehört werden. Der Ausschuss für den sektoralen Dialog, der gemäß dem Beschluss 1998/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene eingesetzt worden ist, wurde daher angehört und sollte zu allen weiteren Entwicklungen angehört werden . Anhang I Teil A Absatz 2: Die Erstausbildung bezieht sich auf folgende Sachgebiete: Luftrecht, Flugverkehrsmanagement, einschließlich Verfahren der zivil-militärischen Zusammenarbeit, Meteorologie, Navigation, Luftfahrzeuge und Grundlagen des Fliegens, einschließlich der Verständigung zwischen Fluglotse und Luftfahrzeugführer, Menschliche Faktoren, Ausrüstung und Systeme, Professionelles Umfeld, Außergewöhnliche und Notsituationen, einschließlich Gefahrenabwehr und Krisenmanagement , Auftreten von Systemmängeln, Sprachkenntnisse, einschließlich Funkverkehrsphraseologie. (16a) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass die für die Arbeitsbeziehungen zwischen dem Fluglotsen und dem Arbeitgeber geltenden Rechte und Pflichten den einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen, die für Fluglotsen des Landes gelten, in dem der Fluglotse in der Regel seine Tätigkeit ausübt, unabhängig von den Luftraum, für den er zuständig ist. Abgelehnte Änderungen Die Kommission kann Änderung 19 nicht akzeptieren. Nach ihrer Auffassung werden internationale Rechnungslegungsvorschriften ausreichend von anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgedeckt. Auch den Änderungen 4 und 21 kann die Kommission nicht zustimmen. Änderung 4 würde zu Verzögerungen bei der Einführung von gemeinschaftlichen Normen und zu einem Nebeneinander der gemeinschaftlichen und nationalen Zulassungssysteme führen. Im Interesse der Sicherheit ist das nicht akzeptabel. Änderung 21 wird abgelehnt, weil sie eine Abweichung von der Standardklausel über Sanktionen bedeutet. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben. [1] Text in Schräg- und Fettdruck kennzeichnet die Änderungen des Parlaments gegenüber dem Kommissionsvorschlag. Unterstrichener Text kennzeichnet Änderungen der Kommission an diesen Änderungsvorschlägen.