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Document 52004PC0812

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

/* KOM/2004/0812 endg. - ACC 2004/0283 */

52004PC0812

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren /* KOM/2004/0812 endg. - ACC 2004/0283 */


Brüssel, den 17.12.2004

KOM(2004) 812 endgültig

2004/0283 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 11. Oktober 2004 ein Abkommen über die Verlängerung um ein Jahr der Geltungsdauer des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wird am xx Dezember 2004 paraphiert.

Mit dem Abkommen, das mit dem politischen Gesamtkonzept der EU in Bezug auf Belarus im Einklang steht, soll das Textilabkommen bis zum 31. Dezember 2005 verlängert werden. Angesichts der politischen Situation in Belarus ist das vorgeschlagene Abkommen restriktiv. Im Jahr 2005 wären Belarus und Nordkorea die einzigen Länder, für die in der EU Höchstmengen für Textilwaren gelten.

Die mengenmäßigen Beschränkungen wurden angepasst, um den in dem gegenwärtigen Abkommen vorgesehenen normalen jährlichen Wachstumsraten Rechnung zu tragen. In einigen Kategorien wurden Anpassungen vorgenommen, die von einigen Mitliedstaaten beantragt worden waren, um die Nachfrage aus Belarus teilweise zu berücksichtigen.

Sollte kein Abkommen vorliegen, so steht es Belarus frei, seine Zollsätze zu erhöhen oder andere Einfuhrbeschränkungen einzuführen.

Der Rat wird ersucht, im Namen der Gemeinschaft diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung bis zum förmlichen Abschluss des genannten Abkommens im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

2004/0283 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein bilaterales Abkommen ausgehandelt, um das bestehende bilaterale Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit angepassten Höchstmengen zur Berücksichtigung der jährlichen Wachstumsraten und der Nachfrage aus Belarus für einige Kategorien um ein Jahr zu verlängern.

(2) Das Abkommen sollte vorbehaltlich des möglichen späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden.

(3) Dieses bilaterale Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2005 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Belarus über den Handel mit Textilwaren im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet[1].

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 3

1. Sollte Belarus seine Verpflichtungen gemäß Absatz 2.5 des Abkommens von 1999 nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2005 auf die Höhe des Jahres 2004 gesenkt[2].

2. Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern gefasst.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht . Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des am 1. April 1993 paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels

Schreiben des Rates der Europäischen Union

Herr ... ,

1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1. Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Es gilt bis zum 31. Dezember 2005."

2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4. Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.

Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 23. Dezember 2003 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wieder einzuführen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und –Abkommen Anwendung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

Anlage 1

Anhang II

+++++ TABLE +++++

T Stück: Tausend Stück

Anlage 2

Anhang zu Protokoll C

+++++ TABLE +++++

Schreiben der Regierung der Republik Belarus

Herr ... ,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Herr ... !

1. Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

2.1. Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Es gilt bis zum 31. Dezember 2005."

2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

2.4. Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 1999 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wiedereinzuführen.

3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und –Abkommen Anwendung.

4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Belarus

[1] Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

[2] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003 vom 21. Januar 2003.

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