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Document 52004PC0444

Vorschlag für einen Gemeinsamen Standpunkt des Rates für die Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

/* KOM/2004/0444 endg. */

52004PC0444

Vorschlag für einen Gemeinsamen Standpunkt des Rates für die Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten /* KOM/2004/0444 endg. */


Vorschlag für einen GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES für die Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt betrifft die Verhütung und Bekämpfung der organisierten oder nichtorganisierten Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, worauf in Artikel 29 EU-Vertrag ausdrücklich verwiesen wird. In diesen Bereichen kann der Rat unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft einstimmig auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission einen gemeinsamen Standpunkt annehmen, durch den entsprechend Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a EU-Vertrag das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird.

Unbeschadet der wachsenden Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich hat die EU in den letzten Jahren eine umfassende Politik zur Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus entwickelt. Diese Politik basiert auf einem multidisziplinären Ansatz, der Elemente wie Vorbeugung, Feststellung und Überprüfung der Identität von Personen, verdächtige Transaktionen, materielles Strafrecht sowie polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit umfasst.

Die Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 über Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten [1] ergänzt die Richtlinien über die Geldwäsche, indem der Bedarf an einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich behandelt wird. Der Rahmenbeschluss über die Geldwäsche [2], der die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zum Gegenstand hat, ersetzt die Gemeinsame Maßnahme zum Teil. Es ist geplant, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schritte ergreifen, um keine Vorbehalte in Bezug auf bestimmte Artikel des Übereinkommens von Straßburg von 1990 [3], die die Mitgliedstaaten verpflichten, Einziehungsmaßnahmen vorzusehen und das Waschen der Erträge aus schweren Straftaten unter Strafe zu stellen, einzulegen oder aufrechtzuerhalten. Gemäß dem Rahmenbeschluss müssen die Mitgliedstaaten auch sicherstellen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einziehung von Vermögensgegenständen erlauben, deren Wert den Erlösen aus der Straftat entspricht.

[1] Gemeinsame Maßnahme 98/699 JI vom 9.12.1998.

[2] 2001/500/JI, ABl. L 182 vom 5.7.2001. Die Kommission wird bis Jahresende 2003 einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses erstellen, damit der Rat bewerten kann, inwieweit die zur Durchführung des Rahmenbeschlusses erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind.

[3] Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom November 1990.

In einem Rechtsakt des Rates vom 30. November 2000 [4] wird die Zuständigkeit von Europol ungeachtet der Art der Straftat, aus der die gewaschenen Erträge stammen, allgemein auf die Geldwäsche erweitert.

[4] Rechtsakt des Rates vom 30. November 2000, ABl. C 358 vom 13.12.2000, S. 1.

In dem Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [5] ist vorgesehen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Angaben über Bankguthaben und Bankgeschäfte der betreffenden Personen übermitteln. Das Bankgeheimnis darf von den Mitgliedstaaten nicht als Begründung für die Ablehnung der Zusammenarbeit herangezogen werden.

[5] ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1.

Der Rat ,Justiz und Inneres" hat am 19. Dezember 2002 eine politische Einigung über den Entwurf für einen Rahmenbeschluss über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten [6] erzielt. Mit dem Vorschlag sollen wirksame Vorschriften für die Einziehung der Erträge aus Straftaten aufgestellt und die Anforderungen an die Beweisführung für die Herkunft des Vermögens einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt worden ist, geregelt werden. Der Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln [7] enthält Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen, die von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen werden. In einem Entwurf für einen Rahmenbeschluss, über den der Rat ,Justiz und Inneres" am 29. April eine politische Einigung erzielte, wird ein ähnlicher Ansatz in Bezug auf die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen in der Europäischen Union gewählt. [8] Das Ministerkomitee hat das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (,das Übereinkommen") im September 1990 gebilligt und im November 1990 zur Unterzeichnung aufgelegt. Es ist im September 1993 in Kraft getreten, und alle Mitgliedstaaten der EU sind Vertragsparteien des Übereinkommens. In dem Übereinkommen werden Regeln über strafrechtliche Ermittlungen festgelegt, die zur Durchsetzung und Vollstreckung von Einziehungsanordnungen führen und einen wirksamen Mechanismus für die internationale Zusammenarbeit bieten sollen, damit Straftätern die Werkzeuge für ihre Tätigkeit und die Erträge aus den Taten entzogen werden. Das Übereinkommen wird als einer der wesentlichen Völkerrechtsakte in diesem Bereich angesehen. Aufgrund wesentlicher Entwicklungen seit 1990 in Bezug auf die Sichtweise und Bekämpfung der Gefahr der Geldwäsche wurden 1998 Erörterungen über Änderungen des Übereinkommens aufgenommen.

[6] ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 3.

[7] 2003/577/JI vom 22. Juli 2003, ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

[8] 2002/C 184/05, ABl. C 184 vom 2.8.2002 S. 8.

Das Büro des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats hat im November 2000 beschlossen, eine Reflexionsgruppe über die mögliche Erstellung eines Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen einzurichten. Die Reflexionsgruppe wurde unter anderem ersucht, Fragen im Zusammenhang mit den Entwicklungen in der Bekämpfung der Geldwäsche seit Billigung des Übereinkommens zu prüfen.

Der Abschlussbericht der Reflexionsgruppe wurde dem CDPC auf seiner Plenartagung im Juni 2002 vorgelegt. Die Reflexionsgruppe war zu der Auffassung gelangt, dass eine umfassende Aktualisierung des Übereinkommens angezeigt ist, die im Wege eines "Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen" (,das Zusatzprotokoll") erfolgen könnte.

Die Reflexionsgruppe empfahl in ihrem Abschlussbericht, dass ein modernisiertes Übereinkommen zahlreiche Maßnahmen wie die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten und die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Strafverfolgungsbehörden einschließen sollte.

Die Mitgliedstaaten sollten angesichts des Protokollentwurfs einerseits und der in den letzten Jahren entwickelten Rechtsvor schriften der EU andererseits bei den Verhandlungen eine kohärente und konsistente Strategie verfolgen. Probleme, Inkohärenzen und Widersprüche zwischen dem in Aussicht genommenen Protokoll und den verschiedenen politischen und rechtlichen Instrumenten auf Ebene der EU sollten vermieden werden. Soweit bereits gemeinschaftliche Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung der finanziellen Aspekte der organisierten Kriminalität und des Terrorismus geschaffen wurden, sollten die Mitgliedstaaten diese nicht nur durchführen, sondern sich auch in den Verhandlungen auf internationaler Ebene, insbesondere in einem weiteren europäischen Kontext, davon leiten lassen.

Es ist ein Vorschlag für einen gemeinsamen Standpunkt, in dem das Vorgehen der Union in diesem Bereich festgelegt wird, erforderlich.

Vorschlag für einen GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES für die Verhandlungen im Europarat über das Übereinkommen von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe :

(1) Die Europäische Union betrachtet die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus als Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

(2) Die Grundsätze und Regeln der Rechtsvorschriften der Europäischen Union über unter anderem die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche, die Sicherstellung der Erträge aus Straftaten, die Bekämpfung des Terrorismus, sowie die 40 Empfehlungen und 8 Sonderempfehlungen der Arbeitsgruppe ,Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" über die Finanzierung des Terrorismus und andere Völkerrechtsakte wie die Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und gegen Korruption dienen als Grundlage für die derzeitigen Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom November 1990 (,das Übereinkommen") im Rahmen des Europarats.

(3) Bei diesen Verhandlungen wird über Änderungen zum bestehenden Übereinkommen beraten. Darüber hinaus wird geprüft, ob entsprechend dem geänderten Mandat des Sachverständigenausschusses in Folge der 53. Plenartagung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen Maßnahmen über die Verhütung der Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus einbezogen werden sollen.

(4) Das Übereinkommen wird als Besitzstand der Union angesehen.

(5) Die Position der Union in den laufenden Verhandlungen muss koordiniert werden, damit bei den Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann.

(6) Die Union muss bei der Verfolgung ihrer Ziele zugleich die Vereinbarkeit mit besonderen Pflichten, die sie gegenüber der internationalen Gemeinschaft übernommen hat, mit der allgemeinen Außenpolitik und auch mit internen Beschlüssen sicherstellen.

(7) Die Union möchte ihre Interessen wahren und vermeidbare Unvereinbarkeiten zwischen europäischen und völkerrechtlichen Rechtsakten des Europarats oder anderer Einrichtungen verhindern.

ERLÄSST FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT :

Artikel 1

Der Rat beschließt, in den Verhandlungen beim Europarat über das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen von 1990 folgende Positionen zu vertreten:

1. Die Union unterstützt die Erstellung eines Zusatzprotokolls zur Änderung des Übereinkommens, die derzeit im Rahmen des Europarats erfolgt, und setzt sich für die rasche Fertigstellung des Zusatzprotokolls bis zur Tagung der Staats- und Regierungschefs des Europarats im Mai 2005 ein.

2. Das Zusatzprotokoll soll sicherstellen, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten und die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Strafverfolgungsbehörden auch auf die Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Anwendung finden.

3. Im Zusatzprotokoll soll der Bedarf an einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen über Bankguthaben einer Person, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen ist, behandelt werden. Dies sollte die Bereitstellung von Angaben zu den betreffenden Bankguthaben und Bankgeschäften einschließlich einer Überwachung von Bankgeschäften, die für die Ermittlungen einer Straftat oder mehrerer Straftaten relevant sind, einschließen.

Artikel 2

Die Bestimmungen, die im Rahmen des Europarats ausgearbeitet werden, sollen mit den Rechtsakten vereinbar sein, die nach Titel VI EU-Vertrag erstellt wurden.

Artikel 3

Der amtierende Ratsvorsitz koordiniert die Positionen der Mitgliedstaaten in den Verhandlungen beim Europarat mit Unterstützung der Kommission und versucht, zu allen Fragen, die unter Titel VI EU-Vertrag fallen, gemeinsame Standpunkte zu erzielen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Position bei den laufenden Tätigkeiten in anderen internationalen Foren, insbesondere der Arbeitsgruppe ,Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche".

Artikel 5

Der Ratsvorsitz ersucht die assoziierten Staaten Rumänien, Bulgarien und die Türkei sowie die EFTA-Staaten, diesem Gemeinsamen Standpunkt zu folgen.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt lässt die Ermächtigung der Kommission unberührt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft jene Teile des Übereinkommens auszuhandeln, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt mit dem Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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