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Document 52004PC0263

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

/* KOM/2004/0263 endg. - CNS 2004/0086 */

52004PC0263

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut /* KOM/2004/0263 endg. - CNS 2004/0086 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Zeitraum 1998-2003 wurden auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung über den Verkehr mit Saatgut zeitlich befristete Saatgutprobenahme- und Saatgutprüfversuche durchgeführt, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt waren. Es sollte bewertet werden, ob die Probenahme und Prüfung von Saatgut unter amtlicher Aufsicht eine sinnvolle Alternative zur amtlichen Saatgutzertifizierung darstellen könnte, ohne dass damit eine nennenswerte Verschlechterung der Saatgutqualität einherginge. Die Versuchsergebnisse haben gezeigt, dass sich das Verfahren der amtlichen Saatgutzertifizierung unter bestimmten Umständen ohne nennenswerte Einbußen der Qualität (im Vergleich zur der durch amtliche Saatgutprobenahmen und -prüfungen erzielten Qualität) vereinfachen ließe.

Eine genaue Bewertung der Zertifizierungsverfahren in Bezug auf Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung, wie sie mit der Richtlinie 98/96/EG vom 14. Dezember 1998 eingeführt wurden, hat gezeigt, dass Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung auf alle Kulturen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut ausgedehnt werden sollten und dass der Anteil der von amtlichen Inspektoren zu prüfenden und zu besichtigenden Felder verringert werden kann.

Die gemeinschaftliche Gleichstellungsregelung für in Drittländern geerntetes Saatgut ist zurzeit noch auf bestimmte Saatgutkategorien begrenzt. Da in der Zwischenzeit Vorschriften für Saatgut im internationalen Handel (insbesondere OECD-Regelungen) verabschiedet wurden, kann die Gleichstellungsregelung auf alle Saatgutarten ausgedehnt werden, die die in den verschiedenen Gemeinschaftsrichtlinien über den Verkehr mit Saatgut festgelegten Saatguteigenschaften und Prüfungsanforderungen erfuellen.

2004/0086 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...], vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...], vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C [...], vom [...], S. [...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut [4], der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut [5], der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut [6] und der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen [7] kann Saatgut nur amtlich anerkannt werden, wenn die Anerkennungsbedingungen im Rahmen amtlicher Prüfungen von Saatgutproben, die zum Zwecke der Saatgutprüfung amtlich gezogen wurden, festgelegt worden sind.

[4] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165, 3.7.2003, S. 23).

[5] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

[6] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

[7] ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG.

(2) Gemäß der Entscheidung 98/320/EG der Kommission vom 27. April 1998 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut im Rahmen der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG [8] wird auf Gemeinschaftsebene ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt, um festzustellen, ob die Saatgutprobenahme und die Saatgutprüfung unter amtlicher Aufsicht als sinnvolle Alternative zu den Verfahren für die amtliche Saatgutzertifizierung in Frage kommen, ohne dass damit ein nennenswerter Rückgang der Saatgutqualität verbunden wäre.

[8] ABl. L 140 vom 12.5.1998, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/280/EG (ABl. L 99, 16.4.2002, S. 22).

(3) Der Versuch hat gezeigt, dass die Verfahren für die amtliche Saatgutzertifizierung unter bestimmten Bedingungen ohne nennenswerten Rückgang der Saatgutqualität - im Vergleich zu der mir dem System amtlicher Saatgutprobenahmen und Saatgutprüfungen erzielten Qualität - vereinfacht werden könnten. Daher ist es angezeigt, diese vereinfachten Verfahren langfristig anzuwenden.

(4) Die Richtlinie 98/96/EG [9] des Rates zur Änderung unter anderem hinsichtlich der nichtamtlichen Feldbesichtigung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG enthält Vorschriften für Zertifizierungsverfahren für Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung. Eine eingehende Prüfung dieser Verfahren hat gezeigt, dass Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung auf alle Kulturen zur Gewinnung von zertifiziertem Saatgut ausgedehnt werden sollten. Die Prüfung hat ferner ergeben, dass der Anteil der mit Blick zur amtlichen Anerkennung erweiterten Flächen, die von amtlichen Inspektoren kontrolliert und inspiziert werden müssen, verringert werden sollte.

[9] ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

(5) Der Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Gleichstellungsregelung für in Drittländern geerntetes Saatgut ist zurzeit auf bestimmte Saatgutkategorien begrenzt. Insbesondere angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene sollte die Gleichstellungs-regelung auf alle Arten von Saatgut ansgedehnt werden, das die Bedingungen in Bezug auf die Saatguteigenschaften, die Prüfungsbedingungen, die Kennzeichnungs- und Verschlussbedingungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG erfuellt.

(6) Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Die Entscheidung 98/320/EG tritt am 31. Juli 2004 außer Kraft. Es angezeigt, die Gemeinschaftsvorschriften für den Verkehr mit Saatgut gemäß der genannten Entscheidung bis zum Erlass der neuen Vorschriften beizubehalten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/401/EWG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt B Nummer 1) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

b) Abschnitt B Nummer 2) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Angang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

c) Abschnitt C Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

d) Abschnitt Ca Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

e) Abschnitt Cb Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

f) Abschnitt D Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) bei dem durch amtliche Prüfung oder Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a) und b) erfuellt sind."

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bei der Prüfung unter amtlicher Überwachung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10% oder - im Falle von Arten, für die die Mitgliedstaaten Saatgutprüfungen im amtlichen Labor nach morphologischen, physiologischen oder gegebenenfalls biochemischen Verfahren zur Feststellung von Sortenechtheit und Sortenreinheit vorschreiben - 5%.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Der Mitgliedstaat erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Laboratorien durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend ermächtigt wurden.

b) Die Laboratorien müssen von einem Saatgutanalytiker geleitet werden, der direkt für die technischen Aufgaben des Laboratoriums verantwortlich ist und über die notwendige Befähigung für die Leitung eines Saatgutprüflabors verfügen muss.

Die Saatgutanalytiker des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Analytiker der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich als für die Untersuchung von Saatgut geeignet angesehen werden.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss sein:

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens.

In dem unter Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe e) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten durch eine amtliche Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentanteil wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%. Je Saatgutprüflabor und botanische Artengruppe werden jedoch mindestens 25 Proben amtlich geprüft.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt."

3. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Kontrolle der Sorten, bei der Prüfung von Saatgut zwecks Anerkennung und zur Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für amtliche Nachkontrollen sind jedoch amtlich zu ziehen."

b) Es werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:

"1a. Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung gezogen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend ermächtigt wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen,

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem unter Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst die Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%.

Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Saatgutprüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

1b. Nach dem Verfahren von Artikel 21 können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden."

5. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Futterpflanzensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde.

oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfuellt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen gemäß Anhang II für dieselben Kategorie erfuellt sind."

6. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) ob in einem dritten Land geerntetes Futterpflanzensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht."

Artikel 2

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt C Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

b) Abschnitt Ca Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a) und b) erfuellt sind."

c) Abschnitt D Nummer 1) Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

d) Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a) erfuellt sind."

e) Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a) und b) erfuellt sind."

f) Abschnitt E Buchstabe d) erhält folgende Fassung

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

g) Abschnitt F Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

h) Abschnitt G Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Buchstaben a), b) und c) erfuellt sind."

2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird gestrichen.

3. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bei der Prüfung unter amtlicher Überwachung gemäß Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b), Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c), Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:"

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren:

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10% oder - im Falle von Arten, für die die Mitgliedstaaten Saatgutprüfungen im amtlichen Labor nach morphologischen, physiologischen oder gegebenenfalls biochemischen Verfahren zur Feststellung von Sortenechtheit und Sortenreinheit vorschreiben - 5%.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Laboratorien durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Die Laboratorien müssen von einem Saatgutanalytiker geleitet werden, der direkt für die technischen Aufgaben des Laboratoriums verantwortlich ist und über die notwendige Befähigung für die Leitung eines Saatgutprüflabors verfügen muss.

Die Saatgutanalytiker des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Analytiker der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich als für die Untersuchung von Saatgut geeignet angesehen werden.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss sein:

i) ein unabhängiges Labor;

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens.

In dem unter Ziffer ii) genannten Fall kann das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Prüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%. Je Saatgutprüflabor und botanische Artengruppe sind jedoch mindestens 25 Proben amtlich zu prüfen.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt."

4. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Kontrolle der Sorten, der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung und der Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für amtliche Nachprüfungen sind jedoch amtlich zu ziehen."

b) Es werden folgende Artikel 1a und 1b eingefügt:

"1a. Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen;

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung, oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem unter Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobenehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der im Rahmen dieses Versuchs zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%.

Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass Saatgutprobennehmer bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

1b. Nach dem Verfahren von Artikel 21 können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden."

6. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Getreidesaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde,

oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfuellt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen gemäß Anhang II für dieselben Kategorie erfuellt sind."

7. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) ob in einem dritten Land geerntetes Getreidesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht."

Artikel 3

Die Richtlinie 2002/54/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang IB - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind."

b) Buchstabe d) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind."

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bei der Prüfung unter amtlicher Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iv) müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10% oder - im Falle von Arten, für die die Mitgliedstaaten Saatgutprüfungen im amtlichen Labor nach morphologischen, physiologischen oder gegebenenfalls biochemischen Verfahren zur Feststellung von Sortenechtheit und Sortenreinheit vorschreiben - 5%.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Laboratorien durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Die Laboratorien müssen von einem Saatgutanalytiker geleitet werden, der direkt für die technischen Aufgaben des Laboratoriums verantwortlich ist und über die notwendige Befähigung für die Leitung eines Saatgutprüflabors verfügen muss.

Die Saatgutanalytiker des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Analytiker der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich als für die Untersuchung von Saatgut geeignet angesehen werden.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss sein:

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens.

In dem unter Ziffer ii) genannten Fall kann das Laboratorium nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien im Wege einer amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%. Je Saatgutprüflabor und botanische Artengruppe sind jedoch mindestens 25 Proben amtlich zu prüfen.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt."

3. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Kontrolle der Sorten, der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung und der Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für amtliche Nachprüfungen sind jedoch amtlich zu ziehen."

b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

"1a. Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen;

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem unter Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%.

Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass Saatgutprobennehmer bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

1b. Nach dem Verfahren von Artikel 28 Absatz 2 können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden."

5. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Betarübensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen von Basissaatgut, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfuellt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen gemäß Anhang I Teil B für dieselben Kategorie erfuellt sind."

6. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) ob in einem dritten Land geerntetes Betarübensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht."

Artikel 4

Die Richtlinie 2002/57/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind."

b) Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß Ziffer i) erfuellt sind;"

c) Buchstabe d) Nummer 2) Ziffer iii) erhält folgende Fassung following:

"iii) bei dem durch amtliche Prüfung oder - im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II - entweder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfuellt sind;"

d) Buchstabe e) Ziffer iv) erhält folgende Fassung

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind;"

e) Buchstabe f) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind;"

f) Buchstabe g) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind;"

g) Buchstabe h) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind;"

h) Buchstabe i) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

"iv) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) erfuellt sind;"

i) Buchstabe j) Ziffer iii) erhält folgende Fassung:

"iii) bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtliche Prüfung oder durch Prüfung unter amtlicher Überwachung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i) und ii) erfuellt sind;"

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Bei der Prüfung unter amtlicher Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 1 Ziffer ii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 2 Ziffer iii), Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe h) Ziffer iv), Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer iv) und Absatz 1 Buchstabe j) Ziffer iii) müssen folgende Anforderungen erfuellt sein:

A. Feldbesichtigung

a) Die Inspektoren

i) müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

ii) dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

iii) müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

iv) müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

b) Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

c) Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt 10% oder - im Falle von Arten, für die die Mitgliedstaaten Saatgutprüfungen im amtlichen Labor nach morphologischen, physiologischen oder gegebenenfalls biochemischen Verfahren zur Feststellung von Sortenechtheit und Sortenreinheit vorschreiben - 5%.

d) Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

e) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt."

B. Saatgutprüfung

a) Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Laboratorien durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Die Laboratorien müssen von einem Saatgutanalytiker geleitet werden, der direkt für die technischen Aufgaben des Laboratoriums verantwortlich ist und über die notwendige Befähigung für die Leitung eines Saatgutprüflabors verfügen muss.

Die Saatgutanalytiker des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Analytiker der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich als für die Untersuchung von Saatgut geeignet angesehen werden.

Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

c) Das Saatgutprüflabor muss sein:

i) ein unabhängiges Labor

oder

ii) das Labor eines Saatgutunternehmens.

In dem unter Ziffer ii) genannten Fall kann das Laboratorium nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtlichen Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%. Je Saatgutprüflabor und botanische Artengruppe sind jedoch mindestens 25 Proben amtlich zu prüfen.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt."

3. Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei der Kontrolle der Sorten, der Prüfung des Saatguts zwecks Anerkennung und der Prüfung von Handelssaatgut Proben amtlich oder amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden gezogen werden. Saatgutproben für amtliche Nachprüfungen sind jedoch amtlich zu ziehen."

b) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

"1a. Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung entnommen, so gilt Folgendes:

a) Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats dazu ermächtigt wurden.

b) Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

c) Saatgutprobennehmer müssen sein:

i) unabhängige natürliche Personen;

ii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

oder

iii) von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

In dem unter Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der zuständigen Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

d) Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die zuständige Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht.

e) Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst eine Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen verteilt, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5%.

Die Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen, vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

f) Die Mitgliedstaaten erlassen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für Prüfungen unter amtlicher Überwachung. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass Saatgutprobennehmer bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln die amtliche Zulassung nach Absatz 1 Buchstabe a) entzogen wird. Eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut wird im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfuellt.

1b. Nach dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden."

5. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Das Saatgut wurde direkt gewonnen

i) von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut der ersten Generation, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde, oder

ii) durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

b) es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfuellt;

c) die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen gemäß Anhang II für dieselben Kategorie erfuellt sind."

6. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem zertifizierten Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht."

Artikel 5

In Artikel 4 der Entscheidung 98/320/EG wird das Datum ,31. Juli 2004" durch das Datum "31. März 2005" ersetzt.

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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