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Document 52004PC0063

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt

/* KOM/2004/0063 endg. - ACC 2004/0019 */

52004PC0063

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt /* KOM/2004/0063 endg. - ACC 2004/0019 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 19 des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits, das durch den Beschluss (98/150/EG, EGKS, Euratom) des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1997 [1] genehmigt wurde, enthält das Protokoll Nr. 2 die Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Protokoll Nr. 2 wurde durch den Beschluss 5/2001 des Assoziationsrates EU-Litauen geändert [2].

[1] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

[2] ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 18.

Der Rat hat die Kommission in seinen Richtlinien ermächtigt, Verhandlungen mit Litauen aufzunehmen, um zur Vorbereitung des Beitritts die Handelsbestimmungen für landwirt schaftliche Verarbeitungserzeugnisse zu verbessern.

Die beiden Parteien gelangten zu einer technischen Vereinbarung, die eine vollständige Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und zollfreie Kontingente oder eine Senkung der Einfuhrzölle für andere Erzeugnisse vorsieht.

Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die Handelsbestimmungen des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens.

Für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungs erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [3], gewährt.

[3] ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

Der Rat genehmigte die Anwendung dieser Vereinbarung in Form von autonomen Übergangsmaßnahmen, die seit dem 1. Juli 2003 in Kraft sind. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, diesen Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates zur Anpassung des Protokolls Nr. 2 anzunehmen.

2004/0019 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Litauen fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Europa-Abkommen [4] wird eine Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits gegründet. Sein Protokoll Nr. 2 über Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse wurde zuletzt durch den Beschluss 5/2001 des Assoziations rates EU-Litauen geändert [5].

[4] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

[5] ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 18.

(2) Vor kurzem wurden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen ausgehandelt, mit dem Ziel, die Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts voranzutreiben sowie Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse festzulegen. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente gelten weiterhin die derzeitigen Bestimmungen.

(3) Gemäß Protokoll Nr. 2 hat der Assoziationsrat insbesondere über eine Änderung der in den Anhängen zu diesem Protokoll aufgeführten Zollsätze bzw. eine Erhöhung oder Abschaffung der Zollkontingente zu entscheiden.

(4) Gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich dieses Protokolls können die geltenden Zollsätze durch Beschluss des Assoziationsrates im Anschluss an Zollsenkungen auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungs erzeugnissen gesenkt werden.

(5) Die Zugeständnisse der Europäischen Union sind am 1. Juli 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 [6] des Rates vom 18. Juni 2003 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Litauen in Kraft getreten. Die Verordnung Nr. 1088/2003 wird hinfällig und sollte daher mit Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates aufgehoben werden.

[6] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Festlegung gewisser Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates über den Zollkodex [7] enthält die Regeln für die Handhabung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge der Zollanmeldungen auszu schöpfen sind. Diese Verfahren sollen für Einfuhren im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrates über Zölle gelten -

[7] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Verbesserung des Protokolls Nr.°2 über den bilateralen Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen einnehmen wird, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt, ab dem der Beschluss des Assoziationsrates im Anhang zum vorliegenden Beschluss in Kraft tritt.

Artikel 3

Die in Anhang II des Beschlusses des Assoziationsrates aufgeführten Zollkontingente werden im Einklang mit Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von der Kommission gehandhabt.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES EG - LITAUEN Nr. .../2003 betreffend die Verbesserung der Handelsbestimmungen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gemäß dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Litauen andererseits, insbesondere auf das Protokoll Nr. 2 Artikel 1 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 2 [8] enthält die Bestimmungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Litauen. Dieses Protokoll über Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbei tungserzeugnisse wurde zuletzt durch den Beschluss 5/2001 des Assoziationsrates EU-Litauen geändert [9].

[8] ABl. L 51 vom 20.2.1998, S. 1.

[9] ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 18.

(2) Vor kurzem wurden weitere Verbesserungen der Handelsregelungen ausgehandelt, mit dem Ziel, die Wirtschaftskonvergenz zur Vorbereitung des Beitritts voranzutreiben sowie Zugeständnisse in Form einer vollständigen Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zollfreie Kontingente für andere Erzeugnisse festzulegen. Diese sollten spätestens am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(3) Die Zollkontingente müssen um die Warenmengen gekürzt werden, die den Zollkontingenten ab 1. Januar 2003 unterliegen, welche gemäß der Verordnung Nr. 1088/2003 des Rates zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungs erzeugnisse nach Litauen [10] benutzt werden.

[10] ABl. L 163 vom 1.7.2003, S. 38.

(4) Für unter das Protokoll Nr. 2 fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die in diesem Beschluss nicht aufgeführt bzw. deren Kontingente erschöpft sind, sollten weiterhin die im Protokoll Nr. 2 festgelegten bestehenden Handels bestimmungen gelten.

(5) Für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbei tungserzeugnisse sollten keine Ausfuhrerstattungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden [11], gewährt werden. Hierüber wird die Kommission gemäß dem Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 [12] entscheiden.

[11] ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

[12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Für Waren mit Ursprung in Litauen, die in die Europäische Union ausgeführt werden, sollten keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

(7) Die in Anhang II dieses Beschlusses vorgesehenen Jahreskontingente sollten für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2003 und für 2004 eröffnet werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vom 1. Juli 2003 an werden auf Einfuhren in die Europäische Union der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen keine Zölle erhoben.

Vom 1. Juli 2003 an werden auf Einfuhren nach Litauen der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union keine Zölle erhoben.

Artikel 2

Für nach Litauen ausgeführte, nicht in Anhang I des EG-Vertrags aufgelistete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union werden keine Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission gewährt.

Für in die Europäische Union ausgeführte, nicht in Anhang I des EG-Vertrags aufgelistete landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Litauen werden in Litauen keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

Artikel 3

Die in Anhang II genannten Zollkontingente werden für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und für das Jahr 2004 unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

Artikel 4

Die Warenmengen, die den durch die Verordnung (EG) Nr. 1088/2003 eröffneten Zollkontingenten unterliegen und ab 1. Januar 2003 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden in vollem Umfang gegen die Mengen angerechnet, die in den entsprechenden in Anhang II genannten Zollkontingenten angegeben sind.

Artikel 5

Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter die Anhänge I, II und III fallen bzw. deren in Anhang II und III angeführte Kontingente ausgeschöpft sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I

BEIDSEITIG LIBERALISIERTE ERZEUGNISSE - IN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IN LITAUEN VON ZÖLLEN BEFREIT

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

0403 // Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10 // - Joghurt:

// -- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

// --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51 // ---- 1,5 GHT oder weniger

0403 10 53 // ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59 // ---- mehr als 27 GHT

0403 90 // - andere:

// --- in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71 // ---- 1,5 GHT oder weniger

0403 90 73 // ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79 // ---- mehr als 27 GHT

// --- andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91 // ---- 3 GHT oder weniger

0403 90 93 // ---- mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99 // ---- mehr als 6 GHT

0501 00 00 // Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

0502 // Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502 10 00 // - Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502 90 00 // - andere

0503 00 00 // Abfälle dieser Borsten oder Haare Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505 // Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

0505 10 // - Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505 10 10 // -- roh

0505 10 90 // -- andere

0505 90 00 // - andere

0506 // Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon:

0506 10 00 // - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

0506 90 00 // - andere

0507 // Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

0507 10 00 // - Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

0507 90 00 // - andere

0508 00 00 // Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0509 00 // Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0509 00 10 // - roh

0509 00 90 // - andere

0510 00 00 // Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710 // Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00 // - Zuckermais

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

0711 // Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 // - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

// -- Gemüse:

0711 90 30 // --- Zuckermais

0903 00 00 // Mate

1302 // Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

// - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00 // -- von Süßholzwurzeln

1302 13 00 // -- von Hopfen

1302 14 00 // -- von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

1302 19 // -- andere:

1302 19 30 // --- zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittel zubereitungen

// --- andere:

1302 19 91 // ---- zu medizinischen Zwecken

1302 20 // - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10 // -- trocken

1302 20 90 // -- andere

// - Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00 // -- Agar-Agar

1302 32 // -- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

1302 32 10 // --- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401 // Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flecht weiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401 10 00 // - Bambus

1401 20 00 // - Peddig und Stuhlrohr

1401 90 00 // - andere

1402 00 00 // Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403 00 00 // Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404 // Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404 10 00 // - pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

1404 20 00 // - Baumwoll-Linters

1404 90 00 // - andere

1505 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1505 00 10 // - Wollfett, roh

1505 00 90 // - andere

1506 00 00 // Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515 // Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90 15 // -- Jojobaöl, Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516 // Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20 // - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10 // -- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517 // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

1517 10 // - Margarine, ausgenommen fluessige Margarine:

1517 10 10 // -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90 // - andere:

1517 90 10 // -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

// -- andere:

1517 90 93 // --- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

1518 00 // Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10 // - Linoxyn

1518 00 91 // -- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

// -- andere:

1518 00 95 // --- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99 // --- andere

1520 00 00 // Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521 // Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 10 00 // - Pflanzenwachse

1521 90 // - andere:

1521 90 10 // -- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

// -- Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt:

1521 90 91 // --- roh

1521 90 99 // --- andere

1522 00 // Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10 // - Degras

1702 // Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00 // - chemisch reine Fructose

1702 90 // - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 10 // -- chemisch reine Maltose

1704 // Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 10 // - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

// -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11 // --- in Streifen

1704 10 19 // --- andere

// -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91 // --- in Streifen

1704 10 99 // --- andere

1704 90 // - andere:

1704 90 10 // -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

1704 90 30 // -- weiße Schokolade

// -- andere:

1704 90 51 // --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschlie ßungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55 // --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61 // --- Dragees

// --- andere:

1704 90 65 // ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71 // ---- Hartkaramellen, auch gefuellt

1704 90 75 // ---- Weichkaramellen

// ---- andere:

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

1704 90 81 // ----- Komprimate

Ex 1704 90 99

(Taric-Code 1704 90 99 10) // ----- andere (ausgenommen Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

1803 // Kakaomasse, auch entfettet:

1803 10 00 // - Nicht entfettet

1803 20 00 // - ganz oder teilweise entfettet

1804 00 00 // Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00 // Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806 // Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1806 10 // - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 15 // -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

1806 10 20 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 20 // - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder fluessig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10 // -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30 // -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

// -- andere:

1806 20 50 // --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70 // --- ,chocolate milk crumb" genannte Zubereitungen

Ex 1806 20 80

(Taric-Code 1806 20 80 10) // --- Kakaoglasur (ausgenommen Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

Ex 1806 20 95

(Taric-Code 1806 20 95 10) // --- andere (ausgenommen Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

// - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00 // -- gefuellt

1806 32 // -- nicht gefuellt:

1806 32 10 // --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90 // --- andere

1806 90 // - andere:

// -- Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

// --- Pralinen, auch gefuellt:

1806 90 11 // ---- alkoholhaltig

1806 90 19 // ---- andere

// --- andere:

1806 90 31 // ---- gefuellt

1806 90 39 // ---- nicht gefuellt

1806 90 50 // -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60 // -- kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70 // -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

Ex 1806 90 90

(Taric-Code 1806 90 90 11 und 1806 90 90 91) // --- andere (ausgenommen Erzeugnisse mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr)

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

1901 // Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00 // - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00 // - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90 // - andere:

// -- Malzextrakt:

1901 90 11 // --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19 // --- andere

// -- andere:

1901 90 91 // --- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitun gen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

1902 // Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

// - Teigwaren, weder gekocht oder gefuellt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00 // -- Eier enthaltend

1902 19 // -- andere:

1902 19 10 // --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90 // --- andere

1902 20 // - Teigwaren, gefuellt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

// -- andere:

1902 20 91 // --- gekocht

1902 20 99 // --- andere

1902 30 // - andere Teigwaren:

1902 30 10 // -- getrocknet

1902 30 90 // -- andere

1902 40 // -Couscous:

1902 40 10 // -- nicht zubereitet

1902 40 90 // -- andere

1903 00 00 // Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904 // Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1904 10 // - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10 // -- auf der Grundlage von Mais

1904 10 30 // -- auf der Grundlage von Reis

1904 10 90 // -- andere

1904 20 // - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904 20 10 // -- Zubereitungen nach Art der ,Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

// -- andere:

1904 20 91 // --- auf der Grundlage von Mais

1904 20 95 // --- auf der Grundlage von Reis

1904 20 99 // --- andere

1904 30 00 // - Bulgur-Weizen

1904 90 // - andere:

1904 90 10 // -- Reis

1904 90 80 // -- andere

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

1905 // Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00 // - Knäckebrot

1905 20 // - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

1905 20 10 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

1905 20 30 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

1905 20 90 // -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

// Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31 // -- Kekse und ähnliches Kleingebäck:

// --- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt :

1905 31 11 // ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19 // ---- andere

// --- andere:

1905 31 30 // ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

// ---- andere:

1905 31 91 // ----- Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99 // ----- andere

1905 32 // --- Waffeln

// --- ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt :

1905 32 11 // ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19 // ---- andere

// --- andere:

1905 32 91 // ---- gesalzen, auch gefuellt

1905 32 99 // ---- andere

1905 40 // - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

1905 40 10 // -- Zwieback

1905 40 90 // -- andere

1905 90 // - andere:

1905 90 10 // -- ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20 // -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

// -- andere:

1905 90 30 // --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 40 // --- Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

1905 90 45 // --- Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55 // --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

// --- andere:

1905 90 60 // ---- gesüßt

2001 // Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90 // - andere:

2001 90 30 // -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40 // -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärke gehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60 // -- Palmherzen

2004 // Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10 // - Kartoffeln:

// -- andere:

2004 10 91 // --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90 // - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

2004 90 10 // -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

2005 // Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20 // - Kartoffeln:

2005 20 10 // -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00 // - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 // Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

// - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt :

2008 11 // -- Erdnüsse:

2008 11 10 // --- Erdnussbutter

2008 91 00 // -- Palmherzen

2008 99 // -- andere:

2008 99 85 // ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008 99 91 // ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärke gehalt von 5 GHT oder mehr

2101 // Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

// - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 11 // -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

2101 11 11 // --- mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr

2101 11 19 // --- andere

2101 12 // -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 92 // --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

2101 12 98 // --- andere

2101 20 // - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 20 // -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

// -- Zubereitungen:

2101 20 92 // --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

2101 20 98 // --- andere

2101 30 // - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate daraus:

// -- gerösteten Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 11 // --- geröstete Zichorien

2101 30 19 // --- andere

// -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 91 // --- aus gerösteten Zichorien

2101 30 99 // --- andere

2102 // Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vakzine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102 10 // - Hefen, lebend:

2102 10 10 // -- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

// -- Backhefen:

2102 10 31 // --- getrocknet

2102 10 39 // --- andere

2102 10 90 // -- andere

2102 20 // - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

// -- Hefen, nicht lebend:

2102 20 11 // --- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2102 20 19 // --- andere

2102 20 90 // -- andere

2102 30 00 // - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

2103 // Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammen gesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 10 00 // - Sojasoße

2103 20 00 // - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

2103 30 // - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103 30 10 // -- Senfmehl

2103 30 90 // -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

2103 90 // - andere:

2103 90 10 // -- Mango-Chutney, fluessig

2103 90 30 // -- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

2103 90 90 // -- andere

2104 // Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; Suppen und Brühen;

2104 10 // - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

2104 10 10 // -- getrocknet

2104 10 90 // -- andere

2104 20 00 // - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00 // Speiseeis, auch kakaohaltig:

2105 00 10 // - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

// - mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91 // -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99 // -- 7 GHT oder mehr

2106 // Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10 // - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20 // -- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80 // -- andere

2106 90 // - andere:

2106 90 20 // -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

// -- andere:

2106 90 92 // --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2201 // Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2201 10 // - Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser:

// -- natürliches Mineralwasser:

2201 10 11 // --- ohne Kohlensäure

2201 10 19 // --- andere

2201 10 90 // -- andere

2201 90 00 // - andere

2202 // Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2202 10 00 // - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

2202 90 // - andere:

2202 90 10 // -- keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

// -- andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von:

2202 90 91 // --- weniger als 0,2 GHT

2202 90 95 // --- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99 // --- 2 GHT oder mehr

2203 00 // Bier aus Malz:

// - in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger :

2203 00 01 // -- in Flaschen

2203 00 09 // -- andere

2203 00 10 // - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

KN-Code // Warenbezeichnung

(1) // (2)

2205 // Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2205 10 // - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

2205 10 10 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 10 90 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2205 90 // - andere:

2205 90 10 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

2205 90 90 // -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

2402 // Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2402 10 00 // - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 20 // - Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402 20 10 // -- Nelken enthaltend

2402 20 90 // -- andere

2402 90 00 // - andere

2403 // Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ,homogenisierter" oder ,rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2403 10 // - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

2403 10 10 // -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

2403 10 90 // -- anderer

// - anderer:

2403 91 00 // -- ,homogenisierter" oder ,rekonstituierter" Tabak

2403 99 // -- anderer:

2403 99 10 // --- Kautabak und Schnupftabak

2403 99 90 // --- anderer

3301 // Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,konkrete" oder ,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle:

3301 90 // - andere:

3301 90 10 // -- terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen

// -- extrahierte Oleoresine:

3301 90 21 // --- von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30 // --- andere

3301 90 90 // -- andere

3302 // Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10 // - von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

// -- von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

// --- Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10 // ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

// ---- andere:

3302 10 21 // ----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29 // ----- andere

3501 // Kaseine, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501 10 // - Kasein:

3501 10 10 // -- zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3501 10 50 // -- für industrielle Zwecke, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3501 10 90 // -- andere

3501 90 // - andere:

3501 90 90 // -- andere

3823 // Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

// - technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823 11 00 // -- Stearinsäure

3823 12 00 // -- Ölsäure

3823 13 00 // -- Tallölfettsäuren

3823 19 // -- andere:

3823 19 10 // --- destillierte Fettsäuren

3823 19 30 // --- Destillationsfettsäuren

3823 19 90 // --- andere

3823 70 00 // - technische Fettalkohole

ANHANG II

ZOLLFREIE EINFUHRKONTINGENTE DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR WAREN MIT URSPRUNG IN LITAUEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ZOLLFREIE EINFUHRKONTINGENTE LITAUENS FÜR WAREN MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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