Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52004IE0960

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmern“

    ABl. C 302 vom 7.12.2004, p. 49–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 302/49


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmern“

    (2004/C 302/12)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 29. Januar 2004 gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Internationale Konvention zum Schutz der Rechte von Wanderarbeitnehmern“

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 14. Juni 2004 an. Berichterstatter war Herr PARIZA CASTAÑOS.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 410. Plenartagung am 30. Juni/1. Juli 2004 (Sitzung vom 30. Juni) mit 162 gegen 3 Stimmen bei 11 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Die „Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen“ wurde in der Resolution Nr. 45/158 vom 18. Dezember 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Nach ihrer Ratifizierung durch die ersten zwanzig Staaten ist sie am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Zum jetzigen Zeitpunkt haben 25 Staaten sie ratifiziert (1). Sie ist damit ein geltender internationaler Vertrag, der für die ratifizierenden Staaten verbindlich ist.

    1.2

    Zweck der Konvention ist der Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde von Menschen weltweit, die aus wirtschaftlichen Gründen oder zum Zwecke der Arbeit auswandern, durch angemessene Rechtsvorschriften und eine gute nationale Praxis. Die Förderung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte müssen die gemeinsame Grundlage für einen angemessenen internationalen migrationspolitischen Rechtsrahmen bilden. Das Übereinkommen soll außerdem die ausgewogene Behandlung der einzelnen Situationen sowohl in den Herkunfts- als auch den Aufnahmeländern der Zuwanderer sicherstellen.

    1.3

    Die Konvention ist einer der sieben internationalen Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen und begründet den internationalen Schutz grundlegender, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte definierter Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Die Konvention ist eine integrale, universale Kodifikation der Rechte von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familienangehörigen auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie legt die Rechte fest, die für reguläre und irreguläre Zuwanderer zu gelten haben, und stellt Mindestnormen für den Schutz ihrer bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und Arbeitsrechte auf. Sie bestimmt, dass Wanderarbeitnehmer über eine Reihe grundlegender Rechte verfügen müssen, die durch internationale Normen zu schützen sind.

    1.4

    In Fortführung früherer Übereinkommen der IAO (2) erweitert diese Konvention den Rechtsrahmen für alle weltweiten Wanderungsbewegungen, um eine faire Behandlung der Zuwanderer sicherzustellen und die Ausbeutung irregulärer Einwanderer zu unterbinden. Sie befasst sich mit dem gesamten Prozess der Migration: Vorbereitung, Auswahl, Aus- und Durchreise, Aufenthalt im Beschäftigungsstaat und Rückkehr und Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

    1.5

    Der Umgang mit Wanderungsbewegungen ist Sache der Staaten. Der EWSA tritt im Einklang mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen für eine engere bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts- und den Aufnahmeländern der Migranten ein. Die Konvention dient nicht der Förderung oder Lenkung von Migrationsbewegungen, sondern soll nur die universelle Anerkennung der grundlegenden Menschenrechte gewährleisten und ihren internationalen Schutz stärken.

    1.6

    Die Konvention nimmt eine Abstufung der behördlichen Situation von Migranten vor: Allen Betroffenen wird der Schutz der grundlegenden Menschenrechte garantiert; für legale Einwanderer gelten weiter gehende Rechte.

    1.7

    Mit dieser Konvention bekräftigen die Weltgemeinschaft und die Vereinten Nationen ihren Willen zu einer Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit, um den Menschenhandel und die klandestine Arbeit irregulärer Zuwanderer zu verhindern und zu beseitigen und den Schutz der grundlegenden Menschenrechte von Zuwanderern in der ganzen Welt auszudehnen (3).

    2.   Die Rechte der Zuwanderer

    2.1

    Mit der Konvention sollen die Gleichbehandlung und die gleichen rechtlichen Bedingungen für Wanderarbeitnehmer wie für inländische Arbeitnehmer sichergestellt werden, u.a. durch folgende Bestimmungen:

    Verhütung unmenschlicher Lebens- und Arbeitsbedingungen, körperlichen und sexuellen Missbrauchs sowie erniedrigender Behandlungen einschließlich Sklaverei (Artikel 10-11, 25, 54);

    Gewährleistung der Rechte der Zuwanderer auf Gedanken-, Meinungs- und Religionsfreiheit (Artikel 12-13);

    Anerkennung des Rechts auf Privatleben und persönliche Sicherheit (Artikel 14, 15, 16);

    Sicherstellung des effektiven Zugangs zur Justiz durch gerechte Gerichtsverfahren, die das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und diskriminierungsfreie Behandlung gewährleisten, weshalb für Wanderarbeitnehmer angemessene Gerichtsverfahren mit Dolmetschdiensten vorzusehen sind (Artikel 18, 19, 20);

    Gewährleistung des Zugangs der Wanderarbeitnehmer zu Auskünften über ihre Rechte (Artikel 33, 37);

    Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs der Wanderarbeitnehmer zu Bildungs- und Sozialleistungen (Artikel 27-28, 30, 43-45, 54);

    Anerkennung des Rechts der Wanderarbeitnehmer auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Gewerkschaft (Artikel 26, 40).

    2.2

    Die Konvention bekräftigt außerdem, dass die Zuwanderer das Recht haben müssen, die Verbindung zu ihrem Herkunftsland aufrechtzuerhalten, u.a. durch folgende Bestimmungen:

    Anerkennung des Rechts der Zuwanderer, in ihr Herkunftsland zurückzukehren, wenn sie dies wollen, gelegentliche Besuchsreisen zu machen und kulturelle Bindungen aufrechtzuerhalten (Artikel 8, 31, 38);

    Anerkennung des Rechts der Zuwanderer, an den politischen Angelegenheiten ihres Herkunftsstaats mitzuwirken (Artikel 41-42);

    Anerkennung des Rechts der Zuwanderer, ihre Einkünfte in ihr Heimatland zu überweisen (Artikel 32, 46-48).

    2.3

    Die Konvention ist von dem Grundgedanken getragen, dass alle Zuwanderer Anspruch auf ein Mindestmaß an Schutz haben. Die Konvention behandelt die beiden Situationen (regulär und irregulär), in der sich die Wanderarbeitnehmer befinden. Sie stellt einen Katalog umfangreicherer Rechte für diejenigen auf, die legal zugewandert sind, bekräftigt aber auch für die irregulären Wanderarbeitnehmer eine Reihe grundlegender Rechte.

    2.4

    Die Konvention schlägt vor, Maßnahmen zur Unterbindung der illegalen Zuwanderung zu ergreifen, in erster Linie durch die Bekämpfung nicht wirklichkeitsgetreuer Schilderungen, die Menschen zur irregulären Auswanderung veranlassen können, sowie durch die Bestrafung von Menschenhändlern und Arbeitgebern, die Zuwanderer ohne Papiere beschäftigen.

    2.5

    Es wird ein Ausschuss zum Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen eingerichtet, der die Anwendung der Konvention überwachen soll und sich aus zehn Fachleuten zusammensetzt, die von den Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, ernannt werden.

    3.   Die Nichtratifizierung der Konvention durch die Industriestaaten

    3.1

    Die weltweiten Migrationsbewegungen sind die Folge der großen wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den reichen Staaten des Nordens und den Entwicklungsländern, die sich in einem immer mehr globalisierten Wirtschaftssystem noch weiter vergrößern. Bei den Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, handelt es sich jedoch mehrheitlich um Herkunftsstaaten von Wanderarbeitnehmern. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Japan und die übrigen westlichen Länder, die eine große Zahl von Zuwanderern aufnehmen (4), haben die Konvention bis heute weder ratifiziert noch unterzeichnet (5).

    3.2

    Die Europäische Union, die eine Politik zur Aufstellung internationaler Normen in verschiedenen Bereichen verfolgt (in der WTO für den Welthandel, durch das Kyoto-Protokoll für den Umweltschutz etc.), muss auch dafür Sorge tragen, dass die Grundrechte der Zuwanderer durch internationale Normen geschützt sind.

    4.   Die Zuwanderungspolitik der Europäischen Union

    4.1

    Die Europäische Union ist ein Raum, in dem die Menschenrechte gewährleistet und geschützt sind und in dem die meisten internationalen Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen gelten. Darüber hinaus hat sie eigene Instrumente geschaffen, wie das Europäische Menschenrechtsübereinkommen oder die Charta der Grundrechte.

    4.2

    Die Europäische Union hat ebenfalls diverse Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Diskriminierung entwickelt (6). Dennoch haben verschiedene Fachleute ebenso wie die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (7) darauf aufmerksam gemacht, dass die Zuwanderer in ihren Arbeitsbedingungen unter Diskriminierungen zu leiden haben.

    4.3

    Seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere arbeitet die EU an einem gemeinsamen Asyl- und Zuwanderungsrecht. In Tampere wurden gute politische Grundlagen dafür geschaffen, dass die Rechtsvorschriften für Zuwanderung und Asyl in der Europäischen Union angeglichen werden und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Lenkung der Migrationsströme verbessert wird. Außerdem wurde in Tampere vereinbart, dass eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sichergestellt werden muss und dass Maßnahmen zur Förderung der Integration und zur Bekämpfung der Diskriminierung erforderlich sind.

    4.4

    Die Kommission hat zahlreiche Rechtsetzungsvorschläge ausgearbeitet, deren Erörterung im Rat jedoch nur schleppend vorankommt (8). Vier Jahre nach Tampere ist das Ergebnis dürftig. Die verabschiedeten Rechtsakte sind enttäuschend und sehr weit von den Zielen von Tampere, den Vorschlägen der Kommission, der Stellungnahme des Parlaments und der des EWSA entfernt. Im Rat ist es sehr schwierig, zu einer Einigung zu gelangen, wegen der Blockademöglichkeiten, die die gegenwärtige Abstimmungsregelung eröffnet, und der Haltung einiger Regierungen.

    4.5

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat den Rat in mehreren Stellungnahmen aufgefordert, verantwortungsbewusster, konstruktiver und kooperativer zu handeln. Es wird immer notwendiger, dass die Europäische Union über einen angemessenen gemeinsamen Rechtsrahmen verfügt, um die Zuwanderung auf legale, transparente Weise zu lenken.

    4.6

    Der EWSA hat in verschiedenen Stellungnahmen (9) empfohlen, dass sich die Europäische Union eine angemessene Politik gibt, um die Wirtschaftsimmigration in legale Bahnen zu lenken, die irreguläre Zuwanderung zu unterbinden und den illegalen Menschenhandel zu bekämpfen.

    4.7

    Die Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss dringend auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission (10) und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des EWSA (11) angenommen werden.

    4.8

    Der Europäische Rat hat in Thessaloniki die Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (12) positiv aufgenommen. Darin wird festgestellt, dass die Arbeitsmigration in die Europäische Union in den nächsten Jahren deutlich zunehmen wird, worauf mit angemessenen Rechtsvorschriften zur Steuerung der Zuwanderung auf legale Weise reagiert werden muss. Die Kommission bekräftigt darüber hinaus, dass integrationspolitische Maßnahmen für die Zuwanderer notwendig sind und alle Formen der Ausbeutung und Diskriminierung bekämpft werden müssen.

    4.9

    In einigen Mitgliedstaaten steht das Zuwanderungsrecht nicht voll im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, und auch einige europäische Richtlinien (z.B. über Familienzusammenführung) wurden von verschiedenen nichtstaatlichen Organisationen und vom Europäischen Parlament wegen der Verletzung grundlegender Menschenrechte kritisiert. Nach Ansicht des EWSA müssen die internationalen Menschenrechtsübereinkommen und die EU-Charta der Grundrechte die Grundlage für die gesamte europäische Rechtsetzung im Bereich der Zuwanderung sein.

    5.   Die Werte der Europäischen Union in der Welt

    5.1

    In letzter Zeit hat sich von Seiten der Vereinigten Staaten eine unilaterale Denkweise für die Regelung internationaler Angelegenheiten etabliert. Das gesamte System der Vereinten Nationen leidet an schwerwiegenden Problemen, die das Resultat dieser Situation sind, was das einzige bestehende System für die multilaterale, kooperative Lösung internationaler Konflikte in Gefahr bringt.

    5.2

    Die Europäische Union bemüht sich unter großen Schwierigkeiten, eine gemeinsame Außenpolitik zu schaffen, in der den Vereinten Nationen eine grundlegende Rolle zukommt. Der künftige Verfassungsvertrag wird dieses außenpolitische Mandat unter den Aufgaben der Gemeinschaft verankern.

    5.3

    Der Multilateralismus ist die Grundlage der Außenbeziehungen der Europäischen Union, ebenso wie die aktive Mitarbeit im System der Vereinten Nationen. Erst im vergangenen Jahr bekräftigte die Europäische Kommission (13): „Die Herausforderung, vor der die Vereinten Nationen derzeit stehen, ist klar: Die Weltordnungspolitik wird ineffizient bleiben, wenn die multilateralen Institutionen nicht in der Lage sind, eine effektive Umsetzung ihrer Entscheidungen und Normen zu gewährleisten - ob es nun um die großen weltpolitischen Fragen von Frieden und Sicherheit oder um die praktische Erfüllung der Verpflichtungen geht, die auf den jüngsten UN-Konferenzen im sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich eingegangen wurden. Die EU trägt in dieser Hinsicht eine besondere Verantwortung. Zum einen hat sie den Multilateralismus zu einem Grundprinzip ihrer Außenbeziehungen erhoben. Zum anderen könnte und sollte sie anderen als Vorbild dienen, indem sie ihre internationalen Verpflichtungen umsetzt oder gar darüber hinaus geht.“

    5.4

    Die Globalisierung schafft neue Chancen und neue Probleme für die Weltordnung (14). Die Migrationsbewegungen verursachen gegenwärtig sowohl den emigrierenden Menschen als auch den Herkunfts- und Aufnahmeländern große Probleme. Die Herausforderung, vor der wir stehen, besteht darin, die Probleme in Chancen für alle umzuwandeln: für die emigrierenden Menschen, für die Herkunftsländer und für die Aufnahmeländer. Multilateralismus und internationale Zusammenarbeit sind die Richtschnur für eine gute Weltordnungspolitik und für ein System von der Weltgemeinschaft errichteter, universal anerkannter Normen und Institutionen.

    5.5

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, sagte am 29. Januar 2004 im Europäischen Parlament, die internationale Kooperation sei der beste Weg zur Steuerung der weltweiten Migrationsbewegungen, die in den nächsten Jahren zunehmen würden. „Nur durch Zusammenarbeit — bilateral, regional und weltweit — können wir Allianzen zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern zum Nutzen aller schmieden, aus der Zuwanderung einen Motor der Entwicklung machen, wirkungsvoll den Menschenhandel bekämpfen und gemeinsame Normen für die Behandlung der Zuwanderer und die Steuerung der Immigration aufstellen.“

    5.6

    Europa ist ein Raum der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte aller. Um diese Werte in Zukunft zu stärken, müssen die internationalen Übereinkommen zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert und ihre Rechtsgrundsätze in das Gemeinschaftsrecht und das einzelstaatliche Recht überführt werden.

    5.7

    Laut Artikel 7 des Entwurfs einer Verfassung für Europa strebt die Union den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten an, was vom EWSA unterstützt wird. Der Ausschuss unterstützt ebenfalls die Aufnahme der EU-Charta der Grundrechte in die Verfassung, denn sie wird eine gemeinsame Grundlage für die Rechte aller Menschen im Bereich der Europäischen Union darstellen.

    5.8

    Diese Werte müssen auch für die internationalen Beziehungen der Union bestimmend sein. Auf der Grundlage der internationalen Übereinkommen unter dem Dach der Vereinten Nationen muss Europa den Aufbau eines gemeinsamen Bestands an Rechtsvorschriften für den internationalen Schutz der Grundrechte aller Menschen fördern, ungeachtet ihrer nationalen Herkunft oder ihres Wohnorts.

    6.   Empfehlung des EWSA

    6.1

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss spricht sich entsprechend seiner Stellungnahmen zur europäischen Zuwanderungspolitik sowie im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments15 dafür aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution Nr. 45/158 vom 18. Dezember 1990 verabschiedet wurde und am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist, ratifizieren.

    6.2

    Der Ausschuss fordert den Präsidenten der Kommission und den amtierenden Ratsvorsitz auf, geeignete politische Schritte zu ergreifen, damit die Mitgliedstaaten innerhalb der nächsten 24 Monate die Ratifizierung der Konvention vornehmen und auch die EU die Konvention ratifiziert, sobald ihr der Verfassungsvertrag die Befugnis zur Unterzeichnung internationaler Abkommen gibt. Um die Ratifizierung zu erleichtern, wird die Kommission eine Aufstellung der für die Konvention relevanten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erstellen. Darüber hinaus werden die Sozialpartner und andere Organisationen der Zivilgesellschaft den EWSA und die Kommission in ihren Bemühungen zugunsten der Ratifizierung unterstützen.

    Brüssel, den 30. Juni 2004

    Der Präsident

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Roger BRIESCH


    (1)  Ägypten, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Ecuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Guinea, Kap Verde, Kirgisistan, Kolumbien, Mali, Marokko, Mexiko, Philippinen, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Tadschikistan, Timor-Leste, Uganda, Uruguay.

    (2)  Übereinkommen Nr. 97 von 1949 und Übereinkommen Nr. 143 von 1975.

    (3)  Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration leben gegenwärtig 175 Mio. Menschen außerhalb des Landes, in dem sie geboren wurden oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

    (4)  In Nordamerika und Westeuropa leben 55 % aller Wanderarbeitnehmer.

    (5)  Bei den Unterzeichnerstaaten handelt es sich um Länder, die den Willen bekundet haben, der Konvention in Zukunft beizutreten, wie z. B. Chile, Bangladesch, Türkei, Komoren, Guinea-Bissau, Paraguay, Santo Tomé y Príncipe, Sierra Leone, Togo.

    (6)  Richtlinie 2000/43 und Richtlinie 2000/78.

    (7)  Siehe den Bericht „Migranten, Minderheiten und Beschäftigung: Ausschluss und Diskriminierung in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, Oktober 2003.

    (8)  Bereits 1994 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten in ihrem Weißbuch über die europäische Sozialpolitik (KOM (1994) 333 endg.) die Ratifizierung der Konvention.

    (9)  Siehe die EWSA-Stellungnahmen zur Familienzusammenführung (ABl. C 204 vom 18.7.2000 und ABl. C 241 vom 7.10.2002), zu der Mitteilung der Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft (ABl. C 260 vom 17.9.2001), zum Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. C 36 vom 8.2.2002), zu den Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (ABl. C 80 vom 3.4.2002), zu einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung (ABl. C 149 vom 21.6.2002), zu den Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (ABl. C 133 vom 6.6.2003) und zur Zuerkennung der Unionsbürgerschaft (ABl. C 208 vom 3.9.2003).

    (10)  Siehe ABl. C 332 vom 27.11.2001.

    (11)  Stellungnahme des EWSA im ABl. C 80 vom 3.4.2002 (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS).

    (12)  Mitteilung der Kommission KOM(2003) 336 endg. und Stellungnahme des EWSA im ABl. C 80 vom 30.3.2004 (Berichterstatter: Herr PARIZA CASTAÑOS).

    (13)  Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003) 526 endg.).

    (14)  „Die Globalisierung bewältigen — die Schwächsten haben keine andere Wahl“.


    Top