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Document 52003SC0365

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste

    /* SEK/2003/0365 endg. - COD 2000/0117 */

    52003SC0365

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste /* SEK/2003/0365 endg. - COD 2000/0117 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste

    2000/0117 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste

    1- VORGESCHICHTE

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument KOM(2000) 276 endg. - 2000/0117(COD)): // 11. Juli 2000

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 26. April 2001

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: // 13. Dezember 2000

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 17. Januar 2002

    Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 6. Mai 2002

    Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: // 20 März 2003

    2- GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

    Der Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste soll die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht ersetzen, sondern die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei der Auftragsvergabe in diesen Sektoren in allen Mitgliedstaaten sicherstellen.

    Dieser Vorschlag schließt an die Diskussionen über das öffentliche Vergabewesen an, die durch das Grünbuch ausgelöst wurden, und verfolgt das dreifache Ziel der Modernisierung, der Vereinfachung und der größeren Flexibilität des in diesem Bereich bestehenden Rechtsrahmens:

    - Modernisierung, um neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, einschließlich der Liberalisierungsmaßnahmen, die in einigen der betreffenden Sektoren im Gang sind oder künftig in Gang gesetzt werden,

    - Vereinfachung, damit die derzeitigen Texte für die Benutzer besser verständlich werden, so dass die Aufträge unter genauer Beachtung der in diesem Bereich geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die Beteiligten (Auftraggeber oder Lieferanten) ihre Rechte besser kennen,

    - und Flexibilität der Verfahren, um den Bedürfnissen der Beschaffer und der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen.

    3- BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1 Allgemeines

    Der gemeinsame Standpunkt des Rates behält die wesentlichen Bestandteile des ursprünglichen Kommissionsvorschlags in der Form des geänderten Vorschlags bei. Überdies verstärkt dieser gemeinsame Standpunkt bestimmte Mittel zur Erreichung der Ziele des Kommissionsvorschlags. Trotzdem konnte die Kommission die einstimmige Einigung des Rates wegen der eingefügten Bestimmungen über die Finanzdienstleistungen nicht unterstützen.

    Die einstimmige politische Einigung des Rates vom 30. September 2002 wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, der am 20 März 2003 angenommen wurde.

    Die durch den gemeinsamen Standpunkt angebrachten Änderungen betreffen insbesondere:

    - eine bessere Berücksichtigung der Nutzung neuer Informationstechnologien für die Auftragsvergabe, die dem Ziel der Modernisierung in den Kommissionsvorschlägen entspricht. In dieser Hinsicht muss vor allem auf die Einführung dynamischer Beschaffungsverfahren für gängige Beschaffungen hingewiesen werden, die den Auftraggebern vollelektronische Systeme zur Erleichterung und Automatisierung der Beschaffungsverfahren an die Hand geben und gleichzeitig allen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zur Teilnahme garantieren sollen, gegebenenfalls unter Rückgriff auf ihre elektronischen Kataloge. Zu diesem Zweck wurden auch Bestimmungen über die Nutzung von elektronische Auktionen unter Bedingungen, die die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten, hinzugefügt. Dadurch wird dem Wunsch nach Modernisierung entsprochen, der den Abänderungen Nr. 25, 54 und 65 der Richtlinie über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (nachfolgend "klassische Richtlinie") zugrunde liegt; überdies werden die Entstehung von ungerechtfertigten Unterschieden zwischen den beiden Vorschlägen sowie Auslegungs- und Anwendungsprobleme verhindert. Was den allgemeinen Rahmen für die elektronische Beschaffung angeht, so verstärkt der gemeinsame Standpunkt darüber hinaus die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im verfügenden Teil durch Verweis auf Anhang XXIII;

    - was die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialbelangen betrifft, so hat der Rat die auf Grund der Abänderungen des Europäischen Parlaments geänderten Vorschläge der Kommission übernommen und außerdem in einem Erwägungsgrund (Nr. 54) klargestellt, wie Umwelt- und Sozialbelange bei der Bewertung von Angeboten im Stadium der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden können;

    - unter Bewahrung der erforderlichen Flexibilität einer Richtlinie, deren Anwendungsbereich nicht nur die öffentlichen Auftraggeber betrifft, sondern auch öffentliche Unternehmen sowie private Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, wurden bestimmte Vorschriften der Richtlinie an die klassische Richtlinie angepasst, was wiederum dem Ziel der Vereinfachung und Klarstellung der Vorschriften entspricht. Ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den Bestimmungen über den gleichen Gegenstand können nämlich zu Anwendungs- und Auslegungsproblemen führen - nicht nur für die öffentlichen Auftraggeber wie beispielsweise Gebietskörperschaften, deren Aufträge teils der vorliegenden Richtlinie, teils der klassischen Richtlinie unterliegen können, sondern auch für die Wirtschaftsteilnehmer, deren Rechte selbst bei Aufträgen für gleiche Lieferungen an den gleichen öffentlichen Auftraggeber unterschiedlich sein könnten. Daraus ergibt sich, dass eine Reihe von Abänderungen des Parlaments, die ausschließlich für die klassische Richtlinie vorgeschlagen oder angenommen wurden, gleichermaßen in beide Richtlinien übernommen wurden;

    - die Erörterungen im Anschluss an die Annahme des geänderten Vorschlags zeigten zum einen, dass bestimmte Auftraggeber als zentrale Beschaffungsstellen fungieren oder sich dort versorgen, zum anderen dass diesbezüglich spezifische Vorschriften erforderlich sind. Deshalb wurden Bestimmungen eingeführt, die es den Auftraggebern ermöglichen, auf zentrale Beschaffungsstellen zurückzugreifen, unabhängig davon, ob diese ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie oder gemäß den Bestimmungen der klassischen Richtlinie ausüben. Mit der Einfügung der betreffenden Bestimmungen (Erwägungsgrund 23, Artikel 1 Absatz 8 und Artikel 29) wird juristisch korrekt auf das Bestreben eingegangen, das der Abänderung 106 zugrunde liegt;

    - es wurde eine zusätzliche Frist für die Umsetzung der Bestimmungen über den Postsektor eingeführt, da die Betreiber dieses Sektors - unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung - nicht den Bestimmungen der geltenden Sektorenrichtlinie unterliegen. Infolgedessen werden die Auftraggeber dieses Sektors zur Anpassung ihrer Vergabeverfahren an die Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit brauchen , als die Auftraggeber der anderen Sektoren, die bereits mit den Verfahren nach der geltenden Richtlinie vertraut sind. Innerhalb dieser Frist, die spätestens am 1. Januar 2009 abläuft, ist es den Mitgliedstaaten überlassen, das genaue Datum für die Umsetzung der Richtlinie für diesen Sektor festzulegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Postbetreiber, die öffentliche Auftraggeber sind, bis zum Übergang auf die Sektorenrichtlinie weiterhin unter die klassische Richtlinie fallen.

    Andererseits wurden durch den gemeinsamen Standpunkt Änderungen im Hinblick auf die Finanzdienstleistungen, die Tragweite der "konzerninternen" [1] Ausnahmeregelung und die Gewichtung der Zuschlagskriterien eingeführt.

    [1] Die Ausnahme betrifft die Möglichkeit, Aufträge ohne Ausschreibung an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder einen Auftraggeber, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist, zu vergeben. Siehe Artikel 23 (vormals 26).

    Was die Finanzdienstleistungen betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, dass die vom Rat einstimmig eingeführte Änderung, die Abänderung 37 des Europäischen Parlaments an der klassischen Richtlinie und teilweise Abänderung 84 an der vorliegenden Richtlinie entspricht, durch Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Verwirrungen Anlass geben könnte. Infolgedessen hat sie eine Erklärung in das Protokoll des Rates vom 30. September 2002 aufnehmen lassen, die der vorliegenden Mitteilung als Anhang beiliegt und in der sie den Standpunkt bekräftigt, den sie bereits in ihrem geänderten Vorschlag anlässlich der Ablehnung der Abänderung 37 des Parlaments an der klassischen Richtlinie erläutert hatte.

    Der Rat hielt die Einstimmigkeit für erforderlich, um die in Artikel 23 vorgesehene Ausnahme über die Auftragsvergabe ohne Ausschreibung an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder einen Auftraggeber, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist, entgegen der Stellungnahme der Kommission auf Bau- und Lieferaufträge auszudehnen. Mit dieser Ausdehnung greift die Bestimmung Abänderung 6 und 26 des Parlaments grundsätzlich, den größten Teil von Abänderung 27 und Abänderung 28 vollständig auf, die überhaupt nicht oder zu einem geringen Teil in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen worden waren. In Anbetracht der insgesamt positiven Bilanz der durch den gemeinsamen Standpunkt eingeführten Änderungen kann die Kommission, wenn auch ungern, diese neue Bestimmung annehmen.

    Die Verpflichtung zur Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien wird bestätigt; die Kommission hat der Notwendigkeit zugestimmt, die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Auftraggeber begründen kann, dass er die Gewichtung nicht angeben konnte und ihm in solchen Fällen zu gestatten, sich auf die Angabe der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung zu beschränken.

    3.2. Im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigte Abänderungen des Parlaments

    3.2.1. Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag und den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Titel, Erwägungsgründe (9),(10) und (28), Artikel 6, Anhänge VI und XI- Abänderungen 13 und 16 : Der Titel, die Erwägungsgründe 9 und 10 und die Anhänge VI und XI, die aufgrund der Übertragung des Postsektors geändert wurden, wurden unverändert aus dem geänderten Vorschlag übernommen (Erwägungsgründe 2 und 8, Anhänge Va und X). Der ansonsten unverändert übernommene Erwägungsgrund 28 (2 a des geänderten Vorschlags) wurde um die Gründe ergänzt, die zur Einführung der zusätzlichen Frist für die Umsetzung der Vorschriften über den Postsektor führten (siehe fünfter Gedankenstrich des nachfolgenden Punktes 3.1). Artikel 6 (vormals 5a) wurde hinsichtlich der Begriffsbestimmungen der betroffenen Dienstleistungen wie folgt geändert: 1) um Probleme mit der Auslegung der Postrichtlinie [2] zu vermeiden, wurden bestimmte terminologische Änderungen vorgenommen 2) der Bereich der "Nebenleistungen der Postdienste" in Absatz 2 Buchstabe d wurde präzisiert 3) schließlich wurde klargestellt, dass die Erbringung von Nebenleistungen nur in dem Maße erfasst wird, als sie durch einen Auftraggeber erfolgt, der die Bestimmungen der Richtlinie auf die Erbringung von (reservierten oder anderen) Postdiensten anwenden muss.

    [2] Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, geändert durch Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft.

    Erwägungsgrund (12) - Abänderung 89/96 : Der Text des geänderten Vorschlags über die Einbeziehung von Umwelterfordernissen nach Artikel 6 des Vertrages wurde unverändert übernommen.

    Erwägungsgrund (13) - Abänderung 111 : Die Abänderung betreffend die in Artikel 30 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmen wurde mit sehr geringfügigen Änderungen übernommen, um den Wortlaut dieses Artikels hinsichtlich der Gesundheit von Pflanzen genau übernehmen zu können. Darüber hinaus wurde die Formulierung (sofern diese Maßnahmen) "nicht diskriminierend sind und nicht im Widerspruch zum Ziel der Öffnung der Märkte im Bereich der öffentlichen Aufträge oder zum Vertrag stehen" ersetzt durch "mit dem Vertrag im Einklang stehen": Dies wird mit dem Vorrang des EG-Vertrags, wie vom Gerichtshof ausgelegt, gegenüber dem abgeleiteten Recht begründet, d.h. das von der Richtlinie verfolgte Ziel der Öffnung der Märkte kann die Rechte nicht ändern, die den Mitgliedstaaten kraft des Vertrages zustehen.

    Erwägungsgrund (40) - Abänderung 76: Dieser Erwägungsgrund (vormals 13) wurde im Wesentlichen unverändert übernommen, jedoch wurde der letzte Teil, der Abänderung 76 entspricht, ohne den Sinn zu ändern klarer formuliert;

    Erwägungsgrund (41), Artikel 34 und Anhang XXI - Abänderungen 7, 35, 36, 38, 40, 95 und 99/118 : Die Bestimmungen des geänderten Vorschlags (Erwägungsgrund 34, Artikel 34 und Anhang XX) über die technischen Spezifikationen wurden unverändert übernommen, mit Ausnahme von zwei sprachlichen Änderungen in Anhang XXI (Ziffer 1. a und b : ,Produktionsschritte und - methoden" anstatt ,Produktionsverfahren und -methoden".

    Erwägungsgrund (43) und Artikel 38 - Abänderungen 4 und 33 : Die Texte des geänderten Vorschlags über die Bedingungen für die Auftragsausführung (Erwägungsgrund 32 und Artikel 37 a) und insbesondere ihre Anwendung aus sozialen oder umweltbezogenen Erwägungen wurden unverändert übernommen, bis auf eine geringfügige Änderung rein sprachlicher Art im Erwägungsgrund.

    Erwägungsgrund (44) - Abänderung 56 : Der Text des geänderten Vorschlags (Erwägungsgrund 32a) über die Einhaltung der Regelungen im Sozialbereich wurde in geänderter Formulierung übernommen, die die Möglichkeit ausführt, Wirtschaftsteilnehmer, die - gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c und d der klassischen Richtlinie, auf die sich die Artikel 53 und 54 der vorliegenden Richtlinie beziehen - nachweislich gegen diese Regelungen verstoßen haben.

    Erwägungsgrund (52) und Artikel 52 Absatz 2 und 3 - Abänderung 64 : Erwägungsgrund (32a) und die Bestimmungen (Artikel 51, Absatz 2 und 3) des geänderten Vorschlags über die Systeme für die Qualitätssicherung sowie für das Umweltmanagement werden unverändert übernommen.

    Erwägungsgrund (54) - Abänderung 66 : Abgesehen von der Einfügung - die im nachfolgenden Punkt 3.1 behandelt wird - der Erläuterung, wie die Auftraggeber bei der Bewertung der Angebote im Stadium der Zuschlagserteilung soziale und Umweltbelange berücksichtigen können, blieb dieser Erwägungsgrund (vormals 40) im Wesentlichen unverändert.

    Erwägungsgrund (55) - Abänderung 8 : Die Abänderung - Aufnahme der Ergänzung der "Ingenieure" in die Liste der Berufe, deren Vergütung nationalen Bestimmungen unterliegt, die durch die Zuschlagskriterien nicht beeinflusst werden dürfen, wurde unverändert übernommen.

    Artikel 17 - Abänderungen 21 und 22 : Artikel 17 übernimmt den Text von Artikel 16 des geänderten Vorschlags über die Methoden zur Berechnung des Wertes der öffentlichen Aufträge und passt seinen Titel sowie Absatz 3 an die Einfügung der dynamischen Beschaffungssysteme an. Darüber hinaus erweitert er die Berücksichtigung der Verlängerungsklauseln: Die "stillschweigenden Verlängerungsklauseln" werden ersetzt durch "Verlängerungsklauseln", damit alle Formen von Verlängerungsklauseln bei der Berechnung des Auftragswertes berücksichtigt werden können. Darüber hinaus wurden die Absätze 6, 7 und 11 an die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 5, 7 und 8 Buchstabe b der klassischen Richtlinie angepasst, um zu verhindern, dass ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien entstehen, was insbesondere der Fall wäre, wenn ein strengeres System für die Lose beibehalten worden wäre.

    Artikel 26 - Abänderungen 29 und 30 : Dieser Artikel (vormals 27) wurde unverändert übernommen.

    Artikel 39 - Abänderung 43 : Der Text von Artikel 39 (vormals 38) betreffend die Verpflichtungen hinsichtlich des Steuerrechts, des Umweltschutzes und der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, entstanden durch die Übernahme von Abänderung 43 in den geänderten Vorschlag, wurde geändert, damit keine ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den beiden Richtlinien entstehen. Was die den Auftraggebern direkt auferlegte Verpflichtung angeht, in den Verdingungsunterlagen die Stelle(n) anzugeben, bei der (denen) die Bieter die erforderlichen Auskünfte über die in diesen Bereichen geltenden Vorschriften erhalten, gab der Rat einer ähnlichen Formulierung wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag den Vorzug, die den verfügenden Teil der geltenden Richtlinien widerspiegelte. Daher sieht der gemeinsame Standpunkt vor, dass diese Verpflichtung nur durch die Mitgliedstaaten auferlegt werden kann. Da jedoch auf nationaler Ebene eine solche Verpflichtung nicht gegeben ist, haben die Auftraggeber die Möglichkeit, diese Informationen anzugeben. Darüber hinaus wird der Text so umformuliert, dass der Text des Artikels an den seines Titels angepasst wird (" Vorschriften über dieVerpflichtungen hinsichtlich des Steuerrechts,..." anstatt "Auskünfte über das Steuerrecht,... "); ferner wird erläutert, dass diese Vorschriften nicht für Leistungen gelten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Auftraggebers erbracht werden.

    Artikel 48 - Abänderung 51 : Dieser Artikel (vormals 47) wurde unverändert übernommen.

    Artikel 53 und 54 - Abänderungen 18, 57, 109 und 60 : An Artikel 53 (vormals 52) wurden zwei Änderungen vorgenommen; zunächst wurde in Absatz 3 (vormals 2a) klargestellt, dass die Einbeziehung der Ausschlusskriterien nach Artikel 45 (vormals 46) der klassischen Richtlinie nach den im gleichen Artikel festgelegten Anwendungsbedingungen erfolgt. Durch diese Präzisierung kann die Einheitlichkeit der Bestimmungen in diesem Bereich gewährleistet und so den Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern die Anwendung und Auslegung erleichtert werden. Auf Grund des gleichen Anliegens, die Anwendung der Richtlinie möglichst einfach zu machen, wurde ein neuer Absatz 8 eingefügt, der die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie ins Gedächtnis ruft, die speziell für die Qualifikationssysteme gelten. Artikel 54 (vormals 53) Absatz 4 wurde in bezug auf die Einbeziehung der Ausschlusskriterien nach Artikel 45 der klassischen Richtlinie auf die gleiche Weise ergänzt wie Artikel 53 Absatz 3.

    Artikel 49 - Abänderung 53 : Dieser Artikel (vormals 48) wurde mit einer Umformulierung übernommen, die Absatz 5 erläutert, ohne das Wesentliche zu ändern. Darüber hinaus hielt es der Rat für besser - um die derzeitige Flexibilität zu bewahren -, den ausdrücklichen Bezug auf die maximale Frist von 15 Tagen in Absatz 1 zu streichen und gleichzeitig die Verpflichtung aufrecht zu erhalten, diese Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese Änderung geht jedoch mit einem neuen Erwägungsgrund 48 einher, der ausführt, dass die Unterrichtung innerhalb von Fristen erfolgen muss, die kurz genug sind, um die eventuelle Einlegung von Rechtsmitteln nicht unmöglich zu machen; deshalb müssen diese Informationen unverzüglich erteilt werden, generell innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung. Mit diesen Erläuterungen kann die Kommission die Abänderungen an Absatz 1 annehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass Absatz 4, auf den sich die Abänderung 53 des Parlaments bezieht, unverändert übernommen wird.

    Artikel 55 Absatz 2 - Abänderungen 66, 67, 68 und 69 : Diese Bestimmung (vormals 54 Absatz 2) wurde geändert, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, Fälle zu berücksichtigen, in denen der Auftraggeber begründen kann, dass er die Gewichtung nicht angeben kann, und es ihm in diesem Fall zu gestatten, sich auf die Angabe dieser Kriterien in absteigender Reihenfolge zu beschränken. Es sei darauf hingewiesen, dass die Vereinfachung der Vorschriften über die Modalitäten zur Angabe der Gewichtung oder gegebenenfalls der absteigenden Reihenfolge der Kriterien bewahrt wurde.

    Artikel 57 - Abänderungen 9 und 70 : Dieser Artikel (vormals 55) wurde unverändert übernommen.

    Artikel 64 - Abänderung 75 : Dieser Artikel (vormals 62) wurde unverändert übernommen.

    Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVIII und XIX (vormals XII, XIII, XIV, XV, XVII und XVIII) - Abänderungen 78, 79, 80, 81, 82, 83, 85 und 86 : Die Texte über die Angabe der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Organe in der Ausschreibung und in der Bekanntmachung über vergebene Aufträge wurden übernommen, wobei jedoch alternativ die Möglichkeit vorgesehen wurde, die Stellen anzugeben, bei denen diese Auskünfte eingeholt werden können. Diese Ergänzung erfolgte, um bestimmte nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen, die diese Angabe außergewöhnlich schwierig machen und das Risiko bergen würden, die Wirtschaftsteilnehmer schlecht zu informieren. Die Änderung berücksichtigt also im Wesentlichen die Abänderungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer sich an eine zuständige Stelle wenden und alle erforderlichen Erläuterungen erhalten können.

    3.2.2. Abänderungen, die in den geänderten Vorschlag, nicht jedoch in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

    Anhang XIII - Abänderung 47 : Die Verpflichtung, in der Bekanntmachung den Namen, die Anschrift, usw. der Dienststellen anzugeben, bei denen Informationen über geltende Vorschriften betreffend Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen erhältlich sind, wurde nicht übernommen. Gemäß Artikel 39 Absatz 1 müssen nämlich die Auftraggeber, die solche Informationen angeben, dies in den Verdingungsunterlagen durchführen (da Abänderung 43 übernommen wurde). Dies verhindert außerdem, dass ungerechtfertigte Unterschiede zwischen den beiden Texten entstehen, indem in der Sektorenrichtlinie ein strengeres System beibehalten wird.

    3.2.3. Abweichungen zwischen dem geänderten Vorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt

    Erwägungsgrund (35) : Ändert Erwägungsgrund (26), indem ergänzt wird, dass "übereinstimmend mit dem Übereinkommen" über das öffentliche Beschaffungswesen, das im Rahmen der WTO unterzeichnet wurde, zu den unter die Richtlinie fallenden Finanzdienstleistungen keine Aufträge im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten gehören "insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen".

    Artikel 24 Buchstabe c: Ändert diese Bestimmung entsprechend der Änderung am Erwägungsgrund, d. h. nach "hinsichtlich der Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Ankauf, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten" wird die Erläuterung "insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen" eingefügt.

    Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen - geändert im Einklang mit Abänderung 37 des Europäischen Parlaments an der klassischen Richtlinie und teilweise im Einklang mit Abänderung 84 an der vorliegenden Richtlinie - dahingehend ausgelegt werden können, dass sie geeignet sind, den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Ausschluss zu erweitern, hat die Kommission die als Anhang beiliegende Erklärung in das Protokoll des Rates über den gemeinsamen Standpunkt aufnehmen lassen.

    Artikel 2 Absatz 3 : Die Definition der besonderen und ausschließlichen Rechte wurde durch Streichung des letzten Teils der Definition des ursprünglichen Vorschlags geändert (,im selben Gebiet diese Tätigkeit unter im wesentlichen gleichen Bedingungen"). Diese Änderung wurde vorgenommen, um zu verhindern, dass diese Definition sich zu sehr mit der Untersuchung der Wettbewerbssituation überschneidet, die gemäß Artikel 30 im Rahmen des Verfahrens vorzunehmen ist, mit dem festgestellt werden soll, ob ein Sektor unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

    Artikel 30 (vormals 29) : Dieser Artikel betrifft die Bedingungen für die Berücksichtigung der Tatsache, dass ein unter die Richtlinie fallender Sektor unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist und, gegebenenfalls das Verfahren, um festzustellen, dass die Richtlinie nicht für die Aufträge gilt, die für eine solche Tätigkeit vergeben werden.

    Die Bedingungen, die erfuellt werden müssen, um feststellen zu können, dass eine Tätigkeit einem vollständigen Wettbewerb ausgesetzt ist, sind unverändert, abgesehen von der Erläuterung in Absatz 2, dass die Prüfung der Wettbewerbssituation auf Kriterien beruhen muss, die "den Bestimmungen des Vertrages im Hinblick auf den Wettbewerb entsprechen", beispielsweise denjenigen, die bereits in dieser Bestimmung erwähnt werden.

    Die Bestimmungen über das anzuwendende Verfahren wurden dagegen in mehrfacher Hinsicht geändert, ohne jedoch die Rechtssicherheit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf der Grundlage der rechtskräftigen Entscheidungen der Kommission zu beeinträchtigen. Die Bestimmungen über das Verfahren wurden insbesondere wie folgt geändert:

    - Die besonderen Bestimmungen, die angewandt werden, wenn ein Mitgliedstaat die Initiative ergreift, wurden in Absatz 4 zusammengefasst, die Bestimmungen, die angewandt werden, wenn das Verfahren auf Initiative eines Auftraggebers oder der Kommission selbst eingeleitet wird, in Absatz 5;

    - Absatz 4 unterscheidet zwischen 1) den Fällen, in denen keiner der in Anhang XI erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsakte umgesetzt und angewandt wird und/oder keine positive Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde erfolgt, die für die betreffende Tätigkeit zuständig ist, und 2) die Fälle, in denen die Umsetzung und Anwendung eines solchen gemeinschaftlichen Rechtsaktes die Vermutung zulässt, dass die Tätigkeit gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 frei zugänglich ist und eine unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 festgestellt hat. Im ersten Falle tritt Absatz 1 erst durch eine "positive" Stellungnahme der Kommission in Kraft oder wenn innerhalb der festgelegten Frist keine solche Entscheidung erfolgt; im zweiten Fall tritt Absatz 1 in Kraft, sofern innerhalb der festgelegten Frist keine "negative" Stellungnahme der Kommission erfolgt;

    - der Rat hat, offensichtlich aus Gründen der Subsidiarität, erläutert, dass es der nationalen Gesetzgebung obliegt, festzulegen, ob die Initiative zur Einleitung des Verfahrens von den Auftraggebern selbst ausgehen kann (wie in Abänderung 117 vorgesehen) ;

    - die Bestimmungen über die Fristen und Anwendungsmodalitäten für das Verfahren wurden in Absatz 6 zusammengefasst. Es wurde bestätigt, dass die Frist normalerweise drei Monate beträgt, und dass eventuelle Verlängerungen - die nur einmal möglich sind - drei Monate nicht übersteigen können. Im Falle der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten ist die eventuelle Verlängerung jedoch auf einen einzigen Monat beschränkt. Andere im gemeinsamen Standpunkt vorgenommene Änderungen betreffen die Einfügung von Erläuterungen hinsichtlich des Inhalts der geltenden Bestimmungen, insbesondere durch konkrete Vorschriften, die die Transparenz und die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, durch die Veröffentlichung der Daten des Verfahrensbeginns und der Fälle, in denen Absatz 1 mangels anderer Entscheidungen als anwendbar gilt.

    3.3. Neue Bestimmungen

    3.3.1. Bestimmungen, die nicht geändert wurden und im gemeinsamen Standpunkt neu formuliert wurden oder die Bestimmungen weiterführen, die bereits im ursprünglichen Vorschlag enthalten waren

    Allgemeine Anmerkung: Die unten genannten Änderungen erklären sich größtenteils durch die Notwendigkeit, bestimmten vorgenommenen Änderungen im gesamten Text Rechnung zu tragen; dies ist beispielsweise bei den Erwägungsgründen der Fall, die mit den neuen Bestimmungen über die Ausschlusskriterien einher gehen, oder auch, wenn die Bestimmungen über den Wettbewerb an die Änderungen an den Bestimmungen über die Aufträge angepasst werden müssen.

    Erwägungsgrund 5 : Es handelt sich um eine Neufassung von Erwägungsgrund 4 des ursprünglichen Vorschlags, der um Verweise auf den siebten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor ergänzt wurde.

    Erwägungsgrund (16) Unterabsatz 3 : Dieser Unterabsatz wurde eingefügt, um die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 4 über die Verfahren zur Berechnung des geschätzten Wertes von Bauaufträgen zu erläutern.

    Erwägungsgrund 25 : Der Rechtsprechung [3] und der Definition des Begriffs "besondere und ausschließliche Rechte" in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (insbesondere bestimmte Richtlinien aus dem Bereich der Telekommunikation und die Transparenzrichtlinie [4]) folgend wird erläutert: Rechte, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von objektiven, angemessenen und nichtdiskriminierenden Kriterien, die allen Interessenten, die sie erfuellen, die Möglichkeit geben, davon zu profitieren, einer begrenzten Zahl von Unternehmen gewährt werden, dürfen nicht als besondere und ausschließliche Rechte angesehen werden.

    [3] The Queen gegen Secretary of State for Trade and Industry, ex parte British Telecommunications plc., Rs. C-302/94, Slg. 1996 I-6417. Urteil vom 12. Dezember 1996.

    [4] Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75-78.

    Erwägungsgrund 27 und Artikel 5 Absatz 2 : Diese Bestimmungen wurden ohne grundsätzliche Änderung umformuliert, um klarzustellen: 1) dass Auftraggeber im Bereich des Busverkehrs, die bereits aus dem Anwendungsbereich der geltenden "Sektorenrichtlinie" 93/38/EWG herausgenommen wurden (gemäß Artikel 2 Absatz 4) auch weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen und 2) dass Auftraggeber des gleichen Sektors, die nach der geltenden Richtlinie nicht ausgeschlossen sind, vom Anwendungsbereich der neuen Richtlinie nur nach den Bestimmungen und dem Verfahren ausgeschlossen werden können, die in Artikel 30 vorgesehen sind.

    Erwägungsgrund 29 und Artikel 9 : Diese Bestimmungen über das Rechtssystem, das für Aufträge gilt, die auf mehrere Tätigkeiten ausgerichtet sind, wurde durch Streichung des Nebensatzes "und nicht aufgeteilt werden kann" aus Absatz 1 geändert. Das Verfahren zur Festlegung der Tätigkeit, auf die sich der Auftrag in der Hauptsache bezieht, wurde ferner im neuen Erwägungsgrund 29 erläutert. Schließlich wurde Absatz 1 Unterabsatz 2 eingefügt, um ihn "narrensicher" zu machen gegen mögliche Missbräuche auf Grund der Wahlmöglichkeit zwischen einem einzigen Auftrag und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge.

    Erwägungsgrund 32, Artikel 23 Absatz 2 bis 4 : Infolge der einstimmigen Entscheidungen des Rates, diese Ausschlussmöglichkeit auf Bau- und Lieferaufträge auszudehnen (siehe unten Punkt 3.1) wurde der Artikel wie folgt geändert:

    - Die Bedingungen für die Vergabe eines Auftrags ohne Ausschreibung an ein verbundenes Unternehmen wurden in Absatz 3 zusammengefasst, der den gleichen Anteil (80%) des durchschnittlichen Umsatzes für Bau- und Lieferaufträge angibt, der auch bereits für Dienstleistungsaufträge vorgesehen ist. Ferner wird vorgesehen, die Berechnung des Umsatzes und des entsprechenden Prozentsatzes für alle drei Auftragsarten getrennt durchzuführen, um zu vermeiden, dass beispielsweise ein wichtiger Bauauftrag anschließend als Rechtfertigung für die Vergabe einer Vielzahl von Dienstleistungsaufträgen ohne Ausschreibung herangezogen werden kann;

    - die Bestimmungen über die Auftragsvergabe an ein gemeinsames Unternehmen oder einen Auftraggeber, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist, wurden in Absatz 4 zusammengefasst, der auch ergänzt wurde durch Bedingungen für die Zusammensetzung und die zeitliche Stabilität der gemeinsamen Unternehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen die Bildung von gemeinsamen Unternehmen, die eine andere Zusammensetzung oder eine andere zeitliche Stabilität haben, keinesfalls verhindern - in solchen Fällen bedeuten die Bestimmungen in Absatz 4 lediglich, dass die eventuelle Vergabe von Aufträgen z.B. teilweise an das gemeinsame Unternehmen, das kein Auftraggeber ist, nicht ohne Ausschreibung erfolgen darf.

    Schließlich wurden diese Änderungen an Artikel 23 im neuen Erwägungsgrund 32 erläutert.

    Erwägungsgrund 36 : Im Zusammenhang mit den Bemühungen um Klarstellung wurde der letzte Teil dieses Erwägungsgrundes (,auch die Erbringung von Dienstleistungen auf anderer Grundlage, wie Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Arbeitsverträgen, ist nicht erfasst") gestrichen, weil die Erfahrung mit der Anwendung der geltenden Richtlinie gezeigt hat, dass er zu falschen Auslegungen Anlass gab.

    Erwägungsgrund 38 und Artikel 27 : Diese Bestimmungen wurden aktualisiert, aber ohne Änderungen, durch die Aufnahme Österreichs unter die Mitgliedstaaten, die eine Entscheidung nach Artikel 3 der geltenden Richtlinie erhalten haben.

    Erwägungsgrund 49 : Er ergänzt Erwägungsgrund 39 des ursprünglichen Vorschlags und führt aus, dass die für die Auswahl herangezogenen Regeln und Kriterien nicht unbedingt Gewichtungen enthalten.

    Erwägungsgrund 50 : Dieser neue Erwägungsgrund geht mit den Änderungen an Artikel 53 und 54 einher (siehe Punkt 3.2.1.), was die Möglichkeiten anbelangt, die Leistungsfähigkeit anderer Einheiten in Anspruch zu nehmen und stellt die Funktionsweise der Qualifikationssysteme nachträglich klar.

    Artikel 1 : Die Reihenfolge der Absätze wurde generell umgestellt und an die Reihenfolge der definierten Aspekte in der Richtlinie angepasst.

    Artikel 1 Absatz 2 : Ändert Artikel 1 Absatz 2 bis 5 des ursprünglichen Vorschlags. Die Änderungen betreffen die Bestimmung des Begriffs ,Auftrag", der dahingehend ergänzt wird, dass der Vertrag von "mehreren Auftraggebern" geschlossen werden kann und die Bestimmung des Begriffs ,Lieferaufträge" - "andere Aufträge als die unter b) genannten" - und ,Dienstleistungsaufträge" - "andere Aufträge als Bau- und Lieferaufträge". Die erste Änderung ist notwendig, um dem Erfordernis der Vereinfachung der Verfahren Rechnung zu tragen, beispielsweise im Falle der Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern zur Erreichung des gleichen Ziels. Die übrigen Änderungen beziehen sich auf den Hintergrund der Annahme der Grundrichtlinien.

    Artikel 5 Absatz 1: Die Definition der Tätigkeiten, auf die sich Richtlinie im Verkehrsbereich bezieht, wurde durch Hinzufügung der ,Bereitstellung" mit der Definition der übrigen Tätigkeiten in Einklang gebracht, die physische Netze einbeziehen (siehe Artikel 3 und 4), um die Rechtssicherheit der Einheiten zu erhöhen - insbesondere im Eisenbahnsektor -, die diese Richtlinie auf der Grundlage einer Auslegung des Begriffs ,Betreiben von Netzen" bereits anwenden.

    Artikel 16 : Aktualisiert Artikel 15 des ursprünglichen Vorschlags durch Anpassung der Schwellenwerte an die für den Zeitraum 2002-2004 geltenden Beträge, die dem zweijährlichen Mechanismus zur Neufestsetzung der Schwellenwerte folgend neu berechnet wurden, der vorgesehen wurde, um die Veränderungen der europäischen Währungsparitäten /SZR zu berücksichtigen. Die Anhebung der Schwellenwerte nach dem gemeinsamen Standpunkt gegenüber der Anhebung nach dem ursprünglichen Vorschlag geht auf die in SZR (Sonderziehungsrechten) ausgedrückten Schwellenwerte zurück, die wiederum im Beschaffungsübereinkommen vorgesehen sind.

    Artikel 36 : Dieser Artikel war Gegenstand rein sprachlicher Änderungen, die die Bestimmung vereinfachen und klarstellen. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wegfall von Absatz 2 des ursprünglichen Vorschlags ("Änderungsvorschläge unterliegen den Bestimmungen des Artikels 34") nichts am Wesentlichen ändert, weil die allgemeine Ausrichtung der Richtlinie klarstellt, dass die Bestimmungen über die technischen Spezifikationen für alle technischen Spezifikationen gelten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Änderungsvorschlägen festgelegt werden oder nicht.

    Artikel 51 : Die Formulierung dieser allgemeinen Bestimmung über die Abwicklung der Verfahren wurde ohne wesentliche Änderungen klargestellt.

    Artikel 61 : Artikel 59 des ursprünglichen Vorschlags wurde geändert, um die Schwellenwerte der Wettbewerbe an die der Dienstleistungsaufträge anzupassen. Der zweite Unterabsatz von Absatz 1 und 2 enthält Ausführungen zu den Modalitäten, die für die Berechnung des Wertes der Wettbewerbe gelten. Diese neuen Unterabsätze wurden mit der Formulierung der Bestimmungen von Artikel 67 der klassischen Richtlinie in Einklang gebracht.

    Artikel 62 : Dieser Artikel vereinfacht Artikel 60 des ursprünglichen Vorschlags im Hinblick auf den Ausschluss der Regeln für Wettbewerbe vom Anwendungsbereich, indem auf die Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge verwiesen wird. Darüber hinaus ist er an den neuen Wortlaut von Artikel 30 angepasst.

    Artikel 63 : Artikel 63 Absatz 2 wird durch Verweise auf die entsprechenden Artikel angepasst, die für Dienstleistungswettbewerbe gelten.

    Artikel 65 : Im Bemühen um Klarstellung und dem Beispiel der entsprechenden Bestimmungen der klassischen Richtlinie folgend (Artikel 73 und 74) wurden die Bestimmungen von Artikel 63 Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags getrennt: Artikel 65 Absatz 3 ist der Zusammensetzung des Preisgerichts gewidmet, während die Bestimmungen über die Entscheidungen des Preisgerichts in Artikel 66 zusammengefasst sind.

    Artikel 66 : Die Bestimmungen von Artikel 63 Absatz 3 Unterabsatz 3 des ursprünglichen Vorschlags wurden dahingehend geändert, dass die Verpflichtungen im Hinblick auf die Anonymität eingehender erläutert wurden, die Transparenz der Arbeiten des Preisgerichts durch Einführung eines obligatorischen Protokolls erhöht wurde und dem Preisgericht die Bewertung erleichtert wird, weil es gegebenenfalls Erläuterungen zu den Plänen und Projekten der Teilnehmer erhalten kann. Diese Bestimmungen wurden mit Artikel 74 der klassischen Richtlinie in Einklang gebracht.

    Artikel 68 : Artikel 65 des ursprünglichen Vorschlags über den Beratenden Ausschuss wurde in Absatz 2 rein sprachlich geändert. Absatz 3 wurde an die Komitologie-Vorschriften angepasst.

    Artikel 69 : Nach dem Beispiel von Artikel 78 der klassischen Richtlinie wird Artikel 66 des ursprünglichen Vorschlags über die Neufestsetzung der Schwellenwerte mit einer Klarstellung in Absatz 1 (Unterabsatz 1 : automatische Überprüfung alle zwei Jahre und Neufestsetzung, d.h. Änderung nur dann, wenn es erforderlich ist, d.h. wenn die Veränderungen der Paritäten Euro/ SZR es rechtfertigt) und einer Änderung bezüglich der Abrundung der Schwellenwerte bei ihrer Neufestsetzung übernommen ( ,auf volle tausend Euro" anstatt ,auf volle Zehntausend Euro").

    Artikel 71 : Dieser Artikel über die Umsetzung der Richtlinie wurde wie folgt geändert:

    - Nach dem Beispiel der Änderung des entsprechenden Artikels der klassischen Richtlinie (Artikel 80) wurde die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in 21 Monate nach Inkrafttreten geändert;

    - aus den unter dem fünften Gedankenstrich in Punkt 3.1. bereits erläuterten Gründen wurde eine zusätzliche Frist für die Umsetzung der Bestimmungen betreffend den Postsektor eingeführt, die spätestens am 1. Januar 2009 abläuft;

    - es wurde ausgeführt, dass das in Artikel 30 vorgesehene Verfahren zur Feststellung darüber, dass ein bestimmter Sektor möglicherweise dem Wettbewerb ausgesetzt ist, ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie gilt.

    Anhänge I bis X : Diese Anhänge wurden an die nationalen Entwicklungen angepasst.

    3.3.2. Neue Bestimmungen auf Grund der Anpassung an die Bestimmungen der klassischen Richtlinie

    Allgemeine Anmerkung: Die in der Folge genannten Änderungen sind auf die Bemühungen des Rates zurückzuführen, die von der Kommission geteilt wurden und die eine Entstehung von ungerechtfertigten Unterschieden zwischen den beiden Richtlinie zu verhindern suchen, die zu den in Punkt 3.1, dritter Gedankenstrich ausgeführten negativen Folgen führen würde. Deshalb wurden eine Reihe dieser Bestimmungen übernommen, beispielsweise über elektronische Auktionen, dynamische Beschaffungssysteme sowie die Definition der Dienstleistungskonzessionen. Diese Änderungen wurden so übernommen, wie sie aus dem gemeinsamen Standpunkt zur klassischen Richtlinie hervorgehen, jedoch mit den für die vorliegende Richtlinie erforderlichen Anpassungen (z.B. Bezug auf Auftraggeber anstelle von öffentlichen Auftraggebern, kein Bezug auf den wettbewerblichen Dialog, der in diese Richtlinie nicht übernommen wurde...). Eine Reihe dieser Änderungen sind auf Abänderungen an der klassischen Richtlinie zurückzuführen.

    Erwägungsgrund (11) : Es handelt sich um die Übernahme von Erwägungsgrund 4 der klassischen Richtlinie, wie er aus dem gemeinsamen Standpunkt hervorgeht, betreffend die Pflicht der Mitgliedstaaten, zu verhindern, dass die Teilnahme von Einrichtungen des öffentlichen Rechts an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Aus diesem Grund wird Abänderung Nr. 1 an der klassischen Richtlinie in gleicher Form in beide Texte übernommen.

    Erwägungsgrund (16) Unterabsatz 1 und 2: Dieser Erwägungsgrund betreffend Dienstleistungs- und Bauaufträge übernimmt Erwägungsgrund 9 der klassischen Richtlinie, ausgehend von den diesbezüglichen Abänderungen 142, 7 und 171-145.

    Erwägungsgrund 20 : Dieser neue Erwägungsgrund übernimmt Erwägungsgrund 11 der klassischen Richtlinie und hebt hervor, dass die neuen Techniken der elektronische Beschaffung sich an die Vorschriften der Richtlinie sowie an die ihr zugrunde liegenden Prinzipien halten müssen und erläutert, inwiefern die Angebote in Form elektronischer Kataloge eingereicht werden können.

    Erwägungsgrund 21, Artikel 1 Absatz 5, Artikel 15, Anhang XIII D " Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems": Diese Bestimmungen übernehmen die neuen grundlegenden Bestimmungen der klassischen Richtlinie (siehe deren Erwägungsgrund (12), Artikel 1 Absatz 6, Artikel 33 und Anhang VII A ,Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems"). Sie führen ein neues Instrument ein, die dynamischen Beschaffungssysteme für marktübliche Beschaffungen.

    Ausführliche Anmerkungen zu den neuen Bestimmungen sind in der Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt zur klassischen Richtlinie, Punkt 3.3.2, enthalten.

    Die Möglichkeit, auf ein dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen zu können, ändert nichts an der Möglichkeit der Auftraggeber, Qualifikationssysteme anzuwenden, gegebenenfalls kombiniert mit der Nutzung elektronischer Vorrichtungen.

    Erwägungsgrund 22, Artikel 1 Absatz 6, Artikel 56 : Diese Bestimmungen, mit denen elektronische Auktionen eingeführt werden, übernehmen die Bestimmungen über elektronische Auktionen der klassischen Richtlinie (siehe deren Erwägungsgrund 13, Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 54 - Abänderungen 23, 54 und 65 an der klassischen Richtlinie). Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, beeinträchtigt die Einführung dieser Bestimmungen über Online-Auktionen nicht die Möglichkeit zur Nutzung anderer Formen der elektronischen Beschaffung oder beispielsweise elektronischer Vorrichtungen zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung.

    Erwägungsgrund 24 : Genau wie in Erwägungsgrund 15 der klassischen Richtlinie, der, mutatis mutandis übernommen wird, wird ausgeführt, dass es in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt wird, zu entscheiden, ob die Möglichkeit des Rückgriffs auf die in der Richtlinie vorgesehenen neuen Beschaffungsmethoden - zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Auktionen - vorgesehen werden soll.

    Erwägungsgrund 31 : Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden wurde dieser Erwägungsgrund an den entsprechenden Erwägungsgrund (21) der klassischen Richtlinie angeglichen.

    Erwägungsgrund 33 : Durch Einfügung der Worte ,oder Rechte daran" wurde dieser Erwägungsgrund an Erwägungsgrund 23 der klassischen Richtlinie angeglichen, wodurch er auch dem Wortlaut des ihn begleitenden Artikels 24 Buchstabe a entspricht.

    Erwägungsgrund 47 : Dem Beispiel von Erwägungsgrund 35 der klassischen Richtlinie folgend, an den er angepasst wurde, ergänzt dieser Erwägungsgrund den Text von Erwägungsgrund (37) des ursprünglichen Vorschlags über die elektronische Übermittlung von Informationen und unterstreicht die Bedeutung der Anforderungen in bezug auf Sicherheit und Vertraulichkeit für Aufträge und Wettbewerbe sowie die diesbezügliche Zweckmäßigkeit freiwilliger Akkreditierungssysteme.

    Erwägungsgrund 53 : dieser neue Erwägungsgrund geht mit den Änderungen an Artikel 53 und 54 (siehe Punkt 3.2.1.) über die Ausschlusskriterien einher. Er entspricht mutatis mutandis dem Erwägungsgrund 41 der klassischen Richtlinie und trägt somit der diesbezüglichen Abänderung 170 Rechnung.

    Artikel 1 Absatz 3 : Enthält eine Definition der "Baukonzessionen" sowie der "Dienstleistungskonzessionen" im Hinblick auf den im neuen Artikel 18 ausdrücklich vorgesehenen Ausschluss. Diese Definitionen wurden aus Artikel 1 Absatz 3 bzw. Absatz 4 der klassischen Richtlinie übernommen. Diese Definitionen stellen eine Neuerung in dieser Richtlinie dar - ebenso wie die Definition der Dienstleistungskonzessionen in der klassischen Richtlinie.

    Artikel 1 Absatz 4 : der Wortlaut dieser Definition wurde an die klassische Richtlinie angeglichen (siehe Artikel 1 Absatz 5), um zu verhindern, dass der gleiche Begriff unterschiedlich definiert wird. Die Definition in der klassischen Richtlinie ist eng an die der geltenden Sektorenrichtlinie angelehnt. Die Änderung besteht darin, dass klargestellt wird, dass mehrere Auftraggeber Parteien einer Rahmenvereinbarung sein können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Angleichung der Definition in keinster Weise die unterschiedlichen Rechtssysteme beeinflusst, die für Rahmenvereinbarungen und die darauf beruhenden Aufträge gelten.

    Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben b und d : Die Definition der nichtoffenen Verfahren und der Wettbewerbe wurde an die klassische Richtlinie angeglichen (siehe Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 2 und 5), indem die Worte "bei denen sich alle Wirtschaftsteilnehmer um Teilnahme bewerben können und bei denen" bzw. ,der Raumplanung, der Stadtplanung"eingefügt wurden.

    Artikel 1 Absatz 12, Anhang XII (erste neue Fußnote) und Anhang XVII (erste neue Fußnote) : Diese Bestimmungen wurden an die klassische Richtlinie angeglichen (siehe Artikel 1 Absatz 14, Anhang I, erste Fußnote und Anhang II, erste Fußnote), um klarzustellen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinien nicht aufgrund der Benutzung des "Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge" (CPV) geändert werden kann.

    Artikel 2 Absatz 1: Eine rein terminologische Änderung ohne rechtliche Folgen wurde vorgenommen, indem der Begriff ,staatliche Behörden" in ,öffentliche Auftraggeber" geändert wurde, um zu vermeiden, dass der gleiche, auf gleiche Art definierte Begriff in den beiden Texten unterschiedlich benannt wird.

    Artikel 10 : Dieser Artikel wurde an Artikel 2 der klassischen Richtlinie angepasst, wodurch die Anwendung der Prinzipien der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 9 des ursprünglichen Vorschlags verstärkt wird, weil die Auftraggeber verpflichtet werden, diese Grundsätze einzuhalten.

    Artikel 11 : Er wurde an Artikel 4 der klassischen Richtlinie angeglichen und Artikel 10 des ursprünglichen Vorschlags über Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern dadurch geändert und umformuliert. Die Möglichkeit, die Angabe der Personen zu verlangen, die die Leistungen erbringen sollen, wird auch für Bauaufträge sowie für Lieferaufträge über Montage- und Installierungen vorgesehen. Dies wird begründet mit dem Vertrauen in die zur Ausführung solcher Leistungen erforderlichen Fachkenntnisse, Effizienz, Erfahrung und Zuverlässigkeit.

    Artikel 13 Absatz 2 : Dieser Absatz wurde an die Bestimmung von Artikel 6 der klassischen Richtlinie angeglichen (die wiederum auf den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 der geltenden Sektorenrichtlinie beruht). Diese Anpassung berücksichtig Abänderung 31 an der klassischen Richtlinie .

    Artikel 18 : Dieser neue Artikel, der bezüglich der Dienstleistungskonzessionen an Artikel 17 der klassischen Richtlinie angeglichen ist, schließt Bau- und Dienstleistungskonzessionen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, um die Rechtslage klarzustellen. Im Falle der Dienstleistungskonzessionen wird darüber hinaus die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften übernommen [5].

    [5] Urteil vom 7. Dezember 2000, Rechtss. C-324/98, ,Telaustria", Slg. 2000 S. I-10745.

    Artikel 25 : Dieser Artikel über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an einen öffentlichen Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts wurde an Artikel 18 der klassischen Richtlinie angepasst, wodurch Abänderung 38 an der klassischen Richtlinie teilweise übernommen werden kann.

    Artikel 28 : Dieser neue Artikel über die Reservierung von Aufträgen für Behindertenwerkstätten ist eine Angleichung an Artikel 19 der klassischen Richtlinie, wodurch Abänderung 36 an der klassischen Richtlinie in die vorliegende Richtlinie übernommen werden kann.

    Artikel 37 : Er wurde an Artikel 25 der klassischen Richtlinie angepasst, sodass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten die Auftraggeber verpflichten können, Auflagen in bezug auf Unteraufträge zu formulieren. Andererseits lässt die Ersetzung der Worte ,vorgesehene Unterauftragnehmer" durch ,vorgeschlagene Unterauftragnehmer" den Wirtschaftsteilnehmern einen Flexibilitätsspielraum, damit sie Situationen berücksichtigen können, in denen die genaue Nennung der Unterauftragnehmer ein Hindernis für die Einreichung der Angebote sein könnte.

    Artikel 41 Absatz 1 : Diese Bestimmung über die Veröffentlichung der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen übernimmt die Bestimmungen von Artikel 40 des ursprünglichen Vorschlags. Er wurde mutatis mutandis an die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 1 der klassischen Richtlinie angeglichen. Diese Angleichung umfasst zwei grundlegende Änderungen. Die erste betrifft die Möglichkeit, die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung über das Beschafferprofil des Auftraggebers zu veröffentlichen. Diese Möglichkeit wird ergänzt durch die Verpflichtung, ,die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Beschafferprofil" zu melden; die Angaben, die darin enthalten sein müssen, sind in Anhang XV B wiedergegeben. Diese Änderung stärkt die Rolle der elektronischen Vorrichtungen bei der Auftragsvergabe und ermöglicht es gleichzeitig, allen potenziellen Bietern durch eine Veröffentlichung gleiche Zugangsmöglichkeiten zu gewährleisten.

    Die zweite Änderung betrifft die Begrenzung der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung ausschließlich auf die Fälle, in denen der Auftraggeber die Fristverkürzung für den Eingang der Angebote nach Artikel 45 Absatz 4 nutzen will. Weil die Mitgliedstaaten auf dieser Basis zu einer Einigung gekommen sind, hat die Kommission diese Lösung akzeptiert, obwohl sie einen Rückschritt gegenüber ihrem ursprünglichen Vorschlag darstellt, der regelmäßige verbindliche Bekanntmachungen vorschlug.

    Artikel 42 : Dieser Artikel ist unverändert, abgesehen von der Einleitung des neuen Absatzes 2 durch die Einführung der dynamischen Beschaffungssysteme. Er übernimmt sinngemäß die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 3 der klassischen Richtlinie.

    Artikel 43 Absatz 1: Diese Bestimmung über die Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens behält die längere Frist bei (zwei Monate anstelle von 48 Tagen) und wurde an die Bestimmungen von Artikel 35 Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 3 der klassischen Richtlinie angeglichen, die klarstellen, welches Recht für Rahmenvereinbarungen und die darauf beruhenden Aufträge gilt. Darüber hinaus wurde die in der klassischen Richtlinie eingeführte Flexibilität übernommen (Möglichkeit, die Bekanntmachungen mit den Ergebnissen der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, auf Quartalsbasis zusammenzufassen).

    Artikel 44 : Dieser Artikel über die Abfassung und die Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen wurde an die Bestimmungen von Artikel 36 und 37 der klassischen Richtlinie angeglichen. Unter Beibehaltung der vorhandenen Flexibilität (beispielsweise wird keine genaue Begrenzung der Wortzahl je Bekanntmachung genannt) wirkt sich diese Angleichung insbesondere dahingehend aus, dass die relevante Sprache genauer präzisiert werden kann.

    Artikel 45 : Die Bestimmungen von Absatz 1, Absatz 6 und Absatz 9 wurden sinngemäß an die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 38 der klassischen Richtlinie angeglichen.

    Artikel 47 : Absatz 1 bis 4 wurden sinngemäß an die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 40 Absatz 1 bis 5 der klassischen Richtlinie angeglichen, insbesondere durch Einfügung der neuen Absätze 2 und 3, die festlegen, welche Regeln gelten, wenn eine andere Einrichtung als der Auftraggeber die Verdingungsunterlagen oder zusätzliche Unterlagen bereithält. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen von Absatz 4 Buchstabe e und f sowie von Absatz 5 Buchstabe i an die geänderten Modalitäten für die Angabe der Gewichtung oder gegebenenfalls der Reihenfolge nach Bedeutung gemäß Artikel 55 Absatz 2 angepasst.

    Artikel 50 Absatz 1: Nach dem Muster der analogen Bestimmung der klassischen Richtlinie (Artikel 43) sieht der letzte Unterabsatz dieses Absatzes eine Verpflichtung vor, die die Transparenz der mit elektronischen Mitteln abgewickelten Verfahren erhöhen soll, indem die Auftraggeber verpflichtet werden, den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Verfahren zu dokumentieren.

    Artikel 70 : Dieser Artikel betreffend die Änderungen, die durch Komitologieverfahren eingebracht werden können, ist eine teilweise Neuformulierung von Artikel 67 des ursprünglichen Vorschlags und gleicht ihn mutatis mutandis an die Bestimmungen von Artikel 79 der klassischen Richtlinie an. Es sei darauf hingewiesen, dass nur Buchstabe e bis h gegen über dem geltenden Recht neu sind, bei dem Rest handelt es sich um Anpassungen oder Änderungen dieses Rechts. Die neuen Buchstaben 3 f, g, und h hängen mit der Notwendigkeit zusammen, neue Anhänge aktualisieren zu können, während Buchstabe e mit der Verwendung des CPV zusammenhängt.

    4- Schlussfolgerung

    Die Kommission ist der Auffassung, dass der Text des gemeinsamen Standpunkts die Schlüsselelemente ihres ursprünglichen Vorschlags und der Abänderungen des Europäischen Parlaments, die in ihren geänderten Vorschlag übernommen wurden, übernimmt. Die Kommission hat den vom Rat einstimmig angenommenen gemeinsamen Standpunkt nicht unterstützt, was auf die Stellung der Finanzdienstleistungen zurückzuführen ist. Im Hinblick auf die übrigen Aspekte entspricht der gemeinsame Standpunkt den Zielsetzungen der Klarstellung, Vereinfachung und Modernisierung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission.

    ANHÄNGE

    Erklärungen zum Protokoll der Ratssitzung vom 30. September 2002

    Erklärung der Kommission - Finanzdienstleistungen :

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vergaberichtlinien den Verpflichtungen unterliegen, die sich für die Gemeinschaft aus dem Beschaffungsübereinkommen ergeben und wird diese Richtlinien folglich so auslegen, dass sie mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

    Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Erwägungsgrund 26 (im Gemeinsamen Standpunkt ist dies Erwägungsgrund 35) und Artikel 24 Buchstabe c nicht dahingehend auszulegen wären, dass sie unter anderem öffentliche Aufträge betreffend Darlehen der Auftraggeber ausschließen, insbesondere der Gebietskörperschaften, ausgenommen Geschäfte im Zusammenhang mit ,Ausgabe, Verkauf und Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten".

    Überdies erinnert die Kommission daran, dass auf in den Fällen, in denen die Richtlinien nicht angewandt werden müssen, wie beispielsweise unterhalb der Schwellenwerte, auf jeden Fall die Regeln und Prinzipien des Vertrages eingehalten werden müssen. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlegt ihre Einhaltung insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz auf, die ein angemessenes Maß an Öffentlichkeit garantieren soll, das es ermöglicht, die Märkte für den Wettbewerb zu öffnen.

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