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Document 52003SC0111

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    /* SEK/2003/0111 endg. - COD 2001/0185 */

    52003SC0111

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren /* SEK/2003/0111 endg. - COD 2001/0185 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    2001/0185 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

    1- VORGESCHICHTE

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäisches Parlament und den Rat (Dokument KOM (2001) 466 endg. - 2001/0185 (COD)): // 19. November 2001

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 29. Mai 2002

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 24. September 2002

    Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 20. Dezember 2002

    Genehmigung des gemeinsamen Standpunkts mit qualifizierter Mehrheit: // 21. Januar 2003

    2- GEGENSTAND DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

    Der Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zielt auf die Einrichtung eines integrierten EDV-Systems ab, das die Überwachung und Kontrolle der innergemeinschaftlichen Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) ermöglicht. Im Rahmen dieses integrierten Systems soll das Begleitende Verwaltungsdokument, das heute noch als Papierfassung verbrauchsteuerpflichtigen Waren beigegeben wird, die unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten befördert werden, durch elektronische Meldungen ersetzt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten über die betreffenden nationalen Verwaltungen untereinander austauschen.

    Die von der Kommission vorgeschlagene Entscheidung regelt die jeweiligen Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Einrichtung dieses Systems und sieht die Zuweisung spezifischer Haushaltsmittel für die Entwicklung der Gemeinschaftselemente des Systems vor.

    3- BEMERKUNGEN ZU DEM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1 ALLGEMEINES

    Die Kommission nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rat den allgemeinen Ansatz ihres ursprünglichen Vorschlags gebilligt hat. Sie stellt fest, dass der Rat der Einführung des EDV-Systems in der in ihrem Vorschlag vorgesehenen Weise positiv gegenübersteht.

    3.2 3.2 PRÜFUNG DER VOM PARLAMENT IN ERSTER LESUNG BEANTRAGTEN ÄNDERUNGEN

    In seinem gemeinsamen Standpunkt hat der Rat nicht alle vom Europäischen Parlament beantragten Änderungen berücksichtigt.

    Unter den vollständig oder teilweise übernommenen Abänderungen ist an erster Stelle Änderungsantrag 6 zu nennen. Die Übernahme erfolgte im Wege der Änderung, die der Rat an Artikel 2 Unterabsatz 1 des Vorschlags vorgenommen hat. Darüber hinaus sind die in den Änderungsanträgen 1 und 7 enthaltenen Gedanken Gegenstand einer Erklärung zum Ratsprotokoll, der sich die Kommission angeschlossen hat. Änderungsantrag 11 wurde vom Rat teilweise übernommen (erster Teil des Änderungsantrags). Änderungsantrag 5 schließlich, der nur die englische Fassung betraf, wurde ebenfalls vom Rat berücksichtigt.

    Die Kommission ist befriedigt, dass der Rat Änderungsantrag 10 nicht übernommen hat, den sie selbst ebenfalls verworfen hatte, weil er eine Änderung der Rechtsvorschriften für verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 erforderlich gemacht hätte.

    Die Kommission bedauert hingegen, dass die übrigen Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die sie entweder in der vorliegenden Form (Änderungsanträge 2, 3, 4, 9 und letzter Teil von Änderungsantrag 11) oder vorbehaltlich einer Neuformulierung (Änderungsantrag 8) akzeptiert hat, vom Rat nicht berücksichtigt wurden. Nach Auffassung der Kommission stellen diese Änderungsanträge Verbesserungen hinsichtlich des Gehalts und der Tragweite ihres ursprünglichen Vorschlags dar.

    3.3 Vom Rat neu eingeführte Bestimmungen

    Der Rat hat mehrere Bestimmungen grundlegend geändert.

    Diese grundlegenden Änderungen betreffen zunächst die Tragweite der Entscheidung: Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit festgestellt, dass der Vorschlag der Kommission nicht auf eine Änderung der steuerlichen Rechtsvorschriften abzielt, sondern nur darauf, dass Kommission und Mitgliedstaaten über die zur Entwicklung des EDV-gestützten Systems zur Überwachung der Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen finanziellen und personellen Mittel verfügen, und dass die Pflichten der Beteiligten im Hinblick auf diese Ziele festgelegt werden. Dementsprechend hat der Rat die ursprünglich in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) formulierten Ziele geändert und außerdem Erwägungsgrund 10 hinzugefügt sowie Erwägungsgrund 3 geändert. Die Kommission kann für das Vorgehen des Rates akzeptieren.

    Weitere Änderungen des Rates betreffen den Zeitplan. Diesbezüglich wurden die Artikel 2 und 12 geändert. So soll das System nun während eines Zeitraums von sechs (statt fünf) Jahren eingeführt werden, wobei die Einführung spätestens zwölf (statt neun) Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung beginnen soll, wobei für letzteres nun der 1. Januar 2003 (und nicht der 20. Tag nach dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt) gelten soll. Die Kommission schließt sich diesbezüglich dem Vorgehen des Rates an.

    Schließlich hat der Rat Artikel 7, der die Verwaltung des Systems regelt, dahingehend geändert, dass für die Begleitung der Einführung des Systems allein der Verbrauchsteuerausschuss zuständig ist.

    3.4 Rechtsgrundlage des Vorschlags

    Die Kommission nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Rat seine einschlägigen Beratungen abgeschlossen und entsprechend dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission seinen gemeinsamen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat.

    4- SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Die Kommission wertet den gemeinsamen Standpunkt zwar als akzeptablen Kompromiss, bedauert jedoch, dass den von ihr akzeptierten Änderungsanträgen des Parlaments nicht in höherem Maße Rechnung getragen wurde.

    Dennoch ist die Kommission überzeugt, dass Rat und Parlament einen gemeinsamen Ansatz finden können. Zu diesem Zweck hat die Kommission jetzt mit ihrem geänderten Vorschlag eine Kompromissfassung vorgelegt, die die Ansätze dieser beiden Institutionen miteinander vereinbaren soll.

    5- PROTOKOLLERKLÄRUNGEN DES RATES UND DER KOMMISSION

    Kommission und Rat haben drei gemeinsame Erklärungen zum Protokoll abgegeben, die dieser Mitteilung beigefügt sind.

    Die erste Erklärung soll die Tatsache hervorheben, dass der Vorschlag für eine Entscheidung keinen steuerrechtlichen Charakter aufweist, weshalb es auch gerechtfertigt ist, als Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag heranzuziehen. Darüber hinaus ist in dieser Erklärung festgehalten, dass jegliche Bestimmung steuerrechtlichen Charakters im Zusammenhang mit der Anwendung des EDV-Systems im Wege einer Änderung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates angenommen werden muss.

    Die zweite Erklärung soll unterstreichen, dass bei der Entwicklung der Gemeinschaftselemente des Systems darauf zu achten ist, dass so weit wie möglich auf das neue EDV-gestützte Versandverfahren zurückgegriffen wird.

    In der dritten Erklärung schließlich wird festgestellt, dass das Instrumentarium für die Nutzung von Daten zur Betrugsbekämpfung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen muss.

    Protokollerklärungen

    Zu Artikel 1

    The Council and the Commission state that, this Decision is a purely non-fiscal measure aiming at the improvement of the functioning of the internal market. Any fiscal aspects related to the use of the computerised system for the movement and surveillance of excisable products (EMCS) will require the adoption of the appropriate amendments of the Council Directive 92/12/EEC, in accordance with the provisions of the Treaty. This decision does not prejudice the legal basis of any future amendments of Directive 92/12/EEC.

    Zu den Artikeln 1 und 4

    ["The Council and the Commission note that, in the work on the Community components of the computerised system for the movement and surveillance of excisable products (EMCS), consideration is given to reusing as much of the New Computerized Transit System (NCTS) as possible, in order that the EMCS-system is compatible with and, if technically possible, integrated with the NCTS."]

    Zu Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

    "The Council and the Commission state that, the instruments for the exploitation of data to combat fraud will respect national legislation in this area."

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