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Document 52003PC0738
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty on the European Parliament's amendments to the Council's Common Position regarding the position of the European Parliament adopted in second reading concerning a Regulation of the European Parliament and of the Council concerning monitoring of forests and environmental interactions in the Community (Forest Focus) amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
/* KOM/2003/0738 endg. - COD 2002/0164 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2003/0738 endg. - COD 2002/0164 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2002/0164 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung zu einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) 1. Einleitung Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Die Kommission legt im folgenden ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen zwölf Abänderungen dar. 2. Hintergrund - Am 15. Juli 2002 übermittelte die Kommission den Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2002) 404 endg.- 2002/0164 (COD)). - Am 12. Dezember 2002 verabschiedete der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme. - Am 12. Februar 2003 verabschiedete der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme. - Am 13. Februar 2003 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung Stellung. - Am 13. Februar 2003 nahm die Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung Stellung. - Am 13. Juni 2003 verabschiedete der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt. - Am 17. Juni 2003 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt (SEC (2003) 725 endg. -2002/0164 (COD)). - Am 25. Juni 2003 ging der gemeinsame Standpunkt beim Europäischen Parlament ein. Am 21. Oktober 2003 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung 12 Abänderungen auf der Grundlage eines Kompromisspakets, auf das sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter am 14. Oktober 2003 mit einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Kommission einigte. Ziel der Verordnung Ziel des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Einführung eines neuen Gemeinschaftssystems für das Monitoring von Wäldern und der Umweltwechselwirkungen zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft. Das System wird auf den zwei Verordnungen des Rates zum Schutz der Wälder in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung [1] und vor Waldbränden [2] aufbauen. [1] Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung, ABl. L 326 vom 21.11.1986, S.2. [2] Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände, ABl. L 217 vom 31.7.1992, S.3. Der Forest-Focus-Vorschlag sieht ein Mehrjahresrahmenprogramm mit einer Laufzeit von zunächst 6 Jahren von 2003 bis 2008 vor. Der Anwendungsbereich der erwähnten Verordnungen soll angepasst werden, um ein flexibles Monitoringsystem zur umfassenderen Beurteilung des Zustands der Waldökosysteme aufzubauen. 3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Am 21. Oktober 2003 verabschiedete das Europäische Parlament von den 33 diskutierten Abänderungen zwölf. Die Kommission kann alle Abänderungen (Nr. 22 bis 33) als Teil eines globalen Kompromisspakets übernehmen. Von der Kommission übernommene Abänderungen Mit den Abänderungen 22, 23 und 25 sollen in das Forest-Focus-System Brandverhütungsmaßnahmen aufgenommen werden. Der Geltungsbereich der Regelung soll somit erweitert und die finanzielle Unterstützung der genannten Maßnahmen ermöglicht werden, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Verordnung für die Entwicklung des ländlichen Raumes gefördert werden oder in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten sind. Durch die Abänderungen 24 und 27 (zweiter Teil) soll ausnahmsweise eine nachträgliche Kofinanzierung möglich sein, wenn die Kontinuität des Monitoring gewährleistet werden soll. Die entsprechenden Ausgaben eines Mitgliedstaates müssen kofinanziert werden können, wenn sie sich auf Maßnahmen beziehen, die nach dem 1. Januar 2003 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergriffen wurden, sofern diese Maßnahmen nicht abgeschlossen sind, wenn die Kommission das betreffende nationale Programm genehmigt. In Abänderung 28 wird ein kürzerer Durchführungszeitraum vorgeschlagen (2003-2006, anstelle von 2003-2008). Daher sollen durch die Abänderungen 26, 27(erster Teil) und 32 die erforderlichen Anpassungen im Zusammenhang mit der Bewertung ("Zwischenbewertung" wird ersetzt durch "Bewertung"), einem kürzeren Zeitraum für die nationalen Programme (2 Jahre anstelle von 3 Jahren) und der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Die Kommission kann dies akzeptieren, da Forest Focus durch diesen Vorschlag mit den Zeitvorgaben der finanziellen Vorausschau sowie der Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raumes (EG) Nr. 1257/99 in Einklang gebracht werden soll. Abänderung 29 sieht vor, dass die Kommission Tätigkeiten der wissenschaftlichen Beratergruppe finanzieren kann. Diese Expertengruppe spielt in dem System eine zentrale Rolle. Durch die Abänderung soll die Gruppe weiter gestärkt werden. Mit Abänderung 30 werden insbesondere höhere Haushaltsmittel (61 Mio. EUR anstelle von 52 Mio. EUR + 2 Mio. EUR im gemeinsamen Standpunkt) vorgeschlagen, von denen 9 Mio. EUR für Brandverhütungsmaßnahmen vorgesehen sind. Mit Abänderung 31 soll volle Übereinstimmung mit der neuen Haushaltsordnung hergestellt werden. Abänderung 33 schlägt vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt, in dem die Wirksamkeit des Systems im Hinblick auf eine Entscheidungsgrundlage für die Fortsetzung dieser Tätigkeiten nach 2006 geprüft wird. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.