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Document 52003PC0509

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft

    /* KOM/2003/0509 endg. - COD 2003/0199 */

    52003PC0509

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zur Informationsgesellschaft /* KOM/2003/0509 endg. - COD 2003/0199 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Statistiken zur Informationsgesellschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Hintergrund

    Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) haben immer größeren Einfluss auf das wirtschaftliche und soziale Geschehen. Politische Entscheidungsträger haben für eine rasche Integration der neuen Technologien in den Alltag von Wirtschaft und Gesellschaft gesorgt. So ist Bedarf an statistischen Daten zu einer Vielzahl von Themen im Bereich der Informationsgesellschaft entstanden. Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, umfassen Indikatoren zum Bereich der Informationsgesellschaft, die eine Harmonisierung der Statistiken auf europäischer Ebene voraussetzen.

    Im Juni 2002 stimmten die europäischen Staats- und Regierungschefs dem Aktionsplan eEurope 2005 zu, der eine Reihe bis Ende 2005 zu realisierender Ziele vorgibt, die zur Verwirklichung des vom Rat von Lissabon für 2010 festgelegten Gesamtziels, Europa innerhalb des kommenden Jahrzehnts ,zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen", beitragen. In dem Aktionsplan ist unter anderem ein auf Indikatoren gestützter Leistungsvergleich (Benchmarking) vorgesehen. Gleichzeitig heißt es: ,Zur Verbesserung der Qualität [im Vergleich zu eEurope 2002] sollten die amtlichen Statistiken der nationalen statistischen Ämter und von Eurostat stärker für die Messung der Indikatoren von eEurope 2005 genutzt werden. Damit die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten regelmäßig und auf vergleichbare Weise erfolgt, wird eine Rechtsgrundlage für Statistiken über die Informationsgesellschaft benötigt." [1]. Die Entschließung des Rates 5197/2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 unterstreicht die Notwendigkeit einer Steigerung der Qualität: ,Um die Qualität zu verbessern, sollte stärker auf die von den nationalen statistischen Ämtern und von Eurostat durchgeführten Erhebungen [...] zurückgegriffen werden. Bei der Durchführung der Erhebungen sollten alle praktischen Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten den Qualitätserfordernissen entsprechen und von Land zu Land vergleichbar sind." Da der Europäische Rat von Lissabon 2010 als Zieljahr festgelegt hat, wird diese Notwendigkeit auch über 2005 hinaus gegeben sein. Die Generaldirektionen der Kommission erwarten vom Europäischen Statistischen System (ESS) die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Statistiken für diesen Bereich.

    [1] "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle" [ beim Europäischen Rat von Sevilla vorgelegter Aktionsplan, Juni 2002].

    Im September 2002 nach der Veröffentlichung des Aktionsplans eEurope 2005 legte Eurostat dem Ausschuss für das Statistische Programm einen Aktionsplan für die Statistik zur Informationsgesellschaft für die Jahre 2002/2003 vor, der auch eine stärkere Beteilung des ESS an der Bereitstellung von Kernstatistiken vorsah. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten war sich darin einig, ,dass eine ein Maximum an Flexibilität gewährleistende und sich auf eine begrenzte Zahl von Indikatoren erstreckende Rahmenverordnung erforderlich ist" [2].

    [2] Protokoll der 46. Sitzung des ASP, Palermo, 18. September 2002 (CPS 2002/46/6).

    Im November 2002 wurde der Entwurf eines Rechtsaktes zunächst einer strategischen Taskforce für die Informationsgesellschaft vorgelegt. Daran schlossen sich eine Reihe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten an, die zu mehreren Überarbeitungen des Entwurfs und schließlich zur abgestimmten Fassung des vorliegenden Entwurfs geführt haben.

    2. Inhalt der Verordnung

    Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt erhalten die nationalen statistischen Ämter einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung der Statistiken, die für die Strukturindikatoren und den eEurope-Benchmarking-Prozess benötigt werden, wobei dieser Rahmen ausreichend flexibel ist, um auch neuem Bedarf gerecht zu werden. Bei dem Rechtsakt handelt es sich um eine Rahmenverordnung, die nur vorgibt, welche Statistiken zu liefern sind, und es den Mitgliedstaaten überlässt, wie sie diese Statistiken erstellen. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde begrenzt, um keine dauerhafte Belastung für die amtliche Statistik zu schaffen.

    Die Verordnung umfasst zwei Anhänge, in denen jeweils ein Modul definiert ist. Die Durchführung dieser Module wird zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Verordnung der Kommission geregelt. Für jedes Modul ist eine Liste von Themen festgelegt, die in Durchführungsmaßnahmen aufgenommen werden können. Die Listen wurden nach eingehenden Beratungen mit den Mitgliedstaaten erstellt, die sowohl den Inhalt der Listen als auch das Verfahren befürworten, dem zufolge in der vorliegenden Verordnung nur allgemein gefasste Themenlisten vorgegeben werden und die Festlegung spezifischer Merkmale zu diesen Themen (zu liefernde statistische Variablen) zu einem späteren Zeitpunkt in Durchführungsmaßnahmen erfolgt.

    Der Verordnungsentwurf wurde dem Ausschuss für das Statistische Programm bei seiner Sitzung am 15. Mai 2003 vorgelegt. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich für diese Verordnung ausgesprochen.

    2003/0199 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Statistiken zur Informationsgesellschaft

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C ..., ..., S. ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

    [4] ABl. C ..., ..., S. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Tagung des Europäischen Rates im März 2000 in Lissabon hat sich Europa das Ziel gesetzt, innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden.

    (2) Im Aktionsplan eEurope 2002, der im Juni 2000 vom Europäischen Rat in Feira verabschiedet wurde, wird ein Zielsetzungs- und Benchmarking-Prozess vorgegeben, der Europa so rasch wie möglich ans Netz führen soll.

    (3) Bei seiner Tagung im Juni 2002 in Sevilla hat der Europäische Rat die Zielsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 verabschiedet, in dem eine Rechtsgrundlage für die regelmäßige Bereitstellung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten und die stärkere Nutzung amtlicher Statistiken zur Informationsgesellschaft gefordert wird.

    (4) Die Strukturindikatoren, die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat zugrunde gelegt werden, setzen Indikatoren voraus, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

    (5) Der eEurope-Leistungsvergleich (Benchmarking) als Teil der Umsetzung des Aktionsplans eEurope erfordert Indikatoren, die auf kohärenter statistischer Information zur Informationsgesellschaft basieren.

    (6) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über den Einsatz von IKT in Unternehmen.

    (7) Die Dienststellen der Kommission benötigen harmonisierte jährliche Statistiken über die Nutzung von IKT durch Haushalte und Einzelpersonen.

    (8) Wegen des raschen Wandels im Bereich der Informationsgesellschaft muss es möglich sein, die erstellten Statistiken an neue Entwicklungen anzupassen. Dies kann durch die Einführung von Modulen mit begrenzter Geltungsdauer und dadurch erreicht werden, dass über Durchführungsmaßnahmen die Möglichkeit der Änderung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Belastung der Befragten gegeben wird.

    (9) Maßgeblich für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken [5].

    [5] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 61.

    (10) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und lässt sich wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EG-Vertrag besser auf Gemeinschaftsebene erreichen. Diese Verordnung beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus.

    (11) Da es sich bei den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

    [6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (12) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates [7] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört -

    [7] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Gegenstand

    Zweck dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft zu schaffen.

    Artikel 2 Definitionen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a) Für "Gemeinschaftsstatistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 [8].

    [8] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Jede an dieser Definition in Verordnung (EG) Nr. 322/97 vorgenommene Änderung gilt auch hier.

    (b) Für "Erstellung von Statistiken" gilt die Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97.

    (c) "Bezugszeitraum" ist der Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen.

    (d) "Bezugsjahr" ist ein Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr.

    (e) "Erhebungszeitraum" ist ein in den Durchführungsmaßnahmen festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen die Datenerhebung erfolgt.

    Artikel 3 Erfassungsbereich

    1. Die zu erstellenden Statistiken umfassen die für den eEurope-Benchmarking-Prozess sowie die Strukturindikatoren erforderlichen Informationen und andere Daten, die als einheitliche Grundlage für die Analyse der Informationsgesellschaft benötigt werden.

    2. Die Statistiken sind in Module gegliedert. Jedes Modul ist in einem Anhang zu dieser Verordnung definiert.

    Artikel 4 Module

    Gegenstand der Module dieser Verordnung sind folgende Bereiche:

    - Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang 1 definiert;

    - Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft, wie in Anhang 2 definiert.

    Artikel 5 Methodenhandbuch

    In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt die Kommission (Eurostat) ein Methodenhandbuch, das Hinweise zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Gemeinschaftsstatistiken enthält und im Bedarfsfall an neue Durchführungsmaßnahmen angepasst wird.

    Artikel 6 Datenübermittlung

    1. Die Übermittlung der in dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen auf vertraulichen Daten basierenden aggregierten Daten und Metadaten durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) erfolgt unter Wahrung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form entsprechend einem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Austauschstandard.

    Artikel 7 Qualitätskriterien und Berichte

    1. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

    2. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission (Eurostat) empfohlene gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität (gemäß einheitlichen Eurostat-Qualitätskriterien) der gelieferten Daten aus. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.

    3. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität der übermittelten Daten erforderlich sind.

    4. Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Endergebnisse legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen auf die empfohlenen gemeinsamen Qualitätsstandards gestützten Bericht zur Qualität der übermittelten Daten vor. Der Zeitraum wird bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen festgelegt. In dem Bericht sind die Fälle anzuführen, in denen von den in Absatz 2 genannten methodischen Empfehlungen abgewichen wurde.

    Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen

    1. Die Durchführungsmaßnahmen für die Module dieser Verordnung betreffen die Beschreibung, Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse.

    2. Die Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der durch wirtschaftlichen und technischen Wandel bedingten Anpassungs- und Aktualisierungsmaßnahmen, werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 beschriebenen Verfahren unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten verfügbaren Ressourcen und der Belastung der Befragten festgelegt.

    3. Die Durchführungsmaßnahmen werden spätestens 9 Monate vor der Erhebung der Daten festgelegt.

    Artikel 9 Ausschuss

    1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz hat.

    2. Wird auf diesen Absatz verwiesen, kommt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses zur Anwendung.

    3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

    Artikel 10 Finanzierung

    1. Zumindest für das erste Jahr, in dem Gemeinschaftsstatistiken, wie sie in den Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung vorgesehen sind, von den Mitgliedstaaten erstellt werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zur Deckung der durch die Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung dieser Statistiken entstehenden Kosten.

    2. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt. Die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen sowie für Auszahlung und Kontrolle entsprechen Artikel 108 bis 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates bzw. Artikel 160 bis 184 der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission.

    3. Sofern die Haushaltsmittel dies zulassen, beabsichtigt die Kommission, den Mitgliedstaaten auch in den Folgejahren finanzielle Unterstützung (Finanzhilfen) zur Deckung der durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Kosten zu gewähren.

    4. Die Höhe dieses Finanzbeitrags wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren der Europäischen Gemeinschaften festgelegt. Der Beitrag der Gemeinschaft darf 90 % der durch die Bereitstellung dieser Statistiken entstehenden Gesamtkosten nicht überschreiten. Die Haushaltsbehörde bestimmt den Umfang der verfügbaren Mittel.

    Artikel 11 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG 1 MODUL 1: UNTERNEHMEN UND DIE INFORMATIONSGESELLSCHAFT

    (a) Zweck

    Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die erkennbaren Auswirkungen ihres Einsatzes in Unternehmen.

    (b) Erfassungsbereich

    In diesem Modul werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte D bis K sowie der Abteilung 92 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE REV. 1.1) erfasst. Wenn vorherige Pilotstudien erfolgreich verlaufen, wird auch Abschnitt J erfasst.

    Die Statistiken werden für Unternehmenseinheiten erstellt.

    (c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

    Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

    (d) Erfasste Themen

    Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

    - IKT-Systeme und ihre Nutzung in Unternehmen

    - Nutzung von Internet und anderen elektronischen Netzen durch Unternehmen

    - IKT-Kompetenz in der Unternehmenseinheit und Bedarf an IKT-Kenntnissen

    - Hemmnisse für die Nutzung von IKT, Internet und anderen elektronischen Netzen, von E-Commerce- und E-Business-Prozessen

    - IKT-Ausgaben und -Investitionen

    - IKT-Sicherheit

    - festgestellte Auswirkungen des IKT-Einsatzes auf Unternehmen

    (e) Aufschlüsselung

    Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

    - nach Größenklassen

    - nach NACE-Positionen

    - nach Regionen

    ANHANG 2 MODUL 2: EINZELPERSONEN, HAUSHALTE UND DIE INFORMATIONSGESELLSCHAFT

    (a) Zweck

    Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über die Verfügbarkeit, die Bereitschaft zum Einsatz und die Nutzung von IKT sowie über die festgestellten Auswirkungen ihrer Nutzung in Haushalten und bei Einzelpersonen.

    (b) Erfassungsbereich

    In diesem Modul werden Statistiken zu privaten Haushalten und Einzelpersonen erstellt.

    (c) Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

    Jährliche Bereitstellung von Statistiken für maximal fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Daten für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen spezifiziert und festgelegt.

    (d) Erfasste Themen

    Die Variablen, für die Daten bereitzustellen sind, werden der folgenden Themenliste entnommen:

    - Zugang zu IKT-Systemen und Nutzung durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

    - Nutzung des Internet für verschiedene Zwecke durch Einzelpersonen und/oder Haushalte

    - IKT-Sicherheit

    - IKT-Kompetenz

    - Hemmnisse für die Nutzung von IKT und Internet

    - festgestellte Auswirkungen der IKT-Nutzung

    (e) Aufschlüsselung

    Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

    A. Für Statistiken zu Haushalten:

    - nach Haushaltstyp

    B. Für Statistiken zu Einzelpersonen:

    - nach Altersgruppen

    - nach Geschlecht

    - nach Bildungsniveau

    - nach Stellung im Erwerbsleben

    - nach Regionen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Statistik

    Tätigkeit(en): Statistiken zur Informationsgesellschaft

    Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. ../..... über Statistiken zur Informationsgesellschaft

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B5-3310 (ABB 09 03 01)(GD INFSO/ESTAT) - MODINIS (bis Ende 2005; danach entsprechend Verfügbarkeit von Mitteln aus Folgeprogrammen)

    B5-3260 (ABB 02 05 01) (GD ENTR) - Wettbewerbsfähigkeit

    B5-6000 (ABB 29 02 01) (ESTAT) Politik auf dem Gebiet der statistischen Information (nach 2006, sofern mit der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 vereinbar)

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 12,5 Mio. EUR (VE)

    Die für diese Haushaltslinien vorgesehenen Mittel (für B5-3310 nach endgültiger Genehmigung der MODINIS-Mittel) decken diesen Betrag, so dass keine weiteren Mittel erforderlich sind. Der Vorschlag entspricht der bestehenden Finanzplanung der Kommission.

    2.2. Laufzeit:

    2004-2008

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

    (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Geplante Aufteilung der Ausgaben auf die Haushaltslinien in den einzelnen Jahren (in Mio. EUR): B5-3310: 2,000

    B2-3260: 0,500

    B5-6000: (p.m.)

    Insgesamt: 2,500

    (b) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Ausgaben für Humanressourcen werden durch die bestehenden Mittel für den Politikbereich Statistik gedeckt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen:

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    B5-3310 (09 03 01)

    MODINIS

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 285, 157 und 165 EGV in der Fassung des Vertrags von Amsterdam

    Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken

    Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007

    Europäischer Rat von Sevilla (Juni 2002)

    Entschließung des Rates 5197/2003 über die Umsetzung des Aktionsplan eEurope 2005

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1. Ziele

    Ziel dieses Vorschlags ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Bereitstellung harmonisierter Statistiken zur Informationsgesellschaft auf europäischer Ebene, einschließlich der Statistiken, die für die im jährlichen Frühjahrsbericht an den Europäischen Rat verwendeten Strukturindikatoren und für den eEurope-Benchmarking-Prozess benötigt werden.

    Im Aktionsplan eEurope 2005, der beim Europäischen Rat von Sevilla im Juni 2002 von den Staats- und Regierungschefs verabschiedet wurde, heißt es: , Zur Verbesserung der Qualität [im Vergleich zu eEurope 2002] sollten die amtlichen Statistiken der nationalen statistischen Ämter und von Eurostat stärker für die Messung der Indikatoren von eEurope 2005 genutzt werden. Damit die Datenerfassung in den Mitgliedstaaten regelmäßig und auf vergleichbare Weise erfolgt, wird eine Rechtsgrundlage für Statistiken über die Informationsgesellschaft benötigt." [9]

    [9] "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für " [ beim Europäischen Rat von Sevilla vorgelegter Aktionsplan, Juni 2002].

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Im Aktionplan eEurope 2002 war ein Satz von 23 Indikatoren vorgesehen, anhand derer die Fortschritte bei der Realisierung des vom Europäischen Rat von Lissabon für 2010 festgelegten Ziels, Europa innerhalb des kommenden Jahrzehnts zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, gemessen werden sollten. Diese Indikatoren basierten auf Statistiken aus nichtamtlichen Quellen. Nach Evaluierung dieses Vorgehens wurde in den Aktionsplan eEurope 2005 die unter 5.1.1 zitierte Feststellung aufgenommen. Gleichzeitig wurde in der Entschließung des Rates 5197/2003 über die Umsetzung des Aktonsplans eEurope die Notwendigkeit einer qualitativen Verbesserung der verwendeten Indikatoren unterstrichen: ,Um die Qualität zu verbessern, sollte stärker auf die von den nationalen statistischen Ämtern und Eurostat durchgeführten Erhebungen [...] zurückgegriffen werden. Bei der Durchführung der Erhebungen sollten alle praktischen Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die erhobenen Daten den Qualitätserfordernissen entsprechen und von Land zu Land vergleichbar sind."

    In diesem Kontext legte Eurostat dem ASP einen Aktionsplan für die Statistik zur Informationsgesellschaft für 2002/2003 vor, der auch eine stärkere Beteiligung des ESS an der Bereitstellung von Kernstatistiken vorsah. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten war sich darin einig, "dass eine ein Maximum an Flexibilität gewährleistende und sich auf eine begrenzte Zahl von Indikatoren erstreckende Rahmenverordnung erforderlich ist" [10].

    [10] Protokoll der 46. Sitzung des ASP, Palermo, 18. September 2002 (CPS 2002/46/6).

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Mit der vorgeschlagene Verordnung erhalten die nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten einen rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung der statistischen Variablen zur Informationsgesellschaft, die für die Strukturindikatoren und die eEurope-Benchmarking-Indikatoren benötigt werden. Welche Variablen im Einzelnen zu liefern sind, wird in Durchführungsmaßnahmen geregelt. Sowohl die vorgeschlagenen Verordnung als auch die geplanten Durchführungsmaßnahmen geben nur das Ergebnis, d. h. die zu liefernden Variablen, vor und überlassen es ganz den Mitgliedstaaten, wie sie diese Variablen ermitteln. In der Praxis werden viele Mitgliedstaaten bestehende Erhebungen erweitern oder spezifische Erhebungen zur Ermittlung der geforderten Ergebnisse durchführen. Der Beitrag der Kommission, der unter Vorlage einer Aufstellung der geschätzten Kosten vorher von den Mitgliedstaaten zu beantragen ist, wird in Form von Finanzhilfen gewährt. Die Daten sind in jährlichen Abständen zu übermitteln. Eurostat wird eine Datenbank für diese Daten einrichten und die Statistiken zur Informationsgesellschaft jährlich veröffentlichen. So gibt es eine Maßnahme: Die Gewährung von Finanzhilfen für die nationalen statistischen Ämter in den Mitgliedstaaten als Ausgleich für die durch die Bereitstellung der Variablen entstehenden Kosten.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Die Abwicklung der Finanzhilfeverfahren sowie die gesamte Bearbeitung der Daten wird von ständigem Personal der Kommission ausgeführt, ohne Beteiligung externer Stellen.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    * Voraussichtliche Aufteilung der Ausgaben auf die Haushaltslinien in den einzelnen Jahren (in Mio. EUR):

    B5-3310: 2,000

    B5-3260: 0,500

    B5-6000: (p.m.)

    Insgesamt: 2,500

    6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    Die Ausgaben für Humanressourcen werden durch die bestehenden Mittel für den Politikbereich Statistik gedeckt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Überwachung

    Die Durchführung dieser Verordnung wird in einem Komitologieverfahren geregelt. Wie in Artikel 8 der Verordnung ausgeführt, werden Verordnungen der Kommission ausgearbeitet, die die Beschreibung, Anpassung und Änderung der zu liefernden statistischen Merkmale (Variablen) sowie ihre Bezugszeiträume und Aufschlüsselung, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten, die Aufschlüsselung der Ergebnisse und die Fristen für die Übermittlung von Ergebnissen und Qualitätsberichten an Eurostat zum Gegenstand haben.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der endgültigen Ergebnisse zu dem jeweiligen Bezugszeitraum legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten vor. Der Bericht stützt sich auf empfohlene gemeinsame Qualitätsstandards, die von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden. In dem Bericht werden die Fälle aufgeführt, in denen die methodischen Empfehlungen nicht eingehalten wurden, und die Gründe für die Abweichung erläutert. Die Dienststellen der Kommission werden diese Berichte alljährlich prüfen und in Absprache mit den Mitgliedstaaten Änderungen an den geltenden Verfahren bzw. methodischen Empfehlungen vornehmen, um auf eine bessere Einhaltung der Qualitätsstandards in der Zukunft hinzuwirken.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Im Rahmen des Reformpakets der Kommission für den Bereich Finanzmanagement wurde ein neu gestaltetes internes Management- und Kontrollsystem eingeführt. Zu diesem System gehören interne Auditstellen.

    Die jährliche Fortschrittsüberwachung entsprechend den Normen für die interne Kontrolle bei der Kommission ist so gestaltet, dass sie wirksame Verfahren für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten umfasst.

    Für den Umgang mit Haushaltsmitteln (Ausschreibungen, Finanzhilfen, Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen) sind neue Vorschriften und Verfahrensregeln festgelegt worden. Alle mit Finanzangelegenheiten befassten Personen erhalten Verfahrenshandbücher, damit sie sich Klarheit über die Zuständigkeiten verschaffen, den Arbeitsablauf vereinfachen und sich über die zentralen Kontrollpunkte informieren können. Zur Verwendung der Handbücher werden Schulungen angeboten. Außerdem werden die Handbücher regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

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