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Document 52003PC0463
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council establishing a scheme for greenhouse gas emission allowance trading within the Community and amending Council Directive 96/61/EC amending the proposal of the Commission pursuant to Article 250 (2) of the EC Treaty
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages
/* KOM/2003/0463 endg. - COD 2001/0245 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2003/0463 endg. - COD 2001/0245 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61/EG ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2001/0245 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Ratsrichtlinie 96/61/EG 1. Hintergrund Der Vorschlag KOM(2001)581 endg. [1] wurde dem Europäischen Parlament und dem Rat am 23. Oktober 2001 im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag übermittelt. [1] ABl. C 75 E vom 26.03.2002, S. 33. Der Ausschuss der Regionen nahm dazu am 14. März 2002 Stellung [2]. [2] ABl. C 192 vom 12.08.2002, S. 59. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm dazu am 29. Mai 2002 Stellung [3]. [3] ABl. C 221 vom 17.09.2002, S. 27. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung im Plenum am 10. Oktober 2002 ab. Im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments und gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legte die Kommission mit KOM (2002)680 endg. [4] einen geänderten Vorschlag vor, den sie am 27. November 2002 an das Europäische Parlament und den Rat übermittelte. [4] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Am 9. Dezember 2002 fasste der Rat einstimmig einen politischen Beschluss über einen gemeinsamen Standpunkt. Dieser wurde am 18. März 2003 förmlich vom Rat verabschiedet. Am 2. Juli 2003 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung siebzehn Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt vor. In der vorliegenden Stellungnahme legt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments dar. 2. Zweck des Vorschlags der Kommission Hauptziel des Richtlinienvorschlags ist es, einen Rahmen für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und einen EU-weiten Markt für den Handel mit Berechtigungen zu schaffen. Dieses Instrument ist ein Eckpfeiler der Strategie der Kommission zur möglichst kostenwirksamen Verwirklichung des Kyoto-Ziels. Der Emissionshandel gestaltet Emissionsverringerungen kostengünstiger, indem er sicherstellt, dass diese Verringerungen dort stattfinden, wo sie die geringsten Kosten verursachen. Er ist ferner umweltgerecht, da er eine vorab festgelegte Emissionsminderung bei den erfassten Tätigkeiten bewirkt. Der Vorschlag gewährleistet das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und verhindert unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen. Der Richtlinie kommt besondere Bedeutung zu, da sie gewährleisten soll, dass die rechtlichen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nach dem Kyoto-Protokoll, das am 31. Mai 2002 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ratifiziert wurde [5], möglichst kosteneffizient erfuellt werden. [5] Entscheidung 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, ABl. L 130 vom 15.05.02, S. 1. 3. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsanträgen des Parlaments 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Die Kommission kann die siebzehn Abänderungen des Europäischen Parlaments uneingeschränkt befürworten. Sie ist der Auffassung, dass die wichtigsten Ziele des Systems für den gemeinschaftlichen Emissionshandel durch den mit diesen Abänderungen eingebrachten Kompromiss gewahrt bleiben. 3.2. In zweiter Lesung vorgeschlagene Abänderungen des Parlaments 3.2.1. Übernommene Abänderungen 3.2.1.1. Abänderung 28 (Erwägung 7a neu) Abänderung 28 beinhaltet eine Präzisierung von Anhang III Absatz 3 des gemeinsamen Standpunkts und ist als solche für die Kommission annehmbar. 3.2.1.2. Abänderung 29 (Erwägung 14) Mit der Abänderung 29 wird klargestellt, dass andere Treibhausgase und andere Anlagen von den Mitgliedstaaten ab 2008 einbezogen werden können, was die Kommission akzeptieren kann. 3.2.1.3. Abänderungen 30 und 41 (Erwägung 18 und Artikel 30 Absatz 3) Diese Abänderungen kann die Kommission akzeptieren. Der erste Satz in Erwägung 18 wurde vom gemeinsamen Standpunkt übernommen, während der zweite Satz sowie die Hinzufügung zu Artikel 30 Absatz 3 direkt aus den Übereinkommen von Marrakesch übernommen wurden und somit die bestehende Verpflichtung der Europäischen Gemeinschaft und all ihrer Mitgliedstaaten wiedergeben (UNFCCC Entscheidung15/CP.7). 3.2.1.4. Abänderung 31 (Erwägung 19a) Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, da die Richtlinie über den Emissionshandel den Einsatz energieeffizienterer Technologien, wie der Kraft-Wärme-Kopplung, fördert, während mit der Richtlinie 2003/.../EG [ vom ... über die Förderung der KWK] speziell die Technologie der Kraft-Wärme-Kopplung unterstützt wird. 3.2.1.5. Abänderung 32 (Erwägung 23) Die Abänderung 32 ist annehmbar, da sich die Kommission dazu verpflichtet hat sicherzustellen, dass der Verkehrssektor einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit dem Kyoto-Protokoll eingegangenen Verpflichtungen für den Klimaschutz leistet. Ferner verletzt der Verweis in der Erwägung nicht das Initiativrecht der Kommission. 3.2.1.6. Abänderungen 33 und 35 (Erwägung 26a neu und Artikel 22) Die Kommission hält diese Abänderungen für annehmbar, da mit ihnen festgelegt wird, dass die wichtigsten Kriterien für die nationalen Zuteilungspläne nur im Mitentscheidungsverfahren geändert werden können, während sonstige Kriterien im Komitologieverfahren geändert werden können, womit eine ausreichende Flexibilität gewahrt bleibt. 3.2.1.7. Abänderung 34 (Artikel 10) Diese Abänderung ist für die Kommission annehmbar, da sie ein zentrales Element der Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat darstellt, und eine Einigung in zweiter Lesung sowie die rasche Umsetzung des Systems für den Emissionshandel ermöglicht. Der Umfang des im Zeitraum 2005-7 zulässigen Handels mit Emissionsrechten entspricht der Hälfte der Menge, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2008-12 verwenden können. 3.2.1.8. Abänderungen 36 und 37 (Artikel 27 Absatz 1 und Absatz 2) Diese Abänderungen sind für die Kommission akzeptabel, da Artikel 27 durch die Streichung der Worte ,bestimmte" und ,und Tätigkeiten" nicht geändert wird. Fällt eine Gruppe von Anlagen unter diesen Artikel, unterliegt sie den Bestimmungen von Absatz 2, auf dessen Grundlage die Kommission den vorübergehenden Ausschluss dieser Anlagen aus dem Gemeinschaftshandel veranlassen kann. 3.2.1.9. Abänderung 17 (Artikel 29 Absatz 1a) Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, stellt aber fest, dass es schwierig sein dürfte, im Voraus Umstände höherer Gewalt festzulegen. 3.2.1.10. Abänderung 38 (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)) Diese Abänderung kann die Kommission akzeptieren, da der Verweis in der Prüfklausel nicht das Initiativrecht der Kommission verletzt . 3.2.1.11. Abänderung 39 (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c)) Diese Abänderung ist für die Kommission annehmbar, da der Wortlaut der Prüfklausel künftige Vorschläge der Kommission nicht beeinträchtigt. 3.2.1.12. Abänderung 40 (Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe ja neu) Der Emissionshandel ist ein Instrument, für das keine Technologiestandards benötigt werden, das allerdings den Beteiligten die Entscheidungsfreiheit über die eingesetzten Techniken lässt. Die Kommission hält es jedoch für akzeptabel zu prüfen, inwieweit gemeinschaftsweite, auf BAT gestützte Benchmarks als Grundlage für die Zuteilung herangezogen werden können. 3.2.1.13. Abänderung 42 (Anhang III Punkt 1) Diese Abänderung kann die Kommission akzeptieren. Sie beinhaltet eine qualifizierende Formulierung, mit der die Gesamtmenge der Zuteilungen auf den Bedarf für die strikte Anwendung der Kriterien von Anhang III begrenzt wird. Ferner beinhaltet sie die zusätzliche Bestimmung, dass die Gesamtmenge für den Zeitraum 2005-07 mit den Kyoto-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-12 vereinbar sein muss. Diese Änderungen kann die Kommission akzeptieren, da sie die bereits in Anhang III enthaltenen Kriterien weiter präzisieren. 3.2.1.14. Abänderung 43 (Anhang III Punkt 7) Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, da sie die bereits in Anhang III enthaltenen Kriterien weiter präzisiert und den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt. Mit dieser Abänderung wird der potenzielle Zusammenhang zwischen Benchmarking und frühzeitigen Maßnahmen verdeutlicht, der ein besonderes Anliegen des Parlaments war. 4. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend.