Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52003PC0429

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer Richtlinie des Europäische Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2003/0429 endg. - COD 2001/0077 */

    52003PC0429

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer Richtlinie des Europäische Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2003/0429 endg. - COD 2001/0077 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer RICHTLINIE DES EUROPÄISCHE PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    2001/0077 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer RICHTLINIE DES EUROPÄISCHE PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG

    1. Einleitung

    Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den Abänderungen abgeben, die das Europäische Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagen hat. Die Kommission erläutert im Folgenden ihre Stellungnahme zu den 25 Abänderungen des Parlaments.

    2. Hintergrund

    Die Kommission nahm den Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt am 13. März 2001 an.

    Das Europäische Parlament nahm die erste Lesung am 13. März 2002 vor, und die Kommission nahm den geänderten Vorschlag am 7. Juni 2002 an. Der Vorschlag wurde später in zwei eigenständige Vorschläge geteilt, von denen der eine eine Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt und der andere eine Richtlinie über den Erdgasbinnenmarkt betrifft.

    Der Rat nahm den gemeinsamen Standpunkt am 3. Februar 2003 einstimmig an, den die Kommission befürwortete.

    Die 25 Abänderungen betreffend die Elektrizitätsrichtlinie, die das Europäische Parlament in seiner zweiten Lesung am 4. Juni 2003 verabschiedete, sind Teil eines Gesamtkompromisses im Hinblick auf die Abänderungen zu den drei Vorschlägen des Binnenmarktpaketes. Dieses Paket wurde in seiner Gesamtheit vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung am 4. Juni 2003 angenommen. Da die Abänderungen für den Rat annehmbar sind, wird kein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Der Rat hat die vom Parlament verabschiedeten Abänderungen am 16. Juni 2003 angenommen.

    3. Zweck des vorschlags

    Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktakteure der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte in der Europäischen Union zu erreichen. Die Elektrizitätsrichtlinie (96/92/EG) und die Erdgasrichtlinie (98/30/EG) haben für Großabnehmer Vorteile im Hinblick auf niedrigere Preise und bessere Servicestandards gebracht. Allerdings lassen diese Richtlinien den Mitgliedstaaten eine Reihe von Entscheidungen frei, was die Marktöffnung, die Organisation des Netzzugangs und die Marktregulierung betrifft. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Situation zu Wettbewerbsverzerrungen führt, da die Märkte in einigen Mitgliedstaaten mehr für den tatsächlichen Wettbewerb geöffnet sind als andere.

    Daher hat die Kommission diese Änderungsrichtlinie vorgeschlagen. Dadurch sollen eine schrittweise Öffnung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte, gemeinwirtschaftliche Leistungen auf hohem Niveau und eine Grundversorgung mit Strom erreicht werden. Die Möglichkeit, sich für den Zugang zu den Erdgas und Elektrizitätsnetzen auf Vertragsbasis zu entscheiden, wird abgeschafft, und für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung der Übertragung- und Verteilernetzbetreiber von anderen Geschäftsbereichen eingeführt. Darüber hinaus müssen alle Mitgliedstaaten eine Regulierungsbehörde mit einer Reihe von Mindestkompetenzen einrichten.

    Im Rahmen des Beitrittprozesses sind die Beitrittskandidaten Verpflichtungen in Bezug auf die gegenwärtige Elektrizitäts- und Gasrichtlinie eingegangen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die neuen Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, die Verpflichtungen der neuen Richtlinie zu erfuellen, erkennt aber an, dass es in gerechtfertigten Ausnahmefällen notwendig sein könnte, eine schrittweise Einführung des weiterentwickelten Strom- und Gasmarktes zu erlauben. Die Kommission geht allerdings davon aus, dass permanente Ausnahmen nicht akzeptiert werden.

    4. Stellungnahme der kommission zu den abänderungen des europäischen parlaments

    Das Parlament hat am 4. Juni 2003 25 Abänderungen zum Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verabschiedet. Die Kommission kann alle Abänderungen vollständig billigen. Durch diese Abänderungen wird der Text deutlicher bzw. besser.

    5. Schlussfolgerung

    Die Kommission akzeptiert die Abänderungen, die das Parlament am 4. Juni 2003 angenommen und die der Rat am 16. Juni 2003 gebilligt hat.

    Top