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Document 52003PC0374

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands

/* KOM/2003/0374 endg. - CNS 2003/0137 */

52003PC0374

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands /* KOM/2003/0374 endg. - CNS 2003/0137 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands folgt auf die vorangegangenen Vorschläge für Kabeljau und nördlichen Seehecht vom Dezember 2001 und 2002 (KOM(2001) 724 endgültig und KOM(2002) 773 endgültig).

Maßnahmen zur Wiederauffuellung bestimmter Kabeljaubestände sind Gegenstand eines getrennten Vorschlags.

Hauptziel des Vorschlags ist es, die sichere Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands innerhalb von fünf bis zehn Jahren auf die von Wissenschaftlern empfohlene, mit dem Vorsorgeansatz zu vereinbarende Bestandsgröße zu erreichen.

Der Vorschlag ist in vier Kapitel gegliedert:

In Kapitel I ist das Gebiet definiert, für das der Vorschlag gilt, sowie die kleinste Bestandsgröße, die noch mit dem Vorsorgeansatz im Einklang steht. Dieses Kapitel bleibt gegenüber dem letzten Vorschlag weitgehend unverändert. Das Gebiet, über das sich der nördliche Seehechtbestand verteilt, umfasst die Gemeinschaftsgewässer der Nordsee, Skagerrak, Kattegat, die Gewässer westlich Schottlands, den Ärmelkanal, die Irische See, Keltische See, Gewässer westlich Irlands und die Biskaya.

In Kapitel II ist die absolute Mindestbestandsgröße festgelegt; nach wissenschaftlicher Einschätzung ist dieser Bestand unterhalb dieses Wertes ernsthaft vom völligen Zusammenbruch bedroht.

Das Kapitel enthält ferner die Leitlinien für die Festsetzung der zulässigen Gesamtfang menge (TAC) auf der Grundlage wissenschaftlicher Schätzungen der derzeitigen Bestands größe. Liegt diese geschätzte Bestandsgröße unter dem empfohlenen Wert, aber über oder nur geringfügig unter dem Mindestwert, so wird die TAC auf einen Wert festgesetzt, der auf eine Zunahme der Bestandsgröße um 10 % im darauf folgenden Jahr abzielt. Liegt die geschätzte Bestandsgröße jedoch deutlich unter dem Mindestwert, so werden strengere Maßnahmen vorgeschlagen.

In diesem Kapitel wird auch im Einzelnen geregelt, dass TAC nach dem ersten Jahr der Umsetzung eines Wiederauffuellungsplans grundsätzlich nicht mehr als 15 % höher oder niedriger festgesetzt werden sollten als im Vorjahr.

Für alle Vorschriften über die Festsetzung der TAC gilt jedoch, dass die von Wissenschaftlern empfohlene, mit dem Vorsorgeansatz im Einklang stehende fischereiliche Sterblichkeit - d. h. die mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung maximal kompatible fischereiliche Sterblichkeit - nicht überschritten werden darf. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Überschreiten dieser Werte nicht mit dem Vorsorgeansatz vereinbar wäre.

Kapitel III enthält die Vorschläge der Kommission für eine Regelung zur Beschränkung des Fischeraufwands - d. h. zur Beschränkung der Zeit, die die betreffenden Fischereifahrzeuge nach Maßgabe der TAC für den Fischfang verwenden dürfen. Für den nördlichen Seehechtbestand gilt die Aufwandsregelung nur in den Gebieten, in denen dieser Bestand überwiegend vorkommt, nämlich den Gewässern westlich von Irland, der Keltischen See, der Biskaya und dem westlichen Ärmelkanal. In den Gebieten, die aus dem Wiederauffuellungsplan für Seehecht herausgenommen wurden, bieten die Schutzmaßnamen für Kabeljau nach Ansicht der Kommission auch einen ausreichenden Schutz für die kleinen Mengen Seehecht, die dort gefunden werden. Diese Vorschläge wurden gegenüber vorangegangenen Vorschlägen erheblich vereinfacht. Die Regelung bietet sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Fischern eine gewisse Flexibilität bei der Verwaltung und Zuteilung des Fischereiaufwands an die einzelnen Fischereifahrzeuge, gewährleistet wirksame und proportionale Reduzierungen des Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat und kann wirksam überwacht und kontrolliert werden.

Das System funktioniert im Prinzip wie folgt:

* zunächst wird der bisherige Gesamtfischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge berechnet, die nördlichen Seehecht fangen;

* dann wird die erforderliche Reduzierung des Fischereiaufwands bestimmt, die der ausgewählten TAC entspricht;

* diese Gesamtreduzierung wird nach dem Anteil der Mitgliedstaaten an den Gesamtanlandungen von nördlichem Seehecht in der Gemeinschaft während des Bezugszeitraums auf die Mitgliedstaaten verteilt.

Die Mitgliedstaaten verteilen diese Aufwandsbeschränkungen, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, innerhalb der betroffenen geografischen Gebiete auf ihre Fischereifahrzeuge. Die Kilowatt-Tage sind uneingeschränkt übertragbar und können in besagtem Gebiet zu jeder beliebigen Zeit im Jahr genutzt werden.

Weitere Merkmale der Regelung, wie die genaue Definition von Tagen außerhalb des Hafens und die Nichtanrechnung von Tagen unter außergewöhnlichen Umständen, sind ebenfalls festgelegt. Sie basieren auf den Konsultationen über die Durchführung der im Dezember 2002 eingeführten Interimsmaßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljau bestände.

Kapitel IV enthält Maßnahmen für eine bessere Überwachung und wirksamere Kontrollen der Fischereifahrzeuge, die der Regelung über die Aufwandsbeschränkung unterliegen. Zu diesen Maßnahmen gehören Vorschriften über Voranmeldungen, über die Anlandung von nördlichem Seehecht in bestimmten Häfen sowie über Lagerung und Transport.

Dieses Kapitel ist gegenüber vorangegangenen Vorschlägen weitgehend unverändert. Gestrichen wurden allerdings die Vorschriften über den Einsatz der Satellitenüberwachung, da diese in einer neuen Verordnung behandelt werden sollen, die im Rahmen der GFP-Reform zu diesem Thema vorgesehen ist.

Die vorliegende Verordnung enthält keine technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung. Einige technische Maßnahmen, die zur Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands beitragen sollen, wurden bereits in einen Vorschlag der Kommission aufgenommen (KOM(2002) 672 endgültig), mit dem die Verordnung (EG) Nr. 850/98 geändert bzw. ersetzt werden soll. Eine weitere Bewertung der Bedeutung technischer Bestandserhaltungsmaßnahmen für die Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands ist zurzeit im Gang und die Kommission wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands haben durch die vorgeschlagene Regelung der Aufwandsbeschränkung direkte Auswirkungen für Fischer, die vergesellschaftete Arten befischen. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Verordnung, wenngleich sie keine entsprechenden direkten Bestimmungen enthält, auch Auswirkungen auf die zulässigen Gesamtfangmengen für andere, mit nördlichem Seehecht vergesellschaftete Arten und Bestände haben wird.

Dieser Vorschlag ersetzt die Bestimmungen des überarbeiteten geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Kabeljau- und Seehechtbestände (KOM(2002) 773 endgültig).

2003/0137 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit Maßnahmen zur Wiederauffuellung des nördlichen Seehechtbestands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass beim nördlichen Seehechtbestand in Gemeinschaftsgewässern die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffuellung des Bestands durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und dieser Bestand mithin vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2) Der fragliche Bestand kommt im Kattegat, im Skagerrak, in der Nordsee, im Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und um Irland sowie in der Biskaya vor.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass zur Wiederauffuellung dieses Bestands ein mehrjähriger Plan verabschiedet wird.

(4) Die Wiederauffuellung dieses Bestands unter den Bedingungen dieser Verordnung wird voraussichtlich fünf bis zehn Jahre dauern.

(5) Das Ziel der Bestandsauffuellung sollte als erreicht gelten, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Menge geschlechtsreifer Fische größer war als die Menge, bei denen sich der Bestand Fischereimanagern zufolge innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

(6) Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer zu rechnen ist.

(7) Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für den betreffenden Bestand so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen unwahrscheinlich ist.

(8) Der fragliche Seehechtbestand kommt größtenteils in dem geografischen Gebiet westlich und südlich Irlands, im westlichen Ärmelkanal und in der Biskaya vor, so dass der Fischereiaufwand vorrangig in diesen Gebieten stärker beschränkt werden sollte. Für den Teil des Seehechtbestands, der außerhalb dieser Gebiete vorkommt, werden die Beschränkungen, die die Kommission zur Wiederauffuellung der Kabeljaubestände vorgeschlagen hat, zur Bestandserholung beitragen.

(9) Wenn die Wiederauffuellung erreicht ist, beschließt der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [3] über die weiteren Maßnahmen.

[3] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(10) Um die Wahrscheinlichkeit einer Überfischung der TAC auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist vorzusehen, dass nur diejenigen Schiffe nördlichen Seehecht und Arten, bei denen nördlicher Seehecht als Beifang anfällt, anlanden und umladen dürfen, die unter die Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands fallen.

(11) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [4] sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten -

[4] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2846/98.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird für den nördlichen Seehechtbestand, der in der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, der ICES-Division VIa und den Gemeinschaftsgewässern von Vb, dem ICES-Untergebiet VIII und den ICES-Divisionen VIIIa, b, d, e vorkommt, (nachstehend ,nördlicher Seehechtbestand" genannt) ein Bestands erholungsplan festgelegt.

KAPITEL II ZIELWERTE

Artikel 2

Zweck des Bestandserholungsplans

Ziel des in Artikel 1 genannten Bestandserholungsplans ist es, die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand wieder auf oder über eine Biomasse von 143 000 Tonnen aufzufuellen.

Artikel 3

Erreichen des Zielwertes

Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) fest, dass der Zielwert für den nördlichen Seehechtbestand in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Bestandserholungsplan für diesen Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung 2371/2002 zu ersetzen.

KAPITEL III ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 4

Festsetzung zulässiger Gesamtfangen (TAC)

Wurde die Menge geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand vom STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES auf 103 000 Tonnen oder darüber geschätzt, so wird eine TAC nach dem Verfahren des Artikels 5 festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren

1. Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige TAC für den nördlichen Seehechtbestand.

2. Die TAC wird maximal in einer Höhe angesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, im Vergleich zu den Mengen, die sich Schätzungen zufolge am Anfang des Jahres im Meer befanden, um 10 % zugenommen haben.

3. Der Rat nimmt keine TAC an, deren Abfischung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer fischereilichen Sterblichkeit von über 0,24 führt.

4. Ist bei Festsetzung der TAC nach Maßgabe von Absatz 2 am Ende des betreffenden Jahres mit einer Menge geschlechtsreifer Fische zu rechnen, die den in Artikel 2 genannten Zielwert übersteigt, so wird die TAC abweichend von Absatz 2 in einer Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts davon ausgegangen werden kann, dass die voraussichtliche Menge geschlechtsreifer Fische am Ende des Jahres dem in Artikel 2 genannten Zielwert entspricht.

5. Außer im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

(a) Sollte sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die maximal 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;

(b) sollte sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die maximal 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

6. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn ihre Anwendung bedeuten würde, dass der in Absatz 3 festgesetzte Wert überschritten würde.

Artikel 6

Festsetzung der TAC unter außergewöhnlichen Umständen

Bewegen sich die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand nach Einschätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts unter einer Biomasse von 103 000 Tonnen, so gilt Folgendes:

(a) Artikel 5 findet Anwendung, wenn damit zu rechnen ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische hierdurch am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 103 000 Tonnen erreichen oder übersteigen;

(b) ist bei Anwendung von Artikel 5 nicht damit zu rechnen, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 103 000 Tonnen erreichen oder übersteigen, so trifft der Rat nach Artikel 5 Absatz 1 eine Entscheidung, die gewährleistet, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 103 000 Tonnen erreichen oder übersteigen.

KAPITEL IV Beschränkung des Fischereiaufwands

Artikel 7

Festsetzung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für Gruppen von Fischereifahrzeugen der einzelnen Mitgliedstaaten, die den nördlichen Seehechtbestand im darauf folgenden Jahr befischen, eine zulässige Anzahl von Kilowatt-Tagen, die die nach Anhang I berechnete Anzahl nicht übersteigt

Artikel 8

Einrichtung und Inhalt einer Datenbank

1. Jeder Mitgliedstaat richtet eine Datenbank ein, die für das in Absatz 2 genannte Gebiet für jedes Jahr des in Absatz 3 genannten Bezugszeitraums und für jedes Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist und in besagtem Bezugszeitraum nördlichen Seehecht angelandet hat, folgende Angaben enthält:

(a) den Namen und die interne Registriernummer des Schiffes;

(b) die installierte Gesamtmaschinenleistung des Schiffes in kW gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2930/86 des Rates;

(c) die Anzahl der außerhalb des Hafens verbrachten Tage;

(d) die angelandeten Mengen nördlicher Seehecht in Tonnen;

(e) die Kilowatt-Tage als Produkt aus Tagen außerhalb des Hafens mal installierter Gesamtmaschinenleistung in Kilowatt.

2. Die Datenbank erfasst das geografische Gebiet des ICES-Untergebiets VII mit Ausnahme der Divisionen VIIa und VIId sowie die ICES-Untergebiete VIIIa,b,d,e.

3. Letzter Termin für die Einrichtung der Datenbank ist:

(a) der 31. Oktober 2003 für den dreijährigen Bezugszeitraum 2000, 2001 und 2002;

(b) der 15. Juli jedes Folgejahres nach 2003 für den vorausgegangenen dreijährigen Bezugszeitraum.

4. Die Datenbank wird der Kommission bis spätestens 15. November 2003 für den in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Bezugszeitraum und bis spätestens 30. Juli des betreffenden Jahres für die in Absatz 3 Buchstabe b) genannten Bezugszeiträume auf Papier und auf elektronischem Datenträger übermittelt.

Artikel 9

Berechnungen der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat berechnet für das geografische Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 die folgenden Werte:

a) die durchschnittliche Anzahl Kilowatt-Tage im Bezugszeitraum für jedes in der Datenbank gemäß Artikel 8 erfasste Fischereifahrzeug;

b) die Gesamtzahl der durchschnittlichen Kilowatt-Tage aller Fischereifahrzeuge als Summe der nach Buchstabe a) berechneten durchschnittlichen Anzahl Kilowatt-Tage.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a) gegebenenfalls angepasst wird, um etwaigen Beschränkungen des Fischereiaufwands im Zuge eingegangener Verpflichtungen nach der Ratsentscheidung 97/413/EG Rechnung zu tragen.

3. Die Ergebnisse dieser Berechnungen werden der Kommission innerhalb der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen mitgeteilt.

Artikel 10

Zuteilung von Kilowatt-Tagen

Jeder Mitgliedstaat entscheidet für das in Artikel 8 Absatz 2 genannte geografische Gebiet über die Aufteilung der höchstzulässigen Kilowatt-Tage auf die Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind.

Artikel 11

Schiffsliste

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für das in Artikel 8 Absatz 2 genannte geografische Gebiet eine vollständige Liste der Fischereifahrzeuge, denen Kilowatt-Tage zugeteilt wurden. Die Liste wird wie folgt erstellt:

(a) Sie enthält die Namen und die internen Registriernummern aller Fischereifahrzeuge, die nördlichen Seehecht anlanden dürfen;

(b) alle Fischereifahrzeuge, die in der Datenbank gemäß Artikel 8 erfasst wurden, sind auf die Liste zu setzen. In die Liste können auch noch nicht in der Datenbank erfasste Fischereifahrzeuge aufgenommen werden.

2. Solange ein Mitgliedstaat der Kommission keine neue Liste nach Absatz 1 übermittelt, gilt die der Kommission zuletzt übermittelt Liste.

Wurden der Kommission noch keine Listen übermittelt, so wird davon ausgegangen, dass die Liste alle Fischereifahrzeuge erfasst, deren Namen und interne Registriernummern für den jüngsten Bezugszeitraum in die Datenbank gemäß Artikel 8 eingetragen wurden.

Artikel 12

Tage außerhalb des Hafens

1. Die einem einzelnen Fischereifahrzeug zugeteilten Kilowatt-Tage werden in eine äquivalente Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens umgerechnet, indem die Kilowatt-Tage durch die installierte Gesamtmaschinenleistung in kW des betreffenden Fischereifahrzeugs dividiert und zu dem Ergebnis 0,5 addiert werden; beim Endergebnis bleiben etwaige Dezimalstellen oder Bruchteile unberücksichtigt.

2. Ein Tag außerhalb des Hafens ist jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden vom Zeitpunkt der Einfahrt in das geografische Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder jeder Teil eines solchen Zeitraums.

Artikel 13

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge auf der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 1 in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 nicht mehr als die nach Artikel 12 berechnete Anzahl Tage außerhalb des Hafens verbringen.

Artikel 14

Verbot der Anlandung und Umladung

1. Fischereifahrzeuge, die nicht auf der Liste gemäß Artikel 11 stehen, dürfen keine Mengen von nördlichem Seehecht, Flügelbutt oder Seeteufel anlanden oder umladen, die in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 gefangen wurden. Sie dürfen ferner keinen Kaisergranat aus diesem Gebiet anlanden oder umladen, wenn dieser nicht mit Hilfe von Reusen gefangen wurde

2. Solange ein Mitgliedstaat nicht die Datenbank gemäß Artikel 8 eingerichtet und der Kommission die Daten übermittelt hat, dürfen die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats Fänge von nördlichem Seehecht, Flügelbutt, Seeteufel und Kaisergranat, die in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 getätigt wurden, nicht anlanden.

KAPITEL V Fischereiüberwachung und Kontrollen

Artikel 15

Aufwandsmeldungen

Titel IIA der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt für alle Schiffe, die in der Liste gemäß Artikel 11 aufgeführt und in dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Gebiet tätig sind.

Artikel 16

Anmeldung

1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als einer Tonne nördlichem Seehecht an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a) den Hafen oder Anlandeort;

b) die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;

c) die an Bord mitgeführten Mengen nördlichen Seehecht in kg Lebendgewicht;

d) die anzulandenden, abzuladenden oder umzuladenden Mengen nördlichen Seehecht in kg Lebendgewicht.

2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne nördlicher Seehecht angelandet werden soll, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, wenn besagte Behörden hierzu die Genehmigung erteilt haben.

3. Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so setzt er die zuständigen Behörden des Flaggenstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland hiervon gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

Artikel 17

Bezeichnete Häfen

1. Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden, so trägt der Schiffskapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

2. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen nördlichen Seehecht erfolgen müssen.

3. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an nördlichem Seehecht bei jeder Anlandung.

Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 18

Getrennte Lagerung von nördlichem Seehecht

1. Es ist verboten, nördlichen Seehecht an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Kisten oder anderen Behältnissen gemischt mit anderen Arten von Meeresorganismen aufzubewahren.

2. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Fänge von nördlichem Seehecht zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 19

Transport von nördlichem Seehecht

1. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 2 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen nördlicher Seehecht vor einem Weitertransport gewogen werden.

2. Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates wird allen Mengen nördlichen Seehechts, die an einen anderen als den Erstanlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 besagter Verordnung beigefügt.

Artikel 20

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für den nördlichen Seehechtbestand eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL VI Schlussbestimmungen

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Die in diesem Anhang erläuterten Berechnungen werden von der Kommission vorgenommen.

Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat in jedem geografischen Gebiet

Teil 1: Voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC

Die voraussichtliche fischereiliche Sterblichkeit bei einer bestimmten TAC für das folgende Jahr ist der Wert, der sich nach den Schlussfolgerungen des jüngsten ICES-Berichts oder hiervon abgeleitet bei genauer Ausschöpfung dieser TAC ergibt. Dieser Wert wird nachstehend als ,Ftac" bezeichnet.

Teil 2: Berechnung der durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit im Bezugszeitraum

Die Werte der international insgesamt festgestellten fischereilichen Sterblichkeit, die im jüngsten ICES-Bericht für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraum angegeben sind, werden addiert, und die Summe wird durch drei dividiert. Dieser Wert wird nachstehend als ,Fref" bezeichnet.

Teil 3: Berechnung der höchstzulässigen Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat [5].

[5] Die Berechnungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs ergeben die höchstzulässige Anzahl Kilowatt-Tage für jeden Mitgliedstaat entsprechend seinem Anteil an den während des Bezugszeitraums angelandeten Mengen Seehecht.

a) Der auf jeden Mitgliedstaat entfallende Anteil an den Anlandungen von nördlichem Seehecht im Bezugszeitraum wird wie folgt berechnet:

i) Für jedes der drei Jahre des Bezugszeitraums werden anhand der Anlandedaten im jüngsten ICES-Bericht oder, wenn die betreffenden Angaben fehlen, anhand der Daten in den Datenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 die von jedem einzelnen Mitgliedstaat insgesamt angelandeten Seehechtmengen durch die von allen Mitgliedstaaten insgesamt angelandete Seehechtmenge geteilt.

ii) Für jeden Mitgliedstaat werden die nach Ziffer (i) berechneten Mengen addiert, und das Ergebnis wird durch drei dividiert.

b) Die nach Buchstabe a) berechneten Werte werden mit sich selbst multipliziert.

c) Jeder nach Buchstabe b) berechnete Wert wird mit dem nach Teil 2 ermittelten Wert Fref multipliziert.

d) Die für jeden Mitgliedstaat nach Buchstabe c) berechneten Werte werden durch die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) für den betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Anzahl Kilowatt-Tage dividiert.

e) Die nach Buchstabe d) berechneten Werte werden addiert.

f) Von dem nach Teil 1 berechneten Wert Ftac wird der nach Teil 2 berechnete Wert Fref abgezogen und das Ergebnis durch den nach Buchstabe e) berechneten Wert dividiert.

g) Der nach Buchstabe f) berechnete Wert wird mit dem nach Buchstabe a) Ziffer ii) für jeden Mitgliedstaat berechneten Wert multipliziert.

h) Die im Einzelnen nach Buchstabe g) berechneten Werte werden zu den Kilowatt-Tagen hinzugerechnet, die jeder Mitgliedstaat nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) ermittelt hat.

Teil 4: Vergleich der Aufwandszuteilung mit früheren Aufwandsbeschränkungen im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP)

Bei Mitgliedstaaten, die bestimmte Flottensegmente im Rahmen ihres MAP über Aufwandsbeschränkungen verwaltet haben, werden diese Beschränkungen und die betroffenen Fischereifahrzeuge mit den neuen Beschränkungen und Fischereifahrzeugen nach der vorliegenden Verordnung verglichen. Die neuen Beschränkungen müssen mindestens ebenso streng sein wie die früheren.

Teil 5: Zusammenfassung

Bei den nach Teil 3 Buchstabe h berechneten Kilowatt-Tagen handelt es sich um die höchstzulässige Anzahl Kilowatt-Tage für die auf der Liste nach Artikel 11 aufgeführten Fischerei fahrzeuge.

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