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Document 52003PC0276
Proposal for a Council Decision establishing a Community action programme to promote active European citizenship (civic participation)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung)
/* KOM/2003/0276 endg. - CNS 2003/0116 */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) /* KOM/2003/0276 endg. - CNS 2003/0116 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Einleitung Ergänzend zu der im Vertrag festgeschriebenen Unionsbürgerschaft wird in letzter Zeit von verschiedenen Stimmen die Förderung einer aktiven Bürgerbeteiligung gefordert: der Europäische Rat von Nizza weist in seiner Erklärung 23 auf die Notwendigkeit hin, "die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe zu verbessern und dauerhaft zu sichern, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen"; das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären in der Präambel zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass die Union "zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen" der Völker Europas" beiträgt; in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie "dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden" können; im Weißbuch der Kommission über europäisches Regieren wird der Grundsatz einer Beteili gung der Bürger an der Politik der Union von der Konzipierung bis hin zur Durchführung und eine Einbindung der Zivilgesellschaft und der sie bildenden Organisationen empfohlen. Außerdem verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten vor allem die Ziele der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Entwicklung des Arbeitskräfte potentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und der Bekämpfung von Ausgrenzungen. Des Weiteren ist eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ein grundlegender Bestandteil der Zielsetzung der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, der denjenigen offen steht, die - durch die Umstände getrieben - legitimerweise Schutz in der Europäischen Union suchen. Hintergrund Die Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft wird seit mehreren Jahren unterstützt, und zwar über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans: die Haushaltslinie A-3016 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union; die Haushaltslinie A-3020 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten der Vereinigung "Unser Europa"; die Haushaltslinie A-3021 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten der europäischen Studiengruppen und Organisationen zur Förderung der europäischen Idee; die Haushaltslinie A-3024 dient der Kofinanzierung der Aktionen der Vereinigungen und Verbände von europäischem Interesse; die Haushaltslinie A-3026 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten der Europäischen Studiengruppen. die Haushaltslinie A-3030 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen; die Haushaltslinie A-3036 dient der Kofinanzierung der Betriebskosten des Jean-Monnet-Hauses und des Robert-Schuman-Hauses; der Artikel A-321 dient der Unterstützung von Städtepartnerschaften in der Europäischen Union. Darüber hinaus ermöglichen auch drei Haushaltslinien aus Teil B des Haushaltsplans im Jahr 2003 die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft: die Haushaltslinie B3-305 dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der Zivil gesellschaft durch Finanzhilfen für Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften; die Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 dienen der Kofinanzierung der Betriebskosten der Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors. Kennzeichnend für die meisten dieser Beihilfen ist, dass ihnen bisher die Rechtsgrundlage fehlte. Ziele Mit Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1] und aufgrund der Entscheidung, den Haushaltsplan nach dem ABB-Prinzip (Activity Based Budgeting; tätigkeitsbezogene Budgetierung) aufzustellen, müssen nun Basisrechtsakte für sämtliche Finanzhilfen erlassen werden, für die bisher Mittel in Teil A (Verwaltungsaus gaben) des Einzelplans III ("Kommission") des Haushaltsplans bereitgestellt wurden. [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Der vorliegende Beschluss soll somit als Basisrechtsakt für die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren (2004-2008) dienen. Ihre Absicht, Basisrechtsakte für bisher aus Teil A finanzierte Finanzhilfen zu schaffen, hat die Kommission in einer Erklärung anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung deutlich gemacht. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen darin Kenntnis "von der Absicht der Kommission, einen Vorschlag für eine Rahmenverordnung vorzulegen, in der die allgemeinen Kriterien für die Auswahl und Gewährung der Zuwendungen für die Finanzierung der Betriebskosten der Einrichtungen im Sinne des Artikels 108 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegt werden können". Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist Artikel 308 EG-Vertrag, in dem festgelegt ist, dass der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments entscheidet. Haushaltsauswirkungen Der Vorschlag geht im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit zurück, einen Basisrechtsakt für Finanzhilfen zu schaffen, die bisher ohne eine solche Rechtsgrundlage vergeben wurden; die vorgesehenen Beträge entsprechen weitgehend den im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 gewährten Mitteln. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 113,092 Mio. Euro. Analyse der Artikel Artikel 1 enthält das Programmziel, das darin besteht, die Einrichtungen zu unterstützen, die im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft tätig sind, und Aktionen in diesem Bereich zu fördern. Artikel 2 regelt den Zugang zum Programm und verweist auf den Anhang, in dem die drei Programmteile im Einzelnen dargestellt werden: Betriebskostenzuschüsse für die im Beschluss genannten Einrichtungen; Betriebskostenzuschüsse für andere Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union zur Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgen; Finanzhilfen für Aktionen im Rahmen der anderen oben genannten Maßnahmen (Unterstützung insbesondere der Aktionen von Nichtregierungsorganisationen, Vereinigungen und Verbänden von europäischem Interesse und branchenübergreifenden Gewerkschafts organisationen; Aktionen zugunsten der von Kommunen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen sowie kommunalen und regionalen Verwaltungen und ihren Verbänden initiierten Städtepartnerschaften). Artikel 3 sieht einen geografischen Geltungsbereich für das Programm vor, der die Mitgliedstaaten und bei bestimmten Aktionen gegebenenfalls die Kandidatenländer und die EFTA/EWR-Länder umfasst. Artikel 4 verweist für die Modalitäten der Auswahl der Begünstigten auf den Anhang. Es ist vorgesehen, dass Betriebskostenzuschüsse für nicht im Beschluss genannte Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union zur Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgen, und Finanzhilfen für Aktionen auf der Grundlage jährlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Für die erstgenannten werden auch die Modalitäten einer eventuellen namentlichen Benennung der Begünstigten durch die Haushaltsbehörde ins Auge gefasst. Artikel 5 verweist auf die im Anhang dargelegten Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfen. In Artikel 6 legt das Programm für den Zeitraum 2004-2008 fest. Artikel 7 enthält die Bestimmungen für die Zwischen- und Schlussbewertung und für die Verlängerung des Programms. 2003/0116 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (Bürgerbeteiligung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag führt eine Unionsbürgerschaft ein, die die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt und deren Förderung unter Wahrung der Subsidiarität erfolgt. (2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen vor allem die Ziele der Beschäfti gungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gewähr leistung eines angemessenen sozialen Schutzes, der Entwicklung des Arbeits kräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und der Bekämpfung von Ausgrenzungen. (3) Die tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts stellt eine neue, für das gute Funktionieren des Binnenmarktes unerlässliche Priorität dar. Bürger, Verbraucher und Unternehmen können die ihnen aufgrund der Gemeinschaftsrechts ordnung zustehenden Rechte vor den einzelstaatlichen Gerichten nur geltend machen, wenn die Richter in ausreichendem Maße dafür ausgebildet und informiert sind. Eine gemeinsame Politik im Bereich der Anwendung des europäischen Rechts und der Jurisprudenz stellt ein vorrangiges Element des Ziels der Europäischen Union dar, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen. (4) Das Europäische Parlament bezeichnet es in seiner Entschließung vom 15. April 1988 [4] als angebracht, dass eine erhebliche Anstrengung zur Intensivierung der Beziehungen zwischen den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten ... unternommen wird und hält daher eine besondere Unterstützung der Gemeinschaftsinstitutionen für die Entwick lung von Partnerschaften zwischen Gemeinden und Städten verschiedener Länder der Gemeinschaft ... für ebenso berechtigt wie wünschenswert. [4] ABl. C 122 vom 9.5.1988, S. 38. (5) Auch auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere wurde unterstrichen, dass bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Grundsätze der Transparenz und der demokratischen Kontrolle tragende Elemente sein sollten, wozu ein offener Dialog mit der Bürgergesellschaft über die Ziele und Grundsätze dieses Raums gehört, um eine bessere Akzeptanz und mehr Unterstützung seitens der Bürger zu erreichen. (6) Die im Dezember 2000 in Nizza angenommene Europäische Sozialagenda stützt sich auf eine neue Form des Regierens, bei der allen Beteiligten und allen Akteuren (einschließlich der Zivilgesellschaft) eine klare und aktive Rolle zugewiesen wird, um es ihnen zu ermöglichen, sich an der Durchführung der mit dieser neuen Agenda zusammenhängenden Politiken zu beteiligen, und sie sieht vor, dass auch die Nichtregierungsorganisationen eng in die Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und zur Chancengleichheit einbezogen werden. (7) In seiner Erklärung 23 weist der Europäische Rat von Nizza auf die Notwendigkeit hin, die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe zu verbessern und dauerhaft zu sichern, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen. (8) In der Erklärung von Laeken in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird festgestellt, dass es eine der grundlegenden Herausforderungen für die Europäische Union ist, herauszufinden, wie dem Bürger ... das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden können. (9) Die Europäische Union hat sich im Juni 2000 in Lissabon das ehrgeizige Ziel gesetzt, im Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirt schaftsraum in der Welt zu werden, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die europäischen Bürger werden sich in den kommenden Jahren zu wichtigen Themen äußern müssen, die sich aus wissen schaftlichen Entdeckungen und der technologischen Entwicklung ergeben und ihr Leben und das der kommenden Generationen unmittelbar und nachhaltig beeinflussen können. (10) Die Haushaltslinien A-321, A-3020, A-3021, A-3024, A-3026, A-3036 und B3-305 im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und der vorangegangenen Haushaltsjahre haben ihre Wirksamkeit für die Förderung eines regelmäßigen Dialogs mit der organisierten Zivilgesellschaft und den Kommu nen im Zusammenhang mit dem europäischen Aufbauwerk unter Beweis gestellt. (11) Die Vereinigung "Unser Europa" führt als Studien- und Forschungseinrichtung repräsentative Persönlichkeiten der europäischen Gesellschaft aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und dem sozialen Bereich zusammen, um Überlegungen und Ideen zur weiteren Vertiefung der europäischen Einigung anzustoßen; sie verfolgt somit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse. (12) Das Jean-Monnet-Haus und das Robert-Schuman-Haus, Wohn- und Wirkungsstätten von zwei Gründervätern Europas, sind Begegnungsstätten für die Bürger, die die Auseinandersetzung mit den ersten Schritten und Akteuren des europäischen Einigungswerks fördern und über das Europa von heute und morgen informieren; diese Einrichtungen verfolgen somit ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse. (13) Der Dialog in der Zivilgesellschaft spielt eine sehr wichtige Rolle für die Förderung der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Kreisen der Zivilgesellschaft im sozialen Bereich, und er wurde bis 2001 aus Mitteln der Haushaltslinie B3-4101 gefördert; auch wenn die Aktivitäten der Plattform der europäischen Nichtregierungsorgani sationen des sozialen Sektors 2001-2002 aus Mitteln der Haushaltslinie B3-4105 über vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung der sozialen Ausgrenzung und 2003 über eine gemeinsame Finanzierung aus den Haushaltslinien B3-4105 und B5-803 finanziert wurden, so gehen sie doch weit über den Rahmen dieser Programme hinaus und tragen zur Umsetzung der von der in Nizza angenommenen Europäischen Sozialagenda empfohlenen neuen Form des Regierens bei. (14) Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen, der aus Mitteln der Haushaltslinie A-3030 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre gefördert wird, vertritt die Flüchtlings- und Vertriebenenorganisationen bei der Europäischen Union und setzt sich für Grundsätze und Politiken ein, die zu den Zielsetzungen des EG-Vertrags im Bereich des Asyls und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung gehören. (15) Die Haushaltslinie A-3016 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemein schaften für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre ist bestimmt zur Unterstützung der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Ver waltungsgerichte der Europäischen Union. Ihr Auftrag ist der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über Fragen der Jurisprudenz, der Organisation und der Arbeitsweise ihrer Mitglieder in Ausübung ihrer Funktionen, seien sie gerichtlicher oder beratender Rat. Ihr Wirken ist unerlässlich, wenn es darum geht, die Rechts gutachten der Staatsräte zum Gemeinschaftsrecht zu koordinieren und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern. (16) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend Haushaltsordung) [5] sieht vor, dass ein Basisrechtsakt für diese bestehen den Fördermaßnahmen erlassen werden muss. [5] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (17) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben sich bei der Verabschiedung der Haushaltsordnung [6] dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcher Basisrechtsakt mit dem Haushaltsjahr 2004 in Kraft tritt. [6] Anlässlich der Annahme der Haushaltsordnung abgegebene Erklärung vom 13. Juni 2002 zu Artikel 108. (18) Der Geltungsbereich dieses Programms sollte sich auf die Mitgliedstaaten und - für bestimmte Aktionen - gegebenenfalls auch auf die Kandidatenländer sowie die EFTA/EWR-Länder erstrecken. (19) Für eventuelle Finanzierungen, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt, sondern aus staatlichen Mitteln stammen, gelten die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. (20) Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses hat unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen - BESCHLIESST: Artikel 1 - AZiel des ProgrammsZ 1. Mit diesem Beschluss wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unter stützung der im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft tätigen Einrichtungen und zur Förderung von Aktionen in diesem Bereich festgelegt. Mit diesem Programm sollen: a) die Werte und Ziele der Europäischen Union gefördert werden, b) die Bürger der Europäischen Union und deren Organe einander angenähert werden, c) die Bürger eng in die Nachdenkprozesse und Debatten über den Aufbau der Europäischen Union eingebunden werden, d) die Beziehungen und der Austausch zwischen den Bürgern aus den an dem Programm teilnehmenden Ländern intensiviert werden, insbesondere mittels Städtepartnerschaften, e) die Initiativen der an der Förderung einer aktiven und partizipativen euro päischen Bürgerschaft beteiligten Einrichtungen gefördert werden. 2. Die mit dem vorliegenden Programm unterstützten Aktivitäten zielen darauf ab, die Arbeit der Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzungen dieses Programms tätig sind, entsprechend den im Anhang festgelegten Kriterien zu unterstützen und ihre Aktionen zu fördern. 3. Die Laufzeit dieses Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008. Artikel 2 - AZugang zum ProgrammZ Einrichtungen, die die im Anhang genannten Bedingungen erfuellen, können für eine Aktion eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Eine derartige Aktion muss den der Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft zugrunde liegenden Grundsätzen entsprechen. Um einen Betriebskostenzuschuss aufgrund des ständigen Arbeitsprogramms einer Einrich tung zu erhalten, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, muss diese Einrichtung die Bestimmungen des Anhangs einhalten und eine Struktur aufweisen, die die Durchführung von Aktionen mit potenzieller Aus strahlung auf die gesamte Europäische Union ermöglicht. Artikel 3 - ATeilnahme der EFTA/EWR-Länder und der Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Unionr Einige Aktionen des vorliegenden Programms können für die Teilnahme der EFTA/EWR-Länder sowie der Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union, gemäß den relevanten Bestimmungen der Instrumente zur Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern, geöffnet werden. Artikel 4 - AAuswahl der BegünstigtenA 1. Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses aufgrund des ständigen Arbeits programms einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven europäischen Bürgerschaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt, gelten die im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. 2. Für die Gewährung einer Finanzhilfe für eine im Programm vorgesehenen Aktion gelten die im Anhang aufgeführten allgemeinen Kriterien. Grundlage für die Aus wahl der Aktionen bildet eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Artikel 5 - AGewährung der FinanzhilfeG Die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der verschiedenen Aktionen dieses Programms erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs. Artikel 6 - AFinanzierung des ProgrammsF Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 7 - AÜberwachung und EvaluierungÜ 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorberei tung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden. 2. Der Rat beschließt auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisierung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele. Artikel 8 - AInkrafttretenI Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] ANHANG 1. Geförderte Tätigkeiten Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel ist darauf ausgerichtet, die Aktivitäten im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft durch Förderung der Aktionen und des Betriebs von in diesem Bereich tätigen Einrichtungen zu intensivieren. Diese Förderung erfolgt auf zweierlei Art und Weise: - entweder als Betriebskostenzuschuss zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung, die auf dem Gebiet der aktiven Unionsbürgerschaft Ziele verfolgt, die von allge meinem europäischem Interesse oder Teil der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich sind (Aktionsbereiche 1 und 2), - oder als Zuschuss zur Kofinanzierung einer punktuellen Maßnahme in diesem Bereich (Aktionsbereich 3). Folgende Aktionen von Einrichtungen der Zivilgesellschaft und anderen Strukturen, wie den Kommunen und ihrer Verbände, die auf europäischer Ebene im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft tätig sind, können zur Intensivierung und zur Wirksam keit der Gemeinschaftstätigkeit beitragen: - multinationale europäische Kooperationsmaßnahmen, - Zusammenkünfte und Diskussionen von Bürgern zu Themen von euro päischem Interesse, etwa Werte, Ziele, Kompetenzen, Politiken und Institu tionen der Europäischen Union; - nicht formale Studien-, Bildungs- und Berufsbildungsprojekte; - Aktionen, die die Teilnahme und Initiative der Bürger fördern; - Austausch zwischen den Bürgern und ihren Organisationen; - Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik; - Maßnahmen zur Vorbereitung, Unterstützung und Evaluierung der geförderten Aktionen. Die Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors führt vor allem folgende Aktivitäten durch: - Beitrag zur Ausarbeitung der EU-Politiken über Fragen, die für ihre Mitglieder von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere im Zusammenhang mit den sozialen Rechten, der Sozialpolitik und den Sozialprogrammen der EU und des zivilen Dialogs; - - Information ihrer Mitglieder über die Entwicklung der sie betreffenden Gemeinschaftspolitiken, Erleichterung des Dialogs ihrer Mitglieder mit den und der Konsultation ihrer Mitglieder durch die EU-Institutionen sowie Vermittlung, über ihre Mitglieder, dieser Aktivitäten auf nationaler Ebene; - Förderung eines Dialogs mit anderen Gruppierungen, die an Fragen von gemeinsamem Interesse arbeiten (Sozialpartner, andere europäische NRO-Verbände, NRO in den Beitrittsländern usw.); - Stärkung der NRO des sozialen Sektors in der EU und in den Beitrittsländern, insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen, Verfahren und Infor mationen zwischen den Mitgliedern der sozialen Plattform. Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen führt vor allem folgende Aktivitäten durch: - Vertretung der Flüchtlings-, Asylbewerber- und Vertriebenenorganisationen bei der Europäischen Union; - Koordination der Positionen seiner Mitglieder gegenüber der Europäischen Union; - Vermittlung von Informationen über Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertrie bene an die europäischen Institutionen; - Vermittlung von Informationen der Europäischen Union an nationale Flüchtlingsräte und Nichtregierungsorganisationen; - Beitrag zum Austausch von Informationen und guten Praxisbeispielen; - Diskussions- und Studienzirkel über Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertrie bene in Europa und über die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Personen; - Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit über das Netz der Mitglieds organisationen; - Maßnahmen zur Förderung der Partizipation und Initiative der Flüchtlinge, Asylbewerber und Vertriebenen. Ziel der Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union ist es, die Rechtsgutachten der Staatsräte zum Gemeinschafts recht zu koordinieren und den Bürgern zu vermitteln und die gemeinsame Anwendung von Verfahren zur Umsetzung und Durchführung des europäischen Rechts auf nationaler Ebene zu fördern. Außerdem fallen die Aktionen der Kommission zur Einrichtung, Förderung und Verwaltung von "den Austausch fördernden und Anstoß gebenden Plattformen", die im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft und der europäischen Einigung tätig sind, unter dieses Programm, ferner auch die Organisation einschlägiger Veranstaltungen. 2. Durchführung der geförderten Aktivitäten 2.1. Die Aktivitäten der für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms in Frage kommenden Einrichtungen fallen unter einen der folgenden Aktionsbereiche: 2.1.1. Aktionsbereich 1: Ständiges Arbeitsprogramm der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgen: - Vereinigung "Unser Europa" - Jean-Monnet-Haus - Robert-Schuman-Haus - Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors - Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) - Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union 2.1.2. Aktionsbereich 2: Ständiges Arbeitsprogramm einer Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse im Bereich der aktiven Unionsbürger schaft oder Ziele im Rahmen der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich verfolgt. Es handelt sich hierbei um: - eine gemeinnützige Organisation mit Aktivitäten zugunsten von Bürgern, die in diesen Organisationen tätig sind, - ein europäisches Multiplikatorennetz aus gemeinnützigen Einrichtungen, die in den Teilnehmerländern tätig sind und sich für die unter das Programmziel fallenden Grundsätze und Politiken einsetzen, - eine Organisation, die ein Ziel im Rahmen der Politik der Europäischen Union zur Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft verfolgt. Zur Unterstützung der Realisierung des ständigen Arbeitsprogramms einer derartigen Organisation kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden. 2.1.3. Aktionsbereich 3: a) Aktionen im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft, durchgeführt vor allem von Nichtregierungsorganisationen, Vereinen und Verbänden von europäischem Interesse; in Abweichung von Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 kommen die am europäischen sozialen Dialog beteiligten branchenübergreifenden Gewerkschaftsorganisationen für eine Förderung im Rahmen dieses Aktionsbereichs auch dann in Frage, wenn sie nicht den Status einer juristischen Person haben. b) Aktionen zugunsten der von Kommunen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen sowie kommunalen und regionalen Verwaltungen und ihren Verbänden initiierten Städtepartner schaften. 2.2. In Abhängigkeit von Art und Anzahl der eingegangenen Anträge auf Finanzhilfe werden bei der Zuweisung der im Rahmen des Programms zur Verfügung stehenden Mittel folgende Leitlinien berücksichtigt: - die Fördermittel für den Aktionsbereich 3a belaufen sich auf mindestens 20 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets; - die Fördermittel für den Aktionsbereich 3b belaufen sich auf mindestens 40 % des für dieses Programm verfügbaren Jahresbudgets; 3. Auswahl der Begünstigten 3.1. Für die Vergabe der Finanzhilfen im Rahmen von Aktionsbereich 2 dieses Programms veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Werden allerdings in der Bezeichnung der betreffenden Haushaltslinie Begünstigte ausdrücklich genannt, kann sie diese Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Vorschlagseinreichung gewähren. Auch wenn im Haushaltsplan Begünstigte und die ihnen zugedachten Beträge genannt werden und der Gesamtbetrag der Haushaltslinie vorgemerkt ist, vergibt sie die Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Vorschlagseinreichung. In beiden Fällen finden alle anderen Bedingungen der Haushaltsordnung, der Durchführungs bestimmungen zur Haushaltsordnung und des Basisrechtsakts Anwendung. Bei der Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Themen und Arten von Aktivitäten im Rahmen des allgemeinen Programmziels Prioritäten angegeben werden, unter Umständen auch die mehrjährige Dauer der Aktivitäten. 3.2. Die Einrichtungen, die im Rahmen von Aktionsbereich 3 des Programms eine Finanzhilfe erhalten, werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Im Falle der am europäischen sozialen Dialog teilnehmenden branchenübergreifenden Gewerkschaftsorgani sationen kann die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form einer beschränkten Ausschreibung erfolgen. 4. Kriterien für die Bewertung der Anträge auf Finanzhilfe Die Anträge auf Finanzhilfe werden anhand folgender Kriterien bewertet: - Übereinstimmung mit den Programmzielen; - Qualität der vorgeschlagenen Aktivitäten; - Multiplikatoreffekt, den diese Aktivitäten bei den Bürgern voraussichtlich haben werden; - geografische Ausstrahlung der Aktivitäten; - Einbindung der Bürger in die Strukturen der betreffenden Organisationen; - Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Aktivitäten. 5. Finanzierung und förderfähige Ausgaben 5.1 Im Rahmen von Aktionsbereich 1 können zum einen die Betriebskosten der betreffenden Einrichtungen, zum anderen die für die Durchführung ihrer Aktionen notwendigen Ausgaben bezuschusst werden. 5.2 Mit den diesen Einrichtungen gewährten Finanzhilfen darf nicht die Gesamtheit der förderfähigen Ausgaben dieser Einrichtungen in dem Kalenderjahr, für das die Finanzhilfe gewährt wird, finanziert werden: die Einrichtungen müssen für mindestens 10 % ihres Budgets eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung erhalten. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sach leistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt. 5.3 In Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die begünstigten Einrichtungen Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, für die ihnen gewährten Betriebskostenzuschüsse der Degressivi tätsgrundsatz nicht angewandt. 5.4 Im Rahmen von Aktionsbereich 2 werden bei der Festlegung der Höhe der gewährten Betriebskostenzuschüsse nur die für die ordnungsgemäße Durchführung der regulären Tätigkeiten der Einrichtung erforderlichen Betriebskosten berücksichtigt, d. h. insbesondere Personalkosten, Gemeinkosten (Miete, andere mit Immobilien verbundene Kosten, Ausrüstungsgegenstände, Bürobedarf, Telekommunikations- und Portokosten usw.), Kosten interner Zusammenkünfte, Kosten der Weitergabe, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen sowie unmittelbar mit den Aktivitäten der Organisationen zusammenhängenden Kosten. 5.5 Mit der im Rahmen des Aktionsbereichs 2 gewährten Finanzhilfe können nicht die gesamten förderfähigen Ausgaben einer Organisation innerhalb des Kalenderjahrs, für das die Finanzhilfe gewährt wird, finanziert werden. Die unter diesen Aktionsbereich fallenden Einrichtungen müssen eine nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammende Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 % ihres Budgets erhalten. Diese Kofinanzierung kann teilweise auch über Sachleistungen erfolgen, sofern der Wert dieser Sachleistungen entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungs unterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten nicht übersteigt. 5.6 Gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 wird der Betrag dieser Finanzhilfe bei wiederholter Gewährung degressiv angesetzt. Diese Degression wird ab dem dritten Jahr angewandt und beträgt 2,5 % pro Jahr. Zur Einhaltung dieser Regel, die unbeschadet der oben genannten Kofinanzierungsregel gilt, wird der prozentuale Kofinanzie rungsanteil, den die Finanzhilfe der Gemeinschaft im betreffenden Haushaltsjahr ausmacht, gegenüber dem Anteil der Kofinanzierung durch die Finanzhilfe der Gemeinschaft im vorhergehenden Haushaltsjahr um 2,5 Prozentpunkte vermindert. 5.7 Die Finanzhilfen im Rahmen von Aktionsbereich 3 können in Form von Pauschal sätzen für Organisations- und Reisekosten gewährt werden. 6. Verwaltung des Programms Die Kommission kann auf Grundlage einer Kosten-Wirksamkeits-Analyse beschließen, in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalts plan der Europäischen Gemeinschaften die gesamten oder einen Teil der mit dem Programm verbundenen Verwaltungsaufgaben einer Exekutivagentur zu übertragen; im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen kann die Kommission außerdem auf Experten und - zur technischen bzw. administrativen Unterstützung - auf sonstige Stellen zurückgreifen, sofern die betreffenden Aufgaben nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen. Ferner kann sie Studien finanzieren und Expertensitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und sie kann direkt mit der Verwirklichung der Programmziele verbundene Maßnahmen zur Weitergabe, Verbreitung und Veröffent lichung von Informationen durchführen. 7. Kontrollen und Prüfungen 7.1 Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. 7.2 Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. 7.3 Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt. 7.4 Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht. 7.5 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates [7] vorzunehmen. Gegebenen falls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [8] durchgeführt. [7] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [8] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. FINANZBOGEN Politikbereiche: 1. Bildung und Kultur, 2. Beschäftigung und Soziales, 3. Justiz und Inneres Tätigkeiten: 1. Dialog mit dem Bürger, 2. Förderung einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung, 3. Einwanderung, Asyl- und Visapolitik Bezeichnung der Massnahme: Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft (civic participation - staatsbürgerliches Engagement) 1. HAUSHALTSLINIEN + BEZEICHNUNG 15.06.01.02 (ex-A-3020) Vereinigung "Unser Europa" 15.06.01.03 (ex-A-3021) Europäische Studiengruppen und Organisationen zur Förderung der europäischen Idee 15.06.01.04 (ex-A-3024) Vereinigungen und Verbände von europäischem Interesse 15.06.01.05 (ex-A-3026) Europäische Studiengruppen 15.06.01.06 (ex-A-3036) Jean-Monnet-Haus und Robert-Schuman-Haus 15.06.01.07 (ex-A-321) Städtepartnerschaften in der Europäischen Union 15.01.04.18 Städtepartnerschaften in der Europäischen Union - Ausgaben für die administrative Unterstützung Diese Haushaltslinien betreffen die Tätigkeit Dialog mit dem Bürger und fallen unter Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau bis 2006 18.06.03 (ex-A-3016) Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union 18.03.01 (ex-A-3030) Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen Diese Haushaltslinie betrifft den Politikbereich Justiz und Inneres und fällt unter Rubrik 5 der Finanziellen Vorausschau bis 2006 15.06.01.01 (ex-B3-305, zum Teil) Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft; diese Haushaltslinie betrifft die Tätigkeit Dialog mit dem Bürger und fällt unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bis 2006 15.01.04.12 (ex-B3-305A, zum Teil) Maßnahmen zur Förderung der Zivilgesellschaft und Besuche bei der Kommission - Ausgaben für die administrative Unterstützung; diese Haushaltslinie betrifft die Tätigkeit Dialog mit dem Bürger und fällt unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bis 2006 04.04.09 (ex-B3-4105 und B5-803, zum Teil) Betriebskostenzuschuss für die Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors; diese Haushaltslinie betrifft die Tätigkeit Förderung einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung und fällt unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau bis 2006. 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 113,092 Mio. EUR (VE) 2.2 Laufzeit: 2004-2008 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finan zielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) Rubrik 5 [9] [9] Die Schätzung der Ressourcen wurde auf Grundlage der Annahme vorgenommen, dass eine Exekutiv agentur eingerichtet wird. Die derzeit für Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehenen Mittel verringern sich entsprechend. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Rubrik 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Rubrik 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Rubrik 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. | | Der Vorschlag macht einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bemerkung: Dies ist eine in dieser Form neue Maßnahme, mit der jedoch Gemeinschafts maßnahmen fortgeführt werden, die in anderer Form bereits seit mehreren Jahren bestehen. Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die Notwendigkeit, eine Rechtsgrundlage für diese bestehenden Maßnahmen zu schaffen. Betroffen sind die früheren Haushaltslinien A-3016, A-3020, A-3021, A-3024, A-3026, A-3030, A-3036, A-321, B3-305, B3-4105 und B5-803 (die letzteren drei zum Teil). 4. RECHTSGRUNDLAGE Vorschlag für einen Beschluss des Rates, von der Kommission angenommen am ... 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Ergänzend zu der im Vertrag festgeschriebenen Unionsbürgerschaft wird in letzter Zeit von verschiedenen Stimmen die Förderung einer aktiven Unionsbürgerschaft gefordert: der Europäische Rat von Nizza weist in seiner Erklärung 23 auf die Notwendigkeit hin, "die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe zu verbessern und dauerhaft zu sichern, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen"; das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären in der Präambel zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass die Union "zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen" der Völker Europas" beiträgt; in der Erklärung von Laeken im Anhang zu den Schlussfolgerungen zur Tagung des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 wird bekräftigt, dass eine der grundlegenden von der Europäischen Union zu bewältigenden Herausforderungen darin besteht, eine Antwort auf die Frage zu finden, wie "dem Bürger, vor allem der Jugend, das europäische Projekt und die europäischen Organe näher gebracht werden" können; im Weißbuch der Kommission über europäisches Regieren wird der Grundsatz einer Beteiligung der Bürger an der Politik der Union von der Konzipierung bis hin zur Durchführung und eine Einbindung der Zivilgesellschaft und der sie bildenden Organisationen empfohlen. Außerdem verfolgen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten vor allem die Ziele der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, Entwicklung des Arbeitskräfte potentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und der Bekämpfung von Ausgrenzungen. Des Weiteren ist eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ein grundlegender Bestandteil der Zielsetzung der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, der denjenigen offen steht, die - durch die Umstände getrieben - legitimerweise Schutz in der Europäischen Union suchen. Die Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft wird bereits jetzt mit Haushaltsmitteln unterstützt, und zwar über Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans, insbesondere die Haushaltslinie für Städtepartnerschaften. Die Vergabe dieser Finanzhilfen erfolgte bislang ohne Rechtsgrundlage über die genannten Haushaltslinien, die den Verwal tungsausgaben der Kommission zugeordnet waren. Da der Eingliederungsplan für den Haushalt ab 2004 auf dem ABB-Prinzip basieren wird, muss nun für diese Förder maßnahmen ein ordnungsgemäßer Basisrechtsakt erlassen werden. Dies haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung vereinbart. Ebenso konnten in den letzten Jahren mit Haushaltsmitteln ohne eigene Rechts grundlage Aktionen zugunsten der Zivilgesellschaft (über NRO und Gewerkschafts organisationen) und zugunsten der Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors unterstützt werden; diese Unterstützung sollte nun mit den anderen Aktionen zusammengefasst werden, für die diese Rechtsgrundlage vorgeschlagen wird. Mit dem vorliegenden Vorschlag, dem in erster Linie verfahrensbezogene Überlegungen zugrunde liegen, sollen die Finanzhilfen, die bisher ohne Rechtsgrundlage gewährt wurden, auf ein solides juristisches Fundament gestellt werden. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Der Vorschlag gründet sich im Wesentlichen auf die verfahrensbedingte Notwendigkeit, eine solide Rechtsgrundlage für Finanzhilfen zu schaffen, die in diesem Bereich bisher über zwei Haushaltslinien in Teil A des Haushaltsplans gewährt wurden, und somit den Vorgaben der gemeinsamen Erklärung nachzukommen, die die drei Organe anlässlich der Annahme der neuen Haushaltsordnung abgegeben haben. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Der Vorschlag zielt auf zwei Arten von Unterstützungsmaßnahmen ab: Beihilfen zur Kofinanzierung der Betriebskosten einer Reihe von Organisationen, die im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft tätig sind, sowie Finanzhilfen zur Unterstützung von Aktionen, die zum Erreichen der Ziele der Union im Bereich der aktiven Unions bürgerschaft beitragen. Die Betriebskostenzuschüsse betreffen mehrere Organisationen, die im Dialog mit den Bürgern (Vereinigung "Unser Europa", Jean-Monnet-Haus und Robert-Schuman-Haus), im sozialen Bereich (Plattform der europäischen NRO des sozialen Sektors) oder im Bereich Justiz und Inneres (Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, Europäischer Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen) tätig sind. Betriebskostenzuschüsse können auch anderen europäischen Einrichtungen gewährt werden, die in der Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft tätig sind (Studiengruppen, Vereinigungen von europäischem Interesse usw.). Die Unterstützung punktueller Maßnahmen zielt auf die Förderung der aktiven Unionsbürgerschaft durch zwei Arten von Aktionen ab: Aktionen im Bereich der aktiven Unionsbürgerschaft insbesondere durch Nichtregierungsorganisationen, Vereinigungen und Verbände von europäischem Interesse oder branchenübergreifende Gewerkschaftsorganisationen; Aktionen zugunsten der von Kommunen, kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften und Organisationen sowie kommunalen und regionalen Verwaltungen und ihren Verbänden initiierten Städtepartnerschaften. 5.3 Durchführungsmodalitäten Derzeit läuft eine Machbarkeitsstudie über die Einrichtung einer Exekutivagentur, die die Kommission im Bereich Bildung und Kultur unterstützen soll. Sollte die Kommission auf Grundlage einer Kosten-Wirksamkeits-Analyse beschließen, eine solche Agentur einzurichten, kann ihr in Übereinstimmung mit Artikel 55 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ein Teil der Verwaltungsaufgaben für dieses Programm übertragen werden. Diese Möglichkeit wird für den gesamten Politikbereich geprüft, und auf dieser Ebene werden auch die Auswirkungen eines solchen Konzepts darauf untersucht, in welchem Umfang die Kommission Ressourcen für die Verwaltung des Programms bereitstellen muss. Deshalb wird in diesem Stadium sicherheitshalber angenommen, dass im Rahmen des Programms (über den Posten für Verwaltungsausgaben der für das Programm vorgesehenen Haushaltslinie) ein Beitrag zu den Betriebskosten einer solchen Exekutivagentur geleistet werden muss. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der vorgeschlagene Betrag berücksichtigt die Haushaltszwänge insbesondere in Rubrik 5, aus der die Aktion im Wesentlichen finanziert wird. In diesem Kontext wurde generell von der Annahme einer jährlichen Erhöhung von 2 % für die Finanzhilfen an die im Beschluss über den Aktionsplan genannten Organisationen ausgegangen (Aktionsbereich 1). 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGSAUSGABEN Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen Es handelt sich um bereits vorhandene Ressourcen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen, Unterstützung durch eine Exekutivagentur nicht eingerechnet; wenn ab 2005 die Unterstützung einer Exekutivagentur in Anspruch genommen wird, müssten die für die Verwaltung des Programms vorgesehenen internen Ressourcen der Kommission entsprechend verringert werden (diese Annahme wurde bei der Berechnung des nachstehenden Gesamtbetrags berücksichtigt). 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen, Unterstützung durch eine Exekutivagentur nicht eingerechnet; wenn ab 2005 die Unterstützung einer Exekutivagentur in Anspruch genommen wird, müssten die für die Verwaltung des Programms vorgesehenen internen Ressourcen der Kommission entsprechend verringert werden (diese Annahme wurde bei der Berechnung des nachstehenden Gesamtbetrags berücksichtigt). (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Artikel 7 des Beschlusses enthält die Bestimmungen für die Evaluierung des Programms (Zwischenevaluierung im Hinblick auf einen eventuellen Beschluss über eine Fortsetzung des Programms; abschließende Evaluierung). 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen im Hinblick auf eine eventuelle Fortsetzung des Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf einen externen Evaluierungsbericht, der spätestens Ende 2006 verfügbar sein muss und in dem zumindest die allgemeine Relevanz und Kohärenz des Programms, die Effizienz seiner Umsetzung (Vorbereitung, Auswahl und Durchführung der Aktionen), die allgemeine Effizienz sowie die Effizienz der einzelnen Aktionen (im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang festgelegten Ziele) beurteilt werden. Der Rat beschließt auf der Grundlage des Vertrags über eine eventuelle Fortsetzung des Programms ab dem 1. Januar 2009. Ehe die Kommission entsprechende Vorschläge unterbreitet, veranlasst sie eine Aktualisierung der externen Evaluierung des Programms, deren Ergebnisse sie in ihren Vorschlägen berücksichtigt. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht stützt sich vor allem auf die Ergebnisse der externen Evaluierung und umfasst eine Prüfung der von den Begünstigten erzielten Ergebnisse, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz der von den Begünstigten durchgeführten Aktionen (global und individuell gesehen) im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Alle Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern sehen die Möglichkeit von Kontrollen in den Geschäftsräumen der Zuschussempfänger durch die Kommission oder den Rechnungshof vor; außerdem wird der Kommission/dem Rechnungshof darin die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von fünf Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, Bericht zu erstatten und eine finanzielle Abrechnung vorzulegen, welche entsprechend der Zielsetzung der Gemeinschafts beihilfe sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der Sparsam keit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung analysiert werden. Den finanziellen Vereinbarungen sind administrative und finanzielle Informationen beigefügt, in denen vor allem präzisiert wird, welche Ausgaben im Rahmen dieser Vereinbarungen zuschussfähig sind. Der gemeinschaftliche Beitrag wird auf die Deckung bestimmter realer Kostenelemente begrenzt, die in der Buchhaltung des Begünstigten ermittel- und nachprüfbar sind, um die Kontrolle und Rechnungsprüfung der bezuschussten Projekte (sowie die Bewertung im Auswahlverfahren) zu erleichtern.