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Document 52003PC0217
Proposal for a Council Regulation amending, for the second time, Regulation (EC) No 2341/2002 fixing for 2003 the fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Community waters and, for Community vessels, in waters where limitations in catch are required
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)
/* KOM/2003/0217 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) /* KOM/2003/0217 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 2341/2002 wurden die Fangmöglichkeiten und die Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für das Jahr 2003 festgelegt. Im Anschluss an jüngste Entscheidungen, die im Rahmen internationaler Abkommen getroffen wurden, sind Änderungen dieser Verordnung erforderlich. (1) Im vierten Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [1] sind für die Gemeinschaft in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten für Lodde vorgesehen. Die Gemeinschaft erhält 70 % des grönländischen Anteils an der Lodde-TAC; die Mengen werden im Juni festgelegt und stehen allen Mitgliedstaaten offen. Die Fischerei setzt Ende Juli ein, aber die Änderung der TAC- und Quotenverordnung mit Aufnahme der neuen TAC tritt gewöhnlich nicht vor dem Herbst in Kraft. Damit die Sommerfischerei früher aufgenommen werden kann als in den letzten Jahren, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. [1] ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2 (2) Im Zuge einer Einigung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen wurden 40 000 Tonnen Sandaal in Gemeinschaftsgewässern in der Nordsee an Norwegen und 2 500 Tonnen Schellfisch sowie 1 500 Tonnen Scholle in der Nordsee von Norwegen an die Gemeinschaft abgetreten. (3) Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen, die am 20. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde, darf die Europäische Gemeinschaft 40 000 Tonnen der Gemeinschaftsquote für Stintdorsch in Gebiet IV (norwegische Gewässer) als Sandaal fischen. Diese Flexibilität muss rechtlich verankert werden. (4) Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen haben sich geeinigt, dass die Gemeinschaft in den norwegischen Gewässern nördlich von 62° N 48 493 Tonnen atlanto-skandischen Hering und dass Norwegen in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N 417 835 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen darf. Die norwegischen Fangrechte in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N werden in der Praxis kaum Auswirkungen haben, da es in diesem Gebiet nicht viel Hering gibt. Die Zahl der Lizenzen, die Gemeinschaftsschiffen erteilt werden können, wurde auf 75 und die Zahl der Lizenzen für Norwegen auf 18 angehoben. (5) Die Europäische Gemeinschaft und die Färöer haben sich geeinigt, dass die Gemeinschaft in den färöischen Gewässern nördlich von 62° N 6 022 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen darf und die Färöer in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N ebenfalls 6 022 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen dürfen. Die Zahl der Lizenzen blieb unverändert. (6) Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen haben eine Einigung über die Aufteilung ihres bisher nicht aufgeteilten und nicht abgefischten Anteils an der NEAFC-Quote für Makrele in internationalen Gewässern erzielt. Diese Einigung räumt der Gemeinschaft zusätzliche 7 520 Tonnen Makrele ein. (7) Die Gemeinschaft hat bisher bei der Fischerei auf Blauen Wittling immer den Standpunkt vertreten, dass den wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen werden sollte und unsere Quoten im Einklang mit den Empfehlungen und dem Anteil festgesetzt werden sollten, die bzw. den wir in den Verhandlungen mit den übrigen Küstenstaaten angemeldet haben. Die übrigen Parteien haben sich die einseitige Fangbeschränkung der Gemeinschaft zunutze gemacht, um ihren eigenen Fischfang auszuweiten und auf diese Weise den Gemeinschaftsanteil an den Anlandungen gesenkt. Der Gemeinschaftsanteil an den Gesamtanlandungen ging von rund 50 % Mitte der 90er Jahre auf unter 30 % in den letzten Jahren zurück. Obgleich noch nicht alle Küstenstaaten ihre Gesamtquoten für 2003 festgelegt haben, lassen die bisherigen Informationen doch erkennen, dass gegenüber 2002 keine Kürzung vorgenommen wird. Die Gemeinschaft hat mit der Einschränkung ihrer Fischerei keine Begrenzung der Gesamtfangmengen auf den vom ICES empfohlenen Umfang bewirken können. International gesehen haben die Fangmengen in den letzten Jahren sogar Rekordhöhen erreicht. Um den Anteil der Gemeinschaft bei Blauem Wittling wieder auf die vor der allgemeinen Ausweitung verzeichneten Werte zurückzuführen und auf die übrigen Küstenstaaten Druck auszuüben, erscheint es daher angezeigt, in internationalen Gewässern für 2003 eine zusätzliche EU-Quote einzuführen. Mit einer solchen Quote in Höhe von 250 000 Tonnen liegt der Gemeinschaftsanteil wieder näher bei den Werten, die wir in den 90er Jahren erzielt haben. Selbstverständlich wird sich hierdurch der Druck auf den Bestand erhöhen, auch wenn sich angesichts fehlender wissenschaftlicher Daten nicht mit Sicherheit sagen lässt, in welchem Umfang. Doch muss jetzt etwas geschehen, um den anderen Parteien klarzumachen, dass die Gemeinschaft für diesen Bestand eine rationelle und nachhaltige Bewirtschaftungsregelung wünscht. Bleibt eine solche Regelung aus, so wird der Bestand wahrscheinlich früher oder später zusammenbrechen. Ein kurzfristig höheres biologisches Risiko kann daher in Kauf genommen werden, um den übrigen Parteien ein klares politisches Zeichen zu geben. (8) Im Januar 2003 hat die NAFO im Wege einer schriftlichen Abstimmung die TAC 2003 für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L geändert. Die TAC wurde im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten für 2003, das erst im November 2002 und damit nach der NAFO-Jahrestagung vorlag, von 6 000 Tonnen auf 13 000 Tonnen angehoben. Die EG-Quote beträgt hierauf 145 Tonnen im Jahr 2003 (67 Tonnen im Jahr 2002). Auf Gemeinschaftsebene wurde in den letzten Jahren beschlossen, diese Quote aus Bestandserhaltungsgründen und weil eine rentable Fischerei nicht machbar erschien, nicht abzufischen. Deshalb wurde die Fangmenge trotz der Zuteilung von 67 Tonnen auf 0 festgesetzt. Angesichts des positiven wissenschaftlichen Gutachtens für diese Fischerei und der höheren Gemeinschaftsquote jedoch schlägt die Kommission vor, hier jetzt für die Gemeinschaftsfischer eine gezielte Fischerei zu eröffnen. Der Rat wird gebeten, diesen Vorschlag möglichst bald anzunehmen, damit die Fischer ihre Tätigkeiten für diese Fangsaison planen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [2], insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4, [2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59 auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 2341/2002 wurden die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2003 festgelegt. Die jüngsten Entscheidungen, die im Rahmen internationaler Abkommen getroffen wurden, machen eine Änderung dieser Verordnung erforderlich. (2) Im vierten Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [4] sind für die Gemeinschaft in grönländischen Gewässern Fangmöglichkeiten für Lodde vorgesehen. Die Gemeinschaft erhält 70 % des grönländischen Anteils an der Lodde-TAC; die Mengen werden im Juni festgelegt und stehen allen Mitgliedstaaten offen. Damit die Sommerfischerei früher aufgenommen werden kann als in den letzten Jahren, sollte die Kommission ermächtigt werden, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen. [4] ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2 (3) Im Zuge einer Einigung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen wurden 40 000 Tonnen Sandaal in Gemeinschaftsgewässern in der Nordsee an Norwegen und 2 500 Tonnen Schellfisch sowie 1 500 Tonnen Scholle in der Nordsee von Norwegen an die Gemeinschaft abgetreten. Außerdem darf die Gemeinschaft in den norwegischen Gewässern nördlich von 62° N 48 493 Tonnen atlanto-skandischen Hering und Norwegen in den Gemeinschaftsgewässern nördlich von 62° N 417 835 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen; der Gemeinschaft wurden ferner 7 520 Tonnen Makrele aus dem gemeinsamen Anteil an der NEAFC-Quote für Makrele in internationalen Gewässern zugesprochen. (4) Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 20. Dezember 2002 darf die Europäische Gemeinschaft 40 000 Tonnen Stintdorsch in Gebiet IV (norwegische Gewässer) als Sandaal fischen. (5) Die Europäische Gemeinschaft und die Färöer haben sich geeinigt, dass die Vertragsparteien in den Gewässern der jeweils anderen Partei nördlich von 62° N 6 022 Tonnen atlanto-skandischen Hering fangen dürfen. (6) Bis zur Aushandlung einer langfristigen Bewirtschaftungsregelung für Blauen Wittling mit den beteiligten Küstenstaaten erscheint es angezeigt, für die Gemeinschaft in den ICES-Gebieten I, II, V, VI, VII, XII und XIV (internationale Gewässer) eine Quote von 250 000 Tonnen festzusetzen, auf die alle Mitgliedstaaten Zugriff haben. (7) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat im Januar 2003 eine TAC für Tiefseegarnelen im NAFO-Gebiet 3L in Höhe von 13 000 Tonnen angenommen und eine Quote für die Gemeinschaft festgesetzt. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wird wie folgt geändert: (1) In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "4. Die Kommission legt die allen Mitgliedstaaten zugänglichen Fangmöglichkeiten für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) in einem Umfang von 70 % des grönländischen Anteils an der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC angenommen worden ist." (2) Anhang IB wird nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert. (3) Anhang IC wird nach Maßgabe von Anhang II dieser Verordnung geändert. (4) Anhang ID wird nach Maßgabe von Anhang III dieser Verordnung geändert. (5) Anhang IE wird nach Maßgabe von Anhang IV dieser Verordnung geändert. (6) Anhang VI wird nach Maßgabe von Anhang V dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I In Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Sandaale in den Gebieten "IIa, Skagerrak, Kattegat, Nordsee", für Schellfisch in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Nordsee", für Scholle in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Nordsee" und für Stintdorsch im Gebiet "IV (norwegische Gewässer)" durch folgende Einträge ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II In Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Hering in den Gebieten "I, II (EC-Gewässer, internationale Gewässer)" und für Blauen Wittling in den Gebieten "I, II (NEAFC-Regelungsbereich)" durch folgende Einträge ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III In Anhang ID der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden die Einträge für Blauen Wittling in den Gebieten "V, VI, VII, XII und XIV(1)" und für Makrele in den Gebieten "IIa (EG-Gewässer), Skagerrak and Kattegat, IIIb, c, d (EG-Gewässer), Nordsee" sowie den Gebieten "IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV" durch folgende Einträge ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV In Anhang IE der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wird der Eintrag für Tiefseegarnelen im Gebiet "NAFO 3L" durch folgenden Eintrag ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Teil I und Teil II von Anhang VI erhalten folgende Fassung: TEIL I Mengenmäßige Begrenzung von Lizenzen und Fangerlaubnissen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL II Mengenmäßige Begrenzung von Lizenzen und Fangerlaubnissen für Drittlandschiffe in Gemeinschaftsgewässern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>