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Document 52003PC0145

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2003/0145 endg. - COD 2003/0058 */

52003PC0145

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0145 endg. - COD 2003/0058 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem ,Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsvorschriften also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestvorschrift handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtstexte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(1987) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

[2] Siehe Anlage 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraft fahrzeugen [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Richtlinien, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formelle Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2002.

[4] Anhang II Teil A dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Richtlinie 93/32/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenver arbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

93/32/EWG

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...] über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebs erlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [5],

[5] ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1).

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen [8] ist in wesentlichen Punkten geändert worden [9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die Richtlinie 93/32/EWG zu kodifizieren.

[8] ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16).

[9] Vgl. Anhang II Teil A.

93/32/EWG Erwägungsgrund (1)

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

93/32/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(3) In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Halteeinrichtung für Beifahrer bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Gemeinschaft behindert.

93/32/EWG Erwägungsgrund (3)

(4) Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

93/32/EWG Erwägungsgrund (4) (angepasst)

(5) Die Einführung harmonisierter Vorschriften im Hinblick auf die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Typgenehmigungsverfahren der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können. Diese Richtlinie wird ersetzt durch die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10], mit Wirkung vom 9. November 2003.

[10] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

93/32/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(6) Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschafts maßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerlässlich, um das gesteckte Ziel, die EG- Typgenehmigung für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.

(7) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

93/32/EWG Art. 1

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

93/32/EWG Art. 1 (angepasst)

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Halteeinrichtung für Beifahrer aller Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie [92/61/EWG].

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung für Bauteile in Bezug auf die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den [Kapiteln II und III der Richtlinie 92/61/EWG] festgelegt.

Artikel 3

Die zur Anpassung von Anhang I an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG [11] erlassen .

[11] ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 93/32/EWG, geändert durch die in Anhang II Teil A aufgeführte Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in II Anhang Teil B aufge führten Richtlinien aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

93/32/EWG Art. 5

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

93/32/EWG Anhang

ANHANG I

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muss das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

1999/24/EG Art. 1

1.1. Haltegurt

Der Haltegurt muss so am Sitz oder an anderen Teilen des Rahmens befestigt werden, dass er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, dass sie - ohne Riß bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurt oberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

93/32/EWG

1.2. Haltegriff

Bei Verwendung eines Haltegriffs muss dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.

Dieser Haltegriff muss so ausgelegt sein, dass er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muss auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.

Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, dass jeder einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.

Anlage 1

Beschreibungsbogen in Bezug auf die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf Typgenehmigung für Bauteile beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Typgenehmigung eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): ...........................................................

Der Antrag auf Typgenehmigung für Bauteile bezüglich der Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps muß mit Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG versehen sein:

- Buchstabe A:

- 0.1

- 0.2

- 0.4 bis 0.6

1999/24/EG Art. 1

- Buchstabe B:

- 1.4 bis 1.4.2 inbegriffen.

93/32/EWG

Anlage 2

Angabe der Behörde

Typgenehmigungsbogen für Bauteile betreffend die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

MUSTER

Protokoll Nr. .................... des technischen Dienstes ..................................... vom ......................................

Nr. der Typgenehmigung für Bauteile: ............................... Nr. der Erweiterung: ............................................

1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: ...............................................................................

2. Fahrzeugtyp: ................................................................................................................................

3. Name und Anschrift des Herstellers: .....................................................................................................

..........................................................................................................................................

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: .......................................................

.........................................................................................................................................

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: ......................................................................................

6. Die Typgenehmigung für Bauteile wird erteilt/verweigert (1).

7. Ort: ...........................................................................................................................................

8. Datum: .......................................................................................................................................

9. Unterschrift: ................................................................................................................................

(1) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 5)

Richtlinie 93/32/EWG des Rates // (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28)

Richtlinie 1999/24/EG der Kommission // (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 16)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen (gemäß Artikel 5)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/32/EWG // Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 - 3 // Artikel 1 - 3

Artikel 4 (1) // -

Artikel 4 (2) // Artikel 4

- // Artikel 5

- // Artikel 6

Artikel 5 // Artikel 7

Anhang // Anhang I

Anlage 1 // Anlage 1

Anlage 2 // Anlage 2

- // Anhang II

- // Anhang III

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