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Document 52003PC0127

    Geänderter Vorschlag Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG des Rates) (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages (konsolidierte Fassung)

    /* KOM/2003/0127 endg. - COD 99/0085 */

    52003PC0127

    Geänderter Vorschlag Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG des Rates) (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages (konsolidierte Fassung) /* KOM/2003/0127 endg. - COD 99/0085 */


    Geänderter Vorschlag RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG des Rates) (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages (konsolidierte Fassung)

    BEGRÜNDUNG

    1. Am 8. April 1999 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richt linie89/391/EWG) vor [1].

    [1] KOM(1999) 152 endg. vom 8.4.1999.

    Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten [2] vorgesehene beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 1999 festgestellt, dass sich der genannte Vorschlag auf eine einfache Kodifizierung beschränkt, ohne inhaltliche Änderungen an den ihm zugrunde liegenden Rechtsakten vorzunehmen.

    [2] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

    2. In Anbetracht der bisherigen Arbeiten des Rates zu dem in Nummer 1 genannten Vorschlag hat die Kommission beschlossen, gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag zur Kodifizierung der betreffenden Richtlinie vorzu legen.

    Der geänderte Vorschlag berücksichtigt auch die Änderungen rein formaler oder redaktioneller Art, die von der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste vorgeschlagen wurden und sich als begründet erwiesen haben [3].

    [3] Siehe Stellungnahme der beratenden Gruppe vom 11. Mai 1999, die dem Europäischen Parlament, dem

    3. Im Vergleich zu dem urspünglichen Vorschlag enthält der geänderte Vorschlag folgende Änderungen:

    3.1. Im Titel der Richtlinie (,die eine ,RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLA MENTS UND DES RATES wird"), werden nach dem Wort ,Karzinogene" die Worte ,oder Mutagene" eingefügt und die Worte ,des Rates" werden nach ,Richt linie 89/391/EWG" angefügt.

    3.2. Die erlassende Institution wird ,DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION" sein.

    3.3. Im ersten Bezugsvermerk wird ,Artikel 118 a" durch ,Artikel 137 Absatz 2" ersetzt.

    3.4. ,nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2" wird als neuer vierter Bezugsvermerk mit der Fußnote , ABl. C [...] vom [...], S. [...]." eingefügt.

    3.5. Das Ende des ehemaligen vierten Bezugsvermerks erhält die Fassung ,dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 3" mit der Fußnote , ABl. C [...] vom [...], S. [...]."

    3.6. Die ehemalige Fußnote 3 wird Fußnote 4; ihr Inhalt wird wie folgt ergänzt: ,Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S.66).

    3.7. In Erwägungsgrund (1) wird das Wort ,mehrfach" zusammen mit der Fußnote ,vgl. Anhang IV Teil A" vor den Worten ,in wesentlichen Punkten5" eingefügt. Im folgenden Satz wird das Wort ,daher" gestrichen.

    3.8. In den ehemaligen Erwägungsgründen (2), (4) und (7) werden die Wrter ,oder Mutagene" nach dem Wort ,Karzinogene" eingefügt.

    3.9. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    3.10. Folgende Erwägungsgründe ,(5) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslsen knnen, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden knnen." und ,(6) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNA haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung." werden eingefügt.

    3.11. Der ehemalige Erwägungsgrund (5) wird zum Erwägungsgrund (7) und das Ende der der dazugehrigen Fußnote erhält folgende Fassung: ,Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.L199 vom 30.7.1999, S. 57)".

    3.12. Der ehemalige Erwägungsgrund (6) wird zum Erwägungsgrund (8), und die Worte ,Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988" werden durch die Worte ,Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai1999" ersetzt. Die zum betreffenden Erwägungsgrund gehrende Fußnote erhält folgende Fassung: ,ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.".

    3.13. Die ehemaligen Erwägungsgründe (7), (8) und (9) werden zu den Erwägungsgrün den(9), (10) und (11) und in den Erwägungsgründen (9) und (11) werden die Worte ,oder Mutagene" eingefügt.

    3.14. Der ehemalige Erwägungsgrund (10) wird zu Erwägungsgrund (12) und erhält die folgende Fassung: ,(12) Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, mglich ist."

    3.15. Der ehemalige Erwägungsgrund (11) wird zu Erwägungsgrund (13).

    3.16. Die Erwägungsgründe ,(14) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten" und ,(15) Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder Mutagene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden." werden eingefügt.

    3.17. Der ehemalige Erwägungsgrund (12) wird zu Erwägungsgrund (16).

    3.18. Der Erwägungsgrund (13) wird zu Erwägungsgrund (17) und erhält folgende Fassung: ,(17) Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG des Rates10 hat die Kommission den beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erstellung der Vorschläge der in der vorliegenden Richtlinie kodifizierten Richtlinien angehrt."

    3.19. Der ehemalige Erwägungsgrund (14) wird zu Erwägungsgrund (18).

    3.20. In der Formulierung ,HAT DIE FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN" wird ,HAT" durch ,HABEN" ersetzt.

    3.21. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

    3.22. In Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2, Unterabsätze 1 und 2 und Absatz4, Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben c), d), e) und j), Artikel 6 Buchstaben a) und b), Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a), Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 2 sowie in Anhang II Nummer 1 werden die Worte ,Karzinogene" und ,Karzinogenen" durch ,Karzino gene oder Mutagene" bzw. ,Karzinogenen oder Mutagenen" ersetzt.

    3.23. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,(4) Für Asbest, der unter die Richt linie83/477/EWG des Rates11 fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein hheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen". Die Fußnote erhält folgende Fassung: ,ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/24/EG (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11)."

    3.24. In Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich werden die Worte ,Anhang I der Richtlinie 88/379/EWG" durch ,Anhang II Teil B der Richt linie1999/45/EG" ersetzt.

    3.25. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe b) eingefügt:

    ,b) gilt als ,Mutagen"

    i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt;

    ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als erbgutverändernder Stoff der Kate gorie1 oder 2 erfuellt, die dargelegt sind

    - entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder

    - in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;"

    Der ehemalige Buchstabe b) wird zu Buchstabe c).

    3.26. In Artikel 2 Buchstabe c), Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2, Absatz 5 einleitender Satz und Artikel 14 Absatz 8 werden die Worte ,Karzinogen" und ,Karzinogens" durch die Worte ,Karzinogen oder Mutagen" bzw. ,Karzinogens oder Mutagens" ersetzt; in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) wird das Wort ,Karzinogenmengen" durch die Worte ,Karzinogen- oder Mutagenmengen" ersetzt.

    3.27. In Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 17 Absatz 1 wird ,118a EG-Vertrag" durch ,137 Absatz 2 EG-Vertrag" ersetzt.

    3.28. In Artikel 20 Unterabsatz 1 wird das Wort ,Richtlinie" durch das Wort ,Richtlinien" ersetzt.

    3.29. Die Abschlussformel wird ergänzt.

    3.30. In Anhang I wird die folgende Nummer 5: ,5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben12 ausgesetzt sind." Mit der Fußnote ,Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebs forschungszentrum (IARC) verffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995." angefügt.

    3.31. In Anhang III wird der Klammerausdruck ,(Artikel 16 Absatz 1)" unterhalb des Titels ersetzt durch den Klammerausdruck ,(Artikel 16)", der sich im Anhang III der Richtlinie 90/394/EWG befand.

    3.32. In Anhang III Teil A wurde durch die neue Änderungsrichtlinie, die zwei neue Bezeichnungen (Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube) hinzufügt, geändert. Die Tabelle wurde daher geändert.

    3.33. In Anhang IV Teil A werden die Worte ,und ihre Änderung" durch die Worte ,und ihre nachfolgenden Änderungen" ersetzt, und die Worte ,Richtlinie 1999/38/EG des Rates (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66) angefügt. In Teil B des Anhangs IV werden folgende Angaben angegefügt: ,1999/38/EG" (linke Spalte) und ,29. April 2003" (rechte Spalte).

    3.34. Die Entsprechungstabelle (Anhang 5) wurde aufgrund der genannten Punkte entspre chend geändert.

    3.35. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,(3) Alle sonstigen Expositionswege, z.B. Aufnahme in und/oder über die Haut, sind bei der Risikobewertung zu berücksichtigen."

    4. Um das Lesen und die Überprüfung zu erleichtern, wird der vollständige Text des geänderten Kodifizierungsvorschlags angefügt.

    90/394/EWG

    Geänderter Vorschlag RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...]

    90/394/EWG (angepasst)

    über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 derRichtlinie 89/391/EWG) des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    90/394/EWG

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG- Vertrag [6],

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeit nehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [7] ist mehrfach in wesentlichen Punkten [8] geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich, die Richtlinie 90/394/EWG zu kodifizieren.

    [7] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66).

    [8] vgl. Anhang IV Teil A.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (5)

    197/42/EG Erwägungsgrund (10) (angepasst) + 1999/38/EG Erwägungsgrund (14) (angepasst)

    (2) Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein hheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. 1Hierdurch soll auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen werden.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (6)

    (3) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [9]; die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber karzinogenen Stoffen, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.

    [9] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    97/42/EG Erwägungsgrund (11) (angepasst)

    (4) Es muss ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden knnen.

    1999/38/EG Erwägungsgrund (3)

    (5) Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Verände rungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslsen knnen, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden knnen.

    1999/38/EG Erwägungsgrund (4)

    (6) Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNA haben Keimzellenmutagene wahr scheinlich karzinogene Wirkung.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst)

    (7) Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe [10] enthält in ihrem Anhang VI Einstufungskriterien und Angaben zur Kennzeichnung für jeden Stoff.

    [10] ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57).

    90/394/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst)

    (8) Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen [11], enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen.

    [11] ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

    97/42/EG Erwägungsgrund (4) (angepasst)

    (9) Arbeitnehmer müssen in Bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene oder Mutagene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene oder mutagene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.

    97/42/EG Erwägungsgrund (5)

    (10) Soll das grßtmgliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Mglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (10) (angepassst)

    (11) Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen diese Gefährdung vermindert.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (11) (angepasst)

    (12) Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, mglich ist.

    97/42/EG Erwägungsgrund (8)

    (13) Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.

    1999/38/EG Erwägungsgrund (9) (angepasst)

    (14) Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (12) (angepasst)

    (15) Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder Muta gene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (14)

    (16) Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

    90/394/EWG Erwägungsgrund (15) (angepasst) + 97/42/EG Erwägungsgrund (13) (angepasst) + 1999/38/EG Erwägungsgrund (17) (angepasst) + 90/394/EWG 2. Bezugsvermerk (angepasst) + 97/42/EG 3. Bezugsvermerk (angepasst) + 1999/38/EG 3. Bezugsvermerk (angepasst)

    (17) Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates9 hat die Kommission den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erstellung der Vorschläge der in der vorliegenden Richtlinie kodifizierten Richtlinien angehrt.

    (18) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B angegebenen Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen --

    90/394/EWG

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    90/394/EWG

    Artikel 1

    Ziel

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1Nr. 3

    1. Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer - einschließlich der Vorbeu gung- gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber 1Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.

    90/394/EWG

    In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte fest gelegt.

    2. Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.

    3. Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

    1999/38/EG Art. 1 Nr. 1

    4. Für Asbest, der unter die Richtlinie 83/477/EWG des Rates10 fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein hheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

    97/42/EG Art. 1 Nr. 2, Art. 2

    Artikel 2

    Definitionen

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

    a) Karzinogen

    i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt;

    ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt, die vorgeschrieben sind

    - entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

    97/42/EG Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

    - oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

    iii) ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anhang I der vorliegen den Richtlinie sowie ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in dem genannten Anhang I genanntes Verfahren freigesetzt wird;

    1999/38/EG Art. 1 Nr. 2

    b) Mutagen

    i) ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG genannten Krite rien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt;

    ii) eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer i) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zuberei tung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfuellt, die vorge schrieben sind

    - entweder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG

    1999/38/EG Art.1 Nr. 2 (angepasst)

    - oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind;

    97/42/EG Art. 1 Nr. 2

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 4

    c) Grenzwert, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein 1Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in AnhangIII angegebenen Referenzzeitraums.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 3

    Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der Gefahren

    1. Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit 1Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder sein knnen.

    2. Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber 1Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden knnen.

    Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber 1Karzinogenen oder Mutagenen auswirken knnen, erneut vorgenommen werden.

    Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behrden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

    97/42/EG Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

    3. Alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, sind bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    4. Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit 1Karzinogenen oder Mutagenen in Berührung kommen knnen.

    90/394/EWG

    KAPITEL II

    PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

    90/394/EWG Art. 4

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 4

    Artikel 4

    Verringerung und Ersatz

    1. Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines 1Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch mglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwen dung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

    2. Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behrde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 4

    Artikel 5

    Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition

    1. Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

    2. Ist die Substitution des 1Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitun gen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht mglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Herstellung und die Verwendung des 1Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch mglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

    3. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht mglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer auf das geringste technisch mgliche Niveau verringert wird.

    97/42/EG Art. 1 Nr. 4

    4. Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.

    90/394/EWG

    197/42/EG Art. 1 Nr. 4

    21999/38/EG Art. 1 Nr. 4

    31999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    15. In all den Fällen, in denen ein 2Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:

    a) Begrenzung der 2Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz;

    b) Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden knnen, auf das geringstmgliche Maß;

    c) Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von 3Karzinogenen oder Muta genen zu vermeiden oder mglichst gering zu halten;

    d) Abführung der 3Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der ffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind;

    e) Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für 3Karzinogene oder Mutagene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Exposi tionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles;

    f) Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;

    g) kollektive und/oder - dort, wo eine andere Lsung zur Vermeidung einer Exposition nicht mglich ist - individuelle Schutzmaßnahmen;

    h) Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Bden, Wände und anderer Oberflächen;

    i) Unterrichtung der Arbeitnehmer;

    j) Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens ,Rauchen verboten", in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer 3Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein knnen;

    k) Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten knnen;

    l) Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Befrderung, insbesondere durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter;

    m) Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 6

    Unterrichtung der zuständigen Behrde

    Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behrde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

    a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von 1Karzinogenen oder Mutagenen;

    b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die 1Karzinogene oder Mutagene enthalten;

    c) Zahl der exponierten Arbeitnehmer;

    d) getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

    e) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

    f) Art und Grad der Exposition;

    g) Fälle von Substitution.

    90/394/EWG

    Artikel 7

    Unvorhersehbare Exposition

    1. Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Expo sition der Arbeitnehmer bedingen knnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeit nehmer.

    2. Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

    a) haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten bentigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;

    b) werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutz geräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;

    c) dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.

    Artikel 8

    Vorhersehbare Exposition

    1. Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Mglichkeit einer beträchtlichen Erhhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Mglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begren zung dieser Exposition bereits ausgeschpft wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer soweit wie mglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

    In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen. Diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

    2. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

    Artikel 9

    Zugang zu den Gefahrenbereichen

    Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die Ergebnisse der in Artikel3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 10

    Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

    1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch 1Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

    a) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch 1Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

    90/394/EWG

    b) den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezial kleidung zur Verfügung gestellt wird;

    c) getrennte Aufbewahrungsmglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;

    d) den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegen heiten zur Verfügung gestellt werden;

    e) die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Mglichkeit vor Gebrauch, in jedem fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;

    f) schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

    2. Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 11

    Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

    1. Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unter weisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf

    a) mgliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;

    b) Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;

    c) Hygienevorschriften;

    d) das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

    e) Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungs mannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

    Diese Unterweisung muss

    - an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und

    - erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

    2. Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehrige Behältnisse, die 1Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, daß alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die 1Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

    90/394/EWG

    Artikel 12

    Unterrichtung der Arbeitnehmer

    Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass

    a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nach prüfen knnen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden knnen, und zwar insbesondere in bezug auf

    i) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,

    ii) die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels8 Absatz1 Unterabsatz1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeit gebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;

    b) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie mglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;

    c) der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie mglicherweise ausgesetzt waren;

    d) der Arzt und/oder die zuständige Behrde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;

    e) jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persnlich betreffenden Angaben in der Liste hat;

    f) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

    90/394/EWG (angepasst)

    Artikel 13

    Anhrung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

    Die Anhrung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie fallen den Bereiche.

    90/394/EWG

    KAPITEL III

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Berichtigung, ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35

    Artikel 14

    Gesundheitsüberwachung

    1. Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis festgelegt.

    2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermglichen, und zwar

    - vor der Exposition;

    - und später in regelmäßigen Abständen.

    Anhand dieser Maßnahmen muss es mglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.

    3. Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber 1Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behrde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

    In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

    4. In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persnliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behrde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnah men für alle Arbeitnehmer vor.

    5. Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

    6. Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis

    - haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung und

    - kann der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.

    7. Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.

    8. Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem 12Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behrde zu melden.

    90/394/EWG

    Artikel 15

    Aufbewahrung der Unterlagen

    Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

    Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behrde zur Verfügung zu stellen.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 16

    Grenzwerte

    1. Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 137 Absatz 2 EG-Vertrag für alle 1Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies mglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

    2. Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestim mungen sind in Anhang III angegeben.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Artikel 17

    Anhänge

    1. Die Anhänge I und III knnen nur nach dem Verfahren des Artikels 137 Absatz 2 EG-Vertrag geändert werden.

    2. Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der 1Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie89/391/EWG.

    90/394/EWG

    Artikel 18

    Datenauswertung

    Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behrden anhand der Informationen nach Artikel14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.

    90/394/EWG (angpasst)

    Artikel 19

    Information der Kommission

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvor schriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 20

    Aufhebung

    Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen in Anhang V zu lesen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 22

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...] [...]

    90/394/EWG

    ANHANG I

    Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren

    (Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii))

    1. Herstellung von Auramin.

    97/42/EG Art. 1 Nr. 5

    2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.

    90/394/EWG

    3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rsten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.

    4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.

    1999/38/EG Art. 1 Nr. 5

    5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben [12] ausgesetzt sind.

    [12] Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungs zentrum (IARC) veröffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.

    90/394/EWG

    11999/38/EG Art. 1 Nr. 3

    Berichtigung, ABl. L 37 vom 12.2.2000, S. 35

    ANHANG II

    Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern

    (Artikel 14 Absatz 7)

    1. Der Arzt und/oder die Behrde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, welche 12Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

    2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

    - Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers,

    - persnliches Gespräch,

    - falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.

    Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer knnen unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Unter suchungen beschlossen werden.

    ANHANG III

    Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen

    (Artikel 16)

    1999/38/EG Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

    A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    90/394/EWG

    B. ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIM MUNGEN

    z E.

    ANHANG IV

    Teil A Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen (nach Artikel 20)

    Richtlinie 90/394/EWG des Rates // (ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1)

    Richtlinie 97/42/EG des Rates // (ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4)

    Richtlinie 1999/38/EG des Rates // (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66)

    //

    Teil B Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (nach Artikel 20)

    Richtlinie // Endgültiges Datum der Umsetzung

    90/394/EWG // 31. Dezember 1992

    97/42/EG // 27. Juni 2000

    1999/38/EG // 29. April 2003

    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 90/394/EWG // Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 // Artikel 1

    Artikel 2 Buchstabe a) // Artikel 2 Buchstabe a)

    Artikel 2 Buchstabe aa) // Artikel 2 Buchstabe b)

    Artikel 2 Buchstabe b) // Artikel 2 Buchstabe c)

    Artikel 3 bis 9 // Artikel 3 bis 9

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) ersterTeilsatz // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) zweiterTeilsatz // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) ersterundzweiter Teilsatz // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e)

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) dritterTeilsatz // Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f)

    Artikel 10 Absatz 2 // Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 11 bis 16 // Artikel 11 bis 16

    Artikel 17 // Artikel 17

    Artikel 18 // Artikel 18

    Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 // --------

    Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 // --------

    Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 // --------

    Artikel 19 Absatz 2 // Artikel 19

    -------- // Artikel 20

    -------- // Artikel 21

    Artikel 20 // Artikel 22

    Anhang I // Anhang I

    Anhang II // Anhang II

    Anhang III // Anhang III

    -------- // Anhang IV

    -------- // Anhang V

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