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Document 52003AP0169

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Antrag der Tschechischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA-AFNS 1-6 - C5-0115/2003 - 2003/0901(AVC))

    ABl. L 236 vom 23.9.2003, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2003/169/oj

    52003AP0169

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Antrag der Tschechischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA-AFNS 1-6 - C5-0115/2003 - 2003/0901(AVC))

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0005 - 0005
    Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0363 - 0363


    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments

    zu dem Antrag der Tschechischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union (AA-AFNS 1-6 - C5-0115/2003 - 2003/0901(AVC))

    (Verfahren der Zustimmung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Antrags der Tschechischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union,

    - in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C5-0115/2003),

    - in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission (KOM(2003) 79),

    - in Kenntnis des Entwurfs eines Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union,

    - gestützt auf Artikel 86 und Artikel 96 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. April 2003 zu dem Abschluss der Verhandlungen von Kopenhagen(1),

    - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik (A5-0089/2003),

    A. in der Erwägung, dass die Bedingungen für die Aufnahme der Beitrittsländer und die Anpassungen, die ihr Beitritt zur Folge hat, im Entwurf des Beitrittsvertrags festgelegt sind und dass das Parlament konsultiert werden muss, falls dieser Text wesentlich abgeändert wird,

    B. in der Erwägung, dass diese Zustimmung nicht ausschlaggebend für seine Haltung in Bezug auf die Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung gemäß Artikel 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(2) sein wird, sowie in der Erwägung, dass die im Anhang XV des Entwurfs des Beitrittsvertrags genannten Zahlen die für die Anpassung der Finanziellen Vorausschau erforderliche Mindestschwelle darstellen,

    1. gibt seine Zustimmung zu dem Antrag der Tschechischen Republik auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union;

    2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik zu übermitteln.

    (1) P5_TA-PROV(2003)0168.

    (2) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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