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Document 52002PC0204
Proposal for a Council Decision relating to the conclusion of an Agreement between the European Community and the Republic of Bulgaria concerning fishery products, in the form of an additional Protocol completing the Europe Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Bulgaria, of the other part
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
/* KOM/2002/0204 endg. - ACC 2002/0099 */
ABl. C 291E vom 26.11.2002, pp. 136–140
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits /* KOM/2002/0204 endg. - ACC 2002/0099 */
Amtsblatt Nr. 291 vom 26/11/2002 S. 0136 - 0140
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 29. Mai 2000 erteilte der Rat der Kommission das Mandat, mit den assoziierten Ländern in Mittel- und Osteuropa einschließlich der Republik Bulgarien Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Fischereisektor einzuleiten. Daraufhin fanden am 4. Oktober 2001 und 10. Januar 2002 mit der Republik Bulgarien Verhandlungen zur Festlegung dieser gegenseitigen Zugeständnisse statt. Diese Zugeständnisse sind im Einzelnen in der Vereinbarten Niederschrift beschrieben, die am 10. Januar 2002 im Namen der Kommission und der bulgarischen Regierung unterzeichnet wurde. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf ein Modell zur schrittweisen gegenseitigen Liberalisierung des gesamten Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen. In dem Abkommen wird vereinbart, dass die Gemeinschaft und die Republik Bulgarien ab Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf bestimmte in einem besonderen Anhang genannte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen abschaffen. Im übrigen vereinbaren die Gemeinschaft und die Republik Bulgarien, die Zölle auf alle anderen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen ab Inkrafttreten dieses Abkommens um 30 v.H. (ad valorem) zu senken. Im darauffolgenden Jahr werden die Zölle um weitere 30 v.H. gesenkt und zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird der umeingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Nach Ansicht der Kommission wurden die technischen Verhandlungen mit einem ausgewogenen und annehmbaren Ergebnis abgeschlossen, das in verwaltungstechnisch einfacher Weise schrittweise den uneingeschränkten Freihandel zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Gemeinschaft herbeiführen wird. Dieser Vorschlag ist einer von mehreren Vorschlägen, die der Kommission zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Er beruht auf denselben Grundsätzen der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen wie die bereits unterbreiteten Vorschläge. Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, diesen Beschluss über die Ergänzung des Europa-Abkommens mit der Republik Bulgarien um ein Protokoll über Handelszugeständnisse im Fischereisektor anzunehmen. 2002/0099 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits [1] durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Bulgarien in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Republik Bulgarien vorzusehen. [1] ABl. L 358 vom 31.12.1994, S.3. (2) Zu diesem Zweck sollte das besagte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für Fisch und Fischereierzeugnisse enthält. (3) Das Abkommen in Form eines Protokolls sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über Fischereierzeugnisse in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK BULGARIEN ÜBER FISCHEREIERZEUGNISSE IN FORM EINES ZUSATZPROTOKOLLS ZUR ERGÄNZUNG DES EUROPA-ABKOMMENS ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS EINERSEITS UND DER REPUBLIK BULGARIEN ANDERERSEITS ZUSATZPROTOKOLL ZUR FESTLEGUNG DER HANDELSREGELUNG FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK BULGARIEN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK BULGARIEN andererseits IN DER ERWAEGUNG, dass das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (im folgenden "Europa-Abkommen" genannt) am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Februar 1995 in Kraft trat, IN DER ERWAEGUNG, dass die technischen Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über gegenseitige Zollzugeständnisse im Fischereisektor auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 5 und des Artikels 24 des Europa-Abkommens erfolgreich durchgeführt und zum Abschluss gebracht wurden, IN DER ERWAEGUNG, dass die Gemeinschaft und die Republik Bulgarien ferner vereinbart haben, die ausgehandelten Zugeständnisse auf verwaltungstechnisch einfache Weise möglichst rasch schrittweise anzuwenden, HABEN BESCHLOSSEN, die vereinbarten Zollzugeständnisse mit dem Ziel des uneingeschränkten Freihandels mit allen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen anzuwenden. Artikel 1 Ab Inkrafttreten dieses Protokolls gewährleisten beide Vertragsparteien den uneingeschränkten Freihandel für alle im Anhang zu diesem Protokoll genannten Waren. Ab Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Vertragsparteien die von der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien angewandten Zölle auf alle anderen Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates um 30 v.H. (ad valorem). Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls senken beide Vertragspartien die Zölle um weitere 30 % (ad valorem) der Zollsätze, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls galten. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, falls dies zuvor einvernehmlich vereinbart wurde auch früher, wird der uneingeschränkte Freihandel für alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen verwirklicht. Artikel 2 Die Berechnung der in Artikel 1 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien, d.h.: (a) alle Zahlen, mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet; (b) alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet; (c) alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt. Artikel 3 Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 4 Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Assoziationsrats geändert werden. ANHANG Liste der in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls genannten Waren Tarifposition // Warenbezeichnung 0301 93 // -- Karpfen, lebend 0302 69 11 // -- Karpfen, frisch oder gekühlt 0303 21 // -- Forellen (Salmo trutta,Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache and Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren: 0303 50 00 // - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren 0303 71 // -- Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus), gefroren: 0303 74 // -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), gefroren: 0303 79 // - andere gefrorene Fische: 0304 10 19 // ---- Filets von anderen Süßwasserfischen, frisch oder gekühlt ex 0304 10 38 // ---- Filets von Heringen und Makrelen, frisch oder gekühlt ex 0304 10 91 // --- Anderes frisches oder gekühltes Fischfleisch von Süßwasserfischen, andere als Forellen 0304 20 // - gefrorene Fischfilets: 0304 90 // - Anderes Fischfleisch, gefroren: 0305 30 // - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert: 0305 41 00 // -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert 0305 49 // -- Andere geräucherte Fische, einschließlich Filets: 0305 69 // -- Andere Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und andere Fische in Salzlake: Tarifposition // Warenbezeichnung 0306 13 30 // -- Garnelen der Gattung Crangon, gefroren: 0306 23 31 // ---- Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht 0306 23 39 // ---- Andere 0307 31 10 // --- Miesmuscheln (Mytilus-Arten), lebend, frisch oder gekühlt 0307 39 10 // --- Miesmuscheln (Mytilus-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt 0307 49 // -- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten) und Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) andere als lebend frisch oder gekühlt 0307 99 13 // ---- Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae, gefroren 0511 91 // -- Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3: 1604 12 // -- Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht: 1604 14 // -- Thunfisch, echter Bonito und Bonito (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht: 1604 19 10 // --- Salmoniden, andere als Lachs, zubereitet oder haltbar gemacht 1604 19 91 // ---- Filet, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 1604 19 92 // ----- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), zubereitet oder haltbar gemacht 1604 19 93 // ----- Köhler (Pollachius virens), zubereitet oder haltbar gemacht 1604 19 94 // ----- Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht 1604 20 // - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: 1604 30 // - Kaviar und Kaviarersatz: 1605 20 // - Granelen, zubereitet oder haltbar gemacht: 1605 90 // - Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht 2301 20 00 // - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag betreffend die Ergänzung des Europa-Abkommens mit der Republik Bulgarien um ein Zusatzprotokoll zur Durchführung eines Abkommens über Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von zwei Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den fraglichen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird. 2. Haushaltslinie(n) Kapitel 12 Artikel 120. 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien zur Europäischen Union 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen 5.3 Art der Einnahmen Einfuhrabgaben 6. Art der Ausgaben/Einnahmen - Die vorgeschlagene Maßnahmen führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien. - Die Maßnahme wird jedoch auch zu einer Verringerung der Zölle führen, die die Unternehmen der Gemeinschaft auf Ausfuhren von Fischereierzeugnissen nach Bulgarien zu zahlen haben. 7. Finanzielle auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten) In der folgenden Tabelle sind die Zahlen für die Waren in den Jahren 1998, 1999 und 2000 aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Zölle auf Fischereierzeugnisse liegen im Schnitt bei schätzungsweise 12 %. Aufgrund pflanzenschutzrechtliche Probleme gingen die Ausfuhren aus Bulgarien zurück und es ist offensichtlich, dass die Zollmindereinnahmen bei weitem durch die Zollsenkungen für unsere Ausfuhren nach Bulgarien kompensiert werden. 7.2 Aufschlüsselung der Kosten Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>