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Document 52002PC0071

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren

/* KOM/2002/0071 endg. - CNS 2002/0043 */

ABl. C 126E vom 28.5.2002, pp. 393–397 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0071

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren /* KOM/2002/0071 endg. - CNS 2002/0043 */

Amtsblatt Nr. 126 E vom 28/05/2002 S. 0393 - 0397


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Kontext

Diese Richtlinie greift ein Problem auf, das zunehmend an Brisanz gewinnt, nämlich den Anstieg der illegalen Einwanderung, insbesondere in ihrer verabscheuungswürdigsten Form, d.h. mit Hilfe von Schleuserbanden, die aus anderen als humanitären Gründen handeln, oder der Ausbeutung im Rahmen des Menschenhandels.

1.1. Allgemeiner Sachverhalt

Auch wenn kaum genaue Angaben zu Vorgängen gemacht werden können, die sich naturgemäß im Dunkeln abspielen, lassen Studien und Berichte [1] eine steigende Tendenz solcher Aktivitäten auf internationaler und europäischer Ebene erkennen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind davon in zunehmendem Maße betroffen. Meist handelt es sich um Schleusernetze, die der grenzüberschreitenden Kriminalität zuzuordnen sind, aus Gewinnstreben äußerst menschenverachtend agieren und dabei das Leben ihrer Opfer aufs Spiel setzen.

[1] IOM, UNHCR und OSZE haben verschiedene Studien zu diesem Thema verfasst. Die französische Präsidentschaft hat zudem ein Seminar zu den Netzwerken illegaler Einwanderung am 20. - 21. Juli 2000 veranstaltet.

Juristisch gesehen sind Schleuserkriminalität und Menschenhandel zwei verschiedene Delikte, aber wie die Praxis zeigt, kommt es häufig zu Überschneidungen. In zahlreichen Fällen müssen Migranten, die bereits auf dem Transportweg ausgebeutet wurden, um den vom Schleuser geforderten Preis zu bezahlen, diese Schuld nach Ankunft im Zielland abarbeiten; andere wiederum, die auf ein besseres Leben in einem höher entwickelten Land gehofft hatten, finden sich als Opfer sexueller Ausbeutung oder in ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen wieder.

Weitere Merkmale lassen dieses Phänomen besser eingrenzen und rechtfertigen die vorgeschlagenen Gegenmaßnahmen. Da die Einwanderung illegal erfolgt, verfügen die Opfer über keine Papiere oder befinden sich zumindest in einer prekären Lage. Selbst wenn sie Opfer der genannten Straftaten sind, wagen sie es meist nicht, sich an die Behörden des Aufenthaltslandes zu wenden, aus Angst davor, wegen ihres illegalen Status unverzüglich in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Dies würde für sie ein doppeltes Scheitern bedeuten - deshalb schweigen sie meist und verhindern nicht, dass weitere Opfer in dieselbe Falle geraten. Hinzu kommt noch die Furcht vor Racheakten der Täter gegen die eigene Person oder ihre Familienangehörigen im Herkunftsland.

Eine solche Situation ist nicht nur aus Sicht der Opfer, sondern auch aus Sicht der Behörden der Mitgliedstaaten unbefriedigend, die versuchen, gegen dieses Phänomen anzugehen, Schleusernetze aufzudecken und zu zerschlagen. Ganz gleich, ob die Opfer in der Illegalität verbleiben oder unverzüglich abgeschoben werden, sie geben keine wertvollen Informationen weiter, über die sie aufgrund ihrer Situation, des Gesehenen oder Gehörten verfügen. Dabei benötigen die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden gerade solche Angaben und Hinweise, um diese Delikte wirksam bekämpfen zu können. Werden die Opfer dazu gebracht, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, können wichtige Informationen (Namen, Anschriften, Organisationen usw.) erfasst werden. Je mehr Entgegenkommen das Opfer erwarten kann, desto zuverlässiger sind diese Informationen. Deshalb muss es für die Opfer einen Kooperationsanreiz geben und dieser muss ihren Interessen entsprechen.

1.2. Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

Aus diesen Gründen bemühen sich mehrere Mitgliedstaaten bereits seit Jahren um die Opfer, um so verstärkt gegen Schleuser vorgehen zu können. So haben Belgien 1994, Italien und die Niederlande 1998 und Spanien im Jahr 2000 ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angepasst, um den Opfern die Möglichkeit zu geben, sich wieder einzugliedern, mit den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren, indem sie ihnen Informationen liefern oder sogar gegen die mutmaßlichen Täter Anzeige erstatten. Ist das Opfer zu einer wirklichen Zusammenarbeit mit den Behörden bereit, kann - gegebenenfalls nach einer gewissen Bedenkzeit - ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Opfer erhält die nötige Unterstützung in Bezug auf Unterkunft, Existenzmittel, medizinische Versorgung usw. Erforderlichenfalls gelangen die Rechtsvorschriften für den Zeugenschutz zur Anwendung.

Zu bemerken ist, dass die drei Mitgliedstaaten, die als erste solche Rechtsvorschriften erlassen haben, dabei den Menschenhandel im Visier hatten, während Spanien auch die illegale Einwanderung, den illegalen Handel mit Arbeitskräften und die Ausbeutung in der Prostitution einbezogen hat. Die meisten anderen Mitgliedstaaten stellen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aus, wenn ähnliche Umstände dies erfordern.

1.3. Das UN-Übereinkommen und die beiden Protokolle

Während die Mitgliedstaaten in ihre Rechtsordnung Bestimmungen aufgenommen haben, um gegen dieses besorgniserregende Phänomen vorzugehen, haben die Vereinten Nationen auf die Unterzeichnung des UN-Übereinkommens über grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Dezember 2000 in Palermo sowie das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Ahndung von Menschenhandel, insbesondere von Frauen- und Kinderhandel und das Protokoll gegen das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg hingearbeitet. Das Übereinkommen wurde von der UN-Generalversammlung angenommen und von 135 Ländern unterzeichnet, die Protokolle von 93 bzw. 89 Ländern. Doch da es sich um ein internationales Rahmeninstrument handelt, das sich sowohl an die Herkunfts- als auch die Transit- und Zielländer richtet, sind die Tatbestände zwar klar definiert, aber die Artikel, in denen der Schutz der Opfer von Menschenhandel verankert ist, haben nur einen begrenzten rechtlichen Anwendungsbereich.

1.4. Reaktionen auf EU-Ebene

Die Europäische Gemeinschaft hat sich seit Ende der 80er Jahre ebenfalls auf verschiedenen Ebenen mit dieser Problematik befasst.

Bereits 1989 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu Prostitution und Menschenhandel an, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, den Opfern zu garantieren, dass Anzeige erstattet werden kann, ohne dass die Betroffenen die unverzügliche Abschiebung aus dem Land befürchten zu müssen [2]; in einer weiteren Entschließung aus dem Jahre 1993 zum Frauenhandel wurde die Ausarbeitung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Zuwanderer gefordert, indem ihnen vor, während und nach dem Prozess wegen Menschenhandel Zeugenschutz und den Opfern des Frauenhandels eine Aufenthaltserlaubnis im Gebiet der Mitgliedstaaten gewährt wird, insbesondere wenn eine Abschiebung ihre persönliche Sicherheit gefährden könnte oder sie erneut ausgebeutet werden könnten [3]. In einer Entschließung aus dem Jahre 1996 zum Menschenhandel [4] werden ebenfalls Maßnahmen gefordert, um im Falle einer Anzeige gegen die Ausbeuter die Sicherheit und Würde der Opfer zu wahren; außerdem soll ihnen das Recht zugestanden werden, als Zivilkläger aufzutreten, aus humanitären Gründen sollen sie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung und einen Schutz als Zeugen während des Prozesses und danach erhalten können.

[2] Entschließung A2-52/89 vom 14. April 1989, ABl. C 120 vom 16. Mai 1989, S. 352, insbesondere Ziff. 8.2.

[3] Entschließung B3-1264, 1283 und 1309/93 vom 16. September 1993, ABl. C 268 vom 4. Oktober 1993, S. 141, insbesondere Ziff. 2 und 10.

[4] Entschließung A4-0326/95 vom 18. Januar 1996, ABl. C 32 vom 5. Februar 1996, S. 88, insbesondere Ziff. 25.

Im selben Jahr erwähnte die Kommission in ihrer Mitteilung zum Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung ausdrücklich die Möglichkeit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; genauer gesagt soll geprüft werden, ob Opfern des Frauenhandels, die bereit sind, als Zeugen in Gerichtsverhandlungen auszusagen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und wie eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten der Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sichergestellt werden könnte, um Ausweisungen ohne vorherige Konsultation zu vermeiden [5]. In der diesbezüglichen Entschließung des Europäischen Parlaments werden dazu konkrete Maßnahmen genannt wie befristete Aufenthaltserlaubnis, soziale, medizinische und psychologische Versorgung, Arbeitserlaubnis und Möglichkeit einer Ausbildung während der Aufenthaltszeit [6].

[5] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Thema "Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung" vom 20. November 1996, KOM(96) 567 endg.

[6] Entschließung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Thema "Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung", A4-0372/1997 vom 16. Dezember 1997.

Gestützt auf die Mitteilung aus dem Jahre 1996 legte die Kommission zwei Jahre später eine neue Mitteilung über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels [7] vor. Darin wird insbesondere hervorgehoben, dass einerseits eine Zuwanderungspolitik entwickelt werden muss, die der Situation der Opfer von Menschenhandel gerecht wird und andererseits die Gerichte in der Lage sein müssen, verstärkt gegen Menschenhändler vorzugehen; hervorgehoben wird, dass ein Zusammenhang zwischen verschärfter Verfolgung und Bestrafung von Menschenhändlern und der Möglichkeit für die Opfer besteht, im Aufnahmeland verbleiben und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Ausgehend von den Erfahrungen in Belgien, Italien und den Niederlanden zeigt sich die Kommission überzeugt davon, dass in allen Mitgliedstaaten mehr auf diesem Gebiet getan werden muss und kündigt einen Legislativvorschlag an, der darauf abzielt, aussagewilligen Opfern eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; dabei sollen auch die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit den in jüngster Zeit erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen möglichen Missbrauch künftiger Mechanismen zu vermeiden.

[7] KOM(1998) 726 vom 9. Dezember 1998.

Auch auf Ratsebene ist eine zunehmende Mobilisierung festzustellen. Unter niederländischem Vorsitz wurde am 26. April 1997 die Haager Ministererklärung verabschiedet, in der die Erteilung eines vorläufigen Aufenthaltstitels als eine der Maßnahmen genannt wird, welche die Opfer dazu ermutigen sollen, sich an die Polizeibehörden zu wenden und als Zeugen auszusagen. Der Vorschlag eines vorläufigen Aufenthaltstitels wurde in der gemeinsamen Maßnahme vom 24. Februar 1997 aufgegriffen, die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und die sexuelle Ausbeutung von Kindern angenommen wurde [8].

[8] ABl. L 63 vom 4. März 1997, S. 2 ff.

Darüber hinaus hat die Gemeinschaft 1996 das Programm Stop (Förder- und Austauschprogramm für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind) für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgelegt, der um weitere zwei Jahre verlängert wurde. Damit wird das Aktionsprogramm der Gemeinschaft Daphne (2000 - 2003) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ergänzt.

Da der Gemeinschaft mit dem Amsterdamer Vertrag gewisse Kompetenzen im Bereich Einwanderung übertragen wurden, hat sich der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere darauf verständigt, welche Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu treffen sind. So wird in Ziff. 3 der Schlussfolgerungen zur "Beendigung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung derjenigen, die diese organisieren und damit zusammenhängende Delikte im Bereich der internationalen Kriminalität begehen" aufgerufen, während in Ziff. 23 der Europäische Rat seine Entschlossenheit bekräftigt, "die illegale Einwanderung an ihrer Wurzel zu bekämpfen, insbesondere durch Maßnahem gegen diejenigen, die Zuwanderer einschleusen oder wirtschaftlich ausbeuten".

Der Legislativvorschlag wird auch in der jüngsten Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung [9] angekündigt: Unter den Maßnahmen, welche die illegale Einwanderung verhindern und bekämpfen sollen, wird die Vorlage eines Legislativvorschlag über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Opfer von Menschenhandel erwähnt, die bereit sind, an Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihre Ausbeuter mitzuwirken.

[9] KOM(2001) 672 endg., insbesondere Ziff. 4.7.2.

2. Ziel: Verstärktes Vorgehen gegen die illegale Einwanderung

Mit diesem Richtlinienvorschlag soll das Instrumentarium zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung dadurch verstärkt werden, dass ein Aufenthaltstitel für die Opfer von Schleuserbanden und Menschenhandel eingeführt und die Betroffenen so ermutigt werden, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, damit die mutmaßlichen Täter überführt werden können. Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützt sich auf eine eingehende Prüfung der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten, die Antworten auf einen Fragebogen, den die Kommission den Mitgliedstaaten im Frühjahr 2000 übermittelt hatte und die Anhörung des Europäischen Forums zur Verhütung der organisierten Kriminalität vom 30. Oktober 2001.

2.1. Ein Aufenthaltstitel, der zur Kooperation mit den Behörden ermutigt

Der Aufenthaltstitel wird den Opfern erteilt, die definiert werden als erwachsene (oder - sofern bestimmte innerstaatliche Kriterien erfuellt sind - minderjährige) Drittstaatsangehörige, die einen Schaden erlitten haben, der sich unmittelbar aus der Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder dem Menschenhandel. Haben es Polizeibehörden mit Personen zu tun, die in diesem Sinne als Opfer angesehen werden können, machen sie diese darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit besteht, einen kurzfristigen Aufenthaltstitel zu erhalten. Bricht das Opfer effektiv jeden Kontakt zu den mutmaßlichen Straftätern ab, wird ihm eine Bedenkzeit von 30 Tagen zugestanden, um in voller Kenntnis der Sachlage über eine weitere Zusammenarbeit mit den Polizei- und Justizbehörden entscheiden zu können.

Während dieser Bedenkzeit gewährt der Mitgliedstaat der betreffenden Person eine bedarfsgerechte Unterstützung (Unterkunft, medizinische und psychologische Versorgung, eventuell Sozialhilfe), damit die materielle und psychische Autonomie gesichert ist, um eine solche Entscheidung zur Kooperation treffen zu können. Während dieser Zeit bestimmt die für die Ermittlung und Strafverfolgung zuständige Behörde - bei der es sich je nach Fall und Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine Polizeibehörde handeln kann - ob die Anwesenheit des Opfers den Ermittlungen oder der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die mutmaßlichen Täter dient. Diese Behörde hat sich ebenfalls dazu zu äußern, wie es sich mit der Kooperationsbereitschaft des Opfers und dem Abbruch der Beziehungen zu den mutmaßlichen Tätern verhält. Die Kooperation des Opfers kann unterschiedliche Aspekte umfassen, die von der bloßen Weitergabe von Informationen über die Erstattung einer Strafanzeige bis hin zur Zeugenaussage bei einem etwaigen Prozess reichen.

Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt und stellt das Opfer keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird ihm ein kurzfristiger Aufenthaltstitel für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Dieser Aufenthaltstitel eröffnet den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur allgemeinen und beruflichen Bildung. Außerdem hat das Opfer breiteren Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Mitgliedstaaten können auch die Teilnahme an einem Integrationsprogramm im Hinblick auf die Niederlassung im Mitgliedstaat oder die Rückkehr ins Herkunftsland vorsehen.

Der Aufenthaltstitel kann zu denselben Bedingungen verlängert werden, wie sie für die Erteilung gelten. Diese Bedingungen sind nicht mehr gegeben, wenn das Verfahren mit einer gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen wird. Von diesem Zeitpunkt an gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung und wenn das Opfer eine anderweitige Aufenthaltserlaubnis beantragt, berücksichtigt der Mitgliedstaat bei der Prüfung dieses Antrags die Kooperationsbereitschaft im Rahmen des Strafverfahrens.

Der kurzfristige Aufenthaltstitel kann entzogen werden, wenn das Opfer wieder Kontakt mit den mutmaßlichen Straftätern aufnimmt oder sich die Kooperation als irreführend erweist.

2.2. Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels

2.2.1. Vom Frauen- und Kinderhandel zum Menschenhandel

Der Richtlinienvorschlag zielt auf die Opfer der Beihilfe zur illegalen Einreise und des Menschenhandels sowie damit zusammenhängender Delikte ab. Wie die verschiedenen Vorarbeiten zu diesem Vorschlag zeigen, ging man ursprünglich davon aus, dass es beim Menschenhandel in erster Linie um Frauen geht. Sie stellten das Gros der Opfer dar. Doch sehr rasch wurden auch Kinder einbezogen, da sie - wie man feststellen musste - ebenfalls zu den Betroffenen zählen. Schließlich wurde der Begriff Menschenhandel gewählt, damit alle betroffenen Personen abgedeckt werden.

2.2.2. Von den Opfern des Menschenhandels zu den Opfern der Beihilfe zur illegalen Einwanderung

Die Tatsache, dass neben den Opfern des Menschenhandels auch die Opfer der Beihilfe zur illegalen Einreise einbezogen werden, hängt damit zusammen, dass beide Tatbestände zwei besonders verabscheuungswürdige Ausdrucksformen eines umfassenderen Problems darstellen, nämlich der verstärkten illegalen Einwanderung. Soll also ein Rechtsinstrument erlassen werden, das diese Delikte angeht, müssen beide in ein und denselben Richtlinienvorschlag einbezogen werden. Außerdem kommt es in der Praxis teilweise zu Überschneidungen, da die Betroffenen häufig Opfer beider Delikte werden.

Allerdings ist klar zu präzisieren, dass der Opferbegriff im Sinne der Definition in Artikel 1 dieses Richtlinienvorschlags zu verstehen ist. Zwar wirft der Begriff 'Opfer von Menschenhandel' keine Probleme auf (er wird bereits im UN-Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Ahndung von Menschenhandel, insbesondere von Frauen- und Kinderhandel verwendet), doch ist der Begriff "Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung" so abzugrenzen, dass nicht alle Personen erfasst werden, die sich der Beihilfe zur illegalen Einreise bedienen, sondern ausschließlich diejenigen, die vernünftigerweise als Opfer bezeichnet werden können, mithin solche, die einen Schaden erlitten haben (aus diesem Grund wurde der Begriff nicht in das UN-Protokoll gegen das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg aufgenommen). Nach der Definition des Artikels 1 erfasst dieser Begriff Personen, die einen Schaden, wie die Gefährdung ihres Lebens oder eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Integrität erlitten haben.

2.3. Kein Opfer- und kein Zeugenschutz

Der Richtlinienvorschlag bezieht sich auf einen Aufenthaltstitel und definiert die entsprechende Regelung. Soweit gewisse Bestimmungen über die Aufenthaltsbedingungen Schutzmaßnahmen darstellen (angefangen mit dem Aufenthaltstitel selbst, der de facto einen "Schutz" vor Abschiebung bietet), könnte der Eindruck entstehen, der Richtlinienvorschlag diene dem Schutz der Opfer. Dies ist nicht der Fall: Dieser Richtlinienvorschlag führt einen Aufenthaltstitel ein und betrifft weder den Zeugen- noch den Opferschutz. Dies ist weder Ziel des Vorschlags noch dessen Rechtsgrundlage. Der Opfer- und der Zeugenschutz fallen unter allgemeines einzelstaatliches oder europäisches Recht.

Auf europäischer Ebene regelt der Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren [10] das Recht auf Information und die besondere Unterstützung, die den Opfern zuteil werden soll, wie auch das Recht auf Entschädigung. Er sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat sicherstellen soll, daß besonders gefährdete Opfer eine entsprechende Behandlung erhalten können. Jeder Mitgliedstaat soll ferner einen ausreichenden Schutz der Opfer und, wenn nötig, auch für deren Familienangehörige oder Personen, die als Familienangehörige zu betrachten sind, garantieren, wenn die zuständige Behörde davon ausgeht, daß eine ernsthafte Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen gegeben ist oder sichere Beweise über ernsthafte Absichten vorliegen, deren Privatleben zu stören.

[10] ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 1 ff.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität [11] die Mitgliedstaaten aufgefordert, angemessenen und effektiven Zeugenschutz vor, während und nach dem Verfahren zu gewährleisten. Ein derartiger Schutz muß auch auf Eltern, Kinder und sonstige Angehörige der Zeugen ausgedehnt werden.

[11] ABl. C 327 vom 7. Dezember 1995, S. 5 ff.

3. Wahl der Rechtsgrundlage

Die Wahl der Rechtsgrundlage entspricht den Änderungen, die mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingefügt worden sind. Gemäß Artikel 63 Absatz 3 beschließt der Rat "einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise und Aufenthaltsvoraussetzungen ...; b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt. Dieser Artikel bildet die Rechtsgrundlage eines Richtlinienvorschlags, der Kriterien für die Erteilung, den Aufenthalt und den Entzug bzw. die Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels festlegt, der Personen ohne gültige Aufenthaltspapiere ausgestellt wird.

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, einen Aufenthaltstitel einzuführen, um so Maßnahmen gegen die illegale Einwanderung weiterzuentwickeln. Es geht nicht darum, die Netze der organisierten Kriminalität aufzudecken oder den Schutz der Opfer bzw. der Zeugen zu regeln. Diese Aspekte werden nicht behandelt, auch wenn sie in gewisser Weise mit dem Gegenstand des Vorschlags verknüpft sind.

Der Vorschlag für eine Richtlinie ist im Verfahren nach Artikel 67 EG-Vertrag anzunehmen, wonach der Rat während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative der Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments handelt. Titel IV EG-Vertrag gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern die beiden Staaten nicht entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen etwas anderes beschließen. Titel IV EG-Vertrag ist gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch auf dieses Land nicht anwendbar.

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit: Begründung und Mehrwert

Die Einfügung eines neuen Titels IV in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Visa, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr zeigt den Wunsch der hohen Vertragsparteien, der Europäischen Gemeinschaft in diesen Bereichen Kompetenzen zuzuweisen. Diese Kompetenzen sind in Übereinstimmung mit Artikel 5 EG-Vertrag wahrzunehmen, d.h. sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Richtlinienvorschlag entspricht diesen Kriterien.

Subsidiarität

Oberstes Ziel dieses Richtlinienvorschlags ist es, den Kampf gegen die illegale Einwanderung dadurch zu verstärken, dass den Opfern der Beihilfe zur illegalen Einreise oder des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ein kurzfristiger Aufenthaltstitel erteilt wird. Einige Mitgliedstaaten sehen bereits diesbezügliche - wenn auch stark voneinander abweichende - Regelungen vor, in anderen hingegen besteht kein derartiger Rechtsrahmen. Diese Disparitäten führen dazu, dass kriminelle Organisationen ihre Aktivitäten auf die Länder konzentrieren, in denen sie die geringste Risiko eingehen. Deshalb sind einheitliche Normen erforderlich, die nur auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können.

Verhältnismäßigkeit

Die Gemeinschaftsmaßnahme muss in einer möglichst einfachen Form gesetzt werden, damit das Ziel des Vorschlags erreicht und eine möglichst wirksame Durchführung gewährleistet wird. Daher wurde die Rechtsform einer Richtlinie gewählt, mit der die allgemeinen Grundsätze festgelegt werden können, den Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie jedoch die Wahl der geeignetsten Form und Mittel zur Umsetzung dieser Grundsätze entsprechend ihrer Rechtsordnung und ihren innerstaatlichen Gegebenheiten überlassen bleibt. Der Richtlinienvorschlag legt gemeinsame Definitionen fest, gibt die Kriterien für die Erteilung des kurzfristigen Aufenthaltstitels vor und bestimmt die Aufenthaltsbedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung oder den Entzug des Aufenthaltstitels. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, für die Opfer günstigere Bedingungen vorzusehen.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1:

Die Richtlinie behandelt die Einführung eines Aufenthaltstitels für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den Polizei- und Justizbehörden bei der Bekämpfung von Schleusern und Menschenhändlern kooperieren, sowie die diesbezüglichen Aspekte: erstens das Verfahren und die Kriterien für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Kapitel II), zweitens die Aufenthaltsbedingungen für Begünstigte (Kapitel III) und schließlich die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung bzw. den Entzug des Aufenthaltstitels (Kapitel IV).

Artikel 2:

In diesem Artikel werden die verschiedenen in dem Vorschlag verwendeten Begriffe definiert.

a) Der Begriff "Drittstaatsangehöriger" schließt definitionsgemäß Unionsbürger im Sinne des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aus. Er bezieht sich sowohl auf Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, als auch auf Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954.

b) Der Begriff "Beihilfe zur illegalen Einwanderung" zielt auf die Tatbestände ab, die in den ersten beiden Artikel der Richtlinie .../.../EG des Rates [zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt] definiert sind.

c) Der Begriff "Menschenhandel" deckt die Tatbestände ab, die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom [...] [zur Bekämpfung des Menschenhandels] definiert sind.

d) Bei der Definition des Begriffs "Maßnahme zur Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung" wird die Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zugrunde gelegt. Der Begriff beschränkt sich jedoch nicht auf Entscheidungen, die von Verwaltungsbehörden getroffen wurden, sondern bezieht sich auch auf Entscheidungen der Justizbehörden.

e) Der Begriff "kurzfristiger Aufenthaltstitel" wird in diesem Richtlinienvorschlag hinsichtlich der Kriterien für die Erteilung, der Aufenthaltsbedingungen und der Voraussetzungen für die Nichtverlängerung bzw. den Entzug genau definiert.

Artikel 3:

1. In Artikel 3 wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie gilt für Opfer der in Artikel 2 Absätze b und c genannten Straftaten. Wegen der Gefahren, denen sich ein kooperierendes Opfer aussetzt, und der Repressalien, die die Mitglieder des Schleusernetzes häufig seiner Familie androhen, betrifft dieser Richtlinienvorschlag in erster Linie Volljährige.

2. Dadurch soll jedoch auf keinen Fall geleugnet oder verschwiegen werden, dass es sich bei zahlreichen Opfern um Minderjährige handelt. Die Mitgliedstaaten können minderjährigen Opfern aus humanitären (oder gegebenenfalls sonstigen) Gründen einen Aufenthaltstitel erteilen. Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Recht Minderjährigen unter solchen Umständen größere Handlungsmöglichkeiten einräumt, können gemäß Artikel 3 Absatz 2 beschließen, die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auf Minderjährige auszudehnen, die die im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen erfuellen. Es obliegt also den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ab wann ein minderjähriges Opfer die nötige Reife besitzt, um die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Gefahren richtig einschätzen und effektiv als Opfer kooperieren zu können.

Artikel 4 :

Artikel 4 bestimmt, dass die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Regelung nicht die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Personen, die unter subsidiärem Schutz stehen oder die um internationen Schutz nachsuchen, berührt, und verweist auf das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 21. Januar 1967. Diese Bestimmung betrifft insbesondere Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, die mit Hilfe von Menschenhändlerringen oder Schleusern Grenzen überschreiten. Sie bezieht sich außerdem auf Situationen, in denen Opfer wegen der Repressalien, denen sie ausgesetzt sind, nachdem sie bei der Bekämpfung von Menschenhändlern oder Schleusern mit den Behörden kooperiert haben, um internationalen Schutz nachsuchen möchten. Darüber hinaus berühren die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags keinen der Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention und der zugehörigen Protokolle; dies gilt insbesondere für die Bedingungen für Aufenthalt und Abschiebung.

Artikel 5:

Zu den Begünstigten der Richtlinie gehören definitionsgemäß Personen unterschiedlicher Rasse, Hautfarbe, unterschiedlichen Geschlechts, unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion usw. Gemäß dieser Bestimmung müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Umsetzung aller Verpflichtungen aus der Richtlinie beachtet wird. Die Bestimmung steht somit in Einklang mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Artikel 6:

Der Richtlinienvorschlag sieht eine Mindestregelung vor, welche die mit den Polizei- und Justizbehörden kooperierenden Opfer der genannten Straftaten in Anspruch nehmen können. Die entsprechenden Maßnahmen stellen eine gemeinsame Grundnorm dar und berühren keine sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft, die die Betroffenen insbesondere in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz sowie Schutz von Minderjährigen geltend machen könnten. Nach diesem Artikel bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, günstigere Bedingungen festzulegen, soweit diese mit den Bestimmungen des Richtlinienvorschlags vereinbar sind. Solche günstigeren Bedingungen können im innerstaatlichen Recht bereits festgeschrieben sein oder zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

Kapitel II: Verfahren für die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel

Artikel 7:

1. Dieser Artikel beschreibt die erste Phase des Verfahrens: Die Behörden eines Mitgliedstaats kommen in Kontakt mit einem Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderungoder des Menschenhandels, das im Rahmen von Ermittlungen durch die Behörde selbst entdeckt wurde, von einer Vereinigung oder Nichtregierungsorganisation zu ihnen geschickt wurde oder sich selbst an sie gewandt hat. Sind diese Behörden der Auffassung, dass es dabei um ein Opfer einer der vorgenannten Straftaten handelt, informieren sie den Betroffenen über die Bestimmungen der Richtlinie, d. h. über die Regelung, die er als Gegenleistung für seine Kooperation in Anspruch nehmen darf.

Die Mitgliedstaaten können diese Befugnis und somit auch die Wahrnehmung dieser Aufgabe einer örtlichen Behörde oder einer in diesem Bereich tätigen Vereinigung oder Nicht regierungsorganisation übertragen. Die Funktionen, die die einschlägigen Vereinigungen und Nichtregierungsorganisationen erfuellen, rechtfertigen es, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus kann der betreffende Staat es für sinnvoller halten, dass sich Mitglieder einer solchen Vereinigung oder Organisation anstelle von Vertretern der Staatsgewalt um das Opfer kümmern.

Artikel 8

1. Sobald das Opfer über die Möglichkeit eines kurzfristigen Aufenthaltstitels und die Bedingungen seiner Erteilung informiert wurde, kann das Verfahren weiterbetrieben werden. Dazu muß es jedoch zunächst alle Bindungen zu den Menschenhändlern oder Schleusern lösen., Dann wird ihm eine Bedenkzeit von 30 Tagen zugestanden, in der sie Zugang zu einer Reihe von denen in Artikel 9 bezeichneten Unterstützungsleistungen haben.

Diese Frist ist aufgrund der Schutzbedürftigkeit, ja sogar regelrechten Abhängigkeit des Opfers gerechtfertigt. Nach einer schlimmen Zeit - dies gilt a fortiori für Opfer des Menschenhandels - sind die Betroffenen vor allem aufgrund der drohenden Gefahren oftmals nicht in der Lage, sofort zu entscheiden, ob sie mit den Behörden kooperieren möchten. De facto nehmen sich zu diesem Zeitpunkt häufig Vereinigungen oder Nichtregierungsorganisationen des Opfers an.

2. Sein Zustand kann ab dieser Phase des Verfahrens eine gewisse Unterstützung und medizinische Versorgung erforderlich machen. Der Zugang zu solchen Maßnahmen hängt (anders als bei den günstigeren Bedingungen - siehe Kapitel III -, die zu einem späteren Zeitpunkt als Gegenleistung für gewisse Garantien wie die Kooperation des Opfers gewährt werden können) nicht davon ab, ob sich das Opfer rechtmäßig in dem betreffenden Land aufhält oder mit den zuständigen Behörden kooperiert. Die Unterstützung und medizinische Versorgung werden in Artikel 9 beschrieben. Mit einem gewissen Abstand und dank der Unterstützung und medizinischen Versorgung sowie der Hilfe durch eine Vereinigung kann das Opfer dann in voller Kenntnis der Sachlage darüber entscheiden, ob es zur Kooperation bereit ist.

Die Bedenkzeit ist so befristet, dass das Opfer in der Lage ist, wieder eine zufriedenstellende körperliche und seelische Verfassung zu erlangen, ohne dass die Gefahr eines Missbrauchs der Regelung besteht.

Während der Bedenkzeit dürfen die Behörden das Opfer nicht abschieben. Allerdings können sie eine Rückführungsentscheidung erlassen, die nicht sofort vollstreckt wird. Diese Entscheidung kann vollstreckt werden, wenn der Betroffene beschließt, nicht zu kooperieren; sie kann aufgehoben werden, wenn ihm ein kurzfristiger Aufenthaltstitel erteilt worden ist.

3. Im Unterschied zu der Regelung, die infolge der Erteilung eines kurzfristigen Aufenthaltstitels Anwendung findet, handelt es sich bei der Bedenkzeit lediglich um eine Übergangsphase, in der der Aufenthalt des Opfers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geduldet wird, bis die zuständige Behörde über den künftigen Status des Opfers entscheiden kann. Aufgrund der Bedenkzeit ergibt sich also später kein Aufenthaltsrecht aus dieser Richtlinie.

4. Wie auch der Beginn der Bedenkzeit von der Beendigung aller Kontakte zu den Schleusern oder Menschenhändlern abhängt, kann jede Wiederaufnahme des Kontakts mit diesen die Bedenkzeit beenden. Zudem hat der Staat während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit die Bedenkzeit zu beenden.

Artikel 9:

1. Dieser Artikel sieht ein Bündel von Maßnahmen vor, mit denen dem Opfer in seinem Zustand der Schutzbedürftigkeit geholfen werden soll. Gemäß dem ersten Satz berührt er nicht die einzelstaatlichen oder europäischen Vorschriften im Bereich des Opfer- oder Zeugenschutzes (beispielsweise den Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren [12] oder die Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität [13]).

[12] ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 1 ff.

[13] ABl. C 327 vom 7. Dezember 1995, S. 5 ff.

Die Bestimmungen dieses Artikels sollen insbesondere dem Opfer ermöglichen, nach Ablauf der Bedenkzeit in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zu treffen, ohne seine Schutzbedürftigkeit auszunutzen. Dem Opfer wird eine medizinische und psychologische Versorgung sowie die aufgrund seiner Situation erforderliche materielle Unterstützung gewährt. Eine medizinische Sofortversorgung ist vorgesehen, um Notfälle zu vermeiden.

Die Maßnahmen sollen dem Opfer ermöglichen, aus der Illegalität herauszukommen; gleichzeitig sollen sie verhindern, dass es erneut Kontakt zu den Schleusern oder Menschenhändlern aufnimmt. Sie gehen auf die diesbezüglichen Vorschläge in der Haager Ministererklärung vom 26. April 1997, in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 1998 [14] und auf die Berichte des Europäischen Parlaments (Sörensen-Bericht [15] und Klamt-Bericht [16]) zurück.

[14] KOM(1998)726.

[15] A5-0127-2000 vom 2. Mai 2000.

[16] A5-0183/2001 vom 30. Mai 2001.

2. Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens und einer bestmöglichen Kooperation mit dem Opfer sorgen die Mitgliedstaaten außerdem dafür, dass dem Opfer unentgeltlich ein Rechtsbeistand und ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.

Artikel 10:

1. Die Behörde, die für die Untersuchung oder Strafverfolgung verantwortlich ist, stützt ihre Entscheidung auf drei Elemente innerhalb einer Frist, die zehn Tage länger ist, als diejenige, die dem Opfer eingeräumt ist. Die Behörde muß darüber entscheiden, ob:

- erstens die Anwesenheit des Opfers zweckmäßig ist. Dies wird im Einzelfall bewertet, wobei jeweils zu prüfen ist, inwieweit das Opfer zur Kooperation bereit ist und ob eine Beteiligung des Opfers an den verschiedenen Verfahrensphasen erforderlich ist;

- zweitens das Opfer seine Kooperationsbereitschaft eindeutig bekundet hat. Hierfür ist insbesondere der Inhalt seiner Erklärungen ausschlaggebend. Erstattet es Anzeige, so gilt dies als eindeutige Bekundung seiner Kooperationsbereitschaft;

- drittens das Opfer tatsächlich alle Verbindungen zu den Schleusern oder Menschenhändlern abgebrochen hat.

2. Gibt die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde eine positive Stellungnahme ab, stellen die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden dem Opfer einen kurzfristigen Aufenthaltstitel aus, sofern von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit ausgeht.

3. Der Aufenthaltstitel ist für die Dauer von sechs Monaten gültig. Er wird so lange verlängert, wie folgende Bedingungen erfuellt sind: Die Anwesenheit des Opfers ist zweckmäßig, es ist eindeutig zur Kooperation bereit, es hat die Beziehungen zu den Urhebern der Straftaten abgebrochen und gefährdet nicht die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit.

4. Absatz 4 beschäftigt sich mit dem Fall, in der eine Person, wie auch deren Familie, Opfer eines der genannten Verbrechen ist, wo aber nur dieser einen Person ein kurzfristiger Aufenthaltstitel gewährt werden konnte. Das könnte in den Fällen sein, in denen die für die Ermittlungen oder Strafverfolgung zuständige Behörde davon ausgeht, daß nur die Anwesenheit dieser Person von Nutzen ist. Auf die Aussage des Ehegatten oder der Kinder würde man sich nicht stützen, weil sie keine zusätzlichen Erkenntnisse zutage fördern würden. Unter diesen Umständen sollte die Gefährdung der Opfer berücksichtigt werden. Wenn Mitgliedstaaten einen kurzfristigen Aufenthaltstitel ausstellen, sollen sie daher diesen Aspekt beachten, wenn sie die Möglichkeit der Gewährung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen an die Familienangehörigen erwägen. In Übereinstimmung mit dem Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren [17] sind das Familienangehörige oder Personen, die als Familienangehörige behandelt werden sollten.

[17] ABl. L 82 vom 22. März 2001, S. 1 ff.

Artikel 11:

Dieser Artikel bestimmt, nach welchem Muster der Aufenthaltstitel auszustellen ist und verweist dazu auf die Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates [zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige] [18].

[18] ABl. L vom ... [KOM(2001)157].

Kapitel III : Aufenthaltsbedingungen

Artikel 12:

Der kurzfristige Aufenthaltstitel erlaubt dem Inhaber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Aufnahme eines Studiums oder die Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme und hilft ihm damit, aus der Illegalität herauszufinden und sich von dem Menschenhändler- oder Schleusernetz zu lösen. Der Zugang zur Beschäftigung ermöglicht ihm die Sicherung seines Lebensunterhalts, während er sich durch allgemein- oder berufsbildende Studien Fähigkeiten aneignen kann, die er benötigt, um seinen Lebensunterhalt in der Zukunft zu sichern. Es handelt sich hier um eine außerordentlich wichtige Maßnahme, die dem Opfer mittel- bis langfristig ermöglicht, in einer legalen Beschäftigung Fuß zu fassen. Diese Bestimmung verhindert außerdem, dass die Opfer im Aufnahmeland oder nach der Rückkehr in das Herkunftsland mangels anderer Möglichkeiten wieder Kontakt zu dem alten Netz aufnehmen.

Artikel 13:

1. Der Artikel sieht eine breitere Gesundheitsversorgung der Opfer vor. Mit dem Beginn der Bedenkzeit haben sie zunächst Anspruch auf dringende und unaufschiebbare medizinische Versorgung und psychologische Betreuung. Nach Erteilung des kurzfristigen Aufenthaltstitels erhalten die Begünstigten breiteren Zugang zur Gesundheitsversorgung; diese umfasst nun auch die medizinische Grundversorgung, d.h. die Versorgung durch den Allgemeinarzt. Ausgeschlossen sind fachärztliche Leistungen mit Ausnahme der unaufschiebbaren fachärztlichen Versorgung (beispielsweise Zahnbehandlungen).

2. Nach Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, die auf eine besondere medizinische Versorgung bestimmter Opfergruppen abzielen. Hierzu werden Beispiele angeführt. Die Präzisierung ist insofern wichtig, als zahlreiche Opfer diesen Gruppen angehören.

Artikel 14:

Artikel 14 enthält die Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat anzuwenden hat, der von der in Artikel 3 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Minderjährige auszudehnen.

Buchstabe a) nimmt Bezug auf die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Für die Anwendung dieser Richtlinie mag das Kindeswohl gewisse Anpassungen hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere mit Blick auf die Bedenkzeit gebieten.

Nach Maßgabe von Buchstabe b) unterliegt der Zugang zur Bildung denselben Bedingungen, die für die Bürger des Aufnahmestaates gelten.

In Buchstabe c) werden außerdem die einschlägigen Bestimmungen der Ratsentschließung vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder [19] behandelt. Sie beziehen sich insbesondere auf die Ermittlung ihrer Identität und ihre Vertretung. Diese Vorschrift ergänzt die vorgenannten Bestimmungen betreffend unbegleiteten Minderjährigen.

[19] ABl. C 221 vom 19. Juli 1997, S. 23ff.

Artikel 15:

Da die Mitgliedstaaten den Opfern im Rahmen des kurzfristigen Aufenthaltstitels günstige Bedingungen gewähren, können sie von diesen im Gegenzug die Teilnahme an einem Wiedereingliederungsprogramm verlangen:. Kurzfristiges Ziel ist die Förderung der Eingliederung des Opfers, während längerfristig verhindert werden soll, dass die Betreffenden sich wieder an dem alten Netz beteiligen. Je nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Opfer zielen die Programme auf die Integration im Aufnahmeland (beispielsweise Aufnahme eines Studiums oder einer beruflichen Zusatzausbildung) oder auf die begleitete Rückkehr in das Herkunftsland oder ein anderes Land, das sie aufnehmen würde (beispielsweise Planung eines wirtschaftlich tragfähigen Vorhabens).

Kapitel IV: Nichtverlängerung und Entzug

Artikel 16:

1. Der kurzfristige Aufenthaltstitel wird entsprechend bestimmten Verfahrenserfordernissen verlängert. Eine Verlängerung erfolgt nicht, wenn das Verfahren abgeschlossen ist (beispielsweise nach Verfahrenseinstellung oder Verurteilung der Täter), wenn die für die Erteilung geltenden Bedingungen nicht mehr gegeben sind (beispielsweise ist die Anwesenheit des Opfers nicht mehr erforderlich, oder das Opfer zeigt sich nicht mehr kooperativ) oder in dem Fall, in dem der Mitgliedstaat entscheidet, den kurzfristigen Aufenthaltstitel von einem Wiedereingliederungsprogramm abhängig zu machen, wie er in Artikel 15 vorgesehen ist, das Opfer aber an diesem Programm nicht teilnimmt.

2. Trotz abgelehnter Verlängerung kann dem Opfer auf Antrag eine andere Art von Aufenthaltstitel erteilt werden. Maßgebend ist das allgemeine Einwanderungsrecht. Der Mitgliedstaat kann gemäß seinen Rechtsvorschriften beispielsweise einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gewähren, wenn die Situation des Opfers dies erfordert, oder einen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums bzw. einer Ausbildung berechtigt, wenn der Betreffende die Voraussetzungen erfuellt. Wird ein kurzfristiger Aufenthaltstitel vorab ausgestellt, kann daraus nach Abschluss des Verfahrens kein Aufenthaltsanspruch abgeleitet werden; der Mitgliedstaat muss allerdings die Kooperationsbereitschaft des Opfers in Rechnung stellen, die entweder einen positiven Ausgang des Verfahrens ermöglicht hat oder im Falle seiner Ausweisung eine besondere Gefährdung bedeutet. Den Opfern soll ein zusätzlicher Anreiz geboten werden, als Zeugen auszusagen und alle ihnen bekannten Informationen offenzulegen.

Artikel 17:

Zwar wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten erteilt, doch kann er jederzeit entzogen werden. Damit ist eine Sanktionsmöglichkeit für den Fall gegeben, dass das Opfer die ursprünglichen Anforderungen nicht mehr erfuellt und wieder mit der Schleuser- oder Menschenhändlerbande Kontakt aufnimmt, die mit dem Aufenthaltstitel verbundenen Möglichkeiten missbraucht oder in betrügerischer Absicht gebraucht (beispielsweise indem es erfundene und eindeutig falsche Angaben macht) oder wenn sein persönliches Verhalten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schadet.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Artikel 18:

Dieser Artikel ist eine Standardformulierung im Gemeinschaftsrecht, nach der wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden sind.

Artikel 19:

Ein Informationsaustausch ist insofern besonders wichtig, da sich so feststellen lässt, inwieweit der kurzfristige Aufenthaltstitel zur Erreichung des angestrebten Ziels beiträgt. Um ein angemessenes Follow-up zu gewährleisten, tragen die Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen zu diesem Aufenthaltstitel und den damit verbundenen Gerichtsverfahren zusammen und leiten sie weiter. In gleicher Weise verfahren sie auch im Hinblick auf die Eingliederungsprogramme nach Artikel 15, um kurzfristig eine Bewertung vornehmen und auf längere Sicht bewährte Verfahren austauschen zu können. Auch wenn solche Programme auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, lassen sich daraus nützliche Überlegungen zu deren Wirksamkeit ableiten, insbesondere wenn sie positive Ergebnisse gezeitigt haben.

Artikel 20:

Die Kommission wird einen Bericht über den Stand der Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erstellen. Gemäß ihrer Funktion überzeugt sie sich von der korrekten Umsetzung der Bestimmungen, die die Institutionen nach Maßgabe des Vertrags erlassen haben, und schlägt bei Bedarf Änderungen vor.

Artikel 21:

Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 30. Juni 2003 umsetzen. Sie unterrichten die Kommission über die Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bei der Annahme dieser Bestimmungen verweisen sie auf diese Richtlinie.

Artikel 22:

In diesem Artikel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.

Artikel 23:

Die Richtlinie ist ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet.

2002/0043 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [20],

[20] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [21],

[21] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [22],

[22] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [23],

[23] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik einschließlich der Festlegung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Ausländer sowie der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ist ein wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere seine Entschlossenheit bekundet, die illegale Einwanderung an ihrer Wurzel zu bekämpfen, insbesondere durch Maßnahmen gegen diejenigen, die Zuwanderer einschleusen oder wirtschaftlich ausbeuten. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen auf die Aufdeckung und Zerschlagung der beteiligten kriminellen Netze auszurichten und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Rechte der Opfer gewahrt werden.

(3) Da diese Problematik weltweit immer mehr Besorgnis erregt, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen ein Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität angenommen, das durch ein Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Ahndung von Menschenhandel, insbesondere von Frauen- und Kinderhandel, sowie ein Protokoll gegen das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg ergänzt wird. Die Gemeinschaft und die fünfzehn Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen und die Protokolle im Dezember 2000 unterzeichnet.

(4) Auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft stehen verschiedene Rechtsvorschriften zur Definition der Tatbestände der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels [24] kurz vor der Annahme.

[24] Richtlinie .../.../EG des Rates [zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt], ABl. L vom , S. [JAI(2000)22]; Rahmenbeschluss des Rates vom [...] [zur Bekämpfung des Menschenhandels], ABl. L vom , S. [KOM(2000)854 vom 22. Januar 2000].

(5) Mit dieser Richtlinie wird ein Aufenthaltstitel für die Opfer der vorgenannten Straftaten eingeführt, der hinlänglich Anreize für eine Kooperation mit den zuständigen Behörden bietet und gleichzeitig an gewisse Voraussetzung geknüpft wird, um Missbrauch zu verhindern.

(6) Es ist daher notwending, den kurzfristigen Aufenthaltstitel zu definieren und die Kriterien für dessen Erteilung, die Aufenthalts bedingungen sowie die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung bzw. den Entzug des Aufenthaltstitels festzulegen.

(7) Es ist wichtig, dass das Opfer über die Möglichkeit, diesen Aufenthaltstitel zu erhalten, informiert wird und über eine Bedenkzeit verfügt. Diese soll ihm ermöglichen, in voller Kenntnis der Sachlage - und unter Abwägung der Gefahren, denen es sich aussetzt - darüber zu entscheiden, ob es mit den Polizei- und Justizbehörden kooperieren möchte, damit gewährleistet ist, dass seine Kooperation freiwillig erfolgt und somit wirkungsvoller ist. In Anbetracht seiner besonderen Schutzbedürftigkeit werden ihm die aufgrund seines Zustands erforderliche Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt.

(8) Hat das Opfer seine Kooperationsbereitschaft eindeutig bekundet und erachtet die Justizbehörde seine Anwesenheit für das Verfahren als zweckmäßig, erteilt die zuständige Verwaltungsbehörde einen kurzfristigen - für die Dauer von sechs Monaten gültigen - Aufenthaltstitel, der jeweils um sechs Monate verlängert werden kann.

(9) Damit das Opfer die Abhängigkeit überwinden kann und gewährleistet ist, dass es nicht erneut zu dem kriminellen Netz Kontakt aufnimmt, umfasst der Aufenthaltstitel den Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Berufsausbildung und zum Studium. Zu demselben Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Opfer, denen ein solcher Aufenthaltstitel erteilt worden ist, an Programmen zur Förderung ihrer Integration oder zur Vorbereitung auf ihre Rückkehr teilnehmen können.

(10) Diese Richtlinie berührt keine sonstigen Bestimmungen zum Schutz von Opfern, Zeugen oder besonders schutzbedürftigen Personen. Sie berührt auch nicht die einzelstaatlichen Regelungen über das aus humanitären oder sonstigen Gründen zugestandene Aufenthaltsrecht.

(11) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(12) Das Ziel einen kurzfristigen Aufenthaltstitel für Opfer einzuführen, die Anzeige erstatten oder im Kampf gegen Menschenhändler und Schleuser mitwirken, kann von den Mitgliedstaaten nicht adäquat erreicht werden. Die einschlägigen kriminellen Vereinigungen operieren definitionsgemäß auf internationaler Ebene. Um gegen dieses Phänomen vorzugehen, haben eine Reihe von Mitgliedstaaten mit Erfolg Aufenthaltstitel für diejenigen eingeführt, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten. Es wäre jedoch verhängnisvoll, wenn die voneinander abweichenden einzelstaatlichen Maßnahmen zur Folge hätten, dass die internationalen Netze ihre Aktivitäten in jene Mitgliedstaaten verlagern, in denen sie auf weniger Schwierigkeiten stoßen oder weniger riskieren. Da, angesichts des Ausmaßes der Maßnahme, das angestrebte Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erzielt werden kann, kann die Gemeinschaft Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. In Übereinstimmung mit dem im gleichen Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht die Richtlinie nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinaus.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie soll ein kurzfristiger Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige eingeführt werden, die Opfer von Delikten im Zusammenhang mit der Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder des Menschenhandels sind (nachstehend als ,Opfer" bezeichnet) und bei der Bekämpfung der Urheber dieser Straftaten kooperieren.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist, einschließlich staatenloser Personen;

b) "Beihilfe zur illegalen Einwanderung": die Tatbestände, die in Artikel 1 und 2 der Richtlinie des Rates [zur Definition der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt] definiert sind;

c) "Menschenhandel": die Tatbestände, die in den Artikeln 1, 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom [...] [zur Bekämpfung des Menschenhandels] definiert sind;

d) "Maßnahme zur Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung": jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Durchführung einer von einer Verwaltungsbehörde erlassenen Entscheidung, mit der die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen angeordnet wird, trifft;

e) "kurzfristiger Aufenthaltstitel": jede von den Behörden eines Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erteilte Erlaubnis oder Genehmigung, mit der es einem Opfer gestattet wird, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten, um mit den zuständigen Behörden zu kooperieren.

Artikel 3 Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für in Artikel 1 genanntePersonen, die die Volljährigkeit erreicht haben.

2. Mitgliedstaaten können beschließen, die Vorschriften dieser Richtlinie auf Minderjährige anzuwenden, die die im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen erfuellen.

Artikel 4 Schutzklausel

Diese Richtlinie findet unbeschadet des Schutzes Anwendung, der Flüchtlingen, Personen unter subsidiärem Schutz und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen im Einklang mit dem internationalen Flüchtlingsrecht gewährt wird; sie berührt auch keine sonstigen Menschenrechtsinstrumente.

Artikel 5 Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung an.

Artikel 6 Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie berührt nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen günstiger sind.

Kapitel II: Verfahren für die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel

Artikel 7 Auskunftserteilung

Personen, die von den zuständigen Behörden als Opfer im Sinne von Artikel 1 angesehen werden, müssen unverzüglich über die Möglichkeit des Erhalts eines nach dieser Richtlinie vorgesehenen kurzfristigen Aufenthaltstitels informiert werden.

Die Information soll von der für die Ermittlungen oder die Strafverfolgung zuständigen Behörde, einer Vereinigung oder einer Nichtregierungsorganisation erteilt werden.

Artikel 8 Bedenkzeit

1. Eine Bedenkzeit von 30 Tagen zur Entscheidung über die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wird dem Opfer ab dem Zeitpunkt zugestanden, ab dem es alle Beziehungen zu den mutmaßlichen Urhebern der Straftaten gemäß Artikel 2 Absatz b und c abbricht.

2. Während dieser Frist und in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 10 Absatz1 wird ihm die in Artikel 9 vorgesehene Unterstützung und medizinische Versorgung gewährt und darf keine seine Person betreffende Rückführungsentscheidung vollstreckt werden.

3. Aufgrund der Bedenkzeit ergibt sich aufgrund dieser Richtlinie kein Aufenthaltsrecht.

4. Der Staat kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit oder, wenn die Person den Kontakt mit den Verantwortlichen der Taten gemäß Artikel 2 Buchstaben b) und c) wiederaufgenommen hat, jederzeit die Bedenkzeit beenden.

Artikel 9 Unterstützung und medizinische Versorgung

1. Unbeschadet der Anwendung von Maßnahmen zum Schutz von Opfern und Zeugen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Opfer angemessen untergebracht wird, Zugang zur medizinischen und psychologischen Notversorgung sowie zu unaufschiebbaren medizinischen Behandlungen hat und, sofern es nicht über ausreichende Mittel verfügt, die notwendige Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält. Sie tragen den speziellen Bedürfnissen besonders schutzbedürftiger Personen Rechnung.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Opfer unentgeltlich ein Rechtsbeistand und ein Dolmetscher zur Verfügung stehen.

Artikel 10 Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels

1. Die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde hat unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, darüber zu entscheiden, ob

a) die Anwesenheit des Opfers zweckmäßig ist;

b) das Opfer seine Kooperationsbereitschaft gegenüber den Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden durch eine erste substanzielle Erklärung eindeutig bekundet hat, indem es Anzeige erstattet oder eine sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Handlung vorgenommen hat;

c) das Opfer alle Verbindungen zu den mutmaßlichen Urhebern der als Tatbestände gemäß Artikel 2 einzustufenden Straftaten abgebrochen hat.

2. Ein kurzfristiger Aufenthaltstitel wird erteilt, wenn

a) die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde zu dem Urteil gelangt, dass die Kriterien nach Absatz 1 erfuellt sind;

b) keinerlei Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit dagegen sprechen.

3. Der Aufenthaltstitel ist für die Dauer von sechs Monaten gültig. Er wird jeweils um sechs Monate verlängert, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 weiterhin erfuellt sind.

4. Wenn Mitgliedstaaten einen kurzfristigen Aufenthaltstitel einer Person erteilen, die als Opfer im Sinne der in Artikel 2 Buchstaben b) and c) beschriebenen Straftaten mit einer Familie oder mit Personen, die als Familienangehörige behandelt werden, angesehen werden, sollten sie diesen Umstand bei der Prüfung der Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen in Betracht ziehen.

Artikel 11 Muster des Aufenthaltstitels

Der kurzfristige Aufenthaltstitel kann in Form eines Aufklebers oder eines gesonderten Dokuments ausgestellt werden. Er wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates [zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige] [25] ausgestellt. Im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "kurzfristiger Aufenthaltstitel" ein.

[25] ABl. L [KOM(2001)157].

Kapitel III: Aufenthaltsbedingungen

Artikel 12 Erwerbstätigkeit, berufliche und allgemeine Bildung

Die Mitgliedstaaten müssen Begünstigten des kurzfristigen Aufenthaltstitels den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur beruflichen und allgemeinen Bildung erlauben.

Artikel 13 Medizinische Versorgung und psychologische Betreuung

1. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Begünstigte des kurzfristigen Aufenthaltstitels neben der in Artikel 9 genannten Unterstützung und Versorgung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung erhalten.

2. Die Mitgliedstaaten müssen besondere Bedürfnisse von Opfern, wie Schwangeren, Behinderten, Opfern von Vergewaltigung oder sonstigen geschlechtsspezifischen Formen von Gewalt, befriedigen; sofern die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Artikel 14 Minderjährige Opfer

Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, gelten folgende Bestimmungen:

a) die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei allen Entscheidungen gebührend das Wohl des Kindes;

b) die Mitgliedstaaten gewähren ihm den gleichen Zugang zum Bildungssystem wie den eigenen Staatsangehörigen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränkt wird.

c) Handelt es sich darüber hinaus bei dem Opfer um einen unbegleiteten Minderjährigen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um seine Identität und den Umstand, dass er nicht begleitet wird, festzustellen. Sie unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um so schnell wie möglich seine Angehörigen zu finden, und treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um seine rechtliche Vertretung, sofern erforderlich auch im Strafverfahren, zu gewährleisten.

Artikel 15 Programme zur Wiedereingliederung der Opfer

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung des kurzfristigen Aufenthaltstitels davon abhängig machen, dass das Opfer an einem Programm teilnimmt, das seiner Integration im Aufnahmeland dient und gegebenenfalls eine Ausbildung ermöglicht, oder aber auf seine Rückkehr in das Herkunftsland oder ein anderes aufnahmewilliges Land vorbereitet.

Kapitel IV: Nichtverlängerung und Entzug

Artikel 16 Nichtverlängerung

1. Der kurzfristige Aufenthaltstitel wird nicht verlängert, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nicht mehr erfuellt sind, das Verfahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eingestellt wurde oder, soweit anwendbar, der Begünstigte nicht an einem Wiedereingliederungsprogramm gemäß Artikel 15 teilnimmt.

2. Nach Ablauf des kurzfristigen Aufenthaltstitels gelangt das allgemeine Ausländerrecht zur Anwendung. Stellt das Opfer einen Antrag auf einen anderweitigen Aufenthaltstitel, tragen die Mitgliedstaaten bei der Antragsprüfung seiner Kooperationsbereitschaft Rechnung.

Artikel 17 Entzug

Der kurzfristige Aufenthaltstitel kann jederzeit aus folgenden Gründen entzogen werden:

a) der Begünstigte hat wieder Kontakt zu den mutmaßlichen Tätern aufgenommen;

b) nach Einschätzung der befassten Justizbehörde beruhen Kooperation oder Klage des Opfers auf Betrug oder Missbrauch;

c) Schutz der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Artikel 18 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 21 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen schnellstmöglich mit.

Artikel 19 Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr aktuelle Informationen über:

a) die Anzahl der erteilten kurzfristigen Aufenthaltstitel, die eingeleiteten Verfahren und deren Ausgang;

b) die Integrationsprogramme gemäß Artikel 15 sowie eine Bewertung ihrer Wirksamkeit unter dem Aspekt der Integration des Opfers.

Artikel 20 Berichterstattung

1. Spätestens bis zum 30. Juni 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls notwendige Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Angaben mit.

2. Nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 21 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 30. Juni 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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