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Document 52002PC0047
Proposal for a Council Decision amending Decision 1999/311/EC adopting the third phase of the trans-European co-operation scheme for higher education (Tempus III) (2000-2006)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006)
/* KOM/2002/0047 endg. - CNS 2002/0037 */
ABl. C 151E vom 25.6.2002, pp. 118–120
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) /* KOM/2002/0047 endg. - CNS 2002/0037 */
Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0118 - 0120
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Der südliche und östliche Mittelmeerraum sowie der Nahe Osten zusammen bilden ein Gebiet von lebenswichtiger strategischer Bedeutung für die Europäische Union. Der 1995 einge leitete Barcelona-Prozess hat einen neuen Geist der Partnerschaft zwischen der Union und den Ländern und Territorien dieser Region ins Leben gerufen. Auch wenn die in Barcelona vereinbarten Ziele, Grundsätze und Instrumente im wesentlichen gültig bleiben und auch künftig den Maßstab für die Politik der Gemeinschaft gegenüber den angrenzenden Ländern und Territorien im Mittelmeerraum bilden werden, ist jetzt ein neuer Anstoß nötig, um die Strategie und die Instrumente dieses Prozesses zu stärken und die Bemühungen der Union um Frieden, Stabilität, Demokratie und Wohlstand zu erneuern. Es ist wichtig, das gegenseitige Kennenlernen und Verständnis zwischen der Europäischen Union und dem Mittelmeerraum durch Bildung und kulturellen Austausch und Dialog zu fördern. Derzeit gibt es innerhalb der Partnerschaft Europa-Mittelmeer kein Konzept für eine Zu sammenarbeit im Hochschulbereich. Der vorliegende Vorschlag soll diese Lücke durch die Ausweitung des Programms TEMPUS auf diese Länder und Territorien schließen, um so zur Erreichung eines der Hauptziele der Erklärung von Barcelona beizutragen, nämlich: Entwicklung von Humanressourcen, Förderung der Verständigung zwischen den Kulturen und Annäherung der Völker in der Region Europa-Mittelmeer sowie Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft (Partnerschaft auf sozialem, kulturellem und menschlichem Gebiet) [1]. [1] http://europa.eu.int/comm/external_relations/med_mideast/euro_med_partnership/bd.htm Die Erweiterung von Tempus sollte im Zusammenhang einer umfassenderen Strategie gesehen werden, um den Dialog zwischen Völkern und Kulturen in der Europäischen Union und dem Mittelmeerraum zu verstärken. 2. Hintergrund Die EU-Politik gegenüber dem Mittelmeerraum wird bestimmt durch die Partnerschaft Europa-Mittelmeer, die auf der Konferenz von Barcelona im Jahre 1995 zwischen der Europäischen Union und ihren Partnern im Mittelmeerraum vereinbart wurde. Die auf der Konferenz verabschiedete Erklärung von Barcelona gibt einen Wegeplan für die Entwicklung der Humanressourcen vor, und die Förderung der Verständigung zwischen den Kulturen und der Austausch zwischen den Zivilgesellschaften, letzteres eines der Schlüsselziele der Erklärung. In diesem Zusammenhang betont die Erklärung vor allem die Bedeutung von allgemeiner und beruflicher Bildung für junge Menschen, sie bringt die Einigung der Parteien zum Ausdruck, die notwendigen Instrumente zu stärken bzw. einzuführen, um den Austausch zwischen - unter anderem - Universitäten und Forscherkreisen zu fördern. Die Erklärung erkennt auch den entscheidenden Beitrag an, den die Zivilgesellschaft zur Ent wicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und als entscheidender Faktor für größeres Verständnis und Annäherung zwischen den Völkern leisten kann, wie auch die Bedeutung einer Förderung von Kontakten und Austausch zwischen jungen Menschen im Kontext von Programmen zur dezentralisierten Zusammenarbeit. Das Programm MEDA ist das Hauptfinanzinstrument der Europäischen Union für die Um setzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer. Das Programm bietet technische und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, die die Reformen der Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Partnerländern des Mittelmeerraums begleiten sollen. Rechtsgrundlage des MEDA-Programms ist die MEDA-Verordnung von 1996 (Verordnung EG/1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996). Diese Verordnung wurde im November 2000 geändert und wird heute üblicherweise MEDA II genannt (Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 vom 27. November 2000). Nach der Konferenz von Barcelona 1995 wurden drei erfolgreiche Kooperationsinitiativen im Bereich Kultur und Jugend mit Finanzierung durch das Programm MEDA aufgelegt: Euromed Heritage (Schutz von materiellem und immateriellem Kulturerbe), Euromed Audio-visual (Archivierung, Produktion und Vertrieb für Radio, Fernsehen und Kino) und das Jugendaktionsprogramm Europa-Mittelmeer (in dem es speziell um ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen jungen Menschen im Mittelmeerraum geht, aufbauend auf und mit der Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Toleranz und Dialog zwischen den Kulturen). Vor der Einleitung des Barcelona-Prozesses und im Kontext der neuen Mittelmeerpolitik startete die Kommission 1992 das Programm MED-Campus, das dezentralisierte Koope rationsprojekte unterstützte, die von Universitätsnetzen im nördlichen und südlichen Mittel meerraum verwaltet wurden. Auch wenn das Konzept von MED-Campus nicht in Frage gestellt wurde, wurde das Programm doch 1997 ausgesetzt, Auslöser waren Management-Probleme. Die Aussetzung und später völlige Einstellung des Programms MED-Campus hinterließ im Bereich Hochschulzusammenarbeit ein Vakuum. MED-Campus orientierte sich zu einem gewissen Maße am Programm TEMPUS [2], das ins Leben gerufen worden war als Antwort auf die Notwendigkeit von Hochschulreformen in den Ländern Mittel- und Osteuropas nach dem Fall der Berliner Mauer 1989. TEMPUS wurde 1993 [3] ausgeweitet auf die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, insgesamt also 13 Partnerländer. Anfang 2000 wurden Kroatien, Albanien, Bosnien-Herzegowina und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien als förderungsberechtigt in TEMPUS aufgenommen, Anfang 2001 kam die Bundesrepublik Jugoslawien hinzu. Seit 1997 sind die zehn "Beitrittskandidatenländer" Mittel- und Osteuropas schrittweise aus TEMPUS ausge stiegen, um sich an SOKRATES zu beteiligen, dem umfassenden EU-Programm für die allgemeine Bildung. Die derzeitige Programmphase [4], bekannt als TEMPUS III, erstreckt sich auf den Zeitraum 2000-2006. Der Schwerpunkt bleibt die Zusammenarbeit im Hochschul bereich, aber diese Phase des Programms soll den Kreis der Beteiligten über das traditionelle akademische Umfeld ausweiten und Vertreter von Politik und Zivilgesellschaft einbeziehen. [2] Beschluss 90/233/EWG des Rates vom 7. Mai 1990 zur Aufstellung eines europaweiten Mobilitäts programms für den Hochschulbereich (TEMPUS). [3] Beschluss 93/246/EWG des Rates vom 29. April 1993 über die Verabschiedung der zweiten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich. [4] Beschluss 1999/311/EWG des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III). TEMPUS III wird, mit nur geringfügigen Änderungen, auf die Partner im Mittelmeerraum ausgeweitet, es kann damit die Anforderungen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich für den Mittelmeerraum abdecken. 3. Ziele des Kommissionsvorschlags: Ausweitung des Programms TEMPUS auf die MEDA-Partner 3.1. Die Gründe für eine Zusammenarbeit mit den MEDA-Partnern im Hoch schulbereich In einer Zeit, in der die Zusammenarbeit im Bildungsbereich und insbesondere in der Hochschulbildung zwischen der EG und anderen Regionen der Welt ausgebaut wird und das Aufleben der unterschiedlichsten Formen von Radikalität und Intoleranz einen Mangel an Dialog und Verständigung zwischen den Kulturen offenbar machen, wird die Notwendigkeit einer Kooperation im Mittelmeerraum deutlicher als je zuvor. Um auf diesen Bedarf rasch reagieren zu können, schlägt die Kommission vor, das Programm TEMPUS auf die folgenden Partner im Mittelmeerraum auszuweiten: Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, die Palästinenserbehörde, Syrien und Libanon [5]. [5] Zypern, Malta und die Türkei sind zwar auch an dieser Partnerschaft beteiligt, andererseits beteiligen sich Zypern und Malta bereits im Rahmen der Heranführungsstrategie am Programm SOKRATES. Für die Türkei dürfte bald das gleiche gelten. Somit liefe die Beteiligung an TEMPUS auf der Grundlage der Eigenfinanzierung, wie dies bereits für die Länder Mittel- und Osteuropas gilt, die zuvor Nutznießer des Programms TEMPUS waren. In ähnlicher Weise wäre aufgrund der Tatsache, dass [der Staat] Israel nicht in den Genuss der bilateralen MEDA-Fonds kommt, auch dessen Beteiligung auf der Grundlage der Eigenfinanzierung. Aus struktureller Sicht kann die Zusammenarbeit in der Hochschulbildung im Rahmen von TEMPUS unter anderem beitragen zur Erarbeitung neuer Lehrpläne, zur Erweiterung des Bildungsangebots im Hinblick auf den aktuellen Qualifikationsbedarf und zur Verbesserung der Universitätsverwaltung. Eine solche Zusammenarbeit kann die strukturellen Mechanis men stärken, die die Universitäten in die Lage versetzen, über entsprechende Programme eine nachhaltige Kooperation über den Rahmen der Förderung hinaus zu betreiben, und sie kann sowohl die EU-Institutionen als auch Einrichtungen der Partnerländer und -territorien auf die Entwicklung und Konsolidierung von Partnerschaften vorbereiten, die ihrerseits einen Multiplikatoreffekt über die beteiligten Einrichtungen hinaus haben können. Akademiker und Verwaltungspersonal der Universitäten, Studenten und andere Teilnehmer können alle vom Erfahrungsaustausch profitieren. Über den persönlichen Gewinn hinaus aber kann der Mehrwert, den die Teilnehmer an solchen Austauschmaßnahmen erarbeiten, dauer hafte und gegenseitig wirkende Auswirkungen auf die Bildungssysteme haben. Schließlich wird der Bürger von einer hochwertigeren Bildung profitieren und besser auf neue Heraus forderungen in Gesellschaft und Wirtschaft vorbereitet sein - bestes Beispiel ist hier der "Globalisierungsprozess". Neben den Vorteilen im akademischen Umfeld kann die Zusammenarbeit in der Hochschul bildung auch eine wesentliche Rolle dabei spielen, Einstellungen zu verändern und den jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, nationale und kulturelle Werte zu vergleichen. Die Bedeutung dieses Effekts sollte am potenziellen Wachstum ablehnender Einstellungen aufgrund kultureller und religiöser Vorurteile - sowohl in der EU als auch in den Partner ländern des Mittelmeerraums - gemessen werden. Der Dialog zwischen diesen Kulturen und der Austausch auf menschlicher, wissenschaftlicher und technischer Ebene ist entscheidend dafür, Völker einander näher zu bringen, die Verständigung zwischen ihnen zu fördern und die gegenseitige Wahrnehmung zu verbessern. Kooperation begünstigt Vernetzung und einen stetigen Strom von Kontakten zwischen den Menschen, einen Dialog, der über rein akademische Fragen weit hinausgeht. Ein solcher Dialog kann die Mechanismen der Zivilgesellschaft in den Partnerländern des Mittelmeer raums stärken und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der unterschiedlichen Kulturen in der EU und ihren Partnerländern beitragen. 3.2. Die Einbeziehung der Mittelmeerpartner in das Programm TEMPUS III Das Programm TEMPUS wurde bereits mehrfach einer Evaluierung unterzogen, wobei sich jeweils sein Wert als Instrument zur Förderung der Entwicklung der Bildungssysteme erwiesen hat, durch die Unterstützung von Aktivitäten zur strukturellen Zusammenarbeit zwischen Universitäten in der EU und in den Partnerländern und -territorien. Diese Kooperation hat Veränderungen in den Hochschulcurricula sowie in der Managementpraxis von Hochschuleinrichtungen herbeigeführt. Die Evaluierungen haben auch gezeigt, dass das Programm als wertvolles Mittel zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Teilnehmern an den geförderten Maßnahmen gesehen wird. Die Schlussfolgerungen aus diesen Evaluierungen sowie Erkenntnisse aus der Verwaltung des Programms belegen, dass die in TEMPUS vorgesehenen Maßnahmen (gemeinsame europäische Projekte, Strukturmaß nahmen und/oder ergänzende Maßnahmen, Einzelzuschüsse) im Hinblick auf die Programm ziele angemessen und effizient sind. Die Ziele sind so formuliert, dass sie mit nur geringfügigen Änderungen an die Realität in den Partnerländern des Mittelmeerraums so angepasst werden können, dass mit der Ausweitung keine radikale Überarbeitung des TEMPUS-III-Beschlusses erforderlich wird. Vielmehr werden die notwendigen Anpassungen auf Durchführungsebene vorgenommen, gemäß Artikel 7 des TEMPUS-III-Beschlusses [6]. Neben den Änderungen rein technischer Art schlägt die Kommission jedoch zwei inhaltliche Änderungen vor: [6] Beschluss 1999/311/EG des Rates vom 29. April 1999. i) die Aufnahme des folgenden neuen Ziels in Artikel 5 (Ziele): "a) Förderung des Ver ständnisses zwischen den Kulturen und ihrer Annäherung, Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft"; dieser Zusatz formuliert explizit ein Ziel, das implizit bereits im TEMPUS-III-Beschluss enthalten ist, und bringt damit in den Text ein wichtiges politisches Ziel ein, das sich aus der Erklärung von Barcelona ergibt. ii) im Anhang wurden unter "Einzelzuschüsse" im ersten Absatz sowie in der dritten Strichaufzählung die Wörter "Wissenschaftler" und "Forschung" hinzugefügt. Diese Ergänzungen sollen der Realität des Postgraduiertenstudiums und der akademischen Arbeit Rechnung tragen, zudem sollen Querverbindungen zu bestehenden EG-Forschungsprogrammen ermöglicht werden. Die Kommission schlägt weiterhin vor, die Laufzeit des Programms TEMPUS III um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern, ohne die Mittelausstattung zu ändern. Diese Laufzeit würde der aktuellen Finanziellen Vorausschau sowie derjenigen der wichtig sten EU-Programme im Bereich allgemeine und berufliche Bildung entsprechen. TEMPUS MEDA würde aus den bestehenden Mittelzuweisungen für das Programm MEDA finanziert. 4. Beschreibung des Programms Das Konzept des erweiterten Programms TEMPUS bleibt im wesentlichen unverändert. Hauptziele von TEMPUS sind: Erleichterung der Weiterentwicklung der Hochschulbildung; bessere Reaktion auf die sozioökonomischen und kulturellen Bedürfnisse der förderungsbe rechtigten Länder; Förderung des Verständnisses zwischen den Kulturen und ihrer Annäherung, Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft. Diese Ziele sollen durch Gemeinsame Europäische Projekte erreicht werden, die das Haupt instrument der Hochschulzusammenarbeit im Rahmen von TEMPUS bilden. Ein "Gemeinsames Europäisches Projekt" wird von einem Netz von Einrichtungen durchgeführt, zu denen mindestens eine Hochschuleinrichtung der förderungsberechtigten Länder und zwei Einrichtungen aus zwei Mitgliedstaaten (von denen mindestens eine eine Hochschulein richtung sein muss) gehören. Neben den Gemeinsamen Europäischen Projekten sieht TEMPUS auch Einzelzuschüsse an Dozenten, Wissenschaftler, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Bildungsfachkräfte aus den förderungsberechtigten Ländern oder der Gemeinschaft vor. Diese Zuschüsse sind für Aufenthalte zur Verbesserung der Qualität sowie zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulbildung in den förderungsberechtigten Ländern bestimmt. Diese Zuschüsse können für verschiedenste Tätigkeiten genutzt werden, von der Erarbeitung von Kursen und Lehr material bis zu Lehr-, Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Personalentwicklung. Zuschüsse werden auch für eine Reihe ergänzender Maßnahmen gewährt, die die Gesamtziele des Programms unterstützen. Zuschüsse werden vergeben zur Unterstützung der förderungs berechtigten Länder unter anderem bei: Ausweitung und Verbesserung der Kapazitäten für die Ausarbeitung einer Strategie und den Ausbau der Hochschuleinrichtungen auf Universitäts- oder Fakultätsebene; Aufstellung eines Hochschulentwicklungsplans, um die Hochschulen beim Aufbau internationaler Beziehungen zu unterstützen; Unterstützung der Verbreitung dauerhafter Kooperationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Zielen von TEMPUS; Ausarbeitung einer nationalen Strategie in einem bestimmten förderungsberechtigten Land, um einen konkreten Aspekt der Hochschulbildung weiterzuentwickeln. Die vom TEMPUS-Programm unterstützten vorrangigen Bereiche werden auf der Ebene jähr licher Konsultationen zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Partner länder festgelegt. Diese vorrangigen Bereiche sollten den Prioritäten der einzelnen Program me entsprechen, die für die an TEMPUS beteiligten Gruppen von Ländern und Territorien gelten (CARDS, TACIS und MEDA). Gemäß den Bestimmungen des TEMPUS-III-Beschlusses trägt die Kommission Sorge für die Komplementarität zwischen Maßnahmen im Rahmen von TEMPUS und den anderen Maßnahmen im allgemeinen Rahmen dieser Programme. 5. Schlussfolgerungen Ausgehend von Vorstehendem schlägt die Kommission vor, den Beschluss 1999/311/EG vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) dahingehend zu ändern, dass die Länder, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer [7] fallen, sich daran beteiligen können. [7] ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1). 2002/0037 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 1999/311/EG über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission [8], [8] ABl. C ....,S. ..... nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [9], [9] ABl. C ....,S. ..... nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [10], [10] ABl. C ....,S. ..... nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [11], [11] ABl. C ....,S. ..... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Juli 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über fi nanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer [12]. [12] ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1). (2) Der Mittelmeerraum ist ein Gebiet von vorrangiger Bedeutung für die Gemeinschaft, und die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mittelmeerpartner ist eine Herausforderung stetig wachsenden Ausmaßes. (3) Es ist wichtig, die Kooperation weiter zu verfolgen und zu verstärken, die im Rahmen der durch die Erklärung von Barcelona vom 27. November 1995 vereinbarten Partner schaft Europa-Mittelmeer eingeleitet wurde. (4) Die Erklärung von Barcelona erkennt an, dass die kulturellen und zivilisatorischen Traditionen des Mittelmeerraums, der Dialog zwischen diesen Kulturen und der Austausch auf menschlicher, wissenschaftlicher und technischer Ebene wesentliche Faktoren dafür sind, diese Völker einander näher zu bringen, das Verständnis zwischen ihnen zu fördern und die gegenseitige Wahrnehmung zu verbessern. Sie betont die entscheidende Bedeutung der Entwicklung der Humanressourcen sowohl hinsichtlich der allgemeinen und beruflichen Bildung der Jugendlichen im Besonderen als auch in Bezug auf den kulturellen Bereich im Allgemeinen; sie erkennt den wesentlichen Beitrag an, den die Zivilgesellschaft zur Entwicklung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer leisten kann, um Verständnis und Nähe zwischen den Völkern zu fördern. (5) Die Zusammenarbeit zwischen Europa und dem Mittelmeerraum im Bereich der Universitätsbildung ist ein unverzichtbares Instrument zur Verwirklichung der zentralen Ziele der Erklärung von Barcelona, insbesondere zur Entwicklung der Humanressourcen, zur Förderung der Verständigung zwischen den Kulturen und zur Annäherung der Völker in der Region Europa-Mittelmeer sowie auch zur Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft. (6) Am 29. April 1999 erließ der Rat den Beschluss 1999/311/EG über die Verab schiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006) [13]. [13] ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1). (7) TEMPUS III hat sich als wirksames Instrument der strukturellen Zusammenarbeit in der Hochschulbildung und zur Weiterentwicklung dieses Bereichs erwiesen, ein schließlich der Verbesserung von Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen; es kann - mit Hilfe der Universitäten und ihrer Mitarbeiter - einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung der Strukturen der öffentlichen Verwaltung und des Bildungssystems in den förderungsberechtigten Ländern leisten. (8) Die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs des Programms TEMPUS III auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 genannten Drittländer und Gebiete des Mittelmeerraums würde es erlauben, auf den bewährten Stärken des Programms aufzubauen, Skalenvorteile zu nutzen und die regionale Kooperation im erweiterten Gebiet Europa-Mittelmeer zu fördern. (9) Es ist angemessen, die Laufzeit des Programms TEMPUS III um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern, ohne die Mittelausstattung zu ändern, da diese Laufzeit dem Zeitraum der Finanziellen Vorausschau sowie der Laufzeit der wichtigsten Programme der Gemeinschaft im Bereich allgemeine und berufliche Bildung entspricht. (10) Der Beschluss 1999/311/EG sollte daher geändert werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Beschluss 1999/311/EG wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "Artikel 1 Laufzeit von TEMPUS III Die dritte Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschul bereich (nachstehend TEMPUS III genannt) wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2006 angenommen. Artikel 2 Förderungsberechtigte Länder (1) An Tempus III können sich die Empfängerländer der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates(*) sowie die aus der ehemaligen Sowjetunion hervorge gangenen Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates(**) genannt sind, sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates(***) genannten Drittländer und Gebiete des Mittelmeerraums beteiligen. Diese Länder werden nachstehend als "die förderungsberechtigten Länder" bezeichnet. (2) Ausgehend von einer Bewertung der besonderen Situation in den einzelnen Ländern einigt sich die Kommission mit den betreffenden förderungsberechtigten Ländern nach den Verfahren, die in den in Absatz 1 genannten Verordnungen genannt werden, darüber, ob eine Beteiligung an TEMPUS III in Betracht kommt; ebenso legt sie die Art und die Bedingungen der Beteiligung fest. Artikel 10 Absatz 1 gilt für förderungsberechtigte Länder, die sich nicht an TEMPUS III beteiligen. (*) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. (**) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1. (***) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1; (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1)." 2. Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: "Artikel 5 Ziele (1) Ziel von TEMPUS III ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele und Leitlinien der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnungen sowie der darauf basierenden Programme und sektoralen Strategien die Entwicklung des Hochschulwesens in den förderungsberechtigten Ländern durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit mit Partnern aus den Mitgliedstaaten zu fördern. (2) Im Einzelnen wird TEMPUS III: a) das Verständnis zwischen den Kulturen und ihre Annäherung sowie die Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft fördern und b) die Anpassung und Entwicklung ihrer Hochschulen im Sinne einer besseren Reaktion auf die neuen Erfordernisse sozioökonomischer und kultureller Art erleichtern, wobei Probleme aus folgenden Bereichen angegangen werden: i) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen; ii) Reform und Entwicklung der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung; iii) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um Defizite an speziellen im Kontext von Wirtschaftsreform und Entwicklung erforderlichen Hochschulqualifikationen zu beheben; iv) Beitrag der Hochschulbildung und Ausbildung zur Entwicklung des Staatsbürgertums und zur Stärkung der Demokratie. (3) Bei der Realisierung der Ziele von TEMPUS III beachtet die Kommission die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen. Die Kommission wird ferner dafür sorgen, dass keine Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen oder benachteiligt wird. Artikel 6 Dialog mit den förderungsberechtigten Ländern Die Kommission vereinbart zusammen mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder die detaillierten Prioritäten und Ziele für die Aufgabe, die TEMPUS III erfuellen soll, und zwar auf der Grundlage der Ziele des Programms und der Bestimmungen des Anhangs, insbesondere unter Berücksichtigung a) der allgemeinen Ziele der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verordnungen; b) der Wirtschafts-, Sozial- und Bildungspolitik der einzelnen förderungsberechtigten Länder; c) der Notwendigkeit, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den ausgewählten prioritären Bereichen und den für TEMPUS III zur Verfügung gestellten Mitteln herbeizuführen." 3. Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung: "Artikel 9 Verbindung mit anderen Gemeinschaftsaktionen Die Kommission gewährleistet nach dem in Artikel 7 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Verfahren und gegebenenfalls dem in den Artikeln 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2666/2000, 13 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 99/2000 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 genannten Verfahren innerhalb der durch die jährlichen Haushaltsbeschlüsse festgelegten Grenzen die Kohärenz und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen TEMPUS III und anderen Aktionen auf Gemeinschafts ebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch im Rahmen der Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung. Artikel 10 Koordinierung mit den Maßnahmen von Drittländern (1) Die Kommission sorgt für eine angemessene Koordinierung mit den Aktionen, die von Drittländern(*) oder von Hochschulen und Unternehmen in diesen Ländern durchgeführt werden, wenn sich diese Maßnahmen auf den gleichen Aktionsbereich wie TEMPUS III beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Mitwirkung an TEMPUS-III-Projekten. (2) Diese Mitwirkung kann sich unterschiedlich gestalten und auch eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen: a) Beteiligung an TEMPUS-III-Projekten mittels gemeinsamer Finanzierung; b) Nutzung der von TEMPUS III gebotenen Möglichkeiten zur Lenkung bilateral finanzierter Austauschmaßnahmen; c) Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Initiativen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind, aber getrennt finanziert und durchgeführt werden, mit TEMPUS III; d) gegenseitiger Informationsaustausch über alle relevanten Initiativen in diesem Bereich. * Zu diesen Ländern gehören die Mitglieder der Gruppe der 24, die nicht der Gemeinschaft angehören, sowie die Republik Zypern, Malta und die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas; die Beteiligung betrifft Projekte mit den nichtassoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Förderung im Rahmen des PHARE-Programms in Betracht kommen, sowie alle anderen Länder, deren Einbeziehung die Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt beschließt." 4. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Sie unterbreitet bis zum 30. Juni 2004 einen Zwischenbericht über die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung von TEMPUS III für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007." 5. Der Text unter der Überschrift "Einzelzuschüsse" im Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert: Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang Der Text unter der Überschrift "Einzelzuschüsse" im Anhang des Beschlusses 1999/311/EG erhält folgende Fassung: "Einzelzuschüsse Die Gemeinschaft vergibt außerhalb der gemeinsamen europäischen Projekte und der Strukturmaßnahmen und/oder ergänzenden Maßnahmen auch Einzelzuschüsse an Dozenten, Wissenschaftler, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung in Ministerien, Bildungsplaner und sonstige Bildungsfachkräfte aus den förderungsbere chtigten Ländern oder der Gemeinschaft. Diese Zuschüsse sind für Aufenthalte zur Ver besserung der Qualität sowie zum Ausbau und zur Umstrukturierung der Hochschulbildung in den förderungsberechtigten Ländern bestimmt. Die Aufenthalte können vor allem die folgenden Bereiche betreffen: - Entwicklung von Lehrveranstaltungen und Lehrmaterial; - Ausbildung von Personal, insbesondere durch Fortbildungsmaßnahmen und Praktika in der Industrie; - Lehr-, Forschungs- und Ausbildungsaufträge; - Tätigkeiten zum Ausbau der Hochschulbildung; - Beteiligung an den Tätigkeiten europäischer Vereinigungen, insbesondere von Hochschulvereinigungen." FINANZBOGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) B7-410 und B7-410A Die anfallenden Beträge werden aus bestehenden Mittelzuweisungen übernommen. 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 106,75 Mio. Euro für Verpflichtungen Die vorgeschlagene Mittelzuweisung geht aus von der Teilnahme von acht Ländern: Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Palästinenserbehörde, Jordanien, Syrien und Libanon. Zu beachten ist dabei, dass die Entscheidung über die Teilnahme am TEMPUS-Programm letztlich den einzelnen Ländern vorbehalten bleibt, die tatsächliche Höhe der Finanzierung ist davon abhängig. 2.2. Laufzeit: 2003-2006 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2.) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2. und 7.3.) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. | | Sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partner schaft Europa-Mittelmeer, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 780/98 des Rates vom 7. April 1998 und durch Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000. Beschluss 1999/311/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung der dritten Phase des europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS III) (2000-2006), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1. Ziele Der vorliegende Vorschlag betrifft die Ausweitung des Programms TEMPUS auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 (MEDA-Programm), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2698/2000, genannten Nicht-Mitgliedstaaten bzw. Territorien im Mittelmeerraum. Ziele des erweiterten Programms sind auch weiterhin die Entwicklung der Hoch schulsysteme in den förderungsberechtigten Ländern durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit von Partnern aus allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das Programm soll insbesondere: a) die Verständigung zwischen den Kulturen und ihre gegenseitige Annäherung sowie die Entwicklung einer freien und lebendigen Zivilgesellschaft fördern. b) die Entwicklung der Hochschulen im Sinne einer besseren Reaktion auf die neuen Erfordernisse sozioökonomischer und kultureller Art in den förderungs berechtigten Ländern erleichtern, wobei Probleme aus folgenden Bereichen angegangen werden: i) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen; ii) Reform und Entwicklung der Hochschulstrukturen und -einrichtungen sowie ihrer Verwaltung; iii) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge, insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um Defizite an speziellen im Kontext von Wirtschaftsreform und Entwicklung erforderlichen Hoch schulqualifikationen zu beheben; iv) Beitrag der Hochschulbildung und Ausbildung zur Entwicklung des Staats bürgertums und zur Stärkung der Demokratie; 5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Das Programm TEMPUS wurde bereits mehrfach einer Evaluierung unterzogen, wobei sich jeweils sein Wert als Instrument zur Förderung der Entwicklung der Bildungssysteme erwiesen hat, durch die Unterstützung von Aktivitäten zur strukturellen Zusammenarbeit zwischen Universitäten in der EU und in den Partnerländern. Diese Kooperation hat Veränderungen in den Hochschulcurricula sowie in der Managementpraxis von Hochschuleinrichtungen herbeigeführt. Das Programm hat sich als wertvolles Instrument zur Anregung des Austauschs von Hochschulmitarbeitern und Studenten erwiesen und so zur Entwicklung der Humanressourcen sowohl in der EG als auch in den Partnerländern beigetragen. Die Evaluierungen haben auch gezeigt, dass das Programm als wertvolles Mittel zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Teilnehmern an den geförderten Maßnahmen gesehen wird. Der Bildung kommt eine entscheidende Funktion bei der Veränderung von Einstellungen zu, sie gibt den jungen Menschen die Möglichkeit, die jeweiligen nationalen Werte zu vergleichen. Es gibt Anzeichen dafür, dass die Wirkung von Bildungsprogrammen weit über den Kreis der unmittel bar Betroffenen hinaus geht und weitere Teile der Bevölkerung der beteiligten Länder erreicht. Die Bedeutung dieses Effekts sollte am potenziellen Wachstum ablehnender Einstellungen aufgrund kultureller und religiöser Vorurteile - sowohl in der EU als auch in den Drittländern des Mittelmeerraums - gemessen werden. Der Kommissionsvorschläge für die dritte Phase des Programms TEMPUS stützte sich unter anderem auf die Ergebnisse einer Zwischenbewertung von TEMPUS II (TACIS). Die Schlussfolgerungen aus diesen Evaluierungen sowie Erkenntnisse aus der Verwaltung des Programms belegen, dass die in TEMPUS vorgesehenen Maßnahmen (gemeinsame europäische Projekte, Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen, Einzelzuschüsse) im Hinblick auf die Hauptziele des Programms angemessen und effizient sind. Die Ziele sind so formuliert, dass sie mit nur geringfügigen Änderungen an die Realität in den Drittländern des Mittelmeer raums so angepasst werden können, dass mit der Ausweitung keine radikale Über arbeitung der Zuschussregeln im Beschluss erforderlich wird. Die erforderlichen Anpassungen würden vielmehr auf der Durchführungsebene vorgenommen. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf die positive Bewertung des Programms TEMPUS, das seinen Wert als Instrument zur Förderung der Entwicklung der Bildung in den betreffenden Ländern unter Beweis gestellt hat. 5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung Die Ex-post-Bewertung wird gemäß der aktuellen Bewertungspraxis der Kommission und der Bestimmungen des TEMPUS-III-Beschlusses vorgenommen, Ziel ist eine Neuausrichtung und/oder Verlängerung von TEMPUS über 2006 hinaus. Gemäß dem TEMPUS-III-Beschluss sind die Bewertung und entsprechende Empfehlungen der Kommission bis Juni 2004 vorzulegen. 5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Die geplanten Einzelmaßnahmen ergeben sich aus dem Anhang zum TEMPUS-II-Beschluss: Gemeinsame Europäische Projekte für: gemeinsame Aktionen zur allgemeinen und beruflichen Bildung, Maßnahmen zur Reform und Entwicklung des Hochschul wesens und der entsprechenden Kapazitäten, Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Industrie und Institutionen; Ausweitung der Mobilität von Dozenten, Verwaltungskräften an den Hochschulen und Studierenden im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte. Strukturmaßnahmen und/oder ergänzende Maßnahmen. Einzelzuschüsse. Unterstützungsmaßnahmen. Die Maßnahmen werden folgendermaßen finanziert: - 100 %-ige Zuschüsse nur als Ausnahme von der allgemeinen Kofinanzierungs regel. - Zuschüsse zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern. - 100 %-ige Finanzierung von Dienstleistungsaufträgen (z. B. Studien, Veröffent lichungen, Sachverständige). 5.3. Durchführungsmodalitäten Die Maßnahmen werden mit Hilfe bestehender Instrumente von TEMPUS durchge führt. Dabei sind jährliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Einrichtung von TEMPUS-Kontaktstellen in den Partnerländern vorgesehen. Die Rolle der TEMPUS-Kontaktstellen besteht darin, Informationen und Beratung zum Programm anzubieten und die Kommission bei der Projektüberwachung zu unterstützen. Das bestehende Netz der Nationalen Kontaktstellen in den Mitglied staaten wird ebenfalls zur Durchführung des Programms beitragen. Die Verwaltung übernehmen interne Mitarbeiter, mit technischer Unterstützung durch externe Vertragspartner. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1. Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Darüber hinaus - entsprechend den Bestimmungen des Anhangs zum Beschluss 1999/311/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Verabschiedung von TEMPUS III - erhält die Kommission die technische Unterstützung, die sie benötigt, um die in Übereinstimmung mit dem wie vorgeschlagen geänderten Beschluss durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen. 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Die anfallenden Personal- und Verwaltungsausgaben werden durch Mittel abgedeckt, die der GD EAC im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden. Die jährliche Strategieplanung (APS) für 2003 müsste der, dieser Aktion im Arbeitsprogramm 2002 eingeräumten hohen Priorität, aureichend Rechnung tragen. 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Kosten pro Einheit Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1. Überwachung - Die Vertragspartner für die technische Unterstützung übernehmen die Über wachung der Programme. - Das laufenden Monitoring der Programme wird sich auf die der Kommission direkt zur Verfügung stehenden Angaben stützen (insbesondere Informationen über die unterstützten Projekte). Die Empfänger haben Jahres-, Abschluss- und Finanzberichte sowie gegebenenfalls Zwischenberichte vorzulegen, einschließlich Angaben zu den im Auswahlprozess festgelegten Leistungsindikatoren. - Es wird ein Monitoringkonzept ausgearbeitet, das gegebenenfalls Besuche vor Ort beinhaltet. - Die Projekte müssen eine integrierte Bewertung bzw. eine Bewertung durch externe Sachverständige oder interne Stellen vorsehen und Angaben zu Folgemaßnahmen enthalten. - Bei Einzelprojekten wie Seminaren und Konferenzen ist eine selektive Teilnahme von Kommissionsvertretern vorgesehen, die die Ergebnisse bewerten und einen detaillierten Bewertungsbericht vorlegen sollen. - Rechnungsprüfungen vor Ort werden durchgeführt, wo dies erforderlich erscheint. - Schließlich wird mindestens alle sechs Jahre eine Gesamtbewertung der finanzierten Maßnahmen und Programme vorgenommen, wobei die erste Bewertung bereits nach drei Jahren vorzulegen ist. 8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Es ist eine Ex-post-Bewertung vorzunehmen, die die Auswirkungen der jeweiligen Maßnahme untersuchen soll. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Bei Finanzierungsentscheidungen und Verträgen zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern sind Kontrollen vor Ort und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen von Gemeinschaftsbeihilfeempfängern durch die Kommission und den Rechnungshof vorgesehen; außerdem wird in ihnen die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von 5 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Zuschussempfänger müssen Berichts- und Buchhaltungsverpflichtungen nach kommen. Berichte und Unterlagen werden im Hinblick auf Gegenstand und Zuschussfähigkeit von Ausgaben analysiert; dabei wird der Zweck der Gemein schaftsfinanzierung zugrunde gelegt und es werden vertragliche Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigt. Den Finanzvereinbarungen sind Verwaltungs- und Finanzinformationen beigefügt, die vor allem die darin genannten förderfähigen Ausgaben präzisieren sollen. Eine Begrenzung des gemeinschaftlichen Beitrags auf die Deckung bestimmter reeller Kostenelemente, die in der Buchhaltung des Zuschussempfängers identifizierbar und nachprüfbar sind, kann ggf. die Kontrolle und Rechnungsprüfung (sowie die Bewertung bei der Auswahl) der bezuschussten Projekte erleichtern.