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Document 52002DC0208
Communication from the Commission to the European Parliament, the Council,the Economic and Social Committee and the Committee of the Regions - Consumer Policy Strategy 2002-2006
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der regionen - Verbraucherpolitische strategie 2002-2006
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der regionen - Verbraucherpolitische strategie 2002-2006
/* KOM/2002/0208 endg. */
ABl. C 137 vom 8.6.2002, pp. 2–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der regionen - Verbraucherpolitische strategie 2002-2006 /* KOM/2002/0208 endg. */
Amtsblatt Nr. 137 vom 08/06/2002 S. 0002 - 0023
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN VERBRAUCHERPOLITISCHE STRATEGIE 2002-2006 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 1.1. Inhalt 1.2. Themenbereich 2. Die Grundlagen der neuen verbraucherpolitischen Strategie 2.1. Aufgabengebiet der EU-Verbraucherpolitik 2.2. Der Prozess der neuen Strategie 2.2.1. Folgenabschätzung 2.2.2. Eine auf Kenntnis gestützte Politik 2.3. Schlüsselfaktoren der neuen Strategie 2.3.1. Der Euro 2.3.2. Sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Wandel 2.3.3. Uneingeschränkte Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts 2.3.4. Durchführung der Governance-Reform 2.3.5. Vorbereitung auf die Erweiterung 2.4. Struktur der neuen verbraucherpolitischen Strategie 3. Die politischen Ziele der neuen verbraucherpolitischen Strategie 3.1. Mittelfristiges Ziel 1: ,Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU" 3.1.1. Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen 3.1.2. Die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher betreffende Rechtsvorschriften 3.1.2.1. Handelspraktiken 3.1.2.2. Übersicht über bestehende Gemeinschaftsvorschriften zum Verbraucherschutz 3.1.2.3. Auf Verbraucherverträge anwendbares Recht 3.1.3. Finanzdienstleistungen 3.1.4. Elektronischer Handel 3.1.5. Leistungen der Daseinsvorsorge 3.1.5.1. Verkehr 3.1.5.2. Energie 3.1.6. Welthandel, Normung und Kennzeichnung 3.2. Mittelfristiges Ziel 2: Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher 3.2.1. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung 3.2.1.1. Das International Marketing Supervision Network (IMSN) 3.2.1.2. Die CLAB-Datenbank - Datenbank der missbräuchlichen Vertragsklauseln 3.2.2. Informationen und Daten zur Sicherheit von Waren und Dienstleistungen 3.2.3. Rechtsschutz 3.2.3.1. Alternative Streitbeilegung 3.2.3.2. Europäische Verbraucherzentren 3.2.3.3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen 3.2.4. Förderung der Verbraucherverbände 3.3. Mittelfristiges Ziel 3: Angemessene Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der EU-Politik 3.3.1. Geänderte Verfahren der Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der EU-Politik 3.3.1.1. Anforderungen an die Konsultation 3.3.1.2. Mitarbeit in beratenden Gremien und Arbeitsgruppen 3.3.1.3. Normung 3.3.1.4. Beteiligung der Verbraucher an der Arbeit anderer EU-Organe 3.3.2. Verbraucherinformation und -bildung 3.3.2.1. Information 3.3.2.2. Bildung 3.3.3. Unterstützung der Verbraucherverbände und Ausbau ihrer Kompetenzen 3.3.3.1. Fortbildungsprogramm für Mitarbeiter von Verbraucherverbänden 3.3.3.2. Überarbeitung der Rechtsgrundlage zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher 4. Fazit Anhang Laufend aktualisiertes Programm für die Verbraucherpolitik (2002-2006) Indikative Liste der Massnahmen Ziel 1: Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau Ziel 2: Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher Ziel 3: Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Verbraucherpolitik FINANZBOGEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006 1. Einleitung 1.1. Inhalt Diese Mitteilung beschreibt die Strategie der Kommission für die Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene in den kommenden fünf Jahren (2002-2006). Im vergangenen Jahr legte die Kommission zur Vorbereitung der neuen Strategie einen Zwischenbericht [1] zu den Fortschritten im Rahmen des letzten Aktionsplans (1991-2001) vor. Es werden drei mittelfristige Ziele festgelegt, die mit den in einem kurzfristigen, laufend aktualisierten Programm aufgeführten Maßnahmen verfolgt werden sollen. Dieses Programm wird in regelmäßigen Abständen durch ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen überarbeitet. Die drei Ziele sind: [1] KOM(2001) 486 endg. * ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau; * wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher; * Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik. Diese drei Zielsetzungen sollen zur Berücksichtigung der Verbraucherbelange im Rahmen aller anderen Politikbereiche der EU, zur Maximierung der Vorteile des Binnenmarkts für die Verbraucher und zur Vorbereitung der Erweiterung beitragen. Das erste Ziel (,ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau") soll hauptsächlich durch Initiativen für Folgemaßnahmen zu Fragen der Handelspraxis, wie sie im Grünbuch zum Verbraucherschutz in der EU [2] angesprochen werden, und zur Sicherheit von Dienstleistungen angestrebt werden. Im Hinblick auf das zweite Ziel (,wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher") besitzen Maßnahmen zur Entwicklung eines Rahmens für die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten und von Rechtsschutzverfahren für Verbraucher Priorität. Die wichtigsten Maßnahmen zur Erreichung des dritten Zieles (,Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik") bestehen aus der Überarbeitung der Verfahren der Beteiligung der Verbraucherverbände an den politischen Entscheidungen der EU und aus Projekten in den Bereichen Bildung und Ausbau von Kompetenzen. [2] KOM(2001) 531 endg. vom 2. Oktober 2001. Die europäische Verbraucherpolitik steht im Mittelpunkt eines der strategischen Ziele der Kommission, nämlich auf eine bessere Lebensqualität für alle hinzuarbeiten [3]. Sie ist auch ein wichtiges Element ihres strategischen Zieles der Herbeiführung einer neuen wirtschaftlichen Dynamik und der Modernisierung der europäischen Wirtschaft. Die Schaffung einer Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucherschutz im Jahr 1999 und die Neuorganisation der wissenschaftlichen und legislativen Arbeit zwecks Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sowie eines besseren Schutzes der Verbraucherinteressen zeigen, dass der Verbraucherpolitik immer mehr Bedeutung beigemessen wird. [3] Mitteilung der Kommission KOM(2000) 154 endg. vom 9. Februar 2000; Strategische Ziele 2000-2005 ,Das neue Europa gestalten". Das Europäische Parlament, der Rat, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und alle interessierten Kreise werden aufgefordert, das in dieser Mitteilung dargestellte Gesamtkonzept und insbesondere die drei Zielsetzungen zu unterstützen. Sie werden ferner gebeten, sich für die Annahme der vorgeschlagenen Schlüsselmaßnahmen und deren Umsetzung einzusetzen. 1.2. Themenbereich Der Begriff Verbraucherpolitik bezieht sich in der vorliegenden Mitteilung auf alle für die Verbraucher relevanten Sicherheits-, Wirtschafts- und Rechtsfragen sowie auf die Themen Verbraucherinformation und -bildung und Förderung der Verbraucherverbände; außerdem wird die Frage erörtert, wie letztere gemeinsam mit anderen Akteuren zur Entwicklung der Verbraucherpolitik beitragen können. Ausgeklammert bleiben Fragen der Lebensmittelsicherheit. Diese bilden nun einen gesonderten Themenbereich, für den es ein eigenes Legislativprogramm gibt. Das Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Januar 2000 [4] enthält Vorschläge für ein umfassendes Reformprogramm der einschlägigen Rechtsvorschriften. [4] KOM(1999) 719 endg. 2. Die Grundlagen der neuen verbraucherpolitischen Strategie Im Zuge der stufenweisen Einführung des Binnenmarkts war es unerlässlich, auch eine Verbraucherpolitik auf EU-Ebene zu entwickeln. Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen setzte die Einführung gemeinsamer oder zumindest angeglichener Rechtsvorschriften voraus, die gleichzeitig einen angemessen Schutz der Verbraucherinteressen und die Beseitigung von rechtlichen Hindernissen und Wettbewerbsverzerrungen gewährleisten konnten. Oft sollten die Verbraucher durch entsprechende Maßnahmen in die Lage versetzt werden, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, indem sie fundierte Kaufentscheidungen treffen. In der Regel ist damit sichergestellt, dass die Verbraucher über hinreichende und zutreffende Informationen verfügen, bevor sie ein Geschäft abschließen, und dass ihnen bestimmte Rechtsansprüche zustehen, wenn das Geschäft fehlschlägt. Zweck dieser Maßnahmen war es, die strukturellen Ungleichgewichte zwischen den einzelnen Verbrauchern und den Unternehmen auszugleichen, die sich aus der wirtschaftlich schwächeren Position der Verbraucher und daraus ergeben, dass es für sie schwerer ist, sich Informationen zu verschaffen oder sich juristisch beraten zu lassen. In manchen Fällen reicht die Schaffung einer Grundlage für fundierte Kaufentscheidungen und Rechtsansprüche jedoch nicht aus, um insbesondere die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu schützen. In solchen Fällen sind harmonisierte Rechtsvorschriften notwendig, die allen Verbrauchern angemessenen Schutz gewähren, und zwar unabhängig davon, ob sie sich selbst durch fundierte Kaufentscheidungen schützen können. Ob solche Maßnahmen getroffen werden, ist eine politische Entscheidung, die weitgehend davon abhängt, welcher Stellenwert dem zu schützenden Interesse beigemessen wird und inwiefern die Verbraucher in der Praxis tatsächlich in der Lage sind, sich durch fundierte Kaufentscheidungen selbst zu schützen. 2.1. Aufgabengebiet der EU-Verbraucherpolitik Die EU-Verbraucherpolitik sollte grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften bereitstellen und die wirtschaftlichen Interessen aller Bürger in der EU schützen, die von ihr ein hohes Schutzniveau erwarten. Produkte und Dienstleistungen, die auf den Markt gebracht werden, müssen sicher sein, und die Verbraucher müssen die einschlägigen Informationen erhalten, damit sie richtige Kaufentscheidungen treffen können. Die Verbraucher sind auch vor missbräuchlichen Praktiken zu schützen. Die Arbeit auf diesem Gebiet betrifft sowohl die Rechtsetzung als auch andere sich unmittelbar auf das Marktverhalten auswirkende Maßnahmen wie Normung, Verhaltenskodizes oder optimale Verfahren. Außerdem sollte die EU-Verbraucherpolitik die Verbraucher in die Lage versetzen, die sie berührenden politischen Strategien zu verstehen und auf sie Einfluss zu nehmen. Die Verbraucher sollten die Kompetenzen besitzen, um ihre Interessen ebenso wie andere auf EU-Ebene vertretene Interessengruppen der Zivilgesellschaft durchsetzen zu können. Wichtig ist auch, dass die Verbraucher vergleichbare Chancen haben, das Potenzial des Binnenmarkts - größere Auswahl, niedrigere Preise, Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit von Grundversorgungsleistungen - voll zu nutzen. Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel sollten daher beseitigt werden, damit sich die Verbraucherdimension des Binnenmarkts parallel zur Unternehmensdimension entwickeln kann. Die Verbraucherpolitik der EU zielt somit darauf ab, in der gesamten EU ein kohärentes und einheitliches Umfeld zu schaffen, in dem die Verbraucher Einkäufe außerhalb ihres Heimatlandes ohne Bedenken tätigen können. Für die Verbraucher ist nicht nur das spezielle Verbraucherrecht von Bedeutung, sondern sie sind auch von anderen wichtigen Politikbereichen der EU wie z. B. Binnenmarkt, Umwelt und nachhaltige Entwicklung, Verkehr, Finanzdienstleistungen, Wettbewerb, Landwirtschaft, Außenhandel usw. betroffen. Verbraucherpolitik darf somit nicht isoliert betrieben werden, ohne andere Bereiche zu berücksichtigen, die sich auf die Verbraucher auswirken. Die systematische Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle einschlägigen Politikbereiche der EU ist unerlässlich. In den vergangenen Jahren wurden beachtliche Fortschritte auf diesem Gebiet erreicht. Die Zielsetzung für die Zukunft muss lauten, auf diesen Leistungen aufzubauen, um die Einbettung der Verbraucherinteressen in andere Politiken noch systematischer zu gestalten. In ähnlicher Weise muss die Verbraucherpolitik auch die Belange anderer Bereiche berücksichtigen, um ein kohärentes Vorgehen in der gesamten Gemeinschaftspolitik zu gewährleisten. Auch die Verbraucherentscheidungen wirken sich ihrerseits auf diese anderen Bereiche aus, so etwa auf die nachhaltige Entwicklung in ihrer sozialen, ökologischen und ökonomischen Dimension. Die Verbraucherpolitik ist ein Gebiet, auf dem durch die EU ein zusätzlicher Nutzen erzielt werden kann. Es handelt sich um eine gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Das EU-Recht wird in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle Politikbereiche kann nur gelingen, wenn auf nationaler Ebene ein ähnlicher Ansatz verfolgt wird wie auf der europäischen. Somit stellt die Verbraucherpolitik eine gemeinsame Aufgabe für die Akteure aller Politikbereiche der Europäischen Union und aller Ebenen der regionalen, nationalen und europäischen Ebene dar. Die vorstehend dargelegten Grundsätze ergeben sich aus den Artikeln 153 und 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 2.2. Der Prozess der neuen Strategie 2.2.1. Folgenabschätzung Der Erfolg einer verbraucherpolitischen Strategie lässt sich nur anhand ihrer Auswirkungen auf die Verbraucher in Europa messen. Deshalb ist es wichtig, den mit der Strategie verfolgten Zweck von Anfang an zu verdeutlichen, die erreichten Fortschritte regelmäßig zu überwachen, den Erfolg der Einzelmaßnahmen klar zu bewerten und aus diesen Erfahrungen Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. Damit wären auch Rückschlüsse auf eventuell erforderliche Anpassungen der Politiken möglich. 2.2.2. Eine auf Kenntnis gestützte Politik Die Verbraucherpolitik muss sich auf einschlägige Informationen und Daten stützen können, damit die politischen Maßnahmen angepasst und die richtigen Prioritäten gesetzt werden können. Eine noch umfassendere, systematischere und kontinuierlichere Anstrengung ist erforderlich, um eine geeignete ,Wissensbasis" als wesentliches Instrument der politischen Entscheidungsträger zu entwickeln. Benötigt werden auch Informationen und Daten für die breite Öffentlichkeit. Dies gilt besonders seit der Einführung des Euro, der die Preistransparenz in der Euro-Zone verbessert. Die Verbraucher benötigen zudem präzise Informationen über die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen, um eine überlegte Entscheidung treffen zu können, und viele Verbraucher wünschen Informationen zu anderen Aspekten der Produkte, wie etwa deren Umweltauswirkungen. Die Kommission wird auch weiterhin detaillierte Informationen zu für die Verbraucher relevanten Fragen liefern, und zwar über ihre Veröffentlichungen ,Dialog mit den Bürgern" und die zugehörige Website (http://europa.eu.int/citizens). Da sich so viele verschiedene Verbraucherfragen stellen, werden umfassende verbraucherbezogene Informationen und Daten benötigt. Dazu gehören allgemeine quantitative Daten (z. B. zum Verbrauch, zu den Lebensbedingungen und zu anderen sozioökonomischen Aspekten) und Daten, die sich auf Verbraucheraktivitäten (z. B. Mitarbeit in Verbraucherverbänden) oder auf deren wirtschaftliche Interessen (z. B. Preise) beziehen. Neben diesen quantitativen Daten sind die politischen Entscheidungsträger auf qualitative Daten angewiesen, die durch Meinungsumfragen zum Verhalten, zum Wissensstand und zum Zufriedenheitsgrad der Verbraucher beschafft werden können. Auch durch ein Monitoring von Verbraucherbeschwerden und deren Bearbeitung lässt sich der Informationsstand über Verbraucherinteressen und Marktreaktionen entscheidend verbessern. Die Kommission wird weiterhin ihre ,Wissensbasis" auf der Grundlage von Informationen und Daten über die Verbraucher und den Markt ausweiten. Sie wird weiterhin die Publikation ,Verbraucher in Europa - Zahlen, Daten, Fakten", Erhebungen über Verbraucherpreise sowie Eurobarometer- und Zielgruppen-Erhebungen zu Leistungen der Daseinsvorsorge veröffentlichen. Außerdem wird die Kommission Eurobarometer-Erhebungen zu den Themen grenzüberschreitende Verbraucherprobleme sowie Verbraucherinformation und -vertretung durchführen. Weiter möchte sie auch Indikatoren zur Verbraucherzufriedenheit erarbeiten und mit Hilfe der Initiative für interaktive Politikgestaltung und Internet-gestützter Mittel Reaktionen sammeln und Konsultationen durchführen. Die Kommission wird zudem die wissenschaftliche Forschung nutzen, wo dies angebracht ist, insbesondere durch die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. 2.3. Schlüsselfaktoren der neuen Strategie Bei der Ausarbeitung der neuen Strategie wurden fünf Schlüsselfaktoren berücksichtigt. 2.3.1. Der Euro Nachdem der Euro nun endlich Einzug in die Geldbörsen der Verbraucher gehalten hat, sind bereits erhebliche Veränderungen im Verhalten von Unternehmen und Verbrauchern festzustellen. Durch die Einführung des Euro ist für den Verbraucher eine wesentliche psychologische Hemmschwelle beim Einkauf in anderen Mitgliedstaaten weggefallen, und Preisvergleiche sind einfacher geworden. Deshalb dürften die Verbraucher künftig eher erkennen können, welche Gelegenheiten sich ihnen jenseits der Grenze bieten. 2.3.2. Sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Wandel Die Zahl der Internet-Nutzer und der Haushalte mit Internet-Zugang steigt. Im November 2001 benutzten 50 % der über 15-Jährigen das Internet entweder zu Hause, am Arbeitsplatz, in der Schule, an öffentlichen Zugangsstellen oder unterwegs. Der Prozentsatz der Haushalte mit Internet-Zugang stieg von 18 % im März 2000 auf 38 % im Dezember 2001 [5]. So werden immer mehr Verbraucher sich der Möglichkeiten bewusst werden, die der elektronische Handel bietet. [5] eEurope-Benchmarking-Bericht, 5. Februar 2002, KOM (2002) 62 endg. Bei vielen Waren, insbesondere aber im Dienstleistungssektor, haben eCommerce und Informationsgesellschaft bewirkt, dass Entfernungen in der Werbung, im Marketing und im Einzelhandel eine immer geringere Rolle spielen. Das Konsumverhalten ändert sich ebenfalls. Der Dienstleistungssektor gewinnt an Bedeutung. Legt man das BIP zugrunde, so ist dieser Sektor mittlerweile mindestens doppelt so groß wie das verarbeitende Gewerbe und sogar dreimal so groß, wenn man die Dienstleistungen im sozialen und öffentlichen Bereich (zum Beispiel Gesundheitswesen und Bildung) einbezieht [6]. Daraus folgt, dass die Verbraucherpolitik der EU dem Dienstleistungssektor und somit auch den entsprechenden Sicherheitsaspekten verstärkt Rechnung tragen muss. [6] Quelle: Eurostat. 2.3.3. Uneingeschränkte Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts Aufgrund dieser gewandelten Bedingungen stellt der grenzüberschreitende Handel heute eine realistischere Option dar. Dennoch stehen der vollen Nutzung der Möglichkeiten des Einzelhandels-Binnenmarkts noch Hindernisse entgegen. Untersuchungen zeigen, dass es in der EU bei vielen Verbrauchsgütern und Dienstleistungen nach wie vor ein großes Preisgefälle gibt, das die Verbraucher für sich nutzen könnten, wenn sie weniger Bedenken gegen Einkäufe jenseits der Grenze hätten. Außerdem könnten die Preise sinken, wenn die Unternehmen ihre Produkte im Ausland absetzen könnten, ohne für jedes einzelne Land besondere Vorkehrungen treffen zu müssen. Große Preisunterschiede Aus dem letzten Bericht der Kommission [7] über die Funktionsweise der gemeinschaftlichen Güter- und Kapitalmärkte geht hervor, dass die Einzelhandelspreise für Lebensmittel und Konsumgüter in den Mitgliedstaaten weiterhin stark differieren und dass sich dieses Preisgefälle in den letzten Jahren erheblich langsamer verringert hat. Im Allgemeinen ist die Preisspanne innerhalb der EU drei- bis fünfmal größer als in den einzelnen Ländern. Das Fazit des Berichts lautet, dass ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren, wie z. B. unterschiedliche nationale Vorschriften, Unternehmensverhalten und Wettbewerbsprobleme, möglicherweise das Fortbestehen der Preisunterschiede in der Gemeinschaft begünstigt. [7] KOM(2001) 736. In den einzelnen Mitgliedstaaten gelten unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften. Da die Verbraucher nicht wissen, inwieweit sie bei Einkäufen im Ausland geschützt sind, beschränken sie ihre Wahl oft auf die im eigenen Land erhältlichen Produkte und Dienstleistungen. Mangelndes Vertrauen der Verbraucher bei Einkäufen jenseits der Grenze Die Verbraucher in der EU haben bei Einkäufen außerhalb ihres Landes erheblich mehr Bedenken als bei Einkäufen im Inland - nur 31 % der Verbraucher halten sich bei einem grenzübergreifenden Streit mit einem Lieferanten für ausreichend geschützt, bei einem vergleichbaren Streit innerhalb des eigenen Landes sind es hingegen 56 % [8]. [8] EOS GALLUP EUROPE, ,Consumers survey", Januar 2002; der vollständige Bericht der Erhebung ist zu finden unter: http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/events/event42_en.html . Auch die Unternehmen wissen oft nicht, wie sie bei Verkäufen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten vorgehen sollen. Deshalb muss die Europäische Union dafür sorgen, dass das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Geschäfte durch einen rechtlich geregelten und praktizierten Binnenmarkt gestärkt wird. Voraussetzung hierfür sind einfachere und einheitlichere Rechtsvorschriften, ein ähnlicher Durchsetzungsgrad in der gesamten EU, leichter zugängliche Verbraucherinformationen, Verbraucherbildung und wirksame Rechtsschutzverfahren. Grenzüberschreitende Einkäufe werden außer in sehr grenznahen Gegenden sicher nicht die täglichen Einkäufe ersetzen. Doch allein die Tatsache, dass der Einkauf auf der anderen Seite der Grenze eine realistische Möglichkeit wird, kann den Wettbewerb auf den örtlichen Märkten erheblich stimulieren. Selbst wenn nur ein geringer Prozentsatz der Verbraucher im Ausland einkauft, wird sich dies auf die Marktpreise des jeweiligen Mitgliedstaats auswirken. Diese Auswirkungen sind z. B. auf dem PKW-Markt des Vereinigten Königreichs bereits spürbar [9]. [9] http://europa.eu.int/comm/competition/car_sector/price_diffs . 2.3.4. Durchführung der Governance-Reform Der Europäische Rat von Lissabon, das Weißbuch ,Europäisches Regieren" vom Juli 2001 [10] und der Aktionsplan ,Bessere Rechtsetzung", der in Kürze der Kommission vorgelegt werden soll, stellen zusammengenommen einen dynamischen Ausdruck des politischen Reformwillens dar. Diese Initiativen haben eine wichtige Debatte über die Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit sowie die Vereinfachung von Rechtsakten und über bessere Methoden der Anhörung und Einbindung der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsprozesse der EU eingeleitet. [10] KOM(2001) 428 endg. Die Verbraucher setzen hohe Erwartungen in die Europäische Union und in deren Fähigkeit, ihre Sicherheit zu gewährleisten, ihre Interessen zu schützen und sie unmittelbar von der europäischen Integration profitieren zu lassen. Doch zugleich sind die Bürger der EU, ihrer Funktionsweise und ihren Organen immer stärker entfremdet. Die künftige Verbraucherschutzpolitik der Gemeinschaft muss daher einerseits den Bürgern konkrete, im Alltag spürbare Vorteile bieten und sie andererseits in die Ausarbeitung und Umsetzung dieser Politik einbeziehen. Die fünf Grundsätze des guten Regierens, d. h. Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Wirksamkeit und Zusammenhalt, sind von unmittelbarer Bedeutung für die Verbraucherpolitik und sollten untrennbarer Bestandteil der künftigen Strategie sein. 2.3.5. Vorbereitung auf die Erweiterung Der Beitritt der Bewerberländer zur EU wird tiefgreifende Folgen für das Funktionieren des Binnenmarkts haben. Dies trifft besonders auf den Bereich Verbraucherschutz zu, denn hier werden die Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher die Wirkungen eines erweiterten Marktes unmittelbar spüren. Die EU wird mit neuen Rechtsetzungs- und Durchsetzungsstrukturen und neuen Einstellungen gegenüber dem Verbraucherschutz konfrontiert sein. Viele verbraucherrechtliche Materien sind derzeit auf nationaler Ebene geregelt und nicht Gegenstand europäischer Rechtsvorschriften. Im Einzelnen unterscheiden sich diese Regelungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten zwar, in ihren Grundzügen stimmen sie aber weitgehend überein. Die Verschiedenartigkeit der Bestimmungen wird sich jedoch mit dem Beitritt der heutigen Bewerberländer merklich erhöhen. In den Bewerberländern sind die Strukturen zur Rechtsdurchsetzung nicht immer so leistungsfähig, und die Verbraucher haben dort andere Erfahrungen bzw. Erwartungen. Die Verbraucherbewegung ist in den Bewerberländern noch weit davon entfernt, bei der Information und Vertretung der Verbraucher sowie bei der Marktüberwachung eine wesentliche Rolle spielen zu können. Die Herausforderung wird darin bestehen, die berechtigten Erwartungen der neuen Mitgliedstaaten nicht zu enttäuschen und gleichzeitig das vorhandene Verbraucherschutzniveau sowohl unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen und wirtschaftlichen Ansprüche der Verbraucher weiterhin zu gewährleisten und noch anzuheben. Aspekte der Erweiterung werden daher in dieser Strategie durchgängig berücksichtigt, die Kommission wird auch weiterhin alles daran setzen, Verbraucher, ihre Vertreter sowie die nationalen Behörden in den Bewerberländern bei der Vorbereitung auf den Beitritt zu unterstützen. 2.4. Struktur der neuen verbraucherpolitischen Strategie Diese Mitteilung beschreibt die Strategie der Kommission für die Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene in den kommenden fünf Jahren (2002-2006). Es werden drei mittelfristige Ziele festgelegt; diese sollen durch die Maßnahmen erreicht werden, die in einem kurzfristigen, laufend aktualisierten Programm aufgeführt sind, das regelmäßig überarbeitet wird. Das laufend aktualisierte Programm wird in regelmäßigen Abständen durch ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen auf den neuesten Stand gebracht. Die mittelfristige Strategie gibt eine klare Richtung vor, während der kurzfristige Plan schneller an veränderte Bedingungen angepasst werden kann. Die Kommission plant ferner, die Ausarbeitung der politischen Strategie auf das Instrument für die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher [11] abzustimmen, dem derzeit ein anderer Zeitplan zugrunde liegt. [11] Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher, ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1. 3. Die politischen Ziele der neuen verbraucherpolitischen Strategie Aufgrund der soeben beschriebenen Schlüsselfaktoren wurden drei mittelfristige Ziele festgelegt: Ziel 1: ,Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau". Wir müssen noch intensiver darauf hinwirken, dass Verbraucher und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können. Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, dass in ganz Europa gemeinsame Rechtsvorschriften und Verfahren zum Schutz der Verbraucher eingeführt werden. Wir dürfen es also nicht dabei belassen, dass in jedem Mitgliedstaat andere Regelungen gelten, sondern müssen auf ein einheitlicheres Umfeld für den Verbraucherschutz in der gesamten EU hinarbeiten. Ziel 2: ,Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher". Die besten Gesetze nützen nichts, wenn sie nur auf dem Papier stehen. Da die wirtschaftliche Integration im Binnenmarkt ständig voranschreitet und sich den Verbrauchern immer mehr Gelegenheiten bieten, sollten sie in der Praxis überall in der EU und erst recht in einer erweiterten EU denselben Schutz genießen. Auch die Wirtschaft ist an einer einheitlicheren Rechtsanwendung interessiert. Die staatlichen Behörden sollten praktische und wirksame Instrumente besitzen, um gemeinsam auf dieses Ziel hinarbeiten zu können. Ziel 3: ,Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik". Der Beitrag zur Politik, den die Verbraucherverbände leisten können, ist sowohl im Hinblick auf deren Inhalt als auch im Hinblick auf den Prozess von grundlegender Bedeutung. Diese Ziele ergänzen sich gegenseitig. Die EU-Politik lässt sich leichter durchführen, wenn ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau erreicht ist; gemeinsame EU-Rechtsvorschriften, die nicht einheitlich durchgeführt werden, schaffen jedoch Ungewissheit und verringern die Vorteile für die Verbraucher. Die Vorteile eines einheitlichen Schutzniveaus können den Verbrauchern nicht in vollem Umfang zugute kommen, wenn die Verbraucherverbände nicht stark genug sind, um ihre Rolle auszufuellen, die darin besteht, Ideen an die politischen Entscheidungsträger heranzutragen, auf Probleme aufmerksam zu machen und über die Marktüberwachung zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften beizutragen. Innerhalb der Strategie genießen diejenigen Maßnahmen Priorität, die sich gegenseitig ergänzen und so eine kritische Masse bilden, die ihre Hebelwirkung verstärkt. Diese vorrangigen Maßnahmen dienen in erster Linie der Lösung grenzübergreifender Probleme. Ausschlaggebend für ihre Auswahl ist, inwieweit sie die Wirkung auf EU-Ebene maximieren. Einige dieser Maßnahmen beruhen auf der Idee, die auf der Ebene der EU oder der Mitgliedstaaten verfügbaren knappen Ressourcen zusammenzulegen. Mit ihnen wird oft mehr als ein Ziel verfolgt. Im Vordergrund stehen Maßnahmen, die der Einbeziehung der Verbraucherbelange in andere Politikbereiche und der Vorbereitung der Erweiterung dienen. 3.1. Mittelfristiges Ziel 1: ,Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU" Dieses Ziel ist nicht dahin zu verstehen, dass der gesamte Verbraucherschutz bis ins kleinste Detail auf europäischer Ebene geregelt werden soll. Beabsichtigt ist vielmehr, mit den jeweils geeignetsten Mitteln (Rahmenrichtlinie, Normen, optimale Verfahren) eine Harmonisierung nicht nur in Bezug auf die Sicherheit von Waren und Dienstleistungen zu erreichen, sondern auch diejenigen Aspekte der wirtschaftlichen Verbraucherinteressen zu regeln, von denen das Vertrauen der Verbraucher und deren Bereitschaft abhängt, überall im Binnenmarkt Geschäfte abzuschließen. Denkbar wäre die Einführung gemeinsamer einfacher und klarer EU-Regeln und Sicherheitsanforderungen für Handelspraktiken und vertragliche Rechte der Verbraucher. Denkbar wäre auch die Ausfuellung derzeitiger Lücken der EU-Rechtsvorschriften; hierzu müssten geltende Richtlinien geändert werden. Entsprechend der Governance-Initiative sollte die Verantwortung der Unternehmen und Verbraucher durch intensiveren Rückgriff auf alternative Regulierungsformen - z. B. Selbstregulierung und Koregulierung, Normung - gestärkt werden. Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau setzt auch die Beachtung des Integrationsgrundsatzes voraus, d. h. es ist dafür zu sorgen, dass in anderen Politikbereichen der EU (z. B. Binnenmarkt, Finanzdienstleistungen, Verkehr, Energie, Umwelt, Wettbewerb, Landwirtschaft, Außenhandel u. a.) die Verbraucherinteressen systematisch und gezielt berücksichtigt werden. Bestimmungen, die für die Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind und ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU gewährleisten, sollten bei der Festlegung sämtlicher EU-Politiken umfassende Berücksichtigung finden. Genauso sollten natürlich auch verbraucherpolitische Initiativen die Auswirkungen auf Unternehmen und andere Akteure berücksichtigen. Die Kommission erarbeitet außerdem ein integriertes Konzept zur Bewertung der Auswirkungen von Initiativen in allen Politikbereichen und für alle betroffenen Gruppen. Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau ist erforderlich. Dies wird bei der Definition der Politik in anderen Bereichen in vollem Umfang berücksichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind Maßnahmen in folgenden Politikbereichen zu treffen: 3.1.1. Sicherheit von Konsumgütern und Dienstleistungen Die Gemeinschaft hat mit Erfolg dafür gesorgt, dass der freie Verkehr von Verbrauchsgütern innerhalb der EU gewährleistet ist; sie verfolgt nun eine Strategie mit dem Ziel, ähnliche Ergebnisse auch bei Dienstleistungen zu erreichen. Dennoch ist eine weitere Intensivierung der Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, wenn in der ganzen EU ein gleichmäßig hoher Standard bei Konsumgütern gewährleistet sein soll. Im Dienstleistungssektor haben sich die Initiativen der Gemeinschaft in Bezug auf die Sicherheit der Verbraucher bislang auf wenige Gebiete beschränkt, namentlich auf den Verkehr. Deshalb muss nun geprüft werden, welcher Bedarf an weiteren Gemeinschaftsmaßnahmen besteht; dementsprechend sind dann die geeigneten Initiativen zu ergreifen. Zu den Prioritäten dieses Politikbereichs gehören die Durchführung der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit [12], insbesondere die Ausarbeitung von Normen im Rahmen dieser Richtlinie, ferner geeignete Initiativen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen, die von Verbrauchern in Anspruch genommen werden, sowie die Auseinandersetzung mit einigen spezifischen Sicherheitsproblemen. Neue Rechtsvorschriften für Chemikalien, die zur Zeit ausgearbeitet werden, sehen angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken vor und werden die Sicherheit der Verbraucher erhöhen. [12] Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11, 15.1.2002, S. 4. 3.1.2. Die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher betreffende Rechtsvorschriften 3.1.2.1. Handelspraktiken Im Grünbuch zum Verbraucherschutz [13] werden Optionen für die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Handelspraktiken auf Einzelfallbasis oder durch ergänzende Rahmenvorschriften vorgestellt. Notwendig ist ferner eine Überarbeitung und Novellierung der geltenden EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz, mit dem Ziel, sie zu aktualisieren sowie nach und nach von der Mindestharmonisierung abzugehen und zu einer vollständigen Harmonisierung zu gelangen. Aus dem Grünbuch und der Strategie der Kommission für den Dienstleistungssektor [14] geht klar hervor, dass die bloße Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, ohne Harmonisierung, bei derartigen Fragen des Verbraucherschutzes nicht angemessen sein dürfte. Sobald jedoch ein ausreichender Harmonisierungsgrad erreicht ist, könnte der Herkunftslandansatz bei noch verbliebenen Fragen zur Anwendung kommen. [13] KOM(2001) 531 endg. [14] KOM(2000) 888. Die Kommission wird im Jahr 2002 eine Folgemitteilung zum Grünbuch über den Verbraucherschutz vorlegen. Darin wird sie ihre Planungen in Bezug auf neue oder bestehende Initiativen über Handelspraktiken erläutern und eine weitere Anhörung einleiten. 3.1.2.2. Übersicht über bestehende Gemeinschaftsvorschriften zum Verbraucherschutz In den Berichten [15] der Kommission zu den Richtlinien über Teilzeitnutzungsrechte [16] und über Pauschalreisen [17] werden eine Reihe von Mängeln genannt; weitere Beispielsfälle sind durch Beschwerden an das Europäische Parlament oder die Kommission bekannt geworden. In diesen Richtlinien werden vertragsrechtliche Rechtsbehelfe mit Vorschriften über Handelspraktiken (z. B. Verkaufstechniken) kombiniert. Eine teilweise Reform wäre im Rahmen jeder Initiative denkbar, die sich aus dem Grünbuch über den Verbraucherschutz in der EU ergeben könnte. Bei diesen Richtlinien würde eine der Hauptprioritäten der Kommission darin bestehen, eine vollständige Harmonisierung vorzuschlagen, um die Unterschiede in den Verbraucherschutzvorschriften in der EU zu minimieren, die eine Zersplitterung des Binnenmarktes zu Lasten von Verbrauchern und Unternehmen verursachen. [15] SEK(1999) 1795 endg. und SEK(1999) 1800 endg. [16] Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. 1994 L 280/83. [17] Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990). Darüber hinaus wird die Kommission Berichte über die Durchführung mehrer geltender Richtlinien vorlegen, in denen dies vorgeschrieben ist. Diesen Berichten könnten gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt werden. Die Kommission wird die Richtlinien über Teilzeitnutzungsrechte, Pauschalreisen und Preisangaben überarbeiten. 3.1.2.3. Auf Verbraucherverträge anwendbares Recht Im Jahr 2001 hat die Kommission mit einer Mitteilung zum europäischen Vertragsrecht [18] eine Anhörung zu der Frage eingeleitet, ob sich aus der Vielfalt der nationalen Regelungen des Vertragsrechts Probleme für den Binnenmarkt oder die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben. Das Verbrauchervertragsrecht bildet einen wesentlichen Teil des EG-Vertragsrechts. Der Rat hat die Kommission aufgefordert, Ende 2002 die Ergebnisse der Anhörung sowie ihre Stellungnahme und Empfehlungen gegebenenfalls in Form einer Grün- oder Weißbuchs mitzuteilen. Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan auszuarbeiten. [18] KOM(2001) 398 endg. Die Folgemaßnahmen zur Mitteilung werden sich an den Forderungen des Rates und des Europäischen Parlaments orientieren. Sie könnten Vorschläge für eine Mischung von ordnungspolitischen und anderen Maßnahmen umfassen. Zu den sonstigen Maßnahmen könnte beispielsweise die Koordinierung von Forschungsaktivitäten gehören. Diese Aktivitäten könnten zur Erarbeitung eines allgemeinen Bezugsrahmens führen, in dem gemeinsame Grundsätze und Begriffe festgelegt werden. Ferner könnten sie erklären, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Kohärenz des bestehenden und des zukünftigen Besitzstandes zu sichern, unter Berücksichtigung des allgemeinen Bezugsrahmens. In diesem Zusammenhang könnte eine Überarbeitung des geltenden Verbrauchervertragsrechts zur Beseitigung vorhandener Unstimmigkeiten und Lücken und zur Vereinfachung ins Auge gefasst werden. Eine Harmonisierung der in mehreren Richtlinien [19] vorgesehenen Überlegungsfristen soll ebenfalls im Rahmen dieser Überarbeitung erfolgen. [19] Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280, 29.10.94, S. 83), Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, 4.6.1997, S. 19), Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, 31.12.1985, S. 31). 3.1.3. Finanzdienstleistungen Im Aktionsplan Finanzdienstleistungen [20] wird ein Programm für Initiativen aufgestellt, die auf die Vervollständigung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für Privatkunden abzielen. Hier wurde viel getan, ein Beispiel ist die Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro [21], die große Vorteile für den Verbraucher mit sich bringt und zur Förderung des grenzüberschreitenden Handels beiträgt, indem die Bankgebühren für grenzüberschreitende und innerstaatliche Zahlungen angeglichen werden. Es bleibt jedoch noch mehr zu tun, wie der Aktionsplan näher darlegt. Dazu gehören zum einen Aktionen zur Erleichterung von Finanzdienstleistungen über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg, und zum anderen Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Verbraucher, wodurch deren Vertrauen in grenzüberschreitende Geschäftsabschlüsse gestärkt werden soll. Die Kommission wird ein ordnungspolitisches Konzept im Bereich Finanzdienstleistungen ausbauen, das sich auf eine frühzeitige, umfassende und systematische Konsultation aller Beteiligten stützt, einschließlich Verbraucher und Endnutzer. [20] KOM(1999) 232 endg. [21] Verordnung 2560/2001 vom 19. Dezember 2001, ABl. L 344, 28.12.2001, S. 13. Deshalb wird die Kommission insbesondere vorschlagen, die Richtlinie über Verbraucherkredite [22] zu überarbeiten und zu aktualisieren. [22] Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, geändert durch die Richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990; Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 42 vom 12.2.1987, ABl. L 61 vom 10.3.1990, ABl. L 101 vom 1.4.1998). Die Kommission wird einen Vorschlag für einen umfassenden Rechtsrahmen für Zahlungen im Binnenmarkt vorlegen. Erscheinungsformen des Geldes und Zahlungsweisen ändern sich rasch: Stichworte Plastikgeld und elektronisches Geld. Die Einführung des Euro beschleunigt diese Entwicklung. Effiziente und sichere Zahlungsinstrumente und -infrastrukturen sind unabdingbar für einen funktionierenden Binnenmarkt. Der Gesetzgeber wird sich mit den Entwicklungen bei den Preisen und Fristen sowie mit den Beziehungen zwischen Ausstellern und Benutzern dieser neuen Zahlungsmittel auseinandersetzen müssen. Auch bestehende Rechtsvorschriften müssen überarbeitet werden. Im Bereich Wertpapiere hat die Kommission Vorschläge für Richtlinien über Marktmissbrauch [23] und Börsenprospekte [24] verabschiedet, die ein hohes Verbraucherschutzniveau vorsehen. Die Überarbeitung der Richtlinie über Investitionsdienstleistungen wird zur Harmonisierung der Regeln für die Geschäftsabwicklung dienen. Die Kommission beabsichtigt außerdem, einen Vorschlag zu den Transparenzverpflichtungen für börsennotierte Unternehmen vorzulegen. Diese Vorschläge würden allen Verbrauchern zugute kommen, indem sie für mehr Fairness und Transparenz im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sorgen. [23] KOM(2001) 280 endg. [24] KOM(2001) 281 endg. 3.1.4. Elektronischer Handel Die Verbraucher haben nach wie vor Vorbehalte gegen Online-Einkäufe, so dass ihr Anteil an den Umsätzen im Einzelhandel nur 2 % ausmacht. Im Rahmen des im Jahre 2000 verabschiedeten Aktionsplans eEurope [25] hat die Kommission eine Strategie für die Begründung des Vertrauens der Verbraucher in Online-Geschäfte entwickelt, die auf vier Elementen beruht: gute eCommerce-Kodizes, gute alternative Streitbeilegungsverfahren, klare und kohärente Rechtsvorschriften sowie wirksame Durchsetzung. [25] http://europa.eu.int/information_society/eeurope/action_plan/index_en.htm . Es gibt zwar viele Kodizes, Gütezeichen und andere Modelle, doch gerade wegen deren Vielfalt weiß der Verbraucher oft nicht, ob eine bestimmte Website vertrauenswürdig ist. Die Initiative ,eConfidence" der Kommission (zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr) wurde im Mai 2000 lanciert. Dadurch konnte sie ein breites Spektrum von Betroffenen zusammenbringen, darunter Vertreter der Verbraucher und der Unternehmen, um über eine Vereinbarung über gemeinsame Anforderungen für optimale Verfahren zu beraten. Im Dezember 2001 legten die Beteiligten der Kommission eine Grundsatzvereinbarung mit Empfehlungen für europäische Anforderungen zur Vertrauenswürdigkeit und eine Einrichtung zur Überwachung der Umsetzung dieser Anforderungen in die Praxis vor. Die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Empfehlung zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr anzunehmen. Ferner wird sie mit den Beteiligten zusammenarbeiten, um die Umsetzung ihrer Vereinbarung zu überwachen. Sichere Netzwerke, ein sicherer Zugang und der Schutz der Privatsphäre sind ebenfalls grundlegende Voraussetzungen für die Gewinnung des Vertrauens der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr. Im eEurope-Benchmarking-Bericht 2002 [26] heißt es, dass auf dem Gebiet der Verbesserung des Schutzes vor Sicherheitsrisiken nach wie vor nur langsam Fortschritte erzielt werden, obgleich sowohl öffentliche als auch private Akteure zahlreiche Initiativen ergriffen haben, zu denen beispielsweise die Verabschiedung der Richtlinie über die elektronische Unterschrift [27] zählt. In den letzten beiden Jahren hat die Zahl der Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanten Zwischenfälle, z. B. von Virusangriffen, zugenommen. Vor diesem Hintergrund wurde das eEurope-Sicherheitskonzept im Sinne einer umfassenderen Netzwerk- und Informationssicherheit fortentwickelt. [26] eEurope-Benchmarking-Bericht vom 5. Februar 2002, KOM(2002) 62 endg. [27] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über einen Gemeinschaftsrahmen für die elektronische Unterschrift (ABl. L 13, 19.01.2000, S. 12-20), in Kraft getreten am 19.7.2001. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr ergreifen, u. a. in den Bereichen Sensibilisierung, technologische Unterstützung, Rechtsetzung und internationale Koordinierung [28]. [28] Mitteilung der Kommission KOM(2001) 298 vom 6. Juni 2001; Entschließung 14378/01 des Rates vom 6. Dezember 2001. 3.1.5. Leistungen der Daseinsvorsorge Leistungen der Daseinsvorsorge werden in der Mitteilung der Kommission ,Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" [29] definiert als Leistungen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden. Sie werden u. a. erbracht in den Bereichen Verkehr, Energie (Strom, Gas), Telekommunikation [30] und Postdienste [31]. Die Gewährleistung des universellen Zugangs sowie qualitativ hochwertiger und erschwinglicher Leistungen bildet die Grundlage für die Befriedigung der Bedürfnisse der Verbraucher; hinzu kommen weitere Verpflichtungen aufgrund von Maßnahmen, die den Liberalisierungsprozess begleiten. In ihrem Bericht für den Europäischen Rat von Laeken über Leistungen der Daseinsvorsorge [32] hat die Kommission angekündigt, künftig regelmäßig Berichte zur Bewertung der Marktleistung auf diesem Gebiet vorzulegen. Der erste dieser Berichte liegt nun vor. Darin wird die Qualität dieser Leistungen als große Herausforderung für die Zukunft herausgestellt. [29] KOM(2000) 580 vom 20 September 2000. [30] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, ,Universaldienst-Richtlinie", ABl. L 108 vom 24. April 2002, S. 51. [31] Allerdings unterliegen nicht alle Tätigkeiten in diesem Bereich den Verpflichtungen für öffentliche Dienstleistungen, einige Betreiber arbeiten unter normalen Marktbedingungen, beispielsweise in den Bereichen Verkehr und Energie, obwohl einige Verbraucherschutzmaßnahmen auch in diesen Sektoren greifen. [32] KOM(2001) 598 vom 17 Oktober 2001. Derzeit fehlt es an hinreichend entwickelten Qualitätsindikatoren für die Bewertung dieser Leistungen. Die Kommission beabsichtigt, eine Mitteilung vorzulegen, in der sie die Methodik für die Durchführung horizontaler Bewertungen von Leistungen der Daseinsvorsorge definiert. Dabei soll den Ansichten der Verbraucher zur Leistungsfähigkeit dieser Dienste besonders Rechnung getragen werden. 3.1.5.1. Verkehr Im Bereich Verkehr sind die Verbraucher mit einigen Leistungen besonders unzufrieden, wie Eurobarometer-Umfragen [33] und qualitative Zielgruppenuntersuchungen zeigen. Bei den Rechten von Flugpassagieren sind erhebliche Fortschritte zu verzeichnen. Diese Fortschritte müssen nun auch auf andere Verkehrsmittel ausgedehnt werden. [33] Eurobarometer-Umfrage zu Leistungen der Daseinsvorsorge, abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/library/surveys/facts_euro53_en.pdf. In ihrem Weißbuch ,Die Europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" [34] bringt die Kommission ihre Absicht zum Ausdruck, bis 2004 die im Luftverkehrssektor erlassenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen soweit wie möglich auf andere Verkehrsmittel auszudehnen, insbesondere auf den Bahn- und Seeverkehr und, im Rahmen des Möglichen, auf den Nahverkehr. [34] KOM(2001) 370 vom 12. September 2001. 3.1.5.2. Energie Im Energiesektor hat die Kommission vorgeschlagen [35], die Strom- und Gasmärkte noch stärker dem Wettbewerb zu öffnen. Diese Vorschläge sehen vor, dass alle Verbraucher ab 1. Januar 2005 ihren Anbieter frei wählen können. [35] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den Erdgasbinnenmarkt - Mitteilung der Kommission KOM(2001) 125 vom 13. März 2001. In den Vorschlägen sind einige grundlegende Rechte der Verbraucher im Einzelnen aufgeführt, u. a. im Bereich der Stromversorgung ein Anspruch auf einen Universaldienst. Sie sehen ferner Mindestanforderungen an Vertragsbedingungen, transparente Informationen über gültige Preise und Tarife, Maßnahmen zum Schutz sozial schwacher Kunden und die Verfügbarkeit kostengünstiger und transparenter Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren vor. Die Kommission wird weiterhin die Durchführung der Vorschriften über den Strom- und Gasbinnenmarkt überwachen, besonders aber deren Auswirkungen auf die Verbraucher, und die Forschung über eine große Bandbreite von Energieoptionen für die Zukunft vorantreiben. 3.1.6. Welthandel, Normung und Kennzeichnung Das Welthandelssystem wird durch die Übereinkommen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) geregelt. Neben der Handelsliberalisierung selbst sind auch verschiedene andere Aspekte dieser Übereinkommen von Bedeutung für die Verbraucher. Im November 2001 begann in Doha eine neue WTO-Verhandlungsrunde, in der es um eine weitere Handelsliberalisierung und neue Regeln geht. Viele Aspekte dieser Verhandlungen sind von Bedeutung für die Verbraucher, so beispielsweise: WTO-Verhandlungen über Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Diskussionen über Kennzeichnung, Produktsicherheit und betrügerische Praktiken im Rahmen des TBT-Übereinkommens [36], das Vorsorgeprinzip und Fragen des geistigen Eigentums. [36] WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse. Außerhalb der WTO hat die EG für die Verbraucherinteressen relevante Handelsabkommen mit verschiedenen Ländern und Regionen abgeschlossen oder verhandelt derzeit noch darüber; Internationalen Normen, insbesondere den ISO-Normen [37], wird im Rahmen des TBT-Übereinkommens große Bedeutung beigemessen; sie können sich auf die Sicherheit oder die Interessen der europäischen Verbraucher auswirken. Es ist deshalb wichtig, Transparenz und angemessene Vertretung von Verbraucherinteressen im internationalen Normungsprozess zu gewährleisten. [37] International Standards Organisation. Private Regelungen wie etwa Verhaltenskodizes, Leitfäden und privat organisierte, freiwillige Kennzeichnungssysteme, die den Verbraucher über Herkunft, Herstellung und mögliche Auswirkungen des betreffenden Produkts informieren sollen, können politische Maßnahmen ergänzen und mit zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beitragen. Die Kommission wird die Interessen der Verbraucher in der WTO sowie im Rahmen bilateraler Handelsbeziehungen und in anderen Foren fördern und schützen; zu diesem Zweck wird sie auch den Dialog mit den Verbraucherverbänden pflegen. Und sie wird sich für eine Beteiligung der Verbraucher an der internationalen Normung einsetzen. 3.2. Mittelfristiges Ziel 2: Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher Eine wirksame Zusammenarbeit im Hinblick auf die Durchsetzung des Verbraucherrechts ist das zweite Ziel dieser Strategie. Zurzeit stehen dieser Zusammenarbeit noch rechtliche und praktische Hindernisse entgegen, die beseitigt werden müssen, wenn die Grundsätze des Verbraucherschutzes in der Praxis effektiv Geltung erlangen sollen. Die EU darf zwar koordinierend tätig werden, doch liegt die Zuständigkeit für die Durchsetzung weiterhin hauptsächlich bei den nationalen, regionalen oder lokalen Behörden. Zur Verfolgung dieses mittelfristigen Zieles sollten Maßnahmen auf folgenden Gebieten in Betracht gezogen werden: 3.2.1. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung Den Schlüssel für das Funktionieren des Binnenmarkts bildet die Zusammenarbeit der für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Handelspraktiken und Produktsicherheit zuständigen Behörden. Könnten unseriöse Geschäftemacher ungehindert über die Grenzen hinweg tätig werden, so würde dadurch das Vertrauen der Verbraucher und der Unternehmen untergraben. Im Grünbuch zum Verbraucherschutz in der EU [38] wird die Verabschiedung einer Rechtsvorschrift befürwortet, die wie ähnliche Rechtsvorschriften aus anderen Politikbereichen der EU eine solche Zusammenarbeit formalisieren würde. Diese könnte dann auch eine Grundlage für Kooperationsabkommen mit Drittländern bilden. Die im Grünbuch beschriebenen Ideen zur Lösung dieser Fragen sind auf breite Zustimmung gestoßen. [38] KOM(2001) 531 endg. Verstärkte Strukturen für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften wie z. B. das Konsumgüter-Sicherheitsnetz, sind bereits in der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit vorgesehen. Die Kommission wird einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung im Verbraucherschutz vorschlagen, der u. a. die Einsetzung eines aus Vertretern der nationalen Durchsetzungsbehörden bestehenden Ausschusses vorsehen wird. Bereits existierende Formen spontaner oder informeller Zusammenarbeit (man denke an das IMSN oder an die CLAB-Datenbank), mit denen Pionierarbeit auf diesem Gebiet geleistet wurde, sollen fortgeführt werden und nicht an Bedeutung verlieren. 3.2.1.1. Das International Marketing Supervision Network (IMSN) Das IMSN ist eine Organisation, der Aufsichtsbehörden aus 29 Ländern angehören. Diese Länder sind in der Regel Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Aufgabe des Netzwerks ist es, Informationen über grenzüberschreitende Handelspraktiken, die die Interessen der Verbraucher berühren könnten, weiterzuleiten und die internationale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu fördern. Die Europäische Kommission nimmt als Beobachterin an den IMSN-Konferenzen teil, die zweimal jährlich stattfinden. Die europäische Untergruppe ,International Marketing Supervision Network - Europe" (IMSN-Europe) ist ein Netzwerk, dem für die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts und andere Verbraucherschutzmaßnahmen zuständige Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören. Um einen permanenten und systematischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern von IMSN-Europe gewährleisten zu können, beabsichtigt die Kommission, ihre Website für den Informationsaustausch weiterzuentwickeln; dasselbe gilt für ihre Datenbank, in der mit der Durchsetzungsproblematik zusammenhängende Angaben gespeichert werden. 3.2.1.2. Die CLAB-Datenbank [39] - Datenbank der missbräuchlichen Vertragsklauseln [39] CLAB ergibt sich aus dem französischen Begriff ,clauses abusives", also missbräuchliche Vertragsklauseln. Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln [40] verbietet missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die von einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden. Die Kommission richtete die CLAB-Datenbank in Form einer Datenbank der ,nationalen Rechtsprechung" zu missbräuchlichen Klauseln ein, um über ein Instrument zu verfügen, mit dem die praktische Durchführung der Richtlinie überwacht werden kann. Zur ,Rechtsprechung" im Sinne der CLAB-Datenbank zählen nicht nur Gerichtsurteile, sondern auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, freiwillige Vereinbarungen, Vergleiche und Schiedsurteile. [40] Richtlinie 93/13/EWG (ABl. L 95 vom 21.4.1993). Die Kommission hat die Absicht, die CLAB-Datenbank in den kommenden Jahren zu vervollständigen und zu verbessern. 3.2.2. Informationen und Daten zur Sicherheit von Waren und Dienstleistungen Die Wirksamkeit der in der EU zurzeit existierenden Systeme, mit denen der Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher auf einem hohen Niveau gewährleistet werden soll, sollte aufmerksam überwacht werden, damit Schwächen aufgedeckt und Prioritäten für den Ausbau oder die Vervollständigung der geltenden Sicherheitsbestimmungen gesetzt werden können, damit in dringenden Fällen ein rasches Eingreifen möglich ist und die politischen Entscheidungsträger wissen, welche neuen politischen Leitlinien festgelegt werden müssen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass Informationen und Daten zu gefährlichen Konsumgütern, zu den mit bestimmten Dienstleistungen verbundenen Risiken und zur Unfallträchtigkeit von Konsumgütern und Dienstleistungen erhoben und ausgewertet werden. Dass solche Informationen auf EU-Ebene gesammelt und ausgetauscht werden, ist auch deshalb wichtig, weil damit ein Beitrag zur einheitlichen Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen geleistet werden kann. Das ,Schnellwarnsystem" (RAPEX) und die Programme zur Erhebung und zum Austausch von Daten über produktbedingte Verletzungen sollten weiter ausgebaut werden. Der Ausbau des RAPEX-Systems wird im Zuge der Umsetzung der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit [41] erfolgen. Die Entwicklung eines Systems für die Erhebung, die Auswertung und den Austausch von Daten und Informationen zur Sicherheit von Dienstleistungen und zur Unfallhäufigkeit in bestimmten Dienstleistungssektoren könnte im Rahmen der Initiative zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstleistungen in Betracht kommen. Darüber hinaus soll das im Rahmen des Programms zur Verhütung von Verletzungen [42] eingeführte System der Erhebung und Auswertung von Daten über produktbedingte Verletzungen als Bestandteil des neuen Gesundheitsprogramms beibehalten und gegebenenfalls durch geeignete konkrete Initiativen ausgebaut werden. [41] Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11, 15.1.2002, S. 4. [42] http://europa.eu.int/comm/health/ph/programmes/injury/index_en.htm . Mit der Erweiterung wird sich die zusätzliche Herausforderung stellen, weniger leistungsfähige Durchsetzungsverfahren in das Gemeinschaftssystem zu integrieren. Um diese Integration zu fördern, unterstützt die Kommission die Bewerberländer bei der schwierigen Aufgabe, die für die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des gemeinschaftlichen Verbraucherrechts notwendigen Verwaltungsstrukturen und Vollzugskompetenzen allmählich aufzubauen. Die Bewerberländer werden insbesondere durch ihre Teilnahme am ausgebauten ,Schnellwarnsystem" (RAPEX) in die Durchführung der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit einbezogen werden. 3.2.3. Rechtsschutz Die Verbraucher werden nur dann außerhalb ihres eigenen Mitgliedstaates einkaufen und vom Binnenmarkt profitieren, wenn sie sich darauf verlassen können, dass sie zu ihrem Recht kommen, falls Probleme auftreten. Ein effektiverer Rechtsschutz für Verbraucher setzt somit voraus, ihnen den Zugang zu den Gerichten und zu außergerichtlichen Verfahren zur Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle zu erleichtern. 3.2.3.1. Alternative Streitbeilegung Bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten kommt ein Beschreiten des traditionellen Rechtswegs für Verbraucher und Unternehmer aus praktischen und finanziellen Gründen nicht immer in Frage. Die Kommission hat auf dieses Problem mit einer Reihe von Initiativen reagiert, die auf die Förderung einfacher, kostengünstiger und wirksamer Mittel zur Beilegung grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten (z. B. durch alternative Streitbeilegungsverfahren) abzielen [43]. [43] Die Kommission hat zwei Empfehlungen verabschiedet: Empfehlung betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG, ABl. L 115, 17.4.1998, S. 31) und über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2001/310/EG, ABl. L 109, 19.4.2001, S. 56). Im Oktober 2001 wurde das EEJ-Net (European extra-judicial network, Europäisches Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung) ins Leben gerufen, das die in Europa bestehenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren koordinieren soll. Das EEJ-Net soll als Kommunikations- und Stützstruktur fungieren und aus den in jedem Mitgliedstaat eingerichteten Kontaktstellen (oder ,Clearingstellen") bestehen. Die Clearingstelle informiert den Verbraucher und hilft ihm, sich mit seinem Anliegen an die richtige alternative Streitbeilegungsstelle zu wenden. Das EEJ-Net wird ergänzt durch das FIN-NET, ein EU-weites Netz außergerichtlicher Stellen für grenzübergreifende Beschwerden über Finanzdienstleistungen, das im Februar 2001 eingerichtet wurde. Die Kommission wird das EEJ-Net gemeinsam mit den Mitgliedstaaten fortentwickeln. Sie wird für die Einhaltung von Mindestgarantien in alternativen Streitbeilegungsverfahren sorgen, indem sie auf die Anwendung der in ihren Empfehlungen von 1998 und 2001 festgelegten Grundsätze hinwirkt. Die Kommission wird FIN-NET weiter entwickeln und verbessern und außerdem die Entwicklung von EU-weiten Modellen für die alternative Streitbeilegung fördern, insbesondere von Online-Modellen. Die Kommission hat außerdem ein Grünbuch über Verfahren zur alternativen Streitbeilegung [44] verabschiedet, mit einer Bestandsaufnahme der aktuellen Situation im Hinblick auf die Festlegung künftiger Prioritäten, und wird eine Mitteilung über die Online-Streitbeilegung präsentieren. [44] KOM(2002) 196 endg. 3.2.3.2. Europäische Verbraucherzentren Das Netz der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Network) fungiert als Schnittstelle zwischen der Kommission und den europäischen Verbrauchern, es soll die Nutzung des Binnenmarktes unterstützen und der Kommission Rückmeldung zu Marktproblemen geben. Die Zentren informieren über die Gesetzgebung und Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene. Sie unterstützen und beraten die Verbraucher über Schlichtungsmöglichkeiten, informieren über die einschlägigen Verfahren, bieten eine juristische Erstberatung und verweisen Ratsuchende ggf. an andere Stellen. Die Zentren pflegen eine enge Zusammenarbeit sowohl innerhalb ihres Netzes als auch mit anderen europäischen Netzen (EEJ-Net und FIN-NET). Die Kommission würde es begrüßen, wenn es in jedem Mitgliedstaat und möglichst bald auch in den Bewerberländern ein solches europäisches Verbraucherzentrum gäbe. Die Kommission wird das Netz der europäischen Verbraucherzentren in den EU-Mitgliedstaaten und in den Bewerberländern weiter ausbauen. Um der Kommission Hilfestellung bei der Ermittlung der Bedürfnisse der Verbraucher zu geben, werden sich die Verbraucherzentren an der Initiative der Kommission ,Interaktive Politikgestaltung" beteiligen. Dabei handelt es sich um ein neues Feedbackverfahren, bei dem die Kommission von den Marktbeteiligten wertvolle Informationen über den Markt erhält. 3.2.3.3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Hauptziel der Kooperation im Bereich des Zivilrechts ist eine bessere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erleichterung der Freizügigkeit für EU-Bürger. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung (am 15. und 16. Oktober 1999) in Tampere einen Plan für die effektive Durchführung der Bestimmungen des Vertrages von Amsterdam unter anderem über die Zusammenarbeit in Zivilsachen festgelegt. Es wurden drei Prioritäten gesetzt: besserer Zugang zum Rechtsschutz, gegenseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Annäherung auf dem Gebiet des Verfahrensrechts. Die Kommission verfolgt die in den Bestimmungen des Vertrages von Amsterdam über die Zusammenarbeit in Zivilsachen verankerten und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere konkretisierten Ziele. Sie wird weiterhin in regelmäßigen Abständen ihren ,Anzeiger" aktualisieren, in dem die Fortschritte festgehalten werden, die im Hinblick auf die Verabschiedung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen erzielt worden sind. Eine EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [45], die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist, enthält eine ganze Reihe von Regelungen, die für die Verbraucher unmittelbar relevant sind. Neue Bestimmungen über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht sollen ebenfalls demnächst eingeführt werden [46]. [45] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, 16.1.2001, S. 1-23). [46] Änderung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (,ROM I") sowie Ergänzung durch ein neues Übereinkommen zur Regelung des auf die außervertraglichen Aspekte von Handelsgeschäften anwendbaren Kollisionsrechts (,ROM II"). Die Kommission wird bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts den Interessen der Verbraucher Rechnung tragen. 3.2.4. Förderung der Verbraucherverbände Die Verbraucherverbände können einen wichtigen Beitrag zur praktischen Umsetzung politischer Maßnahmen leisten, indem sie Unterlassungsklagen erheben und sich im Rahmen der allgemeinen Marktüberwachung engagieren. Sie können feststellen, welche Konsumgüter und Dienstleistungen beispielsweise gefährlich oder von unzumutbar schlechter Qualität sind. Auf diese Weise unterstützen sie die Behörden bei der Erfuellung ihrer Aufgabe, für die Einhaltung des Rechts zu sorgen und den Markt zu überwachen. Für diese Arbeit benötigen sie erhebliche finanzielle Mittel und umfangreiches Fachwissen. Viele Aktionen, die zur Verfolgung von Ziel 3 geplant sind - etwa das Fortbildungsprogramm für Mitarbeiter der Verbraucherverbände oder die Online-Bildungsplattform - sollen die Verbraucherverbände und die einzelnen Verbraucher verstärkt in den Stand versetzen, selbst einen Beitrag zur Marktüberwachung zu leisten. Darüber hinaus wird die Kommission einige Initiativen ergreifen, die sich speziell auf die allgemeine Produktsicherheit beziehen. Die Kommission wird im Jahr 2003 eine spezielle Fortbildungsveranstaltung für Verbraucherverbände zum Thema Marktüberwachung im Rahmen der geänderten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit organisieren. Sie wird ferner prüfen, welche sonstigen Initiativen in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ergriffen werden könnten, sobald die Richtlinie in Kraft tritt. 3.3. Mittelfristiges Ziel 3: Angemessene Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der EU-Politik Soll die Verbraucherschutzpolitik wirksam sein, so müssen die Verbraucher selbst die Gelegenheit haben, auf die Gestaltung der sie betreffenden Politikbereiche Einfluss zu nehmen. Mit Verbraucherpolitik im engeren Sinn lässt sich das weit gesteckte Ziel nicht erreichen, die Erfordernisse des Verbraucherschutzes in alle anderen Politikbereiche der EU einzubeziehen. So nimmt beispielsweise die Vielfalt der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und weiterer Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ständig zu, die über marktwirtschaftliche Strukturen angeboten werden; es gilt, die Interessen der Verbraucher in diesen Bereichen zu berücksichtigen. Sehr sinnvoll ist die Beteiligung der Verbraucherverbände auch deswegen, weil sie die Möglichkeit bietet, Vorschläge auf ihre Realitätsbezogenheit zu prüfen. Konkrete Maßnahmen sollten in folgenden Bereichen ergriffen werden: 3.3.1. Geänderte Verfahren der Beteiligung der Verbraucherverbände an der Gestaltung der EU-Politik 3.3.1.1. Anforderungen an die Konsultation Im Interesse einer effektiveren und transparenteren Gesetzgebung auf EU-Ebene wird im Weißbuch ,Europäisches Regieren" [47] vorgeschlagen, das gesamte Anhörungsverfahren nach gemeinsam vereinbarten Regeln ablaufen zu lassen. Im Weißbuch wird auch herausgestellt, welche Wirkung dieses Verfahren auf die Ressourcen der Zivilgesellschaft haben wird, und dass alle betroffenen öffentlichen Stellen dies künftig berücksichtigen müssen. [47] KOM(2001) 428 endg. Die Verbraucherverbände verfügen mit dem Verbraucherausschuss bereits über ein Forum für Diskussionen über die Verbraucherpolitik im engeren Sinne. Der Verbraucherausschuss ist ein beratender Ausschuss, dem Vertreter der Verbraucherverbände aller Mitgliedstaaten sowie europaweit organisierter Verbraucherverbände angehören. Die Herausforderung für die Verbraucherverbände besteht nun darin, die ihnen gebotenen neuen Chancen zu nutzen und sich als fähig zu erweisen, auf allen Stufen des Entscheidungsprozesses einen Beitrag zur Gestaltung breiter angelegter EU-Initiativen zu leisten, die ebenfalls eine Verbraucherdimension aufweisen. Eine Mitteilung mit Mindestanforderungen für die von der Kommission durchgeführten Anhörungsverfahren wird der Kommission in Kürze vorgelegt werden. 3.3.1.2. Mitarbeit in beratenden Gremien und Arbeitsgruppen Die Mitarbeit von Verbrauchern in beratenden Gremien und Arbeitsgruppen wird die Einbeziehung der Verbraucherbelange in alle EU-Politikbereiche ebenfalls fördern. Die meisten dieser Gremien befassen sich mit landwirtschaftlichen Themen. Neue beratende Gremien wurden beispielsweise für die Themenkreise Verkehr, Energie, Telekommunikation oder Fischerei eingerichtet. Im Laufe der Jahre wurde die Zahl der Verbrauchervertreter in derartigen Gremien recht planlos erhöht, ohne dass ein allgemeines koordiniertes Konzept dahinter gestanden hätte. Die Kommission bemüht sich um größere Transparenz hinsichtlich der Arbeit der verschiedenen beratenden Gremien. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, ob Verbraucherorganisationen in allen sie betreffenden Politikbereichen ausreichend vertreten sind. 3.3.1.3. Normung Unverbindliche, von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeitete Normen spielen eine wichtige Rolle für die Anwendung vieler Gemeinschaftsmaßnahmen, die einen Bezug zum Verbraucherschutz aufweisen. Die Verfolgung politischer Ziele durch Rückgriff auf Normen wird legitimiert durch die Transparenz des Normungsprozesses und durch eine umfassende und effektive Einbeziehung aller Betroffenen, also auch der Verbraucher. Die Verbraucher sind immer noch unzureichend an der europäischen Normung beteiligt, die nach wie vor von den Herstellern und anderen wirtschaftlichen Interessengruppen dominiert wird. Die Kommission wird prüfen, wie sie eine bessere Beteiligung der Verbraucher an der Arbeit der Normungsorganisationen gewährleisten kann. Die europäische Normungsarbeit wird sowohl auf EU-Ebene als auch in nationalen Normungsausschüssen geleistet. Deshalb sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit gewährleistet ist, dass eine ordnungsgemäße Koordination der Arbeiten auf EU-Ebene erfolgt und dass die Verbrauchervertreter auf nationaler Ebene angemessen vertreten sind. 3.3.1.4. Beteiligung der Verbraucher an der Arbeit anderer EU-Organe Alle EU-Organe sind aufgerufen, die Verbraucherverbände angemessen an der EU-Politik zu beteiligen. Anhörungen der europäischen und nationalen Verbraucherverbände werden bereits vom Parlament und vom Rat durchgeführt. Im Vertrag von Nizza werden nun auch die ,Verbraucher" als Vertreter der Zivilgesellschaft im Wirtschafts- und Sozialausschuss genannt [48]. Gleichwohl könnten die Verbraucher noch systematischer einbezogen werden. [48] Artikel 257 EGV. Die Kommission appelliert nachdrücklich an die anderen EU-Organe, zu prüfen, wie die Beteiligung der Verbraucher an der Politikgestaltung verbessert werden kann. 3.3.2. Verbraucherinformation und -bildung Aus Gründen der Subsidiarität verbleibt den nationalen, regionalen und lokalen Behörden ein großer Teil der Zuständigkeiten für die Verbraucherinformation und -bildung. 3.3.2.1. Information Die Bürger erwarten zunehmend, dass ihnen ein uneingeschränkter und unkomplizierter Zugang zu Informationen über europäische Angelegenheiten eröffnet wird. Diesen Erwartungen kann nur eine moderne, effiziente und glaubwürdige Informationspolitik gerecht werden, die dem neuesten Stand von Forschung und Wissen entspricht. Dies stellt eine ständige Herausforderung dar für die Kommission und die anderen EU-Organe, die sich zu Offenheit und Verantwortlichkeit verpflichtet haben. Besonders gilt dies für die politischen Strategien und Maßnahmen der EU, die sich unmittelbar auf das Alltagsleben der Verbraucher auswirken. In den letzten fünf Jahren hat die Kommission mehrere Informationsinstrumente entwickelt, die für die breite Öffentlichkeit, die Verbraucher oder bestimmte Zielgruppen gedacht sind. Dazu gehören ihre Website, ihr Mitteilungsblatt Consumer Voice und Informationskampagnen. Dem Netz der europäischen Verbraucherzentren fällt die wichtige Aufgabe zu, die Verbraucher direkt über EU-Initiativen zu informieren. Die Kommission wird sich weiterhin darum bemühen, ihre Verbraucherinformationspolitik zu verbessern. Für die Zukunft sind u. a. Informationskampagnen zur Prävention der Nikotinsucht bei Jugendlichen geplant. 3.3.2.2. Bildung In jüngster Zeit hat insbesondere die Entwicklung des Binnenmarkts immer deutlicher gezeigt, dass die Verbraucherbildung größere Aufmerksamkeit verdient, damit die Verbraucher in voller Kenntnis ihrer Rechte einkaufen können. Auf EU-Ebene sind spezifische Probleme anzugehen (grenzüberschreitende Geschäfte, europäische Dimension der Verbraucherrechte und Austausch von Erfahrungen und optimalen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten). Im Zuge der Erweiterung werden sich derartige Maßnahmen mehr denn je als notwendig erweisen. Die Kommission wird interaktive Online-Bildungsangebote entwickeln, die die Verbraucherverbände für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter nutzen können, um diese mit einzelnen Aspekten grenzüberschreitender Geschäfte (z. B. Finanzdienstleistungen) oder der Verbraucherrechte im EU-Binnenmarkt vertraut zu machen. Die Kommission wird sich die von den Mitgliedstaaten und von den Verbraucherverbänden entwickelten optimalen Verfahren in vollem Umfang zunutze machen. 3.3.3. Unterstützung der Verbraucherverbände und Ausbau ihrer Kompetenzen 3.3.3.1. Fortbildungsprogramm für Mitarbeiter von Verbraucherverbänden Die Verbraucherbewegung ist hinsichtlich ihrer Stärke, Struktur und Kompetenz in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich entwickelt. Die Kommission wird ihre Anstrengungen auf den Ausbau der Kompetenzen (Management, Lobbying, Verbraucherrecht) konzentrieren und den Mitgliedstaaten nahe legen, dies ebenfalls zu tun. Ein ehrgeiziges Fortbildungsprogramm für Mitarbeiter von Verbraucherberatungsstellen ist angelaufen und wird in den kommenden Jahren weiterentwickelt. Es soll sie in die Lage versetzen, in den für die Interessen der Verbraucher besonders relevanten Politikbereichen effektiv an der Gestaltung der EU-Politik mitzuwirken. Daneben werden die bereits laufenden Maßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherorganisationen weitergeführt. 3.3.3.2. Überarbeitung der Rechtsgrundlage zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher Auf EU-Ebene bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher [49] die Rechtsgrundlage für Initiativen zur finanziellen Unterstützung und Stärkung der Verbraucherverbände. Dieser verliert Ende 2003 seine Geltung. Der neue allgemeine Rahmen wird die Zielsetzungen der vorliegenden Strategie widerspiegeln und fördern. [49] Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher, ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1. Die Kommission beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2002 einen Vorschlag für einen neuen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher vorzulegen. Dieser Vorschlag wird auch die Möglichkeit der Beteiligung von Bewerberländern an diesen Tätigkeiten vorsehen, in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen zur Beteiligung von Bewerberländern an EG-Programmen. 4. Fazit Die Verbraucherpolitik der EU steht an einem Scheideweg. In den nächsten Jahren sollten die Verbraucher spürbar von den Vorteilen des Binnenmarkts und des Euro profitieren. Sie sollten sehen, dass die Einbeziehung ihrer Interessen in alle Politikbereiche der EU konkrete Erfolge zeitigt. Ebenso sollten in einer erweiterten Europäischen Union mit 470 Millionen Bürgern alle Verbraucher denselben weitreichenden Schutz genießen. Die vorliegende Strategie der Kommission für eine Verbraucherpolitik auf EU-Ebene wird einen kohärenten Orientierungsrahmen für die nächsten fünf Jahre vorgeben. Die Zielsetzungen ergänzen sich gegenseitig und sollen durch ein kurzfristiges laufend aktualisiertes Programm erreicht werden, das in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Bei jeder Überprüfung werden die durchgeführten Maßnahmen anhand von neuen Daten und Fortschrittsindikatoren bewertet mit dem Ziel, laufende Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen und neue Maßnahmen zu konzipieren. Die Kommission ersucht das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen sowie alle interessierten Kreise, dem Gesamtkonzept ihrer Strategie und insbesondere den drei Zielsetzungen zuzustimmen. Die Kommission ersucht sie ferner, sich dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen beschlossen und durchgeführt werden. Anhang Laufend aktualisiertes Programm für die Verbraucherpolitik (2002-2006) Indikative Liste der Massnahmen Ziel 1: Ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ziel 2: Wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ziel 3: Einbeziehung der Verbraucherverbände in die EU-Politik >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Verbraucherpolitik >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Verbraucherpolitische Strategie 2002-2006 2. Haushaltslinie(n) B5-100 B5-100A 3. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die verbraucherpolitische Strategie: Artikel 153 und Artikel 211 EGV Rechtsgrundlage für Programmaufwendungen: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher 1999-2003. Die Ausgaben ab 2004 werden durch einen Rahmen bestimmt, der durch einen neuen Vorschlag der Kommission im Laufe des Jahres 2002 festgelegt wird. 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Ziel Diese Mitteilung beschreibt die Strategie der Kommission für die Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene in den kommenden fünf Jahren (2002-2006). Sie legt drei mittelfristige Ziele fest: ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau, die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, und die Beteiligung der Verbraucherorganisationen an den politischen Entscheidungen in der EU. Diese drei Zielsetzungen sollen zur Maximierung der Vorteile des Binnenmarkts für die Verbraucher, zur Berücksichtigung der Verbraucherbelange im Rahmen aller anderen Politikbereiche der EU und zur Vorbereitung der Erweiterung beitragen. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Die neue verbraucherpolitische Strategie bietet allgemeine Leitlinien für den Zeitraum 2002- 2006, mit spezifischen Aktionen, die in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen dargelegt sind, dass in diesem Zeitraum regelmäßig aktualisiert wird. Der vorliegende Finanzbogen umfasst jedoch lediglich die Ausgaben für 2002 und 2003, das entspricht dem Zeitraum, der durch die derzeitige Rechtsgrundlage (Beschluss 283/1999/EG) abgedeckt ist. Die Kommission wird im Verlauf des Jahres 2002 einen Vorschlag für einen neuen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher vorlegen. Dieser wird an den Beschluss 283/1999/EG anschließen und sich auf die politischen Leitlinien der neuen verbraucherpolitischen Strategie stützen. Ausgaben nach 2003 werden daher durch den Finanzbogen zu diesem neuen Vorschlag abgedeckt werden. 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen 5.1 Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben Nichtobligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte/Nichtgetrennte Mittel Getrennte Mittel 5.3 Art der Einnahmen Keine. 6. Art der Ausgaben/Einnahmen Die Art der Ausgaben im Rahmen der neuen Strategie wird durch die spezifischen Aktionen bestimmt werden. Jede Aktion wird Gegenstand spezifischer Vorschläge sein, die genaue Angaben zu den entsprechenden Ausgaben enthalten; dabei insbesondere der Vorschlag für einen neuen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (Beschluss 283/1999/EG), der einen allgemeinen Rahmen für Ausgaben im Zusammenhang mit der neuen verbraucherpolitischen Strategie festlegen wird. 7. Finanzielle Belastung 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahmen (Einheits- und Gesamtkosten) 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Gebundene Mittel in Millionen EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans Gebundene Mittel in Millionen EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Millionen EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen Die Dienststellen der Kommission nehmen vor jeder Zahlung eine Überprüfung der Zuschussberechtigung bzw. der Durchführung von Dienstleistungen und Studien vor, unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der soliden Haushaltsführung und allgemeinen Verwaltung. In den Vereinbarungen bzw. Verträgen zwischen der Kommission und den Mittelempfängern werden Maßnahmen zur Betrugsbegrenzung (Kontrollen, Berichte) festgelegt. 9. Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen Die Strategie legt drei mittelfristige Ziele fest: ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau, die wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, und die Beteiligung der Verbraucherorganisationen an den politischen Entscheidungen in der EU. Spezifische Aktionen werden in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen dargelegt, das in diesem Zeitraum regelmäßig aktualisiert wird. Nutznießer der Strategie werden im weitesten Sinne die Verbraucher in Europa sein. Die Zielgruppen für einzelne Elemente der Strategie variieren jedoch je nach geplanter Aktion; im Mittelpunkt stehen jeweils die Akteure, die dazu beitragen können, die gewünschte Wirkung für den Verbraucher zu erzielen - in erster Linie nationale Politiker, Durchsetzungsbehörden, Unternehmen und Verbrauchervertreter. 9.2 Begründung der Maßnahme Die Grundlage für diese Strategie ist in Artikel 153 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zu finden: Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen. ... Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele durch (a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts nach Artikel 95 erlässt; b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten. Dieses Dokument legt die mittelfristige Strategie der Kommission zur Erreichung dieser Ziele für den Zeitraum 2002-2006 dar. Spezifische Aktionen innerhalb dieser Gesamtstrategie werden Gegenstand von Einzelvorschlägen sein. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Die Überwachung und Bewertung der Strategie ist zentrales Element des neuen strategischen Konzepts auf der Grundlage der drei mittelfristige Ziele - gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau, wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, und Beteiligung der Verbraucherorganisationen an den politischen Entscheidungen in der EU. Ein Satz von 18 möglichen Wirkungs- und Wirksamkeitsindikatoren für die verbraucherpolitische Strategie wurde im Rahmen einer Ex-ante-Folgenabschätzung der Strategie erarbeitet. Die in der Praxis am einfachsten zu nutzenden Indikatoren werden als Grundlage für die weitere Überwachung und Evaluierung dienen. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplanes III des Gesamthaushaltsplans) Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten Planstellen und zusätzlichen Haushaltsmittel. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben. 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.