Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002DC0102

Bericht 1996-2000 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands nach der Entscheidung 95/196/EG der Kommission präsentiert von der Kommission an den Rat nach Artikel 143 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

/* KOM/2002/0102 endg. */

52002DC0102

Bericht 1996-2000 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands nach der Entscheidung 95/196/EG der Kommission präsentiert von der Kommission an den Rat nach Artikel 143 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union /* KOM/2002/0102 endg. */


Bericht 1996-2000 über die Anwendung der Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands nach der Entscheidung 95/196/EG der Kommission präsentiert von der Kommission an den Rat nach Artikel 143 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

1.1. Allgemeines

1.2. Allgemeine Grundsätze der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete

1.2.1. Flächenbezogene Beihilfe

1.2.2. Tierbezogene Beihilfe

1.2.3. Beihilfe für Junglandwirte

1.2.4. Beihilfe für die Rentierhaltung

1.2.5. Beihilfe für den Unterglasanbau von Gemüse, Blumen und Pflanzen

1.2.6. Beihilfe für die Lagerung

1.3. Verwaltung der zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten vorgesehenen Beihilfen

2. ANWENDUNG DER BEIHILFENREGLUNG FÜR DIE NÖDRLICHEN GEBIETE, 1996-2000

2.1. Im Jahr 2000 gewährte Beihilfen

2.2. Gemeinschaftsbeihilfen

2.3. ANHANG II - Kombination: Produktion und Gesamtbeihilfe aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen

3. AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFEN FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE UND DEREN BEDEUTUNG IM ZEITRAUM 1995 - 2000

3.1. Grundlage der Berichterstattung

3.2. Zahlung der Beihilfen in den nördlichen Gebieten

3.3. Tendenzen bei den Kosten der Vorleistungen und bei den Erzeugerpreisen

3.4. Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe

3.5. Entwicklung der Produktion

3.6. Wirtschaftliche Auswirkungen der Beihilfen

3.7. Auswirkungen auf die Nahrungsmittelkette

3.8. Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt

3.9. Sozioökonomische Auswirkungen

4. Schlussfolgerungen

ANHANG

1. Einleitung

1.1. Allgemeines

Nach Artikel 142 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens zur Europäischen Union gestattet die Kommission Finnland die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in den nördlichen Regionen dienen. Diese Beihilfen werden insbesondere gewährt, um herkömmliche Methoden der Erzeugung und Verarbeitung im Primärsektor zu bewahren, die Strukturen für die Erzeugung, Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern sowie ihren Absatz zu erleichtern und um dafür zu sorgen, dass die Umwelt geschützt und die Landschaft erhalten bleibt.

Diese Beihilfen können regional gestaffelt werden und von den natürlichen Produktionsfaktoren abhängen, wobei die von den gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) auferlegten Hoechstgrenzen zu beachten sind; sie dürfen jedoch weder mit der zukünftigen Produktion verknüpft werden noch zu einer Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung führen, die während eines von der Kommission festzulegenden Referenzzeitraums vor dem Beitritt ermittelt wurde.

Nach der Entscheidung 95/196/EG der Kommission [1], teilweise geändert durch die Entscheidung 97/279/EG der Kommission [2] vom 4. April 1997, sowie der Entscheidung 2000/405/EG der Kommission [3] vom 7. Juni 2000 hat die Kommission

[1] ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35.

[2] ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 34.

[3] Abl. L 154 vom 27.6.2000, S. 23.

- bestimmt, dass die nördliche Region Finnlands die nördlich des 62. Breitengrades landwirtschaftlich genutzten Gebiete umfasst, sowie angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen, die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschwerenden Bedingungen. Bei der Bestimmung jener Gebiete hat die Kommission insbesondere die geringe Bevölkerungsdichte (maximal 10 Einwohner/km2), den Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche (FL) an der Gesamtfläche (weniger als 10 %) sowie den Anteil der LF berücksichtigt, der zum Anbau von zur menschlichen Ernährung bestimmten Ackerkulturen dient. Die auf diese Weise abgegrenzte nördliche Region Finnlands umfasst 1 417 000 ha LF bzw. 55,5 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche Finnlands;

- festgelegt, das die nördliche Region fünf Teilregionen umfasst, nämlich C1, C2, C2-Nord [4] (einschließlich des in der Region C gelegenen Archipels), C3 und C4 (Abbildung 1). Die Teilregionen C3 und C4 sind in weitere Teilgebiete unterteilt, nämlich in P1, P2, P3 und P4 (Teilregion C3) sowie in P4 und P5 (Teilregion C4), um eine Staffelung der Beihilfen für Rinder, Schafe und Milch zu ermöglichen. Diese Unterteilung gestattet eine Anpassung der zugunsten der Landwirtschaft gewährten Stützung unter besonderer Berücksichtigung der Besonderheiten der regionalen Agrarwirtschaft und der Schwere der natürlichen Nachteile. Zu diesem Zweck wurde in erster Linie ein synthetischer agro-ökonomischer Index, der so genannte NIKULA-Index, angewendet (der auch zur Klassifizierung benachteiligter Gebiete dient); anhand dieses Index lässt sich jede Gemeinde der jeweiligen Teilregion bzw. des jeweiligen Teilgebiets einstufen;

[4] Die Abkürzung C2N bezeichnet nachstehend die Teilregion C2-Nord und das in der Region C gelegene Archipel.

- den Referenzzeitraum festgelegt, um festzustellen, ob die Beihilfenregelung zu einer Erhöhung der Produktion oder der Gesamthöhe der Stützung geführt hat oder nicht. Anhand der vorhandenen nationalen Statistiken über die erzeugten Mengen wurden als Referenzzeitraum für die landwirtschaftliche Produktion und die Gesamthöhe der Stützung vor dem Beitritt die Jahre 1991 bis 1993 bestimmt. Ausnahmen sind der Kuhmilch- und der Rindersektor, für die das Jahr 1992 herangezogen wurde, um die finnischen Milchquoten und den finnischen Referenzbestand zu ermitteln, sowie der Gartenbausektor, für den das Jahr 1993 als Grundlage ausgewählt wurde, da für dieses Jahr zuverlässige statistische Daten vorhanden sind;

- den maximalen Beihilfesatz für die einzelnen Erzeugnisse und Sektoren festgelegt. Für die pflanzlichen Erzeugnisse (Getreide und sonstige Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Kartoffeln zur Gewinnung von Stärke sowie Zuckerrüben) wird die vorgeschlagene Beihilfe pro Hektar bemessen. Für die tierischen Erzeugung wird sie pro Großvieheinheit (GVE) im Falle von Rindern (mit Ausnahme von Färsen), Pferden, Mutterschafen, Ziegen, Schweinen und Gefluegel angesetzt, während sie bei der Milcherzeugung pro Kilogramm sowie bei Rentieren und Färsen pro Stück festgelegt wird. Eine Beihilfe wird ferner für die Lagerung von Obst und Gemüse gewährt, das in den nördlichen Regionen angebaut wurde, wobei in diesem Fall die Beihilfe auf der Grundlage von FMk/m3/Jahr bemessen wird. Eine pauschale Beihilfe zugunsten von Junglandwirten (unter 40 Jahren) ist für die Weidewirtschaft und den Getreideanbau pro Hektar vorgesehen, außerdem ist eine Beihilfe für alle als Weideland genutzten, brachliegenden oder zum Anbau von Speisekartoffeln genutzten LF. Die gleiche Beihilfe wird auch für andere Anbaukulturen gewährt, anschließend jedoch für jede Kulturart getrennt verbucht.

Zur Einschätzung der im Programm vorgesehenen Beihilfenhöhe wurde die Gesamthöhe der Stützung je Erzeugnis während des Referenzzeitraums mit der Stützung nach dem Beitritt verglichen. Zur Berechnung der Gesamthöhe der Stützung während des Referenzzeitraums wurde einerseits die Differenz zwischen den Preisen des Jahres 1993 in Finnland und denen in der Gemeinschaft (indirekte Stützung) zugrunde gelegt und andererseits die direkte, aus dem einzelstaatlichen Haushalt finanzierte Stützung desselben Jahres herangezogen.

Außer den Beihilfen für die nördlichen Gebiete und den einzelstaatlichen degressiven Beihilfen nach Artikel 138, 139 und 140 der Beitrittsakte, die während des Übergangszeitraums (1995-99) gewährt wurden, sind auch die Ausgleichszulagen, die von dem Mitgliedstaat für die Landwirte in den nördlichen Gebieten vorgesehenen Beihilfen für Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft sowie die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gewährten Beihilfen Teil der Stützung nach dem Beitritt.

Jegliche Änderung dieser Beihilfesätze, würde, sofern sie zu einer Überschreitung der vor dem Beitritt gewährten Stützung führt, eine Anpassung der zulässigen Beihilfen für die nördlichen Gebiete im folgenden Kalenderjahr bedingen.

Die Beträge sind in der Landeswährung zum Umrechnungskurs vom 1. Januar 1995 angegeben und können jährlich angepasst werden. Eine solche Anpassung erfordert jedoch eine Änderung der Kommissionsentscheidung.

Die in den nördlichen Gebieten vorgesehenen Beihilfen, außer derjenigen für Kuhmilch (auf die eine Quotenregelung Anwendung findet), bemessen sich nicht nach den erzeugten Mengen, sondern nach Produktionsfaktoren innerhalb der in Anhang IV der Entscheidung 95/196/EG angegebenen regionalen Grenzen.

Um eine Steigerung der Produktion zu vermeiden, ist nach der Entscheidung im Falle einer Überschreitung der Gesamtproduktionsmenge eines Erzeugnisses im Vergleich zur Produktionsmenge während des Referenzzeitraums die Beihilfe für den betreffenden Sektor im folgenden Jahr proportional zu kürzen. Im Falle von Ackerkulturen wird diese Regelung angewandt, wenn eine durchschnittliche Überschreitung der Produktionsmenge von mehr als 10 % während zweier aufeinander folgender Jahre festgestellt wird.

Um zu vermeiden, dass einzelnen Sektoren oder Teilregionen (die Beihilfen sind nach Teilregionen gestaffelt) durch eine generelle Beihilfenkürzung im Falle einer Überschreitung der Produktionsmenge Nachteile entstehen, werden die Produktionsmengen und die Stützung aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen bzw. Teilregionen angegeben.

Die Entscheidung 95/196/EG wurde durch die Entscheidung 97/279/EG geändert; in jenen Änderungen ging es um sachliche Korrekturen, um die SLOM-Milchmengen, um die Unterscheidung zwischen Beihilfe für Gefluegelfleisch und Eier, um die Möglichkeit, Beihilfe für Milch nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/1992 des Rates zu gewähren. Des Weiteren wurde die Entscheidung 95/196/EG durch die Entscheidung 2000/405/EG geändert; jene Änderungen sehen vor, dass um die Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Jahresberichte von April auf Juni, dass die Gefluegelbeihilfe nun wieder insgesamt überprüft werden kann, dass die SLOM-Milchmengen heraufgesetzt werden und dass die Möglichkeit geschaffen wird, zuerst die Fleischproduktion insgesamt und dann erst die Produktion aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fleischerzeugnissen zu überprüfen. Diese Änderungen wirkten sich jedoch nicht auf die einzelnen Beihilfesätze je Einheit, die Gesamthöhe der Stützung oder die Produktionsmengen aus.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Abbildung 1: Landwirtschaftliche Fördergebiete (Die Teilregionen C1 bis C4 fallen unter die Beihilfenregelung zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten)

1.2. Allgemeine Grundsätze der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete

Die Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete kommt den Erzeugern von landwirtschaftlichen und von Gartenbauerzeugnissen in Form von Beihilfe für die Milcherzeugung, Beihilfe pro Hektar, allgemeiner Beihilfe pro Hektar, Beihilfe für Junglandwirte in den nördlichen Gebieten, Beihilfe für in den nördlichen Gebieten gehaltener Großvieheinheit (GVE), Beihilfe für die in den nördlichen Gebieten geschlachteten Färsen und Rinder, Beihilfe für Rentierhalter, Beihilfe für den Transport von Milch und Fleisch, Beihilfe für die Lagerung von Gartenbauerzeugnissen, Beihilfe für den Anbau von Pflanzen unter Glas sowie in Form von Beihilfe für die Lagerung von Waldbeeren und Wildpilzen zugute.

Beihilfefähig sind Landwirte, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland haben, sowie natürliche oder juristische Personen, und zwar einzeln oder als Gruppe, unabhängig von dem rechtlichen Status der Gruppe oder ihrer Mitglieder. Auch eine Gemeinschaft oder ein Trust mit Sitz in Finnland gelten als mit ständigem Wohnsitz in Finnland ansässig.

Beihilfefähig ist ein Erzeuger, sofern er oder sie (bzw. der Ehepartner) mindestens 18 und nicht älter als 65 Jahre alt ist. Auch einem Wirtschaftsunternehmen, in dem mehrere Erzeuger gemeinsam tätig sind oder das von mehreren Erzeugern gemeinsam betrieben wird, ist beihilfefähig, sofern mindestens einer der Erzeuger oder Partner oder eines der Mitglieder oder einer der Anteilseigner in der Landwirtschaft oder im Gartenbau tätig ist und die Altersvoraussetzung erfuellt.

Der Beihilfenempfänger muss mindestens drei Hektar Ackerland besitzen, die während der Vegetationsperiode bewirtschaftet werden. Voraussetzung für die Gewährung der pro Hektar bemessenen Beihilfe für die in den nördlichen Gebieten gelegenen sowie zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen dienenden Flächen ist, dass diese jeweils mindestens einen halben Hektar betragen.

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete ist, dass der Beihilfebetrag pro Kategorie mehr als 500 FMk beträgt.

1.2.1. Flächenbezogene Beihilfe

Voraussetzung für die Gewährung dieser Beihilfe ist, dass sich das Ackerland zum Stichtag 1. Juni im Besitz des Erzeugers befindet und zum Anbau von beihilfefähigen landwirtschaftlichen oder Gartenbaukulturen während der Vegetationsperiode dient. Im Falle von Kulturen, deren Absatz es erfordert, dass der Erzeuger in einem Pflanzenschutz- oder einem Qualitätskontrollregister verzeichnet ist, wird die Beihilfe nur gewährt, wenn diese Voraussetzung erfuellt ist.

Die Beihilfe kann für landwirtschaftlich genutzte Flächen gezahlt werden, sofern diese mindestens mit der in der Gegend üblichen Methode bewirtschaftet werden, die Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP auf die direkte Beihilfe Anwendung finden und die Erfordernisse des Umweltschutzes für die pflanzliche Erzeugung nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates erfuellt sind.

1.2.2. Tierbezogene Beihilfe

Als Grundlage zur Festlegung der Beihilfe für die tierische Erzeugung in den nördlichen Gebieten wird die Gesamtzahl der Großvieheinheiten (GVE) im Besitz oder Eigentum eines Erzeugers herangezogen. Sofern der Viehbestand zum Zeitpunkt der Berechnung erheblich vom bereits festgestellten Bestand abweicht, kann die Beihilfe nur für Letzteren gewährt werden; des Weiteren muss die tierische Erzeugung weiterhin betrieben werden. Beihilfe für Mutterkühe und Mutterschafe wird nur bis zur Hoechstgrenze der festgelegten Quote eines Betriebs gewährt.

Es kann Beihilfe für bis zu 300 GVE in der Teilregion C2N, 200 GVE in der Teilregion C3 und 100 GVE in der Teilregion C4 gewährt werden. Beihilfe für Gefluegel in den Teilregionen C1, C2 und C2N wird für bis zu 260 GVE pro Empfänger gewährt.

Beihilfe für die Milcherzeugung in den nördlichen Gebieten (in FMk pro kg) wird für Milch gewährt, die in den Milchverarbeitungsbetrieben angeliefert oder die direkt ab Hof verkauft wird, und zwar bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Quote des Erzeugers.

1.2.3. Beihilfe für Junglandwirte

Junglandwirten kann Beihilfe pro Hektar gewährt werden. Unter einem Junglandwirt ist ein Erzeuger (oder dessen Ehepartner) zu verstehen, der unter 40 Jahren ist.

1.2.4. Beihilfe für die Rentierhaltung

Beihilfe für die Haltung von Rentieren pro Haushalt kann den Eigentümern in den Teilregionen C3 und C4 für jedes Jahr gewährt werden, in dem sie diese Tiere halten, wobei das Jahr am 1. Juni beginnt und am 31. Mai des Folgejahres endet.

1.2.5. Beihilfe für den Unterglasanbau von Gemüse, Blumen und Pflanzen

Beihilfe wird für den Unterglasanbau von Tomaten, Gurken, Salat, Dill, Petersilie, Schnittblumen, Schnittgrün, mehrjährigen Pflanzen, Topfpflanzen, Einlegegurken, Chinakohl und Paprikagemüse gewährt.

Die Gewährung der Beihilfe hängt davon ab, ob die Unterglasanlagen beheizt werden und mindestens 300 m Fläche bedecken. Sie kann für diejenigen Produktionssektoren gewährt werden, deren erzeugte Mengen im Großen und Ganzen den in der Gegend üblichen Anbaumengen gleichkommen.

1.2.6. Beihilfe für die Lagerung

Beihilfe für die Lagerung von Gartenbauerzeugnissen kann jährlich auf der Grundlage des Raumvolumens gewährt werden, das zur Lagerung von Freilandgemüse und Äpfeln dient, die sich zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember im Besitz des Erzeugers befinden; sie bemisst sich nach dem durchschnittlichen Raumvolumen, der von Oktober bis Dezember hierfür genutzt wird. Der Erzeuger, der diese Beihilfe beantragt, muss die gelagerten Produkte selbst angebaut haben, ferner müssen die Produkte den Mindestqualitätsanforderungen für Pflanzen entsprechen, und die kultivierte Fläche darf nicht weniger als einen Hektar betragen. Beihilfe für die Lagerung von Waldbeeren und Wildpilzen kann nur Personen gewährt werden, die hierfür die entsprechenden Lagerkapazitäten besitzen.

1.3. Verwaltung der zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten vorgesehenen Beihilfen

Es gibt 15 Zentren für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung, die als regionale Einrichtungen für die Agrarverwaltung fungieren. Die für ländliche Angelegenheiten zuständigen Abteilungen dieser Zentren üben nicht nur Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Beihilfen aus, sondern nehmen auch Durchführungsaufgaben wahr, etwa die Schulung der für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten und der Landwirte; ferner bearbeiten sie diejenigen Anträge, für die nicht die Gemeinde zuständig ist, sie bewilligen die Zahlungen und überwachen die Tätigkeiten der für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten, indem sie in den Gemeinden Kontrollen vornehmen.

Die für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten der Gemeinden nehmen die Beihilfeanträge der Landwirte entgegen und geben die Antragsdaten in das INVEKOS (integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem) ein. Die Berechnung der Beihilfen erfolgt jedoch zentral. Anschließend beschließen die für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten über die Beihilfen und teilen den Beschluss den Landwirten mit. Durch die Mitwirkung der Gemeinden an den Aufgaben der Agrarverwaltung und der Verwaltung für die ländliche Entwicklung ist dafür gesorgt, dass die Administration kundenfreundlich und mit den lokalen Gegebenheiten vertraut ist.

Die für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten kontrollieren die Empfänger von einzelstaatlichen und von Gemeinschaftsbeihilfen. Jedes Jahr werden 5 % aller Beihilfeanträge überprüft. Die Kontrolleure der Zentren für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung überprüfen außerdem die Tätigkeiten der für die ländliche Entwicklung zuständigen Bediensteten der Gemeinden.

2. ANWENDUNG DER BEIHILFENREGLUNG FÜR DIE NÖDRLICHEN GEBIETE, 1996-2000

Da sich die Beihilfenregelung auf viele Erzeugnisse erstreckt und die Höhe der Beihilfe für bestimmte Erzeugnisse von Jahr zu Jahr schwankt, wird eine ausführliche, nach Erzeugnissen aufgeschlüsselte Analyse im Anhang gegeben. In diesem Abschnitt sollen die Entwicklung der Gesamtbeihilfe untersucht und die Höhe der im Jahr 2000 gewährten Beihilfen erläutert werden.

2.1. Im Jahr 2000 gewährte Beihilfen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Beihilfen für die nördlichen Gebiete, wie sie beispielsweise im Jahr 2000 gewährt wurden (Anmerkung: 1 FMk entspricht 0,168 Euro).

Tabelle 1a: Übersicht über die Höhe der im Jahr 2000 gewährten Beihilfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 1b: Übersicht über die Höhe der im Jahr 2000 gewährten Beihilfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Insgesamt betrachtet lag die Beihilfe um 531,7 Mio. FMk (20 %) unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die Unterschreitung belief sich auf 371,6 Mio. FMk (18 %) für die tierische Erzeugung und auf 137,4 Mio. FMk (26 %) für die pflanzliche Erzeugung.

2.2. Gemeinschaftsbeihilfen

Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfen für die nördlichen Gebiete wurden auch diejenigen Beihilfen berücksichtigt, die für Erzeugnisse im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) gezahlt wurden, ferner die zurechenbaren Ausgleichszulagen und die Agrarumweltsubventionen (hier wurde die Summe der insgesamt gezahlten Fördermittel herangezogen).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die in der Tabelle angegebenen Beihilfebeträge für die Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft basieren auf der Gesamtbeihilfe zugunsten der Erzeuger und nicht allein auf dem als Anreiz dienenden Satz von 20 %.

2) Diese Zahl weicht von derjenigen der anderen Jahre erheblich ab (siehe auch Tabelle 3).

Anmerkung: In den Referenzbeträgen für die Beihilfen sind die Auswirkungen der Reformen der Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen der Agenda 2000 nicht berücksichtigt. Jegliche Erhöhung der Zahlungen im Rahmen der GMO im Vergleich zum Referenzzeitraum ist auf einen Ausgleich für den weiteren Rückgang der Erzeugerpreise zurückzuführen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die in der Tabelle angegebenen Beihilfebeträge für die Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft basieren auf der Gesamtbeihilfe zugunsten der Erzeuger und nicht allein auf dem als Anreiz dienenden Satz von 20 %.

2) Diese Zahl weicht von derjenigen der anderen Jahre erheblich ab.

Anmerkung: In den Referenzbeträgen für die Beihilfen sind die Auswirkungen der Reformen der Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen der Agenda 2000 nicht berücksichtigt. Jegliche Erhöhung der Zahlungen im Rahmen der GMO im Vergleich zum Referenzzeitraum ist auf einen Ausgleich für den weiteren Rückgang der Erzeugerpreise zurückzuführen.

Die Gemeinschaftsbeihilfen für die tierische und die pflanzliche Erzeugung, die im Jahr 2000 zugunsten der Landwirte in den nördlichen Gebieten gewährt wurde (Zahlungen im Rahmen der GMO, Ausgleichszulagen, Beihilfe für Umweltmaßnahmen in der Landwirtschaft), beliefen sich auf 3 216,4 Mio. FMk.

2.3. ANHANG II - Kombination: Produktion und Gesamtbeihilfe aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen

Zur Berechnung der Höhe der Beihilfen für die nördlichen Gebiete wurden auch die Gemeinschaftsbeihilfen sowie die einzelstaatlichen Beihilfen an sich berücksichtigt; sie wurden dann mit der Höhe der Gesamtbeihilfe (gezahlte direkte Beihilfen und Abweichungen bei den Erzeugerpreisen) im Jahr 1993 verglichen (Anhang II der Kommissionsentscheidung). Die nachstehende Tabelle enthält den Vergleich für das Jahr 2000.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 4b: Gesamtbeihilfe im Jahr 2000 in den nördlichen Fördergebiete (pflanzliche Erzeugung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Die im Jahr 2000 in den nördlichen Gebieten insgesamt gezahlten Einkommenssubventionen beliefen sich auf 5 457,9 Mio. FMk, d. h. sie lagen 18 % unter dem Referenzbetrag von 1993. Die Zahlen des Jahres 2000 beinhalten auch die höheren Beträge, die sich durch die Reformen der Agenda 2000 in Bezug auf die Gemeinschaftsbeihilfen ergeben haben (Ausgleich für weitere Preisrückgänge), wohingegen die weitere Abweichung bei den Erzeugerpreisen bei den Zahlen des Jahres 1993 nicht berücksichtigt wurden.

3. AUSWIRKUNGEN DER BEIHILFEN FÜR DIE NÖRDLICHEN GEBIETE UND DEREN BEDEUTUNG IM ZEITRAUM 1995 - 2000

3.1. Grundlage der Berichterstattung

Die land- und forstwirtschaftliche Abteilung des Forschungszentrums für Landwirtschaft und Nahrungsmittel hat einen umfassenden Bericht [5] über die Auswirkungen und die Bedeutung der Beihilfen für die nördlichen Gebiete im Zeitraum 1995-2000 erstellt, auf dem die Schlussfolgerungen dieses Abschnitts beruhen.

[5] Impact and Significance of Nordic Aid 1995-2000, The Research Centre for Agriculture and Foodstuffs (Auswirkungen und Bedeutung der Beihilfen in den nördlichen Gebieten, 1995-2000, Forschungszentrum für Landwirtschaft und Nahrungsmittel).

Die Zielsetzungen der Beihilfenregelung, der sozioökonomische Status der Primärproduktion und der Status der Förderregion in der Einführungsphase der Beihilfenregelung wurden als Ausgangspunkte für eine Analyse der Entwicklung der zu Erwerbszwecken betriebenen Landwirtschaft sowie der Wirtschaft in den nördlichen Gebieten im weiteren Sinne herangezogen. Die Indikatoren zur Bewertung der Tendenzen und Änderungen wurden allgemeinen statistischen Quellen und Verwaltungsregistern (des Informationszentrums des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie des statistischen Amtes Finnlands) entnommen. Die zentralen Datenquellen wurden mit dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) sowie dem allgemeinen Beihilfenverwaltungssystem (General Aid Management System - GAMS) kombiniert. Die Bewertung der Auswirkungen auf der Ebene der Betriebe beruhte auf den Ergebnissen des Informationsnetzes Landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB). Die örtliche Bevölkerung, die in der Gegend ansässigen Unternehmen, auch die landwirtschaftlichen Betriebe, und die Entwicklung der Umweltsituation dienten als Kriterien zur Beantwortung der Frage, wie es um die Erhaltung der Landschaft bestellt ist.

Die Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete ist Bestandteil der Agrarpolitik und ihrer Verwaltung insgesamt. Es ist schwierig, eine Unterscheidung zwischen den Auswirkungen der Agrarpolitik insgesamt und einer einzelnen Maßnahme zu treffen, die in Bezug auf die Agrarproduktion, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, den Absatz und den Handel von Erzeugnissen oder die Produktionsfaktoren durchgeführt wird, und wiederum deren Auswirkungen auf die Umweltsituation und die Erhaltung der Landschaft zu beurteilen.

3.2. Zahlung der Beihilfen in den nördlichen Gebieten

Etwa 78 % der Zahlungsbewilligungen, die für Beihilfen in den nördlichen Gebieten im Zeitraum 1995 - 2000 erteilt wurden, wurden realisiert (Tabelle 5). Die Tatsache, dass nicht 100 % erreicht wurden, war auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Die Produktionsmengen der Erzeugnisse und Sektoren blieben in gewissem Umfang hinter denjenigen des Referenzzeitraums zurück. Die Beschränkung der in den nördlichen Gebieten vorgesehenen Beihilfen auf bestimmte Erzeugnisse verhinderte, dass die Fördermittel in voller Höhe ausgezahlt wurden. Aufgrund von volkswirtschaftlichen Sparmaßnahmen konnte der Beihilfesatz pro Einheit nicht für jedes Erzeugnis so ausgezahlt werden, wie dies in den Zahlungsbewilligungen nach den Entscheidungen der Kommission vorgesehen war. Hinzu kommt, dass es aufgrund der gemeinsamen Beihilfepolitik als wünschenswert erachtet wurde, den Unterschied zwischen der Höhe der Beihilfen in den südlichen und in den nördlichen Regionen Finnlands auf ein angemessenes Niveau zu beschränken, denn nach Artikel 141 der Beitrittsakte lagen die Zahlungsbewilligungen für Beihilfen zugunsten der tierischen Erzeugung in Südfinnland deutlich unter dem entsprechenden Niveau in den nördlichen Gebieten.

Tabelle 5: Höhe der Beihilfen in den nördlichen Gebieten, 1995 - 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die gewährten Beihilfen waren nach dem Produktionsjahr bemessen.

2) Die Gesamtbeihilfe wurde ganz oder teilweise aus EU- und nationalen Fördermitteln finanziert.

3.3. Tendenzen bei den Kosten der Vorleistungen und bei den Erzeugerpreisen

Bei der Zusammenstellung des einzelstaatlichen Beihilfenpakets, das aus der Mitgliedschaft in der EU resultierte, ging man sowohl von dem erwarteten Preisniveau der Erzeugnisse als auch von den sich aufgrund der Mitgliedschaft ergebenden Vorleistungen aus.

In Übereinstimmung mit den Konditionen der Mitgliedschaft wurden die Erzeugerpreise ohne Übergangsfrist an das Preisniveau in der Gemeinschaft angepasst, was zu Beginn des Jahres 1995 zu einem erheblichen Rückgang der Marktpreise und der aus Verkäufen erzielten Einkommen führte. Während des Zeitraums 1995 - 2000 blieben die Erzeugerpreise in einigen Bereichen erheblich unter dem Niveau, von dem man bei Zusammenstellung des einzelstaatlichen Beihilfenpakets ausgegangen war (Tabelle 6). Bei bestimmten Erzeugnissen haben sich die Preiserwartungen immer noch nicht erfuellt. So liegt der Rindfleischpreis immer noch um 26 % unter dem erwarteten Niveau. Auch die Preise für Futtergetreide, Eier und Schaffleisch liegen nach wie vor unter dem jeweils erwarteten Niveau. Im Gegensatz hierzu haben die Preise für Gefluegelfleisch und für Brotgetreide die Erwartungen übertroffen, während der Milchpreis in etwa den Prognosen entspricht.

Tabelle 6: Angenommene und tatsächliche Erzeugerpreise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse während der Mitgliedschaft in der EU

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Quelle: Ministerium für Land- und Forstwirtschaft

2) Quelle: Informationszentrum des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (zu Vergleichszwecken wurden die Rindfleischpreise ohne den Warmgewichtsverlust und die Getreidepreise ohne die geschätzten Transportkosten angesetzt).

3) Rindfleisch, ohne Kuhfleisch.

4) Männliche Rinder mit einem Schlachtgewicht von mehr als 130 kg.

Bei der Zusammenstellung des einzelstaatlichen Beihilfenpakets wurde zweitens davon ausgegangen, dass die Kosten der Vorleistungen in der Landwirtschaft als Ergebnis der Mitgliedschaft sinken würden. Dieser Rückgang werde auf die verringerten Kosten der Vorleistungen (Saat- und Pflanzgut, Viehfutter und Zukaufvieh) sowie die Abschaffung von Steuern und geringeren Aufwendungen (Vorleistungen, Mehrwertsteuer, Düngemittel) zurückzuführen sein. Die Annahmen, die in Bezug auf die Änderung der Kosten der wichtigsten Vorleistungen gemacht wurden, sahen wie folgt aus: Zukauffutter -40 %, Zukaufsaat- und Zukaufpflanzgut -36 %, Zukaufvieh -33 % und Zukaufdüngemittel -27 %.

Von 1994 to 1995 änderten sich die Kosten dieser Vorleistungen tatsächlich jedoch wie folgt: Zukauffutter -29 %, Zukaufsaat- und Zukaufpflanzgut -35 %, Zukaufvieh -30 % und Zukaufdüngemittel -17 %. Während des ersten Jahres der Mitgliedschaft gingen die Kosten der wichtigsten Vorleistungen in der Landwirtschaft im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um etwa ein Fünftel zurück. Der aggregierte Produktionsindex stieg zwischen 1995 und 2000 um gut 7 % an. Der stärkste Kostenanstieg war im Jahr 2000 zu verzeichnen, als sich die Kosten der Vorleistungen um fast 6 % im Vergleich zum Vorjahr erhöhten.

Bei der Zusammenstellung des einzelstaatlichen Beihilfenpakets ging man des Weiteren von den Einkommensverlusten aus, die als Ergebnis des Rückgangs der Marktpreise zu erwarten waren. Bei der Schätzung des Bedarfs an Fördermitteln wurden auch den Annahmen in Bezug auf den Rückgang der Produktionskosten Rechnung getragen. Die infolge des Beitritts eingetretenen Einkommensverluste bei einigen Erzeugnissen waren auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Preise für diese Erzeugnisse unter dem jeweils angenommenen Niveau zurückblieben, während die Kosten der Vorleistungen nicht so stark zurückgingen. Die Ertrags- und Kostenstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe wirkte sich auch auf die Preisabweichungen aus, die in Bezug auf die verschiedenen Produktionsschwerpunkte der einzelnen Betriebe zu verzeichnen waren.

3.4. Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe

Die Anzahl der Betriebe in den nördlichen Gebieten ist im Bewertungszeitraum zurückgegangen, jedoch sind bei den Erzeugnissen im Allgemeinen keine großen Änderungen zu verzeichnen, was die Produktionsmengen betrifft oder den Anteil, den die Produktion in diesen Gebieten an der Produktion im gesamten Land hat. Während des Bewertungszeitraums gewannen die Beihilfen in den nördlichen Gebieten für die Zusammensetzung der Einkommen der landwirtschaftlichen Haushalte immer mehr an Bedeutung, da sie zum Teil die Kürzungen bei anderen Beihilfen während des Übergangszeitraums wieder ausglichen. Die Anzahl der Betriebe, denen Mittel im Rahmen der Beihilfenreglung für die nördlichen Gebiete gewährt wurde (Tabelle 7 und 8), ging von 1997 bis zum Jahr 2000 um 5 600 bzw. 13 % zurück; 1997 war das Jahr, in dem die Beihilfen in den Teilregionen C1 und C2 auf Schweine und Gefluegel ausgeweitet wurden. Im Jahr 2000 kamen etwa der Hälfte der 77 900 Betriebe, die Einkommensstützung erhielten (entweder im Rahmen der GAP oder im Rahmen nationaler Regelungen), auch die Beihilfen zugute, die für die nördlichen Gebiete vorgesehen waren.

Tabelle 7: Anzahl der Betriebe, denen Fördermittel im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete gewährt wurden, und Änderungen im Zeitraum 1996-2000 in % 1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die Änderung der Anzahl der Betriebe ist für den Zeitraum von 1997 bis 2000 berechnet worden, da die Beihilfe pro GVE erst 1997 auf Schweine und Gefluegel ausgeweitet wurde; ab jenem Jahr fielen die Schweine- und Gefluegelhaltungsbetriebe in den Teilregionen C1 und C2 in umfassenderer Weise unter den Geltungsbereich der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete.

Tabelle 8: Anzahl der Betriebe, denen auf der Grundlage ihres Produktionsschwerpunktes 1) im Zeitraum 1996-2000 2) Fördermittel im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete gewährt wurden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Ferkelproduktion und Schweinemast sowie sonstige Schweinehaltung.

1) Der Produktionsschwerpunkt eines Betriebs wurde anhand der Erklärung des jeweiligen Landwirts bestimmt.

2) Die Änderung der Anzahl der Betriebe ist für den Zeitraum von 1997 bis 2000 berechnet worden, da die Beihilfe pro GVE erst 1997 auf Schweine und Gefluegel ausgeweitet wurde; ab jenem Jahr fielen Schweine- und Gefluegelhaltungsbetriebe in den Teilregionen C1 und C2 in umfassenderer Weise unter den Geltungsbereich der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete.

Wie in Bezug auf fast alle wichtigen Produktionsschwerpunkte festzustellen ist, vergrößerte sich die durchschnittliche Betriebsfläche im Bewertungszeitraum. Im Jahr 2000 widmeten sich die größten Betriebe, die im Durchschnitt mehr als 35 Hektar Fläche bewirtschafteten, überwiegend der Produktion von Mastschweinen. Die Fläche der Milchviehbetriebe belief sich im Durchschnitt auf 30 Hektar, die der sonstigen Rinderhaltungsbetriebe auf etwas mehr als 25 Hektar. Betriebe mit Getreideanbau hatten eine durchschnittliche Fläche von etwa 23 Hektar, und die durchschnittliche Größe der Betriebe mit sonstigen Produktionsschwerpunkten betrug etwa 14 Hektar. Diejenigen Betriebe, die überwiegend mit der Produktion von Mastschweinen befasst waren, vergrößerten ihre Fläche im Zeitraum von 1996 bis 2000 am meisten, nämlich im Durchschnitt um 6,7 Hektar. Die Flächenausstattung der Milchviehbetriebe vergrößerte sich im Durchschnitt um 3,8 Hektar, diejenige der sonstigen Rinderhaltungsbetriebe um 4,7 Hektar. Die Fläche der Betriebe mit dem Produktionsschwerpunkt ,Getreideanbau" vergrößerte sich im Durchschnitt um weniger als drei Hektar.

3.5. Entwicklung der Produktion

Der Anteil der Fördermittel, der im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete zugunsten der tierischen Erzeugung gewährt wurde, blieb im Vergleich zum Land insgesamt relativ stabil, was die Mehrzahl der Erzeugnisse während des Bewertungszeitraums betrifft (Tabelle 9). Etwa drei Viertel der Milcherzeugung und der Rindfleischproduktion finden in den Fördergebieten statt. Der Anteil, den die Milcherzeugung hieran hat, ist um 3 % gestiegen. Der Anteil der Rindfleischproduktion schwankt zwischen 72-76 %. Nach wie vor entfällt ein wenig mehr als die Hälfte der Schaffleischproduktion auf diese Gebiete, jedoch war dieser Anteil zwischen 1995 und 2000 rückläufig. Des Weiteren findet etwa 40 % der Schweinefleischproduktion in den Fördergebieten statt, und dieser Anteil ist im Zeitraum zwischen 1995 und 2000 fast unverändert geblieben. Ferner entfällt gut ein Drittel der Gefluegelfleischproduktion auf die Fördergebiete. Der größte Anteil der Gefluegelproduktion konzentriert sich hingegen außerhalb der nördlichen Fördergebiete. Etwa ein Viertel der Eier wird in den nördlichen Fördergebieten produziert, allerdings konzentriert sich die Eierproduktion überwiegend eher außerhalb derselben.

Tabelle 9: Anteil der nördlichen Fördergebiete an den wichtigsten tierischen Erzeugnissen im Zeitraum 1995-2000 im Vergleich zum Land insgesamt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Da die Anzahl der Einheiten, die im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete Fördermittel zugunsten der tierischen Erzeugung erhielten, seit 1997 jedes Jahr zurückging (mit Ausnahme der Gefluegelmast), ist jegliches Wachstum auf eine gesteigerte Rentabilität zurückzuführen.

Der Anteil, den die pflanzliche Erzeugung in den nördlichen Fördergebieten im Zeitraum von 1995-2000 an der Erzeugung insgesamt hatte, ist in Tabelle 10 dargelegt. Der Anbau von Brotgetreide (insbesondere von Weizen) konzentriert sich allerdings überwiegend außerhalb der Fördergebiete. So wird nur etwa ein Fünftel des Roggens in den Fördergebieten angebaut, wobei die Qualität dieses Roggens sehr von den Witterungsbedingungen im Herbst abhängig ist. Fast der gesamte Anbau von Braugerste und Zuckerrüben findet außerhalb der nördlichen Fördergebiete statt. Hingegen ist die Weidewirtschaft in diesen Gebieten aufgrund der starken Konzentration der Milchvieh- und Rindermastbetriebe dort verhältnismäßig häufig anzutreffen. Mehr als die Hälfte des gesamten Futtergetreides wird in den Fördergebieten angebaut. Der Anteil des dort angebauten Futtergetreides am Anbau insgesamt ist ebenfalls gestiegen. Die meisten der zur Gewinnung von Stärke bestimmten Kartoffeln werden in den Teilregionen C1 und C2 angebaut (was 60 % der Gesamtfläche entspricht, auf denen landesweit Stärkekartoffeln angebaut werden).

Tabelle 10: Anteil der nördlichen Fördergebiete am Anbau der wichtigsten Kulturarten, am Brachland und am Anbau von Gartenbauerzeugnissen im Zeitraum 1995-2000, ausgedrückt in Prozent, im Vergleich zum übrigen Land

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Ernteerträge und die jährlichen Schwankungen wirken sich auf die produzierten Getreidemengen und indirekt auf die tierische Erzeugung und deren Rentabilität aus. Natürlich sind diese Auswirkungen in Betrieben, die sich auf die pflanzliche Erzeugung spezialisiert haben, stärker als in denjenigen, die sich hauptsächlich der tierischen Erzeugung widmen.

Die unterschiedlichen jährlichen Witterungsbedingungen sind der Hauptgrund für die Schwankungen in der pflanzlichen Erzeugung. Im Zeitraum von 1995 - 2000 variierten die Ernteerträge pro Hektar in den nördlichen Fördergebieten zwischen 1 900 - 3 400 kg im Falle von Gerste, 2 100 - 3 200 kg im Falle von Hafer, 2 200 - 3 600 kg im Falle von Sommerweizen und 1 300 - 2 100 kg im Falle von Roggen. Die Erträge pro Hektar Heu schwankten zwischen 3 200 - 4 100 kg und pro Hektar Silage zwischen 17 400 - 20 000 kg.

3.6. Wirtschaftliche Auswirkungen der Beihilfen

Der Anteil, den die Beihilfen für die nördlichen Gebiete an der Bildung des Einkommens der landwirtschaftlichen Haushalte hat, ist im Bewertungszeitraum 1995 - 2000 gestiegen. Dementsprechend wurden die Übergangsbeihilfen schrittweise gekürzt und liefen zu Beginn des Jahres 2000 ganz aus. Die Bedeutung der Beihilfen für die nördlichen Gebiete war für die Betriebe mit tierischer Erzeugung höher als für diejenigen mit pflanzlicher Erzeugung. Im Jahr 2000, in dem die Beihilfen für die nördlichen Gebiete ihre langfristig jeweils vorgesehene Höhe erreichten, machte ihr Anteil am Nettoeinkommen der landwirtschaftlichen Haushalte laut Berechnungen je nach Gebiet 50 - 90 % in den Milchviehbetrieben, etwa 50 % in den Schweinehaltungsbetrieben und 10 - 20 % in den Betrieben mit pflanzlicher Erzeugung aus.

Wie aus den Buchführungsdaten hervorgeht, die bis zum Jahr 1998 vorliegen, war die Rentabilität der Milchvieh-, der Schweinemast- und der Getreideanbaubetriebe im Allgemeinen rückläufig im Vergleich zur durchschnittlichen Situation in den drei Jahren vor dem Beitritt. Keine der Zielsetzungen für das Einkommen der landwirtschaftlichen Haushalte oder die Kapitalbildung wurde erreicht, wie sich anhand der untersuchten Produktionstendenzen in der Zeit nach 1994 feststellen ließ, sodass der Rentabilitätskoeffizient unter Eins lag. Offenbar waren unter den Betrieben diejenigen mit den Produktionsschwerpunkten ,Schweinehaltung" und ,Getreideanbau" am rentabelsten, wohingegen sich die Betriebe mit dem Produktionsschwerpunkt ,Milchviehhaltung" offenbar als am wenigsten rentabel erwiesen. Allerdings war der Unterschied in der Rentabilität der Milchvieh- und der Schweinehaltungsbetriebe im gesamten Zeitraum relativ stabil, sodass die Einführung neuer Regelungen zur Subventionierung der Einkommen im Jahr 1995 offenbar keinen Einfluss auf die zentrale Rolle hatte, die diese beiden wichtigen Tendenzen für Betriebe mit tierischer und für Betriebe mit pflanzlicher Erzeugung in jenem Jahr spielten.

Zwar gelang es den Betrieben annähernd, ihr durchschnittliches Einkommensniveau zu halten, unter anderem indem sie sich vergrößerten, jedoch konnte mit der Beihilfenregelung nicht dafür gesorgt werden, dass ihre Rentabilität auf dem Niveau blieb, das vor dem Beitritt zur EU vorherrschte. Ohne die Beihilfen für die nördlichen Gebiete wäre jedoch die Rentabilität der Betriebe drastisch zurückgegangen.

3.7. Auswirkungen auf die Nahrungsmittelkette

Die Lage im Groß- und Einzelhandel sowie auf der Stufe der Verarbeitung und des Absatzes von Erzeugnissen, die unter die Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete fallen, ist in Nordfinnland relativ stabil geblieben. In Bezug auf die Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft ist festzustellen, dass die Anzahl der Milchverarbeitungsbetriebe und der Schlachthöfe, die Rohmaterialien vom Primärsektor beziehen, während des Bewertungszeitraums in den nördlichen Fördergebieten zurückgegangen ist. Die am nördlichsten gelegenen Gebiete sind nämlich aus Sicht der landesweit tätigen Verarbeitungsunternehmen unter Umständen etwas problematisch: Die Mengen an Rohmaterialien, die sie aus diesen Gebieten beziehen, sind gering im Vergleich zu den Gesamtmengen, die von solchen Unternehmen gehandhabt werden, ferner sind die Transportkosten hoch und die Märkte weit entfernt gelegen.

Die im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete vorgesehene Beihilfe für den Transport von Milch und Fleisch ist unerlässlich, da sie dazu beiträgt, die Produktion in den Regionen in äußerster Randlage zu erhalten. Es ist in der Tat so, dass eine Reihe von kleinen Schlachthöfen (so genannte hofeigene Schlachthöfe) in den Fördergebieten eingerichtet wurden, sowie weitere Kleinunternehmen, die überwiegend eigene Rohmaterialien verarbeiten oder für den lokalen Bedarf produzieren. Jedoch ist in den dünn besiedelten, in äußerster Randlage gelegenen Regionen der lokale Verbrauch allein für eine wirtschaftlich lebensfähige Produktion nicht ausreichend.

3.8. Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt

Mit der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete wurde unter anderem das Ziel verfolgt, positive Auswirkungen auf die Anwendung von Umweltschutz- und Erhaltungsmaßnahmen herbeizuführen, indem die Gewährung der Beihilfen an Auflagen geknüpft wurde, etwa in Bezug auf die Bewirtschaftung des Ackerlandes (gute landwirtschaftliche Praxis) und den Viehbestand (maximale Besatzdichte). Da jedoch auch mehrere operationelle Programme Umweltwirkungen zum Ziel haben, lässt sich der Einfluss der einzelnen Maßnahmen nicht bestimmen, sondern es können nur die Auswirkungen insgesamt bewertet werden. Obwohl sich Änderungen in der Umwelt nur relativ langsam bemerkbar machen, haben Untersuchungen bereits gezeigt, in welche Richtung diese Änderungen gehen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist merklich zurückgegangen. Die Auswaschung von Nitraten ist in mehreren Gebieten um 4 - 15 % zurückgegangen, diejenige von Phosphor um 5 - 13 %. Die Mengen an gelöstem Phosphor sind hingegen gleich geblieben oder sogar leicht gestiegen. Die Auswirkungen der verschiedenen Maßnahmen haben sich in Bezug auf die Landschaft und die natürliche Vielfalt im positiven Sinne bemerkbar gemacht.

3.9. Sozioökonomische Auswirkungen

Die Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete ist Bestandteil eines Maßnahmenpakets, das durchgeführt wird, um der Entvölkerung in den nördlichen und östlichen Regionen des Landes entgegenzuwirken. Die größte Bedrohung, die dem Erhalt der ländlichen Lebensart in weiten Teilen dieser Regionen entgegensteht, ist die kontinuierliche Abwanderung. Sieht man einmal von einigen Wachstumszentren in jenen Regionen ab, so ist festzustellen, dass die Bevölkerung überwiegend in Richtung Südfinnland abwandert. Da es sich hierbei um junge und gebildete Menschen handelt, führt dies zu einem Rückgang des durchschnittlichen Bildungsniveaus der Erwerbsbevölkerung in jenen Regionen sowie zu einer demographischen Schräglage in der Altersstruktur der Bevölkerung. Der Bevölkerungsrückgang zeigt des Weiteren in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen: Der Erhalt der Infrastrukturen wird erschwert, und Dienstleistungen werden teuerer. Der Bevölkerungsrückgang hat langfristig erhebliche negativen Folge für die lokale Wirtschaft in den genannten Regionen. Ohne die Beihilfen für die nördlichen Gebiete wäre die Landwirtschaft dort nicht mehr länger rentabel, und viele Betriebe wären wahrscheinlich zur Aufgabe gezwungen, was wiederum die Abwanderungstendenz verstärken würde.

4. Schlussfolgerungen

Nach Artikel 142 der Beitrittsakte hat die Kommission mit ihrer Entscheidung 95/196/EG vom 4. Mai 1995 Finnland die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen für die landwirtschaftlichen Gebiete gestattet, die nördlich des 62. Breitengrades gelegen sind, sowie für einige angrenzende Gebiete mit vergleichbaren klimatischen Bedingungen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren.

In dem Bericht sind die gewährten Beihilfen sowie die erzielten Ergebnisse dargelegt. Er wurde auf der Grundlage der Daten erstellt, die von den finnischen Behörden nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte übermittelt wurden, und ist zur Vorlage an den Rat bestimmt. Aus dem Bericht ergeben sich folgende Hauptmerkmale:

(1) In den meisten Sektoren, denen Fördermittel im Rahmen der Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete gewährt wurden, wurden die zulässigen Hoechstgrenzen der Produktion bzw. der Beihilfen im Bewertungszeitraum nicht überschritten. Allerdings wurde die Produktionshöchstgrenze in folgenden Fällen überschritten:

- In den Jahren 1996-97 wurden die Hoechstgrenzen für die Produktion von Schaffleisch überschritten; die Beihilfe wurde in den Folgejahren um den entsprechenden Betrag gekürzt.

- Im Jahr 1997 wurden die Hoechstgrenzen für die Produktion von Schweinefleisch überschritten; die Beihilfe wurde in den Folgejahren um den entsprechenden Betrag gekürzt.

- In den Jahren 1996-97 wurden die Hoechstgrenzen für die Produktion von Gefluegelfleisch überschritten; die Beihilfe wurde in den Folgejahren um den entsprechenden Betrag gekürzt.

- In den Jahren 1998-2000 wurden die Hoechstgrenzen für die Milcherzeugung überschritten; die Beihilfe wurde in den Folgejahren um den entsprechenden Betrag gekürzt.

(2) Die je Erzeugnis gewährten Gemeinschaftsbeihilfen (Stützung der Märke, Ausgleichszulagen und Beihilfe für Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft) lagen unter den Hoechstgrenzen, die für die Festlegung der in den nördlichen Gebieten zulässigen Beihilfen herangezogen wurden. Folglich führte ihre Anwendung nicht zur Überschreitung des vor dem Beitritt geltenden Stützungsniveaus.

(3) Die vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen zeigen eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilfen.

(4) Die gewährten Beihilfen spielten eine wichtige Rolle für den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft und entsprechen somit Artikel 142 Absatz 3 der Beitrittsakte.

Auf der Grundlage der von den finnischen Behörden übermittelten Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass Erstere die Entscheidung 95/196/EG über die Beihilfen für die nördlichen Gebiete im Großen und Ganzen ordnungsgemäß angewendet haben. In den wenigen Fälle, in denen die zulässigen Produktionshöchstgrenzen überschritten wurden, ist eine Kürzung der betreffenden Beihilfe in Übereinstimmung mit der genannten Entscheidung entweder bereits vorgenommen worden oder noch vorgesehen.

ANHANG

Entwicklung der Beihilfen und der Produktion im Zeitraum 1996-2000, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen

Im folgenden Abschnitt wird die Entwicklung der Beihilfen und der Produktion aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen untersucht. In diesem Zusammenhang sollte angemerkt werden, dass die Beihilfesätze für einige Erzeugnisse bis zum Jahr 2000 allmählich angehoben wurden. Diese Erhöhung pro Einheit hat teilweise die fortschreitende Kürzung der Beihilfen während des Übergangszeitraums nach Artikel 138 bis 140 wieder ausgeglichen.

1. TIERISCHE ERZEUGUNG

1.1. Rindfleisch

Etwa 72 % der Rindfleischproduktion entfallen auf die nördlichen Fördergebiete.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Mit Ausnahme von Kuhfleisch - hiervon im Jahr 2000 wurden 22 693 t erzeugt (26 300 t während des Referenzzeitraums).

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Rindfleischproduktion unter derjenigen des Referenzzeitraums.

1.1.1. Mutterkühe

Etwa 55 % aller Mutterkühe werden in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtbeihilfe für Mutterkühe (in GVE) unter dem Satz des Referenzzeitraums, mit Ausnahme der Jahre 1996-97. Auch die gezahlte Gesamtbeihilfe blieb unter der zulässigen Hoechstgrenze.

1.1.2. Männliche Rinder

Etwa 75 % aller männlichen Rinder werden in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Die gezahlte Beihilfe pro GVE für geschlachtete männliche Rinder belief sich in den Teilgebieten P1-P2 der Teilregion C3 auf 780 FMk und in den Teilgebieten P3-P4 der Teilregion C3 auf 1 080 FMk sowie in Teilen des Teilgebietes P4 der Teilregion C4 auf 1 080 FMk und im Teilgebiet P5 der Teilregion C4 auf 1 980 FMk.

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtzahl der männlichen Rinder (in GVE) unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch der gezahlte Gesamtbeihilfebetrag blieb unter der zulässigen Hoechstgrenze.

1.1.3. Schlachtfärsen

Etwa 77 % aller Schlachtfärsen werden in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtzahl der Färsen unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch der gezahlte Gesamtbeihilfebetrag blieb unter der zulässigen Hoechstgrenze.

1.2. Mutterschafe und -ziegen

Die Schaffleischproduktion in den nördlichen Regionen entspricht 52 % der Gesamtproduktion.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtzahl der Mutterschafe und -ziegen (in GVE) unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch der gezahlte Gesamtbeihilfebetrag blieb unter der zulässigen Hoechstgrenze. In den Jahren 1996-1997 überschritt die Produktion von Schaffleisch die zulässigen Hoechstgrenzen, woraufhin die Beihilfe in den Jahren 1997 und 1998 gekürzt wurde.

1.3. Schweine

40-42 % aller Schweine werden in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich Fleisch von Sauen (3 100 t).

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums überschritt die Gesamtzahl der Schweine (in GVE) diejenige des Referenzzeitraums, während die Schweinefleischproduktion die zulässige Hoechstgrenze nur im Jahr 1997 überschritt. Hingegen lag während des gesamten Bewertungszeitraums die für die Schweineproduktion insgesamt gewährte Beihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen. Die pro Einheit gewährte Beihilfe wurde 1998 gekürzt, da 1997 die zulässige Produktionshöchstgrenze überschritten worden war.

1.4. Gefluegel

1.4.1. Eierproduktion

Etwa 27 % aller Eier werden in den nördlichen Fördergebieten produziert.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtzahl der Gefluegelhennen (in GVE) unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch die insgesamt gezahlte Beihilfe sowie die Produktion insgesamt blieben unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

1.4.2. Gefluegelfleischproduktion

Etwa ein Drittel der gesamten Gefluegelfleischproduktion entfällt auf die nördlichen Fördergebiete.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums überschritt die Gesamtzahl der Gefluegelhennen (in GVE) diejenige des Referenzzeitraums, und auch die Gefluegelfleischproduktion lag über der zulässigen Hoechstgrenze. Hingegen lag während des gesamten Bewertungszeitraums die Summe der gewährten Fördermittel unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die pro Einheit gewährte Beihilfe wurde 1997-1998 gekürzt, da in den Jahren zuvor die zulässigen Produktionshöchstgrenzen überschritten worden waren.

1.4.3. Gefluegel insgesamt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die insgesamt gewährte Beihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze.

1.5. Pferde

Etwa 61 % der finnischen Pferde werden in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Zuchtstuten, finnische Kaltblutpferde und sonstige Pferde mit einem Alter von 1-3 Jahren.

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums überschritt die Gesamtzahl der Pferde (in GVE) diejenige des Referenzzeitraums. Hingegen lag während des gesamten Zeitraums die Summe der gewährten Fördermittel unter den zulässigen Hoechstgrenzen. (Weitere Anmerkung: Die zugunsten der Pferdeproduktion vorgesehene Beihilfe in den nördlichen Gebieten wurde nur in den Jahren 1999-2000 gezahlt).

1.6. Rentiere

Rentiere werden ausschließlich in den nördlichen Fördergebieten gehalten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Anzahl der Rentiere unter derjenigen des Referenzzeitraums. Die gezahlte Beihilfe und die Rentierfleischproduktion blieben ebenfalls unter den zulässigen Beträgen bzw. Mengen.

1.7. Übersicht über die Fleischproduktion in den nördlichen Fördergebieten

Nach der Entscheidung 2000/405/EG sind im Fleischsektor zunächst die Produktionsmengen insgesamt festzustellen. Eine entsprechende Übersicht gibt die nachfolgende Tabelle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Eine Überprüfung der Produktionsmengen in der Teilregion C (der nördlichen Fördergebiete) ergab, dass diese während des gesamten Bewertungszeitraums unter den zulässigen Hoechstgrenzen geblieben waren.

1.8. Milch

In den nördlichen Fördergebieten erzeugten im Jahr 2000 insgesamt 15 423 Betriebe Milch, was 76 % aller Milchviehbetriebe in Finnland entspricht. Auf diese Betriebe entfielen etwa 75 % der gesamten Milcherzeugung.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) In FMk per kg in der Teilregion C3: P1=0,79, P2=0,89, P3-P4=1,04 und in der Teilregion C4: P4=1,31, P5=1,84.

2) Die Beihilfe wird ausschließlich für Kuhmilch gewährt.

3) Diese Zahl kann sich ändern, wenn auf der Grundlage der Reserve, die für die finnischen SLOM-Quoten festgelegt wurde, eine Erhöhung der in Übereinstimmung mit der Beitrittsakte zugeteilten Milchmengen beschlossen wird.

Anmerkung: In den Jahren 1998, 1999 und 2000 überschritt die Gesamtmilcherzeugung die zulässigen Mengen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass die Referenzmengen die SLOM-Erhöhungen für die Kontingentszeiträume 1997/98 und 1998/99, jedoch nicht für die Kontingentszeiträume 1999/2000 und 2000/2001 umfasste, was insgesamt 2 067 Tonnen entsprach. Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die gezahlte Gesamtbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze. Die pro Einheit gewährte Beihilfe wurde in den Jahren 1999 und 2000 gekürzt, da die Produktionsmengen die Hoechstgrenzen überschritten hatten.

1.9. Transportbeihilfe

Beihilfefähig in Bezug auf den Milchtransport sind Kainuu, die Provinz Lappland und die Region Koillismaa, beihilfefähig in Bezug auf den Fleischtransport ist hingegen nur die Provinz Lappland. Die Transportbeihilfe wird als Ausgleich für die Transportkosten gezahlt, die zwischen den Betrieben und dem Erstverarbeitungsbetrieb entstehen. Sie bemisst sich in FMk pro Tonne (wobei die geschätzten durchschnittlichen Kosten für den Milchtransport 54,00 FMk/t und für den Fleischtransport 0,50 FMk/kg betragen). Bei der Berechnung der Mengen werden die durchschnittliche Menge, die pro Betrieb in den Milchverarbeitungsbetrieben angeliefert wird, die durchschnittliche Dichte der Betriebe im Einzugsgebiet eines Milchverarbeitungsbetriebes und die durchschnittliche Entfernung zwischen landwirtschaftlichem und Milchverarbeitungsbetrieb berücksichtigt.

Die für den Transport von Milch und Fleisch gezahlte Beihilfe in Randregionen der Gemeinschaft kann als Mittel betrachtet werden, um den Absatz von Erzeugnissen nach Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 3 zu fördern, und ist daher annehmbar.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Transportbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze.

2. Pflanzliche Erzeugung

2.1. Zuckerrüben

Acht Prozent aller Zuckerrüben werden in den nördlichen Fördergebieten angebaut.

Zusätzlich zu der Beihilfe pro Hektar, die im Rahmen der allgemeinen Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete vorgesehen ist, ist eine separate Beihilfe pro Hektar Zuckerrüben zu zahlen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich der allgemeinen Beihilfe pro Hektar und der Beihilfe pro Hektar Zuckerrüben.

Anmerkung: Während des Bewertungszeitraums blieben sowohl die Produktionsmengen als auch die gezahlte Gesamtbeihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.2. Stärkekartoffeln

60 Prozent aller Stärkekartoffeln werden in den nördlichen Fördergebieten angebaut.

Zusätzlich zu der Beihilfe pro Hektar, die im Rahmen der allgemeinen Beihilfenregelung für die nördlichen Gebiete vorgesehen ist, kann eine separate Beihilfe pro Hektar Stärkekartoffeln gewährt werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich der allgemeinen Beihilfe pro Hektar und der Beihilfe pro Hektar Stärkekartoffeln.

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die bewirtschaftete Fläche unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe blieben während des gesamten Bewertungszeitraums unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.3. Getreide und sonstige Ackerkulturen (Übersicht über die Tabellen 2.3.1. und 2.3.2.)

Auf die Betriebe in den nördlichen Fördergebieten entfällt etwa 42 % der gesamten Getreideproduktion.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die bewirtschaftete Fläche unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe blieben während des gesamten Bewertungszeitraums unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.3.1. Gerste, Hafer und Menggetreide

Etwa 55 % des gesamten Futtergetreides wird in den nördlichen Fördergebieten angebaut.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die bewirtschaftete Fläche unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe blieben während des gesamten Bewertungszeitraums unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.3.2. Sonstiges Getreide und sonstige Ackerkulturen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich der allgemeinen Beihilfe pro Hektar und der Beihilfe pro Hektar für die einzelnen Kulturen.

2) In den Teilregionen C2 und C2N belief sich die Beihilfe auf 160 FMk pro Hektar bzw. je nach Kultur auf 210-400 FMk pro Hektar.

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die gezahlte Gesamtbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze. Im Jahr 2000 überschritt die bewirtschaftete Fläche diejenige des Referenzzeitraums, und auch die Produktionsmengen überschritten die zulässigen Hoechstgrenzen. Es sollte daran erinnert werden, dass im Falle der Überschreitung von Produktionsmengen bei Ackerkulturen eine Kürzung der Beihilfe nur erfolgt, sofern diese Überschreitung im Durchschnitt mehr als 10 % in zwei aufeinander folgenden Jahren ausmacht.

2.4. Gemüse, Blumen und sonstige Unterglaskulturen

Etwa 45 % aller Unterglaskulturen werden in den nördlichen Fördergebieten angebaut.

Beihilfe wird überwiegend für den Anbau von Tomaten, Salatgurken, Salat, Dill, Petersilie, Einlegegurken, Kohl, Paprikagemüse, sonstiges Gemüse und Schnittblumen gewährt.

Die Tabellen 2.4.1. und 2.4.2. geben eine Übersicht nach Erzeugniskategorie.

2.4.1. Gemüse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: In den Jahren 1997-2000 überschritt die Anbaufläche diejenige des Referenzzeitraums. Während des gesamten Bewertungszeitraums blieben die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.4.2. Blumen und Zierpflanzen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: In den Jahren 1997-2000 überschritt die Anbaufläche diejenige des Referenzzeitraums. Während des gesamten Bewertungszeitraums blieben die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.5. Freilandgemüse

Etwa 39 % des Anbaus von Freilandgemüse entfallen auf die nördlichen Fördergebiete.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich der allgemeinen Beihilfe pro Hektar und der Beihilfe pro Hektar Freilandgemüse.

Anmerkung: In den Jahren 1996 und 2000 überschritt die Anbaufläche diejenige des Referenzzeitraums. Während des gesamten Bewertungszeitraums blieben die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen.

2.6. Äpfel

In den nördlichen Fördergebieten werden Äpfel nur in geringen Mengen angebaut. Der Anteil an der Gesamtproduktion beläuft sich auf 6 %, und es gibt nur 117 Erzeuger. Die Flächen wurden nicht in die Anbaufläche für sonstiges Obst und Gemüse eingezogen, da der Beihilfesatz für dieses Erzeugnis ein anderer ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1) Einschließlich der allgemeinen Beihilfe pro Hektar und der Beihilfe pro Hektar Äpfel.

Anmerkung: In den Jahren 1998-2000 überschritt die Anbaufläche diejenige des Referenzzeitraums. Allerdings wurde im Jahr 2000 nur für 17,3 Hektar Beihilfe gezahlt. Während des gesamten Bewertungszeitraums blieben die Produktionsmengen und die gezahlte Gesamtbeihilfe unter den zulässigen Hoechstgrenzen. Im Jahr 2000 überschritt die gezahlte Gesamtbeihilfe die zulässige Hoechstgrenze um etwa 6,000 FMk (1,000 Euro).

2.7. Beihilfe für die Lagerhaltung im Gartenbausektor

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze.

2.8. Beihilfe für die Lagerung von Waldbeeren und Wildpilzen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die Gesamtbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze.

2.9. Weide- und Brachland sowie Flächen für den Anbau von Speisekartoffeln usw.

Etwa drei Viertel des gesamten Weidelandes sowie gut 40 % des Brachlandes sind in den nördlichen Fördergebieten gelegen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die bewirtschaftete Fläche unter derjenigen des Referenzzeitraums. Auch die gezahlte Gesamtbeihilfe blieb während des gesamten Bewertungszeitraums unter der zulässigen Hoechstgrenze.

3. Junglandwirte

Etwa 55 % aller Junglandwirte leben in den nördlichen Fördergebieten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die gezahlte Gesamtbeihilfe unter der zulässigen Hoechstgrenze.

4. Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung: Während des gesamten Bewertungszeitraums blieb die landwirtschaftlich genutzte Fläche unter derjenigen des Referenzzeitraums.

Top