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Document 52001PC0798
Proposal for a Council Regulation concerning the export of certain ECSC and EC steel products from the Czech Republic to the Community for the period from 1 January to 31 December 2002 (extension of the double-checking system)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle)
/* KOM/2001/0798 endg. - ACC 2001/0322 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) /* KOM/2001/0798 endg. - ACC 2001/0322 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit dem System der doppelten Kontrolle soll die Transparenz erhöht und eine Umlenkung der Handelsströme verhindert werden. Es stützt sich auf die Bestimmung des Europa-Abkommens zwischen der EG und der Tschechischen Republik [1], nach der jede Vertragspartei ein Verwaltungsverfahren festlegen kann, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. Die Parteien vereinbarten 1998 die Einführung ein solchen Systems für bestimmte EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse durch Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates [2] . Mit Beschluss Nr. 7/98 des Assoziationsrates [3] wurde das System mit einem geänderten Anwendungsbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 verlängert. Durch Beschluss Nr. 1/2000 des Assoziationsrates [4] wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 verlängert. Mit Beschluss Nr. 1/2001 [5] des Assoziationsrates wurde das System für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 verlängert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates [6], geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates [7], verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2000 [8] und Nr. 239/2001 [9] des Rates, wurden die entsprechenden Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft erlassen. [1] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2. [2] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 99. [3] ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 26. [4] ABl. L 69 vom 17.3.2000, S. 53. [5] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S.37. [6] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 43. [7] ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 1. [8] ABl. L 69 vom 17.3.2000, S. 1. [9] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 3. In ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2001 kam die Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. Mit dem beigefügten Vorschlag wird daher die Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 248/99 des Rates, verlängert durch die Verordnungen (EG) Nr. 567/2000 und Nr. 239/2001 des Rates, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 angestrebt. 2001/0322 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits trat am 1. Februar 1995 in Kraft [10]. [10] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2. (2) Die Vertragsparteien beschlossen mit Beschluss Nr. ...../2001 des Assoziationsrates [11], das mit Beschluss Nr. 3/97 des Assoziationsrates [12] eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 zu verlängern. [11] Siehe Seite .... dieses ABl. [12] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 99. (3) Daher ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates [13] vom 19. Dezember 1997 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle) erlassenen Durchführungsvorschriften der Gemeinschaft zu verlängern - [13] ABl. L 13 vom 19.1.1998, S. 43. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 87/98 des Rates findet gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. .../2001 des Assoziationsrates der Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung. Article2 Die Verordnung (EG) Nr. 87/98 wird demnach wie folgt geändert: Im Titel, in der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 4 wird der Zeitraum "1. Januar bis 31. Dezember 2001" durch "1. Januar bis 31. Dezember 2002" ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident