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Document 52001PC0713

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2001/0713 endg. - CNS 2001/0228 */

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 303–315 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0713

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0713 endg. - CNS 2001/0228 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0303 - 0315


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Am 2. Oktober 2001 hat die Kommission vorgeschlagen, zur Bekämpfung des Terrorismus neue Rechtsvorschriften über das Einfrieren der Gelder bestimmter Personen und Organisationen zu erlassen (KOM (2001) 569). Mit diesem Vorschlag soll ein Instrument geschaffen werden, mit dem die Finanzierung terroristischer Handlungen verhindert und bekämpft werden kann.

(2) Das Europäische Parlament hat am 4. Oktober 2001 eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission abgegeben.

(3) Unter Berücksichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen und der Beratungen im Rat über die Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. September 2001 und über den Vorschlag KOM (2001) 569 der Kommission wird eine Reihe von Änderungen und Verbesserungen des ursprünglichen Vorschlags für notwendig erachtet.

(4) Die wichtigsten vorgeschlagen Änderungen betreffen die Rechtsgrundlage, die Erfassung der Terroristen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, eine neue und weitere Definition des Begriffs Gelder (im Einklang mit der Resolution 1373 (2001)), die Einbeziehung einer Definition der Begriffe terroristische Handlung, Finanz dienstleistungen, Eigentum und Kontrolle und eine Bestimmung über die Überprüfung der Verordnung. Soweit dies möglich war, wurden die Begriffsbestimmungen aus internationalen Übereinkommen übernommen, insbesondere aus dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.

(5) Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird gewährleistet, das der Wortlaut der Verordnung mit Absatz 1 der Resolution 1373 (2001) in Einklang steht und den notwendigen Rahmen für die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus unter Bedingungen bildet, die Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes auf das Notwendige beschränken, gleichzeitig jedoch eine angemessene Reaktion auf die vom Terrorismus ausgehende Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und die sich daraus ergebende Ausnahmesituation ermöglichen.

2001/0228 (CNS)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat erklärte auf seiner außerordentlichen Tagung vom 21. September 2001, dass der Terrorismus eine beispiellose Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass der Kampf gegen den Terrorismus mehr denn je ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union ist.

(2) Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und ersuchte den Rat, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen.

(3) Der Europäische Rat ersuchte den Rat, die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittländern systematisch daraufhin zu bewerten, ob diese Länder dem Terrorismus Unterstützung gewähren.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss am 28. September 2001 in seiner Resolution 1373 (2001), dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern.

(5) Ferner beschloss der Sicherheitsrat, dass untersagt wird, Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung zu stellen und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen zu erbringen.

(6) Diese Verordnung ist eine auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der Europäischen Union und in Drittländern ergänzt.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleisten, wenn sie auf der Ebene der Europäischen Union getroffen werden, eine rasche und kohärentere Anwendung und die optimale Wirkung dieser Maßnahmen in der gesamten Gemeinschaft, verhindern jedoch gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen und negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes.

Im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gemeinschaft ist gegebenenfalls ein Verfahren festzulegen, nach dem spezifische oder allgemeine Beschlüsse über Ausnahmen gefasst werden können.(10) Ferner ist ein Verfahren zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung vorzusehen.

(11) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3] sind, müssen diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden.

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(12) Der Umgehung dieser Verordnung ist durch ein angemessenes Informationsverfahren und gegebenenfalls durch geeignete Abhilfemaßnahmen einschließlich weiterer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entgegenzuwirken.

(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls zu ermächtigen, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(14) Die Mitgliedstaaten müssen Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung erlassen und ihre Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Es ist wünschenswert, dass diese Sanktionen ab Inkrafttreten dieser Verordnung verhängt werden können.

(15) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(16) Diese Verordnung muss dringend in Kraft treten.

(17) Im EG-Vertrag sind für den Erlass einiger Bestimmungen dieser Verordnung nur die Befugnisse des Artikels 308 vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Gelder" sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, sowie Rechtsdokumente und Urkunden in jeder Form, auch in elektronischer oder digitaler Form, zum Nachweis des Eigentums oder der Beteiligung an diesen Vermögenswerten, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Obligationen, Wechsel und Akkreditive.

2. "Einfrieren von Geldern" ist die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird.

3. "Finanzdienstleistungen" sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, einschließlich aller Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen und aller Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

A) Lebensversicherung,

B) Sachversicherung;

ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung;

iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;

iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungs dienstleistungen)

v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen;

vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;

vii) Finanzleasing;

viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel;

ix) Bürgschaften und Verpflichtungen;

x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalter verkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:

A) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagen zertifikate),

B) Devisen,

C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen,

D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungs vereinbarungen,

E) begebbare Wertpapiere,

F) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;

xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;

xii) Geldmaklergeschäfte;

xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;

xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;

xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;

xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien.

4. "Terroristische Handlung" ist

a) eine Handlung, die im Geltungsbereich und nach der Definition eines der folgenden Verträge eine Straftat ist:

i) Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz nahme von Luftfahrzeugen, Den Haag, 16. Dezember 1970,

ii) Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Montreal, 23. September 1971,

iii) Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, angenommen von der General versammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973,

iv) Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979,

v) Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, angenommen zu Wien am 3. März 1980,

vi) Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, Montreal, 24. Februar 1988,

vii) Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt, Rom, 10. März 1998,

viii) Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, Rom, 10. März 1998,

ix) Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997;

b) eine Handlung, mit der beabsichtigt wird, den Tod oder die schwere körperliche Verletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person zu verursachen, die in einer Situation bewaffneter Auseinandersetzungen nicht an den Feindseligkeiten beteiligt ist, sofern es nach Art oder Zusammenhang der Handlung deren Ziel ist, die Bevölkerung einzu schüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu zwingen, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen;

c) der Versuch, eine Handlung im Sinne des Buchstaben a oder b zu begehen;

d) die Beteiligung als Mittäter an einer Handlung im Sinne des Buchstaben a, b oder c;

e) das Organisieren einer Handlung im Sinne des Buchstaben a, b oder c oder die Anleitung anderer zu einer solchen Handlung;

f) der vorsätzliche Beitrag zur Begehung einer Handlung oder mehrerer Handlungen im Sinne des Buchstaben a, b oder c durch eine Gruppe von Personen, die mit einem gemeinsamen Ziel handeln, sofern dieser Beitrag geleistet wird,

i) um die kriminelle Handlung oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Handlung oder dieses Ziel die Begehung einer Handlung im Sinne des Buchstaben a oder b umfasst, oder

ii) in dem Wissen, dass die Gruppe beabsichtigt, eine Handlung im Sinne des Buchstaben a oder b zu begehen.

5. "Eigentum an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung" ist der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheits beteiligung an der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung.

6. "Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung" ist

a) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung zu bestellen oder abzuberufen;

b) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;

c) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteils eigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben;

d) das Recht, auf die juristische Person, die Organisation oder die Einrichtung einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, die Organisation oder die Einrichtung unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

e) die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstaben d Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben;

f) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung zu verwenden;

g) die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;

h) die gesamtschuldnerische Erfuellung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder das Bürgen für sie.

Artikel 2

(1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 7 oder 8 vorliegt, werden

a) alle Gelder, die

i) einer natürlichen Person gehören, die eine terroristische Handlung begeht oder versucht zu begehen,

ii) einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung gehören, die eine terroristische Handlung begeht oder versucht zu begehen,

iii) einer juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung gehören, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i oder ii genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, oder

iv) einer natürlichen oder juristischen Person, einer Organisation oder einer Einrichtung gehören, die die Begehung terroristischer Handlungen erleichtert oder im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i oder ii genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln,

eingefroren, sofern die natürliche oder juristische Person, die Organisation oder die Einrichtung, der die Gelder gehören, in Anhang I aufgeführt ist;

b) weder direkt noch indirekt Gelder für eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu Anhang I beschließen.

(3) Der Rat ändert den Wortlaut des Anhangs so bald wie möglich und gewährleistet, dass die Namen der darin aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung spezifischer Menschen, juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen.

Artikel 3

Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 7 oder 8 vorliegt, ist die Aufnahme oder Fortsetzung der Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung oder zu ihren Gunsten untersagt.

Artikel 4

(1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung der Artikel 2 und 3 ist, ist untersagt.

(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission zu übermitteln.

Artikel 5

(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 EG-Vertrag

- übermitteln Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, z.B. die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge und die nach den Artikeln 7 und 8 getätigten Geschäfte, unverzüglich

- den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitglied staaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und

- direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission;

- arbeiten Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammen.

(2) Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Besteht ein hinreichender Verdacht, dass eine natürliche oder juristische Person, eine Organisation oder eine Einrichtung entweder an einer terroristischen Handlung beteiligt ist oder im Namen oder zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, ist sie jedoch in dieser Liste nicht aufgeführt, so holen natürliche und juristische Personen vor Aufnahme von Tätigkeiten, die anderenfalls durch diese Verordnung untersagt sind, bei den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die schriftliche Bestätigung ein, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die Organisation oder die Einrichtung nicht an einer terroristischen Handlung beteiligt ist und nicht im Namen oder zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.

Erteilen die zuständigen Behörden diese schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen und teilen sie dem Antragsteller nicht mit, dass eine Untersuchung eingeleitet wird, die bis zu zwei Monaten dauern kann, so kann davon ausgegangen werden, dass die natürliche oder juristische Person, die Organisation oder die Einrichtung nicht an einer terroristischen Handlung beteiligt ist und nicht im Namen oder zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden nach diesem Artikel gestellten Antrag und über die von ihnen getroffene Entscheidung.

Artikel 7

(1) Artikel 2 gilt nicht für die Gutschrift fälliger Zinsen auf den eingefrorenen Konten.

(2) Die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen erteilen für

1. die Verwendung der Gelder innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse;

2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Gemeinschaft geleistet werden.

Artikel 8

(1) Zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 spezifische oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe eingefrorener Gelder, die Bereitstellung von Geldern oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt werden.

(2) Anträge juristischer oder natürlicher Personen auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 sind entweder direkt oder über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission zu richten.

(3) Die Kommission ist befugt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitglied staaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach den Artikeln 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf 10 Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 10

Der in Artikel 9 genannte Ausschuss kann jede Frage hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung prüfen, die ihm der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates vorlegt.

Artikel 11

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich und umfassend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere Informationen, die sie nach Artikel 4, 5 oder 6 erhalten haben, und Informationen über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile der einzelstaatlichen Gerichte.

Artikel 12

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bis zum Erlass der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen verhängt, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 [4], Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 [5] oder Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 [6] festgelegt haben, wobei die jeweils strengste Bestimmung Anwendung findet.

[4] ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1.

[5] ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19.

[6] ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

1. im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

2. an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

3. für sich anderswo aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitglied staates besitzen,

4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,

5. für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in der Gemeinschaft tätig sind.

Artikel 14

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Die Kommission legt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

1. Al Qaida/Islamische Armee

2. Gruppe Abu Sayyaf

3. Bewaffnete Islamische Gruppe (GIA)

4. Harakat ul-Mujahidin (HUM)

5. Al-Jihad (Ägyptischer Islamischer Jihad)

6. Islamische Bewegung Usbekistans (IMU)

7. Asbat al-Ansar

8. Salafistische Predigt- und Kampfgruppe (GSPC)

9. Libysche Islamische Kampfgruppe

10. Al-Itihaad al-Islamiya (AIAI)

11. Islamische Armee von Aden

12. Usama bin Laden

13. Muhammad Atif (alias Subhi Abu Sitta, Abu Hafs Al Masri)

14. Sayf al-Adl

15. Shaykh Sai'id (alias Mustafa Muhammad Ahmad)

16. Abu Hafs, der Mauretanier (alias Mahfouz Ould al-Walid, Khalid Al-Shanqiti)

17. Ibn Al-Shaykh al-Libi

18. Abu Zubaydah (alias Zayn al-Abidin Muhammad Hussayn, Tariq)

19. Abd al-Hadi al-Iraqi (alias Abu Abdallah)

20. Ayman al-Zawahiri

21. Thirwat Salah Shihata

22. Tariq Anwar al-Sayyid Ahmad (alias Fathi, Amr al-Fatih)

23. Muhammad Salah (alias Nasr Fahmi Nasr Hasanayn)

24. Makhtab Al-Khidamat/Al Kifah

25. Humanitärie Organisation Wafa

26. Al Rashid Trust

27. Mamoun Darkazanli Import-Export Company

ANHANG II

Liste der in den Artikeln 4, 6 und 8 genannten zuständigen Behörden

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