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Document 52001PC0686

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW - zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2001/0686 endg. - COD 1998/0243 */

    52001PC0686

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW - Zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2001/0686 endg. - COD 1998/0243 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW - ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    1998/0243 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW

    1. HINTERGRUND

    Am 17. Juli 1998 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag [1] für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [2] hinsichtlich der Anlagen der OGAW.

    [1] KOM(1998) 449 endg. (ABl. C 280 vom 9.9.1998, S. 6).

    [2] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme auf seiner 361. Plenartagung am 24. und 25. Februar 1999 ab. [3] Auf Ersuchen des Rates nahm die Europäische Zentralbank am 16. März 1999 zu dem Vorschlag Stellung. [4]

    [3] ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 44.

    [4] ABl. C 285 vom 7.10.1999, S. 9.

    Am 17. Februar 2000 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung eine legislative Entschließung [5] zu dem Kommissionsvorschlag an, die 24 Abänderungen enthielt.

    [5] ABl. C 339 vom 29.11.2000, S. 220, Berichterstatter: O. Schmidt.

    Am 30. Mai 2000 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag [6] an, der den Stellungnahmen von Parlament und Wirtschafts- und Sozialausschuss Rechnung trug.

    [6] KOM(2000) 329 endg. (ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 302).

    Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt am 5. Juni 2001 fest. [7]

    [7] ABl. C 297 vom 23.10.2001, S. 35.

    Am 28. Juni 2001 nahm die Kommission ihre Mitteilung an das Europäische Parlament zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates an. [8]

    [8] SEK(2001) 1003 endg.

    Am 23. Oktober 2001 stimmte das Europäische Parlament in zweiter Lesung für eine Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts.

    2. ZIEL DES VORSCHLAGS

    Hauptziel des Vorschlags ist es, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anteilen an OGAW, die auf Gemeinschaftsebene harmonisiert sind, stärker zu fördern und deren Anlagemethoden zu modernisieren, um ihre Rendite und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Zu diesem Zweck soll der unionsweit freie Vertrieb auf OGAW ausgeweitet werden, die in andere Finanzanlagen als Wertpapiere im eigentlichen Sinne investieren, wie in die Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, in Geldmarktinstrumente, in Bankeinlagen oder in Finanzderivate. Neue Transparenzvorschriften sollen dabei eine angemessene Anlegerinformation gewährleisten.

    Dieser Vorschlag stellt mit dem gleichzeitig vorgelegten Vorschlag für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte [9] einen Teil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen [10] dar, der bis zum Jahr 2005 umgesetzt sein soll.

    [9] Ursprünglicher Vorschlag der Kommission (KOM(1998) 451 endg.) und geänderter Vorschlag (KOM(2000) 331 endg.): ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 273. Gemeinsamer Standpunkt des Rates: ABl. C 297 vom 23.10.2001, S. 10.

    [10] KOM(1999) 232 vom 11.5.1999.

    3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

    Das Europäische Parlament hat in seiner zweiten Lesung eine einzige Abänderung am Gemeinsamen Standpunkt des Rates (Abänderung 3) vorgenommen.

    Die Kommission kann diese aus folgenden Gründen akzeptieren:

    Ursprünglich war die Abänderung 1 vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments gebilligt worden. Angenommen wurde dann jedoch stattdessen die (nahezu identische) Abänderung 3, die zwei Bestimmungen enthält:

    Absatz 1 verpflichtet die Europäische Kommission, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie eine fünf Punkte umfassende Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls Vorschläge für weitere Änderungen der OGAW-Richtlinien vorzulegen.

    Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den bei Inkrafttreten der Richtlinie bestehenden OGAW zur Erfuellung der neuen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Frist von bis zu 60 Monaten einräumen.

    Die Kommission begrüßt die in Absatz 1 vorgesehene Überprüfung trotz ihres knappen zeitlichen Rahmens, da sie ihrer Ansicht nach einen wichtigen Beitrag dazu leistet, mit der Marktpraxis Schritt zu halten und die OGAW-Richtlinien weiter zu aktualisieren.

    Bei der in Absatz 2 festgelegten Übergangsfrist hätte die Kommission im Interesse einer schnelleren Anwendung der neuen Anlagevorschriften durch alle harmonisierten europäischen Investmentfonds eine kürzere Zeitspanne bevorzugt. Da die in Abänderung 3 vorgesehenen 60 Monate aber im Vergleich zu früheren Änderungsentwürfen (von denen einer sogar eine unbeschränkte Besitzstandswahrung vorsah) bereits eine Verkürzung darstellen, kann die Kommission die Übergangsfrist aus Kompromissgründen und im Interesse einer zügigen Verabschiedung der OGAW-Richtlinien akzeptieren.

    4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Die Kommission akzeptiert die vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung beschlossene Abänderung deshalb in vollem Umfang.

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