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Document 52001PC0187
Proposal for a Council Decision authorising the Federal Republic of Germany to conclude with the Republic of Poland an agreement containing measures derogating from Articles 2 and 3 of the Sixth Council Directive (77/388/EEC) of 17 May 1977 on the harmonisation of the laws of the Member States relating to turnover taxes
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält
Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält
/* KOM/2001/0187 endg. */
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält /* KOM/2001/0187 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit einem Schreiben, das vom Generalsekretariat am 16. Oktober 2000 registriert wurde, beantragte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1] die Ermächtigung, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie enthält. [1] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17). Die anderen Mitgliedstaaten wurden gemäß Artikel 30 mit Schreiben vom 7. Februar 2001 über diesen Antrag der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet. Das Abkommen betrifft den Bau und die Erhaltung von sechs Grenzbrücken sowie die Erhaltung zwei weiterer Grenzbrücken, die sich alle zum Teil in deutschem und zum Teil in polnischem Hoheitsgebiet befinden. Die Brücken sind Teil es öffentlichen Straßennetzes entlang der deutsch-polnischen Grenze. Gemäß dem Abkommen ist auf die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau oder der Erhaltung der Grenzbrücken bewirkt werden, das deutsche Umsatzsteuerrecht anzuwenden, wenn die mit der Bauausführung oder der Erhaltung betraute zuständige Stelle ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Auf die Leistungen im Zusammenhang mit dem Bau oder der Erhaltung der Grenzbrücken ist dagegen das polnische Mehrwertsteuerrecht anzuwenden, wenn die mit der Bauausführung oder der Erhaltung betraute zuständige Stelle ihren Sitz in der Republik Polen hat. Gemäß dem Abkommen obliegt der Bundesrepublik Deutschland die Bauausführung und Erhaltung von drei Grenzbrücken sowie die Erhaltung einer weiteren Grenzbrücke. Ebenso obliegt der Republik Polen die Bauausführung und Erhaltung von drei Grenzbrücken sowie die Erhaltung einer weiteren Grenzbrücke. Das Abkommen sieht weiter vor, dass für Waren, die aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden, mit Ausnahme von Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben werden, soweit die Waren zum Bau oder zur Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Waren für die öffentliche Verwaltung. Nach dem in der Sechsten MwSt-Richtlinie verankerten Territorialprinzip wäre auf die in deutschem Hoheitsgebiet erbrachten Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an diesen Brücken die deutsche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Die in polnischem Hoheitsgebiet erbrachten Arbeiten dagegen würden nicht unter die Sechste MwSt-Richtlinie fallen. In der Praxis würde dies dazu führen, dass bei jedem einzelnen Umsatz geprüft werden muss, ob er auf deutschem oder auf polnischem Hoheitsgebiet bewirkt wurde. Außerdem würde jede Einfuhr von Waren für den Bau oder die Erhaltung einer Grenzbrücke aus der Republik Polen nach Deutschland der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Nach Auffassung der Vertragsstaaten wäre die Anwendung dieser Regeln für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuertechnischen Schwierigkeiten verbunden. Sie halten daher die steuerlichen Bestimmungen in dem Abkommensentwurf für gerechtfertigt, um die steuerlichen Pflichten der ausführenden Unternehmen zu vereinfachen. Zu bemerken ist ferner, dass der Rat die Bundesrepublik Deutschland bereits früher gemäß Artikel 30 der Sechsten MwSt-Richtlinie zum Abschluss verschiedener Abkommen [2] über Bauarbeiten im Grenzgebiet mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen ermächtigt hat, die vergleichbare steuerliche Bestimmungen enthalten. [2] Der Rat genehmigte diese Abweichungen von der Sechsten MwSt-Richtlinie gemäß Artikel 30 mit Entscheidung 95/115/EG vom 30. März 1995 (ABl. L 80 vom 8. April 1995, S. 47); Entscheidung 96/402/EG vom 25. Juni 1996 (ABl. L 165 vom 4. Juli 1996, S. 35); Entscheidung 95/435/EG vom 23. Oktober 1995 (ABl. L 257 vom 27. Oktober 1995, S. 34); Entscheidung 97/188/EG vom 17. März 1997 (ABl. L 80 vom 21. März 1997, S. 18) und Entscheidung 97/511/EG vom 24. Juli 1997 (ABl. L 214 vom 6. August 1997, S. 39). Die Kommission teilt die Ansicht, dass die einheitliche Besteuerung von Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten sowie der Verzicht auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Waren, die für diese Arbeiten verwendet werden, für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten im Vergleich zur Anwendung der normalen Besteuerungsregeln eine Erleichterung darstellen würden. Nach Auffassung der Kommission könnte das fragliche Abkommen geringfügige positive oder negative Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft haben. Angesichts der in dem Abkommen enthaltenen Regelung, die ein insgesamt ausgewogenes Ergebnis anstrebt, sowie der früheren Abkommen, in denen ebenfalls ein solches Ergebnis angestrebt wurde, und angesichts der geringen auf dem Spiel stehenden Beträge, sollte dies jedoch nach Ansicht der Kommission der Erteilung der von der Bundesrepublik Deutschland beantragten Ermächtigung nicht im Wege stehen. Aus diesen Gründen sollte die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Kommission zum Abschluss des vorgeschlagenen Abkommens ermächtigt werden. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Sechste Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [3], insbesondere auf Artikel 30, [3] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17). auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 30 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von besagter Richtlinie enthalten. (2) Mit einem Schreiben, das am 16. Oktober 2000 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit der Republik Polen ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken zwischen den Vertragsstaaten zu schließen. (3) Das Abkommen enthält Bestimmungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die eine Abweichung von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt-Richtlinie darstellen; sie betreffen zum einen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Bau, der Instandsetzung und Erneuerung bestimmter Grenzbrücken und zum anderen die Einfuhr von Waren, die zum Bau oder für die Erhaltung dieser Brücken verwendet werden. (4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 7. Februar 2001 über den Antrag Deutschlands unterrichtet. (5) Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen werden, würden die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während die im polnischen Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten MwSt-Richtlinie fallen würden. Außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücken bestimmten Waren aus der Republik Polen nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen. (6) Ziel der in dem Abkommen vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Wirtschaftsteilnehmer zu vereinfachen. (7) Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft haben -- HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 enthält. Das Abkommen betrifft den Bau und die spätere Erhaltung von fünf Grenzbrücken über die Neiße und einer Grenzbrücke über den Torfkanal sowie die Erhaltung von zwei vorhandenen Grenzbrücken über die Neiße; sämtliche Brücken befinden sich zum Teil im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und zum Teil im Hoheitsgebiet der Republik Polen. Genaue Angaben zu den fraglichen Brücken enthält Anhang A. Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Abweichungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung dargelegt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gelten im Falle der drei Brücken, deren Bau und spätere Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegt, sowie der einen Brücke, deren Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegt, soweit sich diese Brücken auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen erstrecken die Grenzbrücken und gegebenenfalls der Baustellenbereich bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für den Bau dieser Brücken oder für ihre Erhaltung bestimmt sind, als Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 3 Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gelten im Falle der drei Brücken, deren Bau und spätere Erhaltung der Republik Polen obliegt, sowie der einen Brücke, deren Erhaltung der Republik Polen obliegt, soweit sie sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken die Grenzbrücken, und gegebenenfalls der Baustellenbereich bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die für den Bau dieser Brücken oder für ihre Erhaltung bestimmt sind, als Hoheitsgebiet der Republik Polen. Artikel 4 Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie wird auf die Einfuhr von Waren aus der Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland keine Mehrwertsteuer erhoben, soweit die Waren zum Bau und zur Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücken verwendet werden. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Waren durch die öffentlichen Verwaltung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN Die vorgeschlagene Entscheidung wird nach ihrer Annahme keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eingenmittel der Europäischen Gemeinschaft haben. Anhang A Die in Artikel 1 bezeichneten Brücken werden nachstehend im Einzelnen aufgeführt: 1. Der deutschen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken: (a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Hagenwerder und Radmeritz (Radomierzyce) bei Stromkilometer 167+230; (b) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Görlitz und Zgorzelec bei Stromkilometer 151+670; (c) Grenzbrücke über den Torfkanal zwischen Garz und Swinemünde (Swinoujscie). 2. Der polnischen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken: (a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Forst und Skaren (Zasieki) bei Stromkilometer 47+500; (b) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Krauschwitz und Lugnitz (Leknica) bei Stromkilometer 81+970; (c) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Deschka und Penzig (Piensk) bei Stromkilometer 134+930; 3. Der deutschen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücken: (a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Podrosche und Priebus (Przewoz) bei Stromkilometer 100+850; 4. Der polnischen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücken: (a) Grenzbrücke über die Neiße zwischen Ostritz und Grunau (Krzewina Zgorzelecka) bei Stromkilometer 176+090;