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Document 52000SC2077
Proposal for an Agreement between the European Parliament, the Council, the Commission, the Court of Justice, the Court of Auditors, the Economic and Social Committee and the Committee of the Regions establishing an Advisory Group on Standards in Public Life
Vorschlags für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst"
Vorschlags für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst"
/* SEK/2000/2077 endg. */
Vorschlags für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst" /* SEK/2000/2077 endg. */
Vorschlags für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst" (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG In ihrem Weißbuch zur Verwaltungsreform [1] vom 1. März 2000 hat die Kommission die Grundprinzipien einer dienstleistungsorientierten europäischen öffentlichen Verwaltung wie folgt definiert: Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Transparenz. [1] KOM(2000) 200 endg. Im Rahmen von Maßnahme 1 des Aktionsplans zum Weißbuch hat sich die Kommission verpflichtet, eine Vereinbarung zwischen den Europäischen Organen und Institutionen zur Einsetzung eines Ausschusses "Regeln für das Verhalten im öffentlichen Dienst" vorzuschlagen. Damit entsprach die Kommission einer Aufforderung des Europäischen Parlaments, die sich auf die im zweiten Bericht des Ausschusses der unabhängigen Sachverständigen vom 10. September 1999 enthaltenen Empfehlungen stützt. Der Ausschuss seinerseits hatte sich an den umfangreichen Arbeiten der OECD zur Festlegung von Verhaltensnormen im öffentlichen Leben orientiert. Um Maßnahme 1 des Weißbuchs zur Verwaltungsreform umzusetzen, hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag einer Vereinbarung zwischen den Europäischen Organen und Institutionen genehmigt, der dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt wird. Vorschlags für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst" Artikel 1 Zweck Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen, nachstehend die 'Parteien' genannt, setzen hiermit eine Beratende Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst", nachstehend die 'Gruppe' genannt, ein. Artikel 2 Auftrag und Ersuchen um Stellungnahmen Die Gruppe hat die Aufgabe, zu berufsethischen Normen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Parteien Stellung zu nehmen. Auf Antrag einer Partei nimmt sie zu den allgemeinen Grundsätzen berufsethischen Verhaltens Stellung. Jede Partei kann die Gruppe um eine Stellungnahme zu berufsethischen Normen im Zusammenhang mit allgemeinen Fragen ersuchen, die sich auf ihre eigenen Tätigkeiten beziehen. Die Gruppe nimmt nicht zu Fragen betreffend namentlich bezeichnete oder identifizierbare Personen Stellung. Die Partei, die die Gruppe um Stellungnahme ersucht, setzt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme fest. Artikel 3 Zusammenarbeit zwischen den Parteien und der Gruppe Die Parteien arbeiten mit der Gruppe uneingeschränkt zusammen, indem sie ihr insbesondere die erforderlichen Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen. Artikel 4 Zusammensetzung (1) Die Gruppe besteht aus fünf Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kompetenz und fachlichen Qualifikation ernannt werden. (2) Voraussetzungen für die Ernennung eines Mitglieds sind insbesondere Unabhängigkeit, untadeliges berufliches Verhalten sowie eine gründliche Kenntnis des bestehenden Rechtsrahmens und der Arbeitsmethoden der Parteien. Artikel 5 Ernennung Die Mitglieder der Gruppe werden im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien ernannt. Dabei sind ein angemessenes geographisches Gleichgewicht und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben. Artikel 6 Amtszeit Die Mitglieder der Gruppe werden für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist einmal möglich. Artikel 7 Vorsitz Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Artikel 8 Beratungen (1) Die Gruppe wird vom Vorsitzenden einberufen. (2) Die Gruppe kann Vertreter der Parteien oder andere Personen, deren Rat erforderlich sein kann, zur Anhörung einladen. Artikel 9 Stellungnahmen (1) Wird eine Stellungnahme nicht einstimmig angenommen, so hat sie alle abweichenden Standpunkte zu enthalten. (2) Jede Stellungnahme wird unverzüglich nach ihrer Annahme veröffentlicht. Artikel 10 Geschäftsordnung Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 11 Kostenerstattung Die Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen der Gruppe werden von den Parteien gemeinsam nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften gedeckt. Artikel 12 Sekretariat Die Parteien stellen der Gruppe ein Sekretariat zur Verfügung. Brüssel, den Für die Kommission FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Einsetzung einer Beratenden Gruppe "Verhaltensregeln im öffentlichen Dienst". 2. HAUSHALTSLINIE(N) A-7030 3. Rechtsgrundlage Autonome Kompetenz der Kommission zur Festlegung ihrer eigenen Arbeitsmethoden und zum Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Europäischen Organe und Institutionen. 4. Bezeichnung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel Die Beratende Gruppe ist auf dem Gebiet der ethischen Normen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der europäischen Institutionen beratend tätig. Die Beratungstätigkeit bezieht sich auf die allgemeinen Grundsätze ethischen Verhaltens. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre etwaige Verlängerung Die Vereinbarung selbst wind für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen. Die Beratende Gruppe beginnt effektiv mit ihrer Arbeit, sobald die Vereinbarung unterzeichnet worden ist und ihre Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Amtzeit ist auf drei Jahre befristet, die Mitglieder können jedoch einmal wiederernannt werden. 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen 5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben 5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel 5.3 Art der Einnahmen Keine 6. Art der Ausgaben/Einnahmen - Verwaltungsausgaben Die Kommission wird vorschlagen, dass alle anfallenden Kosten gemeinsam von den Europäischen Institutionen zu decken sind, die die Vereinbarung unterzeichnen. Die tatsächliche Aufschlüsselung richtet sich nach der Zahl der teilnehmenden Organe sowie den Ressourcen, die sie bereitstellen. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzel- und Gesamtkosten) 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 In Teil B des Haushaltsplans enthaltene operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen 9. Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe - Einzelziele: Die Beratende Gruppe gibt auf Ersuchen der an der Vereinbarung teilnehmenden Parteien Stellungnahmen zu den ethischen Normen in den Europäischen Institutionen ab. Gegebenenfalls erhalten diese die Form von Empfehlungen zur Verbesserung der bestehenden Regeln (z.B. Verhaltenskodizes). - Zielgruppe: Die Zielgruppe besteht aus Inhabern eines öffentlichen Amtes und Beamten der Europäischen Institutionen, die - zusammen mit der breiten Öffentlichkeit - die Endbegünstigen der Maßnahme sind. 9.2 Begründung der Maßnahme In ihrem Weißbuch zur Verwaltungsreform vom 1. März 2000 hat die Kommission die Grundprinzipien einer dienstleistungsorientierten europäischen öffentlichen Verwaltung herausgestellt: Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Transparenz. In Maßnahme 1 des Aktionsplans zum Weißbuch hat sich die Kommission verpflichtet, eine Vereinbarung zwischen den Europäischen Organen und Institutionen für eine Beratende Gruppe "Regeln für das Verhalten im öffentlichen Dienst" vorzuschlagen. Damit entsprach sie einer Aufforderung des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 19. Januar 2000), die sich auf die im zweiten Bericht der unabhängigen Sachverständigen vom 10. September 1999 enthaltenen Empfehlungen stützt. Der Ausschuss seinerseits hatte sich an den umfangreichen Arbeiten der OECD zur Ethik im öffentlichen Leben orientiert. 9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme - Folgende Leistungsindikatoren werden zugrunde gelegt: -- Output-Indikatoren (Messung der eingesetzten Ressourcen): von der Beratenden Gruppe abzugebende Stellungnahmen -- Wirkungsindikatoren (Messung der Leistung im Verhältnis zur Zielsetzung): Anpassungen bzw. Änderungen der bestehenden Regeln für ethisches Verhalten (Verhaltenskodizes) im Anschluss an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe. Die Ergebnisse (Qualität der Stellungnahmen, Auswirkungen auf den bestehenden Rahmen) werden nach dreijähriger Tätigkeit bewertet (dieser Zeitraum entspricht der Amtszeit der Mitglieder). 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans) Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der jährlichen Zuteilung gedeckt werden, die die bewirtschaftende GD erhält. Wie unter Ziffer 6 angegeben, wird die Kommission vorschlagen, dass alle anfallenden Kosten, einschließlich der Bereitstellung von Personal für das Sekretariat der Gruppe, von den Europäischen Institutionen, die die Vereinbarung unterzeichnen, gemeinsam zu decken sind. Die tatsächliche Aufschlüsselung richtet sich nach der Zahl der teilnehmenden Institutionen sowie den Ressourcen, die sie aus dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften bereitstellen können. Ein endgültiger Finanzbogen wird der Kommission zusammen mit der in die endgültige Form gebrachten Vereinbarung, die mit den anderen Europäischen Organen und Institutionen ausgehandelt wurde, zur Genehmigung vorgelegt (Anfang 2001). Die nachstehenden Informationen beziehen sich lediglich auf die von der Kommission bereitzustellenden Ressourcen. 10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Stellen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Globale finanzielle Auswirkungen der zusätzlichen Humanressourcen Keine; eine halbe A-Dauerplanstelle wird im Wege der Umsetzung aus anderen Tätigkeitsbereichen bereitgestellt. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.3 Erhöhung der sonstigen Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dieser Betrag entspricht den Ausgaben für 12 Monate, da die Dauer der Maßnahme unbefristet ist. Anm.: Dies ist eine erste Schätzung (siehe Ziff. 10).