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Document 52000SC0068

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung einer vollen Einbeziehung des Umweltaspekts in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungslände

    /* SEK/2000/0068 endg. - COD 99/0020 */

    52000SC0068

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung einer vollen Einbeziehung des Umweltaspekts in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungslände /* SEK/2000/0068 endg. - COD 99/0020 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags betreffend den gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung einer vollen Einbeziehung des Umweltaspekts in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer

    1999/0020 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags betreffend den

    gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung einer vollen Einbeziehung des Umweltaspekts in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer

    1. Vorgeschichte

    Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung (KOM (1999) 36 endg. - 1999/0020 (COD)) wurde am 28. Januar 1999 angenommen. Sie wurde dem Europäischen Parlament am 28. Januar 1999 und dem Rat am 29. Januar 1999 zugeleitet.

    Das Parlament gab am 5. Mai 1999 in erster Lesung seine Stellungnahme ab.

    Die politische Einigung des Rates über einen gemeinsamen Standpunkt wurde am 25. Oktober 1999 in der Arbeitsgruppe formuliert. Der Rat hat den gemeinsamen Standpunkt am 17 Dezember 1999 formal angenommen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab seine Stellungnahme am 7. Juli 1999 ab. Der Ausschuß der Regionen teilte dem Rat mit, er würde zu diesem Vorschlag nicht Stellung nehmen.

    2. Gegenstand des Kommissionsvorschlags

    Der vorliegende Vorschlag gilt als ein wichtiges Instrument, das der Gemeinschaft dabei helfen soll, im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung ihre rechtlichen und politischen Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt einzuhalten. Mit ihm soll die Fortsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 eingeleiteten Maßnahmen nach dem Auslaufen dieser Verordnung am 31. Dezember 1999 gewährleistet werden. Vorgeschlagen wird ein neuer Rechtsakt, der sowohl den einschlägigen Entwicklungen in der Gemeinschaft und im Umweltbereich weltweit als auch den Erfahrungen, die bei der Umsetzung der geltenden Verordnung gewonnen wurden, Rechnung trägt. Die vorgeschlagene Verordnung regelt die Verwaltung der Mittel unter Haushaltslinie B7-6200, dem bestgeeigneten Finanzinstrument, das der Europäischen Kommission für die Einlösung der obengenannten Verpflichtungen zur Verfügung steht.

    3. Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt

    3.1 Allgemeine Bemerkung

    Die Kommission hat einen abgewandelten Vorschlag erarbeitet, der im Nachgang zur Prüfung in erster Lesung durch das Europäische Parlament eine Reihe von neuen Bestimmungen enthält, den im Rat stattgehabten Erörterungen Rechnung trägt und eine Reihe von Änderungen enthält, die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam bedingt sind.

    3.2 Änderungsanträge des Europäischen Parlaments in erster Lesung

    Gestützt auf einen von Mme Van Putten erstellten Bericht, billigte das Europäische Parlament am 5. Mai 1999 in erster Lesung den Vorschlag der Kommission mit 53 Änderungen.

    28 Änderungsanträge des EP nahm die Kommission ganz oder teilweise an, formulierte sie in einigen Fällen neu oder fügte sie in andere Teile der Verordnung als ursprünglich beantragt ein. Einige Änderungsanträge haben sich durch in den Text eingefügte Erläuterungen erübrigt.

    Die Änderungsanträge bzw. wichtige Teile einzelner Änderungsanträge, die die Kommission nicht annehmen konnte, lassen sich unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien einordnen:

    - die Angabe von Einzelheiten zu Bereichen und Aktivitäten, die bereits in anderen Teilen der Verordnung enthalten sind bzw. Struktur und Ausgewogenheit der Verordnung beeinträchtigen, ohne daß diese dadurch erschöpfender würde;

    - andere Änderungen, die als bereits in der ursprünglichen Fassung des Verordnungsvorschlags berücksichtigt betrachtet wurden;

    - Zitate oder Einzelheiten aus verschiedenen strategischen Papieren und geltenden Rechtsakten, die für die Zwecke der Verordnung überfluessig sind;

    - Änderungen zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Verordnung, bei denen dieser entweder als zu weit gefaßt oder als zu begrenzt betrachtet wurde;

    - Verwaltungsfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen;

    - Änderungen, die nicht den Standardformulierungen und -praktiken für derartige Verordnungen entsprechen;

    - Änderungen, die nicht klar genug formuliert, überfluessig, nicht in die Praxis umsetzbar oder zu einschränkend sind.

    In allen Punkten, die vom Parlament bezüglich des Inhalts der Verordnung angesprochen wurden, herrscht zwischen der Kommission und dem Rat im allgemeinen weitgehende Übereinstimmung.

    3.3 Vom Rat eingebrachte neue Bestimmungen

    Zum Inhalt der Verordnung hat der Rat keinerlei neue Bestimmungen eingebracht.

    3.4 Abweichungen zwischen dem geänderten Kommissionsvorschlag und dem gemeinsamen Standpunkt des Rates

    Gegenwärtig hat die Kommission in folgenden Punkten noch grundsätzliche Vorbehalte gegen den gemeinsamen Standpunkt des Rates:

    - Höhe des angegebenen Geldbetrages: Die Kommission hat gegen die Angabe eines Geldbetrages nichts einzuwenden, ist aber der Auffassung, daß dieser erst dann festgesetzt werden kann, wenn zwischen beiden Teilen der Legislativ- und Haushaltsbehörde Einigung erzielt worden ist, wobei vor allem die Genehmigung des Haushaltsplans für das Jahr 2000 zu berücksichtigen ist;

    - Geltungsdauer der Verordnung: Die Kommission hält es vor allem in Anbetracht der durchschnittlichen Dauer der Maßnahmen, die im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung zu finanzieren sind, und des ihr für die Umsetzung und Evaluierung dieser Aktionen zu Gebote stehenden Personals für besser, die Geltungsdauer des Rechtsakts nicht zu befristen. Ihr geänderter Vorschlag (ebenso wie die in Artikel 11 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts vorgesehenen Bestimmungen) enthält die Möglichkeit, die Verordnung nach einer umfassenden Evaluierung am Ende einer vierjährigen Anwendungszeit zu ändern oder zu befristen;

    - Ausschußverfahren: Hinsichtlich des Verfahrens ist in dem gemeinsamen Standpunkt vorgesehen, daß Entscheidungen über Maßnahmenprojekte von mehr als 2 Mio. EUR von einem Verwaltungsausschuß getroffen werden. In Anbetracht des Charakters der zu treffenden Entscheidungen sowie des für die Dauer des Programms in Betracht kommenden Finanzrahmens hält es die Kommission jedoch für zweckmäßiger, daß der zuständige geographische Ausschuß, der die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse unterstützt, Beratungsfunktion haben sollte. Ebenso ist die Kommission gegen die vom gemeinsamen Standpunkt eingebrachte Bestimmung, die einmal im Jahr vorzulegenden strategischen Leitlinien einem nach dem Verwaltungsverfahren arbeitenden Ausschuß zur Genehmigung vorzulegen.

    4. Schlussfolgerungen

    Kommission und Rat konnten über die Hälfte der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen übernehmen und haben damit bewiesen, daß in bezug auf Zweck und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung weitgehende Übereinstimmung zwischen den drei Organen herrscht.

    Was dagegen die unter 3.4 genannten horizontalen Aspekte angeht, so unterscheidet sich der Standpunkt der Kommission erheblich von dem des Rates und entspricht eher den Bedenken des Parlaments. So ist die Kommission in diesen Punkten bei ihrer Position geblieben und hat sich dem gemeinsamen Standpunkt, den der Rat aus diesem Grunde einstimmig annehmen mußte, nicht angeschlossen.

    5. Erklärungen der Kommission

    Die Erklärungen, die die Kommission ins Ratsprotokoll hat aufnehmen lassen, sind im Anhang beigefügt. In den ersten vier wird ausdrücklich dargelegt, aus welchen Gründen die Kommission Einwendungen gegen die Lösungen des Rates zu bestimmten horizontalen Fragen hat, d.h. zu den Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, zum Umfang des Finanzrahmens und zur Geltungsdauer der Verordnung. Mit der fünften Erklärung wird einem von einigen Delegationen angemeldeten zusätzlichen Informationsbedarf bezüglich der Auftragsvergabe an Bieter aus Drittländern entsprochen.

    Anhänge:

    1. Erklärung der Kommission zu Artikel 9 und zum Erwägungsgrund Nr. 19 des Gemeinsamen Standpunktes

    2. Erklärung der Kommission zu Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts

    3. Erklärung der Kommission zu Artikel 7 erster Absatz des Gemeinsamen Standpunkts

    4. Erklärung der Kommission zu Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des Gemeinsamen Standpunkts

    5. Erklärung der Kommission zu Artikel 8 Absatz 8 des Gemeinsamen Standpunkts

    ANHANG 1

    Erklärung der Kommission zu Artikel 9 und zum Erwägungsgrund Nr. 19 des gemeinsamen Standpunkts

    Die Kommission bedauert, daß der Rat in diesem Punkt ihren Vorschlag geändert und sich anstelle des Beratungsverfahrens für ein Verwaltungsverfahren entschieden hat; abgesehen davon, daß in Anbetracht der in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse) festgelegten Kriterien die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen nicht als mit der Umsetzung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt in Zusammenhang stehend betrachtet werden können, wäre das vorgeschlagene Beratungsverfahren (gemäß Artikel 3 des obengenannten Ratsbeschlusses) nach ihrem Dafürhalten das zweckdienlichste und den Erfordernissen dieses Bereichs am besten angepaßte Verfahren. Aus diesem Grunde kann sich die Kommission dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt nicht anschließen.

    ANHANG 2

    Erklärung der Kommission zu Artikel 8 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts

    Die Kommission hat zwar ihr Einverständnis damit signalisiert, daß der Gedankenaustausch, der einmal im Jahr im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der die Kommission unterstützenden (für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen) Ausschüsse stattfinden soll, nicht auf der Grundlage der "allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen" (wie im ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgesehen) sondern auf der Grundlage der "strategischen Leitlinien und der Prioritäten für die Umsetzung der im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen" geführt wird, doch kann sie sich nicht damit einverstanden erklären, daß diese Leitlinien und diese Prioritäten (vor ihrer Annahme) nach den (im neuen "Komitologie"-Beschluß) für das Verwaltungsverfahren festgelegten Modalitäten genehmigt werden müssen, wie es der Rat vorsieht.

    Die Kommission kann sich daher dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt nicht anschließen.

    ANHANG 3

    Erklärung der Kommission zu Artikel 7 erster Absatz des gemeinsamen Standpunkts

    Die Kommission erkennt zwar an, daß in Anbetracht des Punktes 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 über die Aufnahme von Finanzvorschriften in Rechtsakte, der in Punkt E 33 des Teils II der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens übernommen und vervollständigt wurde, der vorliegende Rechtsakt eine Bestimmung enthalten muß, mit der der Gesetzgeber den Finanzrahmen des betreffenden Programms für dessen gesamte Laufzeit festsetzt, ist aber der Auffassung, daß dieser Finanzrahmen nach Abstimmung zwischen den drei Organen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) und nach einer Einigung zwischen den beiden Teilen der Legislativ- und Haushaltsbehörde festgesetzt werden muß.

    ANHANG 4

    Erklärung der Kommission zu Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz des gemeinsamen Standpunkts

    Die Kommission bedauert, daß der Rat ihren Vorschlag geändert und sich für eine begrenzte Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung entschieden hat. Nach ihrem Dafürhalten handelt es sich bei den verschiedenen vorgesehenen Maßnahmenarten nämlich nicht nur um solche mit "Pilot"-Charakter, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer der Verordnung rechtfertigen würden.

    Um den vorgesehenen Fördermaßnahmen größtmögliche Wirksamkeit zu verleihen, hält es die Kommission im übrigen für angezeigt, den Ergebnissen der Gesamtevaluierung aller nach vorliegender Verordnung finanzierten Maßnahmen, die die Kommission vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vornehmen und (dem Rat und dem Europäischen Parlament) vorlegen muß und der Empfehlungen betreffend die Zukunft der Verordnung und ggf. Vorschläge zu ihrer Änderung oder ihrer Aufhebung beizufügen sind, nicht vorzugreifen.

    Die Kommission kann sich daher dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt nicht anschließen.

    ANHANG 5

    Erklärung der Kommission zu Artikel 8 Absatz 8 des gemeinsamen Standpunkts

    Die Kommission möchte zunächst folgendes klarstellen:

    Die Teilnahme von Unternehmern aus Drittländern an Ausschreibungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung und eine etwaige Auftragsvergabe an diese Unternehmer sind nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen die Kommission feststellt, daß :

    a) zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibungen aufgrund der örtlich obwaltenden Umstände weder europäische noch einheimische Marktteilnehmer in der Lage sind, die verlangten Liefer- oder Bauleistungen zu erbringen;

    b) zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe keines der Angebote europäischer oder einheimischer Bieter die Konformitätsbedingungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfuellt.

    Eine Auftragserteilung an einen Bieter aus einem Drittland kann also nur ausnahmsweise und von Fall zu Fall von den zentralen Dienststellen der Kommission beschlossen werden.

    Für den (Ausnahme-)Fall, daß im Rahmen der Umsetzung der vorliegenden Verordnung Bietern aus Drittländern (bei denen es sich nicht um Entwicklungsländer handelt) die Teilnahme an Ausschreibungen offensteht und die Auftragserteilung an diese Bieter zugelassen und beschlossen ist, verpflichtet sich die Kommission, dies zusammen mit den Auskünften, die sie dem Ausschuß gemäß Artikel 8 Absatz 4 oder den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder dem Rat (und dem Europäischen Parlament) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung erteilen muß, zu melden.

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