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Document 52000PC0568

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG in Bezug auf die Wertereihe von Nenngewichten für Kaffee- und Zichorien-Extrakte

/* KOM/2000/0568 endg. - COD 2000/0235 */

ABl. C 365E vom 19.12.2000, p. 274–275 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0568

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG in Bezug auf die Wertereihe von Nenngewichten für Kaffee- und Zichorien-Extrakte /* KOM/2000/0568 endg. - COD 2000/0235 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0274 - 0275


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG in Bezug auf die Wertereihe von Nenngewichten für Kaffee- und Zichorien-Extrakte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Ziel der Richtlinie des Rates 80/232/EWG vom 15. Januar 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/356/EWG, ist die gemeinschaftsweite Harmonisierung der zulässigen Wertereihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen. Diese Wertereihen sind jeweils für ein Erzeugnis oder eine Gruppe von Erzeugnissen festgelegt. Außer im Fall von Strickgarn, das 1987 hinzugefügt wurde, handelt es sich dabei um fakultative Werte. Erzeugnisse, die in einer dieser Mengen angeboten werden, können gemeinschaftswert in den Verkehr gebracht werden.

Allerdings sind derartige Wertereihen traditionell auch in anderen Richtlinien enthalten, namentlich im Lebensmittelbereich. So gab es bereits eine verbindliche Wertereihe für Kaffee- und Zichorien-Extrakte (in Artikel 4 der Richtlinie 77/436/EWG, geändert durch die Richtlinie 85/573/EWG vom 19. Dezember 1985).

Im Rahmen der Neufassung dieser Richtlinie im Jahr 1999 erschien es angebrachter, diese verbindliche Wertereihe in die allgemeine Richtlinie für Erzeugnisse in Fertigpackungen aufzunehmen. Der Artikel, der die verbindlichen Wertereihen vorschreibt, ist daher in der neuen Richtlinie nicht mehr enthalten. Dazu wird in den Erwägungsgründen der Richtlinie festgestellt: ,Die Kommission beabsichtigt, möglichst rasch und jedenfalls vor dem 1. Juli 2000 die Einbeziehung einer Skala von Nenngewichten der in dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse in die Richtlinie 80/232/EWG vorzuschlagen."

Mit dem vorliegenden Vorschlag kommt die Kommission der von ihr eingegangenen Verpflichtung zur Änderung der bestehenden Richtlinie 80/232/EWG nach. Sie schlägt vor, die verbindliche Wertereihe, die bisher in der Richtlinie über Kaffee- und Zichorien-Extrakte enthalten war, in die genannte Richtlinie aufzunehmen. Diese Wertereihe würde somit weiterhin auf einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage beruhen. Eine Änderung der Wertereihe selbst ist nicht erforderlich, da der freie Warenverkehr in diesem Sektor in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

2. Ziele des Änderungsvorschlags

2.1. Aufnahme der verbindlichen Wertereihe

Ziel der geplanten Änderung ist es, die verbindlichen Wertereihe für Kaffee- und Zichorien-Extrakte in Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG aufzunehmen. Diese Reihe war bereits vorhanden und wurde von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Mit der Aufnahme aller Wertereihen in eine einzige allgemeine Richtlinie, die Richtlinie 80/232/EWG, soll die Transparenz des Gemeinschaftsrechts insgesamt verbessert werden. Zudem bleibt damit die gemeinschaftliche Rechtsgrundlage für die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften erhalten. Ohne die Änderung könnten einige Mitgliedstaaten diese Reihe möglicherweise vollständig abschaffen oder durch eine andere ersetzen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sich die derzeit günstigen Rahmenbedingungen für den freien Warenverkehr in diesem Sektor verschlechtern.

2.2. Vorschläge der SLIM-Phase IV noch nicht berücksichtigt

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Erzeugnisse in Fertigpackungen, darunter die Richtlinie 80/232/EWG, wurden 1999 im Rahmen der SLIM-Phase IV überprüft. Aus den Empfehlungen des SLIM-Teams geht hervor, wie die geltenden Regelungen verbessert werden könnten, um den gegenwärtigen Bedarf des Markts zu decken und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in diesem Bereich zu gewährleisten. Die Kommission prüft derzeit noch, wie sie angesichts dieser Empfehlungen weiter verfahren wird. In ihrem Bericht über die Ergebnisse der vierten SLIM-Phase äußerte sie sich wie folgt:

,Die Kommission wird die verschiedenen Empfehlungen im Bericht des Teams sorgfältig prüfen und Vorschläge für ggf. erforderliche Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Betroffenen erarbeiten. Der Bericht des SLIM-Teams gibt einen nützlichen Überblick über die Schwierigkeiten, die bei der Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften aufgetreten sind, und nennt die Bereiche, in denen Klärungs- und Verbesserungsbedarf besteht."

Der vorliegende Änderungsvorschlag soll nicht den Empfehlungen des SLIM-Teams Rechnung tragen, sondern bereits vorhandene Elemente des Acquis communautaire fortführen. Dennoch lässt sich aus diesen Empfehlungen ableiten, dass gemeinschaftsweit verbindliche Wertereihen eine zu prüfende Option sind, da sie Rechtssicherheit gewährleisten würden und den Bedingungen des europäischen Binnenmarktes angemessener wären. In dieser Hinsicht steht der Änderungsvorschlag nicht im Widerspruch zu den Empfehlungen.

3. Inhalt des Vorschlags

Es wird vorgeschlagen, den Artikel 5 der Richtlinie 80/232/EWG zu ändern, der Festlegungen zu verbindlichen Wertereihen enthält. Die Änderung besteht darin, dass eine weitere Reihen hinzugefügt und im Anhang detailliert aufgeführt wird.

Die Richtlinie soll 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dieser kurze Zeitraum erscheint ausreichend, da die Reihe bereits Bestandteil des Acquis communautaire ist und daher von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht übernommen wurde.

4. Übereinstimmung mit Gemeinschaftsgrundsätzen

Verhältnismäßigkeit

In der Richtlinie sind gemeinschaftsweit zulässige Wertereihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen für Fertigpackungen mit bestimmten Erzeugnissen festgelegt. Der Vorteil einer derartigen Harmonisierung besteht darin, dass zum einen die Herstellung rationalisiert wird, zum anderen der Verbraucher eindeutige und vergleichbare Informationen erhält.

Subsidiarität

Alle Mitgliedstaaten haben die Wertereihe als Bestandteil des Acquis communautaire in nationales Recht umgesetzt.

5. Übereinstimmung mit Gemeinschaftspolitiken

Industriepolitik

Verbindliche Wertereihen sind am besten geeignet, die Wettbewerbsposition der europäischen Industrie zu stärken. Dadurch werden einheitliche Rahmenbedingungen geschaffen, die eine freie Entfaltung der Marktkräfte zulassen und somit dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, das für ihn preisgünstigste Erzeugnis zu erwerben. Die Interessenvertretung der einschlägigen europäischen Hersteller (AFCASOLE) hat darauf gedrängt, dass die Kommission ihre Absicht umsetzt, vor dem 1. Juli Vorschriften zur Fortführung der geltenden verbindlichen Reihe zu erlassen.

Verbraucherpolitik

Vorgeschriebene Füllmengen sind eine grundlegende Form der Verbraucherinformation. Der Markt wird dadurch transparenter, was besonders für Sehbehinderte wichtig ist, denn diesen fällt es häufig schwer, die Angaben auf den Etiketten und damit auch die Grundpreiskennzeichnung zu erkennen. Aus diesem Grund hat sich das RNIB (Royal National Institute for the Blind) nachdrücklich für eine Beibehaltung der verbindlichen Wertereihe ausgesprochen.

6. Folgenabschätzung

Die Beibehaltung der verbindlichen Wertereihe für Kaffee- und Zichorien-Extrakte wird keinen nennenswerten Einfluss auf den Markt haben, weder für die Hersteller noch für die Verbraucher. Mit dem Vorschlag werden nur die bereits geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften erweitert. Da die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten abgeschlossen ist, sind keine Übergangserscheinungen zu erwarten.

7. Bezug zum Arbeitsprogramm

Die Vorlage dieses Vorschlags an den Rat und an das Europäischen Parlament gehört nicht zum derzeitigen Arbeitsprogramm, denn die Änderung der Richtlinie ist durch die Neufassung der Richtlinie über Kaffee-Extrakte notwendig geworden. Die Kommission hat ihre Absicht in den Erwägungsgründen dieser Neufassung zum Ausdruck gebracht.

8. Bedeutung für den EWR

Dieser Vorschlag fällt unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

9. Anhörung Externer Organisationen

Das RNIB (Royal National Institute for the Blind) hat sich in seinem Schreiben an Kommissionsmitglied Byrne vom 10. Januar 2000 nachdrücklich für eine Beibehaltung der verbindlichen Reihen ausgesprochen.

Der Vorsitzende der AFCASOLE (Vereinigung der Hersteller von Löslichem Kaffee der Europäischen Gemeinschaft) hat in seinem Schreiben vom 9. März 2000 die Kommission ersucht, die bisherigen verbindlichen Reihen für Kaffee- und Zichorien-Extrakte beizubehalten.

2000/0235 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG in Bezug auf die Wertereihe von Nenngewichten für Kaffee- und Zichorien-Extrakte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Transparenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften insgesamt zu verbessern, sollten alle Wertereihen von Nennfuellmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einen einzigen Gesetzestext aufgenommen werden, namentlich in die Richtlinie 80/232/EWG des Rates [3].

[3] ABl. L 51, 25.2.1980, S. 1.

(2) Aus diesem Grund wäre es angebracht, die Wertereihe von Nenngewichten für Erzeugnisse in Fertigpackungen laut Artikel 4 der Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte [4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 [5], aus dieser produktspezifischen Richtlinie herauszunehmen.

[4] ABl. L 172, 12.7.1977, S. 20.

[5] ABl. L 372, 31.12.1985, S. 22.

(3) Die Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte [6] hebt die Richtlinie 77/436/EWG mit Wirkung vom 13. September 2000 auf. In den Erwägungsgründen wird die Absicht geäußert, eine Wertereihe von Nenngewichten der in dieser Richtlinie definierten Erzeugnisse in Fertigpackungen in die Richtlinie 80/232 aufzunehmen.

[6] ABl. L 66, 13.3.1999, S. 26.

(4) Die gemeinschaftsweit verbindliche Wertereihe von Nennfuellmengen für Fertigpackungen mit Kaffee- und Zichorien-Extrakten erweist sich weiterhin als notwendig für einen wirksamen Verbraucherschutz und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

(5) Die Richtlinie 80/232/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 80/232/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

Fertigpackungen, die die unter Nummer 12 des Anhangs I aufgelisteten Erzeugnisse enthalten, dürfen nur mit den unter Nummer 12 genannten Nennfuellmengen in den Verkehr gebracht werden.'

(2) Anhang I wird entsprechend dem Anhang I des vorliegenden Änderungsvorschlags geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [...] [7] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

[7] Datum des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie.

Wenn Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Dem Anhang I der Richtlinie 80/232/EWG wird folgender Punkt angefügt:

12. kaffee-extrakte und zichorien-extrakte (g)

50 - 100 - 200 - 250 (nur für Mischungen von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie für Kaffee-Extrakte, die ausschließlich für Getränkeautomaten bestimmt sind) - 300 (nur für Kaffee-Extrakte) - 500 - 750 - 1 000 - 2 000 - 2 500 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 6 000 - 7 000 - 8 000 - 9 000 - 10 000

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES ÄNDERUNGSVORSCHLAGS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des Vorschlags

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG in Bezug auf die Wertereihe von Nenngewichten für Kaffee- und Zichorien-Extrakte.

Dokumenten-Nr.

XXXXX

Der Vorschlag

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Bei der Maßnahme handelt es sich um einen auf Artikel 95 des Vertrags beruhenden Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 80/232/EWG des Rates über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen, der darauf ausgerichtet ist, vorhandene verbindliche Wertereihen von Nenngewichten beizubehalten. Damit wird das folgende Ziel verfolgt:

-Der allgemeinen Richtlinie über Wertereihen für Erzeugnisse in Fertigpackungen wird die verbindliche Reihen von Nenngewichten aus der Richtlinie über Kaffee- und Zichorienextrakte hinzugefügt.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

a) Welche Wirtschaftszweige- Hersteller von Kaffee- und Zichorien-Extrakten.

b) Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten- Hersteller von Kaffee- und Zichorien-Extrakten sind in allen Teilen der Union ansässig.

c) Befinden sich diese Unternehmen in Regionen, die für regionale Hilfe im Rahmen des EFRE in Frage kommen- Eine besondere Konzentration in diesen Regionen ist nicht bekannt.

3 Was werden die Unternehmen tun müssen, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Der Änderungsvorschlag wird keine unmittelbaren Folgen für die Unternehmen haben. Die Reihe ist bereits verbindlich und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden. Ziel des Vorschlags ist es, eine gemeinschaftliche Rechtsgrundlage beizubehalten.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

a) für die Beschäftigung- Der Vorschlag wird keine besonderen Auswirkungen auf die Beschäftigung haben.

b) für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen- Der Vorschlag wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf Unternehmensneugründungen oder Investitionen haben.

c) für die Wettbewerbsposition der Unternehmen- Die Wettbewerbsposition der Unternehmen wird durch den Vorschlag nicht beeinträchtigt werden.

5. Enthält der Vorschlag Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag enthält keine speziell für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Bestimmungen.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Die Kommission hat am 9. März 2000 ein Schreiben erhalten, in dem sie ersucht wurde, die verbindlichen Wertereihen für Erzeugnisse in Fertigpackungen beizubehalten, die in der spezifischen Richtlinien für Kaffee- und Zichorien-Extrakte enthalten sind. Dieses Schreiben kam von AFCASOLE - Vereinigung der Hersteller von Löslichem Kaffee der Europäischen Gemeinschaft.

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