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Document 52000PC0526

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2000/0526 endg. - COD 98/0358 */

52000PC0526

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2000/0526 endg. - COD 98/0358 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR FESTLEGUNG VON MINDESTKRITERIEN FÜR UMWELTINSPEKTIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1998/0358 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR FESTLEGUNG VON MINDESTKRITERIEN FÜR UMWELTINSPEKTIONEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

1. Hintergrund

Die Kommission legte den oben erwähnten Vorschlag für eine Empfehlung dem Europäischen Parlement und dem Rat am 17. Dezember 1998 auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 (ehemaliger Artikel 130 Buchstabe s Absatz 1) EG-Vertrag vor (KOM(1998) 772 endgültig - 1998/0358 (COD)).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nahm am 28. April 1999 dazu Stellung (ABl. C 169 vom 16.6.1999, Seite 12).

Der Ausschuß der Regionen nahm am 16. September 1999 dazu Stellung (ABl. C 374 vom 23.12.1999, Seite 48).

Das Europäische Parlament nahm auf seiner Plenarsitzung vom 16. September 1999 nach dem Mitentscheidungsverfahren dazu Stellung.

Auf Grund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag verabschiedete die Kommission am 3. Dezember 1999 einen geänderten Vorschlag (KOM(1999)652 endgültig).

Der Rat einigte sich am 30. Dezember 1999 einstimmig auf einen gemeinsamen Standpunkt. Die Kommission nahm den gemeinsamen Standpunkt an.

Am 6. Juli 2000 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung 18 Abände rungen des gemeinsamen Standpunkts des Rates an.

Die Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag ist in der nachstehenden Aufzeichnung wiedergegeben.

2. Ziel des Vorschlags der Komission

Die vorgeschlagene Empfehlung soll dazu beitragen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen, wie es in Artikel 174 EG-Vertrag vorgeschrieben ist.

Empfohlen werden Leitlinien für Mindestkriterien für die Umweltinspektionen in Industrieanlagen und sonstigen Unternehmen und Einrichtungen ('kontrollierte Anlagen'), deren Emissionen, Ableitungen oder Entsorgungen nach dem Gemein schaftsrecht einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen. Die Leitlinien betreffen die Organisation und Durchführung solcher Inspektionen wie auch Folge maßnahmen und die Bekanntgabe der Inspektionsergebnisse. Sie sollen für eine bessere Einhaltung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft sorgen und zu einer konsequenteren Anwendung und Durchsetzung beitragen.

In der vorgeschlagenen Empfehlung sind Umweltinspektionen vorgesehen, mit denen geprüft werden soll, ob die kontrollierten Anlagen dem in den Mitgliedstaaten umgesetzten oder angewandten Gemeinschaftsrecht entsprechen, und durch die die Einhaltung gefördert werden soll. Zu diesem Zweck ist folgendes vorgesehen:

- Inspektionen, die routinemäßig oder nicht routinemäßig durchgeführt werden, sollten Besichtigungen vor Ort, eine Überprüfung der durch den Betreiber aus geübten Überwachung der kontrollierten Anlagen wie auch eine Prüfung des Geländes, der Geräte und der Eignung des Umweltmanagments vor Ort sowie der Register des Betreibers umfassen.

- Die Mitgliedstaaten sollten für das gesamte Staatsgebiet und die darin befindlichen Anlagen Umweltinspektionspläne aufstellen.

- Über Besichtigungen vor Ort sollten so rasch wie möglich Berichte und Fest stellungen, Beurteilungen und Schlußfolgerungen ausgearbeitet werden.

Zur Erhöhung der Transparenz und stärkeren Einbeziehung der Öffentlichkeit ist vorgesehen, daß die Inspektionspläne und Berichte über Besichtigungen vor Ort entsprechend der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Richtlinie 90/313/EWG) der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission wird aufgefordert, die Anwendung und Wirksamkeit der Empfehlung so rasch wie möglich zu prüfen, sobald sie von den Mitgliedstaaten einen Bericht über ihre Erfahrung mit derselben erhalten hat.

3. Stellungnahme der Kommission zu den vom Parlament vorgeschla genen Abänderungen

3.1. Zusammenfassung der Stellungnahme der Kommission

Stellungnahme der Kommission: Keine der Abänderungen, die eine Änderung der Form des Vorschlags - eine Richtlinie an Stelle einer Empfehlung - zum Gegenstand haben, ist annehmbar. Von den inhaltlichen Abänderungen könnten drei teilweise angenommen werden, falls die Form einer Empfehlung für den Vorschlag beibehalten wird.

3.2. In zweiter Lesung vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen

Abänderungen hinsichtlich der Form des Rechtsakts - Richtlinie an Stelle einer Empfehlung - Abänderungen 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10 (teilweise), 11, 12 (teilweise), 13 (teilweise), 15 (teilweise), 16, 17, 18

Diese Abänderungen können von der Kommission nicht angenommen werden. Die Form des Vorschlags war bereits eingehend geprüft worden. Eine Empfehlung war schließlich aus folgenden Gründen als zweckmäßigste Lösung betrachtet worden:

- Angesichts der sehr verschiedenartigen Umweltaufsichtstätigkeiten der Mitglied staaten erschien es wünschenswert, in einer ersten Phase die Durchführung von Mindestinspektionsaufgaben zu gewährleisten, wobei der Erlaß einer Richtlinie über allgemeine Inspektionen (Mindestkriterien, Häufigkeit der Inspektionen, Ausbildung usw.) unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Empfeh lung gemachten Erfahrungen vorgeschlagen werden sollte.

- Für Mitgliedstaaten mit nicht sehr hoch entwickelten Inspektionssystemen wäre die Einhaltung einer Richtlinie technisch schwierig (manche würden sich vielleicht von Anfang an in einer Vertragsverletzungssituation befinden). Die Möglichkeit eines Aufbaus von Kapazitäten und des Ausbaus weniger ent wickelter Systeme in einer ersten Phase war vorzuziehen.

- Eine Richtlinie wurde von den Mitgliedstaaten und von IMPEL vehement abgelehnt. Sie hielten ein solches Vorgehen für verfrüht und zogen eine schrittweise Lösung vor.

Abänderungen, die eine Änderung der Berichterstattungsanforderungen zum Ziele haben (die Abänderungen 12 (zweiter Teil), 13 (zweiter Teil) und 14)

- Die Abänderung 12 (zweiter Teil) entspricht einer von der Kommission bereits in erster Lesung abgelehnten Änderung, die nichts Neues brachte. In dem Vorschlag wird bereits gefordert, daß Berichte über eine "ohne weiteres zugängliche Daten bank" vorgelegt werden.

- Die Abänderung 13 (zweiter Teil) wurde (vorbehaltlich redaktioneller Ände rungen) im überarbeiteten Vorschlag der Kommission übernomen und im gemeinsamen Standpunkt weiter ausgebaut. Die Kommission zieht den Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts vor und kann die Abänderung deshalb nicht annehmen.

- Die Abänderung 14 ist gleichbedeutend mit einer von der Kommission in erster Lesung abgelehnten Änderung. "Kurze Daten" (brief data) über die Einhaltung der EG-Anforderungen genügen nicht, um der Kommission eine wirksame Prüfung der Einhaltung zu ermöglichen.

Abänderungen, die eine Beteiligung der Europäischen Umweltagentur zum Ziele haben (die Abänderungen 2 und 15 (erster und zweiter Teil) )

Die Abänderungen 2 und 15 (erster inhaltlicher Teil, Hinweis auf die Europäische Umweltagentur) sind gleichbedeutend mit Änderungen, die die Kommission in ihrem überarbeiteten Vorschlag berücksichtigt hatte. Sie wären jedoch nur annehmbar, wenn der Vorschlag die Form einer Empfehlung beibehält.

Die Kommission könnte folgenden Wortlaut der Abänderung 2 annehmen, die als neuen Erwägungsgrund 15a zum gemeinsamen Standpunkt hinzugefügt werden könnte:

"(15a) Die Europäische Umweltagentur kann die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Einführung und Erweiterung ihrer Systeme zur Überwachung der Einhaltung der Umweltvorschriften beraten und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften unterstützen, indem sie zu einer Koordinierung der Berichterstattung beiträgt."

Die Kommission könnte folgenden Wortlaut der Abänderung 15 (erster inhaltlicher Teil) hinsichtlich Punkt IX, Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts annehmen:

"1. Die Kommission sollte die Durchführung und Wirksamkeit dieser Empfehlung möglichst bald nach Erhalt der in Punkt VIII oben erwähnten Berichte der Mitgliedstaaten prüfen, um die Mindestkriterien unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen sowie aller weiterer Beiträge der interessierten Parteien einschließlich IMPEL und der Europäischen Umweltagentur zu verbessern."

Die Abänderung 15 (zweiter inhaltlicher Teil) wird abgelehnt, weil der gemeinsame Standpunkt gegenüber der ursprünglichen Fassung der Kommission eine Verbes serung darstellt.

Änderungen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IMPEL und der Kommission (die Abänderungen 6, 10, zweiter Teil, und 11)

- Die Abänderungen 6 und 11 betreffen ein Berichterstattungs- und Beratungs system (eine Art Überprüfung durch Sachverständige, "peer review"), dessen verbindlichen Charakter das Europäische Parlament vorziehen würde. Die Kom mission kann dies nicht annehmen, da dies nicht dem Sinne der Richtlinie entspricht.

- Die Abänderung 10 (zweiter Teil) war - vorbehaltlich einiger redaktioneller Änderungen - im überarbeiteten Vorschlag der Kommission berücksichtigt und ist annehmbar, wenn die Form einer Empfehlung für den Vorschlag beibehalten wird. Die Kommission könnte unter Punkt III als neuen Absatz 2 Buchstabe a des gemeinsamen Standpunkts folgenden Wortlaut annehmen:

- "(2a) Zur Vermeidung widerrechtlicher grenzüberschreitender Umweltpraktiken sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit IMPEL und der Kommission die Koordinierung der Inspektionen und Inspektionsdienste zwischen den Mitgliedstaaten fördern."

Sonstige Abänderungen (Nr. 5)

Die Abänderung 5 entspricht einer in erster Lesung abgelehnten Abänderung. Sie erfordert die Ausarbeitung eines Zeitplans für die Einführung von Genehmi gungssystemen durch die Mitgliedstaaten mit Unterstützung durch die Kommission, der eine Unterscheidung zwischen EG- und einzelstaatlichen Verordnungen, denen die zugelassenen Einrichtungen genügen müssen, ermöglicht. Die Kommission kann diese Abänderung nicht annehmen, da die gebührende Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten obliegt. Die Unter stützung bei derAusarbeitung von Systemen zur Unterscheidung zwischen EU- und einzelstaatlichen Vorschriften gehört nicht zum Aufgabenbereich der Kommission.

3.3. Geänderter Vorschlag

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vor schlag gemäß den obstehenden Erwägungen.

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