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Document 52000PC0275
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the coordination of procedures for the award of public supply contracts, public service contracts and public works contracts
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge
/* KOM/2000/0275 endg. - COD 2000/0115 */
ABl. C 29E vom 30.1.2001, p. 11–111
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge /* KOM/2000/0275 endg. - COD 2000/0115 */
Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0011 - 00111
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Einführung 1996 hat die Kommission ein Grünbuch mit dem Titel ,Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union - Überlegungen für die Zukunft" [1] veröffentlicht, auf das mehr als 300 Reaktionen aus der Wirtschaft, den Mitgliedstaaten und den Institutionen eingingen. [1] KOM(96) 583 endg. vom 27.11.1996. Auf der Grundlage dieser Beiträge hat die Kommission in ihrer Mitteilung ,Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union" [2] mögliche zukünftige Maßnahmen dargelegt. In den Diskussionen um das Grünbuch wurde im wesentlichen darauf hingewiesen, wie notwendig eine Vereinfachung des Rechtsrahmens und seine Anpassung an das digitale Zeitalter sei, wobei jedoch seine Grundstruktur erhalten bleiben sollte. Die Kommission hat dieser Forderung Rechnung getragen und mißverständliche oder komplexe Bestimmungen klarer formuliert und rechtliche Änderungen vorgenommen, wenn Probleme nicht im Wege der Auslegung gelöst werden können [3]. Daneben hat sie eine Kodifizierung der drei ,klassischen" Richtlinien im Rahmen einer Neufassung in einem einzigen Text angekündigt. [2] KOM(1998) 143 endg. vom 11.03.1998. [3] Ziffer 2.1.1. Der vorliegende Richtlinienvorschlag nimmt diese Ziele auf. Die Kommission hatte ihn in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2000 angekündigt [4]. Der Vorschlag fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft und stellt eine Neufassung der Rechtsvorschriften betreffend die Vollendung des Binnenmarktes dar, die auf Artikel 95 EG-Vertrag beruhen. Er berücksichtigt die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon, auf dem Wirtschaftsreformen gefordert wurden, um den Binnenmarkt zu vollenden und sein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. [4] KOM(2000) 155 vom 09.02.2000. Zum Zwecke einer übersichtlicheren Darstellung wurden die Änderungen in zwei Gruppen zusammengefaßt: - Vereinfachung der Richtlinie - Änderungen des Rechtsrahmens Nach dieser Begründung folgt eine Analyse der einzelnen Artikel. I. Vereinfachung - Neugliederung und klarere Formulierung der richtlinie 1.1. Infolge der Diskussionen über das Grünbuch "Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft" [5] sowie in ihrer Funktion als ,Hüterin des Vertrags" konstatierte die Kommission einige Unstimmigkeiten zwischen den drei ,klassischen" Richtlinien: der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [6], der Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge [7] und der Richtlinie 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [8]; diese Unstimmigkeiten sind nicht auf bestimmte Besonderheiten zurückzuführen und müssen daher beseitigt werden. Die Klarstellung der geltenden Texte war auch ein Anliegen der Kommission in ihrer Mitteilung über Konzessionen im Gemeinschaftsrecht [9], die jedoch einer eventuellen besonderen gesetzgeberischen Maßnahme nicht vorgreift. [5] KOM(96) 583 endg. vom 27.11.1996. [6] ABl. L 209 vom 24.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L 328 vom 28.11.1997. [7] ABl. L 199 vom 9.8.1993, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L 328 vom 28.11.1997. [8] ABl. L 199 vom 9.8.1993, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L 328 vom 28.11.1997. [9] Mitteilung der Kommision zu Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht (2000/C 121/02), ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 2. Im Sinne einer Kohärenz der einzelnen Texte gelten mit diesem Vorschlag Bestimmungen, die ohne besondere Begründung bisher lediglich auf bestimmte Aufträge Anwendung fanden (z. B. ex-Artikel 3) in einigen Fällen für alle Aufträge. Um die Richtlinien besser verständlich zu machen und ihre Anwendung zu erleichtern, werden sie zusätzlich neu gegliedert, ohne jedoch die rechtlichen Verpflichtungen, die sie beinhalten, zu verändern. Die Vereinfachung beinhaltet also die Beseitigung von Unstimmigkeiten sowie die Neugliederung der bestehenden Texte. [10] [10] Vgl. Ziffer 2.1.3 der Mitteilung KOM(1998) 143 endg. 1.2. Der Vorschlag präsentiert sich in Form eines einzigen Textes, der Liefer-, Bau- und Dienstleistungs aufträge umfaßt. Damit ermöglicht er gleichzeitig die Änderung und Vereinfachung der ,klassischen" Richtlinie sowie ihre Zusammenfassung in einem einzigen Text. Diese Vorgehensweise gewährleistet die Kohärenz während des gesetzgebenden Verfahrens und birgt zudem noch greifbare Vorteile für die Nutzer. Die Richtlinien müssen zwar in nationales Recht umgesetzt werden, doch sowohl die Wirtschaftsteilnehmer als auch die Auftraggeber greifen häufig auf die Richtlinien zurück, insbesondere, wenn es um die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften geht. An die Stelle verschiedener Texte, die weitestgehend gleiche Fragen in 35 Artikeln (Lieferungen), 37 Artikeln (Bauleistungen) bzw. 45 Artikeln (Dienstleistungen) behandeln, tritt nun ein einziger klar gegliederter Text mit 82 Artikeln; die Reduzierung der Zahl der Artikel wurde in erster Linie dadurch möglich, daß alle drei Richtlinien gleichlautende Bestimmungen enthalten. Der Ausschuß der Regionen hat in seiner Stellungnahme zur Kommissionsmitteilung von 1998 [11] einen solchen Vorschlag sehr begrüßt, da er die Arbeit der lokalen und regionalen Gebiets körperschaften stark vereinfachen werde. [11] AdR 108/98 endg. vom 16. und 17. September 1998. Auch auf nationaler Ebene haben einige Mitgliedstaaten bei der Umsetzung diesen Ansatz gewählt und die Richtlinien in einem einzigen Text zusammengefaßt. Die Zusammenfassung von drei Richtlinien in einem Text beinhaltet jedoch an sich keine Verpflichtungen zur Umsetzung. 1.3. Die Bestimmungen des Richtlinienvorschlags wurden in sechs Titel gegliedert: Definitionen, besondere Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen, Gewährung besonderer und aus schließlicher Rechte, besondere Regelungen für Dienstleistungswettbewerbe, Regelungen für Konzessionen sowie Schlußbestimmungen. Innerhalb dieser Titel und vor allem in Titel II über die besonderen Regelungen für das öffentliche Auftragswesen wurden die Bestimmungen nach dem Ablauf des Vergabeverfahrens geordnet, d. h. beginnend mit den Grundsätzen und dem Anwendungsbereich. Im Interesse des Lesers wurden Kapitel und Abschnitte eingeführt. Jedes Kapitel, jeder Abschnitt sowie jeder Artikel hat eine Überschrift, damit der Leser die gesuchten Bestimmungen schneller findet. 1.4. Andere umfassendere Änderungen, vor allem diejenigen betreffend die Schwellenwerte, tragen ebenfalls zur Vereinfachung bei. Sie werden im zweiten Teil dieser Begründung näher erläutert. II. Inhaltliche Änderungen 1. Einführung 1.1. Durch die Entstehung der Informationsgesellschaft, durch den zunehmenden Rückzug des Staates aus manchen Wirtschaftszweigen sowie eine verstärkte haushaltspolitische Zurückhaltung sieht sich die Kommission veranlaßt, für den bestehenden Rechtsrahmen Änderungen vorzuschlagen. Diese verfolgen drei Ziele: Modernisierung, Vereinfachung und Flexibilität; eine Modernisierung, durch die neuen Technologien und Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds Rechnung getragen werden soll, eine Vereinfachung von manchmal allzu detaillierten und komplexen Vorschriften und Flexibilität als Antwort auf die Vorwürfe, die Verfahren seien allzu starr und würden den Bedürfnissen der Auftraggeber nicht gerecht. 1.2. Die Kommission hält in sieben Bereichen inhaltliche Änderungen für angebracht. Dies sind: - die Einführung elektronischer Beschaffungsmechanismen und die Folgen, die sich daraus hinsichtlich einer Verkürzung der Fristen der Ausschreibungsverfahren ergeben (vgl. Ziffer 2); - die Einführung einer neuen Art des Verhandlungsverfahrens, das für besonders komplexe Aufträge den ,Dialog" zwischen dem Auftraggeber und den verschiedenen Bewerbern ermöglicht, wobei jedoch Wettbewerb und Gleichbehandlung zu gewährleisten sind (vgl. Ziffer 3); - die Möglichkeit für die Auftraggeber, sogenannte Rahmenvereinbarungen zu schließen, die nicht in allen Punkten festgelegt sind und auf deren Grundlage Aufträge vergeben werden können, ohne daß für jeden einzelnen Auftrag alle Verpflichtungen der Richtlinie zur Anwendung kommen (vgl. Ziffer 4); - eine Klarstellung der Bestimmungen über die technischen Spezifikationen, die einen echten Wettbewerb gewährleistet, da die größtmögliche Zahl von Bietern, insbesondere von innovativen Unternehmen teilnehmen kann (vgl. Ziffer 5); - strengere Bestimmungen über die Zuschlagskriterien und die Eignungskriterien (vgl. Ziffer 6); - eine Vereinfachung der Schwellenwerte (vgl. Ziffer 7); - die Einführung eines gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (vgl. Ziffer 8). Infolge der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen für die ,Sektorenrichtlinie" 93/38/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung und der Telekommunikation [12], vor allem der Änderungen, die ihren Anwendungsbereich betreffen und der fortschreitenden Liberalisierung dieser Sektoren Rechnung tragen, ist es ebenfalls angebracht, auch einige Bestimmungen der ,klassischen" Richtlinien zu ändern (vgl. Ziffer 9). [12] ABl. L 199 vom 9.8.1993, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/22/EG vom 30. Mai 1994, ABl. L 164 vom 30.6.1994 und die Richtlinie 98/4/EG vom 16. Februar 1998, ABl. L 101 vom 1.4.1998. Ferner soll mit den Bestimmungen dieser Richtlinie die Durchsetzung der Regeln und Grundsätze des EG-Vertrags erleichtert werden. Auch die Nichteinhaltung der Richtlinien kann in bestimmten Fällen, eine Vertragsverletzung darstellen. 2. Einführung elektronischer Beschaffungsmechanismen 2.1. Die neuen Informations- und Kommunikationstechniken bieten vielversprechende Möglichkeiten im Hinblick auf die Effizienz, die Transparenz und die Öffnung der Beschaffungsmärkte. In ihrer Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union vom 11. März 1998 hat die Kommission sich ein ausgesprochen ehrgeiziges Ziel gesetzt: Im Jahr 2003 sollen 25 % aller öffentlichen Aufträge auf elektronischem Wege vergeben werden. In diesem Sinne hat sie alle Betroffenen aufgerufen, ein derartiges System zu entwickeln. Diese Zielsetzung wird auch in zahlreichen Beiträgen und Reaktionen, vor allem seitens des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen, geteilt. Sie wurde auch in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 aufgegriffen, in denen die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ,die Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, damit bis zum Jahr 2003 öffentliche Aufträge sowohl auf Gemeinschafts- als auch auf nationaler Ebene online vergeben werden können" [13]. [13] Vgl. Schlußfolgerungen Ziffer 17, vierter Gedankenstrich. Im Rahmen der bisherigen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist unter bestimmten Umständen die Einreichung von Angeboten auf elektronischem Wege möglich. Bei einigen Verfahren wird die Verwendung elektronischer Mittel jedoch nicht erwähnt (beispielsweise bei der Übermittlung der Bekanntmachungen) oder nicht erlaubt (beispielsweise beim beschleunigten Verfahren). Derzeit wird diese Möglichkeit der Entscheidung der Mitgliedstaaten überlassen, die andere Mittel als die direkte oder postalische Übermittlung zulassen können. Der Vorschlag zielt darauf ab, daß in Zukunft jeder Auftraggeber darüber entscheiden kann, ob er ausschließlich elektronische Mittel zuläßt. 2.2. Selbst wenn einige befürchten, daß manche Unternehmen aufgrund ihres informationstechnischen Rückstands von elektronisch vergebenen Aufträgen ausgeschlossen sein könnten, ist die Entwicklung nicht mehr aufzuhalten. Daher scheint ein Übergangszeitraum, in dem die gleichzeitige Verwendung herkömmlicher und elektronischer Kommunikationsmittel vorgeschrieben wäre, nicht nötig; dies gilt umsomehr, da die Unternehmen bis zur Verabschiedung und der Umsetzung des Richtlinienvor schlags de facto über einen Übergangszeitraum verfügen. Die Zulassung elektronischer Mittel im öffentlichen Auftragswesen macht es unter anderem notwendig, daß sie im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit den herkömmlichen Mitteln gleichgestellt werden, um eine stärkere Verwendung der elektronischen Mittel in der Zukunft zu fördern. 2.3. Außerdem dürften elektronische Systeme zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu einem erheblichen Zeitgewinn bei der Abwicklung eines Verfahrens führen. Aufgrund der elektronischen Übermittlung kann die derzeit, außer bei beschleunigten Verfahren, geltende 12-Tages-Frist für die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen und für die Veröffentlichung im Amtsblatt verkürzt werden. Die maximale Frist für die Veröffentlichung kann dementsprechend auf 5 Tage festgesetzt werden. 2.4. Die Einführung elektronischer Mittel hat ebenfalls die Schwierigkeiten aufgezeigt, die sich aufgrund von Rechtsvorschriften ergeben können, die den Zugriff auf bestimmte Techniken, wie beispielsweise der Datenbank TED voraussetzen. Angesichts der raschen technischen Entwicklung impliziert dieser ausdrückliche Hinweis in den Rechtsvorschriften eine regelmäßige Aktualisierung. Um die mit einer Anpassung der Rechts vorschriften verbundenen Schwierigkeiten zu umgehen, enthält der vorliegende Richtlinienvorschlag im verfügenden Teil keine Hinweise auf spezifische Mittel zur Veröffentlichung. Die detaillierten Bestimmungen betreffend die technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung sind in einem neuen Anhang VIII zusammengefaßt. Um diese Bestimmungen rascher an die technische Entwicklung anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die Anpassung dieses Anhangs an den technischen Fortschritt der Zuständigkeit der Kommission zu überlassen, die dabei von dem in Artikel 76 genannten Ausschuß unterstützt wird. 3. Einführung einer neuen flexibilität, um den Dialog zwischen Auftraggeber und Bewerbern zu ermöglichen 3.1. Die Kommission stellt in ihrer vorgenannten Mitteilung [14] fest, "daß in besonders komplexen und in ständiger Entwicklung begriffenen Märkten, wie z.B. im Bereich der Hochtechnologie, die Auftraggeber zwar ihren Bedarf kennen, aber im vorhinein nicht die beste technische Lösung identifizieren können, um ihn zu decken. Daher erweist sich in solchen Fällen ein Gespräch zwischen Auftraggebern und Anbietern als notwendig. Die in den ,klassischen" Richtlinien (93/36/EWG für Lieferungen, 93/37/EWG für Bauleistungen und 92/50/EWG für Dienstleistungen) vorgesehenen Vergabeverfahren lassen jedoch nur sehr wenig Spielraum für Diskussionen während des Vergabeverfahrens und werden damit für solche Situationen als allzu starr empfunden." [14] Vgl. Fußnote 2. 3.2. Es sei darauf hingewiesen, daß laut der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein derartiger Dialog im Rahmen von offenen und nichtoffenen Verfahren nicht zugelassen ist. Die geltenden Bestimmungen für das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung betreffen nur Ausnahmefälle und müssen nach der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofes restriktiv ausgelegt werden. Das heißt, die jetzigen Regelungen werden der oben genannten Möglichkeit nicht gerecht. 3.3. Außerdem können bestimmte Aufträge außergewöhnlich komplex sein; d. h. die Auftraggeber sind objektiv nicht in der Lage die technischen, rechtlichen oder finanziellen Mittel zu bestimmen, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfuellt werden können. Es kann aber auch sein, daß die Auftraggeber innovative Lösungen ermöglichen wollen oder aber objektiv nicht in der Lage sind zu beurteilen, was der Markt an technischen oder finanziellen Lösungen zu bieten hat. Ein solcher Fall ist zum Beispiel gegeben, wenn ein öffentlicher Auftraggeber objektiv nicht im vorhinein abschätzen kann, ob für die wirtschaftlich günstigste Lösung eine Finanzierung durch die öffentliche Hand, ein Modell mit Risikoteilung oder eine zur Gänze vom privaten Sektor getragene Lösung vorzusehen wäre. In seiner Stellungnahme hat der Ausschuß der Regionen auch auf Aufträge im Gesundheitswesen hingewiesen (chirurgische Ausrüstung, medizinische Bildverarbeitung). 3.4. Sicherlich verfügen die Auftraggeber über einige Mittel, um solchen Situationen gerecht zu werden; so steht es ihnen aufgrund der derzeitigen Richtlinien frei, vor einem ,normalen" Vergabeverfahren einen ,technischen Dialog" zu führen oder einen Dienstleistungsauftrag zu erteilen, in dessen Folge zum Beispiel ein Vertrag über Lieferungen oder Arbeiten geschlossen wird, oder einen Wettbewerb für die Planung auszuschreiben, in dessen Folge ein Vertrag über Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geschlossen wird. Wie die Diskussion im Anschluß an das Grünbuch [15] gezeigt hat und das Europäische Parlament bei der Annahme der Richtlinien 97/52/EG [16] und 98/4/EG [17] unterstrichen hat, sind diese Möglichkeiten jedoch nicht immer hinreichend. Bei einem technischen Dialog kann das Unternehmen, das den Auftraggeber im Rahmen dieses Dialogs bei der Festlegung der Spezifikationen unterstützt, nicht an dem darauffolgenden und auf diesen Spezifikationen basierenden Vergabeverfahren teilnehmen, da dies einem gesunden Wettbewerb widerspräche, wie im 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/52/EG [18] erläutert. Auch bei geteilten Aufträgen (Studienvertrag oder Wettbewerb) ist es nicht möglich, daß das Unternehmen, das das Konzept erarbeitet auch das Projekt durchführt. [15] Vgl. Fußnote 1. [16] Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 328 vom 28.11.1997. [17] Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 101 vom 1.4.1998. [18] ,Auftraggeber können einen Rat einholen bzw. entgegennehmen, der bei der Erstellung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß dieser Rat nicht den Wettbewerb ausschaltet". 3.5. Ohne die bestehenden Möglichkeiten in Frage zu stellen, erscheint es angebracht, Bestimmungen einzuführen, die einen Dialog im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens ermöglichen, das in der Ausführung des Auftrags mündet; in einer Phase dieses Verfahrens werden auf der Grundlage einer Verhandlung mit ausgewählten Teilnehmern die Spezifikationen erstellt, daraufhin reichen die Teilnehmer an der Verhandlung ihre Angebote ein und schließlich wird der Auftrag aufgrund des besten Angebots vergeben. 3.6. Bei der Wahl der Modalitäten weicht der Vorschlag von den Schlußfolgerungen der Kommission in ihrer Mitteilung ab. Darin hat sich die Kommission verpflichtet, den derzeitigen Wortlaut der Richtlinien zu ändern, ,um die Verfahren flexibler zu gestalten und um dafür zu sorgen, daß der Dialog bei laufendem Verfahren keine Ausnahme mehr darstellt. Sie wird ein neues Vergabeverfahren vorschlagen, das den ,wettbewerblichen Dialog', der zum ,offenen' und ,nichtoffenen' Verfahren hinzukommt und das gegenwärtige Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekannt machung ersetzt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens durch die Vergabestellen sowie der Verfahrensablauf müssen genau festgelegt werden, wobei insbesondere von den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung auszugehen ist." Infolge der anschließenden Beratungen ist die Kommission jedoch zu der Ansicht gelangt, daß es sinnvoller ist, kein völlig neues Verfahren einzuführen; vielmehr soll das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung auf solche Fälle ausgedehnt werden. Damit wird eine Vervielfachung der Verfahren vermieden. 3.7. Angesichts der Gefahr, einen Bewerber zu begünstigen, können die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz nur gewährleistet werden, wenn das Verfahren vom Beginn des Dialogs bis zur Auftragsvergabe einen entsprechenden Rahmen erhält. 3.8. Das neugestaltete Verhandlungsverfahren würde folgendermaßen aussehen: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der er die interessierten Parteien zur Teilnahme auffordert und seine Ziele erläutert. Ferner gibt er die Eignungskriterien und die Zuschlagskriterien an. Sie gelten für die gesamte Dauer des Verfahrens. Im Anschluß daran hat der Auftraggeber zwei Möglichkeiten: Er kann a) entweder von den Bewerbern die Unterlagen betreffend ihre Situation und ihre technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verlangen. Die Eignungskriterien müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen; b) oder verlangen, daß zusätzlich zu diesen Unterlagen ein ,vorläufiges Lösungskonzept" vorgelegt wird, d. h. ein erster Entwurf der Lösung, die der Bewerber vorschlägt, um die Bedürfnisse und Kriterien des Auftraggebers zu erfuellen. Die Bewerber können außerdem aufgefordert werden, die voraussichtlichen Kosten anzugeben, die mit der Durchführung ihres Lösungskonzepts verbunden sind. Der Auftraggeber muß in der Bekanntmachung angeben, für welche der beiden obengenannten Optionen er sich entschieden hat. Nach Eingang der Bewerbungen, wählt der Auftraggeber die Teilnehmer an der Verhandlung aus. Dabei legt er die bereits festgelegten Eignungskriterien (wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit) zugrunde, nachdem er wie üblich die Angaben zur Situation des Bewerbers geprüft hat. Im Anschluß daran ist eine weitere Phase möglich: Nachdem der Auftraggeber die Bewerber im Rahmen der Eignungsprüfung auf der Grundlage der obengenannten Informationen ausgewählt hat, kann er diese Bewerber auffordern ein ,vorläufiges Lösungskonzept" vorzulegen, auf das sich die darauffolgende Verhandlung stützt. In allen Fällen berät sich der Auftraggeber dann mit den ausgewählten Teilnehmern, um festzustellen, wie seine Bedürfnisse am besten erfuellt werden können. Um den berechtigten Bedenken der Wirtschaft im Hinblick auf die Aneignung fremden geistigen Eigentums Rechnung zu tragen, wird festgelegt, daß der Auftraggeber bei diesen Beratungen die Lösungsvorschläge sowie vertrauliche Informationen der einzelnen Bewerber nicht an die anderen Bewerber weitergeben darf. Nach Beendigung der Verhandlung definiert der Auftraggeber seine endgültigen technischen Spezifikationen entweder auf der Grundlage des Lösungsvorschlags eines Bewerbers oder einer Kombination mehrerer Lösungsvorschläge. Es versteht sich von selbst, daß der Auftraggeber dabei die Rechtsvorschriften betreffend den Schutz geistigen Eigentums einhält. Sobald diese Phase abgeschlossen ist, fordert der Auftraggeber die Teilnehmer zur Angebotsabgabe auf. Dabei muß er, sofern die Zahl der Bewerber, die den Eignungskriterien entsprechen, hinreichend ist, mindestens drei Bewerber einladen. Die mögliche Begrenzung der Zahl erfolgt auf der Grundlage der Eignungskriterien. Die Angebote werden anhand der Zuschlagskriterien geprüft, und der Auftrag wird ohne jede weitere Möglichkeit zur Verhandlung vergeben. 4. Flexiblere Beschaffungstechniken durch Rahmenvereinbarungen 4.1. In der unter Ziffer 2.1.2.3 genannten Mitteilung hat die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, in den Richtlinien Beschaffungstechniken vorzusehen, die es den Auftraggebern erlauben, von der Entwicklung der Waren und Preise zu profitieren. Sie hat festgestellt, daß es bei Märkten, die ständig in Bewegung sind, wie z.B. dem Waren- und dem Dienstleistungsmarkt im Bereich der Informationstechnologien, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus schwer vertretbar ist, die Auftraggeber an feste Preise und feste Bedingungen zu binden. Diese spüren mehr und mehr, daß es not tut, ihre Beschaffungen langfristig zu planen. Folglich muß für diese Vertragsart die notwendige Flexibilität für die wesentlichen Bestandteile gegeben sein. Die Rahmenvereinbarungen tragen diesen Bedenken Rechnung. Rahmenvereinbarungen sind keine öffentlichen Aufträge im Sinne dieser Richtlinie; es handelt sich nicht um Verträge, da bestimmte Punkte nicht festgelegt sind, und sie können nicht zur Ausführung von Leistungen nach Art eines Vertrages führen. Dagegen sind Verträge mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern, wie die stark verbreiteten Verträge mit Auftragsscheinen öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinie (vgl. Artikel 1 Absatz 2); sie müssen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie vergeben werden, wenn sie die Schwellenwerte überschreiten. 4.2. Rahmenvereinbarungen werden für wiederkehrende Beschaffungen verwendet, um bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen, die zum gegebenen Zeitpunkt die Bedürfnisse des Auftraggeber erfuellen können. Mit dieser Form der ,Vereinbarung" zwischen Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmern kann der Auftraggeber nach geltendem Recht nur von der Verpflichtung befreit werden, die Verfahren der Richtlinie für jeden einzelnen - infolge einer Bestellung - vergebenen Auftrag zu befolgen, wenn der jeweilige Auftragswert oberhalb der Schwellenwerte liegt. Da jedoch in zunehmenden Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist die Kommission in ihrer vorgenannten Mitteilung über das öffentliche Auftragswesen [19] zu der Auffassung gelangt, daß Aufträge, die auf solchen Vereinbarungen beruhen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die normalen Verfahren dieser Richtlinie fallen. Angesichts der fortschreitenden Entwicklung der Märkte für bestimmte Waren und Dienstleistungen ermöglichen diese Vereinbarungen Beschaffungen zu günstigeren Konditionen, und verhindern, daß für jeden Auftrag bei wiederkehrenden Aufträgen die Verfahren wiederholt werden müssen. [19] Vgl. Fußnote 2. Auf diese Weise sind die Auftraggeber nicht mehr verpflichtet, für jeden Auftrag, der Bestandteil einer solchen Vereinbarung ist, die normalen Verfahren dieser Richtlinie anzuwenden. 4.3. Diese Möglichkeit unterliegt zwei Voraussetzungen: - die Rahmenvereinbarung selbst muß nach Maßgabe der Richtlinie geschlossen worden sein. Mit anderen Worten, will der Auftraggeber diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, muß er eine Bekanntmachung veröffentlichen, die Eignungskriterien gemäß der Richtlinie anwenden und die Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern unter Berücksichtigung objektiver, im Vorfeld genannter Kriterien schließen. - Aufträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen müssen unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Wahl des Bieters vergeben werden. Diese Bestimmungen sind in einem neuen Artikel 32 niedergelegt. Die Wahl erfolgt im Anschluß an einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb, der an die Wirtschaftsteilnehmer ergeht, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. 4.4. Möchte der Auftraggeber einen Auftrag über eine Beschaffung vergeben, konsultiert er die Wirtschaftsteilnehmer, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind und seine Bedürfnisse erfuellen können; Die Wirtschaftsteilnehmer legen Angebote vor, mit denen das ursprüngliche Angebot an die Entwicklungen des Marktes (z. B. in bezug auf veraltete Technik oder entscheidende Preisveränderungen) angepaßt werden kann. 4.5. Die Modalitäten unterliegen Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten. 4.6. Solche Vereinbarungen schließen einen Wettbewerb am Markt, besonders für neue Marktteilnehmer, nicht aus. Es steht dem Auftraggeber jederzeit frei, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, wenn er feststellt, daß am Markt bessere Bedingungen erhältlich sind. Festzuhalten ist weiters, daß nach dem geltenden Recht nichts einen Auftraggeber daran hindert, einen Vertrag, selbst für mehrere Jahre, mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer einzugehen. Ein Auftraggeber könnte sich für eine Rahmenvereinbarung für geistig-schöpferische Dienst leistungen, die er im Laufe eines bestimmten Zeitraums benötigen wird (z.B. technischer Rat) interessieren, wobei es ihm nicht möglich ist, weder den genauen Zeitpunkt der Dienstleistung, noch die genaue Art der Leistung zu bestimmen. Sobald er die Dienstleistung benötigt, kontaktiert er erneut alle Parteien der Rahmenvereinbarung und kann sich schnell entschließen, den Auftrag an das beste Angebot zu erteilen. Der Vorschlag enthält unter anderem eine Klausel mit Bezugnahme auf die Mißbräuche und deren Folgen für den Wettbewerb (insbesondere das Risiko von Absprachen) und beschränkt die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung auf grundsätzlich 3 Jahren, um einen effektiven Wettbewerb sicherzustellen. Es versteht sich von selbst, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages von dieser Form der Beschaffung nicht berührt werden. 5. technische spezifikationen 5.1. Mit den derzeit geltenden Bestimmungen für technischen Spezifikationen [20] werden die Auftraggeber gezwungen, sich bei der Festlegung dieser Spezifikationen an eine begrenzte Zahl von Instrumenten zu halten. Auf diese Weise wird vermieden, daß ein Wirtschaftsteilnehmer oder die inländische Wirtschaft bevorteilt wird. Diese Instrumente sind dadurch gekennzeichnet, daß sie einerseits allgemein bekannt, für alle transparent und verfügbar sind und andererseits Spezifikationen darstellen, die so weit wie möglich auf europäischer oder internationaler Ebene harmonisiert wurden. Zu diesen Instrumenten zählen in erster Linie Normen, vorzugsweise europäische, internationale oder, wenn es diese nicht gibt, nationale Normen. Weitere, eher auf einen bestimmten Bereich ausgerichtete Instrumente (die europäische technische Zulassung, insbesondere für Bauprodukte, wie sie in der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehen ist), wurden ebenfalls für eine mögliche Bezugnahme aufgenommen. [20] Die Richtlinien über Lieferaufträge (93/36/EWG), Bauaufträge (93/37/EWG) und Dienstleistungen (92/50/EWG) enthalten analoge Bestimmungen bezüglich gemeinsamer technischer Regelungen. Die ,Sektorenrichtlinie" (93/38/EWG) enthält Bestimmungen, die diesen im wesentlichen entsprechen. Die Anwendung dieser Bestimmungen in den Richtlinien hat in einigen Fällen dazu geführt, daß die Norm als ein de facto verbindliches Instrument angesehen wird; diese Bestimmungen können so verstanden werden, daß der Auftraggeber nur normgerechte Waren und Leistungen kaufen kann. Diese Auslegung widerspricht jedoch dem Begriff ,Bezug", nach dem auch andere Lösungen der durch die Norm angebotenen Lösung gegenübergestellt werden können; außerdem führt sie dazu, daß genormten technischen Lösungen der Vorzug gegeben wird vor anderen Lösungen und neuen Techniken. Die rasche Veralterung der Technik in manchen Bereichen in Verbindung mit der Auslegung, derzufolge Normen de facto verbindlich seien, wirkt sich besonders nachteilig aus, wenn wie im Bereich der Informationstechnologien Normen naturgemäß dem technischen Fortschritt hinterherhinken. 5.2. Daher erscheint es notwendig, diese Bestimmungen, die einen Teil der Komplexität der geltenden Richtlinien ausmachen, zu vereinfachen, und zwar einerseits, indem die Bedeutung des Begriffs der ,Bezugnahme" klargestellt wird und andererseits, indem lediglich in bestimmten Bereichen, wie in der Telekommunikation und dem Bauwesen, auf besondere Bestimmungen hingewiesen wird. Diese Änderungen wirken sich auch positiv auf die Gewährleistung eines echten Wettbewerb aus, da die größtmögliche Zahl von Bietern, insbesondere von innovativen Unternehmen teilnehmen kann. Die geplanten Änderungen gelten für alle Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne der ,klassischen" Richtlinien sowie für Aufträge nach Maßgabe der Sektorenrichtlinie. Auf diese Weise ist auch die Kohärenz des Wortlauts gewährleistet, was wiederum zur Vereinfachung beiträgt. Die Änderungen ermöglichen es den Auftraggebern, auch ihre Leistungsanforderungen zu spezifizieren; wobei gleichzeitig der Besitzstand der europäischen Normung gewahrt wird, da die Bezugnahme auf die Normen auf jeden Fall möglich ist. 6. strengere Bestimmungen über die Zuschlagskriterien und die Eignungskriterien 6.1. Nach den geltenden Bestimmungen betreffend die Zuschlagskriterien (Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG) müssen diese Kriterien in der Bekanntmachung oder in den Verdingungs-unterlagen aufgeführt werden und zwar ,sofern möglich" in der absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung für den Auftraggeber. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf den Ausdruck der absteigenden Rangfolge der Bedeutung leicht mißverständlich. Daher ist eine Erläuterung dieser Verpflichtung notwendig. 6.2 Darüber hinaus mußten die Kommissionsdienststellen im Rahmen der Behandlung von Beschwerden feststellen, daß die Auftraggeber bei der Erteilung des Zuschlags nach wie vor über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen, selbst wenn sie die Zuschlagskriterien in der absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekanntgemacht haben. Gibt der Auftraggeber lediglich eine absteigende Rangfolge an, hat er natürlich noch immer die Möglichkeit, die einzelnen Kriterien bei der Bewertung unterschiedlich zu gewichten und ihnen so einen relativen Wert beizumessen, der den Bietern nicht bekannt ist. Die fehlende Transparenz kann dazu führen, daß einige Auftraggeber - auch nach Öffnung der Angebote - das eine oder andere Kriterium bevorzugen, und ihm (ihnen) damit eine unerwartete bzw. unvorhersehbare Bedeutung beimessen. So kann bei 2 Kriterien eine Rangfolge dazu führen, daß dem ersten Kriterium sowohl ein Wert von 90 % als auch von 51 % zugeteilt werden kann. Da eine allgemeine Regelung fehlt, die den Auftraggeber verpflichtet, bereits zu Beginn des Vergabe verfahrens eine Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben, ist die endgültige Wahl des Auftrag gebers schwer zu kontrollieren. Es ist also offensichtlich, daß das Fehlen der vorstehend genannten Regelung in der entscheidenden Phase der Auftragsvergabe dazu führt, daß die Bestimmungen, die die vorherigen Phasen des Vergabeverfahrens regeln, ihren Sinn und Zweck verlieren. Alle diese Regelungen sollen dafür sorgen, daß die Rechte der Bieter und vor allem die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden. Die Richtlinie muß also geändert werden, um den Auftraggeber zu verpflichten, bereits in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Die Gewichtung kann auf unterschiedliche Art erfolgen (in Form von Vomhundertsätzen oder ausgedrückt in der Bedeutung im Verhältnis zu anderen Kriterien) und um einen gewissen Spielraum zu behalten, auch mittels einer Marge innerhalb derer sich der Wert eines jeden Kriteriums befindet, angegeben werden. 6.3 Es ist jedoch nicht in allen Fällen möglich, bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben. Bei komplexen Aufträgen kann dies besonders schwierig werden. Die Bestimmungen müssen also eine Möglichkeit vorsehen, von der genannten Verpflichtung abzuweichen. Andererseits muß darauf geachtet werden, daß die Gewichtung allen Bietern bekannt ist, wenn sie ihre Angebote erstellen. Es ist daher eine Ausnahmeregelung vorgesehen, derzufolge die Gewichtung spätestens in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren) oder in der Aufforderung zum Dialog (bei Verhandlungsverfahren über besonders komplexe Aufträge) bekanntgemacht wird. Bei offenen Verfahren kann das Fehlen des Hinweises auf die Gewichtung zu Beginn des Verfahrens dazu führen, daß das Verfahren mit einem Nichtigkeitsmangel behaftet ist. 6.4. Der Vorschlag festigt die rechtliche Grundlage im Hinblick auf die Auswahl der Bieter auf zweierlei Art und Weise: - Einerseits wird der Kampf gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Betrug verstärkt, da der Auftraggeber verpflichtet ist, einen Bieter auszuschließen, der rechtskräftig wegen organisierter Verbrechen, Korruption oder wegen Betrugs der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verurteilt ist. Der Vorschlag folgt den Schlußfolgerungen des Gipfels von Tampere und den Aktionsplänen für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen sowie der Mitteilung der Kommission von 1997 über eine Anti-Korruptionspolitik der Union [21]. [21] KOM(97) 192 endg. vom 21.5.1997. - Andererseits kann der Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vorschlags in nichtoffenen und Verhandlungsverfahren die Zahl der Bieter, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, nur anhand von im vorhinein angekündigten objektiven Kriterien beschränken. Damit wird ein Mangel der bestehenden Vorschriften beseitigt. 7. Schwellenwerte Die geltenden Richtlinien sehen unterschiedliche Schwellenwerte vor. Es ist häufig nicht leicht, die für einen bestimmten Auftrag geltenden Schwellenwerte zu bestimmen. Für Aufträge nach Maßgabe der Richtlinie 92/50/EWG gelten folgende Schwellenwerte: - EUR 200 000 [22] für Aufträge, die von den zentralen und von den nicht zentralen Behörden vergeben werden und folgende Dienstleistungen zum Gegenstand haben: Dienstleistungen des Anhangs I Teil A Kategorie 8 (Forschung und Entwicklung), bestimmte Telekommunikations dienstleistungen nach Anhang I Teil A Kategorie 5 mit der CPV-Referenznummer 7524, 7525 oder 7526. Dieser Schwellenwert gilt außerdem für alle Aufträge über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B und für Aufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3, d. h. für Aufträge, die zu mehr als 50 v. H. subventioniert werden; [22] Ausgedrückt in Ecu in den Richtlinien, die vor der Einführung des Euro in Kraft getreten sind. Zur Erinnerung 1 Ecu entspricht 1 Euro. - der Schwellenwert von 130 000 SZR [23] ausgedrückt in Euro (derzeit 139 312 EUR) gilt für alle Aufträge, die von den Regierungsbehörden des Anhangs I der Richtlinie 92/50/EWG vergeben werden, sofern die entsprechenden Aufträge nicht unter die vorgenannten Kategorien des Anhangs I Teil A fallen, nämlich Kategorie 8 (Forschung und Entwicklung) und Kategorie 5 mit der CPV-Referenznummer 7524, 7525 oder 7526; [23] Die SZR sind eine Referenzwährung, die vom Internationalen Währungsfonds festgelegt und im Beschaffungsübereinkommen verwendet wird. - der Schwellenwert von 200 000 SZR ausgedrückt in Euro (derzeit 214 326 EUR) gilt für Dienstleistungsaufträge, die nicht von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden und die Dienstleistungen des Anhangs I Teil A betreffen, außer die in der Kategorie 8 (Forschung und Entwicklung) und in der Kategorie 5 (Telekommunikationsdienstleistungen mit der CPV-Referenznummer 7524, 7525 oder 7526) genannt sind. Bei Bauaufträgen nach Maßgabe der Richtlinie 93/36/EWG gibt es zwei unterschiedliche Schwellenwerte: Der Schwellenwert von 5 000 000 Ecu (jetzt Euro) gilt für Konzessionsverträge und Aufträge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 (Aufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden). Für alle anderen Bauaufträge gilt ein Schwellenwert von 5 000 000 SZR ausgedrückt in Euro (derzeit 5 358 153 EUR). Für Lieferaufträge nach Maßgabe der Richtlinie 93/36/EWG gelten folgende Schwellenwerte: - Ein Schwellenwert von 130 000 SZR ausgedrückt in Euro (derzeit 139 312 EUR) gilt für Lieferaufträge, die von den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, die in Anhang I der Richtlinie 93/36 aufgeführt sind. Im Bereich der Verteidigung gilt dieser Schwellenwert jedoch nur für Aufträge über Waren des Anhangs II der genannten Richtlinie. Des weiteren - gilt ein Schwellenwert von 200 000 SZR ausgedrückt in Euro (derzeit 214 326 EUR) für Lieferaufträge, die nicht von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden und für Aufträge, die von zentralen Regierungsbehörden im Bereich der Verteidigung vergeben werden und Waren des Anhangs II der genannten Richtlinie betreffen. Die vorgenannte Aufzählung zeigt, daß die geltenden Schwellenwerte alles andere als einfach zu handhaben sind. Es ist also dringend notwendig, diese Schwellenwerte zu vereinfachen, indem die Zahl der Schwellenwerte verringert, der Hinweis auf SZR ausgedrückt in Euro gestrichen und alle Schwellenwerte in Euro ausgedrückt werden. Dies geht jedoch nur insoweit, als die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Beschaffungsübereinkommen, das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [24] geschlossen wurde, eingehalten werden. Da die Schwellenwerte künftig in Euro ausgedrückt werden, ist folgendes zu beachten: [24] Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1). - Die internationalen Verpflichtungen sind unter Beachtung der Schwellenwerte des Beschaffungsübereinkommens einzuhalten. - Die Schwellenwerte sind zu runden, d. h. sie entsprechen nicht dem einfachen Gegenwert der Schwellenwerte ausgedrückt in SZR. Zu diesem Zweck werden in die Euro ausgedrückten Schwellenwerte auf die vollen Hunderttausend oder Zehntausend Euro der Schwellenwerte des Beschaffungsübereinkommens abgerundet. Nach den Änderungen ergeben sich folgende Schwellenwerte: - 93/37/EWG: für alle Aufträge und Konzessionen, die unter diese Richtlinie fallen, gilt ein Schwellenwert von 5 300 000 EUR; - 93/36/EWG und 92/50/EWG: für Aufträge und Wettbewerbe, die unter diese beiden Richtlinien fallen, gilt ein Schwellenwert von 130 000 EUR oder 200 000 EUR, je nachdem, ob die Aufträge von zentralen oder nicht von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden. Da anzunehmen ist, daß die Änderungen der Euro-SZR-Parität dazu führen, daß die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte höher sind als die in Euro ausgedrückten SZR-Schwellenwerte des Beschaffungsübereinkommens, wird mit diesem Vorschlag der Kommission die Zuständigkeit übertragen, die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte der Richtlinie nach Maßgabe der entsprechenden Verfahren zu berichtigen. 8. gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge Die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für Öffentliche Aufträge (CPV - Common Procurement Vocabulary) geht auf eine Empfehlung der Kommission aus dem Jahre 1996 zurück [25]. Diese Klassifikation stellt eine Weiterentwicklung und eine Verbesserung der CPA und der NACE dar, da sie besser an die Besonderheiten öffentlicher Aufträge angepaßt ist. Seit 1996 wird das CPV systematisch für die Beschreibung des Auftragsgegenstands und die Übersetzung in die elf Amtssprachen aller Bekanntmachungen verwendet, die sich auf die Richtlinien beziehen und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Außerdem ist es bei der Auswahl und Identifikation potentieller Aufträge zu einem unabdingbaren Suchkriterium geworden. Unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen und der Anmerkungen seitens der Nutzer (Auftraggeber und potentielle Lieferanten) wurde das CPV Ende 1998 überarbeitet. Der Tatsache, daß es eine besondere Klassifikation für öffentliche Aufträge gibt, muß künftig voll Rechnung getragen werden, d. h. die Bestimmungen der Richtlinien betreffend die Verwendung unterschiedlicher Klassifikationen (CPC, NACE und Kombinierte Nomenklatur) sind dergestalt zu ändern, daß diese Klassifikationen durch das CPV ersetzt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, daß der Anwendungsbereich der Richtlinien davon unberührt bleibt (Dienstleistungskategorien des Anhangs I Teil A und Teil B der Richtlinie 92/50/EWG). Die Verwendung des CPV erleichtert die Verbreitung und den Zugang zu Informationen und fördert damit die Transparenz und die Öffnung der Beschaffungsmärkte in Europa. Parallel zur Überarbeitung der Richtlinien ist das CPV Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates und Europäischen Parlaments, mit der es als offizielle gemeinschaftliche Klassifikation für öffentliche Aufträge gelten soll und in der seine Aktualisierung geregelt wird. [25] Empfehlung 96/527/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) für die Beschreibung des Auftragsgegenstands, ABl. L 222 vom 3.9.1996. 9. Änderungen aufgrund des Ausschlusses des Telekommunikationssektors aus der Richtlinie 93/38/EWG Auftraggeber [26], die eine Tätigkeit im Telekommunikationssektor ausüben, unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG; dementsprechend fallen Aufträge, die der Ausübung einer solchen Tätigkeit dienen, nicht in den Anwendungsbereich der ,klassischen" Richtlinien. Gleichzeitig mit diesem Vorschlag legt die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richt linie 93/38/EWG vor, in dem unter anderem vorgeschlagen wird, den Telekommunikationssektor aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Würden die ,klassischen" Richtlinien nicht geändert, hätte der Vorschlag für die neue Richtlinie, die die Richtlinie 93/38/EWG ersetzen soll, zur Folge, daß die Auftraggeber bei ihren Beschaffungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Telekommunikationssektor wiederum den ,klassischen" Richtlinien unterlägen. Es widerspräche jedoch der Logik der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen, wenn die Auftraggeber, die derzeit - selbst wenn im Telekommunikationssektor kein wirksamer Wettbewerb existierte - den flexibleren Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG unterliegen, unter die strengeren Regeln der ,klassischen" Richtlinien fallen würden, während sie - bedingt durch die Liberalisierung - die gleichen Rentabilitätsanreize haben, wie die privaten Unternehmen, da inzwischen auf dem Sektor ein echter Wettbewerb herrscht. Es wird daher vorgeschlagen, die ,klassischen" Richtlinien so zu ändern, daß sichergestellt ist, daß die Auftraggeber bei Aufträgen betreffend ihre Tätigkeit im Telekommunikationssektor weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeschlossen sind (vgl. Artikel 15 des vorliegenden Vorschlags). [26] Dies sind der Staat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bzw. Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Siehe Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG. III. Analyse der Artikel Sofern die Änderungen dieses Vorschlags zu einer Umnumerierung eines Artikles oder zu einer Umnumerierung des Artikels auf den Bezug genommen wird, gelten die Bestimmungen als inhaltlich unverändert. Dies gilt auch für Änderungen des Wortlauts, die keine Auswirkungen auf den Inhalt und die Tragweite einer Bestimmung haben. Handelt es sich um derartige Änderungen, heißt es folglich, daß die Bestimmung nicht geändert worden sei. Zum Aufbau sei angemerkt, daß der vorliegende Vorschlag ein Inhaltsverzeichnis enthält, das einen Gesamtüberblick über die Neuordnung der Texte gibt. Titel I - Definitionen und allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Definitionen In diesem Artikel sind alle Definitionen der geltenden drei Richtlinien zusammengefaßt. Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 wurde geändert, um deutlich zu machen, daß die Begriffe des öffentlichen Dienstleistungs- , Liefer- und Bauauftrags auch für Verträge mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern gelten. Beim Begriff der öffentlichen Dienstleistungsaufträge wurde die Art der Dienstleistungen mittels eines Verweises auf Anhang I präzisiert. Es handelt sich hierbei um eine Erläuterung ohne inhaltliche Änderung. Absatz 3 betrifft die einzelnen Arten von gemischten Aufträgen, d. h. von Aufträgen, die gleichzeitig Lieferungen und Bauleistungen (Unterabsatz 1), Lieferungen und Dienstleistungen (Unterabsatz 2) oder Dienstleistungen und Bauleistungen (Unterabsatz 3) betreffen. Dementsprechend wurde der Inhalt des geltenden 16. Erwägungsgrundes in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. April 1994 in der Rs. C-331/92, Gestion Hotelerea, in die Richtlinie eingefügt [27]. Es handelt sich hierbei um eine Verdeutlichung der Tragweite des Textes. [27] In diesem Urteil hat der Gerichtshof folgendes festgestellt: ,Nach der 16. Begründungserwägung dieser Richtlinie folgt nämlich aus der Richtlinie 71/305/EWG, daß ein Vertrag, um als öffentlicher Bauauftrag eingeordnet zu werden, die hauptsächliche Errichtung eines Bauwerks zum Inhalt haben muß und daß Bauleistungen, soweit sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und somit nicht den Inhalt des Vertrags ausmachen, nicht zu einer Einordnung des Vertrag als öffentlicher Bauauftrag führen" (vgl. Randnummer 27). In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird präzisiert, daß ein ,Lieferant", ein ,Dienstleister" und ein ,Bauunternehmer" auch eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen oder öffentlicher Einrichtungen sein kann, um den Bestimmungen des Artikels 3 Rechnung zu tragen, der die Teilnahme solcher Gruppen regelt. In einem neuen Unterabsatz 2 wird die Definition des ,Wirtschaftsteilnehmers" eingeführt, der je nach Auftragsgegenstand, entweder Dienstleister, Bauunternehmer oder Lieferant ist. Dieser neue Begriff wurde aufgrund der Zusammenfassung der drei ,klassischen" Richtlinien in einem einzigen Text notwendig. In Unterabsatz 3 werden die Begriffe des ,Bieters" und des ,Bewerbers" näher erläutert. Sie bleiben unverändert. Absatz 5 mit der Definition der Einrichtungen des öffentlichen Rechts entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 1 Buchstabe b) der Richt linie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 6 regelt die einzelnen Verfahrensarten und entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Buchstaben d), e) und f) der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 1 Buchstaben d), e) und f) der Richt linie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 1 Buchstaben e), f) und g) der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. In Absatz 7 wird die Definition der ,Rahmenvereinbarung" eingeführt. Es handelt sich hierbei nicht um öffentliche Aufträge, da lediglich bestimmte Bedingungen festgelegt werden, die keine vertragliche Verbindung zwischen Auftraggeber und Bietern zulassen. Die Definition wurde notwendig mit der Einführung besonderer Bestimmungen (vgl. Artikel 32), die es dem Auftraggeber ermöglichen, für den jeweiligen Einzelauftrag die Verfahren der Richtlinie zu umgehen, sofern dieser auf eine Rahmenvereinbarung folgt, die nach Maßgabe der Richtlinie geschlossen wurde, d. h. nach den Verfahren der Richtlinie in allen Phasen mit Ausnahme der eigentlichen Vergabe. In Absatz 8 wird der neue, bereits erläuterte Begriff des ,Lösungskonzepts" (siehe Ziffer 3.8 der Begründung) eingeführt. Dieser Zusatz wurde nötig aufgrund der Änderungen im Verhandlungsverfahren, die die Möglichkeit eines Dialogs vorsehen. Absatz 9 mit dem Begriff des ,Wettbewerbs" entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Buchstabe g) der Richtlinie 92/50. Er bleibt unverändert. Absatz 10 mit dem Begriff der ,öffentlichen Baukonzession" entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Buchstabe d) der Richtlinie 93/37. Er bleibt unverändert. In Absatz 11 wird die Definition des ,elektronischen" Verfahrens eingeführt. Es handelt sich um eine Anpassung der Definition aus dem Kommissionsvorschlag zum elektronischen Geschäftsverkehr. In Absatz 12 wird eine Definition des Begriffs ,schriftlich" eingeführt, um die neuen Technologien der Datenübermittlung zu berücksichtigen. Absatz 13 bestimmt das CPV zur Referenzklassifikation für die öffentlichen Aufträge und zwar für die Beschreibung des Auftragsgegenstandes, für die Definition des Anwendungsbereichs der Richtlinie und für die Erfuellung der statistischen Pflichten. Absatz 14 nennt die für den Ausschluß vom Anwendungsbereich der Regeln für öffentliche Aufträge, für Wettbewerbe und für Baukonzessionen notwendigen Begriffsbestimmungen im Bereich Telekommunikation. Artikel 2 - Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz Das Verbot der Diskriminierung in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, in Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 93/37/EWG bleibt unverändert. Hinzugefügt wurden die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und die Transparenz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört "der allgemeine Gleichheitssatz, von dem das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nur ein spezifischer Ausdruck ist, zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre" [28]. [28] Rs. 810/79, Urteil vom 8. Oktober 1980, Überschär, Slg. 1980, S. 2747. Titel II - Regeln für das öffentliche Auftragswesen Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 - Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern In Absatz 1 wird präzisiert, daß der Auftraggeber nicht verlangen kann, daß die Bietergemeinschaften eine bestimmte Rechtsform annehmen, es sei denn, dies wäre für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags notwendig. Eine derartige Bestimmung ist bereits im geltenden Artikel 18 der Richtlinie 93/36/EWG enthalten und wird auf Dienstleistungs- und Bauaufträge ausgedehnt. Absatz 2 entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 26 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Artikel 4 - Bedingungen aus dem im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 38a der Richtlinie 92/50/EWG und des geltenden Artikels 33a der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Der Wortlaut der Bestimmungen über Lieferaufträge in Artikel 28 der Richtlinie 93/36/EWG wird an die Texte der beiden anderen Richtlinien angepaßt. Artikel 5 - Vertraulichkeit Mit diesem Artikel wird die Verpflichtung des geltenden Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG auf Dienstleistungs- und Bauaufträge ausgedehnt. Die Bestimmungen besagen, daß der Auftraggeber alle von den Wirtschaftsteilnehmern erhaltenen Informationen vertraulich behandeln muß. Diese Verpflichtung ist jedoch auch notwendig infolge der Einführung einer neuen Art des Verhandlungsverfahrens, die den ,Dialog" zwischen Auftraggeber und Bewerbern zuläßt; die Vertraulichkeit der Information ist vor allem dann zu gewährleisten, wenn die Bewerber ein ,Lösungskonzept" vorlegen (vgl. auch Artikel 30). Kapitel II - Anwendungsbereich Artikel 6 - Allgemeine Bestimmung In dem neuen Artikel wird die Festlegung des Anwendungsbereichs erläutert. Er gibt die Einführung zu Kapitel II ,Anwendungsbereich" und hat erklärenden Charakter. Danach gilt die Richtlinie für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, die nach Maßgabe der Richtlinie nicht ausgeschlossen sind und deren Wert die genannten Schwellenwerte übersteigt. Die Verpflichtungen aus den geltenden Richtlinien werden nicht geändert. Artikel 7 - Aufträge im Bereich der Verteidigung Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG und des geltenden Artikels 3 der Richtlinie 93/36/EWG und bleibt inhaltlich unverändert. Abschnitt 1 - Schwellenwerte Unterabschnitt 1 - Die Beträge Artikel 8 - Öffentliche Aufträge Die geltenden Richtlinien sehen je nach Auftraggeber und Auftrag unterschiedliche Schwellenwerte vor; dies erschwert bisweilen die Bestimmung des geltenden Schwellenwertes und führt angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Schwellenwerte zu Verwirrung. Es wird daher vorgeschlagen, die Schwellenwerte in dem durch internationale Verpflichtungen vorgegebenen Rahmen zu vereinfachen. Alle Verweise auf ,Sonderziehungsrechte - SZR", die Referenzwährung des Beschaffungsübereinkommens und auf ,SZR ausgedrückt in Euro" sollen gestrichen werden. Das bedeutet, alle Schwellenwerte werden in Euro ausgedrückt. Der Vorschlag sieht drei Schwellenwerte vor: 130 000 EUR, 200 000 EUR und 5 300 000 EUR. Auf diese Weise werden die geltenden Bestimmungen vereinfacht, ohne daß der Wert der geltenden Schwellenwerte entscheidend geändert wird. Auswirkungen des Vorschlags: Für Dienstleistungsaufträge, die von den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, verringert sich der Schwellenwert um 70 000 EUR für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (Anhang I Teil A Kate gorie 8) und Telekommunikationsdienstleistungen (Anhang I Teil A Kategorie 5, CPC-Referenznummer 7524, 7525 oder 7526) sowie für Aufträge nach Anhang I Teil B. Für alle anderen Dienstleistungen des Anhangs I Teil A verringert sich der Schwellenwert um 9 312 EUR. Für alle Dienstleistungsaufträge des Anhangs I Teil A, die von Nicht-Regierungsbehörden vergeben werden, verringert sich der Schwellenwert um 14 326 EUR, mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsdienst leistungen (Anhang I Teil A Kategorie 8) und der Telekommunikationsdienstleistungen (Anhang I Teil A Kategorie 5, CPC-Referenznummer 7524, 7525 oder 7526). Für die letztgenannten Dienstleistungen sowie für die Aufträge nach Anhang I Teil B bleibt der Schwellenwert unverändert. Für Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden (vgl. Artikel 9 des Richtlinienvorschlags), bleibt der Schwellenwert unverändert. Für Bauaufträge verringert sich der Schwellenwert um 58 153 EUR. Für Bauaufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden, für Baukonzessionen sowie für Aufträge, die vom Konzessionär vergeben werden, steigt der Schwellenwert um 300 000 EUR. Artikel 9 - Aufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden Die Änderungen der entsprechenden Artikel in den geltenden Richtlinien (Artikel 3 Absatz 3 der Richt linie 92/50/EWG sowie Artikel 2 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 93/37/EWG) erfolgen im Hinblick auf die Vereinfachung der Schwellenwerte. Ferner wurde die Bestimmung neu formuliert, um deutlich zu machen, daß die Mitgliedstaaten die Richtlinie einhalten müssen, wenn sie selbst einen Auftrag vergeben, bzw. daß sie dafür Sorge tragen, daß sie eingehalten wird, wenn der Auftrag, von einer oder mehreren anderen Einrichtungen vergeben wird. Diese Änderung beinhaltet lediglich eine klarere Formulierung des geltenden Wortlauts und stellt keine inhaltliche Änderung dar. Unterabschnitt 2 - Methode zur Berechnung des Wertes Artikel 10 - Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen In diesem neuen Artikel wird der Einführung der Rahmenvereinbarungen in den Vorschlag Rechnung getragen. Die Berechnung der für eine Rahmenvereinbarung geltenden Schwellenwerte stützt sich auf den Gesamtwert der einzelnen Aufträge. Artikel 11 - Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 93/36/EWG. Er bleibt unverändert. Artikel 12 - Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 7 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 92/50/EWG. Er bleibt unverändert, abgesehen von einer geringfügigen Änderung des Artikels 7 Absatz 4, der künftig in mehrere Absätze, nämlich die Absätze 3, 4 und 5 unterteilt ist. Auf diese Weise gelten die Bestimmungen bezüglich der Lose für alle Dienstleistungsaufträge. Artikel 13 - Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. Abschnitt 2 - Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Artikel 14 - Aufträge, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden Mit diesem Artikel werden die entsprechenden Artikel in der Lieferrichtlinie (Artikel 2 Buchstabe a)), in der Dienstleistungsrichtlinie (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und in der Baurichtlinie (Artikel 4 Buchstabe a)) angepaßt, nach denen Aufträge im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. Der Wortlaut wurde klarer formuliert. Der geltende Text bezieht sich auf den Ausschluß der Bereiche der Richtlinie 93/38/EWG, es wird jedoch nicht gesagt, daß eben diese Richtlinie nur für Auftraggeber gilt, die die genannten Tätigkeiten ausüben, jedoch nicht für die Tätigkeiten an sich. Damit kann deutlich gemacht werden, daß ein Auftraggeber, beispielsweise eine Stadt, bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen unter die Richtlinie 92/50/EWG fällt, sofern er nicht selbst diese Tätigkeit ausübt. Artikel 15 - Aufträge im Telekommunikationssektor, die nicht unter diese Richtlinie fallen In diesem neuen Artikel wird im Hinblick auf Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Telekommunikationssektor ausüben, der Liberalisierung dieses Sektors Rechnung getragen. Aus den bereits genannten Gründen (vgl. Ziffer 8 der Begründung) müssen die ,klassischen" Richtlinien geändert werden, um sicherzustellen, daß Aufträge, die hauptsächlich dazu dienen, dem Auftraggeber die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Telekommunikation zu ermöglichen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. [29] [29] Vgl. 7. Erwägungsgrund des Richtlinienvorschlags. Diese Bestimmungen entsprechen den geltenden Bestimmungen der Artikels 1 Absätze 14 und 15 und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 93/38/EWG. Nach Maßgabe dieser Änderungen fallen die Aufträge eines Auftraggeber, beispielsweise einer Gemeinde, die ein Telekommunikationsnetz betreibt, nicht in den Anwendungsbereich der "klassischen" Richtlinien, und somit auch nicht unter den Richtlinienvorschlag, wenn diese Aufträge der Ausübung dieser Tätigkeit dienen. In einem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 93/38/EWG wird im übrigen vorgeschlagen, die Telekommunikationsdienstleistungen, auch für Auftraggeber, die derartige Tätigkeiten ausüben, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herauszunehmen. Artikel 16 - Geheime Aufträge und Aufträge, die bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 4 Buch stabe b) der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 17 - Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 5 Buchstabe a) der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 4 Buchstabe a) der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 5 Buchstabe a) der Richtlinie 93/37/EWG und paßt diese Bestimmungen ohne Auswirkungen auf ihre Tragweite an. Artikel 18 - Aufträge, die keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iii) bis ix) der Richt linie 92/50/EWG und wird nur im Hinblick auf einige Telekommunikationsdienstleistungen geändert. Einige Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG werden gestrichen. Es handelt sich um Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer v) und Fußnote 2 in Anhang I Teil A [30]. Daraus folgt, daß ein Auftraggeber, der unter die Richt linie 92/50/EWG fällt, beispielsweise für Aufträge über mobile Telefondienste die Bestimmungen über Dienstleistungsaufträge anwenden muß. Die ,Wiedereingliederung" dieser Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie ist eine Folge der Liberalisierung des Telekommunikationssektors, dessen Dienstleistungen unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden. [30] Darin heißt es, daß Fernsprechdienstleistungen, Telexdienste, der bewegliche Telefondienst, Funkruf dienst und die Satellitenkommunikation nicht unter die Richtlinie 92/50/EWG fallen, wenn sie von Betreibern angeboten werden, die über ausschließliche Rechte verfügen. Artikel 19 - Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden. Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 6 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Kapitel III - Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge Artikel 20 - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 8 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Artikel 21 - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil B Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 9 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Artikel 22 - Gemischte Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A und Teil B Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 10 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Kapitel IV - Besondere Regelungen für die Verdingungsunterlagen und die Auftrags unterlagen Artikel 23 - Allgemeine Bestimmungen Dieser neue Artikel dient der Einführung in das Kapitel über die Verdingungs- und die Auftragsunterlagen. Hier werden die entsprechenden Grundsätze der geltenden Richtlinien erläutert und wiederholt; es handelt sich also nicht um eine Änderung der geltenden Bestimmungen. Absatz 1 besagt, daß der Auftraggeber für jeden Auftrag Verdingungsunterlagen erstellt, in denen die Informationen der Bekanntmachung erläutert und ergänzt werden. Ferner darf der Auftraggeber nur technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 24 angeben. Sind Änderungsvorschläge zugelassen, gelten die Bestimmungen des Artikels 25. Absatz 2 besagt, daß der Auftraggeber Angaben bezüglich der Vergabe von Unteraufträgen (Artikel 26) verlangen oder Bedingungen hinsichtlich der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen stellen kann (Artikel 27). In Absatz 3 werden ausdrücklich vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Möglichkeiten vorgesehen, danach kann der Auftraggeber außerdem besondere Bedingungen hinsichtlich der Ausführung des Auftrags stellen, die mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen [31]. [31] Vgl. Urteil vom 20. September 1988, Rs. 31/87, ,Beentjes", Slg. 1988, 4635. Artikel 24 - Technische Spezifikationen Der wichtigste Änderungsvorschlag stützt sich auf den Ansatz, nach dem die Spezifikationen für den Auftrag in Leistungsanforderungen ausgedrückt werden können. Um zu verhindern, daß diese Anforderungen so formuliert werden, daß sie einen inländischen Wirtschaftsteilnehmer bevorteilen, wird noch einmal darauf hingewiesen, daß eine technische Spezifikation die Grundfreiheiten nicht in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigen darf. Um zu vermeiden, daß dieser Ansatz die Anwendung des Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung erleichtert, wird außerdem bestimmt, daß die Leistungsanforderungen hinreichend genau formuliert werden müssen, damit die Angebote vergleichbar sind und der Auftrag ohne Verhandlung vergeben werden kann. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Absatz 3 Unterabsatz 2 des neuen Artikels enthalten. Der Auftraggeber kann jedoch weiterhin seine Bedürfnisse mit Bezug auf detaillierte Spezifikationen formulieren. Diese sind jedoch begrenzt. Wie in den geltenden Richtlinien sind die detaillierten Spezifikationen, die als Bezug dienen, auch im Vorschlag für die neue Richtlinie aufgelistet (europäische, internationale, nationale Norm usw.). Mit diesen Spezifikationen wird eine angemessene Transparenz sowie ihre einheitliche Anwendung gewährleistet. Die entsprechende Bestimmung ist in Absatz 3 Unterabsatz 1 enthalten. Der von den europäischen Normungsgremien verwendete Begriff der ,technischen Bezugsgröße" wurde eingeführt. Mit diesem Begriff können die ,CEN-Workshop agreements" berücksichtigt werden, die im Bereich der Informationstechnologie eine neue harmonisierte technische Bezugsgröße darstellen. Absatz 4 entspricht den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b) der Richt linie 93/37/EWG. Er berücksichtigt die Besonderheiten der Bauaufträge und bleibt unverändert. Um zu gewährleisten, daß außer den detaillierten Spezifikationen auch andere Lösungen möglich sind, wird erklärt, daß der Verweis auf diese Spezifikationen den Auftraggeber nicht berechtigt, Angebote für Waren und Dienstleistungen abzulehnen, die nicht den detaillierten Spezifikationen entsprechen, sofern der Lieferant oder Dienstleister nachweisen kann, daß sein Lösungsvorschlag den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Dieser Nachweis kann mit geeigneten Mitteln, wie einer technischen Beschreibung des Herstellers oder eines Prüfberichts Dritter, erfolgen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß auch ,nichtgenormte" Lösungen berücksichtigt werden können; sie dürfte es dem Auftraggeber ermöglichen, aus einer Vielzahl von Angeboten auszuwählen. Die Pflicht des Nachweises liegt beim Bieter. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Absatz 5 des neuen Artikels enthalten. Es muß sichergestellt werden, daß die neugewonnene Flexibilität (Formulierung der Spezifikationen als Leistungsanforderungen) nicht mißbraucht wird, um die Märkte gegenüber dem Wettbewerb abzuschotten und den gemeinschaftlichen Besitzstand bezüglich der Normung in Frage zu stellen. Daher heißt es in Absatz 6, daß der Auftraggeber ein Angebot, das einer europäischen oder internationalen Norm entspricht, nicht mit der Begründung ablehnen darf, es entspräche nicht den verlangten Leistungsanforderungen, es sei denn, die Spezifikation wäre unangemessen (ungeeignetes Material) oder beträfe nicht die gleiche Anforderung. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Norm, die Sicherheitsanforderungen betrifft, während der Auftraggeber Anforderungen im Bereich des Umweltschutzes verlangt. Es obliegt dem Bieter nachzuweisen, beispielsweise mittels einer technischen Beschreibung oder eines Prüfberichts, daß die der Norm entsprechende Lösung den Anforderungen entspricht. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Absatz 6 des neuen Artikels enthalten. Die Bestimmung der geltenden Richtlinie, nach der der Verweis auf bestimmte Marken oder eine bestimmte Herkunft untersagt ist, wurde nicht wesentlich geändert; lediglich der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung wurde unterstrichen. Die entsprechende Bestimmung ist in Absatz 7 enthalten. In Anhang VI sind die technischen Spezifikationen aufgelistet und erläutert. Er wurde angepaßt, um den Erweiterungen in der Definition der Begriffe im Gemeinschaftsrecht gemäß der Änderung der Richt linie 98/34/EG über Normen und technische Vorschriften [32], Rechnung zu tragen. Er enthält keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem geltenden Text, abgesehen von der Einführung des Begriffes der technischen Bezugsgröße, der von den europäischen Normungsgremien verwendet wird. [32] Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 zur Aufhebung und Ersetzung der Richtlinie 83/189, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Artikel 25 - Änderungsvorschläge Dieser Artikel entspricht Artikel 24 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 16 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 19 der Richtlinie 93/37/EWG. Absatz 1 wurde ergänzt, um der neuen Flexibilität bezüglich der technischen Spezifikationen Rechnung zu tragen, und Absatz 3 besagt, daß die Bestimmungen bezüglich der technischen Spezifikationen (Artikel 24) bei Änderungsvorschlägen einzuhalten sind. Artikel 26 - Unteraufträge Die Bestimmungen dieses Artikels entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 25 der Richt linie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 17 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 20 der Richt linie 93/37/EWG und werden dahingehend verstärkt, daß sie dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumen, vom Bieter zu verlangen, daß er in seinem Angebot die Unterauftragnehmer angibt. Artikel 27 - Dienstleistungs- und Bauaufträge: Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 28 der Richtlinie 92/50/EWG und des geltenden Artikels 23 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Kapitel V - Die Verfahren Artikel 28 - Verwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens In einem neuen Absatz 2 wird der Grundsatz erläutert, nach dem die allgemein üblichen Verfahren das offene und das nichtoffene Verfahren sind. In einem neuen Absatz 3 wird die Ausnahme erläutert, nach der der Auftraggeber nur in den in Artikel 29, 30 und 31 genannten Fällen und unter den dort beschriebenen Voraussetzungen auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen darf. Diese beiden Absätze schaffen keine neuen Verpflichtungen, sondern greifen nur die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf. Artikel 29 - Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen In Absatz 1 Buchstabe b) wird eine neue Voraussetzung definiert, unter der die Verwendung eines Verhandlungsverfahrens möglich ist. Es sei darauf hingewiesen, daß der genannte Begriff in dem Vorschlag nicht ausführlich definiert wird. Es ist unmöglich, ,besonders komplexe" Aufträge mittels einer umfassenden Liste zu definieren oder eine langfristig und in allen Fällen gültige Definition zu finden. Der Richtlinienvorschlag stellt zwei Bedingungen: - das Zuschlagskriterium muß das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots sein, da bei einem komplexen Auftrag der Preis allein kein angemessenes Kriterium darstellt; - der komplexe Charakter des Auftrags muß vom Auftraggeber festgestellt werden und objektiv zu rechtfertigen sein. Es handelt sich also nicht um eine subjektive Unmöglichkeit aufgrund von Unzulänglichkeiten des Auftraggebers selbst. Dieser kann sich nicht darauf beschränken zu bestätigen, daß er nicht in der Lage ist, technische Mittel zu definieren oder die Lösungen zu beurteilen, die der Markt zu bieten hat. Der Auftraggeber muß nachweisen, daß er bedingt durch den besonderen Charakter des Auftrags objektiv nicht in der Lage ist, dies zu tun. Je nach Auftrag muß der Auftraggeber nachweisen, daß sein Auftrag der erste dieser Art ist oder daß er unverhältnismäßig viel Geld oder Zeit hätte investieren müssen, um die nötigen Kenntnisse zu erlangen. Innerhalb der Grenzen der anderen Bestimmungen der Richtlinien steht es dem Auftraggeber frei, auch andere Verfahren heranzuziehen, selbst wenn sie auf das Verhandlungsverfahren unter der neuen Voraussetzung hätten zurückgreifen können. Es besteht keine Verpflichtung, das Verhandlungsverfahren zu wählen. Die anderen bereits bestehenden Voraussetzungen für Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung bleiben unverändert. Absatz 1 Buchstabe a) entspricht den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Richt linie 92/50/EWG, des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 2 entspricht den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/50/EWG und des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 3 entspricht den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 92/50/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 4 entspricht den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert. Artikel 30 - Besondere Regelungen für besonders komplexe öffentliche Aufträge Der Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung unter der neuen Voraussetzung ,besonders komplexer Aufträge" ist in Absatz 1 des neuen Artikels 30 beschrieben (vgl. auch Ziffer 3.8 der Begründung). Es ist darauf hinzuweisen, daß der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, ein Lösungskonzept zu fordern, weder zu Beginn des Verfahrens noch nach der Wahl der Verhandlungsteilnehmer. Möchte der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b) zu Beginn des Verfahrens ein Lösungskonzept zu verlangen, kann er aufgrund der Bestimmung in Absatz 2 Unterabsatz 4 seine Anforderungen bezüglich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungs fähigkeit auf der Grundlage des Lösungskonzepts festlegen. Er kann beispielsweise verlangen, daß die Bewerber nachweisen müssen, daß sich ihr Umsatz auf x v. H. der geschätzten Kosten der Ausführung ihres Lösungskonzeptes beläuft oder daß sie über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrungen verfügen, um die von ihnen vorgeschlagene Lösung durchzuführen. Damit die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Transparenz in dieser neuen Art des Verhandlungsverfahrens [33] sichergestellt ist, wird in Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 4 gefordert, daß die Eignungs- und Zuschlagskriterien während des gesamten Verfahrens unverändert bleiben. Die Auswahlkriterien können jedoch geändert werden, soweit sie für die endgültig in den Verdingungsunterlagen gewählte Lösung ungeeignet geworden sind. Es wird hinzugefügt, daß die Eignungskriterien in der Bekanntmachung und die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder in Unterlagen angegeben werden müssen, die Aufschluß über die Bedürfnisse des Auftraggebers geben. Damit soll sichergestellt werden, daß diese Kriterien nicht in einer Weise aufgestellt werden, die es ermöglicht, eine bestimmte Lösung oder einen bestimmten Bewerber zu bevorteilen. Bei dieser neuen Art des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gelten die Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 2 bezüglich der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien. Für besonders niedrige Angebote gilt Artikel 54. [33] Vgl. 24. Erwägungsgrund dieses Vorschlags. Absatz 3 sieht vor, daß der Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen so genau wie möglich formuliert, damit diese Spezifikationen als Grundlage für die Erstellung etwaiger Lösungskonzepte und für die Verhandlung dienen können. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 3, der dem Auftraggeber die Wahl läßt, seine technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren oder auf nationale Normen zu verweisen, die europäische Normen umsetzen, sieht Absatz 3 vor, daß der Auftraggeber diese Bedürfnisse und Anforderungen nur in Form von Leistungsanforderungen formulieren kann. Aufgrund des eigentlichen Charakters eines ,besonders komplexen Auftrags", bei dem die Kreativität der Verhandlungsteilnehmer voll zum Tragen kommen muß, kann es per definitionem nicht möglich sein, Anforderungen präzise zu formulieren. Da die Kreativität der Teilnehmer bei komplexen Aufträgen besonders wichtig ist, gibt Absatz 9 dem Auftrag geber ausdrücklich die Möglichkeit, Sach- oder Geldpreise vorzusehen, sofern diese bei der Schätzung des Auftragswertes und demzufolge bei der Berechnung des Schwellenwerts berücksichtigt werden. Es sei darauf hingewiesen, daß aus der Tatsache, daß derartige Sach- und Geldpreise an keiner anderen Stelle der Richtlinie erwähnt werden, keine gegensätzliche Schlußfolgerung gezogen werden kann. Artikel 31 - Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 92/50/EWG, des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG. Die einzelnen Bestimmungen wurden neu geordnet, um der Vereinheitlichung des Textes Rechnung zu tragen und Wiederholungen zu vermeiden. Der Artikel bleibt unverändert. Artikel 32 - Rahmenvereinbarungen Nach Maßgabe dieses neuen Artikels kann der Auftraggeber ein besonderes Verfahren verwenden, sofern seine Aufträge auf eine Rahmenvereinbarung folgen, die gemäß der Richtlinie geschlossen wurde (vgl. Definition der Rahmenvereinbarung in Artikel 1 Absatz 7). Absatz 1 sieht vor, daß der Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung nach Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie geschlossen hat, die auf dieser Vereinbarung beruhenden Aufträge nach einem besonderen Verfahren vergeben und daher die anderen Bestimmungen der Richtlinie zur Auftragsvergabe nicht einhalten muß. Bei der Vergabe jedes Einzelauftrags ruft der Auftraggeber die Parteien der Rahmenvereinbarung zum Wettbewerb auf. Zu diesem Zweck muß der Auftraggeber die Parteien der Rahmenvereinbarung, die seine Bedürfnisse erfuellen können, schriftlich konsultieren und eine ausreichende Frist zur Angebotsabgabe festsetzen. Dabei sind die Besonderheiten jedes Auftrags zu berücksichtigen. Die Lieferanten oder Dienstleister müssen ihre Angebote schriftlich vorlegen. Bis zum Ablauf der vom Auftraggeber festgesetzten Frist muß ihr Inhalt vertraulich bleiben. Der Auftraggeber kann den Auftrag auf jeden Fall erst nach Ablauf dieser Frist vergeben. Die Auftragsvergabe erfolgt nach den Zuschlagskriterien, die nach Maßgabe des Artikels 53 der Richtlinie aufgestellt werden. Absatz 2 betont, daß der Auftraggeber bei der Vergabe jedes Einzelauftrags an die Bestimmungen der Richtlinie gebunden ist, es sei denn, er hat das in Artikel 1 Absatz 7 genannte Verfahren angewandt und eine Rahmenvereinbarung im Sinne der Richtlinie geschlossen. In diesen Fällen kann er das in Absatz 1 genannte Verfahren nicht anwenden. Absatz 3 sieht vor, daß die Laufzeit der Rahmenvereinbarung höchstens 3 Jahre, in Ausnahme- und hinreichend begründeten Fällen bis zu 5 Jahre betragen kann. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffend Ausnahmeregelungen, obliegt es dem Auftraggeber, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Schließlich untersagt dieser Absatz eine mißbräuchliche Anwendung des Instruments der Rahmenvereinbarung mit dem Ziel, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verzerren, soweit diese Rahmenvereinbarungen zu einer Abschottung der Märkte führen könnten. Artikel 33 - Öffentliche Bauaufträge: Besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 9 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Kapitel VI - Regelungen für die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 - Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 34 - Bekanntmachungen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 15 Absätze 1 und 2, des Artikels 16 Absätze 1, 3 und 5 und des Artikels 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 9 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 11 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 2 und Absatz 5 der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert mit Ausnahme von zwei Punkten: Der erste betrifft die Spezifikationen, nach denen die Bekanntmachungen abgesendet werden müssen. Aus den in dieser Begründung bereits genannten Gründen werden die Bestimmungen über genauere technische Spezifikationen für die Veröffentlichung in einem neuen Anhang VIII zusammengefaßt [vgl. Artikel 35 Absatz 3]. Folglich werden die gemeinsamen Regelungen für die Veröffentlichung angepaßt und in allen anderen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie auf diesen neuen Anhang verwiesen. Der zweite Punkt betrifft die Rahmenvereinbarung nach Artikel 1 Absatz 7. Um zu vermeiden, daß für jeden Auftrag, der aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben wird, ein Vergabevermerk veröffentlicht werden muß, ist in Absatz 3 Unterabsatz 2 eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Für öffentliche Lieferaufträge enthält Absatz 1 Buchstabe a) eine Änderung, mit der der Verweis auf die ,Statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft (CPA)" durch einen Verweis auf das speziell für das öffentliche Auftragswesen geschaffene ,Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)" ersetzt wird. Artikel 35 - Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen Zunächst wird auf die Standardformulare verwiesen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 76 Absatz 2 angenommen hat und die für die Bekanntmachungen verwendet werden müssen. Alle Informationen, die in Anhang VII aufgelistet sind, müssen mindestens in den Bekanntmachungen enthalten sein. Einige detaillierte Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung der Bekanntmachungen, die in den geltenden Richtlinien aufgeführt sind, werden in Anhang VIII "Spezifikationen für die Veröffentlichung" zusammengefaßt. Artikel 35 enthält Bestimmungen, die sich aus der allgemeinen Verbreitung der elektronischen Mittel ergeben (Absatz 4); danach erfolgt bei elektronischer Übermittlung die Veröffentlichung binnen einer Frist von höchstens 5 Tagen. In allen anderen Fällen bleibt die geltende Regelung - 12 Tage für die Veröffentlichung, 5 Tage bei beschleunigten Verfahren - unverändert. Absatz 2 verweist auf den Sonderfall der Rahmenvereinbarungen und regelt die Modalitäten für die Veröffentlichung, wenn der Auftraggeber Artikel 32 anwendet. Artikel 36 - Freiwillige Veröffentlichung Dieser Artikel enthält die entsprechenden Bestimmungen der drei ,klassischen" Richtlinien und sieht die Möglichkeit einer gemeinschaftlichen Veröffentlichung vor, wenn die Anwendung der Richtlinien nicht zwingend ist. Der Text wurde unter Berücksichtigung der geänderten Veröffentlichungsbestimmungen angepaßt. Im Hinblick auf die dem Auftraggeber eingeräumte Möglichkeit, Bekanntmachungen gemäß Anhang VIII zu veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht unterliegen, entspricht der vorgeschlagene Text Artikel 21 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 13 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 17 der Richtlinie 93/37/EWG. Abschnitt 2 - Fristen Artikel 37 - Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote Es wird ein von den Bestimmungen des Beschaffungsübereinkommens geprägter Grundsatz eingeführt, nach dem alle Fristen hinreichend lang sein müssen, um bei der Erstellung der Angebote insbesondere deren Komplexität zu berücksichtigen. Dieser allgemeine Grundsatz wird von besonderen Regeln flankiert, die als "Sicherheitsnetz" ausgestaltete Mindestfristen vorsehen, die je nach Art des gewählten Verfahrens unterschiedlich sind. Die derzeit geltenden Fristen für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren und für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bei nichtoffenen Verfahren bleiben unverändert. Auch bei den Verhandlungsverfahren bleibt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme unverändert; für diese Verfahren sehen die geltenden Richtlinien jedoch keine Frist für den Eingang der Angebote vor. Absatz 3 schafft hier Abhilfe, indem er für die Abgabe der Angebote die gleiche Frist festlegt, die auch bei nichtoffenen Verfahren gilt. Bezüglich der verkürzten Fristen, die für den Eingang der Angebote gelten, wenn der Auftraggeber eine nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht hat, werden mit Absatz 4 die Fristen für die offenen und die nichtoffenen Verfahren harmonisiert. Künftig gelten einheitlich Mindestfristen von 36/26 Tagen anstelle der derzeit für offene Verfahren geltenden Frist von 36/22 Tagen und anstelle der derzeit für nichtoffene Verfahren geltenden Frist von 26 Tagen. Die derzeitige Lücke bezüglich der Verhandlungsverfahren wird damit geschlossen, daß dieselben Fristen für alle anderen Verfahren vorgesehen sind. Um die Verwendung elektronischer Mittel zu fördern, sieht Absatz 5 vor, daß die Fristen für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren und die Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren um 7 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die Bekanntmachung gemäß den technischen Spezifikationen des Anhangs VIII mit elektronischen Mitteln erstellt und übermittelt hat. Im gleichen Umfang werden die Fristen für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene verkürzt. Aus dem gleichen Grund sieht Absatz 6 eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote um 5 Tage vor, die mit der vorhergehenden Verkürzung kumuliert werden kann; dies gilt, wenn der Auftraggeber die gesamten Verdingungsunterlagen und anderen nötigen Unterlagen ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung kostenlos und direkt elektronisch verfügbar macht. Absatz 8 nimmt Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 93/36/EWG, Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 92/50/EWG und Artikel 12 Absatz 5 der Richtlinie 93/37/EWG auf. Absatz 9 paßt die geltenden Bestimmungen für beschleunigte Verfahren an, um der Verwendung elektronischer Mittel bei der Erstellung und Absendung der Bekanntmachung Rechnung zu tragen. In diesem Fall beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme 10 Tage anstelle von 15, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Die aufgrund der Verwendung elektronischer Mittel gerechtfertigte Verkürzung der Fristen sowie die Fristen für die beschleunigten nichtoffenen und Verhandlungsverfahren gelten nicht bei besonders komplexen Aufträgen, die nach den besonderen Verfahrensregeln des Artikels 30 vergeben werden. Artikel 38 - Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 3 und 4, des Artikels 19 Absatz 6 und des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, des Artikels 10 Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und des Artikels 12 Absätze 3 und 4, des Artikels 13 Absatz 6 und des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG. Er bleibt unverändert, enthält aber einen Hinweis auf die elektronische Übermittlung. Abschnitt 3 - Inhalt und Übermittlung der Informationen Artikel 39 - Übermittlung der Anträge auf Teilnahme Eine neue Bestimmung wird eingefügt, um die Verwendung elektronischer Mittel bei den Anträgen auf Teilnahme zu ermöglichen. Die Verweise auf veraltete Kommunikationsmittel wie Telex und Telegramm wurden gestrichen, ebenso wie der Verweis auf das Telefon bei den verwendbaren Kommunikationsmitteln. Die Bestimmungen, die sich aus den kürzlichen Änderungen [34] ableiten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Einreichung von Angeboten auf jedem anderen Weg zuzulassen, müssen generell auf alle Arten des Informationsaustausches ausgedehnt werden, wobei gegebenenfalls einige Anpassungen nötig sind. Demzufolge werden die entsprechenden Artikel geändert: Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 20 Absatz 3 der Richt linie 92/50/EWG, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG sowie Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG. [34] Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997, ABl. L 328. Artikel 40 - Aufforderungen zur Angebotsabgabe und/oder zur Verhandlung Dieser Artikel enthält die Bestimmungen für die nichtoffenen und Verhandlungsverfahren (Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG) und berücksichtigt die neue Möglichkeit der Einladung zur Verhandlung bei besonders komplexen Aufträgen sowie die elektronischen Mittel. Artikel 41 - Unterrichtung der Bewerber und Bieter Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Richt linie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Abschnitt 4 - Kommunikationsmittel Artikel 42 Mit dieser Bestimmung werden die elektronischen Mittel den anderen Kommunikationsmitteln gleichgesetzt. Veraltete Techniken wie das Telex werden nicht mehr erwähnt (Absatz 1). Absatz 2 enthält die notwendigen Garantien für die Integrität und die Vertraulichkeit der Angebote, auch bei der Verwendung elektronischer Mittel. Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, daß bei der elektronischen Übermittlung der Angebote bestimmte Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen, die für die Auswahl der Bewerber verlangt werden, nicht auf diesem Wege übermittelt werden können. Es ist daher vorgesehen, daß diese auf anderem Wege spätestens am Tag vor der Öffnung der Angebote eingereicht werden können. Absatz 4 enthält eine wichtige Bestimmung um zu gewährleisten, daß die elektronischen Mittel nicht verwendet werden, um Aufträge zu reservieren: das gewählte Mittel darf nicht darauf abzielen bzw. zur Folge haben, daß das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindert wird. Folglich werden Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG geändert. Abschnitt 5 - Vergabevermerke Artikel 43 - Inhalt der Vergabevermerke Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie 92/50/EWG, des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG. Die Liste der in die Vergabevermerke einzufügenden Informationen wird um zwei Angaben erweitert: den Grund für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote und die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe des Auftrags verzichtet. Diese Änderung vereinfacht die derzeit für den Auftraggeber geltenden Verpflichtungen, nach denen er nach der Auftragsvergabe der Kommission die Ablehnung von als zu niedrig erachteten Angeboten mitteilen muß (Artikel 37 dritter Absatz der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 27 dritter Absatz der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 30 Absatz 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/37/EWG). Ferner muß er das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften über die Gründe informieren, aus denen er auf die Vergabe eines zum Wettbewerb ausgeschriebenen Auftrags verzichtet oder aus denen er beschließt, das Verfahren erneut einzuleiten (Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG). Kapitel VII - Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 44 - Auswahl der Bewerber und Vergabe des Auftrags Dieser Artikel verfolgt drei Ziele: - Absatz 1 bildet die Einführung zu Kapitel VII und erläutert, daß die Vergabe des Auftrags nach der Prüfung der Eignung der Wirtschaftsteilnehmer erfolgt. Um diese Prüfung transparenter zu gestalten, wird der Text der geltenden Richtlinien, der sich nur auf die Eignungskriterien bezieht (Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 15 Absatz 1 der Richt linie 93/36/EWG und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG) mit Absatz 2 ergänzt, der eine Möglichkeit in den verfügenden Teil einführt, die der Auftraggeber bereits nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes [35] hat, und nach der er das für einen bestimmten Auftrag erforderliche Leistungs- und Erfahrungsniveau festlegen kann. [35] Urteile ,Bellini" und "Beentjes". - Der Artikel erläutert, wann der Auftraggeber Bieter in offenen Verfahren und Bewerber in nichtoffenen und Verhandlungsverfahren ausschließen kann und gleichzeitig, wann er dies nicht darf. - Er weist darauf hin, wie der Auftraggeber, der in nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung eine Marge bzw. eine Hoechstzahl für die Bewerber festgelegt hat, die er zur Angebotsabgabe auffordert, diese Verringerung erreichen kann. Absatz 3 zieht die Konsequenzen aus Absatz 2 und präzisiert, daß die Bewerber nur aufgrund von Kriterien oder Leistungs- und Erfahrungsniveaus aus dem Verfahren ausgeschlossen werden können, die im vorhinein bekanntgemacht wurden. Absatz 4 enthält die Bedingungen, unter denen der Auftraggeber, die Zahl der Bewerber in einem nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren begrenzen kann, um die von ihm festgesetzt Marge oder Hoechstzahl zu erreichen (vgl. Artikel 45). Diese Begrenzung muß anhand objektiver Eignungskriterien erfolgen; dies bedeutet, daß nur diese Kriterien verwendet werden dürfen. Darüber hinaus ist das geforderte Leistungs- und Erfahrungsniveau in der Bekanntmachung anzugeben. Absatz 5 sieht die ausdrückliche Verpflichtung vor, Bewerber, die die vom Auftraggeber zuvor angekündigten Leistungen und Erfahrungen nicht verweigern können, auszuschließen. In Absatz 6 werden die Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 92/50/EWG und Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG auf öffentliche Bauaufträge erstreckt. Artikel 45 - Zusätzliche Regelungen für nichtoffene und Verhandlungsverfahren Dieser Artikel entspricht Artikel 27 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 19 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 22 der Richtlinie 93/37/EWG. Absatz 1 enthält den Text des Absatzes 1 der genannten Artikel. Die Absätze 2 Unterabsatz 1 und die Absätze 3 der genannten Artikel werden geändert, um die Unstimmigkeiten in den Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG zu beseitigen. Die Bestimmungen dieser Artikel (Angabe lediglich der Marge bei nichtoffenen Verfahren, und Angabe lediglich der Zahl bei Verhandlungsverfahren) weichen von dem ab, was in den Bekanntmachungen vorgesehen ist (hier wird für beide Verfahren sowohl die Marge als auch die Zahl angegeben). Ferner soll die mangelnde Übereinstimmung dieser Richtlinien mit der Richtlinie 93/37/EWG (Marge bei nichtoffenen Verfahren, Zahl bei Verhandlungsverfahren, kein besonderer Hinweis in den Bekanntmachungen) korrigiert werden. Diese Änderung ist umso notwendiger, als aus der Kombination der Bestimmungen der Richtlinien 92/50/EWG und 93/36/EWG geschlossen wurde, daß nur bei der Festlegung der Marge Mindestzahlen bezüglich der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber eingehalten werden müssen. Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, eine Mindestzahl der Bewerber festzulegen, die eingeladen werden sollen (diese kann bei der Einladung überschritten werden) oder eine Mindestzahl festzulegen, die durch eine Hoechstzahl ergänzt wird. Ferner wird bestimmt, daß die Hoechstzahl so festgelegt werden muß, daß der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird; das bedeutet, daß sie in Abhängigkeit von der Art des Auftrags festgelegt werden muß. Diese Zahlen sind in der Bekanntmachung anzugeben. Die geltende Bestimmung sieht vor, daß bei nichtoffenen Verfahren die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber so festgelegt werden muß, daß ein echter Wettbewerb gewährleistet ist (Absätze 2 zweiter Unterabsatz der vorgenannten Artikel). Diese Bestimmung wurde gestrichen, um für bereits für den Wettbewerb geöffnete Aufträge keine zusätzlichen Verfahren zu schaffen. Der Auftraggeber hat nach wie vor das Recht, bei diesen Aufträgen aus objektiven Gründen erneut zum Wettbewerb aufzurufen. Abschnitt 2 - Eignungskriterien Artikel 46 - Persönliche Lage des Bewerbers oder des Bieters Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 29 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 20 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 24 der Richtlinie 93/37/EWG. Absatz 1 Buchstabe f) paßt den Text des Artikels 29 erster Absatz Buchstabe f) der Richtlinie 92/50/EWG an die entsprechenden Texte der Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG an. In Absatz 1 dieses Artikels wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, nach der der Auftraggeber verpflichtet ist, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschließen, die letztinstanzlich wegen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, wegen Bestechung oder wegen Betrugs verurteilt sind. Diese Verpflichtung stellt eine weitere Verstärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kampf gegen das organisierte Verbrechen, gegen Bestechung und gegen Betrug finanzieller Interessen der Gemeinschaft dar. Diese Maßnahmen basieren auf gemeinschaftlichen Definitionen dieser Phänomene. Darüber hinaus wurden die Fälle, in denen Bewerber ausgeschlossen werden können, ausgeweitet: Der Vorschlag sieht in Absatz 2 Buchstabe h) die Möglichkeit vor, jeden Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, der aufgrund eines - nicht einmal letztinstanzlichen - Urteils wegen Betrugs oder sonstiger illegaler Handlungen im Sinne von Artikel 280 EG-Vertrag, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe c) fallen (und zum Ausschluß verpflichten) bestraft geworden sind. Auch wurde der Ausschluß wegen Delikten, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, auf Fälle ohne letztinstanzliche Verurteilungen ausgedehnt. Artikel 47 - Befähigung zur Berufsausübung Dieser Artikel enthält im wesentlichen die Bestimmungen des geltenden Artikels 30 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 21 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 25 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt, abgesehen von einer geringfügigen Änderung, unverändert. Diese Änderung betrifft die Berufs- oder Handelsregister sowie die entsprechenden Erklärungen und Bescheinigungen der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 25 der Richtlinie 93/37/EWG), die in Anhang IX Teil A, B und C aufgelistet sind. Artikel 48 - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 31 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 22 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 26 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 49 - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 32 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 23 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 27 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 50 - Qualitätssicherungsnormen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 33 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Allerdings wurde er dahingehend geändert, daß diese Bestimmungen auf öffentliche Bau- und Lieferaufträge ausgedehnt werden. Diese Erweiterung ist dadurch gerechtfertigt, daß die Qualitätssicherung in allen Bereichen weit verbreitet ist. Artikel 51 - Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 34 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 24 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 28 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 52 - Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 35 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 25 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 29 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Abschnitt 3 - Auftragsvergabe Artikel 53 - Zuschlagskriterien Ein neuer Absatz 2 sieht vor, daß der Auftraggeber bereits zu Beginn des Verfahrens angeben muß, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Angabe muß nicht in Vomhundertsätzen erfolgen, darf sich jedoch auf keinen Fall auf eine einfache Aufzählung dieser Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung beschränken. Auf diese Weise könnte bei zwei Kriterien das erste Kriterium sowohl einen Wert von 99 v. H. als auch einen Wert von 51 v. H. erhalten, und die Bieter wären nicht in der Lage, ihre Angebote in Kenntnis der Sachlage zu erstellen. In bestimmten Fällen, d. h. wenn es aufgrund der Art des Auftrags unmöglich ist, bereits zu Beginn des Verfahrens die Gewichtung der einzelnen Kriterien anzugeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Wert der einzelnen Zuschlagskriterien spätestens bei der Aufforderung zu Angebotsabgabe bekanntzugeben (bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren) und bei Verwendung des neuen Verfahrens für besonders komplexe Aufträge (vgl. Artikel 30) spätestens bei der Aufforderung zur Verhandlung (vgl. 30. Erwägungsgrund). Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG betreffend die Möglichkeit außer den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien auch andere Kriterien anzuwenden, wird aus folgenden Gründen gestrichen: Zunächst sei darauf hingewiesen, daß in der Begründung zu dem Vorschlag [36], aus dem die Richt linie 93/36/EWG hervorgegangen ist bezüglich der entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie 88/295/EWG [37] gesagt wird, daß aus den Berichten der Mitgliedstaaten hervorginge, daß es keine Regelungen gäbe, die von den Bestimmungen des ehemaligen Artikels 25 Absatz 4 [38] profitieren könnten. Diese Bestimmung wurde also in der Richtlinie 93/36/EWG gestrichen. In der Begründung des geänderten Vorschlags [39], aus dem die Richtlinie 92/50/EWG hervorgegangen ist, wird gesagt, daß der Vorschlag (wie auch die angenommene Richtlinie) keine Bestimmungen mehr enthält, die der des Artikels 30 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG entsprechen. Ferner heißt es dort, daß die Streichung den jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [40] und dem Standpunkt der Kommission entspricht, den sie bezüglich der Vereinbarkeit der Präferenzregelungen mit Artikel 28 [41] des Vertrags vertritt. Folglich ist diese Bestimmung auch in der Richtlinie 92/50/EWG entfallen. Außerdem wurden die geltenden Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 3 mit der Richtlinie 89/440/EWG eingeführt, d. h. vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofes und bevor der Kommission bestätigt wurde, daß es keine Regelungen mehr gäbe, die von dieser Ausnahme profitieren könnten. Für die Richtlinie 93/37/EWG konnten also keine entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Folglich muß diese Bestimmung jetzt [42] gestrichen werden, und die Bestimmungen aller Richtlinien müssen aneinander angepaßt werden [43]. [36] KOM(92) 346 endg. vom 07.09.1992. [37] Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie 80/767/EWG, ABl. L 127 vom 20.5.1988. [38] entspricht Artikel 35 Absatz 1 der geltenden Richtlinie. [39] KOM(91) 322 endg. vom 30. August 1991. [40] Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana SPA gegen Unità Sanitaria locale no 2 di Carrara, Rs. C-21/88, Slg. 1990, I-0889. [41] Ex-Artikel 30. [42] Angesichts der Tatsache, daß der Inhalt des Besitzstandes weder bei der Annahme der Richt linie 93/37/EWG noch bei der Annahme der Richtlinie 97/52/EG noch einmal zu Diskussion gestellt wurde. [43] Auch in dem Vorschlag für die Sektorenrichtlinie wurde der entsprechende Artikel der Richt linie 93/38/EWG gestrichen. Die Bestimmungen des geltenden Artikels 31 der Richtlinie 93/37/EWG wurden nicht übernommen, da dieser Absatz nur von historischem Interesse ist (regionale Präferenzen). Seine Geltungsdauer lief am 31. Dezem ber 1992 aus. Artikel 54 - Ungewöhnlich niedrige Angebote Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 37 der Richtlinie 92/50/EWG, des geltenden Artikels 27 der Richtlinie 93/36/EWG und des geltenden Artikels 30 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Mit einem neuen Absatz werden jedoch besondere Regelungen für Angebote eingeführt, die aufgrund staatlicher Beihilfen ungewöhnlich niedrig sind. Titel III - Besondere oder ausschliessliche Rechte Artikel 55 - Obligatorische Klausel Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG und bleibt unverändert. Titel IV - Regelungen für Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich In diesem Titel sind alle vorher in der gesamten Richtlinie 92/50/EWG verteilten Bestimmungen über Wettbewerbe zusammengefaßt und aus Gründen der Klarheit wird auf alle Bestimmungen, die gleichzeitig für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe gelten, verwiesen. Artikel 56 - Allgemeine Bestimmungen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 13 Absätze 3 und 4 der Richt linie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Artikel 57 - Anwendungsbereich Der geltende Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/50/EWG wurde aus Gründen der Leserfreundlichkeit umformuliert und um dem neuen Schwellenwert für die Wettbewerbe Rechnung zu tragen, die an die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge angepaßt wurden. Artikel 58 - Ausschluß vom Anwendungsbereich Diese neue Bestimmung umfaßt mutatis mutandis die in den Artikeln 14, 15 und 17 genannten Bestimmungen zum Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nur für öffentliche Aufträge gelten. Artikel 59 - Bekanntmachungen Absatz 1 entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Absatz 2 Unterabsatz 1 entspricht Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/50/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 2 Unterabsatz 2 entspricht Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 92/50/EWG. Er bleibt unverändert. Absatz 3 entspricht mutatis mutandis Artikel 36, der für öffentliche Aufträge gilt. Artikel 60 - Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen Dieser Artikel entspricht mutatis mutandis Artikel 35, der für öffentliche Aufträge gilt. Artikel 61 - Kommunikationsmittel Dieser Artikel entspricht mutatis mutandis Artikel 42, der für öffentliche Aufträge gilt. Artikel 62 - Auswahl der Wettbewerber Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 13 Absatz 5 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Artikel 63 - Zusammensetzung und Entscheidungen des Preisgerichts Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 13 Absatz 6 der Richtlinie 92/50/EWG und bleibt unverändert. Titel V - Regelungen für Konzessionen In diesem Titel sind alle vorher in der gesamten Richtlinie 93/37/EWG verteilten Bestimmungen über Konzessionen zusammengefaßt. Kapitel I - Regelungen für Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen Artikel 64 - Anwendungsbereich Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert, mit Ausnahme des Schwellenwertes, der an den für öffentliche Bauaufträge geltenden Schwellenwert angepaßt wird. Artikel 65 - Ausschluß vom Anwendungsbereich Diese neue Bestimmung umfaßt mutatis mutandis die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Bestimmungen zum Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, die derzeit nur für öffentliche Aufträge gelten. Artikel 66 - Veröffentlichung der Bekanntmachung Absatz 1 entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Die anderen Absätze entsprechen mutatis mutandis den Bestimmungen der Artikel 35 und 36, die für öffentliche Aufträge gelten. Artikel 67 - Fristen für die Einreichung der Bewerbungen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 15 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 68 - Unteraufträge Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Kapitel II - Regelungen für Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden Artikel 69 - Regelungen für Konzessionäre, die Auftraggeber sind Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Artikel 70 - Regelungen für Konzessionäre, die keine Auftraggeber sind Diese Bestimmung verweist auf die Artikel 71, 72 und 73. Artikel 71 - Regelungen für die Veröffentlichung: Schwellenwert und Ausnahmen Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert, mit Ausnahme einer geringfügigen Änderung im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Schwellenwerte: Der Schwellenwert wird an den für öffentliche Bauaufträge geltenden Schwellenwert angepaßt. Artikel 72 - Veröffentlichung der Bekanntmachung Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 3 Absatz 4 erster Unterabsatz und des geltenden Artikels 11 Absatz 4 und Absatz 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert, enthält aber einen Verweis auf das von der Kommission nach Maßgabe des in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahrens angenommene Standardformular. Ein neuer Absatz 4 sieht die Möglichkeit der freiwilligen Veröffentlichung vor und entspricht damit mutatis mutandis Artikel 36, der für öffentliche Aufträge gilt. Artikel 73 - Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote. Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des geltenden Artikels 16 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert. Titel VI - Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 74 - Statistische Pflichten Dieser Artikel übernimmt die derzeit in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/37/EWG enthaltene Verpflichtung zur Mitteilung statistischer Aufstellungen. Artikel 75 - Inhalt der statistischen Aufstellung Artikel 75 übernimmt den Inhalt der jeweiligen Absätze 2 der im Kommentar zu Artikel 74 genannten Bestimmungen. Aus Gründen der Klarheit wurde der Text ohne wesentliche inhaltliche Änderungen umformuliert. Allerdings wurden Änderungen aufgrund der Vorschläge bezüglich der Schwellenwerte und der Klassifikation [CPV] vorgenommen. Artikel 76 - Der Beratende Ausschuß Dieser Artikel entspricht den Bestimmungen des Artikel 40 der Richtlinie 92/50/EWG, des Artikels 32 der Richtlinie 93/36/EWG und des Artikels 35 Absatz 3 der Richtlinie 93/37/EWG und bleibt unverändert, abgesehen davon, daß der Hinweis auf den Beratenden Ausschuß für Beschaffungen im Telekommunikations sektor in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG infolge des Ausschlusses der Telekommunikations dienstleistungen gestrichen wird. Für diesen Beratenden Ausschuß gilt das neue Konsultationsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG. Artikel 77 - Neufestsetzung der Schwellenwerte Dieser Artikel entspricht Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 43 der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 93/36/EWG und Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/37/EWG. Er wird jedoch durch Bestimmungen erweitert, die unter Beachtung des Beschaffungsübereinkommens die weitere Vereinfachung der vorgeschlagenen Schwellenwerte sicherstellen. Da die Schwellenwerte künftig in Euro ausgedrückt werden, ist ihre Änderung für den Fall vorzusehen, in dem sich die Parität zwischen SZR (Sonderziehungsrecht) und Euro so verändert, daß die Schwellenwerte in Euro über den Schwellenwerten ausgedrückt in SZR lägen, die die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der WTO bestimmen. Artikel 77 führt also die Möglichkeit ein, sofern die Entwicklung der SZR-Euro-Parität es rechtfertigt, die Schwellenwerte in Euro zu ändern, um sie auf ihren Gegenwert in SZR zurückzubringen, abgerundet auf die vollen Zehntausend Euro, um einfache Schwellenwerte (runde Zahlen) zu erhalten. Es wird vorgeschlagen, diese Aufgabe der Kommission zu übertragen, die dabei nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren vorgeht. Eine derartige Neufestsetzung kann alle zwei Jahre erfolgen, wenn die SZR-Euro-Parität überprüft wird. Artikel 78 - Änderungen In diesem Artikel werden die Artikel und Anhänge aufgeführt, die die Kommission nach dem Verfahren in Artikel 76 Absatz 2 (Komitologie) ändern kann. Dies sind in erster Linie die Bekanntmachungen, die Klassifikationen, die Verzeichnisse der Einrichtungen und Behörden in den Anhängen und die statistischen Berichte. Diese Befugnisse sind teilweise bereits in den geltenden Richtlinien enthalten, dazugekommen ist die Anpassung des Anhangs VIII (technische Spezifikationen für die Veröffentlichung) an den technischen Fortschritt. Artikel 79 - Umsetzung Artikel 80 - Aufhebungen Artikel 81 - Inkrafttreten Artikel 82 - Adressaten 2000/0115 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [44], [44] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [45], [45] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [46], [46] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [47], [47] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinien 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [48], 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge [49] und 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge [50] wurden zuletzt durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [51] geändert. Anläßlich weiterer Änderungen, um die Texte zu vereinfachen und zu modernisieren, so wie dies sowohl von den öffentlichen Auftraggebern als auch von den Wirtschaftsteilnehmern als Reaktion auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 [52] angeregt wurde, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung in einem einzigen Text. [48] ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. [49] ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1. [50] ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54. [51] ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1. [52] KOM(96) 583 endg. (2) Die Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei öffentlichen Lieferaufträgen, der Niederlassungs freiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen, die in den Mitgliedstaaten für Rechnung des Staates, der Gebietskörperschaften sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts vergeben werden, erfordert neben der Aufhebung der Beschränkungen die Einführung von Bestimmungen zur Koordinierung der nationalen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die auf den für diese drei Freiheiten geltenden Vorschriften und den daraus abgeleiteten Grundsätzen basieren, nämlich dem Grundsatz der Gleichbehandlung, von dem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nur eine besondere Ausprägung darstellt, sowie den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz sowie auf der Öffnung dieser Märkte für den Wettbewerb. Folglich müssen diese Koordinierungsbestimmungen gemäß den genannten Regeln und Grundsätzen sowie gemäß den anderen Bestimmungen des Vertrages interpretiert werden. (3) Die Koordinierungsbestimmungen müssen die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verfahren und Verwaltungspraktiken so weit wie möglich berücksichtigen. (4) Mit dem Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche [53] wurde unter anderem das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend ,Beschaffungsübereinkommen", genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Aufgrund der internationalen Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Beschaffungsübereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden. Das Beschaffungsübereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Es ist daher angebracht, daß die unter das Beschaffungsübereinkommen fallenden Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und die gleichen Bestimmungen auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben, sich damit im Einklang mit dem Beschaffungsübereinkommen befinden. Die vorliegende Richtlinie sollte den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben, gewährt werden. [53] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. (5) Eine Vielzahl von Schwellenwerten für die Anwendung der gegenwärtig in Kraft befindlichen Koordinierungsbestimmungen erschwert die Arbeit der Auftraggeber. Im Hinblick auf die Währungsunion ist es darüber hinaus angebracht, in Euro ausgedrückte Schwellenwerte festzulegen. Folglich sollten Schwellenwerte, in Euro, festgesetzt werden, die die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfachen und gleichzeitig die Einhaltung der im Beschaffungsübereinkommen genannten Schwellenwerte sicherstellen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind. Vor diesem Hintergrund sind die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig zu überprüfen, um sie erforderlichenfalls an einen möglichen Wertverlust des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht anzupassen. (6) Öffentliche Aufträge, die von Auftraggebern aus den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr vergeben werden und die Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen, fallen unter die Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ............. zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung [54]. Dagegen sollten Aufträge, die von Auftraggebern in Rahmen der Nutzung von Dienstleistungen im Bereich Seeschiffahrt, Küstenschiffahrt oder Binnenschiffahrt vergeben werden, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen. [54] ABl. L .... (7) Da infolge der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Liberalisierung des Telekommunikations sektors auf den Telekommunikationsmärkten inzwischen echter Wettbewerb herrscht, müssen öffentliche Aufträge in diesem Bereich aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeklammert werden, sofern sie allein mit dem Ziel vergeben werden, den Auftraggebern bestimmte Tätigkeiten auf dem Telekommunikationssektor zu ermöglichen. (8) Es ist vorzusehen, daß in bestimmten Fällen die Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren nicht angewendet werden können, und zwar aus Gründen der Sicherheit des Staates oder der staatlichen Geheimhaltung oder wenn besondere Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die aus internationalen Übereinkünften abgeleitet sind, die Stationierung von Truppen betreffen oder für internationale Organisationen gelten. (9) Gemäß Artikel 163 EG-Vertrag trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Wirtschaft zu stärken, und die Öffnung der öffentlichen Dienstleistungsmärkte hat einen Anteil an der Erreichung dieses Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. (10) Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran betreffen, weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. (11) Für die Vergabe von Aufträgen über bestimmte audiovisuelle Dienstleistungen im Fernseh- und Rund funkbereich gelten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen, die die Anwendung von Vergabevorschriften unangemessen erscheinen lassen. (12) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden normalerweise von Organisationen oder Personen übernommen, deren Festlegung oder Auswahl in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach Vergabevorschriften richten kann. (13) Zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie sollten nicht Instrumente der Geld-, Wechselkurs-, öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik sowie anderer Politiken gehören, die Geschäfte mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten mit sich bringen. Verträge über Emission, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sind daher nicht erfaßt. Dienstleistungen der Zentralbanken sind gleichermaßen ausgeschlossen. (14) Der Dienstleistungsbereich läßt sich für die Anwendung der Regeln dieser Richtlinie und zur Beaufsichtigung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben. Diese Unterteilung ist in zwei Anhängen, I Teil A und I Teil B, nach der für sie geltenden Regelung zusammengefaßt. Für die in Anhang I Teil B genannten Dienstleistungen sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten. (15) Die volle Anwendung dieser Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte für eine Übergangszeit auf Aufträge beschränkt werden, bei denen die Bestimmungen dazu beitragen, alle Möglichkeiten für eine Zunahme des grenzüberschreitenden Handels voll auszunutzen. Aufträge für andere Dienstleistungen müssen in diesem Übergangszeitraum beobachtet werden, bevor die volle Anwendung dieser Richtlinie beschlossen werden kann. Es ist daher ein entsprechendes Beobachtungsinstrument zu schaffen. Dieses Instrument soll gleichzeitig den Betroffenen die einschlägigen Informationen zugänglich machen. (16) Die Auftraggeber können eine Stellungnahme einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der Spezifikationen für einen bestimmten Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß diese Stellungnahme nicht den Wettbewerb ausschaltet. (17) Die von den Auftraggebern erarbeiteten technischen Spezifikationen müssen es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür muß es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, müssen einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein und andererseits müssen im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm, oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm weitere gleichwertige Lösungen akzeptiert werden. Der Bieter muß die Gleichwertigkeit seiner Lösung mit allen ihm zu Gebote stehenden Nachweisen belegen können. Der Verweis auf Produkte eines bestimmten Ursprungs muß die Ausnahme bleiben. (18) Bei manchen besonders komplexen Aufträgen kann es für den Auftraggeber objektiv unmöglich sein, die Mittel für die Erfuellung seiner Bedürfnisse zu definieren, oder zu beurteilen, welche technischen oder finanziellen Lösungen der Markt zu bieten hat, ohne daß dies auf mangelnde Information bzw. Versäumnisse seinerseits zurückzuführen wäre. Es ist daher ein Verhandlungsverfahren mit Wettbewerb vorzusehen, das die zur Bewältigung derartiger Situationen notwendige Flexibilität aufweist. In diesen Fällen sollte die Verhandlung lediglich dazu dienen, es dem Auftraggeber zu ermöglichen, durch die Gespräche mit den Bewerbern seine Erfordernisse so zu präzisieren, daß die Angebote formuliert und auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots objektiv beurteilt werden können. Die Verhandlung sollte also mit der Erstellung der Verdingungsunterlagen enden. Daher können Angebote, die auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen erstellt wurden, nicht Gegenstand der Verhandlung sein. Diese Flexibilität wird gewährt unter Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz. (19) In den Mitgliedstaaten haben sich bestimmte Formen der Beschaffung entwickelt, die den Anforderungen der Auftraggeber entsprechen. Unter dieser Voraussetzung sind eine gemeinschaftliche Definition dieser Formen der Beschaffung, genannt Rahmenvereinbarungen, sowie besondere Bestimmungen vorzusehen, aufgrund deren die Parteien der Rahmenvereinbarung bei der Vergabe von Aufträgen, die sich auf diese Rahmenvereinbarung stützen, erneut zum Wettbewerb aufgerufen werden können; diese Bestimmungen gewährleisten dem Auftraggeber eine Versorgungssicherheit zum besten Preis-Leistungsverhältnis. Um die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen und eine Abschottung der Märkte zu vermeiden, erfolgt die neuerliche Aufforderung zum Wettbewerb unter Einhaltung besonderer Regelungen für die Veröffentlichung, die Fristen und die Bedingungen für das erneute Einreichen von Angeboten. Aus demselben Grund sollten die Rahmenvereinbarungen nur eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren haben, es sei denn der Auftraggeber kann eine längere Dauer mit der Art des Auftrags hinreichend begründen. (20) Damit auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens ein echter Wettbewerb entsteht, ist es erforderlich, daß die Ausschreibungen der Auftraggeber der Mitgliedstaaten in der gesamten Gemeinschaft bekanntgemacht werden. Die Angaben in diesen Ausschreibungen müssen es den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft erlauben zu beurteilen, ob die vorgeschlagenen Aufträge für sie von Interesse sind. Zu diesem Zweck müssen sie hinreichend über den Auftragsgegenstand und die Auftragsbedingungen informiert werden. Es ist daher wichtig, veröffentlichte Bekanntmachungen durch geeignete Mittel, wie die Verwendung von Standardformularen sowie die Verwendung des durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [55] als Referenzklassifikation für öffentliche Aufträge vorgesehenen Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) zu verbessern. Bei den nichtoffenen Verfahren sollte die Bekanntmachung es den Wirtschaftsteilnehmern der Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, ihr Interesse an den Aufträgen dadurch zu bekunden, daß sie sich bei den Auftraggebern um eine Aufforderung bewerben, unter den vorgeschriebenen Bedingungen ein Angebot einzureichen. [55] ABl. L .... (21) Die zusätzlichen Angaben über die Aufträge müssen - wie in den Mitgliedstaaten üblich - in den Ver dingungsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag bzw. in allen gleichwertigen Unterlagen enthalten sein. (22) Bedingungen zur Ausführung des Auftrages sind mit der Richtlinie vereinbar, sofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung der Bieter aus anderen Mitgliedstaaten führen und in der Bekanntmachung der Ausschreibung zwingend angegeben sind. Sie können insbesondere das Ziel verfolgen, Arbeit von benachteiligter oder ausgeschlossenen Personen zu fördern oder gegen Arbeitslosigkeit zu kämpfen. (23) Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und der Erleichterungen, die sie für die Bekanntmachung von Aufträgen und hinsichtlich der Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht, die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein. (24) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen [56] und die Richtlinie ..../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ............ [betreffend bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt] [57] gelten für die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie. [56] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 20. [57] ABl. L .... (25) Der Einsatz elektronischer Mittel spart Zeit. Dementsprechend ist beim Einsatz dieser elektronischen Mittel eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, unter der Voraussetzung, daß sie mit den auf gemeinschaftlicher Ebene vorgesehenen spezifischen Übermittlungsmodalitäten vereinbar sind. (26) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine [58] gilt für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen. [58] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1. (27) Die Auswahl der Bewerber sollte in einem völlig transparenten Rahmen erfolgen. Zu diesem Zweck sind objektive Kriterien festzulegen, anhand deren die Auftraggeber die Bewerber auswählen können, sowie die Mittel, mit denen die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, daß sie diesen Kriterien genügen. Im Hinblick auf die Transparenz sollte der Auftraggeber gehalten sein, bei einer Aufforderung zum Wettbewerb für einen Auftrag die Auswahlkriterien zu nennen, die er anzuwenden gedenkt, sowie gegebenenfalls die Fachkompetenz, die er von den Wirtschaftsteilnehmern fordert, um sie zum Vergabeverfahren zuzulassen. (28) Soweit für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder Wettbewerb für Dienstleistungsaufträge der Nachweis einer bestimmten Ausbildung durch Vorlage einschlägiger Zeugnisse gefordert wird, sind die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen zu beachten. (29) Die Auftragsvergabe muß ebenfalls auf der Grundlage objektiver Kriterien erfolgen, die die Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, daß die Angebote unter echten Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sind lediglich zwei Vergabekriterien zugelassen: das des ,niedrigsten Preises" und das des ,wirtschaftlich günstigsten Angebots". (30) Um bei der Auftragsvergabe die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist hinsichtlich der Auswahlkriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot die nötige Transparenz zu gewährleisten und zu verstärken. Die Auftraggeber sollten daher bereits zu Beginn des Verfahrens anzugeben haben, wie sie die einzelnen Kriterien gewichten. Sie darf sich jedoch auf keinen Fall auf eine einfache Auflistung der Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung beschränken. Wenn ausnahmsweise und in vom Auftraggeber hinreichend begründeten Fällen die relative Gewichtung zu Beginn des Verfahrens nicht möglich ist, sollte in einer späteren Phase eine entsprechende Möglichkeit vorgesehen werden. (31) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dürfen die Vergabekriterien nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinflussen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie beispielsweise die Vergütung von Architekten und Rechtsanwälten, regeln. (32) Bestimmte technische Vorschriften, insbesondere diejenigen bezüglich der Bekanntmachungen, der statistischen Berichte sowie die verwendeten Systematiken und die Vorschriften hinsichtlich des Verweises auf diese Systematiken müssen der Entwicklung der technischen Erfordernisse angenommen und geändert werden. Auch die Verzeichnisse der Auftraggeber in den Anhängen müssen aktualisiert werden. Zu diesem Zweck ist ein flexibles und rasches Annahmeverfahren einzuführen. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [59], sollten die zur Ausführung der Richtlinie zu treffenden Maßnahmen nach dem in Artikel 3 des genannten Beschlusses vorgesehenen Beratungsverfahren durchgeführt werden. [59] ABl. L 184 vom 17.1.1999, S. 23. (33) Um den Zugang von kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen zu fördern, sind Bestimmungen über Unteraufträge vorzusehen. (34) Diese Richtlinie läßt die Pflichten der Mitgliedstaaten betreffend die im Anhang X aufgeführten Fristen unberührt, innerhalb deren sie den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG nachkommen müssen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: INHALTSVERZEICHNIS TITEL I Definitionen und allgemeine Grundsätze Artikel 1 // - Definitionen Artikel 2 // - Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz TITEL II Regeln für das öffentliche Auftragswesen KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 // - Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern Artikel 4 // - Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Artikel 5 // - Vertraulichkeit KAPITEL II Anwendungsbereich Artikel 6 // - Allgemeine Bestimmung Artikel 7 // - Aufträge im Bereich der Verteidigung Abschnitt 1 - Schwellenwerte Unterabschnitt 1 - Die Beträge Artikel 8 // - Öffentliche Aufträge Artikel 9 // - Aufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden Unterabschnitt 2 - Methoden zur Berechnung des Wertes Artikel 10 // - Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen Artikel 11 // - Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge Artikel 12 // - Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge Artikel 13 // - Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge Abschnitt 2 - Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Artikel 14 // - Aufträge, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden Artikel 15 // - Aufträge im Telekommunikationssektor, die nicht unter diese Richtlinie fallen Artikel 16 // - Geheime Aufträge und Aufträge, die bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Artikel 17 // - Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Artikel 18 // - Aufträge, die keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind Artikel 19 // - Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden KAPITEL III Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge Artikel 20 // - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A Artikel 21 // - Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil B Artikel 22 // - Gemischte Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A und Teil B KAPITEL IV Besondere Regelungen für die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Artikel 23 // - Allgemeine Bestimmungen Artikel 24 // - Technische Spezifikationen Artikel 25 // - Änderungsvorschläge Artikel 26 // - Unteraufträge Artikel 27 // - Dienstleistungs- und Bauaufträge: Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen KAPITEL V Die Verfahren Artikel 28 // - Verwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens Artikel 29 // - Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Artikel 30 // - Besondere Regelungen für besonders komplexe öffentliche Aufträge Artikel 31 // - Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Artikel 32 // - Rahmenvereinbarungen Artikel 33 // - Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau KAPITEL VI Regelungen für die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 - Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 34 // - Bekanntmachungen Artikel 35 // - Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 36 // - Freiwillige Veröffentlichung Abschnitt 2 - Fristen Artikel 37 // - Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote Artikel 38 // - Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte Abschnitt 3 - Inhalt und Übermittlung der Informationen Artikel 39 // - Übermittlung der Anträge auf Teilnahme Artikel 40 // - Aufforderung zur Angebotsabgabe und/oder zur Verhandlung Artikel 41 // - Unterrichtung der Bewerber und Bieter Abschnitt 4 - Mitteilungen Artikel 42 // - Kommunikationsmittel Abschnitt 5 - Vergabevermerke Artikel 43 // - Inhalt der Vergabevermerke KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 44 // - Auswahl der Bewerber und Vergabe des Auftrags Artikel 45 // - Zusätzliche Regelungen für nichtoffene und Verhandlungsverfahren Abschnitt 2 - Eignungskriterien Artikel 46 // - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters Artikel 47 // - Befähigung zur Berufsausübung Artikel 48 // - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Artikel 49 // - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit Artikel 50 // - Qualitätssicherungsnormen Artikel 51 // - Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Artikel 52 // - Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer Abschnitt 3 - Auftragsvergabe Artikel 53 // - Zuschlagskriterien Artikel 54 // - Ungewöhnlich niedrige Angebote TITEL III Besondere oder ausschließliche Rechte Artikel 55 // - Obligatorische Klausel TITEL IV Regelungen für Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Artikel 56 // - Allgemeine Bestimmungen Artikel 57 // - Anwendungsbereich Artikel 58 // - Ausschluß vom Anwendungsbereich Artikel 59 // - Bekanntmachungen Artikel 60 // - Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 61 // - Kommunikationsmittel Artikel 62 // - Auswahl der Wettbewerber Artikel 63 // - Zusammensetzung und Entscheidungen des Preisgerichts TITEL V Regelungen für Konzessionen KAPITEL I - Regelungen für Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen Artikel 64 Artikel 65 // - Anwendungsbereich - Ausschluß vom Anwendungsbereich Artikel 66 // - Veröffentlichung der Bekanntmachung Artikel 67 // - Fristen für die Einreichung der Bewerbungen Artikel 68 // - Unteraufträge KAPITEL II - Regelungen für Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden Artikel 69 // - Regelungen für Konzessionäre, die Auftraggeber sind Artikel 70 // - Regelungen für Konzessionäre, die keine Auftraggeber sind Artikel 71 // - Regelungen für die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen Artikel 72 // - Veröffentlichung der Bekanntmachung Artikel 73 // - Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote TITEL VI Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlußbestimmungen Artikel 74 // - Statistische Pflichten Artikel 75 // - Inhalt der statistischen Aufstellung Artikel 76 // - Der Beratende Ausschuß Artikel 77 // - Neufestsetzung der Schwellenwerte Artikel 78 // - Änderungen Artikel 79 // - Umsetzung Artikel 80 // - Aufhebungen Artikel 81 // - Inkrafttreten Artikel 82 // - Adressaten ANHÄNGE Anhang I ANHANG I Teil A Anhang I Teil B // - Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Anhang II // - Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 Anhang III // - Verzeichnis der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 1 Absatz 5 Anhang IV // - Zentrale Regierungsbehörden Anhang V // - Verzeichnis der in Artikel 8 genannten Waren im Rahmen von Aufträgen, die von Auftraggebern im Bereich der Verteidigung vergeben werden Anhang VI // - Definition bestimmter technischer Spezifikationen Anhang VII Teil A // - Informationen die in den Bekanntmachungen für Ausschreibung enthalten sein müssen Anhang VII Teil B // - Informationen die in den Bekanntmachungen von Dienstleistungswettbewerben enthalten sein müssen Anhang VII Teil C // - Informationen die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen Anhang VII Teil D // - Informationen die in den Bekanntmachungen von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden, enthalten sein müssen Anhang VIII // - Technische Spezifikationen für die Veröffentlichung Anhang IX // - Register Anhang IX Teil A // - Öffentliche Lieferaufträge Anhang IX Teil B // - Öffentliche Dienstleistungsaufträge Anhang IX Teil C // - Öffentliche Bauaufträge Anhang X // - Fristen für die Umsetzung und Anwendung (Artikel 80) Anhang XI // - Entsprechungstabelle TITEL I Definitionen und allgemeine Grundsätze Artikel 1 Definitionen 1. Im Sinne dieser Richtlinie gelten die in den Absätzen 2 bis 14 genannten Definitionen. 2. ,Öffentliche Lieferaufträge" sind zwischen einem oder mehreren Lieferanten und einem Auftraggeber geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren. ,Öffentliche Dienstleistungsaufträge" sind zwischen einem oder mehreren Dienstleistern und einem Auftraggeber geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge, die ausschließlich oder hauptsächlich Dienstleistungen im Sinne von Anhang I betreffen. ,Öffentliche Bauaufträge" sind zwischen einem oder mehreren Unternehmern und einem Auftraggeber geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Ausführung und die Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein ,Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll. 3. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren und über Nebenarbeiten wie das Verlegen und Anbringen ist ein öffentlicher Lieferauftrag. Ein öffentlicher Auftrag über Waren und gleichzeitig Dienstleistungen gemäß Anhang I ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt. Ein öffentlicher Auftrag über Dienstleistungen im Sinne von Anhang I, der die in Anhang II genannten Tätigkeiten lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfaßt, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. 4. Die Begriffe ,Lieferanten", ,Dienstleister" beziehungsweise ,Unternehmer" bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt Waren, Dienstleistungen oder die Ausführung von Bauarbeiten bzw. die Errichtung von Bauwerken anbieten. Der Begriff ,Wirtschaftsteilnehmer" umfaßt sowohl Lieferanten als auch Dienstleister und Bauunternehmer. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorlegt, wird als ,Bieter" bezeichnet. Derjenige, der eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren beantragt, wird als ,Bewerber" bezeichnet. 5. ,Auftraggeber" sind der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Als ,Einrichtungen des öffentlichen Rechts" gelten alle Einrichtungen, a) die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind, und b) Rechtspersönlichkeit besitzen und c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht letzterer unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Die nicht abschließenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfuellen, sind in Anhang III enthalten. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt. 6. ,Offene Verfahren" sind einzelstaatliche Verfahren, bei denen alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können. ,Nichtoffene Verfahren" sind einzelstaatliche Verfahren, bei denen nur die vom öffentlichen Auftraggeber aufgeforderten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können. ,Verhandlungsverfahren" sind einzelstaatliche Verfahren, bei denen der Auftraggeber sich an Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt. 7. Eine ,Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem Auftraggeber, aufgrund deren der Auftraggeber, nach Durchführung der Verfahren gemäß dieser Richtlinie bis zum Zeitpunkt der Vergabe, die Parteien dieser Vereinbarung auf der Grundlage der Angebote, die sie eingereicht haben, nach objektiven Kriterien, wie Qualität, Quantität, technischer Wert, Lieferfristen bzw. Ausführung der Arbeiten und Preisen den Auftragnehmer auswählt; mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Wirtschaftsteilnehmer zur Einhaltung bestimmter, vom Auftraggeber festgelegter Bedingungen für die Aufträge, die im Rahmen der Vereinbarung vergeben werden. 8. Ein ,vorläufiges Lösungskonzept" ist eine vorläufige Beschreibung der Lösung, die ein Bewerber anzubieten beabsichtigt, um den Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers zu entsprechen; für Dienstleistungsaufträge entspricht dieses vorläufige Lösungskonzept nicht einem Plan oder einer Planung im Sinne von Absatz 9. 9. ,Wettbewerbe" sind einzelstaatliche Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht nach einer Aufforderung zum Wettbewerb mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt. 10. ,Öffentliche Baukonzessionen" sind Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. 11. ,Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Information über Kabel, über Funk, mit optischen oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen wird. 12. Der Begriff ,schriftlich" umfaßt jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann und die elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten kann. 13. Das mit Verordnung (EG) Nr. .../... beschlossene ,Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge", nachfolgend ,CPV" (Common Procurement Vocabulary), ist die für öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation. 14. Im Sinne von Artikel 15, von Artikel 58 Absatz 2 und von Artikel 65 Absatz 1 bedeutet der Ausdruck: a) ,öffentliches Telekommunikationsnetz" die öffentliche Telekommunikationsinfra struktur, über die Signale zwischen bestimmten Netzabschlußpunkten über Kabel, über Richtfunk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen werden können; b) ,Netzabschlußpunkte" alle physischen Anschlüsse und ihre technischen Zugangs spezifikationen, die Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zum und die Kommunikation über das öffentliche Netz notwendig sind; c) ,öffentliche Telekommunikationsdienste" Telekommunikationsdienste, deren Bereitstel lung die Mitgliedstaaten eigens einer bestimmten Stelle oder mehreren bestimmten Stellen übertragen haben; d) ,Telekommunikationsdienste" Dienste, die ganz oder teilweise in der Übertragung und Weiterleitung von Signalen über das öffentliche Telekommunikationsnetz mit Hilfe telekommunikationstechnischer Verfahren bestehen. Artikel 2 Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz Der Auftraggeber trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten. TITEL II Regeln für das öffentliche Auftragswesen KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 3 Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern 1. Angebote können auch von Bietergemeinschaften eingereicht werden. Von diesen kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Zuschlag erteilt worden ist, sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist. 2. Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche bzw. eine juristische Person sein müßten. Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Artikel 4 Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden: Beschaffungsübereinkommen) Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Beschaffungsübereinkommens zu treffen sind. Artikel 5 Vertraulichkeit Unbeschadet der in Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 41 festgelegten Pflichten bezüglich der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter muß der Auftraggeber alle von den Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilten Informationen vertraulich behandeln. KAPITEL II Anwendungsbereich Artikel 6 Allgemeine Bestimmung Diese Richtlinie gilt für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, die nicht nach Kapitel II dieses Titels ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) mindestens die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte erreicht. Artikel 7 Aufträge im Bereich der Verteidigung Diese Richtlinie gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber im Bereich der Verteidigung, mit Ausnahme öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 296 EG-Vertrag Anwendung findet. Abschnitt 1 Schwellenwerte Unterabschnitt 1 Die Beträge Artikel 8 Öffentliche Aufträge Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Schwellenwerte: a) 130 000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang IV genannten zentralen Regierungsbehörden als Auftraggebern vergeben werden; bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge über Waren, die in Anhang V erfaßt sind; b) 200 000 Euro - bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang IV genannten Auftraggebern vergeben werden; - bei öffentlichen Lieferaufträgen, die von den Anhang IV genannten Auftraggebern im Verteidigungsbereich vergeben werden, sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. c) 5 300 000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen unabhängig vom Auftraggeber. Artikel 9 Aufträge, die zu mehr als 50 v. H. vom Auftraggeber subventioniert werden Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Auftraggeber, der zu mehr als 50 v.H. einen Bauauftrag subventioniert, dessen Wert ohne MwSt. mindestens 5 300 000 Euro beträgt und der Tief- und Hochbauarbeiten nach der Position 45200000 des CPV in Anhang II umfaßt oder die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Universitäten sowie Verwaltungsgebäuden betrifft, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie Sorge trägt, wenn der Auftrag nicht von ihm selbst, sondern von einer oder mehreren anderen Einrichtungen vergeben wird, beziehungsweise selbst die Bestimmungen dieser Richtlinie einhält, wenn er selbst im Namen und auf Rechnung dieser anderen Einrichtungen den Auftrag vergibt. Absatz 1 gilt auch, wenn ein Auftraggeber zu mehr als 50 v.H. einen Dienstleistungsauftrag subventioniert, dessen Wert ohne MwSt. mindestens 200 000 Euro beträgt und der mit einem Bauauftrag im Sinne des ersten Gedankenstrichs verbunden ist. Unterabschnitt 2 Methoden zur Berechnung des Wertes Artikel 10 Berechnung des Wertes der Rahmenvereinbarungen 1. Die Berechnung des Wertes einer Rahmenvereinbarung muß sich auf den geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für einen bestimmten Zeitraum geplanten Aufträge stützen. 2. Der Wert der in Absatz 1 genannten Aufträge wird gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 berechnet. Artikel 11 Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge 1. Zur Berechnung des Wertes öffentlicher Lieferaufträge muß deren geschätzter Wert mindestens den jeweiligen Schwellenwerten zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung gemäß Artikel 34 Absatz 2 erreichen. 2. Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. 3. Bei Leasing, Miete oder Mietkauf wird der voraussichtliche Auftragswert wie folgt berechnet: a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts; b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48. 4. Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen wird der voraussichtliche Auftragswert wie folgt berechnet: a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge für ähnliche Lieferungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. Die Berechnung des Auftragswertes darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. 5. Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist bei der Anwendung von Absatz 3 und Artikel 8 Buchstaben a) und b) der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrundezulegen. 6. Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag ausdrücklich Optionen vor, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen genehmigten Gesamtwertes von Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf unter Einbeziehung der Optionen zu berechnen. Artikel 12 Berechnung des Wertes öffentlicher Dienstleistungsaufträge 1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Dienstleistungsanträgen ist vom Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Dienstleisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu berücksichtigen. 2. Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionen vor, so ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen genehmigten Gesamtwerts unter Einbeziehung der Optionen zu berechnen. 3. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts für die folgenden Arten von Dienstleistungen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen: a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie; b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen; c) bei Planungsaufträgen die Gebühren oder Provisionen. 4. Bestehen die Dienstleistungen aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist der Wert eines jeden Loses bei der Berechnung des anzuwendenden Schwellenwerts zu berücksichtigen. 5. Entspricht der Wert der Lose dem anzuwendenden Schwellenwert oder überschreitet er diesen, so werden die Bestimmungen dieser Richtlinie auf alle Lose angewandt. Der Auftraggeber kann von den Bestimmungen des Artikels 8 Buchstaben a) und b) erster Gedankenstrich bei Losen abweichen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80 000 Euro liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. 6. Bei Aufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der voraussichtliche Auftragswert wie folgt berechnet: a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate nicht überschreitet; b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48. 7. Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen wird der voraussichtliche Auftragswert wie folgt berechnet: a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Dienstleistungen aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ersten Vertrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts der Verträge während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese zwölf Monate überschreitet. 8. Die Wahl der Berechnungsmethode darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen; ein Auftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Artikels zu entziehen. Artikel 13 Berechnung des Wertes öffentlicher Bauaufträge 1. Bei der Berechnung der in Artikel 8 Buchstabe c) genannten Schwellenwerte sowie der in Artikel 31 Nummer 4 Buchstaben a) und b) genannten Beträge wird außer dem Wert der öffentlichen Bauaufträge auch der voraussichtliche Wert der für die Ausführung der Bauarbeiten nötigen und vom Auftraggeber dem Unternehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen berücksichtigt. 2. Bauwerke oder Bauaufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieser Richtlinie zu entziehen. 3. Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß der Wert eines jeden Loses bei der Berechnung des in Artikel 8 Buchstabe c) genannten Schwellenwerts berücksichtigt werden. Entspricht der kumulierte Wert der Lose diesem Schwellenwert oder überschreitet er diesen, wird Artikel 8 Buchstabe c) auf alle Lose angewandt. Der Auftraggeber jedoch kann von den Bestimmungen des Artikels 8 Buchstabe c) bei Losen abweichen, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 1 Million Euro liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Abschnitt 2 Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Artikel 14 Aufträge, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden Die vorliegende Richtlinie gilt weder für öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinie .../.../EG [Wasser; Energie....], die von Auftraggebern vergeben werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 3 bis 6 der genannten Richtlinie ausüben, und die der Durchführung dieser Tätigkeiten dienen noch für Aufträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 20 und Artikel 27 der genannten Richtlinie nicht in ihren Geltungsbereich fallen. Artikel 15 Aufträge im Telekommunikationssektor, die nicht unter diese Richtlinie fallen Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer öffentlicher Telekommunikationsdienste zu ermöglichen. Artikel 16 Geheime Aufträge und Aufträge, die bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen dieses Staates es gebietet. Artikel 17 Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und vergeben werden aufgrund a) eines gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen anhören kann b) eines internationalen Abkommens in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes betrifft; c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. Artikel 18 Aufträge, die keine öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, a) über Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte an ihnen ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge; Finanzdienstleistungsverträge jedweder Form jedoch, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, fallen unter diese Richtlinie; b) die den Kauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten oder Sendezeiten zum Gegenstand haben; c) über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten; d) über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) die Arbeitsverträge sind; f) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird. Artikel 19 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber ist, aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das diese Stelle gemäß veröffentlichter, mit dem EG-Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat. KAPITEL III Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge Artikel 20 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil A werden nach den Vorschriften der Kapitel IV bis VII vergeben. Artikel 21 Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil B Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil B unterliegen nur den Bestimmungen von Artikel 24 und von Artikel 34 Absatz 3. Artikel 22 Gemischte Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I Teil A und Teil B Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I Teil A und Anhang I Teil B werden nach den Vorschriften der Kapitel IV bis VII vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs I Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs I Teil B. In allen anderen Fällen wird der Auftrag nach den Bestimmungen von Artikel 24 und von Artikel 34 Absatz 3 vergeben. KAPITEL IV Besondere Regelungen für die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Artikel 23 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Auftraggeber erstellt für jeden Auftrag Verdingungsunterlagen, die die Informationen der Ausschreibung erläutern und ergänzen. Sie enthalten nur technische Spezifikationen, die Artikel 24 entsprechen; sind Änderungsvorschläge zugelassen, gelten die Bestimmungen des Artikels 25. 2. Der Auftraggeber kann nach Artikel 26 Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen verlangen oder nach Artikel 27 Bedingungen hinsichtlich der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen stellen. 3. Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags verlangen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Artikel 24 Technische Spezifikationen 1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VI Ziffer 1 sind in den Auftragsunterlagen, wie der Bekanntmachung, den Verdingungsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten enthalten. 2. Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. 3. Die technischen Spezifikationen sind mit Bezugnahme auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen und internationale Normen zu formulieren. Bestehen solche Normen und Spezifikationen nicht, so sind sie mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder auf jede andere technische Bezugsgröße, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, nach den Definitionen in Anhang VI zu formulieren, sofern diese Bezugnahme mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" versehen wird. Sie können auch als Leistungs- und Funktionsanforderungen formuliert werden. Sie sind jedoch so genau zu fassen, daß sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen. 4. Fehlen europäische Normen, europäische technische Zulassungen oder gemeinsame technische Spezifikationen und ist es nicht möglich, die technischen Spezifikationen in Leistungs- und Funktionsanforderungen zu formulieren, so können bei öffentlichen Bauaufträgen die technischen Spezifikationen unter Bezugnahme auf nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Verwirklichung von Bauvorhaben und den Einsatz von Produkten festgelegt werden. Diese Bezugnahme ist mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen. 5. Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen entsprächen nicht einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer nationalen Norm oder technischen Zulassung, wenn der Bieter, mit jedem geeigneten Mittel, in seinem Angebot nachweist, daß die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignete Mittel gelten eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht Dritter. 6. Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit des Absatzes 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungsanforderungen zu formulieren, darf er ein Angebot für Waren oder Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikationen oder einer internationalen Norm entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen bezeichnen und angemessen sind. Der Bieter muß in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln, wie einer technischen Beschreibung oder einem Prüfbericht Dritter, nachweisen, daß die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder Dienstleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht. 7. In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder eine Herkunft, die durch besondere Verfahren erzielt wurde, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemeinverständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz ,oder gleichwertiger Art" zu versehen. Artikel 25 Änderungsvorschläge 1. Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, kann der Auftraggeber von Bietern vorgelegte Änderungsvorschläge berücksichtigen, wenn diese den vom Auftraggeber festgelegten Leistungs- beziehungsweise Mindestanforderungen entsprechen. 2. Der Auftraggeber nennt in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfuellen müssen, und gibt an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind. Sind Änderungsvorschläge nicht zugelassen, gibt der Auftraggeber das in der Ausschreibung an. 3. Änderungsvorschläge unterliegen den Bestimmungen des Artikels 24. 4. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge darf ein Auftraggeber, der Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen hat, einen Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag führen würde. Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darf ein Auftraggeber, der Änderungsvorschläge nach Absatz 1 zugelassen hat, einen Änderungsvorschlag nicht allein deshalb zurückweisen, weil er, wenn er den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde. Artikel 26 Unteraufträge In den Verdingungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorbestimmten Unterauftragnehmer bekanntzugeben. Die Haftung des Hauptauftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Artikel 27 Dienstleistungs- und Bauaufträge: Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen 1. Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungs- und Bauaufträge kann der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen die Behörde(n) angeben, bei der (denen) die Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen erhalten, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben können, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Dienstleistung zu erbringen beziehungsweise die Bauarbeiten auszuführen sind, und die während der Durchführung des Auftrags anzuwenden sind; er kann durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden. 2. Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Beteiligten eines Vergabeverfahrens anzugeben, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben, die dort gelten, wo die Dienstleistung zu erbringen ist beziehungsweise die Bauarbeiten auszuführen sind. Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 54 über die Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nicht entgegen. KAPITEL V Die Verfahren Artikel 28 Verwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens 1. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge wendet der Auftraggeber die in Artikel 1 Absatz 6 genannten Verfahren dieser Richtlinie entsprechend an. 2. Der Auftraggeber vergibt seine öffentlichen Aufträge im Wege des offenen oder nichtoffenen Verfahrens. 3. In den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Fällen und unter den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen kann der Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen. Artikel 29 Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Der Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, nachdem er eine Bekanntmachung veröffentlicht hat: 1.) Bei öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nichtordnungsgemäße Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach den Vorschriften der Artikel 3, 25, 26 und 27 sowie den Bestimmungen des Titels VII unannehmbar sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden. Der Auftraggeber braucht keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die und nur die Bieter einbezieht, die die Kriterien der Artikel 46 bis 52 erfuellen und die im Verlauf des vorangegangen offenen oder nichtoffenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen; b) bei einem besonders komplexen Auftrag, sofern der Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben wird und die Verfahrensvorschriften des Artikels 30 eingehalten werden. Als besonders komplex gilt ein Auftrag, wenn der Auftraggeber - objektiv nicht in der Lage ist anzugeben, mit welchen technischen oder sonstigen Mitteln seine Anforderungen zu erfuellen sind, oder - objektiv nicht in der Lage ist zu beurteilen, welche technischen oder finanziellen Lösungen der Markt zu bieten hat. 2.) Bei öffentlichen Dienstleistungs- oder Bauaufträgen in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen oder Bauarbeiten handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen. 3.) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn die Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I Teil A, dergestalt sind, daß vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, daß der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann. 4.) Bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder der Entwicklung und nicht mit den Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden. Artikel 30 Besondere Regelungen für besonders komplexe öffentliche Aufträge 1. In den in Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Fällen veröffentlicht der Auftraggeber eine Bekanntmachung, wählt die Bewerber aus und verhandelt mit ihnen über die Mittel und die Lösungen, mit denen seine Anforderungen erfuellt werden können. Im Anschluß daran erstellt er die Verdingungsunterlagen, überprüft die Eignung der Bewerber für die gewählte technische Lösung und fordert alle oder eine begrenzte Zahl Bewerber auf, ein Angebot abzugeben; er bewertet die Angebote, ohne über sie zu verhandeln, auf der Grundlage der Kriterien für das wirtschaftlich günstigste Angebot. 2. Der Auftraggeber nennt in der Bekanntmachung alle Voraussetzungen, die die Wirtschaftsteilnehmer erfuellen müssen, um zum Vergabeverfahren zugelassen zu werden. Diese Voraussetzungen beinhalten: a) entweder lediglich die Informationen gemäß Artikel 44 und jene über die Eignungskriterien, gemäß den Artikeln 46 bis 52; oder b) diese Informationen und die Verpflichtung, ein vorläufiges Lösungskonzept vorzulegen sowie gegebenenfalls eine Schätzung der Kosten für seine Umsetzung. Die in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien werden während des Vergabeverfahrens nicht geändert. Artikel 45 Absatz 2 kann der Auftraggeber eine beschränkte Zahl Bewerber, die die Eignungskriterien erfuellen, zur Verhandlung auffordern. Er gibt dies in der Bekanntmachung an und schränkt die Anzahl der Bewerber, die er zu Verhandlungen auffordert, anhand objektiver Gesichtspunkte ein, die sich nur an den in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien orientieren. Wird von den Bewerbern ein vorläufiges Lösungskonzept gefordert, kann der Auftraggeber von ihnen verlangen, daß der in Artikel 48 vorgesehene Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Form von Vomhundertsätzen der geschätzten Kosten ihres Lösungskonzepts erbracht wird und sich der in Artikel 49 vorgesehene Nachweis der fachlichen Eignung auf die für die Durchführung ihres Lösungskonzepts erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung bezieht. 3. Der Auftraggeber formuliert seine Bedürfnisse und Anforderungen in Form von Zielen und gegebenenfalls in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen. Diese Befürfnisse werden so genau wie möglich formuliert. Die so definierten Bedürfnisse dienen als Grundlage für die vorläufigen Lösungskonzepte und Kostenschätzungen, falls diese verlangt werden, sowie für die Verhandlung. 4. Die Zuschlagskriterien werden gemäß Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b) und Artikel 53 festgelegt und dürfen während des Verfahrens nicht geändert werden, es sei denn, daß sie nicht mehr dem Auftragsgegenstand, so wie er in den Verdingungsunterlagen nach der Verhandlungsphase festgelegt wurde, entsprechen. Artikel 54 betreffend ungewöhnlich niedrige Angebote ist anwendbar. Die Zuschlagskriterien werden in der Bekanntmachung oder in Unterlagen, in denen die Bedürfnisse des Auftraggebers beschrieben sind, erläutert; sie können jedoch in der Aufforderung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren präzisiert werden, wenn kein vorläufiges Lösungskonzept gefordert wird. 5. Hat der Auftraggeber nicht gefordert, daß dem Antrag auf Teilnahme ein vorläufiges Lösungskonzept beigefügt wird, kann er die Vorlage eines solchen Konzepts in der Aufforderung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren verlangen. Die Frist für die Vorlage hat der Komplexität der Anforderungen die das vorläufige Lösungskonzept erfuellen soll, zu entsprechen und beträgt mindestens 25 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung. 6. Bei der Verhandlung mit den ausgewählten Bewerbern werden allein die Mittel erörtert und festgelegt, mit denen die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfuellt werden können. Während der Verhandlung darf der Auftraggeber Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Teilnehmers nicht an die anderen Teilnehmer weitergeben. 7. Hat der Auftraggeber alle Teilnehmer vom Abschluß der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, überprüft er anhand der zuvor nach Absatz 2 festgelegten Eignungskriterien, ob die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bewerber für die in den endgültigen Verdingungsunterlagen festgelegte technische Lösung geeignet sind. Für den Fall, daß die wirtschaftliche, finanzielle oder technische Leistungsfähigkeit, wie sie für den Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung vorgelegt wurden, von einem oder von mehreren Bewerbern für die gewählte technische Lösung nicht geeignet ist, lädt der Auftraggeber die betroffenen Bewerber schriftlich ein, die notwendigen Unterlagen vorzulegen, um auf der Grundlage der genannten Kriterien zu überprüfen, ob sie über die an die gewählte technische Lösung angepaßten Leistungsfähigkeiten verfügen. Artikel 44 Absatz 5 findet Anwendung. Die Aufforderungen zur Angebotsabgabe werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 erstellt und schriftlich übermittelt. Sie enthalten die endgültigen Verdingungsunterlagen mit den technischen Anforderungen gemäß Artikel 24. Nach Artikel 45 Absatz 2 beträgt die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderter Bewerber mindestens 3, sofern eine hinreichende Zahl von Bewerbern die Auswahlkriterien des Auftraggebers erfuellt. 8. Die Fristen für den Eingang der Angebote werden gemäß Artikel 37 festgelegt. 9. Der Auftraggeber kann für die Teilnehmer Sach- und Geldpreise vorsehen. Sie sind bei der Anwendung von Artikel 8 zu berücksichtigen. Artikel 31 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Ein Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben: 1.) Bei öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; der Kommission muß in diesem Fall ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht; b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann; c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die in den offenen, den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 29 vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem Auftraggeber zuzuschreiben sein. 2.) Bei öffentlichen Lieferaufträgen: a) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung, der Untersuchung oder der Entwicklung hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt; b) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen gängiger Art oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müßte und dies technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der Daueraufträge darf in der Regel 3 Jahre nicht überschreiten. 3.) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluß an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. 4.) Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen: a) für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der diese Dienst- oder Bauleistung ausführt: - wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder - wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind; der Gesamtbetrag der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten; b) bei neuen Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der nach den offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muß bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; der für die Fortführung der Dienstleistungen und Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtbetrag wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des Artikels 8 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen 3 Jahren nach Abschluß des ursprünglichen Auftrags angewandt werden. Artikel 32 Rahmenvereinbarungen 1. Der Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 geschlossen hat, ruft die Parteien der Rahmenvereinbarung gemäß dem folgenden Verfahren zum erneuten Wettbewerb auf: a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags wendet der Auftraggeber sich schriftlich an alle Wirtschaftsteilnehmer, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind; b) der Auftraggeber setzt eine hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit; c) die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geheimzuhalten; d) der Auftraggeber vergibt die einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der gemäß Artikel 53 aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat. Das Verfahren nach Unterabsatz 1 gilt nur für den Auftraggeber und die ursprünglichen Parteien der Rahmenvereinbarungen. 2. Ein Auftraggeber, der nicht eine Rahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 geschlossen hat, muß jeden Auftrag, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, gemäß deren Bestimmungen vergeben. 3. Der Auftraggeber schließt eine Rahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 mit mindestens drei Parteien, sofern eine ausreichende Anzahl an Wirtschaftsteilnehmern den Eignungskriterien entspricht. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarungen darf 3 Jahre beziehungsweise in hinreichend begründeten Ausnahmefällen 5 Jahre nicht überschreiten. Der Auftraggeber darf das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht mißbräuchlich oder in der Absicht anwenden, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verzerren. Artikel 33 Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau Im Fall von Bauaufträgen, die sich auf die Gesamtplanung und den Bau von Wohneinheiten im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstrecken und bei denen die Planung wegen des Umfangs, der Komplexität und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten von Anfang an in enger Zusammenarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft aus Beauftragten des Auftraggebers, Sachverständigen und dem für die Ausführung des Vorhabens verantwortlichen Unternehmer durchgeführt werden muß, kann ein besonderes Vergabeverfahren angewandt werden, um sicher zustellen, daß der zur Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft am besten geeignete Unternehmer ausgewählt wird. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung eine möglichst genaue Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, damit die daran interessierten Unternehmer das auszuführende Vorhaben richtig beurteilen können. Außerdem gibt er in dieser Bekanntmachung gemäß den in den Artikeln 46 bis 52 genannten Eignungskriterien an, welche persönlichen, technischen und finanziellen Anforderungen die Bewerber erfuellen müssen. Wird ein solches Verfahren in Anspruch genommen, so wendet der Auftraggeber die gemeinsamen Bekannt machungsvorschriften für das nichtoffene Verfahren sowie die Vorschriften über die Eignungskriterien an. KAPITEL VI Regelungen für die Veröffentlichung und die Transparenz Abschnitt 1 Veröffentlichung der Bekanntmachungen Artikel 34 Bekanntmachungen 1. Der Auftraggeber teilt im Rahmen einer nichtverbindlichen Bekanntmachung folgendes mit: a) bei öffentlichen Lieferaufträgen, sämtliche Aufträge, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die er im Laufe der kommenden 12 Monate vergeben will, wenn der geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 mindestens 750 000 Euro beträgt. Die Warengruppen werden vom Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt; b) bei Dienstleistungsaufträgen, den voraussichtlichen Gesamtwert der Dienstleistungsaufträge, die er in den kommenden 12 Monaten vergeben will, und zwar aufgeschlüsselt nach den in Anhang I Teil A genannten Kategorien, wenn dieser Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 8 und 13 mindestens 750 000 Euro beträgt; c) bei öffentlichen Bauaufträgen, die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge, die er vergeben will, wenn die Auftragswerte nach Maßgabe des Artikels 13 den in Artikel 8 genannten Schwellenwert nicht unterschreiten. Die unter den Buchstaben a) und b) genannte Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres abgesendet. Die unter Buchstabe c) genannte Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen zugrundeliegende Planung genehmigt wird, abgesendet. Die Kommission legt nach dem in Artikel 76 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren fest, in welcher Art und Weise in der Bekanntmachung auf bestimmte Positionen der Güterklassifikation Bezug genommen wird. 2. Ein Auftraggeber, der einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nichtoffenen oder - in den in Artikel 29 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben will, teilt seine Absicht durch Bekanntmachung mit. 3. Ein Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 geschlossen hat, sendet spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrags beziehungsweise nach Abschluß der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab. Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 braucht der Auftraggeber für die jeweiligen Einzelaufträge, die aufgrund dieser Vereinbarung vergeben werden, keine Bekannt machung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens abzusenden. Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen des Anhangs I Teil B gibt der Auftraggeber in seiner Bekanntmachung an, ob er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Die Kommission legt nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren die Regeln fest, nach denen auf der Grundlage dieser Bekanntmachungen statistische Berichte zu erstellen und zu veröffentlichen sind. Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluß der Rahmenvereinbarungen brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. Artikel 35 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen 1. Die Bekanntmachungen werden nach den Mustern der Standardbekanntmachungen, die von der Kommission gemäß den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden, erstellt. Sie enthalten zumindest die in Anhang VII Teil A enthaltenen Informationen. Der Auftraggeber darf keine anderen als die in den Artikeln 48 und 49 vorgesehenen Nachweise fordern, wenn er Auskünfte über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf deren Auswahl verlangt. 2. Bei Rahmenvereinbarungen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 müssen die in Artikel 34 Absätze 1 und 2 genannten Bekanntmachungen ferner den Hinweis ,Rahmenvereinbarung" enthalten sowie Angaben über die voraussichtliche Laufzeit, gegebenenfalls die Rechtfertigungsgründe wenn die Laufzeit drei Jahre überschreitet, die Zahl, gegebenenfalls die Hoechstzahl, der vorgesehenen Auftragnehmer, den für die Laufzeit geschätzten Gesamtwert der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sowie informationshalber den Wert und die Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge. Daneben muß sie Aufschluß geben über die objektiven Kriterien, auf die sich die Auswahl der Angebote stützt und die Kriterien für die Vergabe jedes Auftrags nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb; diese Kriterien werden nach Maßgabe des Artikels 53 aufgestellt. 3. Die Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII veröffentlicht. 4. Bekanntmachungen, die nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch erstellt und abgesendet wurden, werden spätestens 5 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch abgesendet wurden, werden spätestens 12 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bei dem beschleunigten Verfahren des Artikels 37 Absatz 9 wird diese Frist auf 5 Tage verkürzt, sofern die Bekanntmachung per Fax oder E-Mail abgesendet wurde. 5. Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 34 Absatz 2 werden ungekürzt in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der Text in dieser Sprache verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. 6. Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene erst nach dem Tag ihrer Absendung nach Maßgabe des Anhangs VIII zugänglich gemacht werden. 7. Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Informationen enthalten, die in den gemäß Anhang VIII abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind, und müssen zusätzlich auf das Datum dieser Absendung hinweisen. 8. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen gemäß Anhang VIII gehen zu Lasten der Gemeinschaft. Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht elektronisch nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt. 9. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können. Artikel 36 Freiwillige Veröffentlichung Der Auftraggeber kann gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß diesem Abschnitt unterliegen. Abschnitt 2 Fristen Artikel 37 Anträge auf Teilnahme und Eingang der Angebote 1. Die vom Auftraggeber festgesetzten Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme müssen so bemessen sein, daß Interessenten ein vernünftiger und dem Auftrag angemessener Zeitraum zur Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote bleibt. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. 2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. 3. Bei nichtoffenen und den in Artikel 29 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung: a) beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei den in Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b) genannten besonders komplexen Aufträgen beträgt diese Frist jedoch mindestens 47 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, wenn der Antrag auf Teilnahme ein vorläufiges Lösungskonzept enthalten soll; b) beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. 4. Hat der Auftraggeber eine nichtverbindliche Bekanntmachung veröffentlicht, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im allgemeinen mindestes 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 26 Tage. Diese Frist läuft gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bei offenen Verfahren und gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei nichtoffenen und den in Artikel 29 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung. Die in Unterabsatz 1 genannten verkürzten Fristen sind zugelassen, sofern die nichtverbindliche Bekanntmachung alle in der Musterbekanntmachung geforderten Informationen enthält und spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde. 5. Bei Bekanntmachungen, die gemäß Anhang VIII elektronisch erstellt und versandt werden, können in offenen Verfahren die in den Absätzen 2 und 4 genannten Fristen für den Eingang der Angebote und in den nichtoffenen und Verhandlungsverfahren die in Absatz 3 Buchstabe a) Satz 1 genannte Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme um 7 Tage verkürzt werden. 6. Die in Absatz 2 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 4 genannten Fristen für den Eingang der Angebote bei offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahren können um 5 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber gemäß Anhang VIII ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung die gesamten Verdingungs- und etwaigen zusätzlichen Unterlagen frei und direkt elektronisch verfügbar macht. Diese Verkürzung kann mit der in Absatz 5 genannten Verkürzung kumuliert werden. 7. Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Verkürzungen der Fristen für den Eingang der Angebote gelten nicht für besonders komplexe öffentliche Aufträge, die nach dem Verfahren des Artikels 30 vergeben werden. 8. Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in Artikel 35 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern und zwar so, daß die Fristen erst zu laufen beginnen, wenn alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis genommen haben. 9. Bei nichtoffenen und den in Artikel 29 genannten Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung kann der Auftraggeber, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der Mindestfristen der Absätze 3 bis 6 unmöglich macht, folgende Fristen festlegen: a) mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, beziehungsweise mindestens 10 Tage, wenn die Bekanntmachung gemäß Anhang VIII elektronisch übermittelt wurde, b) mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Diese Fristen gelten nicht für besonders komplexe Aufträge, die nach dem Verfahren des Artikels 30 vergeben werden. Artikel 38 Verdingungsunterlagen und zusätzliche Auskünfte 1. Wenn der Auftraggeber nicht die gesamten Verdingungsunterlagen und etwaigen zusätzlichen Unterlagen gemäß Anhang VIII frei und direkt elektronisch verfügbar macht und bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung diese Unterlagen der Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht beigefügt sind, werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen 6 Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Schlußtermin für den Eingang der Angebote eingegangen ist. 2. Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen erteilen der Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens 6 Tage vor dem Schlußtermin für den Eingang der Angebote. Bei beschleunigten nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren beträgt diese Frist 4 Tage. Abschnitt 3 Inhalt und Übermittlung der Informationen Artikel 39 Übermittlung der Anträge auf Teilnahme 1. Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können auf elektronischem Wege, per Brief oder per Fax gestellt werden. 2. Bei den beschleunigten nichtoffenen und Verhandlungsverfahren sind die Anträge auf Teilnahme auf schnellstmöglichem Wege zu stellen. 3. Anträge auf Teilnahme, die per Fax gestellt wurden, sind per Brief oder auf elektronischem Wege vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge zu bestätigen. Artikel 40 Aufforderung zur Angebotsabgabe und/oder zur Verhandlung 1. Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 29 fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln. 2. Die Aufforderung an die Bewerber gibt an, wie die Bewerber auf die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen zugreifen können, die nach den Bestimmungen des Anhangs VIII auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden. Die Einladung enthält die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege zugänglich sind. 3. Bei den beschleunigten nichtoffenen und Verhandlungsverfahren müssen die Aufforderungen zur Angebotsabgabe auf schnellstmöglichem Wege ergehen. 4. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die in Artikel 29 genannte Aufforderung zur Verhandlung enthalten mindestens: a) wenn eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige Auftraggeber die Verdingungs- und/oder Auftragsunterlagen bereithält, die Anschrift der Stelle, bei der diese Unterlagen angefordert werden können und die Frist, bis zu der sie angefordert werden können; ferner sind gegebenenfalls der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für die Unterlagen zu entrichten ist; b) bei besonders komplexen Aufträge, die nach dem Verfahren des Artikels 30 vergeben werden, enthält die Aufforderung den Termin für den Beginn der Verhandlung, den Ort, an dem die Verhandlung stattfindet sowie die Sprache(n), in der (denen) verhandelt wird; c) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der (denen) sie abzufassen sind; d) einen Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung; e) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegebenen nachprüfbaren Erklärungen oder als Ergänzung der in demselben Artikel vorgesehenen Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 48 und 49 genannten Anforderungen gestellt werden dürfen; f) die Gewichtung der Zuschlagskriterien, wenn sie in den Ausnahmefällen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 nicht in der Bekanntmachung enthalten ist; g) alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen. Artikel 41 Unterrichtung der Bewerber und Bieter 1. Der Auftraggeber teilt den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern binnen einer Frist von 15 Tagen nach Eingang einer schriftlichen Anfrage die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots sowie den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben, die Merkmale und Vorteile des gewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mit. Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Unterabsatz 1 genannte Angaben über die Auftragsvergabe nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. 2. Der Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern unverzüglich, auf Antrag auch schriftlich, seine Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Abschnitt 4 Mitteilungen Artikel 42 Kommunikationsmittel 1. Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Brief, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen. Für die elektronische Übermittlung von Informationen gelten die Richtlinie 1999/93/EG [vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen] und die Richtlinie .../.../EG [betreffend bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts verkehrs im Binnenmarkt] 2. Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung von Informationen ist die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote sowie aller von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten Informationen zu gewährleisten und der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten. 3. Wird ein Angebot auf elektronischem Wege übermittelt, ist der Bieter verpflichtet, die in den Artikeln 46 bis 50 und 52 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am Tag vor der Angebotsöffnung auf geeignetem Wege einzureichen. 4. Das für die Übermittlung der Angebote gewählte Verfahren darf das Funktionieren des Binnen marktes nicht behindern. Abschnitt 5 Vergabevermerke Artikel 43 Inhalt der Vergabevermerke Der Auftraggeber fertigt über jeden vergebenen Auftrag einen Vergabevermerk an, der mindestens folgendes umfaßt: a) den Namen und die Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags; b) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl; c) die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung; d) die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten; e) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Auftragsanteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt; f) bei Verhandlungsverfahren die in den Artikeln 29 und 31 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; g) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe des Auftrags verzichtet hat. Der Vergabevermerk oder seine Hauptpunkte werden der Kommission auf Anfrage übermittelt. KAPITEL VII Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 44 Auswahl der Bewerber und Vergabe des Auftrags 1. Die Vergabe des Auftrags erfolgt aufgrund der in Abschnitt 3 aufgeführten Kriterien unter Berücksichtigung des Artikels 25, nachdem der Auftraggeber die fachliche Eignung der Wirtschaftsteilnehmer, die nicht aufgrund von Artikel 46 und 47 ausgeschlossen wurden, nach den in den Artikeln 48 bis 52 genannten Kriterien der wirtschaftlichen, finanziellen, beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit geprüft hat. 2. Nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 kann der Auftraggeber für einen Auftrag ein bestimmtes Niveau an Leistungsfähigkeit und Erfahrung verlangen. 3. Die Bieter können in offenen Verfahren beziehungsweise die Bewerber in nichtoffenen und Verhandlungsverfahren aus dem Vergabeverfahren nur auf der Grundlage von Eignungskriterien und/oder Leistungs- und Erfahrungsanforderungen ausgeschlossen werden, die in der Bekanntmachung genannt wurden. 4. Muß der Auftraggeber in einem nichtoffenen oder einem Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, verringern, so tut er dies auf der Grundlage objektiver gemäß Absatz 2 aufgestellter Kriterien und unter Berücksichtigung der in Artikel 45 genannten Zahl oder Marge. Diese Kriterien sind in der Bekanntmachung zu nennen. 5. Der Auftraggeber darf in offenen Verfahren keine Bieter beziehungsweise in nichtoffenen und Verhandlungsverfahren keine Bewerber berücksichtigen, die die von ihm im vorhinein festgelegten Eignungskriterien und das gefordert Leistungs- und Erfahrungsniveau nicht erfuellen beziehungsweise nicht erreichen. 6. Der Umfang der in den Artikeln 48 und 49 genannten Informationen sowie das für einen Auftrag geforderte Leistungsniveau dürfen nicht über den Auftragsgegenstand hinausgehen und müssen in angemessenem Verhältnis dazu stehen. Der Auftraggeber muß beim Umgang mit den Informationen die rechtmäßigen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer am Schutz ihrer technischen und Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Artikel 45 Zusätzliche Regelungen für nichtoffene und Verhandlungsverfahren 1. Bei den nichtoffenen und den Verhandlungsverfahren wählt der Auftraggeber anhand der erteilten Auskünfte über die persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie anhand der Auskünfte und Formalitäten, die zur Beurteilung der von letzterem zu erfuellenden wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen nötig sind, unter den Bewerbern, die die in Abschnitt 2 vorgesehenen Anforderungen erfuellen, diejenigen aus, die er zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen auffordert. 2. Bei der Auftragsvergabe im Wege des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung, d. h. in den Fällen des Artikels 29, kann der Auftraggeber eine Mindestanzahl an Bewerbern, die er zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung auffordert, bestimmen. Die Mindestanzahl beträgt fünf Bewerber in nichtoffenen Verfahren und drei Bewerber in Verhandlungsverfahren. Der Auftraggeber kann auch eine Hoechstzahl von Bewerbern bestimmen, die er zur Angebotsabgabe auffordert, sofern diese Hoechstzahl ohne Einschränkung des Wettbewerbs festgelegt wird. Die so bestimmten Zahlen sind in der Ausschreibung anzugeben. Abschnitt 2 Eignungskriterien Artikel 46 Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters 1. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren sind Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die während der fünf der Ausschreibung vorangegangenen Jahre auf Grund eines letztinstanzlichen Urteils aus folgenden Gründen bestraft worden sind: a) wegen schwerer Straftaten durch Beteiligung an Tätigkeiten einer kriminellen Vereinigung. Dies ist ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluß in Verabredung zu handeln um geldwerte Vorteile zu erlangen und gegebenenfalls die Tätigkeit öffentlicher Stellen in unzulässiger Weise zu beeinflussen. b) wegen Bestechung, d.h. für einen direkt oder über Vermittlung Dritter versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil welcher Natur auch immer an einen Beamten oder einen öffentlichen Bediensteten eines Mitgliedstaates, eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation oder an jede andere Person. Dieser Vorteil wird entweder für sich selbst oder für einen Dritten versprochen, angeboten oder gewährt, damit die genannte Person eine Handlung, die eine Verletzung ihrer Berufspflicht darstellt, vornimmt oder unterläßt. c) wegen Betrugs im Sinne von Artikel 1 des mit Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 [60] geschaffenen Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. [60] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48. 2. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden, a) die sich im Konkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden; b) gegen die ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder die Liquidation eröffnet ist oder gegen die andere in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene gleichartige Verfahren eingeleitet worden sind; c) die aufgrund eines Urteils wegen Delikten bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen; d) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde; e) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes in dem sie niedergelassen sind oder des Landes des Auftraggebers nicht erfuellt haben; f) die ihre Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des betreffoffenen Landes nicht erfuellt haben; g) die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß diesem Abschnitt eingeholt werden können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben; h) die aufgrund eines Urteils wegen Betruges oder sonstiger illegaler Handlungen im Sinne des Artikel 280 EG-Vertrag, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe c) fallen, bestraft worden sind. 3. Verlangt der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis, daß die in Absatz 1 und die in Absatz 2 unter den Buchstaben a), b), c), e), f) oder h) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen, so akzeptiert er als ausreichenden Nachweis: a) im Fall von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b), c) oder h) einen Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind; b) im Fall von Absatz 2 Buchstaben e) oder f) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung. 4. Wird eine Urkunde oder Bescheinigung nach Absatz 3 von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Erklärung unter Eid oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine Erklärung unter Eid gibt, durch eine Erklärung an Eides Statt ersetzt werden, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslands abgibt. 5. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für die Ausgabe der Urkunden, Bescheinigungen oder Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 47 Befähigung zur Berufsausübung Jeder Wirtschaftsteilnehmer der sich an einem Auftrag beteiligen möchte, kann aufgefordert werden, nachzuweisen, daß er im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes vorschriftsmäßig eingetragen ist, bzw. eine Erklärung unter Eid oder eine Bescheinigung vorzulegen. Für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil A, für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil B und für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge gelten die Angaben in Anhang IX Teil C. Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der Auftraggeber den Nachweis einer Genehmigung oder Mitgliedschaft verlangen, wenn Bewerber um einen öffentlichen Auftrag oder Bieter im Ursprungsmitgliedstaat diese Genehmigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung erbringen zu dürfen. Artikel 48 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit 1. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflicht versicherung; b) Bilanzen oder Bilanzauszüge, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; c) Erklärung über den Gesamtumsatz. 2. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise sowie welche anderen Nachweise vorzulegen sind. 3. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. Artikel 49 Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit 1. Die technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 bewertet und überprüft. 2. Bei öffentlichen Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Erzeugnisse wie folgt erbracht werden: a) durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferzeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers: - bei Lieferungen an einen öffentlichen Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung; - bei Lieferungen an einen privaten Käufer durch eine vom Käufer ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Lieferanten zulässig; b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung des Lieferanten, seiner Maßnahmen zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; c) durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Lieferanten angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind; d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, wobei die Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muß; e) durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Erzeugnisse bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen; f) sind die zu liefernden Erzeugnisse komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten sowie die von diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen. 3. Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann die Eignung von Dienstleistern zur Durch führung von Dienstleistungen insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermaßen erbracht werden: a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen; b) durch eine Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferzeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der erbrachten Dienstleistungen: - bei Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung; - bei Leistungen für einen privaten Auftraggeber durch eine von ihm ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Dienstleisters zulässig; c) durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstleister angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind; d) durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstl eisters in den letzten drei Jahren und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist; e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleister für die Erbringung der Dienstleistungen verfügt; f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Dienstleisters zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; g) sind die Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleister ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleisters sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen; h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Dienstleister möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt. 4. Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden: a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen; b) durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen muß folgendes hervorgehen: der Wert der Bauleistung sowie Zeit und Ort der Bauausführung, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden; gegebenenfalls leitet die zuständige Behörde diese Bescheinigungen direkt dem Auftraggeber zu; c) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügt; d) durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist; e) durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, über die der Unternehmer bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügt, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht. 5. Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Nachweise vorzulegen sind. Artikel 50 Qualitätssicherungsnormen Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Hat der Wirtschaftsteilnehmer keine Möglichkeit, diese Bescheinigungen zu erhalten oder sie innerhalb der festgelegten Fristen vorzulegen, erkennt der Auftraggeber auch andere gleichwertige Nachweise für Qualitätssicherungsmaßnahmen an. Artikel 51 Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Der Auftraggeber kann die Wirtschaftsteilnehmer in dem von Artikel 46 bis 49 gesetzten Rahmen auffordern, die vorgelegten Nachweise und Dokumente zu vervollständigen oder zu erläutern. Artikel 52 Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer 1. Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse zugelassener Lieferanten, Dienstleister oder Bauunter nehmer führen, passen die Verzeichnisse an die Bestimmungen des Artikels 46 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) bis d) und g), der Artikel 47 und 48 und des Artikels 49 Absatz 2 bei Lieferanten, Absatz 3 bei Dienstleistern bzw. Absatz 4 bei Bauunternehmern an. 2. Wirtschaftsteilnehmer, die in solchen amtlichen Verzeichnissen eingetragen sind, können dem Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der zuständigen Stelle über die Eintragung vorlegen. In dieser Bescheinigung sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt ist, sowie die sich aus dem Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. 3. Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse der Lieferanten stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 47, des Artikels 48 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a) dar. Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die Verzeichnisse der Dienstleister stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 47, des Artikels 48 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und des Artikels 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) dar. Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in die Verzeichnisse der Bauunternehmer stellt für die Auftraggeber der anderen Mitgliedstaaten nur eine Eignungsvermutung im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) bis d) und g), des Artikels 47, des Artikels 48 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 49 Absatz 4 Buchstaben b) und d) dar. 4. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen sind, können nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge kann jedoch bei jeder Vergabe von jedem in das Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Auftraggeber aus anderen Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und der Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Lande ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird. 5. Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in Artikel 46, 47, 48 und Artikel 50 sowie in Artikel 49 Absatz 2 für Lieferanten, Absatz 3 für Dienstleister bzw. Absatz 4 für Bauunternehmer genannt sind. 6. Die Mitgliedstaaten, die amtliche Verzeichnisse führen, sind gehalten, den übrigen Mitgliedstaaten die Anschrift der Stelle, bei der die Anträge auf Eintragung eingereicht werden können, mitzuteilen. Abschnitt 3 Auftragsvergabe Artikel 53 Zuschlagskriterien 1. Der Auftraggeber wendet unbeschadet der für die Vergütung von bestimmten Leistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags folgende Kriterien an: a) entweder ausschließlich das Kriterium des niedrigsten Preises b) oder - wenn der Zuschlag auf das für den Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt - mehrere Kriterien die im direkten Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigen schaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Frist für die Lieferung beziehungsweise die Ausführung der Bauleistungen. 2. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b) gibt der Auftraggeber an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, und zwar: a) bei offenen Verfahren in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen; b) bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren in der Bekanntmachung. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge innerhalb derer sich der Wert eines jeden Kriteriums befindet, angegeben werden. Bei nichtoffenen und Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber in hinreichend begründeten Fällen, die mit der Art des Auftrages zusammenhängen, ausnahmsweise diese Gewichtung in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntgeben. Bei besonders komplexen Aufträgen, die nach dem Verfahren des Artikels 30 vergeben werden, muß die Gewichtung unter den gleichen Voraussetzungen in der Aufforderung zur Verhandlung bekanntgegeben werden. Artikel 54 Ungewöhnlich niedrige Angebote Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Der Auftraggeber muß Begründungen berücksichtigen, die folgendes betreffen: a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens, b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren, der Erbringung der Dienstleistung oder der Durchführung der Bauarbeiten verfügt, c) die Originalität des Projekts des Bieters. Stellt der Auftraggeber fest, daß ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, kann er dieses Angebot nur zurückweisen, wenn er den Bieter kontaktiert und dieser nicht in der Lage ist innerhalb einer vom Auftraggeber ausreichend lang festgelegten Frist zu beweisen, daß die Kommission von der betreffenden Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet wurde und diese genehmigt hat. Weist der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Bedingungen zurück, hat er die Kommission hiervon zu informieren. TITEL III Besondere oder ausschließliche Rechte Artikel 55 Obligatorische Klausel Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die kein Auftraggeber ist, ungeachtet ihrer Rechtsstellung besondere oder ausschließliche Rechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit die Grundsätze und Prinzipien des EG-Vertrages zu beachten hat. TITEL IV Regelungen für Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Artikel 56 Allgemeine Bestimmungen 1. Die auf die Durchführung eines Wettbewerbs anwendbaren Regeln müssen den Artikeln 56 bis 63 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. 2. Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon; b) aufgrund der Tatsache, daß gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften. Artikel 57 Anwendungsbereich 1. Die Wettbewerbe werden gemäß den Bestimmungen dieses Titels durchgeführt: a) von Auftraggebern, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs IV sind, ab einem Schwellenwert von mindestens 130 000 Euro, b) von Auftraggebern, die nicht zu den in Anhang IV genannten gehören, ab einem Schwellenwert von mindestens 200 000 Euro. 2. Die Bestimmungen dieses Titels gelten für: a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden; b) Wettbewerbe, bei denen Preisgelder oder ähnliches an die Teilnehmer gezahlt werden. In den Fällen nach Buchstabe a) ist der Schwellenwert der geschätzte Wert dieser Dienstleistungen ohne MwSt. In den Fällen nach Buchstabe b) ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen. Artikel 58 Ausschluß vom Anwendungsbereich Dieser Titel findet keine Anwendung auf 1.) Wettbewerbe für Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie .../.../EG [Wasser etc.], die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 3 bis 6 der genannten Richtlinie ausüben, zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten durchgeführt werden; Wettbewerbe, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 60 der genannten Richtlinie nicht unter ebendiese Richtlinie fallen; 2.) Wettbewerbe, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer öffentlicher Telekommunikationsdienste zu ermöglichen. 3.) Wettbewerbe, die unter andere Verfahrensregeln fallen und durchgeführt werden auf der Grundlage: a) eines gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu nutzendes Projekt; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen anhören kann; b) eines internationalen Abkommens in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das sich auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes bezieht; c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. Artikel 59 Bekanntmachungen 1. Ein Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchführen will, teilt seine Absicht in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. 2. Ein Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchgeführt hat, übermittelt eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens gemäß Anhang VIII und muß einen Nachweis über das Datum der Absendung vorlegen können. Angaben über das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistern beeinträchtigen würde. 3. Der Auftraggeber kann gemäß Anhang VIII Bekanntmachungen über Wettbewerbe veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß diesem Titel unterliegen. Artikel 60 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen 1. Die Bekanntmachungen werden nach den Mustern der Standardbekanntmachungen erstellt, die von der Kommission gemäß den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden. Sie enthalten zumindest die in Anhang VII Teil B enthaltenen Informationen. 2. Die Bekanntmachungen werden nach Maßgabe des Anhangs VIII veröffentlicht. 3. Bekanntmachungen, die nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch erstellt und abgesendet wurden, werden spätestens 5 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch abgesendet wurden, werden spätestens 12 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. 4. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Information, die er zur Veröffentlichung abgesendet, sowie dafür, daß diese Information den Bestimmungen dieses Titels entspricht. 5. Die Wettbewerbsbekanntmachungen gemäß Artikel 59 Absatz 1 werden ungekürzt in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der Text in dieser Sprache verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. 6. Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag der Absendung gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII zugänglich gemacht werden. 7. Die in den Mitgliedstaaten veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Informationen enthalten, die in den gemäß Anhang VIII abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind, und müssen zusätzlich auf das Datum dieser Absendung hinweisen. 8. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen gemäß Anhang VIII gehen zu Lasten der Gemeinschaft. Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht elektronisch nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt. Artikel 61 Kommunikationsmittel 1. Jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Brief, per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen. 2. Bei der Übermittlung von Informationen sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten, die von den Dienstleistern übermittelt werden, zu gewährleisten, und darf der Auftraggeber vom Inhalt der Pläne und Projekte erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis erhalten. 3. Werden Pläne und Projekte auf elektronischem Wege übermittelt, sind die Teilnehmer am Wettbewerb verpflichtet, die gegebenenfalls vom Auftraggeber geforderten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen spätestens am Tag bevor das Preisgericht Kenntnis von den Plänen und Projekten erhält, auf geeignetem Wege einzureichen. 4. Das für die Übermittlung der Pläne und Projekte gewählte Verfahren darf das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern. Artikel 62 Auswahl der Wettbewerber Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legt der Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Artikel 63 Zusammensetzung und Entscheidungen des Preisgerichts Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft diese aufgrund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind. TITEL V Regelungen für Konzessionen KAPITEL I Regelungen für Konzessionen bei öffentlichen Bauaufträgen Artikel 64 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle vom Auftraggeber geschlossenen Konzessionsverträge über öffentliche Bauarbeiten, sofern der Wert dieser Verträge mindestens 5 300 000 Euro beträgt. Artikel 65 Ausschluß vom Anwendungsbereich Dieser Titel findet keine Anwendung auf 1.) Baukonzessionen, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer öffentlicher Telekommunikationsdienste zu ermöglichen. 2.) Baukonzessionen, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder bei denen der Schutz wesentlicher Interessen des Mitgliedstaats es gebietet. 3.) Baukonzessionen, die unter verschiedene Verfahrensregeln fallen und vergeben werden auf der Grundlage: a) eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder mehreren Drittländern gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen internationalen Abkommens über Arbeiten zur gemeinsamen Verwirklichung oder Nutzung eines Bauwerks durch die Unterzeichnerstaaten; jedes Abkommen wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen anhören kann; b) eines internationalen Abkommens in Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das sich auf Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines dritten Landes bezieht; c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation. Artikel 66 Veröffentlichung der Bekanntmachung 1. Ein Auftraggeber, der eine Baukonzession vergeben will, teilt seine Absicht in einer Bekanntmachung mit. 2. Die Bekanntmachungen werden nach den Mustern der Standardbekanntmachungen die von der Kommission gemäß den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden, erstellt und enthalten zumindest die in Anhang VII Teil C aufgeführten Informationen. 3. Die Bekanntmachungen werden nach den Bestimmungen des Anhangs VIII veröffentlicht. 4. Bekanntmachungen, die nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch erstellt und abgesendet wurden, werden spätestens 5 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Bekanntmachungen, die nicht nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII elektronisch abgesendet wurden, werden spätestens 12 Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. 5. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Information, die er zur Veröffentlichung abgesendet, sowie dafür, daß diese Information den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und er muß einen Nachweis über das Datum der Absendung der Bekanntmachung vorlegen können. 6. Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der Text in dieser Sprache verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht. 7. Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag der Absendung gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII zugänglich gemacht werden Die in den Mitgliedstaaten veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Informationen enthalten, die auch in den gemäß Anhang VIII abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind, und müssen zusätzlich auf das Datum dieser Absendeung hinweisen. 8. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen gemäß Anhang VIII gehen zu Lasten der Gemeinschaft. Der Inhalt der Bekanntmachungen, die nicht elektronisch nach den technischen Spezifikationen für die Veröffentlichung in Anhang VIII abgesendet werden, ist auf ca. 650 Worte beschränkt. 9. Der Auftraggeber kann gemäß Anhang VIII Bekanntmachungen über Konzessionen veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht gemäß diesem Kapitel unterliegen. Artikel 67 Fristen für die Einreichung der Bewerbungen Vergibt der Auftraggeber eine Baukonzession, so beträgt die Frist für die Bewerbung um die Konzession mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Artikel 68 Unteraufträge Der Auftraggeber kann a) entweder vorschreiben, daß der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 v. H. des Gesamtwerts der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei vorzusehen ist, daß die Bewerber diesen Vomhundertsatz erhöhen können; der Mindestsatz muß im Baukonzessionsvertrag angegeben werden; b) oder die Konzessionsbewerber auffordern, in ihren Angeboten selbst anzugeben, welchen Vomhundertsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie gegebenenfalls an Dritte vergeben wollen. KAPITEL II Regelungen für Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden Artikel 69 Regelungen für Konzessionäre, die Auftraggeber sind Ist der Konzessionär selbst Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, so muß er bei der Vergabe von Bauarbeiten an Dritte die Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge beachten. Artikel 70 Regelungen für Konzessionäre, die keine Auftraggeber sind Ist der Konzessionär kein Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, so muß er bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte die Bestimmungen der Artikel 71, 72 und 73 beachten. Artikel 71 Regelungen für die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Baukonzessionäre bei den von ihnen an Dritte vergebenen Aufträgen die in Artikel 72 enthaltenen Bekanntmachungsvorschriften anwenden, wenn der Auftragswert 5 300 000 Euro oder mehr beträgt. Eine Bekanntmachung ist nicht erforderlich bei Bauaufträgen, die die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfuellen. 2. Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte. Ein ,verbundenes Unternehmen" ist ein Unternehmen, auf das der Konzessionär unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluß auf den Konzessionär ausüben kann oder das ebenso wie der Konzessionär dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann. Die abschließende Liste dieser Unternehmen muß der Bewerbung um eine Konzession beigefügt werden. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, falls sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben. Artikel 72 Veröffentlichung der Bekanntmachung 1. Baukonzessionäre, die einen Bauauftrag an Dritte vergeben wollen, teilen ihre Absicht in einer Bekanntmachung mit. 2. Die Bekanntmachungen werden nach den Mustern der Standardbekanntmachungen die von der Kommission gemäß den in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden, erstellt und enthalten zumindest die in Anhang VII Teil D aufgeführten Informationen. 3. Die Bekanntmachungen werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 66 Absätze 2 bis 8 veröffentlicht. 4. Für die freiwillige Veröffentlichung der Bekanntmachungen gilt Artikel 66 Absatz 9. Artikel 73 Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote Bei der Vergabe von Bauaufträgen setzen Baukonzessionäre die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots, fest. TITEL VI Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlußbestimmungen Artikel 74 Statistische Pflichten Um eine Einschätzung der Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 31. Oktober jeden Jahres eine statistische Aufstellung der von den Auftraggebern im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Artikel 75 Inhalt der statistischen Aufstellung 1. Für jeden in Anhang IV aufgeführten Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge; b) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Beschaffungsübereinkommens vergeben wurden. Soweit möglich werden die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) aufgeschlüsselt nach: a) den jeweiligen Vergabeverfahren, b) und für jedes Verfahren nach: - Kategorien von Waren gemäß dem CPV, - Kategorien von Dienstleistungen gemäß der in Anhang I aufgeführten Klassifi kation, - Kategorien von Bauarbeiten gemäß der in Anhang II aufgeführten Klassifi kation, c) nach der Staatszugehörigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde. Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, werden die Daten auch nach den in den Artikeln 29 und 31 genannten Voraussetzungen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter; 2. Für jede Kategorie von Auftraggebern, die nicht in Anhang IV genannt sind, enthält die statistische Aufstellung mindestens a) die Anzahl und den Wert er vergebenen Aufträge aufgeschlüsselt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, b) den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Beschaffungs übereinkommens vergeben wurden. 3. Die statistische Aufstellung enthält alle weiteren statistischen Informationen, die gemäß dem Beschaffungsübereinkommen verlangt werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 76 Der Beratende Ausschuß 1. Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuß für öffentliches Auftragswesen, nachfolgend ,Ausschuß" genannt, unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates [61] eingestetzt wurde. [61] ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15; Entscheidung geändert durch Beschluß 77/63/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15.). 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/486/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden. 3. Der Ausschuß prüft auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats alle Fragen bezüglich der Anwendung der Richtlinie. Artikel 77 Neufestsetzung der Schwellenwerte 1. Die Kommission setzt nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren die in Artikel 8 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2000 neu fest, sofern dies nötig ist, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Beschaffungs übereinkommen vorgesehen sind und in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt werden. Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich auf volle Zehntausend Euro abgerundet. 2. Anläßlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung paßt die Kommission nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren: a) die Schwellenwerte in Artikel 9 Absatz 1 (subventionierte Bauaufträge), in Artikel 64 (Konzessionen) und in Artikel 71 Absatz 1 (Aufträge, die vom Konzessionär vergeben werden) an die neu festgesetzten und für die öffentlichen Bauaufträge geltenden Schwellenwerte an; b) die Schwellenwerte in Artikel 9 Absatz 2 (subventionierte Dienstleistungsaufträge) und in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) (Wettbewerbe, die von den zentralen Regierungsbehörden durchgeführt werden) an die neu festgesetzten Schwellenwerte an, die für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten, die von Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden; c) die Schwellenwerte in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b) (Wettbewerbe für Dienstleistungsaufträge, die von anderen Auftraggebern als den zentralen Regierungsbehörden vergeben werden) an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die nicht von Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden. 3. Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2002 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. 4. Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr in Absatz 3 genannter Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht. Artikel 78 Änderungen 1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren folgendes ändern: a) die in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 genannten Berechnungsmethoden; b) die Anforderungen für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 34, 59, 66 und 71 Absatz 1 Unterabsatzz 1 genannten Bekannt machungen sowie der in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 3 sowie der in Artikel 74 und 75 genannten statistischen Aufstellungen; c) die Bedingungen für die Bezugnahme auf diese CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen; d) die in Anhang III genannten Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, sofern, insbesondere aufgrund von Mitteilungen der Mitgliedstaaten, Änderungen notwendig werden; e) die in Anhang IV enthaltenen Verzeichnisse der zentralen Regierungsbehörden, sofern Anpassungen aufgrund der im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen notwendig werden; f) die in Anhang I genannte Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Bedingungen für die Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen der Klassifikation innerhalb der in den genannten Anhängen aufgeführten Dienstleistungskategorien; g) die in Anhang II genannte Klassifikation, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Bedingungen für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen der Klassifikation in den Bekanntmachungen; h) Anhang VIII. 2. Gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Verfahren prüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge und bewertet insbesondere die Möglichkeiten einer uneingeschränkten Anwendung der Richtlinie auf die in Anhang I Teil B genannten Dienstleistungsaufträge sowie die Auswirkungen staatlicher Eigenleistungen auf die tatsächliche Öffnung der Märkte in diesem Bereich. Sie macht erforderlichenfalls Anpassungsvorschläge. Artikel 79 Umsetzung Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 80 Aufhebungen Die Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen in Anhang X mit Wirkung ab dem in Artikel 79 genannten Datum aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen. Artikel 81 Inkraftreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 82 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG I DIENSTLEISTUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 TEIL A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 5 I -BELGIEN Einrichtungen - Archives générales du Royaume et Archives de l'État dans les provinces -Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën, - Conseil autonome de l'enseignement communautaire - Autonome Raad van het Gemeenschapsonderwijs, - Radio et télévision belges, émissions néerlandaises - Belgische Radio en Televisie, Nederlandse uitzendingen, - Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Centre de radio et télévision belge de la Communauté de langue allemande - Centrum voor Belgische Radio en Televisie voor de Duitstalige Gemeenschap), - Bibliothèque royale Albert Ier - Koninklijke Bibliotheek Albert I, - Caisse auxiliaire de paiement des allocations de chômage - Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen, - Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Hulpkas voor Ziekte-, en Invaliditeitsverzekeringen, - Caisse nationale des pensions de retraite et de survie - Rijkskas voor Rust- en Overlevingspensioenen, - Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge - Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden onder Belgische Vlag, - Caisse nationale des calamités - Nationale Kas voor de Rampenschade, - Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie diamantaire - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders der Diamantnijverheid, - Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs de l'industrie du bois - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders in de Houtnijverheid, - Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de batellerie - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart, - Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales en faveur des travailleurs occupés dans les entreprises de chargement, déchargement et manutention de marchandises dans les ports débarcadères, entrepôts et stations (appelée habituellement «Caisse spéciale de compensation pour allocations familiales des régions maritimes») - Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings- en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd: "Bijzondere Compensatiekas voor kindertoeslagen van de zeevaartgewesten"), - Centre informatique pour la Région bruxelloise - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest, - Commissariat général de la Communauté flamande pour la coopération internationale - Commissariaat-generaal voor Internationale Samenwerking van de Vlaamse Gemeenschap, - Commissariat général pour les relations internationales de la Communauté française de Belgique - Commissariaat-generaal bij de Internationale Betrekkingen van de Franse Gemeenschap van België, - Conseil central de l'économie - Centrale Raad voor het Bedrijfsleven, - Conseil économique et social de la Région wallonne - Sociaal-economische Raad van het Waals Gewest, - Conseil national du travail - Nationale Arbeidsraad, - Conseil supérieur des classes moyennes - Hoge Raad voor de Middenstand, - Office pour les travaux d'infrastructure de l'enseignement subsidié - Dienst voor Infrastructuurwerken van het Gesubsidieerd Onderwijs, - Fondation royale - Koninklijke Schenking, - Fonds communautaire de garantie des bâtiments scolaires - Gemeenschappelijk Waarborgfonds voor Schoolgebouwen, - Fonds d'aide médicale urgente - Fonds voor Dringende Geneeskundige Hulp, - Fonds des accidents du travail - Fonds voor Arbeidsongevallen, - Fonds des maladies professionnelles - Fonds voor Beroepsziekten, - Fonds des routes - Wegenfonds, - Fonds d'indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d'entreprises - Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen Ontslagen Werknemers, - Fonds national de garantie pour la réparation des dégâts houillers - Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnschade, - Fonds national de retraite des ouvriers mineurs - Nationaal Pensioenfonds voor Mijnwerkers, - Fonds pour le financement des prêts à des États étrangers - Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten, - Fonds pour la rémunération des mousses enrôlés à bord des bâtiments de pêche - Fonds voor Scheepsjongens aan Boord van Vissersvaartuigen, - Fonds wallon d'avances pour la réparation des dommages provoqués par des pompages et des prises d'eau souterraine - Waals Fonds van Voorschotten voor het Herstel van de Schade veroorzaakt door Grondwaterzuiveringen en Afpompingen, - Institut d'aéronomie spatiale - Instituut voor Ruimte-aëronomie, - Institut belge de normalisation - Belgisch Instituut voor Normalisatie, - Institut bruxellois de l'environnement - Brussels Instituut voor Milieubeheer, - Institut d'expertise vétérinaire - Instituut voor Veterinaire Keuring, - Institut économique et social des classes moyennes - Economisch en Sociaal Instituut voor de Middenstand, - Institut d'hygiène et d'épidémiologie - Instituut voor Hygiëne en Epidemiologie, - Institut francophone pour la formation permanente des classes moyennes - Franstalig Instituut voor Permanente Vorming voor de Middenstand, - Institut géographique national - Nationaal Geografisch Instituut, - Institut géotechnique de l'État - Rijksinstituut voor Grondmechanica, - Institut national d'assurance maladie-invalidité - Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering, - Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen, - Institut national des industries extractives - Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven, - Institut national des invalides de guerre, anciens combattants et victimes de guerre - Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers, - Institut pour l'amélioration des conditions de travail - Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden, - Institut pour l'encouragement de la recherche scientifique dans l'industrie et l'agriculture - Instituut tot Aanmoediging van het Wetenschappelijk Onderzoek in Nijverheid en Landbouw, - Institut royal belge des sciences naturelles - Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen, - Institut royal belge du patrimoine artistique - Koninklijk Belgisch Instituut voor het Kunstpatrimonium, - Institut royal de météorologie - Koninklijk Meteorologisch Instituut, - Enfance et famille - Kind en Gezin, - Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtingen, - Mémorial national du fort de Breendonck - Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonck, - Musée royal de l'Afrique centrale - Koninklijk Museum voor Midden-Afrika, - Musées royaux d'art et d'histoire - Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis, - Musées royaux des beaux-arts de Belgique - Koninklijke Musea voor Schone Kunsten van België, - Observatoire royal de Belgique - Koninklijke Sterrenwacht van België, - Office belge de l'économie et de l'agriculture - Belgische Dienst voor Bedrijfsleven en Landbouw, - Office belge du commerce extérieur - Belgische Dienst voor Buitenlandse Handel, - Office central d'action sociale et culturelle au profit des membres de la communauté militaire - Centrale Dienst voor Sociale en Culturele Actie ten behoeve van de Leden van de Militaire Gemeenschap, - Office de la naissance et de l'enfance - Dienst voor Borelingen en Kinderen, - Office de la navigation - Dienst voor de Scheepvaart, - Office de promotion du tourisme de la Communauté française - Dienst voor de Promotie van het Toerisme van de Franse Gemeenschap, - Office de renseignements et d'aide aux familles des militaires - Hulp- en Informatiebureau voor Gezinnen van Militairen, - Office de sécurité sociale d'outre-mer - Dienst voor Overzeese Sociale Zekerheid, - Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés - Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers, - Office national de l'emploi - Rijksdienst voor de Arbeidsvoorziening, - Office national des débouchés agricoles et horticoles - Nationale Dienst voor Afzet van Land- en Tuinbouwprodukten, - Office national de sécurité sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid, - Office national de sécurité sociale des administrations provinciales et locales - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid van de Provinciale en Plaatselijke Overheidsdiensten, - Office national des pensions - Rijksdienst voor Pensioenen, - Office national des vacances annuelles - Rijksdienst voor de Jaarlijkse Vakantie, - Office national du lait - Nationale Zuiveldienst, - Office régional bruxellois de l'emploi - Brusselse Gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling, - Office régional et communautaire de l'emploi et de la formation - Gewestelijke en Gemeenschappelijke Dienst voor Arbeidsvoorziening en Vorming, - Office régulateur de la navigation intérieure - Dienst voor Regeling der Binnenvaart, - Société publique des déchets pour la Région flamande - Openbare Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams Gewest, - Orchestre national de Belgique - Nationaal Orkest van België, - Organisme national des déchets radioactifs et des matières fissiles - Nationale Instelling voor Radioactief Afval en Splijtstoffen, - Palais des beaux-arts - Paleis voor Schone Kunsten, - Pool des marins de la marine marchande - Pool van de Zeelieden ter Koopvaardij, - Port autonome de Charleroi - Autonome Haven van Charleroi, - Port autonome de Liège - Autonome Haven van Luik, - Port autonome de Namur - Autonome Haven van Namen, - Radio et télévision belges de la Communauté française - Belgische Radio en Televisie van de Franse Gemeenschap, - Régie des bâtiments - Regie der Gebouwen, - Régie des voies aériennes - Regie der Luchtwegen, - Régie des postes - Regie der Posterijen, - Régie des télégraphes et des téléphones - Regie van Telegraaf en Telefoon, - Conseil économique et social pour la Flandre - Sociaal-economische Raad voor Vlaanderen, - Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles - Naamloze Vennootschap "Zeekanaal en Haveninrichtingen van Brussel", - Société du logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées - Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen, - Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschappij, - Théâtre royal de la Monnaie - De Koninklijke Muntschouwburg, - Universités relevant de la Communauté flamande - Universiteiten afhangende van de Vlaamse Gemeenschap, - Universités relevant de la Communauté française - Universiteiten afhangende van de Franse Gemeenschap, - Office flamand de l'emploi et de la formation professionnelle - Vlaamse Dienst voor Arbeidsvoorziening en Beroepsopleiding, - Fonds flamand de construction d'institutions hospitalières et médico-sociales - Vlaams Fonds voor de Bouw van Ziekenhuizen en Medisch-Sociale Instellingen, - Société flamande du logement et sociétés agréées - Vlaamse Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen, - Société régionale wallonne du logement et sociétés agréées - Waalse Gewestelijke Maatschappij voor de Huisvesting en erkende maatschappijen, - Société flamande d'épuration des eaux - Vlaamse Maatschappij voor Waterzuivering, - Fonds flamand du logement des familles nombreuses - Vlaams Woningfonds van de Grote Gezinnen. Kategorien - les centres publics d'aide sociale (Fürsorgeämter) - les fabriques d'église (Kirchenämter). II - DÄNEMARK Einrichtungen - Køebenhavns Havn, - Danmarks Radio, - TV 2/Danmark, - TV2 Reklame A/S, - Danmarks Nationalbank, - A/S Storebaeltsforbindelsen, - A/S Øresundsforbindelsen (alene tilslutningsanlaeg i Danmark), - Køebenhavns Lufthavn A/S, - Byfornyelsesselskabet Køebenhavn, - Tele Danmark A/S mit Tochterunternehmen, - Fyns Telefon A/S, - Jydsk Telefon Aktieselskab A/S, - Køebenhavns Telefon Aktieselskab, - Tele Søenderjylland A/S, - Telecom A/S, - Tele Danmark Mobil A/S. Kategorien - De kommunale havne (kommunale Häfen), - Andre Forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane). III - DEUTSCHLAND 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts Die bundes-, landes- und gemeindeunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen: 1.1. Körperschaften - Wissenschaftliche Hochschulen und verfaßte Studentenschaften, - berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern), - Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften), - Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), - kassenärztliche Vereinigungen, - Genossenschaften und Verbände. 1.2. Anstalten und Stiftungen Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nicht gewerblicher Art, insbesondere in folgenden Bereichen: - Rechtsfähige Bundesanstalten, - Versorgungsanstalten und Studentenwerke, - Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen. 2. Juristische Personen des Privatrechts Die der staatlichen Kontrolle unterliegenden und im Allgemeininteresse tätig werdenden Einrichtungen nicht gewerblicher Art, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen, insbesondere in folgenden Bereichen: - Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungs- und Tierkörperbeseitigungsanstalten), - Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten), - Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte), - Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen), - Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste), - Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen), - Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung), - Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung), - Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung), - Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften), - Friedhofs- und Bestattungswesen, - Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungs hilfe, Ausbildung). IV. GRIECHENLAND Kategorien Die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren öffentliche Bauaufträge der staatlichen Kontrolle unterliegen. V. SPANIEN Kategorien - Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsbehörden und gemeinsame Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens), - Organismos Autónomos de la Administración del Estado (unabhängige Organisationen der Verwaltung des Staates), - Organismos Autónomos de las Comunidades Autónomas (unabhängige Organisationen autonomer Behörden), - Organismos Autónomos de las Entidades Locales (unabhängige Organisationen lokaler Behörden), - Otras entidades sometidas a la legislación de contratos del Estado español (andere Einrichtungen, die der staatlichen spanischen Gesetzgebung über das Vergabewesen unterliegen). VI. FRANKREICH Einrichtungen 1. Staatliche öffentliche Einrichtungen: 1.1. Wissenschaftlicher, kultureller und professioneller Art: Collège de France, Conservatoire national des arts et métiers, Observatoire de Paris; 1.2. Wissenschaft und Technologie: Centre national de la recherche scientifique (CNRS), Institut national de la recherche agronomique, Institut national de la santé et de la recherche médicale, Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM); 1.3. Verwaltungscharakter: Agence nationale pour l'emploi, Caisse nationale des allocations familiales, Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés, Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, Office national des anciens combattants et victimes de la guerre, Agences financières de bassins. Kategorien 1. Staatliche öffentliche Einrichtungen: universités, écoles normales d'instituteurs. 2. Regionale, departementale und lokale öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter: collèges (Realschulen), lycées (Gymnasien), établissements publics hospitaliers (öffentliche Krankenhäuser), offices publics d'habitations à loyer modéré (OPHLM) (Ämter für Sozialwohnungen). 3. Gebietskörperschaften: syndicats de communes (Gemeindeverbände), districts (Distrikte), communautés urbaines (städtische Gemeinschaften), institutions interdépartementales et interrégionales (interdepartementale und interregionale Einrichtungen). VII. IRLAND Einrichtungen - Shannon Free Airport Development Company Ltd, - Local Government Computer Services Board, - Local Government Staff Negotiations Board, - Córas Tráchtála (Irish Export Board), - Industrial Development Authority, - Irish Goods Council (Promotion of Irish Goods), - Córas Beostoic agus Feola (CBF) (Irish Meat Board), - Bord Fálite Éireann (Irish Tourism Board), - Údarás na Gaeltachta (Development Authority for Gaeltacht Regions), - An Bord Pleanála (Irish Planning Board). Kategorien - Third Level Educational Bodies of a Public Character (öffentliche Einrichtungen für höhere Bildung), - National Training, Cultural or Research Agencies (nationale Behörden für Ausbildung, Kultur oder Forschung), - Hospital Boards of a Public Character (öffentliche Krankenhausbehörden), - National Health & Social Agencies of a Public Character (nationale öffentliche Behörden für Gesundheit und Soziales), - Central & Regional Fishery Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden). VIII. ITALIEN Einrichtungen - Agenzia per la promozione dello sviluppo nel Mezzogiorno. Kategorien - Enti portuali e aeroportuali (Hafen- und Flughafenbehörden), - Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbauarbeiten), - Le università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (die staatlichen Universitäten, die staatlichen Universitätsinstitute, die Konsortien für den Ausbau der Universitäten) - Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisici o vulcanologici (Die höheren wissenschaftlichen und kulturellen Institute, die Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie), - Enti di ricerca e sperimentazione (Einrichtungen für Forschung und experimentelle Arbeiten), - Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohl..-.. und Wohltätigkeits einrichtungen), - Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen), - Consorzi di bonifica (Konsortien für Mediorationen), - Enti di sviluppo o di irrigazione (Unternehmen für Entwicklung und Bewässerung), - Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete), - Comunità montane (Zweckverbände von Gemeinden in Gebirgsregionen), - Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im allgemeinen Interesse liegenden Dienstleistungen), - Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, touristische und Freizeitaktivitäten bearbeiten), - Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten). IX. LUXEMBURG Kategorien - Établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement (öffentliche Einrichtungen des Staates, die der Überwachung eines Regierungsmitglieds unterstellt sind), - Établissements publics placés sous la surveillance des communes (öffentliche Einrichtungen, die der Überwachung der Kommunen unterstellt sind), - Syndicats de communes créés en vertu de la loi du 14 février 1900 telle qu'elle a été modifiée par la suite (Gemeindeverbände, die aufgrund des Gesetzes vom 14. Februar 1900 und seiner nachfolgenden Änderungen gegründet wurden). X. NIEDERLANDE Einrichtungen - De Nederlandse Centrale Organisatie voor Toegepast Natuurwetenschappelijk Onderzoek (TNO) en de daaronder ressorterende organisaties. Kategorien - De waterschappen (Wasserbauverwaltung), - De instellingen van wetenschappelijk onderwijs vermeld in artikel 8 van de Wet op het Wetenschappelijk Onderwijs (1985), de academische ziekenhuizen [Einrichtungen wissenschaftlicher Bildung, genannt in Artikel 8 des Gesetzes über wissenschaftliche Bildung (1985), die Universitätskliniken]. XI. ÖSTERREICH Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Haushaltskontrolle des Rechnungshofes unterliegen. XII. PORTUGAL Kategorien - Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit), - Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter), - Fundações públicas (öffentliche Stiftungen), - Administrações gerais e juntas autónomas (allgemeine Verwaltungen und unabhängige Beiräte). XIII. FINNLAND Alle staatlichen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen oder Unternehmen ohne gewerblichen Charakter XIV. SCHWEDEN Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren Auftragsvergabe der Kontrolle des nationalen Amtes für das Vergabewesen unterliegt. XV. VEREINIGTES KÖNIGREICH Einrichtungen - Central Blood Laboratories Authority, - Design Council, - Health and Safety Executive, - National Research Development Corporation, - Public Health Laboratory Services Board, - Advisory, Conciliation and Arbitration Service, - Commission for the New Towns, - Development Board For Rural Wales, - English Industrial Estates Corporation, - National Rivers Authority, - Northern Ireland Housing Executive, - Scottish Enterprise, - Scottish Homes, - Welsh Development Agency. Kategorien - Universities and polytechnics, maintained schools and colleges (Hochschulen und politechnische Schulen, staatlich subventionierte Schulen und Colleges), - National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien), - Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen), - Fire Authorities (Feuerwehrbehörden), - National Health Service Authorities (Behörden des staatlichen Gesundheitsdienstes), - Police Authorities (Polizeibehörden), - New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung einer neuen Stadt), - Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung). ANHANG IV ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN BELGIEN A. - Bundesstaat: - Services du premier ministre - Ministère des affaires économiques - Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement - Ministère de l'agriculture - Ministère des classes moyennes - Ministère des communications et de l'infrastructure - Ministère de la défense nationale [62] [62] Nicht militärische Materialien. - Ministère de l'emploi et du travail - Ministère des finances - Ministère de l'intérieur et de la fonction publique - Ministère de la justice - Ministère de la santé publique et de l'environnement - la Poste [63] [63] Postaktivitäten gemäß dem Gesetz vom 24.12.1993. - la Régie des bâtiments - le Fonds des routes B. - Nationale Sozialversicherungsanstalt - L'Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants - L'Institut national d'assurance maladie-invalidité - L'Office national des pensions - La Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité - Le Fonds des maladies professionnelles - L'Office national de l'emploi. DÄNEMARK 1.Folketinget - Rigsrevisionen 2. Statsministeriet 3. Udenrigsministeriet - 2 departementer 4. Arbejdsministeriet - 5 styrelser og institutioner 5. Boligministeriet - 7 styrelser og institutioner 6. Erhvervsministeriet - 7 styrelser og institutioner 7. Finansministeriet - 3 styrelser og institutioner 8. Forskningsministeriet - 1 styrelse 9. Forsvarsministeriet [64] - adskillige institutioner [64] Nicht militärische Materialien. 10. Indenrigsministeriet - 2 styrelser 11. Justitsministeriet - 2 direktorater og adskillige politimyndigheder og domstole 12. Kirkeministeriet - 10 stiftsøvrigheder 13. Kulturministeriet - 3 institutioner samt adskillige statsejede museer og højere læreanstalter 14. Landbrugs- og fiskeriministeriet - 23 direktorater og institutioner 15. Miljø- og energiministeriet - 6 styrelser og forsøgsanlægget Risø 16. Skatteministeriet - 1 styrelse 17. Socialministeriet - 4 styrelser og institutioner 18. Sundhedsministeriet - adskillige institutioner inklusive Statens Seruminstitut 19. Trafikministeriet - 12 styrelser og institutioner 20. Undervisningsministeriet - 6 direktorater samt 12 universiteter og andre højere læreanstalter 21. Økonomiministeriet - Danmarks Statistik. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1. Auswärtiges Amt 2. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft 4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 5. Bundesministerium der Finanzen 6. Bundesministerium für Forschung und Technologie 7. Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter) 8. Bundesministerium für Gesundheit 9. Bundesministerium für Frauen und Jugend 10. Bundesministerium für Familie und Senioren 11. Bundesministerium der Justiz 12. Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 13. Bundesministerium für Post und Telekommunikation [65] [65] Ohne Telekommunikationseinrichtungen. 14. Bundesministerium für Wirtschaft 15. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit 16. Bundesministerium der Verteidigung [66] [66] Nicht militärische Materialien. 17. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 18. Bundesministerium für Verkehr GRIECHENLAND 1. Ministry of National Economy 2. Ministry of Education and Religion 3. Ministry of Commerce 4. Ministry of Industry, Energy and Technology 5. Ministry of Merchant Marine 6. Ministry to the Prime Minister 7. Ministry of the Aegean 8. Ministry of Foreign Affairs 9. Ministry of Justice 10. Ministry of the Interior 11. Ministry of Labour 12. Ministry of Culture and Sciences 13. Ministry of Environment, Planning and Public Works 14. Ministry of Finance 15. Ministry of Transport and Communications 16. Ministry of Health and Social Security 17. Ministry of Macedonia and Thrace 18. Army General Staff 19. Navy General Staff 20. Airforce General Staff 21. Ministry of Agriculture 22. General Secretariat for Press and Information 23. General Secretariat for Youth 24. General State Laboratory 25. General Secretariat for Further Education 26. General Secretariat of Equality 27. General Secretariat for Social Security 28. General Secretariat for Greeks Living Abroad 29. General Secretariat for Industry 30. General Secretariat for Research and Technology 31. General Secretariat for Sports 32. General Secretariat for Public Works 33. National Statistical Service 34. National Welfare Organisation 35. Workers' Housing Organisation 36. National Printing Office 37. Greek Atomic Energy Commission 38. Greek Highway Fund 39. University of Athens 40. University of the Aegean 41. University of Thessaloniki 42. University of Thrace 43. University of Ioannina 44. University of Patras 45. Polytechnic School of Crete 46. Sivitanidios Technical School 47. University of Macedonia 48. Eginitio Hospital 49. Areteio Hospital 50. National Centre of Public Administration 51. Hellenic Post (EL. TA.) 52. Public Material Management Organisation 53. Farmers' Insurance Organisation 54. School Building Organisation SPANIEN 1. Ministerio de Asuntos Exteriores 2. Ministerio de Justicia 3. Ministerio de Defensa [67] [67] Nicht militärische Materialien. 4. Ministerio de Economía y Hacienda 5. Ministerio del Interior 6. Ministerio de Obras Públicas, Transportes y Medio Ambiente 7. Ministerio de Educación y Ciencia 8. Ministerio de Trabajo y Seguridad Social 9. Ministerio de Industria y Energía 10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación 11. Ministerio de la Presidencia 12. Ministerio para las Administraciones Públicas 13. Ministerio de Cultura 14. Ministerio de Comercio y Turismo 15. Ministerio de Sanidad y Consumo 16. Ministerio de Asuntos Sociales. FRANKREICH 1. Hauptbeschaffungsstellen A. Budget général - Services du premier ministre - Ministère des affaires sociales, de la santé et de la ville - Ministère de l'intérieur et de l'aménagement du territoire - Ministère de la justice - Ministère de la défense - Ministère des affaires étrangères - Ministère de l'éducation nationale - Ministère de l'économie - Ministère de l'industrie, des postes et télécommunications et du commerce extérieur - Ministère de l'équipement, des transports et du tourisme - Ministère des entreprises et du développement économique, chargé des petites et moyennes entreprises et du commerce et de l'artisanat - Ministère du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle - Ministère de la culture et de la francophonie - Ministère du budget - Ministère de l'agriculture et de la pêche - Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche - Ministère de l'environnement - Ministère de la fonction publique - Ministère du logement - Ministère de la coopération - Ministère des départements et territoires d'outre-mer - Ministère de la jeunesse et des sports - Ministère de la communication - Ministère des anciens combattants et victimes de guerre B. Budget annexe On peut notamment signaler: - Imprimerie nationale C. Comptes spéciaux du Trésor On peut notamment signaler: - Fonds forestier national - Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audiovisuels - Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme - Caisse autonome de la reconstruction 2. Öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen - Académie de France à Rome - Académie de marine - Académie des sciences d'outre-mer - Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS) - Agences financières de bassins - Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT) - Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH) - Agence nationale pour l'emploi (ANPE) - Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM) - Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA) - Bibliothèque nationale - Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg - Bureau d'études des postes et télécommunications d'outre- mer (BEPTOM) - Caisse des dépôts et consignations - Caisse nationale des allocations familiales (CNAF) - Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (CNAM) - Caisse nationale d'assurance-vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS) - Caisse nationale des autoroutes (CNA) - Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS) - Caisse nationale des monuments historiques et des sites - Caisse nationale des télécommunications [68] [68] Lediglich Postwesen. - Caisse de garantie du logement social - Casa de Velasquez - Centre d'enseignement zootechnique de Rambouillet - Centre d'études du milieu et de pédagogie appliquée du ministère de l'agriculture - Centre d'études supérieures de sécurité sociale - Centres de formation professionnelle agricole - Centre national d'art et de culture Georges Pompidou - Centre national de la cinématographie franAaise - Centre national d'études et de formation pour l'enfance inadaptée - Centre national d'études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts - Centre national et de formation pour l'adaptation scolaire et l'éducation spécialisée (CNEFASES) - Centre national de formation et de perfectionnement des professeurs d'enseignement ménager agricole - Centre national des lettres - Centre national de documentation pédagogique - Centre national des oeuvres universitaires et scolaires (CNOUS) - Centre national d'opthalmologie des Quinze-Vingts - Centre national de préparation au professorat de travaux manuels éducatifs et d'enseignement ménager - Centre national de promotion rurale de Marmilhat - Centre national de la recherche scientifique (CNRS) - Centre régional d'éducation populaire d'Ale-de-France - Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS) - Centres régionaux des oeuvres universitaires (CROUS) - Centres régionaux de la propriété forestière - Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants - Chancelleries des universités - Collège de France - Commission des opérations de bourse - Conseil supérieur de la pêche - Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres - Conservatoire national des arts et métiers - Conservatoire national supérieur de musique - Conservatoire national supérieur d'art dramatique - Domaine de Pompadour - École centrale - Lyon - École centrale des arts et manufactures - École française d'archéologie d'Athènes - École française d'Extrême-Orient - École française de Rome - École des hautes études en sciences sociales - École nationale d'administration - École nationale de l'aviation civile (ENAC) - École nationale des Chartes - École nationale d'équitation - École nationale du génie rural des eaux et des forêts (ENGREF) - Écoles nationales d'ingénieurs - École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires - Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles - École nationale des ingénieurs des travaux ruraux et des techniques sanitaires - École nationale des ingénieurs des travaux des eaux et forêts (ENITEF) - École nationale de la magistrature - Écoles nationales de la marine marchande - École nationale de la santé publique (ENSP) - École nationale de ski et d'alpinisme - École nationale supérieure agronomique - Montpellier - École nationale supérieure agronomique - Rennes - École nationale supérieure des arts décoratifs - École nationale supérieure des arts et industries - Strasbourg - École nationale supérieure des arts et industries textiles - Roubaix - Écoles nationales supérieures d'arts et métiers - École nationale supérieure des beaux-arts - École nationale supérieure des bibliothécaires - École nationale supérieure de céramique industrielle - École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA) - École nationale supérieure d'horticulture - École nationale supérieure des industries agricoles alimentaires - École nationale supérieure du paysage (rattachée à l'École nationale supérieure d'horticulture) - École nationale supérieure des sciences agronomiques appliquées (ENSSA) - Écoles nationales vétérinaires - École nationale de voile - Écoles normales d'instituteurs et d'institutrices - Écoles normales nationales d'apprentissage - Écoles normales supérieures - École polytechnique - École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) - École de sylviculture - Crogny (Aube) - École de viticulture et d'oenologie de la Tour-Blanche (Gironde) - École de viticulture - Avize (Marne) - Établissement national de convalescents de Saint-Maurice - Établissement national des invalides de la marine (ENIM) - Établissement national de bienfaisance Koenigs-Wazter - Fondation Carnegie - Fondation Singer-Polignac - Fonds d'action sociale pour les travailleurs immigrés et leurs familles - Hôpital-hospice national Dufresne-Sommeiller - Institut de l'élevage et de médecine vétérinaire des pays tropicaux (IEMVPT) - Institut français d'archéologie orientale du Caire - Institut géographique national - Institut industriel du Nord - Institut international d'administration publique (IIAP) - Institut national agronomique de Paris-Grignon - Institut national des appellations d'origine des vins et eaux-de-vie (INAOVEV) - Institut national d'astronomie et de géophysique (INAG) - Institut national de la consommation (INC) - Institut national d'éducation populaire (INEP) - Institut national d'études démographiques (INED) - Institut national des jeunes aveugles - Paris - Institut national des jeunes sourds - Bordeaux - Institut national des jeunes sourds - Chambéry - Institut national des jeunes sourds - Metz - Institut national des jeunes sourds - Paris - Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N2.P3) - Institut national de promotion supérieure agricole - Institut national de la propriété industrielle - Institut national de la recherche agronomique (INRA) - Institut national de recherche pédagogique (INRP) - Institut national de la santé et de la recherche médicale (INSERM) - Institut national des sports - Instituts nationaux polytechniques - Instituts nationaux des sciences appliquées - Institut national supérieur de chimie industrielle de Rouen - Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA) - Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS) - Instituts régionaux d'administration - Institut supérieur des matériaux et de la construction mécanique de Saint-Ouen - Musée de l'armée - Musée Gustave-Moreau - Musée de la marine - Musée national J.-J.-Henner - Musée national de la Légion d'honneur - Musée de la poste - Muséum national d'histoire naturelle - Musée Auguste-Rodin - Observatoire de Paris - Office de coopération et d'accueil universitaire - Office français de protection des réfugiés et apatrides - Office national des anciens combattants - Office national de la chasse - Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP) - Office national d'immigration (ONI) - Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération (ORSTOM) - Office universitaire et culturel français pour l'Algérie - Palais de la découverte - Parcs nationaux - Réunion des musées nationaux - Syndicat des transports parisiens - Thermes nationaux - Aix-les-Bains - Universités 3. Andere öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen - Union des groupements d'achats publics (UGAP). IRLAND 1. Hauptbeschaffungsstellen Office of Public Works 2. Sonstige Stellen - President's Establishment - Houses of the Oireachtas (Parliament) - Department of the Taoiseach (Prime Minister) - Office of the Tanaiste (Deputy Prime Minister) - Central Statistics Office - Department of Arts, Culture and the Gaeltacht - National Gallery of Ireland - Department of Finance - State Laboratory - Office of the Comptroller and Auditor General - Office of the Attorney General - Office of the Director of Public Prosecutions - Valuation Office - Civil Service Commission - Office of the Ombudsman - Office of the Revenue Commissioners - Department of Justice - Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland - Department of the Environment - Department of Education - Department of the Marine - Department of Agriculture, Food and Forestry - Department of Enterprise and Employment - Department of Trade and Tourism - Department of Defence [69] [69] Nicht militärische Materialien. - Department of Foreign Affairs - Department of Social Welfare - Department of Health - Department of Transport, Energy and Communicationse. ITALIEN 1. Ministry of the Treasury [70] [70] Zentrale Beschaffungsstelle für die Mehrzahl der anderen Ministerien und Einrichtungen. 2. Ministry of Finance [71] [71] Ohne Beschaffungen über die Salz- und Tabakmonopole. 3. Ministry of Justice 4. Ministry of Foreign Affairs 5. Ministry of Education 6. Ministry of the Interior 7. Ministry of Public Works 8. Ministry for Co-ordination (International Relations and EC Agricultural Policies) 9. Ministry of Industry, Trade and Craft Trades 10. Ministry of Employment and Social Security 11. Ministry of Health 12. Ministry of Cultural Affairs and the Environment 13. Ministry of Defence [72] [72] Nicht militärische Materialien. 14. Budget and Economic Planning Ministry 15. Ministry of Foreign Trade 16. Ministry of Posts and Telecommunications [73] [73] Lediglich Postdienste. 17. Ministry of the environment 18. Ministry of University and Scientifical and Technological Research. LUXEMBURG 1. Ministère d'État: service central des imprimés et des fournitures de l'État 2. Ministère de l'agriculture: administration des services techniques de l'agriculture 3. Ministère de l'éducation nationale: lycées d'enseignement secondaire et d'enseignement secondaire technique 4. Ministère de la famille et de la solidarité sociale: maisons de retraite 5. Ministère de la force publique: armée [74] - gendarmerie - police [74] Nicht militärische Materialien. 6. Ministère de la justice: établissements pénitentiaires 7. Ministère de la santé publique: hôpital neuropsychiatrique 8. Ministère des travaux publics: bâtiments publics - ponts et chaussées 9. Ministère des communications: centre informatique de l'État 10. Ministère de l'environnement: commissariat général à la protection des eaux. NIEDERLANDE 1. Ministry of General Affairs - Ministerie van Algemene Zaken - Advisory Council on Government Policy - Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid - National Information Office - Rijksvoorlichtingsdienst 2. Ministry of the Interior - Ministerie van Binnenlandse Zaken - Government Personnel Information System Service - Dienst Informatievoorziening Overheidspersoneel - Redundancy Payment and Benefits Agency - Dienst Uitvoering Ontslaguitkeringsregelingen - Public Servants Medical Expenses Agency - Dienst Ziektekostenvoorziening Overheidspersoneel - RPD Advisory Service - RPD Advies - Central Archives and Interdepartmental Text Processing - CAS/ITW 3. Ministry of Foreign Affairs + Directorate-General for Development Cooperation of the Ministry of Foreign Affairs - Ministerie van Buitenlandse Zaken + Ministerie voor Ontwikkelingssamenwerking 4. Ministry of Defence - Ministerie van Defensie [75] [75] Nicht militärische Materialien. - Directorate of material Royal Netherlands Navy - Directie materieel Koninklijke Marine - Directorate of material Royal Netherlands Army - Directie materieel Koninklijke Landmacht - Directorate of material Royal Netherlands Air Force - Directie materieel Koninklijke Luchtmacht 5. Ministry of Economic Affairs - Ministerie van Economische Zaken - Economic Investigation Agency - Economische Controledienst - Central Plan Bureau - Centraal Planbureau - Netherlands Central Bureau of Statistics - Centraal Bureau voor de Statistiek - Senter - Senter - Industrial Property Office - Bureau voor de Industriële Eigendom - Central Licensing Office for Import and Export - Centrale Dienst voor de In- en Uitvoer - State Supervision of Mines - Staatstoezicht op de Mijnen - Geological Survey of the Netherlands - Rijks Geologische Dienst 6. Ministry of Finance - Ministerie van Financiën - State Property Department - Dienst der Domeinen - Directorates of the State Tax Department - Directies der Rijksbelastingen - State Tax Department/Fiscal Intelligence and Information Department - Belastingdienst/FIOD - State Tax Department/Computer Centre - Belastingdienst/Automatiseringscentrum - State Tax Department/Training - Belastingdienst/Opleidingen 7. Ministry of Justice - Ministerie van Justitie - Education and Training Organization, Directorate General for the Protection of Young People and the care of Offenders - Opleidings- en vormingsorganisatie Directoraat-Generaal Jeugdbescherming en Delinquentenzorg - Child Care and Protection Board - Raden voor de Kinderbescherming in de provincies - State Institutions for Child care and Protection - Rijksinrichtingen voor de Kinderbescherming in de provincies - Prisons - Penitentiaire inrichtingen in de provincie - State Institutions for Persons Placed under Hospital Order - Rijksinrichtingen voor TBS-verpleging in de provincies - Internal Facilities Service of the Directorate for Young Offenders and Young Peoples Institute - Dienst Facilitaire Zaken van de Directie Delinquentenzorg en Jeugdinrichtingen - Legal Aid Department - Dienst Gerechtelijke Ondersteuning in de arrondissementen - Central Collection Office for the Courts - Centraal Ontvangstkantoor der Gerechten - Central Debt Collection Agency of the Ministry of Justice - Centraal Justitie Incassobureau - National Criminal Investigation Department - Rijksrecherche - Forensic Laboratory - Gerechtelijk Laboratorium - National Police Services Force - Korps Landelijke Politiediensten - District offices of the Immigration and Naturalisation Service - Districtskantoren Immigratie- en Naturalisatiedienst 8. Ministry of Agriculture, Nature Management and Fisheries - Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij - National Forest Service - Staatsbosbeheer - Agricultural Research Service - Dienst Landbouwkundig Onderzoek - Agricultural Extension Service - Dienst Landbouwvoorlichting - Land Development Service - Landinrichtingsdienst - National Inspection Service for Animals and Animal Protection - Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees - Plant Protection Service - Plantenziektenkundige Dienst - General Inspection Service - Algemene Inspectiedienst - National Fisheries Research Institute - Rijksinstituut voor Visserijonderzoek - Government Institute for Quality Control of Agricultural Products - Rijkskwaliteit Instituut voor Land- en Tuinbouwprodukten - National Institute for Nature Management - Instituut voor Bos- en Natuuronderzoek - Game Fund - Jachtfonds 9. Ministry of Education and Science - Ministerie van Onderwijs en Wetenschappen - Royal Library - Koninklijke Bibliotheek - Institute for Netherlands History - Instituut voor Nederlandse Geschiedenis - Netherlands State Institute for War Documentation - Rijksinstituut voor Oorlogsdocumentatie - Institute for Educational Research - Instituut voor Onderzoek van het Onderwijs - National Institute for Curriculum Development - Instituut voor de Leerplan Ontwikkeling 10. Ministry of Social Affairs and Employment - Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid - Wages Inspection Service - Loontechnische dienst - Inspectorate for Social Affairs and Employment - Inspectie en Informatie Sociale Zaken en Werkgelegenheid - National Social Assistance Consultancies Services - Rijksconsulentschappen Sociale Zekerheid - Steam Equipment Supervision Service - Dienst voor het Stoomwezen - Conscientious Objectors Employment Department - Tewerkstelling erkend gewetensbezwaarden militaire dienst - Directorate for Equal Opportunities - Directie Emancipatie 11. Ministry of Transport, Public Works and Water Management - Ministerie van Verkeer en Waterstaat - Directorate-General for Transport - Directoraat-Generaal Vervoer - Directorate-General for Public Works and Water Management - Directoraat-Generaal Rijkswaterstaat - Directorate-General for Civil Aviation - Directoraat- Generaal Rijksluchtvaartdienst - Telecommunications and Post Department - Hoofddirectie Telecommunicatie en Post - Regional Offices of the Directorates-General and General Management, Inland Waterway Navigation Service - De regionale organisatie van de directoraten-generaal en de hoofddirectie Vaarwegmarkeringsdienst 12. Ministry of Housing, Physical Planning and Environment - Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer - Directorate-General for Environment Management - Directoraat-Generaal Milieubeheer - Directorate-General for Public Housing - Directoraat- Generaal van de Volkshuisvesting - Government Buildings Agency - Rijksgebouwendienst - National Physical Planning Agency - Rijksplanologische Dienst 13. Ministry of Welfare, Health and Cultural Affairs - Ministerie van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur - Social and Cultural Planning Office - Sociaal en Cultureel Planbureau - Inspectorate for Child and Youth Care and Protection Services - Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming - Medical Inspectorate of Health Care - Inspecties van het Staatstoezicht op de Volksgezondheid - Cultural Castle Council - Rijksdienst Kastelenbeheer - National Archives Department - Rijksarchiefdienst - Department for the Conservation of Historic Buildings and Sites - Rijksdienst voor de Monumentenzorg - National Institute of Public Health and Environmental Protection - Rijksinstituut voor Milieuhygiëne - National Archeological Field Survey Commission - Rijksdienst voor het Oudheidkundig Bodemonderzoek - Netherlands Office for Fine Arts - Rijksdienst Beeldende Kunst 14. Cabinet for Netherlands Antillean and Aruban Affairs - Kabinet voor Nederlands-Antilliaanse en Arubaanse zaken 15. Higher Colleges of State - Hogere Colleges van Staat 16. Council of State - Raad van State 17. Netherlands Court of Audit - Algemene Rekenkamer 18. National Ombudsman - Nationale Ombudsman. ÖSTERREICH 1. Bundeskanzleramt - Amtswirtschaftsstelle 2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten 3. Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz 4. Bundesministerium für Finanzen (a) Amtswirtschaftsstelle (b) Abteilung VI/5 (EDV-Beschaffung des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes) (c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache) 5. Bundesministerium für Jugend und Familie - Amtswirtschaftsstelle 6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten 7. Bundesministerium für Inneres (a) Abteilung I/5 (Amtswirtschaftsstelle) (b) EDV-Zentrum (Beschaffung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen (Hardware)) (c) Abteilung II/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei) (d) Abteilung I/6 (Beschaffung von Sachgütern (mit Ausnahme der von der Abteilung II/3 zu beschaffenden Sachgüter) für die Bundespolizei) (e) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Fluggeräten) 8. Bundesministerium für Justiz - Amtswirtschaftsstelle 9. Bundesministerium für Landesverteidigung [76] [76] Nicht militärische Materialien. 10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Amtswirtschaftsstelle 12. Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten 13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr 14. Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst 15. Österreichisches Statistisches Zentralamt 16. Österreichische Staatsdruckerei 17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt-Arsenal (BVFA) 19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten 20. Austro Control GmbH - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung 21. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge 22. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Postwesen) 23. Bundesministerium für Umwelt - Amtswirtschaftsstelle. PORTUGAL Prime Minister's Office Legal Centre Centre for Studies and Training (Local Government) Government Computer Network Management Centre National Council for Civil Defence Planning Permanent Council for Industrial Conciliation Department for Vocational and Advanced Training Ministerial Department with special responsibility for Macao Ministerial Department responsible for Community Service by Conscientious Objectors Institute for Youth National Administration Institute Secretariat General, Prime Minister's Office Secretariat for Administrative Modernization Social Services, Prime Minister's Office Ministry of Home Affairs Directorate-General for Roads Ministerial Department responsible for Studies and Planning Civilian administrations Customs Police Republican National Guard Police Secretariat General Technical Secretariat for Electoral Matters Customs and Immigration Department Intelligence and Security Department National Fire Service Ministry of Agriculture Control Agency for Community Aid to Olive Oil Production Regional Directorate for Agriculture (Beira Interior) Regional Directorate for Agriculture (Beira Litoral) Regional Directorate for Agriculture (Entre Douro e Minho) Regional Directorate for Agriculture (Trás-os-Montes) Regional Directorate for Agriculture (Alentejo) Regional Directorate for Agriculture (Algarve) Regional Directorate for Agriculture (Ribatejo e Oeste) General Inspectorate and Audit Office (Management Audits) Viticulture Institute National Agricultural Research Institute Institute for the Regulation and Guidance of Agricultural Markets Institute for Agricultural Structures and Rural Development Institute for Protection of Agri-Food Production Institute for Forests Institute for Agricultural Markets and Agri-Foods Industry Secretariat General IFADAP (Financial Institute for the Development of Agriculture and Fishing) [77] [77] Authority under joint Ministry of Trade and Tourism and Ministry of Finance control. INGA (National Agricultural Intervention and Guarantee Institute) [78] [78] Authority under joint Ministry of Trade and Tourism and Ministry of Finance control. Ministry of the Environment and Natural Resources Directorate-General for Environment Institute for Environmental Promotion Institute for the Consumer Institute for Meteorology Secretariat General Institute for Natural Conservancy Ministerial Department for the Improvement of the Estoril Coast Regional Directorates for Environment and Natural Resources Water Institute Ministry of Trade and Tourism Commission responsible for the Application of Economic Penalties Directorate-General for Competition and Prices Directorate-General for Inspection (Economic Affairs) Directorate-General for Tourism Directorate-General for Trade Tourism Fund Ministerial Department responsible for Community Affairs ICEP (Portuguese Foreign Trade Institute) General Inspectorate for Gambling National Institute for Training in Tourism Regional Tourist Boards Secretariat General ENATUR (National Tourism Enterprise) - Public enterprise [79] [79] Authority under joint Ministry of Trade and Tourism and Ministry of Finance control. Ministry of Defence [80] [80] Nicht militärische Materialien. National Security Authority National Council for Emergency Civil Planning Directorate-General for Armaments and Defence Equipments Directorate-General for Infrastructure Directorate-General for Personnel Directorate-General for National Defence Policy Secretariat General Office of the Chief of Staff of the Armed Forces [81] [81] Nicht militärische Materialien. Administrative Council of the Office of the Chief of Staff of the Armed Forces Commission of Maintenance of NATO Infrastructure Executive Commission of NATO Infrastructure Social Works of the Armed Forces Office of the Chief of Staff, Air Force [82] [82] Nicht militärische Materialien. Air Force Logistics and Administrative Commando General Workshop for Aeronautical Equipment Office of the Chief of Staff, Army [83] [83] Nicht militärische Materialien. Logistics Department Directorate for Army Engineering Directorate for Army Communications Service Directorate for Fortifications and Army Works Service Directorate for the Army Physical Education Service Directorate Responsible for the Army Computer Service Directorate for Intendancy Service Directorate for Equipment Service Directorate for Health Directorate for Transport Main Army Hospital General Workshop of Uniforms and Equipment General Workshop of Engineering Equipment Bakery Army Laboratory for Chemical and Pharmaceutical Products Office of the Chief of Staff, Navy [84] [84] Nicht militärische Materialien. Directorate for Naval Facilities Directorate-General for Naval Equipment Directorate for Instruction and Training Directorate of the Service of Naval Health The Navy Hospital Directorate for Supplies Directorate for Transport Directorate of the Service of Maintenance Armed Computer Service Continent Naval Commando AAores Naval Commando Madeira Naval Commando Commando of Lisbon Naval Station Army Centre for Physical Education Administrative Council of Central Navy Administration Naval War Height Institute Directorate-General for the Navy Directorate-General for Lighthouses and School for Lighthouse Keepers The Hydrographic Institute Vasco da Gama Aquarium The Alfeite Arsenal Ministry of Education Secretariat General Department for Planning and Financial Management Department for Higher Education Department for Secondary Education Department for Basic Education Department for Educational Resources Management General Inspectorate of Education Bureau for the Launching and Coordination of the School Year Regional Directorate for Education (North) Regional Directorate for Education (Centre) Regional Directorate for Education (Lisbon) Regional Directorate for Education (Alentejo) Regional Directorate for Education (Algarve) Camões Institute Institute for Innovation in Education António Aurélio da Costa Ferreira Institute for Sports Department of European Affairs Ministry of Education Press Ministry of Employment and Social Security National Insurance and Occupational Health Fund Institute for Development and Inspection of Labour Conditions Social Welfare Funds Casa Pia de Lisboa [85] [85] Authority under joint control of the Ministry of Employment and Social Security and Ministry of Health. National Centre for Pensions Regional Social Security Centres Commission on Equal Opportunity and Rights for Women Statistics Department Studies and Planning Department Department of International Relations and Social Security Agreements European Social Fund Department Department of European Affairs and External Relations Directorate-General for Social Works Directorate-General for the Family Directorate-General for Technical Support to Management Directorate-General for Employment and Vocational Training Directorate-General for Social Security Schemes Social Security Financial Stabilization Fund General Inspectorate for Social Security Social Security Financial Management Institute Employment and Vocational Training Institute National Institute for Workers' Leisure Time Secretariat General National Secretariat for Rehabilitation Social Services Santa Casa da Misericórdia de Lisboa [86] [86] Authority under joint control of the Ministry of Employment and Social Security and Ministry of Health. Ministry of Finance ADSE (Directorate-General for the Protection of Civil Servants) Legal Affairs Office Directorate-General for Public Administration Directorate-General for Public Accounts and General Budget Supervision Directorate-General for the State Loans Board Directorate-General for the Customs Service Directorate-General for Taxation Directorate-General for State Assets Directorate-General for the Treasury Ministerial Department responsible for Economic Studies Ministerial Department responsible for European Affairs GAFEEP (Ministerial Department responsible for Studies on the Funding of the State and Public Enterprises) General Inspectorate for Finance Institute for Information Technology State Loans Board Secretariat General SOFE (Social Services of the Ministry of Finance) Ministry of Industry and Energy Regional Delegation for Industry and Energy (Lisbon and Tagus Valley) Regional Delegation for Industry and Energy (Alentejo) Regional Delegation for Industry and Energy (Algarve) Regional Delegation for Industry and Energy (Centre) Regional Delegation for Industry and Energy (North) Directorate-General for Industry Directorate-General for Energy Geological and Mining Institute Ministerial Department responsible for Studies and Planning Ministerial Department responsible for Oil Exploration and Production Ministerial Department responsible for Community Affairs National Industrial Property Institute Portuguese Institute for Quality INETI (National Institute for Industrial Engineering and Technology) Secretariat General PEDIP Manager's Department Legal Affairs Office Commission for Emergency Industrial Planning Commission for Emergency Energy Planning IAPMEI (Institute for Support of Small and Medium-sized Enterprises and Investments) Ministry of Justice Centre for Legal Studies Social Action and Observation Centres The High Council of the Judiciary (Conselho Superior de Magistratura) Central Registry Directorate-General for Registers and Other Official Documents Directorate-General for Computerized Services Directorate-General for Legal Services Directorate-General for the Prison Service Directorate-General for the Protection and Care of Minors Prison Establishments Ministerial Department responsible for European Law Ministerial Department responsible for Documentation and Comparative Law Ministerial Department responsible for Studies and Planning Ministerial Department responsible for Financial Management Ministerial Department responsible for Planning and Coordinating Drug Control São João de Deus Prison Hospital Corpus Christi Institute Guarda Institute Institute for the Rehabilitation of Offenders São Domingos de Benfica Institute National Police and Forensic Science Institute Navarro Paiva Institute Padre António Oliveira Institute São Fiel Institute São José Institute Vila Fernando Institute Criminology Institutes Forensic Medicine Institutes Criminal Investigation Department Secretariat General Social Services Ministry of Public Works, Transport and Communications Council for Public and Private Works Markets Directorate-General for Civil Aviation Directorate-General for National Buildings and Monuments Directorate-General for Road and Rail Transport Ministerial Department responsible for River Crossings (Tagus) Ministerial Department for Investment Coordination Ministerial Department responsible for the Lisbon Railway Junction Ministerial Department responsible for the Oporto Railway Junction Ministerial Department responsible for Navigation on the Douro Ministerial Department responsible for the European Communities General Inspectorate for Public Works, Transport and Communications Independent Executive for Roads National Civil Engineering Laboratory Social Works Department of the Ministry of Public Works, Transport and Communications Secretariat General Institute for Management and Sales of State Housing CTT - Post and Telecommunications of Portugal SA [87] [87] Lediglich Postdienste. Ministry of Foreign Affairs Directorate-General for Consular Affairs and for Financial Administration Directorate-General for the European Communities Directorate-General for Cooperation Institute for Portuguese Emigrants and Portuguese Communities Abroad Institute for Economic Cooperation Secretariat General Ministry of Territorial Planning and Management Academy of Science Legal Affairs Office National Centre for Geographical Data Regional Coordination Committee (Centre) Regional Coordination Committee (Lisbon and Tagus Valley) Regional Coordination Committee (Alentejo) Regional Coordination Committee (Algarve) Regional Coordination Committee (North) Central Planning Department Ministerial Department for European Issues and External Relations Directorate-General for Local Government Directorate-General for Regional Development Directorate-General for Town and Country Planning Ministerial Department responsible for Coordination of the Alqueva Project General Inspectorate for Territorial Administration National Statistical Institute António Sérgio Cooperative Institute Institute for Scientific and Tropical Research Geographical and Land Register Institute National Scientific and Technological Research Board Secretariat General Ministry of the Sea Directorate-General for Fishing Directorate-General for Ports, Navigation and Maritime Transport Portuguese Institute for Maritime Exploration Maritime Administration for North, Centre and South National Institute for Port Pilotage Institute for Port Labour Port Administration of Douro and Leixões Port Administration of Lisbon Port Administration of Setúbal and Sesimbra Port Administration of Sines Independent Executive for Ports Infante D. Henrique Nautical School Portuguese Fishing School and School of Sailing and Marine Craft Secretariat General Ministry of Health Regional Health Administrations Health Centres Mental Health Centres Histocompatibility Centres Regional Alcoholism Centres Department for Studies and Health Planning Health Human Resource Department Directorate-General for Health Directorate-General for Health Installations and Equipment National Institute for Chemistry and Medicament Supporting Centres for Drug Addicts Institute for Computer and Financial Management of Health Services Infirmary Technical Schools Health Service Technical Colleges Central Hospitals District Hospitals General Inspectorate of Health National Institute of Emergency Care Dr Ricardo Jorge National Health Institute Dr Jacinto de MagalhAes Institute of Genetic Medicine Dr Gama Pinto Institute of Opthalmology Portuguese Blood Institute General Practitioners Institutes Secretariat General Service for Prevention and Treatment of Drug Dependence Social Services, Ministry of Health FINNLAND OIKEUSKANSLERINVIRASTO // OFFICE OF THE CHANCELLOR OF JUSTICE KAUPPA-JA TEOLLISUUSMINISTERIÖ // MINISTRY OF TRADE AND INDUSTRY Kuluttajavirasto // National Consumer Administration Elintarvikeviras // National Food Administration Kilpailuvirast // Office of Free Competition Kilpailuneuvosto // Council of Free Competition Asiamiehen toimis // Office of the Consumer Ombudsman Kuluttajavalituslautakun // Consumer Complaint Board Patentti- ja rekisterihallitu // National Board of Patents and Registration LIIKENNEMINISTERIÖ // MINISTRY OF TRANSPORT AND COMMUNICATIONS Telehallintokesku // Telecommunications Administration Centre MAA- JA METSÄTALOUS MINISTERIÖ // MINISTRY OF AGRICULTURE AND FORESTRY Maanmittauslaitos // National Land Survey of Finland OIKEUSMINISTERIÖ // MINISTRY OF JUSTICE Tietosuojavaltuutetun toimisto // The Office of the Data Protection Ombudsman Tuomioistuinlaitos // Courts of Law Korkein oikeus Korkein hallinto- oikeus Hovioikeudet Käräjäoikeudet Lääninoikeudet Markkinatuomioistuin Työtuomioistuin Vakuutusoikeus Vesioikeudet Vankeinhoitolaitos // Prison Administration OPETUSMINISTERIÖ // MINISTRY OF EDUCATION Opetushallitus // National Board of Education Valtion elokuvatarkastamo // National Office of Film Censorship PUOLUSTUSMINISTERIÖ // MINISTRY OF DEFENCE Puolustusvoimat [88] // Defence Forces [88] Nicht militärische Materialien. SISÄASIAINMINISTERIÖ // MINISTRY OF THE INTERIOR Väestörekisterikeskus // Population Register Centre Keskusrikospoliisi // Central Criminal Police Liikkuva poliisi // Mobile Police Rajavartiolaitos [89] // Frontier Guard [89] Nicht militärische Materialien. SOSIAALI- JA TERVEYSMINISTERIÖ // MINISTRY OF SOCIAL AFFAIRS AND HEALTH Työttömyysturvalautakunta // Unemployment Appeal Board Tarkastuslautakunta // Appeal Tribunal Lääkelaitos // National Agency for Medicines Terveydenhuollon oikeusturvakeskus // National Board of Medicolegal Affairs Tapaturmavirasto // State Accident Office Säteilyturvakeskus // Finnish Centre for Radiation and Nuclear Safety Valtion turvapaikan hakijoiden // Reception Centres for Vastaanotto keskukset // Asylum Seekers TYÖMINISTERIÖ // MINISTRY OF LABOUR Valtakunnansovittelijain toimisto // National Conciliators' Office Työneuvosto // Labour Council ULKOASIAINMINISTERIÖ // MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS VALTIOVARAINMINISTERIÖ // MINISTRY OF FINANCE Valtiontalouden tarkastusvirasto // State Economy Control ler's Office Valtiokonttori // State Treasury Office Valtion työmarkkinalaitos Verohallinto // Tullihallinto // Valtion vakuusrahasto // YMPÄRISTÖMINISTERIÖ // MINISTRY OF ENVIRONMENT Vesi- ja ympäristöhallitus // National Board of Waters and Environment SCHWEDEN Akademien för de fria konsterna // Royal Academy of Fine Arts Allmänna advokatbyråerna(28) // Public Law-Service Offices(28) Allmänna reklamationsnämnden // Nation al Board for Consumer Complaints Arbetarskyddsstyrelsen // National Board of Occupational Safety and Health Arbetsdomstolen // Labour Court Arbetsgivarverk, statens // National Agency for Government Employers Arbetslivscentrum // Centre for Working Life Arbetslivsfonden // Working Lives Fund Arbetsmarknadsstyrelsen // National Labour Market Board Arbetsmiljöfonden // Work Environment Fund Arbetsmiljöinstitutet // National Institute of Occupational Health Arbetsmiljönämnd, statens // Board of Occupational Safety and Health for Government Employees Arkitekturmuseet // Museum of Architecture Arkivet för ljud och bild // National Archive of Recorded Sound and Moving Images Arrendenämnder (12) // Regional Tenancies Tribunals (12) Barnmiljörådet // National Child Environment Council Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens // Swedish Council on Technology Assessment in Health Care Beredningen för internationell tekniskt-ekonomiskt samarbete // Agency for International Technical and Economic Co- operation Besvärsnämnden för rättshjälp // Legal Aid Appeals Commission Biblioteket, Kungl. // Royal Library Biografbyrå, statens // National Board of Film Censors Biografiskt lexikon, svenskt // Dictionary of Swedish Biography Bokföringsnämnden // Swedish Accounting Standards Board Bostadsdomstolen // Housing Appeal Court Bostadskreditnämnd, statens (BKN) // National Housing Credit Guarantee Board Boverket // National Housing Board Brottsförebyggande rådet // National Council for Crime Prevention Brottsskadenämnden // Criminal Injuries Compensation Board Centrala försöksdjursnämnden // Central Committee for Laboratory Animals Centrala studiestödsnämnden // National Board of Student Aid Centralnämnden för fastighetsdata // Central Board for Real-Estate Data Datainspektionen // Data Inspection Board Departementen // Ministries (Government Departments) Domstolsverket // National Courts Administration Elsäkerhetsverket // National Electrical Safety Board Expertgruppen för forskning om regional utveckling // Expert Group on Regional Studies Exportkreditnämnden // Export Credits Guarantee Board Fideikommissnämnden // Entailed Estates Council Finansinspektionen // Financial Supervisory Authority Fiskeriverket // National Board of Fisheries Flygtekniska försöksanstalten // Aeronautical Research Institute Folkhälsoinstitutet // National Institute of Public Health Forskningsrådsnämnden // Council for Planning and Co- ordination of Research Fortifikationsförvaltningen * [90] // Fortifications Administration [90] Nicht militärische Materialien. Diese Fußnote gilt für alle mit einem Sternchen gekennzeichneten Einrichtungen. Frivårdens behandlingscentral // Probation Treatment Centre Förlikningsmannaexpedition statens // National Conciliators' Office Försvarets civilförvaltning* // Civil Administration of the Defence Forces Försvarets datacenter* // Defence Data-Processing Centre Försvarets forskningsanstalt* // National Defence Research Establishment Försvarets förvaltningsskola* // Defence Forces' Administration School Försvarets materielverk* // Defence Material Administration Försvarets radioanstalt* // National Defence Radio Institute Försvarets sjukvårdsstyrelse* // Medical Board of the Defence Forces Försvarshistoriska musseer, statens* // Swedish Museums of Military History Försvarshögskolan* // National Defence College Försäkringskassorna // Social Insurance Offices Försäkringsdomstolarna // Social Insurance Courts Försäkringsöverdomstolen // Supreme Social Insurance Court Geologiska undersökning, Sveriges // Geological Survey of Sweden Geotekniska institut, statens // Geotechnical Institute Glesbygdsmyndigheten // National Rural Area Development Authority Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations-och reklamutbildning // Graphic Institute and the Graduate School of Communications Handelsflottans kultur- och fritidsråd // Swedish Government Seamen's Service Handelsflottans pensionsanstalt // Merchant Pensions Institute Handikappråd, statens // National Council for the Disabled Haverikommission, statens // Board of Accident Investigation Hovrätterna (6) // Courts of Appeal (6) Humanistisk-samhällsvetenskapliga forskningsrådet // Council for Research in the Humanities and SocialSciences Hyresnämnder (12) // Regional Rent Tribunals (12) Häktena (30) // Remand Prisons (30) Hälso-och sjukvårdens ansvarsnämnd // Committee on Medical Responsibility Högsta domstolen // Supreme Court Inskrivningsmyndigheten för företagsinteckningar // Register Authority for Floating Charges Institut för byggnadsforskning, statens // Council for Building Research Institut för psykosocial miljömedicin, statens // National Institute for Psycho-Social Factors and Health Institutet för rymdfysik // Swedish Institute of Space Physics Invandrarverk, statens // Swedish Immigration Board Jordbruksverk, statens // Swedish Board of Agriculture Justitiekanslern // Office of the Chancellor of Justice Jämställdhetsombudsmannen och jämställdhetsdelegationen // Office of the Equal Opportunities Ombudsman and the Equal Opportunities Commission Kabelnämnden/Närradionämnden // Swedish Cable Authority / Swedish Community Radio Authority Kammarkollegiet // National Judicial Board of Public Lands and Funds Kammarrätterna (4) // Administrative Courts of Appeal (4) Kemikalieinspektionen // National Chemicals Inspectorate Kommerskollegium // National Board of Trade Koncessionsnämnden för miljö-skydd // National Franchise Board for Environment Protection Konjunkturinstitutet // National Institute of Economic Research Konkurrensverket // Swedish Competition Authority Konstfackskolan // College of Arts, Crafts and Design Konsthögskolan // College of Fine Arts Konstmuseer, statens // National Art Museums Konstnärsnämnden // Arts Grants Committee Konstråd, statens // National Art Council Konsumentverket // National Board for Consumer Policies Krigsarkivet* // Armed Forces Archives Kriminaltekniska laboratorium, statens // National Laboratory of Forensic Science Kriminalvårdens regionkanslier (7) // Correctional Region Offices (7) Kriminalvårdsanstalterna (78) // National / Local Institutions (78) Kriminalvårdsnämnden // National Paroles Board Kriminalvårdsstyrelsen // National Prison and Probation Administration Kronofogdemyndigheterna (24) // Enforcement Services (24) Kulturråd, statens // National Council for Cultural Affairs Kustbevakningen* // Swedish Coast Guard Kärnkraftinspektion, statens // Nuclear-Power Inspectorate Lantmäteriverk, statens // Central Office of the National Land Survey Livrustkammaren/Skoklosters slott/ // Royal Armoury Hallwylska museet // Livsmedelsverk, statens // National Food Administration Lotterinämnden // Gaming Board Läkemedelsverket // Medical Products Agency Läns- och distriktsåklagarmyndigheterna // County Public Prosecution Authority and District Prosecution Authority Länsarbetsnämnderna (24) // County Labour Boards (24) Länsrätterna (25) // County Administrative Courts (25) Länsstyrelserna (24) // County Administrative Boards (24) Löne- och pensionsverk, statens // National Government Employee Salaries and Pensions Board Marknadsdomstolen // Market Court Maskinprovningar, statens // National Machinery Testing Institute Medicinska forskningsrådet // Medical Research Council Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges // Swedish Meteorological and Hydrological Institute Militärhögskolan* // Armed Forces Staff and War College Musiksamlingar, statens // Swedish National Collections of Music Naturhistoriska riksmuseet // Museum of Natural History Naturvetenskapliga forskningsrådet // Natural Science Research Council Naturvårdsverk, statens // National Environmental Protection Agency Nordiska Afrikainstitutet // Scandinavian Institute of African Studies Nordiska hälsovårdshögskolan // Nordic School of Public Health Nordiska institutet för samhällsplanering // Nordic Institute for Studies in Urban and RegionalPlanning Nordiska museet, stiftelsen // Nordic Museum Nordiska rådets svenska delegation // Swedish Delegation of the Nordic Council Notarienämnden // Recorders Committee Nämnden för internationella adoptionsfrågor // National Board for Intra-Country Adoptions Nämnden för offentlig upphandling // National Board for Public Procurement Nämnden för statens gruvegendom // State Mining Property Commission Nämnden för statliga förnyelsefonder // National Fund for Administrative Development and Training for Government Employees Nämnden för utställning av nutida svensk konst i utlandet // Swedish National Committee for Contemporary Art Exhibitions Abroad Närings- och teknikutvecklingsverket // National Board for Industrial and Technical Development Ombudsmannen mot etnisk diskriminering och nämnden mot etnisk diskriminering // Office of the Ethnic Discrimination Ombudsman Advisory Committee on Questions Concerning Ethnic Discrimination Patentbesvärsrätten // Court of Patent Appeals Patent- och registreringsverket // Patents and Registration Office Person- och adressregisternämnd, statens // Co-ordinated Population and Address Register Polarforskningssekretariatet // Swedish Polar Research Secretariat Presstödsnämnden // Press Subsidies Council Psykologisk-pedagogiska bibliotek, statens // National Library for Psychology and Education Radionämnden // Broadcasting Commission Regeringskansliets förvaltningskontor // Central Services Office for the Ministries Regeringsrätten // Supreme Administrative Court Riksantikvarieämbetet och statens historiska museer // Central Board of National Antiquities and National Historical Museums Riksarkivet // National Archives Riksbanken // Bank of Sweden Riksdagens förvaltningskontor // Administration Department of the Swedish Parliament Riksdagens ombudsmän, JO // The Parliamentary Ombudsmen Riksdagens revisorer // The Parliamentary Auditors Riksförsäkringsverket // National Social Insurance Board Riksgäldskontoret // National Debt Office Rikspolisstyrelsen // National Police Board Riksrevisionsverket // National Audit Bureau Riksskatteverket // National Tax Board Riksutställningar, Stiftelsen // Travelling Exhibitions Service Riksåklagaren // Office of the Prosecutor- General Rymdstyrelsen // National Space Board Råd för byggnadsforskning, statens // Council for Building Research Rådet för grundläggande högskoleutbildning // Council for Renewal of Undergraduate Education Räddningsverk, statens // National Rescue Services Board Rättshjälpsnämnden // Regional Legal-aid Commission Rättsmedicinalverket // National Board of Forensic Medicine Sameskolstyrelsen och sameskolor // Sami (Lapp) School Board and Sami (Lapp) Schools Sjöfartsverket // National Maritime Administration Sjöhistoriska museer, statens // National Maritime Museums Skattemyndigheterna (24) // Local Tax Offices (24) Skogs- och jordbrukets forkningsråd // Swedish Council for Forestry and Agricultural Research Skogsstyrelsen // National Board of Forestry Skolverk, statens // National Agency for Education Smittskyddsinstitutet // Swedish Institute for Infectious Disease Control Socialstyrelsen // National Board of Health and Welfare Socialvetenskapliga forskningsrådet // Swedish Council for Social Research Sprängämnesinspektionen // National Inspectorate of Explosives and Flammables Statistiska centralbyrån // Statistics Sweden Statskontoret // Agency for Administrative Development Stiftelsen WHO // Collaborating Centre on International Drug Monitoring Strålskyddsinstitut, statens // National Institute of Radiation Protection Styrelsen för internationell utveckling, SIDA // Swedish International Development Authority Styrelsen för Internationellt Näringslivs bistånd, SWEDECORP // Swedish International Enterprise Development Styrelsen för psykologiskt försvar* // National Board of Psychological Defence Styrelsen för Sverigebilden // Image Sweden Styrelsen för teknisk ackreditering // Swedish Board for Technical Accreditation Styrelsen för u-landsforskning, SAREC // Swedish Agency for Research Cooperation with Developing Countries Svenska institutet, stiftelsen // Swedish Institute Talboks- och punktskriftsbiblioteket // Library of Talking Books and Braille Publications Teknikvetenskapliga forskningsrådet // Swedish Research Council for Engineering Sciences Tekniska museet, stiftelsen // National Museum of Science and Technology Tingsrätterna (97) // District and City Courts (97) Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet // Judges Nomination Proposal Committee Transportforskningsberedningen // Transport Research Board Transportrådet // Board of Transport Tullverket // Swedish Board of Customs Ungdomsråd, statens // State Youth Council Universitet och högskolor // Universities and University Colleges Utlänningsnämnden // Aliens Appeals Board Utsädeskontroll, statens // National Seed Testing and Certification Institute Vatten- och avloppsnämnd, statens // National Water Supply and Sewage Tribunal Vattenöverdomstolen // Water Rights Court of Appeal Verket för högskoleservice (VHS) // National Agency for Higher Education Veterinärmedicinska anstalt, statens // National Veterinary Institute Väg- och trafikinstitut, statens // Road and Traffic Research Institute Värnpliktsverket* // Armed Forces' Enrolment Board Växtsortnämnd, statens // National Plant Variety Board Yrkesinspektionen // Labour Inspectorate Åklagarmyndigheterna // Public Prosecution Authorities Överbefälhavaren // Supreme Commander of the Armed Forces Överstyrelsen för civil beredskap // National Board of Civil Emergency Preparedness VEREINIGTES KÖNIGREICH Cabinet Office Chessington Computer Centre Civil Service College Recruitment and Assessment Service Civil Service Occupational Health Service Office of Public Services and Science Parliamentary Counsel Office The Government Centre on Information Systems (CCTA) Central Office of Information Charity Commission Crown Prosecution Service Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure only) Customs and Excise Department Department for National Savings Department for Education Higher Education Funding Council for England Department of Employment Employment Appeals Tribunal Industrial Tribunals Office of Manpower Economics Department of Health Central Council for Education and Training in Social Work Dental Practice Board English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors National Health Service Authorities and Trusts Prescriptions Pricing Authority Public Health Laboratory Service Board United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting Department of National Heritage British Library British Museum Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage) Imperial War Museum Museums and Galleries Commission National Gallery National Maritime Museum National Portrait Gallery Natural History Museum Royal Commission on Historical Manuscripts Royal Commission on Historical Monuments of England Royal Fine Art Commission (England) Science Museum Tate Gallery Victoria and Albert Museum Wallace Collection Department of Social Security Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions) Regional Medical Service Independent Tribunal Service Disability Living Allowance Advisory Board Social Security Advisory Co Social Security Advisory Committee Department of the Environment Building Research Establishment Agency Commons Commissioners Countryside Commission Valuation Tribunal Rent Assessment Panels Royal Commission on Environmental Pollution The Buying Agency Department of the Procurator General and Treasury Solicitor Legal Secretariat to the Law Officers Department of Trade and Industry Laboratory of the Government Chemist National Engineering Laboratory National Physical Laboratory National Weights and Measures Laboratory Domestic Coal Consumers' Council Electricity Committees Gas Consumers' Council Central Transport Consultative Committees Monopolies and Mergers Commission Patent Office Department of Transport Coastguard Services Transport Research Laboratory Export Credits Guarantee Department Foreign and Commonwealth Office Wilton Park Conference Centre Government Actuary's Department Government Communications Headquarters Home Office Boundary Commission for England Gaming Board for Great Britain Inspectors of Constabulary Parole Board and Local Review Committees House of Commons House of Lords Inland Revenue, Board of Intervention Board for Agricultural Produce Lord Chancellor's Department Combined Tax Tribunal Council on Tribunals Immigration Appellate Authorities Immigration Adjudicators Immigration Appeals Tribunal Lands Tribunal Law Commission Legal Aid Fund (England and Wales) Pensions Appeals Tribunals Public Trustee Office Office of the Social Security Commissioners Supreme Court Group (England and Wales) Court of Appeal - Criminal Circuit Offices and Crown, County and Combined Courts (England and Wales) Transport Tribunal Ministry of Agriculture, Fisheries and Food Agricultural Development and Advisory Service Agricultural Dwelling House Advisory Committees Agricultural Land Tribunals Agricultural Wages Board and Committees Cattle Breeding Centre Plant Variety Rights Office Royal Botanic Gardens, Kew Ministry of Defence [91] [91] Nicht militärische Materialien. Meteorological Office Procurement Executive National Audit Office National Investment Loans Office Northern Ireland Court Service Coroners Courts County Courts Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland Crown Courts Enforcement of Judgements Office Legal Aid Fund Magistrates Court Pensions Appeals Tribunals Northern Ireland, Department of Agriculture Northern Ireland, Department for Economic Development Northern Ireland, Department of Education Northern Ireland, Department of the Environment Northern Ireland, Department of Finance and Personnel Northern Ireland, Department of Health and Social Services Northern Ireland Office Crown Solicitor's Office Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland Northern Ireland Forensic Science Laboratory Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland Police Authority for Northern Ireland Probation Board for Northern Ireland State Pathologist Service Office of Fair Trading Office of Population Censuses and Surveys National Health Service Central Register Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners Ordnance Survey Overseas Development Administration Natural Resources Institute Paymaster General's Office Postal Business of the Post Office Privy Council Office Public Record Office Registry of Friendly Societies Royal Commission on Historical Manuscripts Royal Hospital, Chelsea Royal Mint Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service Scotland, Department of the Registers of Scotland Scotland, General Register Office Scotland, Lord Advocate's Department Scotland, Queen's and Lord Treasurer's Remembrancer Scottish Courts Administration Accountant of Court's Office Court of Justiciary Court of Session Lands Tribunal for Scotland Pensions Appeal Tribunals Scottish Land Court Scottish Law Commission Sheriff Courts Social Security Commissioners' Office The Scottish Office Central Services Agriculture and Fisheries Department Crofters Commission Red Deer Commission Royal Botanic Garden, Edinburgh Industry Department Education Department National Galleries of Scotland National Library of Scotland National Museums of Scotland Scottish Higher Education Funding Council Environment Department Rent Assessment Panel and Committees Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland Royal Fine Art Commission for Scotland Home and Health Departments HM Inspectorate of Constabulary Local Health Councils National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland Parole Board for Scotland and Local Review Committees Scottish Council for Postgraduate Medical Education Scottish Crime Squad Scottish Criminal Record Office Scottish Fire Service Training School Scottish Health Service Authorities and Trusts Scottish Police College Scottish Record Office HM Stationery Office (HMSO) HM Treasury Forward Welsh Office Royal Commission of Ancient and Historical Monuments in Wales Welsh National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting Local Government Boundary Commission for Wales Valuation Tribunals (Wales) Welsh Higher Education Finding Council Welsh National Health Service Authorities and Trusts Welsh Rent Assessment Panels. ANHANG V VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN WAREN, SOFERN DIE AUFTRAEGE VON AUFTRAGGEBERN IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN [92] [92] Dieses Verzeichnis entspricht dem Verzeichnis des Anhangs I Ziffer 3 des Beschaffungs übereinkommens, das infolge der multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde (1986-1994) geschlossen wurde. Kapitel 25: Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse ausgenommen: ex 27.10: Spezialtreibstoffe (außer für Österreich) Heizöl und Treibstoffe (nur für Österreich) Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse, organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengase ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse ex 28.54: Sprengstoffe Kapitel 29: organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse ex 29.29: Sprengstoffe Kapitel 30: pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: Düngemittel Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge, Tanine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten Kapitel 33: ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und ,Dentalwachs" Kapitel 35: Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme Kapitel 36: Pulver und Sprengstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, Streichhölzer, pyrophorische Legierungen, brennbare Stoffe (nur für Österreich und Schweden) ausgenommen (nur für Österreich): ex 36.01: Schießpulver ex 36.02: zubereitete Sprengstoffe ex 36.04: Zündkapseln ex 36.08: Sprengstoffe Kapitel 37: Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken Kapitel 38: verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: ex 38.19: toxikologische Erzeugnisse (außer für Schweden) Kapitel 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe (außer für Schweden) Kapitel 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: ex 40.11: kugelsichere Reifen (außer für Schweden) Kapitel 41: Häute und Felle, Leder (außer für Österreich) Kapitel 42: Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen (außer für Österreich) Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk, Waren daraus Kapitel 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren (außer für Österreich) Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 48: Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe (außer für Österreich) Kapitel 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (außer für Österreich) Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon ausgenommen (nur für Österreich): ex 65.05: militärische Kopfbedeckungen Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetall plattierungen, Waren daraus, Phantasieschmuck Kapitel 72: Münzen (nur für Österreich und Schweden) Kapitel 73: Eisen und Stahl Kapitel 74: Kupfer Kapitel 75: Nickel Kapitel 76: Aluminium Kapitel 77: Magnesium, Beryllium Kapitel 78: Blei Kapitel 79: Zink Kapitel 80: Zinn Kapitel 81: andere unedle Metalle Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen ausgenommen: ex 82.05: Werkzeuge (ohne Österreich) ex 82.07: Werkzeugteile ex 82.08: Handwerkzeuge (nur für Österreich) Kapitel 83: verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte ausgenommen: ex 84.06: Motoren ex 84.08: andere Triebwerke ex 84.45: Maschinen ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen (außer für Österreich) ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 (außer für Österreich und Schweden) ex 84.59: Kernreaktoren (außer für Österreich und Schweden) Kapitel 85: elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren ausgenommen: ex 85.03: Batterien (nur für Österreich) ex 85.13: Geräte für die Fernsprech- oder Telegraphentechnik ex 85.15: Sendegeräte Kapitel 86: Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: ex 87.08: Panzerwagen und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger Kapitel 88: Luftfahrzeuge (nur für Österreich) Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: ex 89.01: Kriegsschiffe (nur für Österreich) ex 89.01A: Kriegsschiffe (außer für Österreich) ex 89.03: schwimmende Vorrichtungen (nur für Österreich) Kapitel 90: optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, -apparate und -geräte ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische oder elektronische Meßinstrumente ex 90.11: Mikroskope (außer für Österreich und Schweden) ex 90.17: medizinische Instrumente (außer für Österreich und Schweden) ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie (außer für Österreich und Schweden) ex 90.19: orthopädische Apparate (außer für Österreich und Schweden) ex 90.20: Röntgenapparate und -geräte (außer für Österreich und Schweden) Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonauf zeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Kapitel 94: Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: ex 94.01A: Sitze für Luftfahrzeuge (außer für Österreich) Kapitel 95: bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 97: Spielwaren, Spiele, Freizeit- und Sportartikel (nur für Österreich und Schweden) Kapitel 98: verschiedene Waren ANHANG VI DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN Im Sinne dieser Richtlinie: 1. a) sind ,eine technische Spezifikationen" bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. b) sind ,technische Spezifikationen" bei öffentlichen Bauaufträgen sämtliche, insbesondere in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, daß sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen, einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. 2. ist ,eine Norm": eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt: - internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; - europäische Norm: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist; - nationale Norm: Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist. 3. ist ,eine europäische technische Zulassung": eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfuellung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt. 4. sind ,gemeinsame technische Spezifikationen": technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. 5. ist eine ,technische Bezugsgröße" jedes Erzeugnis das keine offizielle Norm ist und das von den europäischen Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepaßten Verfahren erarbeitet wurde. ANHANG VII TEIL A Informationen die in den Bekanntmachungen für Ausschreibungen enthalten sein müssen VORINFORMATION 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-mail-Adresse des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können. 2. Art und Menge oder Wert der zu liefernden Waren. Referenznummer der Nomenklatur entweder der Gesamtwert einer jeden Beschaffung nach den einzelnen Kategorien des Anhangs I A oder die Art und der Umfang der Arbeiten sowie der Ausführungsort; für den Fall, daß das Bauwerk in mehrere Lose unterteilt ist, sind die wichtigsten Eigenschaften jedes Loses anzugeben; sofern verfügbar ist eine Schätzung der Kosten bzw. der Kostenspanne für die vorgesehenen Arbeiten anzugeben. 3. Voraussichtlicher Zeitpunkt für den Beginn des Verfahrens zur Vergabe des Auftrages, für Dienstleistungsaufträge nach Kategorien unterteilt. 4. Gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt. 5. Gegebenenfalls sonstige Auskünfte. 6. Datum der Absendung der Bekanntmachung. 7. Angabe darüber, ob der Auftrag unter das Beschaffungsübereinkommen fällt oder nicht. BEKANNTMACHUNG A OFFENE, NICHT OFFENE UND VERHANDLUNGS VERFAHREN 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-mail-Adresse des Auftraggebers. 2. a) Gewähltes Vergabeverfahren. b) gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für nichtoffene und Verhandlungsverfahren) c) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt. 3. Art des Auftrages 4. Ort der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder der Ausführung bzw. Durchführung von Bauarbeiten.. 5. a) für Lieferaufträge: - Art der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis darauf, ob die Angebote erbeten werden im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, Mietkauf oder einer Kombination aus diesen. In diesem Fall ist die Referenznummer der Nomenklatur anzugeben. - Menge der zu liefernden Waren, insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen. - Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen. b) Dienstleistungsaufträge - Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; Referenznummer der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Aufträge und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen. Bei regelmäßig wiederkehrenden oder Daueraufträgen voraussichtlicher Zeitplan, sofern bekannt, für nachfolgende Ausschreibungen für die geplanten Lieferungen. - Angabe darüber, ob die Ausführung der Leistung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist. - Hinweis auf die entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschrift. - Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. c) Bauaufträge - Art und Umfang der Bauleistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens. Insbesondere Hinweis auf Optionen bezüglich zusätzlicher Bauleistungen und, sofern bekannt, auf den vorläufigen Zeitplan für die Inanspruchnahme dieser Optionen. - Falls das Bauvorhaben oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt sind, Größenordnung der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen. - Angaben über den Zweck des Bauvorhabens oder des Auftrags, falls dieser auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt. 6. Falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Angaben der Möglichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen. 7. Zeitpunkt, bis zu dem die Lieferungen/Dienstleistungen/Bauarbeiten beendet werden sollen oder Dauer des Lieferauftrags/Dienstleistungsauftrags/Bauauftrags und, sofern möglich, Zeitpunkt, an dem die Lieferungen beginnen oder eintreffen, die Dienstleistungen durchgeführt und die Bauarbeiten erbracht werden sollen.. 8. Für Rahmenvereinbarungen: vorgesehene Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern die Partei der Vereinbarung werden sollen, Dauer der Vereinbarungen , gegebenenfalls unter Angabe der Rechtfertigungsgründe für eine Rahmenvereinbarungen über einen längeren Zeitraum als drei Jahre, geschätzter Gesamtwert der Lieferungen/Dienstleistungen/Bauarbeiten für die gesamte Dauer der Vereinbarung sowie der Zeitabstand der zu vergebenen Aufträge. 9. Gegebenenfalls, Verbot von Änderungsvorschlägen 10. Gegebenenfalls besondere Bedingungen die die Ausführung des Auftrags betreffen. 11. Für offene Verfahren: a) Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können. b) Gegebenenfalls Frist, bis zu der die Unterlagen angefordert werden können. c) Gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für diese Unterlagen zu entrichten ist. 12. a) Frist für den Eingang der Angebote (offene Verfahren) b) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefaßt sein müssen. 13. Für offene Verfahren: a) Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen. b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote. 14. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 15. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften. 16. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muß. 17. Angaben zur Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Angaben und Formalitäten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob dieser die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfuellt. Besondere Erfordernisse der Anforderungen sind anzugeben. 18. Mindestanzahl, gegebenenfalls auch die Hoechstanzahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (nichtoffene und Verhandlungsverfahren) 19. Bindefrist (offene Verfahren) 20. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom öffentlichen Auftraggeber bereits gewählten Wirtschaftsteilnehmer (Verhandlungsverfahren). 21. Zuschlagskriterien. Kriterien für das wirtschaftliche günstigste Angebot sowie für nichtoffene und Verhandlungsverfahren deren Gewichtung. Für offene Verfahren müssen diese Kriterien genannt werden, falls sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind. 22. Datum der Veröffentlichung der Vorinformation nach den technischen Spezifikationen angegeben in Anhang VIII oder Hinweis auf ihre Nichtveröffentlichung. 23. Datum der Absendung der Bekanntmachung. 24. Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Beschaffungsübereinkommen fällt oder nicht. VERGABEVERMERK 1. Name und Anschrift des Auftraggebers. 2. Gewähltes Vergabeverfahren. Im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung, Begründung (Artikel 28). 3. Lieferaufträge: Art und Menge der gelieferten Waren, gegebenenfalls nach Auftragnehmer, Refererenznummer der Nomenklatur. Dienstleistungsaufträge: Kategorie der Dienstleistung und Beschreibung; Referenznummer der Nomenklatur. Umfang der Dienstleistungen Bauaufträge: Art und Umfang der erbrachten Leistungen, allgemeine Merkmale des ausgeführten Bauvorhabens 4. Datum der Auftragsvergabe. 5. Zuschlagskriterien. 6. Anzahl der eingegangenen Angebote. 7. Name und Anschrift der (des) Auftragnehmer(s). 8. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum). 9. Wert des (der) gewählten Angebots (Angebote) oder höchstes und niedrigstes Angebot, das bei der Vergabe mitberücksichtigt wurde. 10. Gegebenenfalls Wert und Teil des Auftrags, der an Dritte weitervergeben werden kann. 11. Datum der Veröffentlichung der Ausschreibung nach den technischen Spezifikationen angegeben in Anhang VIII. 12. Datum der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung. TEIL B Informationen die in den Bekanntmachungen von Dienstleistungswettbewerben enthalten sein müssen BEKANNTMACHUNG 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-mail-Adresse des Auftraggebers und gegebenenfalls der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können. 2. Beschreibung des Vorhabens. 3. Art des Wettbewerbs: offen oder nichtoffen. 4. Bei offenen Wettbewerben Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten. 5. Bei nichtoffenen Wettbewerben: a) voraussichtliche Zahl der Teilnehmer, b) gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer, c) Eignungskriterien für die Teilnehmer, d) Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme. 6. Gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist. 7. Kriterien für die Bewertung der Arbeiten. 8. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts. 9. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist. 10. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise. 11. Angabe der an die Teilnehmer zu leistenden Zahlungen. 12. Angabe darüber, ob die Autoren der prämierten Arbeiten Anspruch auf den Zuschlag von Folgeaufträgen haben. 13. Datum der Absendung der Bekanntmachung. BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-mail-Adresse des Auftraggebers. 2. Beschreibung des Vorhabens. 3. Gesamtzahl der Teilnehmer. 4. Zahl ausländischer Teilnehmer. 5. Der/die Gewinner des Wettbewerbs. 6. Gegebenenfalls der/die Preis(e). 7. Hinweis auf die Wettbewerbsbekanntmachung. 8. Datum der Absendung der Bekanntmachung. TEIL C Informationen die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen 1. Name, Anschrift, Faxnummer, E-mail-Adresse des Auftraggebers. 2. a) Ort der Ausführung. b) Gegenstand der Konzession. Natur und Umfang der Leistungen. 3. a) Frist für den Eingang der Bewerbungen. b) Anschrift, an die die Bewerbungen zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefaßt sein müssen. 4. Persönliche, technische oder finanzielle Anforderungen, die die Bewerber erfuellen müssen. 5. Zuschlagskriterien. 6. Gegebenenfalls Mindestvomhundersatz der Arbeiten, die an Dritte vergeben werden. 7. Datum der Absendung der Bekanntmachung. TEIL D Informationen die in den Bekanntmachungen von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden enthalten sein müssen 1. a) Ort der Ausführung. b) Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens. 2. Etwaige Frist für die Ausführung. 3. Name und Anschrift der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können. 4. a) Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme und/oder für die Angebote. b) Anschrift, an die diese zu richten sind. c) Sprache(n), in der (denen) sie abgefaßt sein müssen. 5. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten. 6. Wirtschaftliche und technische Anforderungen an den Bauunternehmer. 7. Zuschlagskriterien. 8. Datum der Absendung der Bekanntmachung. ANHANG VIII Technische Spezifikationen für die Veröffentlichung 1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen a) Verpflichtet diese Richtlinie den Auftraggeber zur Veröffentlichung bestimmter Bekannt machungen, so übermittelt dieser die entsprechenden Angaben in dem vorgeschriebenen Format entweder auf elektronischem Wege gemäß Ziffer 3 oder auf anderem Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. b) Bei den in Artikel 37 Absatz 9 genannten beschleunigten Verfahren müssen die Bekannt machungen entweder per Fax oder auf elektronischem Weg gemäß Ziffer 3 übermittelt werden. c) Die Bekanntmachungen nach Maßgabe der Artikel 34, 59, 66 und 72 werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der Auftraggeber kann außerdem diese Informationen im Internet in einem unter Ziffer 2 Buchstabe b) definierten ,Beschafferprofil" veröffentlichen. d) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der übermittelten Bekanntmachung aus, in der das Veröffentlichungsdatum angegeben ist. Diese Bescheinigung gilt als Beleg für die tatsächliche Veröffentlichung. 2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen a) Der Auftraggeber wird bestärkt, die Verdingungsunterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen. Der Auftraggeber, der die Verdingungsunterlagen im Internet veröffentlicht, gibt in den in Artikel 34 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1, und den Artikeln 66 und 72 genannten Bekanntmachungen die Internetadresse an, unter der die Unterlagen abgerufen werden können. b) Der Auftraggeber wird bestärkt, sein ,Beschafferprofil" im Internet zu veröffentlichen. Dieses Profil kann Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-mail-Adresse enthalten. 3. Übermittlung auf elektronischem Weg Die Modalitäten der Übermittlung auf elektronischem Weg müssen denjenigen entsprechen, die unter der Internetadresse ,http://simap.eu.int" abrufbar sind. ANHANG IX Register Teil A Öffentliche Lieferaufträge Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind: - für Belgien: ,Registre du commerce" - ,Handelsregister", - für Dänemark: ,Aktieselskabsregistret", ,Foreningsregistret" und ,Handelsregistret"; - für Deutschland: ,Handelsregister" und ,Handwerksrolle", - für Griechenland: ,-ôå÷íéêü Þ Âéïìç÷áíéêü Þ Åìðïñéêü ÅðéìåëçôÞñéï", - für Spanien: ,Registro Mercantil" oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eindesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben, - für Frankreich: ,Registre du commerce" und ,Répertoire des métiers", - für Italien: ,Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato" und ,Registro delle Commissioni provinciali per l'artigianato", - für Luxemburg: ,Registre aux firmes" und ,Rôle de la Chambre des métiers", - für die Niederlande: ,Handelsregister", - für Österreich, das ,Firmenbuch", das ,Gewerberegister" und die ,Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", - für Portugal: ,Registro Nacional das Pessoas Colectivas", - für Finnland, das ,Kaupparekisteri" und das ,Handelsregistret", - für Schweden, das ,aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren". - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Lieferant aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of Companies" oder des ,Registrar of Friendly Societies" vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma ,incorporated" oder ,registered" ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt. Teil B Öffentliche Dienstleistungsaufträge Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind: - für Belgien das ,registre du commerce - Handelsregister" und die ,ordres professionnels - Beroepsorden", - für Dänemark das ,Erhvervs- og Selskabsstyrelsen", - für Deutschland das ,Handelsregister", die ,Handwerksrolle" und das ,Vereinsregister", - für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhangs IA das Berufsregister ,-çôñþï Ìåëåôçôþí" sowie das ,Ìçôñþï Ãñáöåßùí Ìåëåôþí", - für Spanien das ,Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda", - für Frankreich das ,registre du commerce" und das ,répertoire des métiers", - für Italien das ,Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato", das ,registro delle commissioni provinicali per l'artigianato" oder der "Consiglio nazionale degli ordini professionali", - für Luxemburg das ,registre aux firmes" und das ,rôle de la Chambre des métiers", - für die Niederlande das ,Handelsregister", - für Österreich, das ,Firmenbuch", das ,Gewerberegister" und die ,Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", - für Portugal das ,Registro nacional das Pessoas Colectivas", - für Finnland, das ,Kaupparekisteri" und das ,Handelsregistret", - für Schweden, das ,aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren". - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of companies" oder des ,Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt. Teil C Öffentliche Bauauträge Die einschlägigen Berufs- oder Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind: - für Belgien das ,Registre du Commerce" - ,Handelsregister", - für Dänemark das ,Handelsregistret" das ,Aktieselskabsregistret" und ,Erhvervsregistret", - für Deutschland das ,Handelsregister" und die ,Handwerksrolle", - für Griechenland das ,-çôñþï Åñãïëçðôéêþí Åðé÷åéñÞóåùí" - MEEÐ Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums fur Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (Y-Å×ÙÄÅ), - für Spanien das ,Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo", - für Frankreich das ,registre du commerce" und das ,répertoire des métiers", - für Italien das ,Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato", - für Luxemburg das ,registre aux firmes" und das ,rôle de la Chambre des métiers", - für die Niederlande das ,Handelsregister", - für Österreich, das ,Firmenbuch", das ,Gewerberegister" und die ,Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern", - für Portugal das Register der ,Commissao de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares (CAEOPP)", - für Finnland, das ,Kaupparekisteri" und das ,Handelsregistret", - für Schweden, das ,aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren". - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des ,Registrar of Companies" oder des ,Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt. ANHANG X UMSETZUNGSFRISTEN (Artikel 80) Richtlinie // UMSETZUNGSFRISTEN 92/50/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992) Österreich, Finnland, Schweden* // 1. Juli 1993 1. Januar 1995 93/36/EWG (ABl. L 199 vom 9.8.93) Österreich, Finnland, Schweden* // 13. Juni 1994 1. Januar 1995 93/37/EWG (ABl. L 199 vom 9.8.93) Kodifizierung der Richtlinien: - 71/305/EWG (ABl. L 185 vom 16.8.71) // - EG - 6 - DK, IRL, VK - Griechenland - Spanien, Portugal - Österreich, Finnland, Schweden* // 30. Juli 1972 1. Januar 1973 1. Januar 1981 1. Januar 1986 1. Januar 1995 - 89/440/EWG (ABl. L 210 vom 21.7.1989) // - EG -9 - Griechenland, Spanien, Portugal - Österreich, Finnland, Schweden* // 19. Juli 1990 1. März 1992 1. Januar 1995 97/52/EWG (ABl. L 328 vom 28.11.97) // 13. Oktober 1998 * EWR: 1. Januar 1994 ANHANG XI ENTSPRECHUNGSTABELLE [93] [93] ,angepaßt" weist auf eine Neuformulierung des Wortlautes hin, die keine Änderung hinsichtlich der Tragweite des Wortlauts der aufgehobenen Richtlinien beinhaltet. Änderungen im Hinblick auf die Tragweite der Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinien sind mit ,geändert" gekennzeichnet. Dieser Hinweis erscheint in der letzten Spalte, wenn die Änderung die Bestimmungen der drei aufgehobenen Richtlinien betrifft. Betrifft die Änderung nur eine oder zwei dieser Richtlinie, erscheint der Hinweis ,geändert" in der Spalte der jeweiligen Richtlinie. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge 2. HAUSHALTSLINIE(N) B5-304 (ABl. Reihe S) 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und 95 EG-Vertrag 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Neufassung der Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (93/36/EWG), Bauaufträge (93/37/EWG) und Dienstleistungsaufträge (92/50/EWG) zwecks - Vereinfachung - Modernisierung - Erhöhung der Flexibilität 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Wirksam mit Inkrafttreten der Texte (18 Monate nach der Verabschiedung) 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN 5.1 (/NOA) 5.2 (GM/) 5.3 Art der Einnahmen 6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN - Sonstige Förderung der Transparenz und der Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte durch Förderung der Bekanntmachung, insbesondere auf elektronischem Wege, nicht veröffentlichungspflichtiger Ausschreibungen. 7. FINANZIELLE BELASTUNG 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) entfällt 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen entfällt 7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans VE in Mio. EURO (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen entfällt 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN - vom Generalsekretariat der Kommission geführte Mittelzuweisungen 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen - Einzelziele: Zusammenhang mit der allgemeinen Zielvorgabe Erhöhung der Zahl der im Amtsblatt S freiwillig veröffentlichten Bekanntmachungen, insbesondere durch Verwendung elektronischer Verfahren. - Zielgruppe Nicht zwingend vorgeschriebene Veröffentlichung: grundsätzlich alle Auftraggeber. 9.2 Begründung der Maßnahme - Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemein schaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität Transparenz und Öffnung der Beschaffungsmärkte in der Union können nur durch eine gemeinschaftsweite Veröffentlichung gewährleistet werden. - Wahl der Modalitäten Nutzung des zentralen Veröffentlichungssystems des Amtes für Veröffentlichungen, das durch die Richtlinien über öffentliche Aufträge geschaffen wurde. Das Amt für Veröffentlichungen wird vor allem elektronische Verfahren für die zusätzliche Veröffentlichung freiwilliger Bekanntmachungen verwenden. - Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können Nutzung der Veröffentlichungsmittel des Amtes für Veröffentlichungen durch die Auftraggeber. Schätzung des Amtes für Veröffentlichungen: jährliche Zunahme der veröffentlichten Bekanntmachungen um 10 %. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme - Leistungsindikatoren Zahl der freiwillig veröffentlichten Bekanntmachungen und Zahl der Auftraggeber, von denen diese Bekanntmachungen stammen. - Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Jährliche Bewertung durch das Amt für Veröffentlichungen. - Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme) entfällt. 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) Keine Auswirkungen auf Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans. FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge. Dokumentennummer: ----- Der vorgeschlagene Rechtsakt 1. Weshalb ist bei Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift in diesem Bereich erforderlich, und was sind ihre Hauptziele- Der Vorschlag beinhaltet eine Neufassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge, durch die ein echter europäischer Binnenmarkt auf diesem Gebiet geschaffen werden soll. Ziel des Rechtsaktes ist es nicht, nationale Rechtsvorschriften zu ersetzen, es geht vielmehr darum, die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in sämtlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, Der Rechtsakt betrifft mithin einen Bereich, für den die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag stützt sich auf die Diskussion, die mit dem Grünbuch über das öffentliche Beschaffungswesen angestoßen wurde; er verfolgt drei Ziele: die Modernisierung, die Vereinfachung und die Flexibilisierung des bestehenden Rechtsrahmens auf diesem Gebiet. Modernisierung, um neuen Technologien und Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Vereinfachung, damit die Texte für den Benutzer besser verständlich sind, so daß die Aufträge unter genauer Beachtung der geltenden Vorschriften und Grundsätze vergeben werden und die Betroffenen ihre Rechte besser kennen. Flexibilität der Verfahren, um den Bedürfnissen der Auftraggeber und der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen. Die drei Rechtsvorschriften wurden darüber hinaus in einem einzigen Text zusammengefaßt (Neufassung), um den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, den Wirtschaftsteilnehmern und den Auftraggebern einen einzigen klaren und verständlichen Text zur Verfügung zu stellen. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- Alle Unternehmen, die für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauausschreibungen der in diesem Bereich tätigen Auftraggeber in Frage kommen, unabhängig von ihrer Größe. Welche Wirtschaftszweige- Alle Wirtschaftszweige, da der Vorschlag fast alle Wirtschaftsbereiche abdeckt, namentlich öffentliche Lieferaufträge (ausnahmslos), die überwiegende Zahl der Dienstleistungen, die größere Bedeutung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr haben (z. B. geistig-schöpferische Leistungen, Unternehmensberatung, Ingenieur- und Architekturleistungen), sowie Bauaufträge (ohne größere Ausnahmen). Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Der Vorschlag dürfte alle Unternehmen betreffen, die an solchen Ausschreibungen interessiert sind. Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten- Nein, die Unternehmen befinden sich in der gesamten Gemeinschaft. 3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen- Durch diese Initiative wird die Vergabe von Aufträgen auf elektronischem Wege indirekt gefördert, denn sie ermöglicht den öffentlichen Auftraggebern, Ausschreibungen ausschließlich auf diesem Weg vorzunehmen. Das bedeutet, daß die Unternehmen, die an diesen Aufträgen interessiert sind, sich geeignete elektronische Mittel beschaffen müssen. Es liegt auf der Hand, daß die finanziellen Auswirkungen einer solchen Maßnahme für ein Unternehmen, auch für ein kleines Unternehmen, geringfügig sind im Vergleich zu den Vorteilen, die es daraus ziehen kann. Darüber hinaus kann durch diese Maßnahme, auf dem Weg über die Verbreitung neuer Technologien, die Wettbewerbsfähigkeit und die Modernisierung kleiner und mittlerer Unternehmen in Europa gefördert werden. 4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben- - für die Beschäftigung- - für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen- - für die Wettbewerbsposition der Unternehmen- Mit dem Vorschlag soll eine stärkere Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den gren züberschreitenden Wettbewerb bewirkt werden. Bei öffentlichen Aufträgen, die immerhin 14 % des BIP ausmachen, liegt der Anteil der länderübergreifenden Vergaben nämlich deutlich unter dem steigenden Anteil des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs am innergemein schaftlichen Handel. Eine echte Öffnung könnte den Unternehmen entscheidend dabei helfen, alle Vorteile des Binnen marktes zu nutzen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. 5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)- Im großen und ganzen werden durch die vorgeschlagene Richtlinie keine besonderen Maßnahmen eingeführt, die es ermöglichen, der besonderen Lage einer bestimmten Kategorie von Unternehmen Rechnung zu tragen. Sie wendet sich vielmehr im wesentlichen an die Auftraggeber, denen sie eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Einige der in der vorgeschlagenen Richtlinie enthaltenen Maßnahmen tragen jedoch zu einem höheren Maß an Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei, von dem die KMU profitieren können. Anhörung 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Der vorgeschlagene Rechtsakt stützt sich auf das 1996 veröffentlichte Grünbuch ,Das öffentliche Auftragswesen in der Europäischen Union: Überlegungen für die Zukunft", zu dem fast 300 Stellungnahmen aus allen Wirtschaftszweigen eingingen, darunter von einer großen Zahl mittelständischer Unternehmen, Mitgliedstaaten und Behörden. Darüber hinaus wurden einige Unternehmerverbände (UNICE) und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen von den Dienststellen der Kommission direkt um eine Stellungnahme gebeten (unter anderem der DIHT, Yes for Europe, Europmi, Ueapme). Alle teilen die Auffassung, daß die Texte der Gemeinschafts richtlinien vereinfacht werden müssen, die Flexibilität der bestehenden Instrumente erhöht (insbesondere durch Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Rahmenvereinbarungen) und eine Modernisierung vorgenommen werden muß. Einige von ihnen sprechen sich indessen dafür aus, die Einführung elektronischer Beschaffungs verfahren schrittweise vorzunehmen, um kleinen und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich mit der entsprechenden Ausrüstung auszustatten.