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Document 52000PC0136

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

/* KOM/2000/0136 endg. */

52000PC0136

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif /* KOM/2000/0136 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Nach dem Gemeinsamen Zolltarif gehören Präservative, wenn sie aus Kautschuk sind, als "Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken" zum Kapitel 40. In diesem Fall sind sie vom Einfuhrzoll befreit.

2. Sind sie aus Polyurethan gefertigt, so werden sie als "andere Waren, aus Kunststoffen" in das Kapitel 39 der Nomenklatur eingereiht, wo sie einem Zollsatz von 6,5 v.H. unterliegen.

3. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wäre es wünschenswert, für Präservative aus Polyurethan dieselbe Zollbehandlung zu gewähren wie für die entsprechenden Erzeugnisse aus Kautschuk. Demgemäß wird hier die autonome Zollbefreiung für diese Erzeugnisse vorgeschlagen.

4. Aus diesem Grund wird die entsprechende Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vorgeschlagen.

Vorschlag VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates [2] ist die als "Kombinierte Nomenklatur" bekannte Warennomenklatur eingeführt worden, nach der für Präservative aus Kautschuk des Kapitels 40 die Zollbefreiung gilt.

[2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 16).

(2) Die Präservative aus Polyurethan des Kapitels 39 dagegen unterliegen dem Zollsatz von 6,5 v.H.

(3) Aus Gründen der Volksgesundheit liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollbefreiung autonom auch auf die Präservative aus Polyurethan auszudehnen. Dementsprechend sind die genannte Nomenklatur und der entsprechende Zollsatz anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Teil II, Verzeichnis der Zollsätze, Abschnitt VII, Kapitel 39, wird zu KN-Code 3926 90 99 in der Spalte 3 eine Verweisung auf eine Fußnote 2 eingefügt. Der Wortlaut dieser Fußnote 2 heißt: "Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (Taric-Code 3926 90 99 60). "

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIE(N)

Kapitel 12 Artikel 120

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 26 des Vertrags

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Autonome Aussetzung des Zollsatzes für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 39 der Kombinierten Nomenklatur.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Erzeugnis der Position "ex 3926 90 99". Die Summe der einschlägigen Eigenmittel ausfälle kann nicht genau berechnet werden, weil dem Zoll keine Statistiken über die Einfuhren des besagten Erzeugnisses vorliegen. Nach Hochrechnung der vom antragstellenden Land vorgelegten Einfuhrzahlen auf die Gesamteinfuhren des betreffenden Erzeugnisses in die Europäische Union läßt sich der Verlust an Eigenmittel für das Jahr 2000 indessen auf maximal 300 000 EUR veranschlagen, und zwar ohne Abzug für etwaige Zollpräferenzen, die die Union gewissen Handelspartnern einräumt.

6. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNG

Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften.

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