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Document 51999PC0333

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union

/* KOM/99/0333 endg. - CNS 99/0139 */

ABl. C 274E vom 28.9.1999, pp. 39–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0333

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union /* KOM/99/0333 endg. - CNS 99/0139 */

Amtsblatt Nr. C 274 E vom 28/09/1999 S. 0039 - 0043


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

1.1. Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 24. /25. März 1999 in Berlin aufgefordert, einen neuen Eigenmittelbeschluß auszuarbeiten, der seinen Schlußfolgerungen zur Finanzierung der Europäischen Union im Zeitraum 2000 - 2006 Rechnung trägt.

Der neue Beschluß ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Rat zu billigen, damit er nach dem Verfahren des Artikels 269 EGV und Artikel 173 EAGV von den Mitgliedstaaten angenommen werden und am 1. Januar 2002 in Kraft treten kann.

Mit der Annahme seiner Schlußfolgerungen hat der Europäische Rat

_ zur Kenntnis genommen, daß der Union - vorbehaltlich der Notwendigkeit einer strikten Haushaltsdisziplin - angemessene Mittel für die ordnungsgemässe Gestaltung ihrer Politiken zur Verfügung stehen müssen;

_ beschlossen, daß das Eigenmittelsystem gerecht, transparent, kosteneffizient und einfach sein sollte;

_ anerkannt, daß das Eigenmittelsystem auf Kriterien basieren muß, durch die die Beitragskapazität jedes Mitgliedstaats am besten zum Ausdruck kommt;

_ eingeräumt, daß es verschiedene andere Faktoren gibt, die unmittelbar oder mittelbar auf die Haushaltsungleichgewichte einwirken, wie das Gesamtvolumen und die Zusammensetzung der Ausgaben und die Struktur der Eigenmittel;

1.2. Dieser Vorschlag für einen Beschluß des Rates umfasst:

_ Bestimmungen zur Umsetzung der Schlußfolgerungen des Rates hinsichtlich der Struktur des EU-Finanzierungssystems (diese Bestimmungen werden in Teil A der Begründung beschrieben);

_ zusätzliche Bestimmungen zur Änderung geltender Modalitäten. Nach Ansicht der Kommission sind diese Vorschriften erforderlich, um die rechtliche Kohärenz der Modalitäten und das einwandfreie Funktionieren des Finanzierungssystems in den kommenden Jahren sicherzustellen (diese Bestimmungen werden in Teil B beschrieben).

A. UMSETZUNG DER SCHLUSSFOLGERUNGEN DES EUROPÄISCHEN RATES

1. Senkung des maximalen MwSt.-Satzes (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a)

Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin stärker Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen Eigenmittelsystem zu korrigieren, soll der maximale Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel entsprechend den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von gegenwärtig 1 % gesenkt werden auf:

_ 0,75 % für die Jahre 2002 und 2003

und auf

_ 0,50 % ab 2004.

Der Wortlaut des Beschlusses wird entsprechend angepasst.

2. Der von den Mitgliedstaaten für Erhebungskosten (Artikel 2 Absatz 3) einbehaltene Anteil an den sogenannten "traditionellen Eigenmitteln" wird erhöht.

Der Rat hielt es für angezeigt, den Anteil, den die Mitgliedstaaten für Erhebungs- und andere Kosten im Zusammenhang mit den traditionellen Eigenmitteln (in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Eigenmittelbeschlusses genannte Einnahmen, im wesentlichen Zölle und Agrarabschöpfungen) einbehalten, von derzeit 10 % ab 2001 auf 25 % zu erhöhen. Artikel 2 Absatz 3 des Eigenmittelbeschlusses wird entsprechend geändert. Die Erhöhung gilt für alle Eigenmittel, die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden. Für Eigenmittel, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden sind oder festgestellt hätten werden sollen, gilt weiterhin der derzeitige Satz von 10 %.

Die Erhöhung ist auch aus mehreren Gründen gerechtfertigt. So umfasst die für die Union ausgeführte zollamtliche Tätigkeit in zunehmendem Masse auch Aufgaben, die nicht zur Erhebung von Eigenmitteln führen (z.B. Überwachung von Kontingenten, gesundheitspolizeiliche Kontrollen und Überwachung von Sicherheitsanforderungen, usw.) und für die nach den geltenden Vorschriften kein Ausgleich geleistet wird. Zudem sind erheblich mehr Fälle von Betrug und Unregelmässigkeiten im Bereich der Eigenmittel aufgedeckt worden. Sowohl die Zahl der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Betrugsfälle als auch das Schadensvolumen ist gegenüber 1995 und 1996 beträchtlich gestiegen, was im wesentlichen auf eine wachsende Einflußnahme der organisierten Kriminalität hindeutet [1].

[1] Siehe Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft - Betrugsbekämpfung - Jahresbericht 1997, KOM(98) 276 endg., 6. Mai 1998.

Die nationalen Verwaltungen müssen mehr Ressourcen für die Betrugsbekämpfung und eine effzientere Erhebung von Zöllen und Agrarabschöpfungen bereitstellen. Ausserdem müssen sie enger mit der Kommission zusammenarbeiten. Der neue Vorschlag sieht vor, daß sie alle Regelwidrigkeiten, und insbesondere solche Fälle melden, in denen Eigenmittel aufgrund von Verwaltungsirrtümern nicht festgestellt worden sind.

3. Technische Anpassungen der Korrektur von Haushaltsungleichgewichten zugunsten des Vereinigten Königreichs (Artikel 4)

Der Europäische Rat hat beschlossen, die VK-Korrektur beizubehalten.

Gleichwohl vereinbarte er entsprechend den Grundsätzen, die in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel (1988) und von Edinburgh (1992) ihren Niederschlag gefunden haben, daß dieser Korrekturbetrag keine "Windfall-Gewinne" umfasst, die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems ergeben, das mit dem neuen Eigenmittelbeschluß eingeführt wird. Die vorgeschlagenen Bestimmungen von Artikel 4 des neuen Eigenmittelbeschlusses sehen nun vor, daß diese Gewinne des Vereinigten Königreichs, die sich aus der Erhöhung des von den Mitgliedstaaten für ihre Erhebungskosten einbehaltenen Anteils an den traditionellen Eigenmitteln ergeben, neutralisiert werden.

Mit Blick auf die Erweiterung gelangte der Europäische Rat ausserdem zu dem Schluß, daß eine Anpassung vorgenommen werden muß, um die VK-Korrektur zu verringern, damit sichergestellt wird, daß Ausgaben, die gegenwärtig für den Korrekturbetrag nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Korrekturberechnung ausser Betracht bleiben. Durch die Anpassung sollen die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert werden, der den Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht.

Der Betrag, der sich aus der bei jeder Erweiterung vorzunehmenden Anpassung ergibt, wird beibehalten und auf die VK-Korrektur für die künftigen Jahre angewandt.

4. Neuer Finanzierungsmodus der VK-Korrektur (Artikel 5 Absatz 1)

Der Europäische Rat von Berlin ist zu dem Schluß gelangt, daß die Regeln für die Finanzierung der VK-Korrektur durch die übrigen Mitgliedstaaten geändert werden sollten. Zu diesem Zweck wird der Beschluß in der Weise geändert, daß der Anteil Österreichs, Deutschlands, der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % des Anteils reduziert wird, den sie hätten zahlen müssen, wenn sich alle anderen 14 Mitgliedstaaten in vollem Umfang an der Korrekturfinanzierung beteiligt hätten.

5. Revision des Eigenmittelsystems (neuer Artikel 9)

Der Europäische Rat hat die Kommission aufgefordert, das Funktionieren des Eigenmittelsystems, einschließlich der erweiterungsbedingten Auswirkungen bis zum 1. Januar 2006 zu überprüfen. Dabei soll auch auf die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Reduzierung der Anteile Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Korrekturfinanzierung eingegangen werden. Der derzeitige MwSt.-Abrufsatz ist kein fester Satz, sondern wird nach Maßgabe des VK-Korrekturbetrags festgelegt. Wie schon im derzeitigen Eigenmittelbeschluß vorgesehen (Artikel 10) wird die Kommission bei dieser Gelegenheit auch die Modalitäten für eine eventuelle Einführung eines festen einheitlichen Satzes untersuchen und schließlich die Frage der Schaffung neuer autonomer Eigenmittel für die EU behandeln.

B. ANPASSUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES EIGENMITTELBESCHLUSSES VON 1994

1. Eigenmittelobergrenze (Artikel 3)

Der Europäische Rat ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Obergrenze der Eigenmittel der Union auf der derzeitigen Höhe von 1,27 % des BSP der EU beibehalten werden sollte. Gleichwohl könnte die Anwendung des neuen Systems europäischer volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung 2223/96 des Rates (ESVG 95) zu unterschiedlichen Schätzungen des BSP der Mitgliedstaaten sowie des BSP der Union insgesamt führen [2]. Es sollte daher vermieden werden, daß sich der Betrag der verfügbaren Eigenmittel allein durch eine Verbesserung der statistischen Verfahren möglicherweise ändert.

[2] In dem neuen Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gemäß der Verordnung des Rates 2223/96 wurde das Konzept des Bruttosozialprodukts (BSP) durch das Konzept des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ersetzt. Obgleich das BIP zu Marktpreisen und das herkömmliche BSP zu Marktpreisen praktisch identisch sind, wurde das BSP im ESVG 79 anders berechnet. Die daraus resultierenden geringfügigen Unterschiede zwischen den beiden Daten treten hauptsächlich im Falle der kleineren Mitgliedstaaten zutage. Um sicherzustellen, daß im Eigenmittelbeschluß das BSP-Konzept verwendet wird, legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig im Wege einer Verordnung die Definition des BSP fest, die in die Verordnung 2223/96 aufzunehmen ist und erlässt eine neue BSP-Richtlinie, welche die Richtlinie 89/130/EG, Euratom ersetzt. Artikel 2 Absatz 7 des vorliegenden Eigenmittelbeschlusses enthält eine entsprechende Bestimmung.

Zu diesem Zweck ist die derzeitige Obergrenze auf der Grundlage eines einen Zwei- oder Dreijahreszeitraum umfassenden Vergleichs der nach den früheren und den neuen Verordnungen ermittelten BSP-Daten anzupassen. Da diese Daten vorläufig noch nicht bekannt sind, sieht der neue Eigenmittelbeschluß eine Formel zur Berechnung dieser Anpassung vor. Die Kommission soll die entsprechende Berechnung im Dezember 2001 vornehmen.

Artikel 3 des neuen Eigenmittelbeschlusses schreibt nicht nur vor, welche Elemente für die Anpassung der gegenwärtigen Obergrenzen von 1,27 % (Zahlungen) und 1,335 % (Verpflichtungen) maßgebend sind, sondern bestimmt auch, daß bei künftigen Änderungen des Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, die sich gegebenenfalls signifikant auf das BSP auswirken, nach dem gleichen Verfahren vorzugehen ist.

2. Vereinfachte Darstellung der VK-Korrektur

Die bisherige Darstellungsweise der VK-Korrektur erfordert eine doppelte Berechnung, die nach Auffassung der Kommission überfluessig ist und daher aufgegeben werden sollte. Diese Vereinfachung hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Berechnung.

Im Beschluß 94/728/EG, Euratom sind Konzept und Berechnung des "Grundbetrags" (Artikel 4 Absatz 1) und des "Referenzausgleichsbetrags" (Artikel 4 Absatz 2) festgeschrieben. Ersterer ist für die Berechnung des Korrekturbetrags allerdings irrelevant. Er war 1988 eingeführt worden, um die Auswirkungen der Einführung der BSP-Eigenmittel auf die VK-Korrektur zu veranschaulichen, was sich indessen als nicht sehr aussagekräftig erwies. Nach nunmehr 12-jähriger Anwendung und zahlreichen Änderungen hat diese Darstellung jegliche Bedeutung verloren, die sie ursprünglich gehabt haben könnte. Die Kommission schlägt daher vor, nur eine Berechnungsweise für die VK-Korrektur beizubehalten und Artikel 4 durch Streichung der Absätze 1 und 3 sowie des Wortes "Referenz" in Absatz 2 entsprechend zu ändern.

3. Kohärente Verwendung der Zahlen betreffend Einnahmen und festgestellte Ansprüche

Die Zahlen betreffend Einnahmen und festgestellte Ansprüche werden bei den vorläufigen Schätzungen des Korrekturbetrags (Einnahmen) und bei den endgültigen Berechnungen (festgestellte Ansprüche) nicht kohärent verwendet. Nach dem Beschluß 94/728/EG, Euratom ist die VK-Korrektur anhand der tatsächlichen Einnahmen zu berechnen; die vorläufigen Schätzungen der Korrektur werden auf dieser Grundlage vorgenommen. Nach der derzeitigen Methode werden indessen für die endgültige Berechnung die Zahlen betreffend die festgestellten Ansprüche verwendet und seit der Einführung des Systems sind die endgültigen Beträge stets nach dieser Methode berechnet worden.

Die mangelnde Kohärenz hat keinen Einfluß auf das Endergebnis, bewirkt jedoch unerwünschte Schwankungen hinsichtlich der vorläufigen Beträge, die in den Haushaltsplan des Jahres eingesetzt werden, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Korrekturbetrag fällig ist (ursprünglicher Haushaltsplan und gegebenenfalls Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne). Nach bisherigen Erfahrungen wird durch eine Aktualisierung der vorläufigen Schätzungen der VK-Korrektur anhand der tatsächlichen Einnahmen nicht unbedingt eine Konvergenz der vorläufigen und der endgültigen Schätzungen des Korrekturbetrags erreicht. Dies liegt darin begründet, daß bei Aktualisierungen anhand von Einnahmen die Salden früherer Haushaltsjahre berücksichtigt werden müssen, die nicht unbedingt zuverlässige Indikatoren für den endgültigen VK-Korrekturbetrag sind.

Es wird vorgeschlagen, Artikel 4 dahingehend zu ändern, daß für alle Berechnungen des Korrekturbetrags die festgestellten Ansprüche herangezogen werden, so daß eine kohärente Berechnung der vorläufigen Schätzungen und des endgültigen Korrekturbetrags gewährleistet ist.

4. Allgemeine Bestimmungen (neuer Artikel 10)

Der neue Eigenmittelbeschluß tritt am ersten Tag des auf den Eingang der letzten Mitteilung folgenden Monats in Kraft und wird am 1. Januar 2002 wirksam. Die Absätze 3 und 4 des Artikels 2 jedoch werden rückwirkend zum 1. Januar 2001 wirksam.

Die Bestimmungen über die Berechnung der Einnahmen und die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte für die Haushaltsjahre vor 2002 bzw. 2001 gelten auch weiterhin für die diese Jahre betreffenden Anpassungen der Einnahmen und der Berichtigungen, die nach Inkrafttreten des neuen Beschlusses vorgenommen werden.

5. Kleinere Änderungen und Aufhebung überholter Bestimmungen

(ex) Artikel 6: Absatz 2 nahm nur auf eine einzige Kategorie von Beiträgen und nicht wie Artikel 4 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf andere Kategorien von Beiträgen Bezug; dieser Absatz wird also aufgehoben, um Überschneidungen mit der Haushaltsordnung zu vermeiden.

(ex) Artikel 9: Der Mechanismus der degressiven Erstattungen zugunsten Griechenlands (bis 1985) sowie Spaniens und Portugals (bis 1991) gemäß der Beitrittsakte ist seit langem nicht mehr anwendbar. Der Artikel wird daher gestrichen.

(ex) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) erster Satz: Die Bestimmungen betreffend die Berechnung der Einnahmen, die sich für die Haushaltsjahre vor 1988 ergeben, sind nicht mehr relevant.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (../.../EG/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C xxx vom x. xx. 1999, S. xx.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C xxx vom xx. X. 1999, S. xx.

nach Stellungnahme des Rechnungshofs [5],

[5] ABl. C xx vom XX. X. 1999, S. x.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C xxx vom xx. X. 1999, S. xx.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7],

[7] ABl. C xx vom XX. X. 1999, S. x.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch den Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften [8] ist die Festsetzung der Eigenmittel für das Jahr 1999 geändert worden; dies erfolgte durch die Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel auf 50 % des Bruttosozialprodukts (BSP) zu Marktpreisen sowie durch die Verringerung des Hoechstabrufsatzes auf 1,0 %.

[8] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(2) Gemäß dem vorgenannten Beschluß ist der maximale Eigenmittelbetrag für 1999 auf 1,27 % des BSP zu Marktpreisen der Europäischen Union und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen auf 1,335 % des BSP der Europäischen Union festgesetzt.

(3) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin zu bestimmten Schlußfolgerungen gelangt.

(4) Das Eigenmittelsystem der Union muß gewährleisten, daß sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügt. Dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.

(5) Das Eigenmittelsystem sollte gerecht, transparent, kostenwirksam und einfach gestaltet sein.

(6) Es sollte auf Kriterien gestützt sein, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(7) Für die Haushalts- und Eigenmittelzwecke der EU sind zuverlässige Daten heranzuziehen. Durch das neue ESVG gemäß der Verordnung des Rates 2223/96 (ESVG 95) [9], das zur Anwendung gelangt, sobald der Ratsbeschluß 94/278/EG, Euratom durch einen neuen Beschluß aufgehoben worden ist, wird eine qualitative Verbesserung der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht. Die Anwendung dieses neuen Systems könnte eine Änderung des Eigenmittel-Hoechstbetrags zur Folge haben, welcher der EU entsprechend der in Prozent des BSP ausgedrückten BSP-Obergrenzen zur Verfügung steht. Es ist angezeigt, die in Prozent des BSP ausgedrückte Obergrenze in der Weise anzupassen, daß die Höhe der Einnahmen, die der EU zur Verfügung gestellt wird, unverändert bleibt. Zuverlässige Schätzungen des EU-BSP nach dem ESVG 95 und dem ESVG 2. Auflage werden erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Es ist daher eine Formel zur Bestimmung der neuen Obergrenzen in Verbindung mit dem nach dem ESVG 95 berechneten BSP aufzustellen, die mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zugrunde zu legen ist.

[9] ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1

(8) Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen der einzelstaatlichen Systeme volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen angewandt werden, die sich möglicherweise erheblich auf das BSP auswirken.

(9) Das mit Verordnung Nr. 2223/96 des Rates angenommene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf das BSP-Konzept. Die Definition des BSP sollte folglich darin aufgenommen werden. Es ist also erforderlich, die Richtlinie 89/130/EG, Euratom [10] anzupassen, um der Verordnung 2223/96 (ESVG 95) Rechnung zu tragen.

[10] ABl. L 49 vom 21.2.1989, S.26

(10) Es ist sicherzustellen, daß die Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen geordnet verläuft.

(11) Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel auch weiterhin Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, sollten nach Ansicht des Europäischen Rates die Regeln für die Finanzierung der Union wie folgt geändert werden:

_ der maximale Abrufsatz für die MwSt.-Eigenmittel wird für die Jahre 2002 und 2003 auf 0,75 % und ab 2004 auf 0,50 % gesenkt;

_ die MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten bleibt auf 50 % ihres BSP begrenzt.

(12) Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß der von den Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebung und Überwachung sowie für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und Berichterstattung im Zusammenhang mit den sogenannten traditionellen Eigenmitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufließen, angepasst werden sollte. Es ist wünschenswert, daß die Verwaltung dieser Mittel noch effizienter gestaltet wird und die Mitgliedstaaten im Interesse eines transparenten und soliden Finanzmanagements die Verantwortung für alle Regelwidrigkeiten im Rahmen der Eigenmittelerhebung tragen.

(13) Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft verfügbaren Eigenmittel nicht angetastet werden.

(14) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluß gelangt, daß die mit Beschluß 88/376/EWG, Euratom festgelegte und mit Beschluß 94/728/EG, Euratom bestätigte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte geändert werden sollte, um die "Windfall-Gewinne", die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, auszuschließen.

(15) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluß gelangt, daß die Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs so geändert werden sollte, daß der Anteil Deutschlands, der Niederlande Österreichs und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird.

(16) Für die Währungsreserve (im folgenden "EAGFL-Währungsreserve"), die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind spezifische Bestimmungen erlassen worden.

(17) Der Europäische Rat hat die Kommission auf seiner Tagung vom 24. und 25 März in Berlin aufgefordert, vor dem 1. Januar 2006 einen Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems vorzulegen. Darin sollten auch die erweiterungsbedingten Auswirkungen auf die Haushaltsfinanzierung, die dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Begrenzung des Finanzierungsanteils einer Überprüfung unterzogen werden. In dem Bericht sollten ferner die Möglichkeit für die Schaffung neuer autonomer Eigenmittel sowie die Modalitäten für die eventuelle Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht werden.

(18) Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von dem mit Beschluß 94/728/EG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus diesem Beschluß ergebenden System regeln.

(19) Der Europäische Rat hat festgelegt, daß dieser Beschluß am 1. Januar 2002 treten soll -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

Artikel 1

Der Union werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel gemäß Artikel 269 EGV und Artikel 173 EAGV zugewiesen.

Der Haushalt der Union wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Union finanziert.

Artikel 2

1. Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel dar.

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Martktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach EU-Vorschriften bestimmte einheitliche MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des BSP eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.

2. In den Haushaltsplan der Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder nach Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.

3. Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b), die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, 25 % für die Erhebung und Überwachung sowie für Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und die Erfuellung der Berichtspflicht ein. Für Einnahmen, die vor diesem Zeitpunkt festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden sollen, gilt der bisherige Einbehaltungssatz von 10 %.

4. Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht dem Satz, der sich ergibt aus der Differenz zwischen

a) dem maximalen MwSt.-Abrufsatz von:

_ 0.75 % für 2002 und 2003

_ 0.50 % ab 2004

und

b) einem Satz ("eingefrorenen Satz"), der dem Verhältnis zwischen dem Referenzausgleichsbetrag nach Artikel 4 und der Summe der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) festgestellten MwSt.-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten entspricht, wobei berücksichtigt wird, daß sich das Vereinigte Königreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturanspruchs beteiligt und der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der VK-Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert wird.

1. Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz wird auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.

2. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben der einheitliche MwSt.-Eigenmittelsatz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

3. Für die Zwecke dieses Beschlusses legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig im Wege einer Verordnung eine Definition des BSP fest, die in die Verordnung 2223/96 EG aufzunehmen ist und erlässt eine neue BSP-Richtlinie, welche die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom ersetzt.

Artikel 3

1. Der Gesamtbetrag der der Union zur Verfügung stehenden Eigenmittel zur Deckung von Zahlungsermächtigungen darf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel bestimmt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitgliedstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel bestimmt:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

3. Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neue Eigenmittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit.

4. Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird angewandt im Falle von Änderungen am Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG), die sich signifikant auf das BSP auswirken.

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt.

Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen

_ dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der begrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen

und

_ dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben;

b) der multiplizierte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;

c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;

d) von dem gemäß Buchstabe c) ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt, d.h. die Differenz zwischen

_ den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre,

und

_ den Zahlungen des Vereinigten Königreichs aufgrund der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d);

e) ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d) der Gewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten;

f) bei jeder Erweiterung der EU wird der Betrag gemäß Buchstabe e) angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, daß Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags ausser Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht.

Alle so berechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen Vorausschau [11] zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.

[11] ABl. C 172 vom 18.06.1999, S. 3

Artikel 5

1. Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert:

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) - unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, daß der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.

2. Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) hinzu.

3. Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

4. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Dritten - erforderlich sind, werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit aussenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Artikel 8

1. Die Eigenmittel der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmässigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in regelmässigen Abständen über etwaige finanzwirksame Regelwidrigkeiten bei der Erhebung der Eigenmittel, insbesondere über Fälle, in denen sie die Ansprüche der Union auf Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) irrtümlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt haben.

2. Unbeschadet der in Artikel 248 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 Buchstabe c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmässigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MwSt.- und BSP-Eigenmittel - und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c) des EGV sowie Artikel 183 Buchstabe c) des EAGV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

Artikel 9

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2006 einen Bericht über das Funktionieren des Eigenmittelsystems, der auch eine Überprüfung der Auswirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung sowie der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte und der Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandenen Reduzierung des Finanzierungsanteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 umfasst. Untersucht werden sollen darin auch die Möglichkeit für eine Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer Eigenmittel sowie die Modalitäten für die eventuelle Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage.

Artikel 10

1. Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzueglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 2002 wirksam mit Ausnahme von Artikel 2 Absätze 3 und 4, die bereits zum 1. Januar 2001 wirksam werden.

2. a) Vorbehaltlich des Buchstaben b) wird der Beschluß 94/728/EG, Euratom zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Verweise auf den Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften [12], den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften [13] oder den Beschluß 88/376/EWG, Euratom [14], oder den Beschluß 94/728/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu verstehen.

[12] ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.

[13] ABl. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluß aufgehoben durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom

[14] ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2000 anzuwenden.

Geschehen zu Brüssel/Luxemburg am.....

Im Namen des Rates

Der Präsident

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