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Document 51998PC0768

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

/* KOM/98/0768 endg. - CNS 98/0354 */

ABl. C 28 vom 3.2.1999, p. 29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0768

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz /* KOM/98/0768 endg. - CNS 98/0354 */

Amtsblatt Nr. C 028 vom 03/02/1999 S. 0029


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (1999/C 28/07) KOM(1998) 768 endg. - 98/0354(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 16. Dezember 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

Durch die gemeinschaftlichen Aktionen auf diesem Gebiet konnte seit 1985 schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten aufgebaut werden. Die seit 1987 verabschiedeten Entschließungen (1) sowie die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1997 (2) über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

Die von der Gemeinschaft zur Umsetzung des Programms ergriffenen Einzelmaßnahmen tragen bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zum Schutz von Personen, Gütern und der Umwelt bei.

In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung (3) ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft den Bereichen Katastrophenschutz und Soforthilfe bei Umweltkatastrophen größeres Gewicht beimißt. Das Programm stellt außerdem die Forderung auf, daß dabei auch die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigt werden.

Ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Hilfsmaßnahmen wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch wirksamer zu gestalten. Einem solchen Programm sollten weitgehend die in diesem Bericht bereits gewonnenen Erfahrungen zugrunde gelegt werden.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip unterstützt und ergänzt die gemeinschaftliche Zusammenarbeit die einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Der Austausch von Erfahrungen und die gegenseitige Hilfeleistung werden dazu beitragen, die Zahl der Todesopfer und Verletzten sowie die Schäden für Wirtschaft und Umwelt in der gesamten Gemeinschaft zu verringern.

Dieses Aktionsprogramm der Gemeinschaft dient der Transparenz sowie der Konsolidierung und Stärkung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des EG-Vertrags auch in Zukunft erreicht werden sollen.

Maßnahmen, die der Verhütung von Gefahren und Schäden sowie der Information und Vorbereitung der für Katastrophenschutz in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen dienen, sind wichtig, damit diese Stellen für ihre Aufgaben besser gerüstet sind. Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Katastrophen verbessert werden können.

Es ist ferner wichtig, Maßnahmen zu treffen, die auf die europäischen Bürger ausgerichtet sind, insbesondere damit diese sich selbst wirksamer schützen können.

Ein beratender Ausschuß wird die Kommission bei der Durchführung des Aktionsprogramms unterstützen.

Mit dieser Entscheidung wird das mit der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 1997 verabschiedete Aktionsprogramm, dessen Laufzeit am 31. Dezember 1999 endet, zum 1. Januar 2000 fortgesetzt.

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (im folgenden "Programm" genannt) eingerichtet.

(2) Das Programm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zum Schutz von Personen, Gütern und der Umwelt bei natur- und technologiebedingten Katastrophen unterstützen und ergänzen. Ziel ist auch, die Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu fördern.

Artikel 2

(1) Die Kommission führt das Aktionsprogramm durch.

(2) Ein Plan für die Durchführung des Programms wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft. Bei Bedarf kann die Kommission zusätzliche, nicht im Programm vorgesehene Maßnahmen ergreifen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind anhand der festgelegten Prioritäten und der verfügbaren finanziellen Mittel zu bewerten.

(3) Die Maßnahmen des Programms und die Regelungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind im Anhang enthalten.

Artikel 3

(1) Im Plan für die Durchführung des Programms wird festgelegt, welche Einzelmaßnahmen zu treffen sind.

(2) Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a) Beitrag zur Vermeidung der Gefährdung und Schädigung von Personen und Gütern sowie der Umwelt im Fall von natur- und technologiebedingten Katastrophen;

b) Beitrag zur besseren Vorbereitung der Stellen, die in den Mitgliedstaaten für den Katastrophenschutz zuständig sind, um deren Interventionspotential bei Katastrophen zu steigern;

c) Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophenereignissen;

d) Unterstützung für die Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, damit sich die Bürger selbst wirksamer schützen können.

(3) Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

(4) Mit diesem Programm wird angestrebt, die Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politikfelder und Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten möglichst einzubeziehen.

(5) Bei jeder Maßnahme werden die Ergebnisse der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Forschung auf den betreffenden Gebieten berücksichtigt.

Artikel 4

Bei der Durchführung des Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß den Entwurf der vorgesehenen Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - bei Bedarf per Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird im Sitzungsbericht festgehalten; jeder Mitgliedstaat kann außerdem darauf bestehen, daß seine Position in den Sitzungsbericht aufgenommen wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich Rechnung und unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seiner Stellungnahme gefolgt ist.

Die Kommission kann den beratenden Ausschuß für Katastrophenschutz ferner mit jeder anderen Frage aus diesem Bereich befassen.

Artikel 5

Die Kommission überprüft nach der Hälfte der Laufzeit und vor Ablauf des Programms seine Durchführung und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 30. September 2002 bzw. zum 31. März 2004 einen Bericht vor.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 176 vom 4.7.1987, S. 1; ABl. C 44 vom 23.2.1989, S. 3; ABl. C 315 vom 14.12.1990, S. 1; ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1.

(2) ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20.

(3) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

ANHANG

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