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Document 51998PC0112

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

    /* KOM/98/0112 endg. - CNS 98/0074 */

    ABl. C 122 vom 21.4.1998, p. 7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0112

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) /* KOM/98/0112 endg. - CNS 98/0074 */

    Amtsblatt Nr. C 122 vom 21/04/1998 S. 0007


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) (98/C 122/07) KOM(1998) 112 endg. - 98/0074(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 9. März 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Beschluß des Rates und der Kommission vom 4. Dezember 1995 wurde das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits geschlossen.

    Gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich beteiligen, wobei die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an diesen Maßnahmen vom Assoziationsrat zu beschließen sind.

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates vom 15. Juli 1996 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE), insbesondere gemäß Artikel 13a, steht dieses Programm der Beteiligung der assoziierten Länder Mitteleuropas nach Maßgabe der Bedingungen offen, die für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen festgelegt sind -

    BESCHLIESST:

    Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt vertritt, stützt sich auf den beiliegenden Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

    Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrates EG-Rumänien zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt

    DER ASSOZIATIONSRAT -

    gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (1),

    gestützt auf das Zusatzprotokoll über die Beteiligung Rumäniens an Gemeinschaftsprogrammen, das das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits ergänzt, insbesondere auf die Artikel 1 und 2 (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 1 des genannten Zusatzprotokolls kann sich Rumänien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich beteiligen.

    Gemäß Artikel 2 des genannten Zusatzprotokolls sind die Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an den in Artikel 1 genannten Maßnahmen vom Assoziationsrat zu beschließen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Rumänien beteiligt sich an dem Finanzierungsinstrument der Europäischen Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) nach Maßgabe der Voraussetzungen und der Bedingungen in den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit des Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE).

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

    (1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

    (2) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 40.

    ANHANG I

    Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an LIFE

    1. Rumänien beteiligt sich an allen Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungsinstruments der Gemeinschaft für die Umwelt - LIFE - (nachstehend "LIFE" genannt) im Einklang mit den Zielen, Kriterien, Verfahren und Fristen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1404/96 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) festgelegt sind.

    2. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl von Anträgen gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Rumänien dieselben Voraussetzungen und Bedingungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

    Die Programmaktivitäten zur Förderung von Fremdsprachenkenntnissen beziehen sich auf die Amtssprachen der Gemeinschaft. In Ausnahmefällen sind andere Sprachen zulässig, wenn dies für die Durchführung des LIFE-Programms erforderlich ist.

    3. Mit Rücksicht auf den Gemeinschaftscharakter von LIFE müssen an den von Rumänien vorgeschlagenen länderübergreifenden Projekten und Aktivitäten - soweit relevant - Partner aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligt sein.

    4. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der LIFE-Verordnung trägt Rumänien für die geeigneten Strukturen und Mechanismen auf nationaler Ebene Sorge und ergreift alle für die Koordination und Organisation der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene erforderlichen Maßnahmen.

    5. Rumänien leistet jedes Jahr zur Deckung der Kosten seiner Beteiligung an LIFE einen Beitrag zum Gesamthaushalt der Gemeinschaft (siehe Anhang II).

    Der Assoziationsausschuß kann diesen Beitrag bei Bedarf anpassen.

    6. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Rumänien treffen alle Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit der berechtigten Personen, die sich im Rahmen der unter diesen Beschluß fallenden Aktivitäten von Rumänien in die Gemeinschaft und von der Gemeinschaft nach Rumänien begeben.

    7. Unbeschadet der Pflichten der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Kontrolle und Überwachung von LIFE gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung wird die Beteiligung Rumäniens an LIFE auf partnerschaftlicher Grundlage von Rumänien und der Kommission kontinuierlich überwacht. Rumänien unterbreitet der Kommission diesbezügliche Berichte und beteiligt sich an den anderen von der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergriffenen spezifischen Maßnahmen.

    8. Unbeschadet der in Artikel 13 der LIFE-Verordnung festgelegten Verfahren wird Rumänien zur Behandlung aller Fragen, die die Durchführung dieser Entscheidung betreffen, vor den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses zu Koordinierungssitzungen eingeladen. Die Kommission unterrichtet Rumänien über die Ergebnisse der ordentlichen Sitzungen.

    9. Anträge, Beschlüsse, Berichte und sonstige Verwaltungsunterlagen im Rahmen von LIFE sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen.

    ANHANG II

    Finanzbeitrag Rumäniens zu LIFE

    1. Der Finanzbeitrag Rumäniens dient zur Deckung

    - von Zuschüssen oder sonstigen Finanzhilfen, die rumänischen Teilnehmern aus LIFE-Mitteln gezahlt werden,

    - der zusätzlichen Verwaltungskosten, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung des LIFE-Programms durch die Kommission aufgrund der Beteiligung Rumäniens ergeben.

    2. Die Zuschüsse und sonstigen Finanzhilfen, die rumänische Empfänger aus LIFE-Mitteln erhalten, dürfen insgesamt je Haushaltsjahr den Finanzbeitrag Rumäniens abzüglich der zusätzlichen Verwaltungskosten nicht überschreiten.

    Ist der Beitrag Rumäniens zum Gesamthaushalt der Gemeinschaften nach Abzug der zusätzlichen Verwaltungskosten höher als die Summe der Zuschüsse und sonstigen Finanzhilfen, die rumänische Empfänger aus LIFE-Mitteln erhalten haben, so überträgt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Saldo auf das folgende Haushaltsjahr und zieht ihn vom Beitrag für das folgende Jahr ab. Ein etwaiger Saldo zum Zeitpunkt des Auslaufens des LIFE-Programms wird Rumänien erstattet.

    3. Der Jahresbeitrag Rumäniens für 1998 und 1999 beläuft sich auf je 2 200 000 ECU. Davon sind jährlich je 110 000 ECU zur Deckung der zusätzlichen Verwaltungskosten bestimmt, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung von LIFE durch die Kommission aufgrund der Beteiligung Rumäniens ergeben.

    4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Rumäniens.

    Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn des folgenden Jahres fordert die Kommission von Rumänien Mittel in Höhe seines Kostenbeitrags gemäß dem Beschluß an.

    Dieser Beitrag wird in ECU ausgedrückt und ist auf ein ECU-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

    Rumänien zahlt seinen jährlichen Kostenbeitrag gemäß diesem Beschluß entsprechend der Mittelanforderung binnen einer Frist von drei Monaten. Treten bei der Beitragszahlung Verzögerungen ein, so muß Rumänien auf den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an Zinsen zahlen. Der Zinssatz entspricht dem um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Satz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für den Monat, in den der Fälligkeitstag fällt, für seine Transaktionen in ECU (1) anwendet.

    5. Die in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verwaltungskosten gehen zu Lasten des rumänischen Staatshaushalts.

    6. Von den übrigen Kosten seiner Beteiligung an LIFE zahlt Rumänien 1998 und 1999 832 857 ECU und 1 251 905 ECU aus seinem Staatshaushalt.

    7. Vorbehaltlich der üblichen Phare-Programmierungsverfahren werden 1998 und 1999 1 257 143 ECU und 838 095 ECU aus der jährlichen Phare-Zuweisung für Rumänien gezahlt.

    (1) Der Zinssatz wird jeden Monat in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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