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Document 51998AC0799

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen"

    ABl. C 235 vom 27.7.1998, p. 59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AC0799

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen"

    Amtsblatt Nr. C 235 vom 27/07/1998 S. 0059


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen" () (98/C 235/13)

    Der Rat beschloß am 9. März 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 12. Mai 1998 an. Berichterstatter war Herr Pricolo.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 355. Plenartagung (Sitzung vom 27. Mai 1998) mit 106 gegen 4 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Nach Bekanntwerden der BSE-Fälle, die die Öffentlichkeit verunsichert und die Verbraucher gegen Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse mißtrauisch gemacht hatten, haben die Gesetzgeber auf Gemeinschaftsebene sofort Vorsichtsmaßnahmen ergriffen und im April 1997 die Richtlinie 97/12/EG des Rates verabschiedet, um durch Ergänzung der Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen die Schaffung elektronischer Datenbanken vorzusehen, über die Angaben zu Rindern und Schweinen sowie über deren Verbringungen abgerufen werden können.

    1.2. Zeitgleich mit der Richtlinie 97/12/EG hat der Rat am 12. April 1997 die Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen verabschiedet.

    1.3. Damit sollte im wesentlichen ein rascher und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Identität der Tiere, ihre Verbringung sowie über die Identität der betreffenden Betriebe gewährleistet werden. Die Anbringung von Ohrmarken und die Ausstellung eines Passes wurden als geeignetes Mittel erachtet, um den Betrieb, das Institut oder die Einrichtung ausfindig zu machen, aus dem das Tier stammt oder in die es zeitweilig verbracht wurde.

    1.4. Beide Maßnahmen gehen Hand in Hand und sind nach wie vor fester Bestandteil des Systems, mit dem die technischen Voraussetzungen für eine angemessene Kommunikation zwischen dem Erzeuger und der Datenbank sowie für eine uneingeschränkte Nutzung dieser Banken geschaffen werden sollen.

    2. Die Vorschläge der Kommission

    2.1. Durch die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 64/432/EWG wird der "Ständige Veterinärausschuß" (Verfahren Kommission/Ausschuß) beauftragt, die Durchführungsbestimmungen für das System zur Gewährleistung der Einsetzbarkeit von elektronischen Datenbanken zu erlassen.

    2.2. Es handelt sich somit nicht um substantielle Änderungen, sondern um eine verfahrenstechnische Bestimmung, durch die dem Ständigen Veterinärausschuß als beratendes Organ der Kommission eine aktivere Rolle in diesem Bereich übertragen werden soll.

    3. Bemerkungen

    3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gelangt zu der Feststellung, daß die elektronische Datenbank, die Aufschluß über die Identität des Tieres, des Betriebes und der Verbringungen der Tiere geben sollte, selbst ein Jahr nach der Verabschiedung der Richtlinie 97/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 820/97 immer noch nicht einsatzfähig ist.

    3.2. Offenbar wurden die Gemeinschaftsvorschriften in diesem spezifischen Bereich überhaupt nicht oder nur unzureichend umgesetzt, wenn die Kommission nun eine Vorlage zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für den elektronischen Austausch von Daten über Rinder und Schweine vorlegt.

    3.3. Diese Verzögerung setzt die Glaubwürdigkeit der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Behörden aufs Spiel und dient sicherlich nicht der Wiedererlangung des Vertrauens seitens der Verbraucher.

    3.4. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, einen Bericht über den Stand der unionsweiten Umsetzung der Richtlinie 97/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorzulegen.

    3.4.1. Des weiteren sollte allen betroffenen Parteien, d.h. den von den landwirtschaftlichen Erzeugern, dem Handel und den Verbrauchern anerkannten Verbänden, die ein spezifisches und im jeweiligen Herkunftsland anerkanntes Interesse haben, ein angemessener Zugang zum elektronischen Datennetz gewährleistet werden.

    3.5. Angesichts der bislang nicht oder nur unzureichend erfolgten Umsetzung des geplanten Informatisierungssystems kann der Ausschuß nicht umhin, die Kommission schon allein deshalb in ihrem Vorhaben zu unterstützen, weil sie deutlich machen will, daß derSchutz der öffentlichen Gesundheit nach wie vor das vorrangige Ziel sein muß.

    3.5.1. Der Ausschuß bedauert indes, daß die 1997 verabschiedeten tierseuchenrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern nicht in die Praxis umgesetzt wurden und fordert daher die Kommission auf, den unter Ziffer 3.4 erwähnten Bericht anzufertigen und den übrigen Gemeinschaftsinstitutionen vorzulegen.

    Brüssel, den 27. Mai 1998.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 23.

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