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Document 51997PC0582

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet

    /* KOM/97/0582 endg. - CNS 97/0337 */

    ABl. C 48 vom 13.2.1998, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0582

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet /* KOM/97/0582 endg. - COD 97/0337 */

    Amtsblatt Nr. C 048 vom 13/02/1998 S. 0008


    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (98/C 48/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 582 endg. - 97/0337(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 27. November 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Internet bietet durch seine Entwicklung zu einer Branche, die der allgemeinen Öffentlichkeit Dienste anbietet, Vorteile insbesondere im Bildungsbereich: Es verleiht Bürgern Macht, senkt die Barrieren bei der Schaffung und Verteilung von Informationsinhalten und bietet umfassenden Zugang zu immer reicheren Quellen für digitale Information; das haben der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Tagung am 17. Februar 1997 anerkannt (1).

    (2) Der Umfang der im Internet vorgehaltenen schädigenden und illegalen Inhalte, auch wenn sie begrenzt sind, können aber die Entwicklung der entstehenden Internetbranche behindern und damit die Entstehung des notwendigen günstigen Umfelds zum Gedeihen von Initiativen und Unternehmen nachteilig beeinflussen.

    (3) Um das gesamte Potential der Internetbranche zu gewährleisten ist es notwendig, durch die Bekämpfung der illegalen Nutzung der technischen Möglichkeiten, insbesondere für Straftaten gegen Kinder (2), ein sicheres Umfeld für die Internet-Nutzung zu schaffen.

    (4) Die Förderung von Verfahren zur Selbstkontrolle und zur Überwachung der Inhalte durch die Branche, die Entwicklung von durch die Branche bereitgestellten Filterwerkzeugen und Bewertungsverfahren und erhöhte Sensibilisierung für Branchendienste, sowie die Pflege internationaler Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Parteien spielen eine hervorragende Rolle bei der Festigung dieses sicheren Umfelds und tragen dazu bei, die Hindernisse für die Weiterentwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Branche zu beseitigen.

    (5) Der Ministerrat ersuchte die Kommission am 24. April 1996, eine Zusammenfassung der Probleme vorzulegen, die sich mit der schnellen Entwicklung des Internet stellen, und insbesondere zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche oder internationale Regelung wünschenswert ist.

    (6) Der Rat beauftragte eine Arbeitsgruppe, in der alle beteiligten Akteure vertreten sind (Telekommunikationsminister, Zugangs- und Dienstanbieter, Industrie für Informationsinhalte und Nutzer), konkrete Vorschläge für Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Benutzung des Internet und ähnlicher Netze auszuarbeiten.

    (7) Diese Arbeitsgruppe legte dem Rat am 28. November 1996 ihren ersten Bericht vor. In einem zweiten, dem Rat am 27. Juni 1997 unterbreiteten Bericht ist dargelegt, welche Fortschritte in den Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte gemacht wurden, und die seither in den EU-Institutionen durchgeführten Tätigkeiten sind zusammengefaßt.

    (8) Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen gaben auf ihrer Tagung vom 20. Dezember 1996 eine Erklärung über den Schutz der Kinder und die Bekämpfung der Pädophilie ab.

    (9) Die Kommission legte dem Europäischen Rat in Dublin im Dezember 1996 eine aktualisierte Fassung des Aktionsplans "Europas Weg in die Informationsgesellschaft" vor, um die Kohärenz der verschiedenen getroffenen Maßnahmen zu verdeutlichen.

    (10) Am 23. Oktober 1996 übermittelte die Kommission eine Mitteilung "Illegale und schädigende Inhalte im Internet" (3) an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Ausschuß der Regionen, ferner ein Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten (4).

    (11) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten begrüßten in ihrer Entschließung vom 17. Februar 1997 den Bericht der Arbeitsgruppe der Kommission über illegale und schädigende Inhalte im Internet und forderten die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen.

    (12) Das Europäische Parlament fordert in seiner Entschließung vom 24. April 1997 die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen ihres Strafrechts gemeinsame Mindeststandards festzulegen und die administrative Zusammenarbeit auf der Grundlage von gemeinsamen Leitlinien zu verbessern, und es forderte die Kommission auf, nach Konsultation des Europäischen Parlaments einen gemeinsamen Rahmen für Selbstkontrolle auf EU-Ebene und Vorschläge für eine gemeinsame Regelung zur Haftung für Inhalte im Internet vorzulegen.

    (13) Die Internationale Ministerkonferenz "Globale Informationsnetze: Die Chancen nutzen", die auf Initiative der Bundesregierung vom 6.-8. Juli 1997 in Bonn stattfand, schloß mit einer Ministererklärung; darin verwiesen die Minister darauf, daß der Privatwirtschaft beim Schutz der Verbraucherinteressen und bei der Verbreitung und Einhaltung ethischer Grundsätze durch gut funktionierende Systeme der Selbstkontrolle, die im Einklang mit dem Rechtssystem stehen und von diesem gestützt werden, eine wichtige Rolle zukommt. Sie ermutigten die Industrie, für die Inhalte offene plattformunabhängige Bewertungssysteme einzuführen und Bewertungsdienste anzubieten, die den Bedürfnissen unterschiedlicher Benutzer entsprechen sowie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas Rechnung tragen. Darüber hinaus anerkannten die Minister, daß die Schaffung von Zuverlässigkeit und Vertrauen in globalen Netze entscheidend ist, indem die Achtung der menschlichen Grundrechte gesichert wird und die Interessen der ganzen Gesellschaft, einschließlich die der Produzenten und der Verbraucher, geschützt werden.

    (14) Der Rat verabschiedet am . . . eine Empfehlung zum Schutz von Minderjährigen und zum Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten; dieser Aktionsplan wird in enger Koordinierung mit der Ratsempfehlung durchgeführt.

    (15) Die Kommission und die Mitgliedstaaten widmen der Koordinierung der Arbeiten der Gruppen in allen einschlägigen Bereichen weiterhin besondere Aufmerksamkeit.

    (16) Die Mitwirkung der Branche und ein uneingeschränkt funktionierendes System der Selbstkontrolle sind für die Eindämmung illegaler Inhalte im Internet wichtig.

    (17) Hierzu sollten Systeme der Branchen-Selbstkontrolle unter Einbeziehung von Vertretungsgremien der Internet-Dienstanbieter, der Verbraucher und der Benutzer, sowie effiziente Verhaltenskodizes gefördert sowie möglicherweise Hot-Line-Meldesysteme für die Öffentlichkeit eingereicht werden. Die Koordinierung der Vertretungsgremien und der Stellen für die Selbstkontrolle auf Gemeinschaftsebene ist wichtig für die europaweite Wirksamkeit derartiger Systeme.

    (18) Es ist wichtig, die Kette der Verantwortlichkeit genau festzulegen, so daß die Haftung für illegale Inhalte bei denjenigen liegt, die sie schaffen. Dabei ist es unabdingbar, daß zumindest gemeinsame europäische, wenn nicht globale Grundsätze festgelegt werden, da das Internet grenzübergreifender Natur ist, wie in der auf der Bonner Konferenz verabschiedeten Ministererklärung unterstrichen wird (Ziffer 41ff.).

    (19) Wie in der Bonner Erklärung (Ziffer 55ff.) betont, ist es erforderlich, gemeinschaftsweit die Bereitstellung von Filtermechanismen für die Nutzer und die Schaffung von Klassifizierungssystemen zu fördern; z. B. der vom internationalen World-Wide-Web-Konsortium mit Gemeinschaftsunterstützung initiierte PICS-Standard (Platform for Internet Content Selection).

    (20) Sensibilisierungsmaßnahmen sollten ermutigt werden, so daß die Benutzer die Chancen und Risiken des Internet verstehen und dadurch die Nutzung der durch die Branche angebotenen Dienste erhöht wird. Vor allem Eltern, Lehrer und Verbraucher sollten ausreichend informiert werden, so daß sie die für Eltern konzipierte Filtersoftware und die Bewertungssysteme voll nutzen können.

    (21) Da die im Zusammenhang mit dem Internet auftretenden Probleme global sind und also auch globale Lösungen gebraucht werden, ist es wichtig, bei der Durchführung dieses Aktionsplans mit internationalen Organisationen und Drittländern zusammenzuarbeiten, so daß er eine über die Europäische Union hinausgehende Dimension erhält.

    (22) Eine Unterstützung bei der Schaffung von Branchen-Selbstkontrollmechanismen, der Bereitstellung von Filtermechanismen für die Benutzer und dem Aufbau von Bewertungssystemen fördert die Entstehung eines für Initiativen günstigen Umfelds sowie die Entwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft. Eine stärkere Sensibilisierung der Benutzer kann bewirken, daß das industrielle Potential der Innovations- und der FTE-Politik im Zusammenhang mit dem Internet und vergleichbaren globalen Netzen besser genutzt wird.

    (23) Jede Politik, die die Informationsinhalte berührt, muß die sonstigen nationalen und Gemeinschaftsinitiativen ergänzen wie namentlich im Aktionsplan der Kommission "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" dargelegt, und in Zusammenwirkung mit den sonstigen einschlägigen Gemeinschaftstätigkeiten durchgeführt werden, so mit dem Programm INFO 2000 (5), mit Forschungsprogrammen der Gemeinschaft (Programme, die moderne Techniken, Technologie, moderne Kommunikationsdienste und Telematik betreffen) sowie mit Maßnahmen und Initiativen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit allgemeiner und beruflicher Bildung, Kultur und KMU, und mit den Strukturfonds.

    (24) Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Aktionsplans tragen den in den Bereichen Justiz und Innere Angelegenheiten erledigten Arbeiten Rechnung.

    (25) Der von der Kommission verabschiedete Aktionsplan "Lernen in der Informationsgesellschaft" (6) soll die weit verbreitete Nutzung elektronischer Netze in Schulen fördern.

    (26) Die Durchführung dieses Aktionsplans ist ständig systematisch zu überwachen und gegebenenfalls an Entwicklungen auf dem Markt für Multimedia-Inhalte anzupassen. Sie ist zu gegebener Zeit von einem unabhängigen Gremium zu bewerten, so daß Hintergrundinformation für die Festlegung der Ziele anschließender inhaltsbezogener Maßnahmen vorhanden ist. Nach Auslaufen des Aktionsplans ist eine abschließende Bewertung der Ergebnisse verglichen mit den in dieser Entscheidung genannten Zielen durchzuführen.

    (27) In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 3B des Vertrags können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da die anstehenden Fragen grenzübergreifender Natur sind, und können daher wegen der europaweiten Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

    (28) Es ist notwendig, die Laufzeit des Aktionsplans festzulegen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der mehrjährige Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet ("Der Aktionsplan"), wie in Anhang I dargelegt, wird angenommen.

    (2) Der Aktionsplan hat eine Laufzeit von vier Jahren vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001.

    Artikel 2

    Der Aktionsplan hat das Ziel, ein günstiges Umfeld für die Entwicklung der Internetbranche durch die Förderung der sicheren Nutzung des Internet anzuregen.

    Artikel 3

    Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden unter der Leitung der Kommission folgende Maßnahmen entsprechend den in Anhang I genannten Aktionsbereichen und den Regelungen des Anhangs III durchgeführt:

    - Förderung der seitens der Branche betriebenen Selbstkontrolle und von Überwachungseinrichtungen für Inhalte (insbesondere für Inhalte wie Kinderpornographie, Rassismus und Anti-Semitismus);

    - Ermutigung der Branche, Filterwerkzeuge und Bewertungsverfahren anzubieten, die es Eltern und Lehrern ermöglicht, die für die ihnen anvertrauten Kinder geeigneten Inhalte auszuwählen und zu entscheiden zu welchen zulässigen Inhalten sie Zugang haben möchten, und die der sprachlichen und kulturellen Vielfalt Rechnung tragen;

    - verstärkte Sensibilisierung der Benutzer für die von der Branche angebotenen Dienste, insbesondere der Eltern, Lehrer und Kinder, damit sie die Möglichkeiten des Internet besser verstehen und zu ihrem Vorteil nutzen können;

    - flankierende Maßnahmen wie Prüfung von Rechtsfragen;

    - Tätigkeiten, die der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen dienen;

    - sonstige Maßnahmen, die der Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels dienen.

    Artikel 4

    (1) Für die Durchführung des Aktionsplans ist die Kommission verantwortlich.

    (2) In folgenden Fällen wird das Verfahren des Artikels 5 angewandt:

    - Annahme des Arbeitsprogramms;

    - Aufschlüsselung der Ausgaben;

    - Festlegung der Kriterien und Inhalte für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

    - Maßnahmen für die Programmbewertung;

    - Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III;

    - Beteiligung von juristischen Personen aus Drittländern und von internationalen Organisationen an einem Vorhaben.

    Artikel 5

    (1) Die Kommission wird von einem Beratungsausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    (3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    (4) Die Kommission berücksichtigt soweit möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 6

    (1) Um eine wirksame Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfe sicherzustellen, sorgt die Kommission dafür, daß die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Aktionen in wirksamer Weise vorab geprüft, überwacht und nachträglich beurteilt werden.

    (2) Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluß beurteilt die Kommission die Art und die Auswirkungen ihrer Durchführung, um festzustellen, ob die ursprünglich vorgesehenen Ziele erreicht wurden.

    (3) Die ausgewählten Begünstigten legen der Kommission einen Jahresbericht vor.

    (4) Nach Ablauf von zwei Jahren sowie am Ende der Laufzeit des Aktionsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 5 genannten Ausschuß einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet werden, die in den in Artikel 3 genannten Aktionsbereichen erzielt wurden. Die Kommission kann ausgehend von diesen Ergebnissen Anpassungen der Programmausrichtung vorschlagen.

    Artikel 7

    Juristische Personen, die in den EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, niedergelassen sind und europäische internationale Organisationen können nach dem Verfahren des Artikels 5 an dem Programm teilnehmen. In nicht-EWR Drittländern niedergelassene juristische Personen und nicht-europäische internationale Organisationen können nach dem Verfahren des Artikels 5 und, als allgemeine Regelung, ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft an dem Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme in wirksamer Weise zur Durchführung des Aktionsplans beiträgt, wobei der Grundsatz des gegenseitigen Nutzens berücksichtigt wird.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. C 70 vom 6.3.1997, S. 1.

    (2) KOM(96) 487 endg.

    (3) KOM(96) 483 endg.

    (4) Entscheidung des Rates vom 20. Mai 1966 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multimedia-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (ABl. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

    (5) KOM(96) 471.

    ANHANG I

    AKTIONSBEREICHE - AKTIONSPLAN ZUR FÖRDERUNG DER SICHEREN NUTZUNG DES INTERNET

    Die Aktionsbereiche sind in Verbindung mit dem Vorschlag für eine Ratsempfehlung zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde eine Maßnahme zur Durchführung eines europäischen Ansatzes zur sicheren Nutzung des Internet auf der Grundlage der Selbstkontrolle der Branche, der Filterung, Bewertung und Sensibilisierung. Für diese Vorgehensweise wurde auf Ebene des Europäischen Parlaments, des Rates und der Mitgliedstaaten starke Unterstützung zum Ausdruck gebracht, ebenso wie im weiteren europäischen Kontext der Bonner Erklärung, die von Ministern aus 29 europäischen Ländern verabschiedet wurde.

    Die Aktionsbereiche haben folgende Ziele:

    - Veranlassung der Akteure (Branche, Benutzer) zur Entwicklung und Einführung angemessener Selbstkontrollsysteme;

    - Anschub von Entwicklungen durch Förderung von Vorführungen und Anregen von Anwendungen technischer Lösungen;

    - Eltern und Lehrer informieren und aufmerksam machen, insbesondere mittels ihrer zuständigen Verbände;

    - Pflege der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Praktiken;

    - Förderung der Koordinierung über ganz Europa und zwischen den beteiligten Akteuren;

    - Gewährleistung der Vereinbarkeit der Vorgehensweise in Europa und anderswo.

    1. SCHAFFUNG EINES SICHEREN UMFELDS

    Zusammenarbeit seitens der Branche und ein voll funktionsfähiges System der Selbstkontrolle sind wesentliche Elemente bei der Eindämmung der im Internet zirkulierenden illegalen Inhalte.

    1.1. Schaffung eines europäischen Hotline-Netzes

    Eine wirksame Art, die Zirkulation illegalen Materials einzudämmen ist die Schaffung eines europäischen Netzes von Zentren (bekannt als Hotlines), das den Benutzern die Möglichkeit gibt, über Inhalte Bericht zu erstatten, auf die sie bei der Nutzung des Internet gestoßen sind und die sie für illegal halten. Die Verantwortung für die Verfolgung und Bestrafung der für illegale Inhalte Verantwortlichen bleibt bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden, während die Hotlines die Zirkulation von illegalem Material eindämmen sollen. Unterschiede in den nationalen Rechtssystemen und Kulturen müssen ebenfalls beachtet werden.

    Bisher gibt es Hotlines nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten. Ihre Schaffung muß gefördert werden, damit operationelle Hotlines die EU sowohl geographisch als auch sprachlich abdecken. Es müssen Verfahren eingerichtet werden um Austausch von Informationen zwischen den nationalen Hotlines und zwischen dem europäischen Netz und Hotlines in Drittländern.

    Damit dieses Netz seine ganzen Möglichkeiten ausnutzen kann, müssen Zusammenarbeit zwischen der Branche und den Strafverfolgungsbehörden verbessert, europaweite Berichterstattung und Zusammenarbeit gewährleistet und die Wirksamkeit durch Austausch von Informationen und Erfahrungen erhöht werden.

    Diese Maßnahme wird in Form eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für teilnehmende Organisationen (20-25) durchgeführt, um ein europäisches Netz von Hotlines einzurichten, Verbindungen dieses Netzes mit Hotlines in Drittländern zu etablieren, gemeinsame Vorgehensweisen zu entwickeln und die Übertragung von praktischem Wissen und bewährten Praktiken zu fördern.

    Die teilnehmenden Organisationen werden von einer repräsentativen Auswahl von Branchenteilnehmern unterstützt (Zugangs- und Dienstanbieter, Telekombetreiber und Betreiber nationaler Hotlines). Sie sollen eine zukunftsweisende und innovative Vorgehensweise vorführen, insbesondere in ihrer Beziehung zu nationalen Strafverfolgungsbehörden.

    1.2. Förderung der Selbstkontrolle und von Verhaltenskodizes

    Damit die Branche einen wirksamen Beitrag zur Begrenzung der Zirkulationen illegaler und schädigender Inhalte leisten kann, ist es auch wichtig die Unternehmen und die Entwicklung eines nationalen Rahmens für die Selbstkontrolle durch Zusammenarbeit untereinander und mit anderen betroffenen Gruppen zu ermutigen. Das Selbstkontrollverfahren sollte eine hohe Schutzwirkung gewähren und Fragen der Rückverfolgung behandeln.

    Angesichts des transnationalen Charakters von Kommunikationsnetzen wird die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Selbstkontrolle auf Ebene der EU durch die Koordinierung nationaler Maßnahmen und der für deren Durchführung verantwortlichen Gruppen erhöht.

    Zu diesem Aktionsbereich sind auf europäischer Ebene die Entwicklung von Richtlinien für Verhaltenskodizes, Konsensbildung für ihre Anwendung und Unterstützung für ihre Umsetzung vorgesehen. Diese Maßnahme wird im Wege einer Ausschreibung durchgeführt zur Auswahl von Organisationen, die Selbstkontrollorganen bei der Entwickung und Umsetzung von Verhaltenskodizes helfen können. Es werden auch Maßnahmen zur sorgfältigen Überwachung des Fortschritts der Arbeiten durchgeführt. Dieses geschieht in enger Koordinierung mit der Förderung gemeinsamer Richtlinien, um auf nationaler Ebene einen Rahmen für die Selbstkontrolle im Rahmen der Ratsempfehlung einzurichten.

    2. ENTWICKLUNG VON FILTER- UND BEWERTUNGSSYSTEMEN

    Um die sichere Nutzung des Internet zu fördern ist es wichtig, die Identifizierung der Inhalte zu erleichtern. Das kann durch ein Bewertungssystem erreicht werden, das die Inhalte entsprechend einem allgemein anerkannten Schema beschreibt (die z. B. bei den Themen wie Sex und Gewalt entsprechend einer Skala bewertet werden) sowie durch Filtersysteme, die dem Benutzer die Wahl der Inhalte, die er erhalten möchte, ermöglichen. Bewertungen könnten entweder durch den Inhalteanbieter zugeordnet werden oder durch einen unabhängigen Bewertungsdienst vergeben werden. Es gibt eine Reihe möglicher Filter- und Bewertungssysteme. Aber ihr Entwicklungsstand ist noch auf einem niedrigen Niveau und keines dieser Systeme hat schon die "kritische Masse" erreicht, die den Benutzern die Sicherheit geben würde, daß die Inhalte die sie interessieren und diejenigen die sie meiden wollen zuverlässig bewertet werden und daß völlig harmlose Inhalte nicht gesperrt werden. Die Akzeptanz von Bewertungssystemen durch europäische Inhalteanbieter und Benutzer ist noch gering.

    Die Maßnahmen in diesem Aktionsbereich konzentrieren sich auf die Vorführung der Möglichkeiten und Beschränkungen von Filter- und Bewertungssystemen beim täglichen Gebrauch mit dem Ziel, die Einrichtung europäischer Systeme zu fördern und die Benutzer mit ihrem Umgang vertraut zu machen. Filter- und Bewertungssysteme müssen international aufeinander abgestimmt und interoperabel sein sowie in intensiver Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Branche, der Verbraucher und der Benutzer entwickelt werden.

    2.1. Vorführung der Vorteile von Filterung und Bewertung

    Es werden Bewertungssysteme gefördert, die den europäischen Bedürfnissen gerecht werden und die gewährleisten, daß Filterung und Bewertung so eingesetzt werden, daß sie in der Praxis durchführbare Wahlmöglichkeiten für Benutzer, Eltern und Lehrer anbieten. Um eine kritische Masse zu erreichen, sollten Standorte auf möglichst breiter Front abgedeckt werden. Es werden deshalb Maßnahmen zur Förderung der Anwendung von Bewertungen durch Inhalteanbieter ergriffen. Von unabhängigen Gruppen durchgeführte Bewertungen gewährleisten einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung von Inhalten und befassen sich mit Fällen, in denen Inhalteanbieter es versäumen, richtig zu bewerten. Es ist auch notwendig, besondere Bedürfnisse von Benutzern aus den Bereichen des Geschäftslebens, der Institutionen und des Erziehungswesens zu erfuellen sowie die von Endbenutzern, die von den Bewertungssystemen der Inhalteanbieter nicht erfuellt werden.

    Auf der Grundlage einer Ausschreibung zur Einreichung von Vorschlägen werden Vorhaben zur Validierung von Bewertungssystemen in bezug auf europäische Inhalteanbieter ausgewählt, um die Einbindung von Bewertungen in den Prozeß der Schaffung von Inhalten zu fördern und die Vorteile dieser technischen Lösungen zu demonstrieren. Dabei werden unter Beteiligung einer großen repräsentativen Auswahl typischer Benutzer die Nützlichkeit und die Durchführbarkeit in der Praxis besonders betont.

    Ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zielt besonders auf die Validierung und Vorführung von unabhängigen Bewertungssystemen.

    Um den größtmöglichen Nutzen aus diesen Demonstrationsvorhaben zu ziehen, ist es wichtig ihre Auswirkungen zu prüfen und eine europaweite Verbreitung ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Die Bewertung der Demonstrationsvorhaben und die Verbreitung ihrer Ergebnisse werden das Thema einer Ausschreibung sein.

    Die Demonstrationsvorhaben aus diesem Aktionsbereich können auch einen wichtigen Beitrag zu den Sensibilisierungsmaßnahmen des Aktionsbereichs 3 leisten.

    An den Demonstrationsvorhaben wird die Branche beteiligt: Organe der Selbstkontrolle, die Branche (Zugangs- und Diensteanbieter, Anbieter von Inhalten, Netzbetreiber, Softwarehäuser), Benutzer, Verbraucher; Bürgerrechtsgruppen und Regierungsstellen, die mit Branchenregulierung und Strafverfolgung befaßt sind.

    2.2. Erleichterung internationaler Abkommen über Bewertungssysteme

    Internationale Zusammenarbeit zwischen Betreibern und anderen beteiligten Gruppen, in der Europäischen Union und ihren Partnern in anderen Teilen der Welt ist insbesondere notwendig im Bereich der Bewertung zur Gewährleistung der Interoperabilität.

    Es sind bereits Arbeiten in verschiedenen Gremien im Gange, die sich mit Protokollen und dem Entwurf von Bewertungssystemen, die unterschiedliche Bedürfnisse erfuellen, befassen. Es ist wichtig, daß der europäische Standpunkt in den internationalen Erörterungen zu Gehör gebracht wird; es werden Konzertierungssitzungen veranstaltet um dies zu gewährleisten.

    3. FÖRDERUNG VON SENSIBILISIERUNGSMASSNAHMEN

    Die Öffentlichkeit beteiligt sich zunehmend an Internetaktivitäten und macht sich die Vorteile der neuen Dienste zunutze. Gleichzeitig besteht eine gewisse Unsicherheit über den Umgang mit allen Möglichkeiten der Netzkommunikation; Eltern, Lehrer und Kinder müssen für die Möglichkeiten des Internet und seine Gefahren sensibilisiert werden, und sie haben nicht immer genügend Kenntnis über die Mittel, Kinder vor unerwünschten Inhalten zu schützen. Sensibilisierungsmaßnahmen tragen zur Vertrauensbildung von Eltern und Lehrern in die sichere Nutzung des Internet durch Kinder bei.

    Sensibilisierungsmaßnahmen sind auch zur Ergänzung der Aktionsbereiche 1 und 2 notwendig, weil die Maßnahmen seitens der Branche zur Einrichtung von Selbstkontrolle, Filtern und Bewertung nur erfolgreich sein kann, wenn Benutzer und potentielle Benutzer davon Kenntnis haben.

    Das Europäische Parlament hat die Durchführung einer europäischen Kampagne sowie ein Informations- und Sensibilisierungs-Programm gefordert, das vom EU-Haushalt finanziert werden soll, um Eltern und alle, die sich mit Kindern befassen (Lehrer, Sozialarbeiter, usw.), über die besten Wege (einschließlich der technischen Aspekte) zu informieren, Minderjährige vor Inhalten, die schädlich für ihre Entwicklung sein können, zu schützen und damit ihr Wohl zu gewährleisten.

    Europäische Maßnahmen schaffen einen Rahmen für Synergien mit Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und verstärken Maßnahmen in Mitgliedstaaten durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen.

    Der Aktionsplan wird Sensibilisierungsmaßnahmen in die Wege leiten, die sich auf die Verbreitung von Informationen der Zugangsanbieter an die Kunden stützen und die Entwicklung von Material zur Nutzung in Erziehungseinrichtungen fördern.

    Die elektronische Verbreitung von Informationsmaterial sollte durch weiter verbreitete herkömmliche Informationspakete zur Nutzung in Schulen und Bibliotheken ergänzt werden. Die Sensibilisierungsmaßnahmen werden die im Rahmen anderer Programme durchgeführten nutzen, insbesondere das von INFO 2000 eingerichtete MIDAS-Netz.

    Die Maßnahmen werden in zwei Schritten durchgeführt, ein erster zur Festlegung der besten Mittel zur Erreichung der Ziele und ein zweiter zur Unterstützung von Multiplikator-Gruppen in den Mitgliedstaaten - wie Verbraucherverbände oder andere zuständige Verbände - bei der Umsetzung auf nationaler Ebene.

    3.1. Vorbereitung der Grundlagen für Sensibilisierungsmaßnahmen

    In der ersten Phase wird eine vorbereitende Tätigkeit Gruppen mit Multiplikatorwirkung und die geeigneten Kanäle, Medien und Inhalte zur Erreichung des Zielpublikums feststellen, grundlegende Unterlagen vorbereiten, sie an sprachliche und kulturelle Besonderheiten anpassen und die Ergebnisse der im Aktionsbereich 2.1 durchgeführten Demonstrationsvorhaben, die einen wichtigen Beitrag zum Inhalt der Sensibilisierungsmaßnahmen leisten, einbeziehen. Ein Durchführungsplan wird erstellt, der im Rahmen einer Ausschreibung lanciert wird.

    Das Zielpublikum sind Eltern und Lehrer, und die Branche (Internet-Dienstanbieter, Inhalteanbieter), und Multiplikatoren wie Verbraucherverbände und Erziehungseinrichtungen werden an den Maßnahmen beteiligt.

    3.2. Förderung der Durchführung umfassender Sensibilisierungsmaßnahmen

    Ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen wird Gemeinschaftsunterstützung für Folgemaßnahmen in allen Mitgliedstaaten verfügbar machen, für die Gruppen mit Multiplikatorwirkung sowie die in der vorbereitenden Tätigkeit festgestellten Kanäle, Medien und Inhalte benutzt werden. Zweck dieser Maßnahme ist es, Erwachsene (Eltern und Lehrer) sowohl für die Möglichkeiten und Gefahren des Internet zu sensibilisieren, als auch für die Mittel zur Identifizierung nützlicher Inhalte und zur Sperrung schädigender Inhalte.

    Diese Maßnahmen werden den Erfordernissen der Mitgliedstaaten angemessen sein und können unterschiedlich sein entsprechend ihrer Größe, Bevölkerungszahl, Intensität der Internet Nutzung usw. Es wird zwei verschiedenartige Maßnahmen geben: solche, die auf Lehrer und Erziehungseinrichtungen ausgerichtet sind und solche, die zur Erreichung der allgemeinen Öffentlichkeit breiter ausgerichtet sind (Eltern und Kinder).

    Maßnahmen zugunsten der Lehrer beinhalten Seminare und Workshops, und die Erstellung und Verteilung besonderen Informationsmaterials in gedruckter und multimedialer Form an einen großen Querschnitt dieser Berufsgruppe. Besondere Netztage - eine Reihe von Sonderveranstaltungen zur verstärkten Sensibilisierung der Benutzer - werden veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Aktionsplan Lernen in der Informationsgesellschaft, der breite Unterstützung seitens der Branche findet. Typische Maßnahmen für die allgemeine Öffentlichkeit würden folgendes beinhalten: Schaffung von Websites, Verteilung von Informationsmaterial in Schulen, über Zugangsanbieter, Läden und andere Verkaufsstellen, die Computer anbieten, Verteilung von CD-ROMs in Computerzeitschriften. Gezieltere Information würde an Familien weitergegeben, die bereits einen Computer besitzen. Herkömmliche Medien (Presse, Fernsehen) sollten auch genutzt werden zur Förderung der Sensibilisierung im Rahmen von Werbekampagnen und mit Informationspaketen für Journalisten. Unter Nutzung der Plattform des Europäischen Netzes der Schulen, das mit Unterstützung der Erziehungsministerien der Mitgliedstaaten eingerichtet wird, werden besondere Webseiten geschaffen und ständig aktualisiert.

    Zweck der Gemeinschaftsförderung ist es, großangelegte Sensibilisierungsmaßnahmen in Gang zu setzen und deren Gesamtkoordinierung sowie den Austausch von Erfahrungen zu gewährleisten, so daß fortdauernd die Lehren aus diesen Maßnahmen gezogen werden können (z. B. zur Anpassung des verteilten Informationsmaterials). Die Gemeinschaftsfinanzierung überschreitet im allgemeinen nicht ein Drittel der förderungsfähigen Kosten. Die Nutzung bestehender Netze ermöglicht die Einsparung von Kosten, für die Erstellung geeigneter Inhalte sind aber zusätzliche Mittel erforderlich.

    4. UNTERSTÜTZENDE MASSNAHMEN

    4.1. Prüfung der rechtlichen Auswirkungen

    Das Internet arbeitet global. Die Gesetze gelten für territoriale Bereiche - nationale oder, im Fall des Gemeinschaftsrechts, für die Europäische Union.

    Die Prüfung von Rechtsfragen, die nicht durch andere Maßnahmen der Gemeinschaft erfaßt werden, insbesondere Fragen des anwendbaren Rechts und Verfahrensfragen, trägt zur Wirksamkeit der anderen Aktionsbereiche bei.

    Es wird eine Ausschreibung durchgeführt, um die Rechtsfragen in bezug auf Inhalte oder die Benutzung des Internet zu prüfen.

    4.2. Koordinierung mit ähnlichen internationalen Maßnahmen

    Die Ratsempfehlung zum Jugendschutz und dem Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit auf den in dieser Empfehlung genannten Gebieten zu fördern, insbesondere dadurch, daß Betreiber und andere Beteiligte in der Europäischen Union und ihre Partner in anderen Teilen der Welt ihre Erfahrungen und bewährten Praktiken teilen. Deshalb ist es notwendig die Kohärenz zwischen Europäischen Maßnahmen und ähnlichen Initiativen in anderen Teilen der Welt zu gewährleisten. Regelmäßige Konzertierungssitzungen helfen, dies zu bewerkstelligen.

    Eine internationale Konferenz bietet die Möglichkeit, die mit den Aktionsbereichen gemachten Erfahrungen mit Beteiligten in Europa und darüber hinaus zu teilen. Dies würde alle Fragen behandeln, die mit den Aktionsbereichen untersucht werden und würde die Branche (Zugangs- und Dienstanbieter, Inhalteanbieter, Netzbetreiber, Softwarehäuser), die Benutzer, Verbraucher und Bürgerrechtsgruppen, sowie Regierungsstellen, die mit Branchenregulierung und Strafverfolgung befaßt sind, zusammenbringen. Eine derartige Konferenz kann auch zur Verbreitung der Ergebnisse des Aktionsplans genutzt werden.

    4.3. Bewertung der Auswirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen

    Es ist selbstverständlich wichtig eine eingehende Bewertung darüber durchzuführen, ob die Ziele des Aktionsplans und der Empfehlung erreicht wurden und, falls nicht, mögliche weitere Maßnahmen festzustellen, die durch die Branche, die Gemeinschaftsinstitutionen, die Mitgliedstaaten oder Verbrauchervertretungen ergriffen werden könnten. Dies erfolgt in Verbindung mit der Erarbeitung einer Methodologie zur Bewertung der Maßnahmen, die zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde durchgeführt werden und die in der Ratsempfehlung zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten vorgesehen sind.

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    DURCHFÜHRUNG DES AKTIONSPLANS

    1. Die Kommission führt das Programm inhaltlich gemäß Anhang I durch.

    2. Das Programm wird über indirekte Aktionen und nach Möglichkeit auf Kostenteilungsbasis durchgeführt.

    3. Die Auswahl der Projekte auf Kostenteilungsbasis erfolgt in der Regel nach den üblichen Verfahren: Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht. Ihr Inhalt wird in enger Beratung mit den entsprechenden Sachverständigen und gemäß den Verfahren in dieser Entscheidung festgelegt. Hauptkriterium für die Förderung von Projekten über Aufrufe zu Vorschlägen ist der Beitrag, den sie zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans leisten können.

    4. Anträge auf Unterstützung durch die Gemeinschaft sollten gegebenenfalls einen Finanzierungsplan enthalten, in dem alle Elemente der Projektfinanzierung, einschließlich der bei der Gemeinschaft beantragten finanziellen Unterstützung, sowie sonstige Beihilfeanträge oder gewährte Beihilfen aus anderen Quellen aufgeführt sind.

    5. Die Kommission kann außerdem flexiblere Finanzierungsmodelle als Aufrufe zu Vorschlägen anwenden, um Anreize für Partnerschaften, vor allem mit KMU und Einrichtungen aus den benachteiligten Regionen, sowie für die Durchführung langfristiger Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte im Internet zu geben. Dieses Modell könnte auf unbegrenzte Dauer verwendet werden.

    6. Die Kommission trifft Vorkehrungen dafür, daß im Ausnahmefall auch unaufgefordert eingereichte Vorschläge berücksichtigt werden können, wenn sie besonders dringende Maßnahmen betreffen, die als Reaktion auf einen technologischen Wandel durchgeführt werden, der eine Orientierungsänderung erforderlich macht.

    7. Die Einzelheiten der unter den Ziffern 5 und 6 genannten Verfahren werden nach dem Verfahren des Beratungsausschusses (Typ I) und im Einklang mit den Haushaltsvorschriften der Kommission festgelegt. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    8. Vorhaben, die die Kommission im Rahmen von Studien- und Dienstleistungsverträgen vollständig finanziert, werden im Wege von Ausschreibungen im Einklang mit den geltenden Finanzvorschriften durchgeführt. Transparenz wird durch Hinzuziehung externer Sachverständiger (die Internet-Arbeitsgruppe und Rechtsbeirat) sowie durch aktive Nutzung der Informationsdienste der Kommission im Zusammenhang mit den Sensibilisierungsmaßnahmen gewährleistet.

    9. Zur Umsetzung des Aktionsplans führt die Kommission auch Vorbereitungs-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen durch, die auf die allgemeinen Ziele des Aktionsplans und die spezifischen Ziele der einzelnen Aktionsbereiche abstellen. Dazu zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten; Studien im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Aktionsplans; Vorarbeiten zur Vorbereitung künftiger Tätigkeiten; Maßnahmen zur Erleichterung der Mitwirkung an Maßnahmen sowie zur Erleichterung des Zugangs zu den Ergebnissen.

    10. Sämtliche Vorhaben, für die Zuschüsse gewährt werden, müssen auf die erhaltenen Zuschüsse hinweisen.

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