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Document 51997PC0472

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren)

/* KOM/97/0472 endg. - COD 97/0242 */

ABl. C 337 vom 7.11.1997, pp. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0472

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren) /* KOM/97/0472 endg. - COD 97/0242 */

Amtsblatt Nr. C 337 vom 07/11/1997 S. 0052


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Versandverfahren) (97/C 337/11) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 472 endg. - 97/0242 (COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. September 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 28, 100a und 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

im Verfahren nach Artikel 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das externe Versandverfahren soll in erster Linie Beförderungen von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft erleichtern. Seine Inanspruchnahme für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren ist dagegen seltener und je nach Fall zu beurteilen. Die Möglichkeit, das externe Versandverfahren in diesem Fall in Anspruch zu nehmen, soll jedoch nicht gänzlich aufgehoben, sondern im Ausschußverfahren neu bestimmt werden.

(2) Es ist zweckmäßig, das Konzept der Erledigung des Versandverfahrens zu definieren, weil dies für eine zufriedenstellende Verwaltung des Verfahrens, eine klare Bestimmung der Verantwortung des Hauptverpflichteten und seines Bürgen und für die Einleitung etwaiger Such- und Nacherhebungsverfahren notwendig ist.

(3) Infolge der Änderungen des Anwendungsbereichs des Versandverfahrens für Beförderungen auf dem Seeweg ist es zweckmäßig, diese Beförderungen auf dem Seeweg aus der Liste der Fälle mit vollständiger Befreiung von der Sicherheitsleistung in Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a) herauszunehmen. Auf diese Weise erscheint die Sicherheitsleistung in diesem Fall nicht mehr als Ausnahme, sondern Beförderungen im Linienseeverkehr werden versandverfahrensrechtlich wie Beförderungen im Straßenverkehr behandelt.

(4) Artikel 95 ist neu zu fassen, so daß die individuelle Befreiung von der Sicherheitsleistung künftig nicht mehr aufgrund einer Sondervorschrift erfolgt, sondern durch - je nach Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten gestaffelte - Bestimmung der Gesamtsicherheit im Ausschußverfahren.

(5) Artikel 96 Absatz 2 sieht vor, daß ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, sie unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten der Bestimmungszollstelle gestellt und dabei die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung beachtet; diese Verpflichtungen überschneiden sich jedoch mit jenen, die der Zollkodex bereits für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft vorsieht. Der genannte Absatz enthält auch keine Vorschriften zur Bestimmung des Tatbestands, der die Zollschuld entstehen läßt, oder zur Bestimmung ihrer Schuldner und kann daher aufgehoben werden.

(6) Die Vereinfachungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund des Artikels 97 Absatz 2 des Zollkodex auf nationaler, bilateraler oder multilateraler Ebene eingeführt haben, sind äußerst vielgestaltig und können unter Umständen der vorschriftsmäßigen Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Beteiligten widersprechen. Deshalb müssen diese Vereinfachungen nunmehr auf Gemeinschaftsebene integriert werden, zumal die neuen versandverfahrensrechtlichen Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex den Behörden wie den Beteiligten zahlreiche Vereinfachungsmöglichkeiten und ein hohes Maß an Flexibilität bei ihrer Anwendung bieten. Deshalb ist es nicht länger gerechtfertigt, Artikel 97 Absatz 2 aufrechtzuerhalten.

(7) Die Sicherheiten, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens hinterlegt werden, decken sowohl die Zollschuld als auch die übrigen Abgaben ab, die für die betreffenden Waren gegebenenfalls fällig werden können; die Besonderheiten dieser Sicherheitssysteme ergeben sich daraus, daß das Versandverfahren international angewandt wird und der Sicherheitsbetrag jeweils nach dem Risiko und der Vertrauenswürdigkeit des Hauptverpflichteten zu bemessen ist. Deshalb ist es zweckmäßig, in Artikel 192 den Sonderfall des Versandverfahrens beizubehalten.

(8) Der bisherige Wortlaut des Artikels 215 des Zollkodex ermöglicht es zwar, den Ort des Entstehens der Zollschuld zu bestimmen, unterläßt jedoch den Hinweis darauf, daß dieser Ort dafür maßgeblich ist, welche Behörde für die buchmäßige Erfassung der Zollschuld zuständig ist. Außerdem muß dieser Wortlaut auch für nichterledigte Zollverfahren die möglichst genaue Bestimmung dieses Ortes ermöglichen, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld entstehen läßt.

(9) Die Vereinfachung und klare Abfassung der Vorschriften zugunsten der Beteiligten und Zollbediensteten stellt einen wesentlichen Teil des Aktionsplans für das Versandverfahren in Europa dar -

HABEN DIESE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Gemeinschaftswaren, wobei die Fälle und Voraussetzungen im Ausschußverfahren festzulegen sind."

2. Artikel 92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 92

Das externe Versandverfahren wird erledigt, wenn die diesem Verfahren unterliegenden Waren unter Vorlage des dazugehörigen Versandpapiers entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden."

3. Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Beförderungen auf dem Luftweg;".

4. Artikel 95 erhält folgende Fassung:

"Artikel 95

Nach dem Abschlußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörden eine Person von der Sicherheitsleistung für die von ihr durchgeführten externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befreien können."

5. In Artikel 96 wird Absatz 2 aufgehoben, und Absatz 1 wird einziger Absatz.

6. In Artikel 97 wird Absatz 2 aufgehoben, und Absatz 1 wird einziger Absatz.

7. Artikel 192 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ist die Sicherheitsleistung nach dem Zollrecht zwingend vorgeschrieben, so setzen die Zollbehörden diese Sicherheit unbeschadet etwaiger im Ausschußverfahren festgesetzter Sonderbestimmungen für das Versandverfahren in einer Höhe fest, die folgendem entspricht:" (im folgenden unverändert).

8. Artikel 215 Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

"(1) Zur Bestimmung der für die buchmäßige Erfassung zuständigen Behörde entsteht die Zollschuld an dem folgenden Ort:

- an dem Ort, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld entstehen läßt;

- kann der Ort nach dem ersten Gedankenstrich nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, daß die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;

- ist die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren überführt worden und kann der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschußverfahren festzulegenden Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren überführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird."

9. Artikel 215 Absatz 4 wird Absatz 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am . . . in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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