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Document 51997IP0112
Resolution on respect for human rights in the European Union (1995)
Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1995)
Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1995)
ABl. C 132 vom 28.4.1997, p. 31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1995)
Amtsblatt Nr. C 132 vom 28/04/1997 S. 0031
A4-0112/97 Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1995) Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, - unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die dazugehörigen Protokolle, - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, - unter Hinweis auf das Genfer Übereinkommen von 1951 und seine Protokolle sowie die Empfehlungen des UNHCR, - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, - unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987), - unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die dazugehörigen Protokolle, - unter Hinweis auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, - unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union, - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 1989 zur Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten ((ABl. C 120 vom 16.05.1989, S. 51.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 1991 zu den Menschenrechten ((ABl. C 240 vom 16.09.1991, S. 45.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 1992 zur Todesstrafe ((ABl. C 94 vom 13.04.1992, S. 277.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 1993 zu den Menschenrechten in der Europäischen Gemeinschaft ((ABl. C 115 vom 26.04.1993, S. 178.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1994 zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ((ABl. C 044 vom 14.02.1994, S. 103.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus ((ABl. C 126 vom 22.05.1995, S. 75.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union ((ABl. C 032 vom 05.02.1996, S. 102.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 1996 zu den Menschenrechten in der Union ((ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 36.)), - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar 1986 zu den Sekten in Europa ((ABl. C 78 vom 18.03.1996, S. 31.)), - unter Hinweis auf das Gutachten (2/94) des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1996 (Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), - unter Hinweis auf die 1961 in Turin angenommene Europäische Sozialcharta und deren 1988 in Straßburg angenommenes Zusatzprotokoll, - unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte, - unter Hinweis auf die Schlusserklärung und die Aktionsplattform, die auf der IV. Weltfrauenkonferenz in Peking angenommen wurden, - unter Hinweis auf die Grundsätze des Völkerrechts und des europäischen Rechts auf dem Gebiet der Menschenrechte, - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, - in Kenntnis des Entschließungsantrags von Herrn Newman zur Mißhandlung von in Krankenhäusern untergebrachten weiblichen Häftlingen in Großbritannien (B4-0031/96), - unter Hinweis auf die folgenden Petitionen: a) Nr. 382/95, eingereicht von Herrn Johannes Pohl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anwendung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; b) Nr. 459/95, eingereicht von Herrn Norbert Schneider, deutscher Staatsangehörigkeit, für den Deutschen Kinderschutzbund, betreffend Vorschläge zur Verbesserung der Lage von Kindern in der Europäischen Union, c) Nr. 464/95, eingereicht von Herrn Manfred Bruns, deutscher Staatsangehörigkeit, für den "Schwulenverband" (SVD), betreffend die Schwierigkeiten homosexueller Lebensgemeinschaften, d) Nr. 597/95, eingereicht von Herrn Klein Lebbink, niederländischer Staatsangehörigkeit, zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, e) Nr. 684/95, eingereicht von Frau Jutta Birnbickel, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anwendung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, f) Nr. 741/95, eingereicht von Frau Helga Lechner, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Benennung einer Kinder-Ombudsperson im Europäischen Parlament, g) Nr. 793/95, eingereicht von Herrn Michäl Becker, deutscher Staatsangehörigkeit, zur Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes im Europäischen Parlament, h) Nr. 1029/9, eingereicht von Herrn Panagotis Karakolidis, griechischer Staatsangehörigkeit, zur Eintragung der Konfession in seinen Personalausweis, i) Nr. 1197/95, eingereicht von Herrn Russel J. Askem, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Elternvereinigung "APART" und weiteren 35.000 Unterzeichnern, zur Achtung der Rechte des Kindes durch die britische Regierung, j) Nr. 1223/95, eingereicht von Herrn Ruben Urrutia im Namen der "Coordination européenne pour le droit des étrangers à vivre en famille" (Europäische Vereinigung für das Recht der Ausländer, als Familie zu leben), zu zwei Änderungsvorschlägen zum Vertrag über die Europäische Union, - in Kenntnis von Artikel 148 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau (A4-0112/97), A. in der Erwägung, daß es sich bei den grundlegenden Menschenrechten um die Rechte handelt, die die Wahrung der Würde des Individuums ermöglichen, B. in der Erwägung, daß die Verteidigung der grundlegenden Menschenrechte eine nie endende Aufgabe darstellt, die nicht zu ideologischen Zwecken mißbraucht werden darf, C. in der Erwägung, daß die Rolle des Europäischen Parlaments nicht darin bestehen sollte, Aufgaben zu übernehmen, die von den bereits bestehenden Menschenrechtstribunalen erfuellt werden, sondern daß es ihm obliegen sollte, allgemeine Fragen der Menschenrechte in der Europäischen Union, bei denen ein Korrekturbedarf besteht, anzusprechen und öffentlich bekanntzumachen, Instrumente zur Stärkung der Menschenrechte 1. besteht darauf, daß die Menschenrechte in der Union uneingeschränkt geschützt werden, um glaubwürdig ausserhalb der Union deren Achtung einfordern zu können; 2. ist der Ansicht, daß der gemeinschaftliche Integrationsprozeß die Einbeziehung eines Systems zum Schutz der Menschenrechte auf Gemeinschaftsebene und zur Kontrolle der Achtung der Menschenrechte in die Rechtsvorschriften der Union immer notwendiger und dringender macht; 3. verpflichtet sich als einzige demokratisch gewählte Institution der Gemeinschaft, die Menschenrechtsverletzungen in der Union publik zu machen; 4. bekräftigt den Wunsch nach Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Regierungskonferenz mit Blick auf den Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention die erforderlichen Änderungen am Gemeinschaftsrecht vorzunehmen; 5. fordert die Regierungskonferenz auf, die Europäische Union mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit auszustatten, damit sie ebenfalls der EMRK beitreten kann; 6. bekräftigt, daß jede Person über einen wirklichen Schutz gegen mögliche Verletzungen ihrer Grundrechte aufgrund von europäischen Richtlinien und Verordnungen verfügen muß; weist darauf hin, daß dieser Schutz heute aufgrund der in Artikel 173 des EG-Vertrags für die Zulässigkeit einer individuellen Nichtigkeitsklage festgelegten Kriterien unzureichend ist, und daß diese Klagemöglichkeit im Rahmen der Regierungskonferenz ausgeweitet werden muß; regt an, daß das Klagerecht gegen die Gemeinschaftsentscheidungen auf juristische Personen ausgeweitet wird; 7. stellt fest, daß die Arbeitsweise und das Gleichgewicht der Institutionen der Europäischen Union ein demokratisches Defizit und einen Mangel an Transparenz aufweisen; stellt fest, daß eine solche Struktur die parlamentarische und öffentliche Kontrolle verhindert; befürwortet ein mittels einer Interinstitutionellen Vereinbarung reglementiertes Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Rates; 8. stellt fest, daß in der Union alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit noch nicht völlig beseitigt wurden, und verlangt deren endgültige Aufhebung; 9. ersucht die Regierungskonferenz, in den Vertrag einen neuen Artikel 6 a aufzunehmen, der es ermöglicht, das Verbot jedweder Diskriminierung, welches gegenwärtig im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit vorgesehen ist, auf Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, der Religionszugehörigkeit, politischer oder philosophischer Meinungen, der Zugehörigkeit zu einer Minderheit oder einer Behinderung zu erweitern; 10. fordert, daß die Europäische Union eine Europäische Erklärung der Grundrechte verkündet, die als vollwertiger Bestandteil des Vertrags gilt und in der die Rechte des Individuums einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Rechte dargelegt und verankert werden; 11. fordert, daß das Protokoll und das Abkommen über die Sozialpolitik sowie die Charta der sozialen Grundrechte in den Vertrag integriert werden und die Europäische Union der Sozialcharta des Europarates beitritt; 12. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die Europäische Union am 27. September 1995 einen europäischen Bürgerbeauftragten eingesetzt hat; bedauert jedoch die Einschränkungen seines Aktionsbereichs und seiner Zuständigkeiten; 13. bekräftigt, daß sämtliche Abkommen, die die Union mit Drittländern abschließt, Menschenrechtsklauseln enthalten müssen, die im Falle schwerer und anhaltender Menschenrechtsverletzungen bzw. der Unterbrechung des demokratischen Prozesses geeignete Sanktionen vorsehen, welche erforderlichenfalls bis zur Kündigung des betreffenden Abkommens reichen; 14. ist der Ansicht, daß die von der Gemeinschaft und/oder ihren Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen verbindlich sind und nicht Gegenstand einer restriktiven Interpretation durch den Rat sein dürfen; Das Recht auf Leben und Sterben in Würde 15. fordert das Vereinigte Königreich, Griechenland und Belgien, die das Protokoll Nr. 6 zur EMRK unterzeichnet, die Todesstrafe aus ihrem Strafgesetzbuch gestrichen und ihren Vollzug eingestellt haben, auf, diese Abschaffung mit der Ratifizierung des obengenannten Protokolls zu vollenden; 16. fordert die Mitgliedstaaten auf, Personen nicht in Staaten auszuliefern, in denen für den Straftatbestand, aufgrund dessen die Auslieferung beantragt wird, die Todesstrafe verhängt werden kann; 17. bekräftigt, daß das Recht auf Leben das Recht auf Gesundheit einschließt und daß dieses Recht allen Menschen ungeachtet des Status, des Gesundheitszustands, des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Hautfarbe, des Alters, der Konfession oder der Überzeugung gewährt werden muß; 18. fordert ein Verbot der Sterbehilfe zu Lasten von Behinderten, Patienten im Dauerkoma, Behinderten, Neugeborenen und alten Menschen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Schaffung von Einrichtungen der Palliativmedizin Vorrang zu geben, so daß der Sterbende im letzten Lebensabschnitt würdig betreut werden kann; 19. bekräftigt, daß ein Leben ohne Furcht um die persönliche Sicherheit ein Bedürfnis der in der Union lebenden Personen darstellt; 20. verurteilt entschieden jedweden Einsatz von Gewalt bzw. jede Androhung von Gewalt als schwerwiegenden und nicht zu rechtfertigenden Angriff auf die Grundrechte der Bürger; 21. ist der Ansicht, daß die Existenz und die Entwicklung von kriminellen Organisationen eine schwerwiegende Bedrohung für die Glaubwürdigkeit des Rechtstaates, für die Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung und für die Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union darstellen; 22. fordert die Regierungskonferenz auf, die Grundlagen für einen wirklichen europäischen Rechtsraum zu legen, der die Sicherheit der Personen in der Union gewährleistet; fordert, daß insbesondere die direkte Übermittlung internationaler Rechtshilfeersuchen und des Ergebnisses der Ermittlungen an den jeweils zuständigen Richter - ohne Eingriff der Exekutive und ohne Einsatz diplomatischer Kanäle - vorgesehen wird; 23. ist der Ansicht, daß gegen die Verletzung einiger Grundrechte, wie sie für einige Sekten charakteristisch ist, mit Hilfe einer umsichtigen Aufklärung und der Anwendung der geltenden Gesetze vorgegangen werden muß; 24. bekundet seine tiefe Sorge über die illegalen bzw. kriminellen Machenschaften bestimmter Sekten sowie die Übergriffe gegen die psychische Unversehrtheit, die einige Sekten gegenüber ihren Mitgliedern praktizieren und die umso schwerwiegender sind, als sie bisweilen gegen Minderjährige gerichtet sind; 25. fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung der rechtstaatlichen Grundsätze alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die Beeinträchtigung der Grundrechte durch bestimmte Sekten vorzugehen, und dazu auch ein Verbot vorzusehen, sofern ein solches juristisch begründet und vom richterlichen Standpunkt aus gerechtfertigt ist; 26. bekräftigt, daß die Religionsfreiheit die Beseitigung aller Diskriminierungen zwischen Religionen, Riten und Kulten beinhaltet, und bekräftigt seine an die Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtete Forderung, den Status einer religiösen Organisation nicht systematisch zu gewähren und die Möglichkeit vorzusehen, Sekten, die sich illegalen oder kriminellen Aktivitäten hingeben, diesen Status abzuerkennen, der ihnen steuerliche Vorteile und einen gewissen Rechtsschutz gewährt; Das Recht auf körperliche Unversehrtheit 27. verurteilt mit Nachdruck die Anwendung von Gewalt, Folterpraktiken sowie unmenschliche grausame oder erniedrigende Strafen oder Behandlung, denen festgenommene oder inhaftierte Personen seitens der Sicherheitskräfte oder der Strafvollzugsbediensteten ausgesetzt sind; verurteilt den häufig rassistischen Charakter solcher Handlungen; 28. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um im Falle begründeter Anzeigen wegen Mißhandlung umfassende Ermittlungen durchzuführen, und mögliche Fälle von Machtmißbrauch so gründlich wie möglich zu untersuchen; fordert sie ferner auf, Polizeibeamten und Vollzugsbediensteten eine angemessene Erstausbildung und eine ständige Weiterbildung zu erteilen, um auf diese Weise zur Vorbeugung der Mißhandlung von Häftlingen beizutragen; 29. bekräftigt, daß nicht nur körperliche Übergriffe, sondern auch Drohungen, Nötigungen, verbale Gewalt, sexuelle oder rassistische Beleidigungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einzustufen sind, und fordert, daß solche Praktiken unverzueglich beendet werden; 30. fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Verantwortlichen solcher Handlungen nicht straffrei ausgehen; 31. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit einer Anklageerhebung wegen "Widerstands gegen die Staatsgewalt", die von den Polizeibehörden im Gegenzug zur Klage eines Opfers gegen staatliche Übergriffe angestrengt wird, einzuschränken; 32. ist der Auffassung, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Komitees gegen Folter wirksam umgesetzt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Veröffentlichung sämtlicher Berichte dieses Komitees zu genehmigen und jegliche Behinderungen seines Auftrags aufzuheben; 33. begrüsst es, daß Dänemark Rechtsvorschriften erlassen hat, mit denen ein neues System der Behandlung von Klagen gegen die Polizei eingeführt wird; stellt fest, daß die entsprechenden Bestimmungen im dänischen Gesetz präziser sind als die des Übereinkommens gegen die Folter und andere Strafen oder grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlungen; 34. fordert, daß die Mitgliedstaaten unverzueglich effektive Klage- und Beschwerdeverfahren einführen und den Insassen von Haftanstalten deren Inanspruchnahme gewährleisten; 35. fordert, daß Verhaftete in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Klage wegen Mißhandlung - in Kenntnis gesetzt werden, daß sie das Recht haben, unverzueglich einen Dritten von ihrer Inhaftierung in Kenntnis zu setzen, daß sie Zugang zu einem Arzt ihrer Wahl haben und daß bei Verhören ein Anwalt anwesend ist; Die grundlegenden Freiheitsrechte 36. bekräftigt, daß die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit Grundrechte der Bürger der Union darstellen; 37. bekräftigt, daß die Verweigerung des Wehrdienstes, der Herstellung und Verteilung bestimmten Materials sowie spezifischer Formen der ärztlichen Praxis und der wissenschaftlichen sowie militärischen Forschung grundlegender Bestandteil der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist, fordert die Mitgliedstaaten, die dieses Recht nicht schützen, mit Nachdruck auf, das Recht zu gewährleisten; wünscht darüber hinaus die Beseitigung aller Diskriminierungen zwischen europäischen Bürgern aufgrund des Wehrdienstes; 38. bekräftigt seine Entschließung vom 19. Januar 1994 ((ABl. C 44 vom 14.02.1994, S. 103.)) zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedstaaten, und erinnert daran, daß die Mitgliedstaaten in dieser Entschließung aufgefordert werden, unverzueglich einen Zivildienst einzuführen, der die gleiche Dauer hat wie der Wehrdienst; 39. begrüsst die Gesetzesinitiative des griechischen Verteidigungsministeriums, die auf breite Zustimmung gestossen ist, anstelle des Wehrdienstes denjenigen einen Zivildienst zu ermöglichen, die aus Gewissensgründen nicht am Wehrdienst teilnehmen möchten; 40. fordert die Mitgliedstaaten auf, jedwede Diskriminierung aufgrund der Religion, des Ritus oder des Kults - insbesondere im Verhältnis zwischen Staat und Bürger - zu untersagen; erklärt mit Nachdruck, daß die Religionsfreiheit das Recht einschließt, die jeweilige Religion - unter Achtung der Rechte anderer - ungehindert auszuüben und zu bekunden; 41. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger nicht dazu zu verpflichten, in ihrem Personalausweis ihre Konfession anzugeben; 42. verurteilt entschieden die Tendenzen zur Einschränkung der Pressefreiheit und den Druck bzw. die Einschüchterungen, denen Journalisten manchmal ausgesetzt sind; 43. verurteilt die Beschränkung der freien Meinungsäusserung in Irland, wo ein Gesetz jedwede Veröffentlichung zugunsten der Abtreibung untersagt; 44. bekräftigt, daß das Recht von Journalisten auf Geheimhaltung ihrer Informationsquellen Bestandteil der Informations- und Pressefreiheit ist, und fordert, daß dieses Recht in den gesetzlichen Bestimmungen aller Mitgliedstaaten zum Beispiel als Zeugnisverweigerungsrecht anerkannt wird; 45. bekräftigt, daß die Pressefreiheit ein Grundrecht ist, das lediglich den Beschränkungen unterliegt, die der Verletzung anderer Grundrechte vorbeugen sollen , und daß die Ausübung dieses Rechts nicht von einer administrativen Genehmigung bzw. der Genehmigung eines Berufsverbandes von Journalisten abhängig gemacht werden darf; 46. bekräftigt, daß das Recht auf freie Meinungsäusserung das Recht impliziert, seine Überzeugungen öffentlich und friedlich zu äussern, sofern dabei die rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt werden und solche Äusserungen keinen rassistischen Charakter haben oder auf eine Rechtfertigung des Terrorismus hinauslaufen; lehnt Beschränkungen zur Ausübung dieses Rechts ab; 47. fordert Griechenland auf, die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, indem es Zusammenkünfte von ethnischen, religiösen oder sonstigen Minderheiten genehmigt; weist darauf hin, daß nach der EMRK Beschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nur in Situationen zulässig sind, in denen die territoriale Integrität und die nationale Sicherheit eines Landes bedroht sind bzw. verletzt werden oder der soziale Friede gestört wird; hält deshalb jede darüber hinausgehende Beschränkung für unvertretbar; 48. weist darauf hin, daß das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen bzw. einer Gewerkschaft beizutreten, generell auch für Personen in Regierungsorganisationen gilt; 49. fordert die Anerkennung des Rechts, sich für oder gegen den Beitritt zu einer Gewerkschaft zu entscheiden, ohne daß dies für diejenigen, die dieses Recht in Anspruch nehmen, in irgendeiner Weise mit Nachteilen verbunden ist; erklärt, daß Mitglieder einer Gewerkschaft in der Lage sein sollten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit repräsentative Positionen in der jeweiligen Gewerkschaft zu bekleiden; 50. ermahnt die Mitgliedstaaten und die am EU-Beitritt interessierten Länder erneut ((siehe Dokumente, die sich zum Teil seit langem mit dem Koalitionsrecht für Soldaten befassen: die EP-Initiative 1984, Europarat-Initiative 1988, die Bertens-Initiative 1995, die Kurzfassung der Anhörung vor dem Europäischen Parlament (Fragesteller Hundt), die schriftliche Anfrage E-0282/96 an den Rat von Herrn Konrad vom 27.02.1996 (ABl. C 305 vom 15.10.1996, S. 6.). )) mit Nachdruck, sich um Regelungen für die Anerkennung der Vereinigungsfreiheit innerhalb der Streitkräfte - für Wehrdienstleistende wie für Berufs- und Zeitsoldaten - zu bemühen; 51. befürwortet die Praxis einiger Mitgliedstaaten, die Sonderbeauftragte benannt haben, die sich vorrangig um die Wahrung der Menschenrechte in den Streitkräften kümmern, und regt an, das Amt des "Europäischen Bürgerbeauftragten" entsprechend auszustatten; 52. bekräftigt, daß die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Sozialcharta des Europarates ratifizieren und vorbehaltlos anwenden müssten, daß sie die internationalen Übereinkommen und Empfehlungen der ILO einhalten müssten und daß die Regierung des Vereinigten Königreichs das dem Unionsvertrag beigefügte Abkommen über die Sozialpolitik unverzueglich unterzeichnen müsste; Das Recht auf Freizuegigkeit 53. bedauert, daß Artikel 7 a des Vertrags, in dem die Verwirklichung des freien Personenverkehrs in der Union zum 1. Januar 1993 vorgesehen ist, bis heute noch nicht umgesetzt worden ist; 54. begrüsst, daß die Kommission im Juli 1995 drei Richtlinienvorschläge vorgelegt hat, um die Freizuegigkeit in der Union zu verbessern; bedauert jedoch die Verzögerung bei der Vorlage dieser Vorschläge sowie die Tatsache, daß sie vom Inkrafttreten der diesbezueglichen Übereinkommen aufgrund des dritten Pfeilers abhängig gemacht werden; 55. nimmt das Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. März 1995 und seine Anwendung ab diesem Zeitpunkt durch sieben Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Kenntnis; 56. wiederholt seinen Wunsch, daß das Schengener Durchführungsabkommen unter die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gelangt; 57. bekräftigt erneut, daß die Freizuegigkeit auf alle Personen Anwendung finden muß, die sich legal im Hoheitsgebiet der Union aufhalten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit; Die Rechte vor Gericht 58. verweist darauf, daß die Unabhängigkeit der Justiz einen Grundpfeiler des Rechtsstaates und die entscheidende Grundlage für den wirksamen Schutz der Rechte und Grundfreiheiten aller Menschen und insbesondere der Personen darstellt, die vor Gericht erscheinen müssen; ist der Auffassung, daß ebenfalls die Unparteilichkeit des urteilenden Richters durch Trennung der Laufbahnen des Untersuchungsrichters und des urteilenden Richters sichergestellt werden muß, um einen fairen Prozeß zu gewährleisten; 59. bekräftigt sein Eintreten für die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz, den Grundsatz "non bis in idem", das Prinzip der Unschuldsvermutung, die Achtung der Rechte der Verteidigung und den Grundsatz, daß nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern der Staat die Schuld beweisen muß; widersetzt sich jedweder Einschränkung des Rechts auf Verteidigung und unterstreicht, daß es im Sinne einer effektiven Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung notwendig ist, daß die Beweise während des Hauptverfahrens vorgelegt werden, und daß die Untersuchungshaft nicht als Instrument eingesetzt werden darf, um Geständnisse oder schlimmer noch eine Denunziation Dritter zu erzwingen; 60. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit vorzusehen, daß jedes Individuum zu jedwedem Zeitpunkt seine Rechte geltend machen kann, um die zivilrechtliche Haftbarkeit der Richter im Falle eines schweren bzw. vorsätzlichen Verschuldens durchzusetzen; 61. fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Reformen des Strafverfahrens durchzuführen, um die Rechte der Opfer und die ihnen zustehenden Klagemöglichkeiten zu verstärken, damit das Verfahren nicht nur der Bestrafung des Täters, sondern auch der Entschädigung und Genugtuung des Opfers für den von ihm erlittenen materiellen und immateriellen Schaden dient; 62. fordert, daß die Rechte der Opfer von Kriminalität und Terrorismus ebenfalls geschützt werden und daß eine angemessene Regelung zur Entschädigung dieser Opfer gewährleistet wird; fordert, daß alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten beitreten; 63. fordert die Mitgliedstaaten auf, möglichst zuegig einen geeigneten Zeugenschutz zu gewährleisten und dabei der Entschließung des Rates vom 23. November 1995 ((ABl. C 327 vom 07.12.1995, S. 5.)) zum Zeugenschutz im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen; 64. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Anwendung von Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten angemessene Verfahrensregeln aufzustellen, um Abhilfe für die schleppende Tätigkeit der Justiz zu schaffen; 65. ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Bekämpfung des Terrorismus weiterhin eng zusammenzuarbeiten und sich dabei strikt an rechtsstaatliche Grundsätze zu halten; Die Rechte von Menschen in Haft 66. macht sich die Erwägung des Komitees gegen Folter zu eigen, der zufolge ein Staat, der eine Person in Haft nimmt, für menschenunwürdige Haftbedingungen verantwortlich ist; 67. fordert, daß die vom Europarat aufgestellten "Regeln für den Strafvollzug" (R(87)3) endlich in sämtlichen Haftanstalten uneingeschränkt zur Anwendung gelangen; 68. verweist auf den schlechten Zustand einiger europäischer Haftanstalten, das gravierende Problem der Überbelegung sowie die beklagenswerten materiellen Bedingungen und die der Gesundheit unzuträglichen Verhältnisse im europäischen Strafvollzug; fordert, daß die Mitgliedstaaten die Lebensbedingungen und hygienischen Verhältnisse in den Haftanstalten verbessern, für ausreichendes medizinisches Personal Sorge tragen, den Häftlingen sinnvolle Betätigungsmöglichkeiten bieten und die Arbeitsbedingungen in den Gefängnissen regeln; 69. fordert die Mitgliedstaaten auf, - Minderjährige - ausser unter sehr aussergewöhnlichen Umständen - nicht in Haft zu nehmen, - anzuerkennen, daß die Drogensucht selbst keine Straftat ist, sondern ein Problem, daß am besten durch Therapie und soziale Betreuung zu lösen ist, - für HIV-positive und an Aids erkrankte Häftlinge Bedingungen zu schaffen, die den medizinischen und psychologischen Erfordernissen aufgrund der Auswirkungen ihrer HIV-Infektion bzw. ihrer Erkrankung angemessen sind; 70. fordert für weniger schwere Delikte, die für Dritte keine Gefahr darstellen, soweit wie möglich offene oder halboffene Gefängnisse, "bedingten Urlaub" und alle sonstigen Maßnahmen, welche die "Resozialisierung" begünstigen; wünscht auch alternative Strafen ausserhalb von Haftanstalten, wie Arbeiten im öffentlichen Interesse; 71. fordert, daß den weiblichen Insassen von Haftanstalten ein wirksamer Schutz vor Übergriffen gewährleistet wird, Leibesvisitationen bei weiblichen Häftlingen von weiblichen Bediensteten durchgeführt werden und für schwangere Frauen und inhaftierte Mütter mit Säuglingen und Kleinkindern für das Kinderwohl geeignete Einrichtungen bereitgestellt werden; 72. fordert, daß die Mitgliedstaaten unverzueglich eine tiefgreifende Reform der Untersuchungshaft einleiten; 73. bekräftigt den Grundsatz, daß die Inhaftierung in den meisten Fällen an einem Ort erfolgen soll, der dem familiären und/oder sozialen Umfeld möglichst nahe ist, 74. verurteilt mit Nachdruck, daß Asylbewerber in Abschiebehaft genommen werden; 75. fordert für psychisch kranke, straffällig gewordene Menschen geeignete Unterbringungsmöglichkeiten; Das Recht von Einwanderern und das Asylrecht 76. bekräftigt, daß die Politik der "Nulleinwanderung" die Wanderungsströme keineswegs verhindert, sondern eher zum ungesetzlichen Aufenthalt führt; ersucht daher die Mitgliedstaaten, davon abzusehen, die Einwanderung nur unter dem restriktiven, repressiven und polizeilichen Gesichtswinkel zu betrachten, die menschliche Dimension der Frage und den positiven Charakter anzuerkennen, den die Einwanderung für die ganze Gesellschaft haben kann, und in ihren Rechtsvorschriften Kriterien für eine legale Einwanderung vorzusehen; 77. weist darauf hin, daß die Würde des Menschen unantastbar ist und darum unverletzliche und unveräusserliche Menschenrechte Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt sind und daher für alle Menschen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union uneingeschränkte Geltung haben müssen; 78. ersucht die Mitgliedstaaten zu erwägen, daß ein erheblicher Teil der Ausländer "ohne Papiere" Personen sind, die infolge restriktiver Ausländergesetze ihren legalen Status verloren haben; fordert, daß diese Gesetze geändert werden und die betreffenden Personen einen sicheren Rechtsstatus erhalten; 79. bekräftigt, daß aufgrund des Rechts auf ein Familienleben das Recht auf Familienzusammenführung unter keinen Umständen in Frage gestellt werden darf, ebenso wie keine Familie infolge des Status eines ihrer Mitglieder getrennt werden darf; 80. bekräftigt, daß die Zulassung zur Sozialversicherung und zur Kindererziehung unabhängig vom sozialen und administrativen Status gewährleistet werden muß; 81. fordert die Mitgliedstaaten auf, aus ihrem Hoheitsgebiet keine Personen auszuweisen, die ärztlicher Behandlung bedürfen und bei denen eine Unterbrechung der Behandlung die Genesungs- bzw. Überlebenschancen beeinträchtigen würde; 82. verweist darauf, daß Kollektivausweisungen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig sind; 83. verweist darauf, daß es sich bei dem Recht, um Asyl nachzusuchen, um ein universales Recht handelt, das in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist; 84. fordert, daß sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Fragen des Asylrechts uneingeschränkt das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dessen Protokoll von 1967, die vom Exekutivausschuß des Hohen Flüchtlingskommissars ausgearbeiteten Grundsätze sowie die EMRK anwenden; 85. weist darauf hin, daß das Genfer Abkommen keinen Unterschied zwischen den Opfern von Verfolgungen macht, ob diese nun von staatlichen Organen oder anderen Stellen ausgehen, sobald der Staat der betroffenen Person nicht den Schutz gewährleisten kann oder will, den diese erwarten kann; wiederholt seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, die Tatsache anzuerkennen, daß die Opfer von Verfolgungen durch Dritte oder in Situationen allgemeiner interner Gewalt denselben internationalen Schutz benötigen; 86. fordert, daß die Mitgliedstaaten den Tatbestand der geschlechtsspezifischen Verfolgung anerkennen; 87. ist der Ansicht, daß die Auflagen in bezug auf Visa und Reisedokumente und die den Verkehrsunternehmen auferlegten Sanktionen eine erhebliche Behinderung des Zugangsrechts und des Asylverfahrens darstellen; 88. ist der Ansicht, daß ein Asylbewerber nur dann in ein "sicheres Drittland" abgeschoben werden darf, wenn der betroffene Staat dem abschiebenden Staat die absolute Garantie gegeben hat, daß der Antrag des Asylbewerbers in einem angemessenen und fairen Verfahren gründlich geprüft wird; 89. ist beunruhigt darüber, daß die Empfehlung des Rates betreffend ein Muster für bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und einem Drittland keine ausreichenden Garantien für den Schutz der Asylbewerber und Flüchtlinge enthält; 90. ersucht die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten, die in Artikel 11 des Musterabkommens vorgesehene Nichtwirkungsklausel betreffend die EMRK und das Genfer Abkommen anzuwenden, und zusätzliche Garantien aufzunehmen, um sicherzustellen, daß: - die Lage in bezug auf die Menschenrechte in Drittländern objektiv und umfassend untersucht wird, - die Asylbewerber, deren Antragsinhalt nicht nach dem Konzept des sicheren Drittlandes geprüft wurde, im Drittland als Personen anerkannt werden, die Schutz benötigen, und Zugang zu einem gerechten und vollständigen Asylverfahren erhalten; 91. bedauert, daß der Rat 1995 wiederholt des Asylrecht in Entschließungen und anderen Instrumenten behandelt hat, die sich sowohl der parlamentarischen als auch der justitiellen Kontrolle entziehen; bezueglich der Entschließung des Rates vom 2O. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren: 92. ist der Ansicht, daß die Entschließung zu den Mindestgarantien für Asylverfahren, in der eine Reihe von wesentlichen Grundsätzen - Eintreten für die Werte der Freiheit und der Demokratie sowie Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaates - formuliert wird, einen wichtigen Ausgangspunkt für die Gemeinschaft darstellt; verweist darauf, daß die Mitgliedstaaten das bedeutende Recht haben, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu den Verfahrensgarantien für Asylbewerber günstigere Regelungen festzulegen als in den gemeinsamen Mindestgarantien; 93. ist beunruhigt darüber, daß mit der Entschließung Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen eingeführt werden, wie der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie dem Grundsatz, daß jede Entscheidung bezueglich eines Asylantrags von der zuständigen Behörde getroffen werden muß; 94. ist beunruhigt darüber, daß in der Entschließung die Anwendung des Begriffs "sichereres Drittland" vorgesehen ist, ohne daß jedoch ausreichende rechtliche Garantien gegen die Rückführung von Personen in Länder vorgesehen werden, wo ihnen Verfolgung droht; bezueglich der Entschließung des Rates vom 25. September 1995 und der Entschließung vom November 1995 zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen: 95. fordert den Rat nachdrücklich auf, unverzueglich ein Übereinkommen über die vorübergehende Aufnahme von Bürgerkriegsfluechtlingen abzuschließen; 96. hält es nicht für angebracht, auch die humanitäre und militärische Hilfe eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen, um dessen Beteiligung bei der Aufnahme gefluechteter oder vertriebener Personen zu verringern; bezueglich des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 23. November 1995 zur Harmonisierung und Auslegung des Begriffs Flüchtlinge: 97. bedauert, daß im Gemeinsamen Standpunkt der individuelle Charakter der Verfolgung vorausgesetzt wird und Gruppen ausgeschlossen werden, die vor Bürgerkriegen und allgemeinen bewaffneten Konflikten fliehen; 98. ist der Ansicht, daß die Einführung des Begriffs "Wiederansiedlung" innerhalb des Herkunftslandes die Erlangung des Flüchtlingsstatus in der Union weiter erschwert; 99. ist der Ansicht, daß der Rat aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht befugt ist, eine Harmonisierung des Flüchtlingsbegriffs einzuführen, welche die Reichweite des Genfer Abkommens einengt; 100. stellt mit grösster Sorge fest, daß 1995 den vorliegenden Angaben zufolge 133 Flüchtlinge bei dem Versuch gestorben sind, das Hoheitsgebiet der Union zu betreten; 101. ist zutiefst besorgt über die Rolle der organisierten Kriminalität bei der illegalen Einwanderung; Die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit 102. verurteilt vorbehaltlos alle Formen des Rassismus, der Fremdenfeindlichkeit sowie des Antisemitismus sowie alle anderen Formen der Diskriminierung aus Gründen der Religion bzw. des ethnisch-kulturellen Hintergrundes; fordert, daß diese Verurteilung im Vertrag über die Europäische Union formell festgeschrieben wird; 103. begrüsst, daß der Rat der Justiz- und Innenminister eine gemeinsame Aktion gegen den Rassismus angenommen und beschlossen hat, 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus zu erklären; ersucht die Kommission, weiterhin Initiativen gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit in der Union zu ergreifen und zu unterstützen, wobei sie sich um Komplementarität mit den vom Europarat durchgeführten Aktionen bemühen muß; 104. fordert von den Mitgliedstaaten, die Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer Äusserungen nicht als legale Ausdrucksformen der Redefreiheit anzusehen, sondern sie als Straftat einzustufen und gebotene Präventivmaßnahmen zu treffen; 105. ersucht die Mitgliedstaaten, alles zu unternehmen, um zu vermeiden, daß öffentliche Bedienstete und insbesondere Ordnungskräfte rassistische Verhaltensmuster zeigen, und sie für ein solches Verhalten zur Verantwortung zu ziehen; 106. betont erneut die notwendige Förderung von Maßnahmen in den Bereichen Bildung und Ausbildung zur wirksamen Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus und ist der Ansicht, daß sich solche Maßnahmen auf Sozialarbeiter, Polizeibeamte, Justizbedienstete, Schüler und Studenten konzentrieren sollten; Wirtschaftliche und soziale Rechte und das Recht auf soziale Sicherheit 107. ist der Ansicht, daß Armut und Ausgrenzung einer demokratischen und reichen Gesellschaft unwürdig sind; 108. macht sich den Appell von Pater J. Wresinski, dem Gründer der ATD Vierte Welt, zu eigen, wonach "die Sklaverei abgeschafft wurde; das Elend kann es auch werden"; 109. kritisiert die Einschränkung von Grundrechten infolge von Armut und Marginalisierung; weist darauf hin, daß dies insbesondere auch für Personen ohne festen Wohnsitz gilt, die de facto darin gehindert werden, ihre politischen Rechte, vor allem das Wahlrecht, auszuüben; 110. befürwortet die Ausarbeitung eines bindenden juristischen Instruments auf Gemeinschaftsebene, das Mindestgarantien in bezug auf Einkommen, sozialen Schutz, Anrecht auf medizinische Versorgung und Wohnung festlegt, da solche Garantien unerläßliche Voraussetzungen sind, um ein der menschlichen Würde entsprechendes Leben zu führen; fordert, daß im Rahmen dieser Politik den alten Menschen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; 111. ist empört über die zahlreichen Todesfälle von Obdachlosen und Nichtseßhaften aufgrund witterungsbedingter Verhältnisse; hält die Bereitstellung geeigneter Gebäude für unbedingt erforderlich; 112. ist der Ansicht, daß parallel zu den sozialen und wirtschaftlichen Schutzmaßnahmen grundlegende Politiken durchgeführt werden sollten, um den gesellschaftlichen Verarmungsprozeß aufzuhalten; 113. bedauert, daß immer mehr Gemeinden, besonders in Frankreich und Deutschland, das Betteln auf ihrem Gebiet verbieten; 114. ersucht die Mitgliedstaaten, die besondere Lage der Nomadenbevölkerung (Sinti, Roma, Travellers) anzuerkennen, ihre traditionelle Lebensweise zu achten, die volle Achtung ihrer Grundrechte und ihrer Grundbedürfnisse zu garantieren und sich jeder Diskriminierung und sich jeden Drucks zu enthalten, diese Personen seßhaft zu machen; 115. fordert die Einhaltung der jeder Kommune auferlegten gesetzlichen Verpflichtung, geeignete und entsprechend hergerichtete Einrichtungen zur Aufnahme der Nomadenbevölkerung vorzusehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Durchsetzung dieser Verpflichtungen Sorge zu tragen bzw. entsprechende Gesetzesvorschriften zu erlassen; 116. vertritt die Auffassung, daß das Recht auf Arbeit ein Grundrecht ist, das den Mitgliedstaaten eine allgemeine Sorgfaltspflicht zum Schutz dieses Rechts auferlegt, und fordert erneut, daß im Rahmen aller Gemeinschaftspolitiken geeignete Vorkehrungen zur Bekämpfung der Massenerwerbslosigkeit getroffen werden; 117. unterstützt das Recht auf soziale Grundsicherung im Alter; Das Recht auf Privatheit und informationelle Selbstbestimmung 118. verweist darauf, daß das Recht auf Achtung der Privatsphäre, der Wohnung und den Schutz der personenbezogenen Daten Grundrechte darstellen, zu deren Schutz die Staaten verpflichtet sind, und daß deshalb jede optische oder akustische Überwachung unter strengstmöglicher Achtung dieser Rechte und mit den entsprechenden richterlichen Garantien beschlossen werden muß; 119. verweist darauf, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor kurzem Strafen für offenkundige Eingriffe in die Privatsphäre verhängt hat und dabei betonte, daß jede Verletzung der Wohnung und der privaten Kommunikation, abgesehen von im Gesetz vorgesehenen oder unter gerichtlicher Kontrolle festgelegten Ausnahmen, einen schweren Angriff auf die Menschenrechte darstellt; 120. fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Rechtsvorschriften zum Schutz dieser Rechte zu erlassen, welche die rasante Entwicklung der neuen Technologien berücksichtigen; 121. fordert, daß im Zusammenhang mit den Datenbanken wie SIS, SIE, SID und der Europol-Datenbank das Recht auf Schutz der Privatsphäre geachtet und gewährleistet wird, daß keine für bestimmte soziale Gruppen diskriminierenden Kriterien praktiziert werden und daß in den Datenbanken keine Angaben zur Religion, den weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen, der ethnischen Zugehörigkeit, dem Gesundheitszustand oder der sexuellen Identität von Personen enthalten sein dürfen; Das Recht auf Nichtdiskriminierung 122. bekräftigt, daß das Grundrecht von Behinderten auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung Eingang in die Gemeinschaftspolitiken finden muß; 123. betont erneut das Recht der älteren Menschen auf ein würdiges Dasein und bekräftigt den Inhalt seiner Entschließung vom 24. Februar 1994 zu den Maßnahmen zugunsten der älteren Menschen ((ABl. C 77 vom 14.03.1994, S. 24.)); 124. bekräftigt, daß sich das Recht auf Gleichheit und das Recht auf Nichtdiskriminierung aus Artikel 14 EMRK und Artikel 119 des Vertrags ergeben und es sich somit um geschützte Rechte handelt, zu deren Achtung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind; 125. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine effektive und paritätische Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben zu gewährleisten; 126. ersucht die Mitgliedstaaten, möglichst rasch entsprechend den auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing getroffenen Vereinbarungen zu handeln; 127. ist der Ansicht, daß das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau durch ein fakultatives Protokoll ergänzt werden sollte, das Einzelpersonen und Gruppen berechtigt, Klage zu erheben, und daß ein Zusatzprotokoll zur EMRK über die Rechte der Frau angenommen werden sollte; 128. hält ferner eine Prüfung der spezifischen Menschenrechtssituation von Frauen für erforderlich und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer gegen Frauen gerichteter Menschenrechtsverletzungen zu treffen; 129. ist besorgt angesichts der Zunahme des Frauenhandels in der Europäischen Union und drängt auf rasche Vereinbarungen zur Bekämpfung dieser menschenunwürdigen Praktik auf europäischer Ebene; 130. befürwortet in diesem Zusammenhang einen Europäischen Verhaltenskodex gegen Frauenhandel, der von den Bedürfnissen der Opfer ausgeht und die Berufung nationaler Berichterstatter zum Thema "Gewalt gegen Frauen" vorsieht; 131. verweist auf die häufig zahlreichen Hindernisse, die weiblichen Asylbewerbern bei der Beantragung des Flüchtlinsstatus in den Weg gelegt werden, und ersucht die Mitgliedstaaten, in diesem Zusammenhang sexuelle Gewalt als eine Form der Folter anzuerkennen; 132. ist der Ansicht, daß die Mitgliedstaaten Migrantinnen eigene Rechte zuerkennen sollten; 133. ist der Ansicht, daß die Mitgliedstaaten darauf verzichten sollten, bilaterale Abkommen mit Ländern abzuschließen und anzuwenden, die unvertretbare Angriffe auf die Grundrechte der Frau zulassen; 134. sieht einen klaren Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Abhängigkeit und Verwundbarkeit gegenüber sexueller Gewalt und dringt daher darauf, daß alle Arbeitnehmer, auch Zuwanderer, die in Privathaushalten beschäftigt sind, sich durch das Gesetz geschützt wissen, wobei die Möglichkeit, in der Europäischen Union bleiben zu können, nicht voll und ganz vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig ist. 135. bekräftigt, daß niemand wegen seiner Religion, seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner sexuellen Veranlagung oder seiner Meinung diskriminiert werden darf; 136. fordert unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 1994 zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Gemeinschaft ((ABl. C 61 vom 28.02.1994, S. 40.)) erneut, daß jedwede Diskriminierung und jedwede Ungleichbehandlung von Schwulen und Lesben unterbunden wird, insbesondere was den unterschiedlichen Zeitpunkt der Mündigkeit für homosexuelle Handlungen sowie Benachteiligungen im Arbeits-, Zivil-, Vertrags-, Sozial-, Wirtschafts-, Straf- und Adoptionsrecht betrifft; 137. ist der Ansicht, daß die fehlende gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare in der gesamten Union eine Diskriminierung darstellt, insbesondere in bezug auf die Freizuegigkeit und das Recht auf Familienzusammenführung; 138. kritisiert, daß das Volksgruppen und sprachliche Minderheiten betreffende Recht des Europarates von fast allen EU-Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt wurde und daß die Forderung nach einer Charta der Volksgruppen und sprachlichen Minderheiten in der Europäischen Union vom Rat, der Regierungskonferenz und den Mitgliedstaaten nicht aufgegriffen wurde, weshalb die in vielen Mitgliedstaaten ansässigen Volksgruppen und sprachlichen Minderheiten keinen oder nur regionalen oder innerstaatlichen Schutz ihrer Rechte genießen; 139. unterstreicht, daß niemand aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen oder sprachlichen Minderheit benachteiligt werden darf und daß die spezifische Förderung von Minderheiten gegen den Assimilierungsdruck einer Mehrheit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip darstellt, sondern im Gegenteil einen Beitrag zu seiner Verwirklichung leistet; 140. ersucht Österreich dringend, seine gegen Homosexuelle gerichteten Gesetze aufzuheben, und zwar insbesondere die Bestimmungen, die das legale Mindestalter für homosexuelle Beziehungen auf 18 Jahre festlegen, während es für heterosexuelle und lesbische Beziehungen 14 Jahre beträgt; 141. weist darauf hin, daß diese Bestimmungen der von der Versammlung des Europarates verabschiedeten Empfehlung (924/81) zuwiderlaufen; 142. nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Gerichtshof wegen Verletzung der EMRK infolge der mißbräuchlichen Praxis des HIV-Tests vor der Einstellung von Personal verurteilt wurde (Urteil vom 5. Oktober 1994, Rechtssache C-4O4/92 P, X gegen Kommission); 143. fordert von den Mitgliedstaaten die Verabschiedung spezifischer Gesetzesvorschriften zur Festlegung von Kriterien und Auflagen für die wissenschaftliche Forschung, insbesondere was Genmanipulationen und den Embryonenschutz betrifft; Die Rechte des Kindes 144. bekräftigt, daß das Recht auf Bildung mit freier Wahl des Bildungssystems ein Grundrecht ist und daß die Staaten eine freie, kostenlose und umfassende Bildung für alle sicherstellen müssen; 145. fordert, daß die Europäische Union die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern in Form von Kinderarbeit beseitigt; 146. fordert, daß Mechanismen zur Überwachung und zum Schutz der elementaren Rechte der Kinder eingeführt werden; 147. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzueglich das Mindestalter für den Eintritt ins Arbeitsleben zu harmonisieren und auf 16 Jahre heraufzusetzen und gleichzeitig den unentgeltlichen Besuch einer Schule bis zu diesem Alter vorzuschreiben; 148. fordert, daß die Mitgliedstaaten körperliche Gewalt gegen Kinder als Straftatbestand einstufen; 149. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine gemeinsame Maßnahme zur Schaffung eines Zentralregisters vermisster Kinder zu vereinbaren, solange das Übereinkommen über das Europäische Informationssystem noch nicht fertiggestellt ist; 150. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anreize zu verstärken, welche der gröblichen Vernachlässigung von Kindern vorbeugen oder sie beseitigen; 151. fordert, daß die Mitgliedstaaten umfassende Untersuchungen über Kindesmißhandlung durchführen; 152. ist der Auffassung, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen ärztlichen Diensten, sozial-medizinischen Diensten und Justizbehörden unerläßlich ist, um gegen Kindesmißhandlung vorzugehen; 153. verurteilt entschieden die sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmißbrauch in verschiedener Form und die Degradierung von Kindern zu Sexualobjekten und kommerzieller Ware; fordert ein totales Verbot der Produktion, des Handels, des Transports und des Besitzes jedweder Kinderpornographie; fordert, daß die derzeit in Schweden diskutierten Vorschläge, wonach der Besitz von pädophilem Material gesetzlich verboten werden soll, so rasch wie möglich umgesetzt werden; 154. begrüsst die Entwicklung von Systemen zum Ausschluß illegaler und schädigender Inhalte im Internet; fordert die Kommission auf, ein System der europäischen Qualitätskennzeichnung für die Anbieter von Internet- Zugängen zu erarbeiten und auf diesem Gebiet eine internationale Koordinierung zu unterstützen; 155. ist der Auffassung, daß jedes Kind das Recht auf eine Familie oder das Aufwachsen in familienähnlichen Verhältnissen hat, da dadurch die Chancen des Kindes verbessert werden; 156. stellt fest, daß das Recht des Kindes auf ein Heranwachsen in Geborgenheit beeinträchtigt zu werden droht, wenn ein Recht auf Scheidung nicht besteht oder dafür Regelungen gelten, etwa im Hinblick auf die Schuldfrage, die das Verhältnis zu einem Elternteil belasten können; 157. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Recht des Kindes auf beide Eltern, auch nach einer Scheidung, grundsätzlich zu unterstützen; 158. ist der Auffassung, daß das Kind dazu befragt werden sollte, wer im Falle des Todes der Eltern das Sorgerecht haben sollte, und daß der Wille des Kindes, je älter es ist, umso mehr Gewicht haben und in einem bestimmten Alter ausschlaggebend sein sollte; 159. fordert, daß die Mitgliedstaaten Vorkehrungen für eine mögliche strafrechtliche Verfolgung von Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften treffen, die für den Sextourismus werben; 160. fordert, daß die Strafen für Kinderhandel und sexuelle Gewalt gegen Kinder in sämtlichen europäischen Ländern verschärft werden und daß sämtliche Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften über die Extraterritorialität erlassen, die es ermöglichen, auf ihrem Hoheitsgebiet einen Straftäter wegen einer Straftat zu belangen, die er in einem anderen Staat begangen hat; Das Recht auf eine gesunde Umwelt 161. bekräftigt, daß das Recht auf Leben eine Verantwortung gegenüber gegenwärtigen und künftigen Generationen impliziert, die sich zwangsläufig in einer grösseren Achtung vor der Natur als unerläßlicher Voraussetzung niederschlägt; 162. ist der Ansicht, daß die öffentlichen Stellen jedem eine gesunde Umwelt und die Möglichkeit garantieren müssen, die Entscheidungen bezueglich seiner Umwelt zu beeinflussen; 163. fordert, daß die Mitgliedstaaten die nationalen Rechtsvorschriften harmonisieren und die Strafen für Verstösse gegen den Umweltschutz entsprechend dem Verursacherprinzip verschärfen; 164. fordert, daß die Ausfuhr aller Materialien, Nahrungsmittel, Arzneimittel usw. untersagt wird, deren Vertrieb in der Europäischen Union verboten ist; 165. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Staaten zu übermitteln, die bereits formell den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben.