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Document 51996PC0393

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel l der Richtlinie 89/662/EWG und-in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

    /* KOM/96/0393 endg. - CNS 96/0197 */

    ABl. C 284 vom 27.9.1996, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0393

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel l der Richtlinie 89/662/EWG und-in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen /* KOM/96/0393 endg. - CNS 96/0197 */

    Amtsblatt Nr. C 284 vom 27/09/1996 S. 0018


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (96/C 284/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 393 endg. - 96/0197(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 25. Juli 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/103/EG der Kommission (2), sind Gemeinschaftslisten für die Betriebe zu erstellen, für die die zuständigen Behörden des Drittlandes der Kommission Garantien dafür geliefert haben, daß sie die gemeinschaftlichen Anforderungen erfuellen.

    Angesichts der wenig spezifischen Produktionsbedingungen und ihrer Unerheblichkeit für die menschliche und die tierische Gesundheit ist die Erstellung solcher Listen für Erzeugnisse wie Huftierhäute, Knochen, Hörner, Klauen und ihre Erzeugnisse, Imkereierzeugnisse, Jagdtrophäen, Gülle, Wolle, Haare, Borsten und Federn gemäß Anhang I Kapitel 3, Kapitel 5 Buchstabe B, Kapitel 12, 13, 14, 15 und Honig nicht mehr gerechtfertigt. Es genügt die Registrierung des Betriebs durch die zuständige Behörde des Drittlandes.

    Für die sonstigen unter die Richtlinie 92/118/EWG fallenden Erzeugnisse sollte dieselbe Regelung der Registrierung der Betriebe für bestimmte Drittländer vorgesehen werden, deren Erzeugung insgesamt den Gemeinschaftsbedingungen entspricht.

    Wegen des Verbrauchs von Fleisch von Reptilien und anderen nicht unter die spezifischen Anforderungen fallenden Arten und ihrer Erzeugnisse in der Gemeinschaft sind Hygienevorschriften für die Erzeugung, die Vermarktung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs festzulegen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) sie stammen

    - im Falle von Erzeugnissen gemäß dem Anhang I Kapitel 3, Kapitel 5 Buchstabe B, Kapitel 12, 13, 14, 15 und Honig aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde des Drittlandes registriert worden ist,

    - im Falle der anderen Erzeugnisse als den Erzeugnissen gemäß dem ersten Gedankenstrich aus einem Betrieb, der in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Gemeinschaftsliste genannt ist.

    Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für ein Erzeugnis aus einem Drittland, das in einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Liste genannt ist. Um in dieser Liste für ein bestimmtes Erzeugnis geführt zu werden, müssen sämtliche Betriebe dieses Drittlandes für das betreffende Erzeugnis die Anforderungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht erfuellen und von den zuständigen Behörden des Drittlandes registriert worden sein."

    2. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) wird gestrichen.

    3. In Anhang II Kapitel 2 werden im ersten Satz die Worte "vor dem 1. Januar 1994" gestrichen.

    4. In Anhang II Kapitel 2 wird folgendes eingefügt:

    "- die Erzeugung, die Vermarktung und Einfuhr von nicht unter die spezifischen Anforderungen fallenden Fleischarten, insbesondere Reptilienfleisch und seine Erzeugnisse, die für den Verzehr bestimmt sind."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (2) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1996, S. 28.

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