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Document 51996PC0055

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

    /* KOM/96/0055 endg. - SYN 96/0040 */

    ABl. C 110 vom 16.4.1996, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0055

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein /* KOM/96/0055 endg. - SYN 96/0040 */

    Amtsblatt Nr. C 110 vom 16/04/1996 S. 0007


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (96/C 110/05) KOM(96) 55 endg. - 96/0040(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 21. Februar 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie . . ./. . ./EG (2), schreibt vor, daß einzelstaatliche Führerscheine nach dem EG-Modell, das in ihrem Anhang I [oder Anhang I a] (3) beschrieben ist, ausgestellt werden und einen Vermerk tragen müssen, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

    In Anhang I [und Anhang I a] ist vorgesehen, daß diese etwaigen Zusatzangaben oder Einschränkungen in codierter Form erfolgen müssen.

    Die Codes, die die in der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ausstellungsbedingungen betreffen, gelten im gesamten Gemeinschaftsgebiet.

    Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Gemeinschaftsaktion notwendig, um das Verstehen und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine zu ermöglichen und den freien Personenverkehr zu erleichtern; zugleich sollen damit die praktischen Probleme vermieden werden, denen sich Kraftfahrer, Kraftverkehrsunternehmen, Verwaltungen und Kontrollpersonal bei unterschiedlichen einzelstaatlichen Codierungen gegenüber sähen.

    Es soll ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung der technischen Aspekte der gemeinschaftlichen Codes und aller Bestimmungen der Anhänge I, [I a,] II und III der Richtlinie 91/439/EWG geschaffen werden.

    In einem Zuge mit der vorgenannten Änderung soll aus Gründen der Eindeutigkeit und der inhaltlichen Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (4) über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge die Begriffsbestimmung für "Kraftrad" hinsichtlich der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit angeglichen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Nr. 2 sechster Gedankenstrich [und Anhang I a Nr. 2.12] der Richtlinie 91/439/EWG erhält [erhalten] folgende Fassung:

    "- Code-Nummern 1 bis 99 = harmonisierte Gemeinschaftscodes

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Eine Unterteilung dieser Codes wird bei Bedarf entsprechend Artikel 2 dieser Richtlinie insbesondere für die Code-Nummern 04, 05, 44 und 55 vorgenommen."

    Artikel 2

    In Artikel 7 der Richtlinie 91/439/EWG wird ein Absatz 6 angefügt:

    "(6) Bei der Anpassung der Anhänge I, [I a,] II und III der Richtlinie 91/439/EWG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes: Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben. Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluß fassen."

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439/EWG erhält folgende Fassung:

    "- 'Kraftrad': jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei innerer Verbrennung und/oder einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;".

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 1996 nachzukommen.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1.

    (2) Richtlinienvorschlag der Kommission KOM(95) 166 endg. vom 10. 5. 1995.

    (3) Die Verweise auf den Anhang I a in den eckigen Klammern sind nur dann relevant, wenn der Rat dem Richtlinienvorschlag der Kommission KOM(95) 166 endg. zustimmt.

    (4) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.

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