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Document 51996AP0155

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (C4-0061/96 - 94/0106/SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    ABl. C 166 vom 10.6.1996, p. 63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AP0155

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (C4-0061/96 - 94/0106/SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    Amtsblatt Nr. C 166 vom 10/06/1996 S. 0063


    A4-0155/96

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Rates über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (C4-0061/96 - 94/0106/SYN))

    (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0061/96 - 94/0106(SYN),

    - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 166 vom 03.07.1995, S. 167.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(94)0109 ((ABl. C 216 vom 06.08.1994, S. 4.)),

    - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(95)0312) ((ABl. C 28 vom 13.09.1995, S. 10.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

    - gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0155/96),

    1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

    2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (Änderung 1)

    Artikel 2 Nummer 5

    >ursprünglicher Text>

    5. "Grenzwert" einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    5. "Grenzwert" einen Wert gemäß dem "Konzept der kritischen Belastung", der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;

    (Änderung 2)

    Artikel 2 Nummer 5a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    5a. "höchstzulässiger Immissionswert" den Immissionswert eines bestimmten Schadstoffes, dessen Auswirkungen beim Verzehr bzw. bei Ablagerung für Mensch, Tier, Pflanze oder Güter unter Berücksichtigung des Prinzips der "kritischen Belastung" nicht schädlich sind;

    (Änderung 3)

    Artikel 2 Nummer 5b (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    5b. "kritische Belastung" in bezug auf saure Niederschläge die höchste Belastung, die keine chemischen Veränderungen hervorruft, die zu langfristigen schädlichen Auswirkungen auf die empfindlichsten Ökosysteme führen, oder in bezug auf gasförmige Schadstoffe die Luftschadstoffkonzentration, bei deren Überschreitung nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Pflanzen, Ökosysteme oder Stoffe eintreten können;

    (Änderung 4)

    Artikel 2 Nummer 6

    >ursprünglicher Text>

    6. "Zielwert" einen Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in grösserem Masse langfristig zu vermeiden und der so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muß;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    6. "Zielwert" einen Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse über die kritische Belastung, d.h. die Luftschadstoffkonzentration, bei deren Überschreitung unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Menschen, Tieren, Pflanzen oder Güter eintreten können, mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu verhüten oder zu vermeiden und der in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muß und danach nicht überschritten werden darf;

    (Änderung 5)

    Artikel 2 Nummer 10

    >ursprünglicher Text>

    10. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 250.000 Einwohnern oder, falls 250.000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    10. "Ballungsraum" ein Gebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern oder, falls 100.000 oder weniger Einwohner in dem Gebiet wohnen, einer Bevölkerungsdichte pro km2, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität rechtfertigt.

    (Änderung 6)

    Artikel 3 Absatz 1a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Mitgliedstaaten geben alle obigen Informationen mit allen geeigneten Mitteln der Öffentlichkeit bekannt.

    (Änderung 7)

    Artikel 4 Titel und Absatz 1

    >ursprünglicher Text>

    Festlegung der Grenzwerte und

    der Alarmschwellen für die Luft

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Festlegung der Grenzwerte,

    der Zielwerte und der Alarmschwellen

    für die Luft

    >ursprünglicher Text>

    (1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Für die Schadstoffe in Anhang I legt die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten, Zielwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen nach folgendem Zeitplan vor:

    >ursprünglicher Text>

    - für die Schadstoffe 1 bis 5 spätestens zum 31. Dezember 1996;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - für die Schadstoffe gemäß Ziffer I spätestens zum 31. Dezember 1996;

    >ursprünglicher Text>

    - für Ozon nach Maßgabe des Arti2kels 8 der Richtlinie 92/72/EWG;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - für Ozon nach Maßgabe des Artikels 8 der Richtlinie 92/72/EWG;

    >ursprünglicher Text>

    - für die Schadstoffe 7 bis 13 möglichst bald, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1999.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - für die Schadstoffe gemäß Ziffer II möglichst bald, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1999.

    >ursprünglicher Text>

    Bei der Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen werden die Faktoren des Anhangs II als Anhaltspunkte herangezogen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Bei der Festlegung von Grenz- und Zielwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen werden die Faktoren des Anhangs II herangezogen.

    >ursprünglicher Text>

    Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung und können zu diesem Zweck Zielwerte und/oder Grenzwerte vorsehen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Was Ozon anbelangt, so tragen diese Vorschläge den spezifischen Mechanismen der Bildung dieses Schadstoffes Rechnung; zu diesem Zweck werden Zielwerte und/oder Grenzwerte aufgestellt.

    >ursprünglicher Text>

    Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert errreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Bei Überschreitung eines Ozon-Zielwerts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, damit dieser Zielwert errreicht wird. Anhand dieser Angaben beurteilt die Kommission, ob zusätzliche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig sind, und unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge.

    >ursprünglicher Text>

    Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Für andere Schadstoffe unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Festlegung von Grenz- und Zielwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen, wenn es aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III angezeigt ist, die schädlichen Auswirkungen dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in der Gemeinschaft zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.

    (Änderung 8)

    Artikel 4 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    (2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenzwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden epidemiologischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Metrologie.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Die Kommission überprüft die Faktoren, die den Grenz- und Zielwerten und Alarmschwellen nach Absatz 1 zugrunde liegen, unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse in den betreffenden epidemiologischen und umweltspezifischen Bereichen und der jüngsten Fortschritte auf dem Gebiet der Metrologie.

    (Änderung 9)

    Artikel 4 Absatz 3 Einleitung

    >ursprünglicher Text>

    (3) Bei der Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Bei der Festlegung der Grenz- und Zielwerte und Alarmschwellen werden Kriterien und Techniken für folgendes festgelegt:

    (Änderung 10)

    Artikel 4 Absatz 4

    >ursprünglicher Text>

    (4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Um den tatsächlichen Werten eines bestimmten Schadstoffes bei der Festlegung der Grenzwerte sowie den Fristen Rechnung zu tragen, die zur Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität erforderlich sind, kann der Rat eine zeitlich befristete Toleranzmarge für das Überschreiten des Grenzwerts festsetzen. Diese darf fünf Jahre nicht überschreiten.

    >ursprünglicher Text>

    Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenzwert spätestens bis zum Ende der für jeden Schadstoff bei der Festlegung dieses Wertes zu bestimmenden Frist erreicht wird.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Diese Marge wird gemäß den für jeden Schadstoff festzulegenden Modalitäten so verringert, daß der Grenzwert spätestens bis zum Ende der in Unterabsatz 1 angeführten Fünfjahres-Frist erreicht wird.

    (Änderung 11)

    Artikel 4 Absatz 7

    >ursprünglicher Text>

    (7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Gemeinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit, damit geprüft werden kann, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (7) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Grenzwerte oder Alarmschwellen für Schadstoffe festzulegen, die nicht in Anhang I genannt sind und nicht unter die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Luftqualität in der Gemeinschaft fallen, so teilt er dies der Kommission rechtzeitig mit. Die Kommission ist verpflichtet, rechtzeitig anzugeben, ob auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen nach den Kriterien des Anhangs III ergriffen werden müssen.

    (Änderung 12)

    Artikel 6 Absatz 2 nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - in Gebieten mit starker Industriekonzentration und hohem Verbrauch von mineralischen Brennstoffen,

    (Änderung 13)

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

    >ursprünglicher Text>

    a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie der Ökosysteme Rechnung tragen;

    (Änderung) 14)

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

    >ursprünglicher Text>

    iii) übermitteln sie ihr Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    iii) übermitteln sie ihr Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;

    (Änderung 15)

    Artikel 12

    >ursprünglicher Text>

    (1) Die zur Anpassung der Kriterien und Techniken des Artikels 4 Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen, die Einzelheiten für die Übermittlung der nach Artikel 11 vorzulegenden Informationen sowie weitere Aufgaben, die in den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen spezifiziert werden, werden nach dem Verfahren des Absatzes 2 festgelegt.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß konsultiert Sachverständige zu den betreffenden Bereichen und Gebieten, einschließlich NRO, die für solche Fragen zuständig sind.

    >ursprünglicher Text>

    Diese Anpassung darf keine direkte oder indirekte Änderung der Grenzwerte oder Alarmschwellen zur Folge haben.

    >ursprünglicher Text>

    (2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage gegebenenfalls auf dem Wege der Abstimmung festsetzen kann.

    (2a) Die Stellungnahme wird im Protokoll erwähnt; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll erwähnt wird.

    >ursprünglicher Text>

    Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2b) Die Kommission berücksichtigt die vom Ausschuß abgegebene Stellungnahme so weit wie möglich. Sie teilt dem Ausschuß mit, inwieweit seine Stellungnahme berücksichtigt worden ist.

    >ursprünglicher Text>

    Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    >ursprünglicher Text>

    Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    (Änderung 16)

    Anhang I Abschnitt I Titel

    >ursprünglicher Text>

    I. Unter bestehende Richtlinien für den Bereich der Luftqualität fallende Schadstoffe

    >Text nach EP-Abstimmung>

    I. Schadstoffe, die in einer ersten Phase zu prüfen sind, einschließlich jener Schadstoffe, die unter die bestehenden Richtlinien für den Bereich der Luftqualität fallen

    (Änderung 17)

    Anhang I Abschnitt I Nummer 6a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    6a. Benzol

    (Änderung 18)

    Anhang I Abschnitt I Nummer 6b (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    6b. Kohlenmonoxid

    (Änderung 19)

    Anhang I Abschnitt II Nummer 7

    >ursprünglicher Text>

    7. Benzol

    >Text nach EP-Abstimmung>

    entfällt

    (Änderung 20)

    Anhang I Abschnitt II Nummer 9

    >ursprünglicher Text>

    9. Kohlenmonoxid

    >Text nach EP-Abstimmung>

    entfällt

    (Änderung 21)

    Anhang I Abschnitt II Nummer 12

    >ursprünglicher Text>

    12. Nickel

    >Text nach EP-Abstimmung>

    12. Krebserregende Nickelverbindungen (Kategorie L im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG)

    (Änderung 22)

    Anhang I Abschnitt IIa (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    IIa. Schadstoffe, die in einer zweiten Phase zu prüfen sind:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Dioxine

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Flüchtige organische Verbindungen

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Methan

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Ammoniak

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Salpetersäure

    (Änderung 23)

    Anhang II Einleitung

    >ursprünglicher Text>

    Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle können z.B. insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt werden:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Bei der Festlegung des Grenzwerts und, in geeigneten Fällen, der Alarmschwelle sind die nachstehenden Faktoren zu berücksichtigen:

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