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Document 51995PC0410
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) on aid to shipbuilding
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Beihilfen für den Schiffbau
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Beihilfen für den Schiffbau
/* KOM/95/410 endg. - CNS 95/0219 */
ABl. C 304 vom 15.11.1995, pp. 21–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über Beihilfen für den Schiffbau /* KOM/95/410 ENDG - CNS 95/0219 */
Amtsblatt Nr. C 304 vom 15/11/1995 S. 0021
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Beihilfen für den Schiffbau (95/C 304/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 410 endg. - 95/0219(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 31. Juli 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e), Artikel 94, Artikel 113 und Artikel 228, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Geltungsdauer der Richtlinie 90/684/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/73/EG, endet am 31. Dezember 1995. Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern ein Übereinkommen (1) über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie geschlossen. Das Übereinkommen soll am 1. Januar 1996 in Kraft treten. Das Übereinkommen sieht die Beseitigung aller unmittelbaren Beihilfen für den Schiffbau, mit Ausnahme von Sozialbeihilfen in Zusammenhang mit Werftschließungen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen innerhalb bestimmter Hoechstgrenzen, vor. Mittelbare Unterstützungsmaßnahmen für den Schiffbau in Form von Kreditfazilitäten und Kreditgarantien für Reeder sind nach dem Übereinkommen zulässig, sofern die Maßnahmen mit der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe (2) übereinstimmen. Das Übereinkommen kann drei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Zur Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Schiffbau" Der in der Gemeinschaft durchgeführte Neubau folgender gewerblicher Seeschiffe mit Eigenantrieb: - Seeschiffe für die Beförderung von Personen und/oder Gütern von 100 BRZ oder mehr; - Seeschiffe für Sonderdienste (z. B. Schwimmbagger und Eisbrecher, mit Ausnahme von Schwimmdocks und beweglichen Offshorebauwerken) von 100 BRZ oder mehr; - Schlepper mit 365 kW oder mehr; - Fischereifahrzeuge von 100 BRZ oder mehr für Ausfuhren aus dem Europäischen Wirtschaftsraum; - unfertige Gehäuse der obengenannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind. Ausgenommen sind jedoch Kriegsschiffe und Änderungen oder Hinzufügungen, die an sonstigen Schiffen ausschließlich für militärische Zwecke vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß es sich bei den Maßnahmen oder Praktiken in bezug auf diese Schiffe, Änderungen oder Hinzufügungen nicht um verschleierte Aktionen zugunsten der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie handelt, die mit dieser Verordnung unvereinbar sind. b) "Schiffsreparatur" Die Reparatur oder die Instandsetzung der unter Buchstabe a) definierten gewerblichen Seeschiffe mit Eigenantrieb in der Gemeinschaft. c) "Schiffsumbau" Der Umbau von geweblichen Seeschiffen mit Eigenantrieb im Sinne von Buchstabe a) von 1 000 BRZ oder mehr in der Gemeinschaft, sofern der Umbau zu einer durchgreifenden Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems führt. d) "Seeschiff mit Eigenantrieb" Ein Schiff gilt als "Seeschiff mit Eigenantrieb", wenn sein ständiger Antrieb und seine Steuerung alle Merkmale der Fahrtüchtigkeit auf hoher See aufweisen. e) "OECD-Übereinkommen" Das Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie. f) "Beihilfen" Die in den Artikeln 92 und 93 des Vertrags vorgesehenen staatlichen Beihilfen. Dieser Begriff umfaßt nicht nur die vom Staat selbst, sondern auch die von den Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen gewährten Beihilfen sowie Beihilfeelemente, die möglicherweise in den Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten von Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturbetrieben enthalten sind und nach der normalen marktwirtschaftlichen Anlagepraxis nicht wirklich zum haftenden Kapital gezählt werden können. g) "Verbundenes Unternehmen" Eine natürliche oder juristische Person, i) in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Werft steht oder ii) die unmittelbar oder mittelbar, durch Aktienbeteiligung oder auf andere Weise, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Werft steht. Die Kontrolle wird vermutet, wenn eine Person oder eine Werft einen Anteil von 25 % an der anderen besitzt oder kontrolliert. Artikel 2 (1) Die mittelbar oder unmittelbar für den Schiffbau, den Schiffsumbau und die Schiffsreparatur speziell gewährten Beihilfen im Sinne dieser Verordnung, die die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften finanzieren oder die aus sonstigen öffentlichen Mitteln finanziert werden, können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit dieser Verordnung übereinstimmen. Dies gilt nicht nur für die die Beihilfemaßnahmen durchführenden Unternehmen, sondern auch für verbundene Unternehmen. (2) Die gemäß dieser Verordnung gewährten Beihilfen dürfen keine diskriminierenden Bedingungen gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen enthalten. KAPITEL II VEREINBARE MASSNAHMEN Artikel 3 Schließungsbeihilfen (1) Beihilfen zur Deckung der Kosten von Maßnahmen, die ausschließlich Arbeitnehmern zugute kommen, die Ansprüche auf Altersruhegeld verlieren, die entlassen werden oder die auf andere Weise von dem betreffenden Schiffbauunternehmen nicht mehr beschäftigt werden, sofern diese Unterstützung mit der Einstellung oder der Beschränkung der Tätigkeit der Werft, dem Konkurs des Unternehmens oder der Verlagerung seiner Tätigkeiten auf einen anderen Bereich als den Schiffbau zusammenhängt. (2) Beihilfefähige Kosten sind insbesondere: - Zahlungen an Arbeitnehmer, die entlassen werden oder vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter in den Ruhestand treten; - Beratungsdienste für Arbeitnehmer, die entlassen wurden bzw. werden sollen oder vor dem gesetzlichen Ruhestandsalter in den Ruhestand getreten sind, einschließlich Zahlungen von Werften zur Erleichterung der Gründung von kleinen Unternehmen; - Zahlungen an Arbeitnehmer für Berufsbildung. Artikel 4 Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (1) Beihilfen zugunsten der Schiffbau-, der Schiffsumbau- und der Schiffsreparaturindustrie können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern diese öffentliche Unterstützung folgendes betrifft: i) Grundlagenforschung; ii) industrielle Grundlagenforschung (sofern die Intensität der Beihilfen auf 50 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist); iii) angewandte Forschung (sofern die Intensität der Beihilfen auf 35 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist); iv) Entwicklung (sofern die Intensität der Beihilfen auf 25 % der beihilfefähigen Kosten beschränkt ist). (2) Die höchstzulässige Intensität der Beihilfen für Forschung und Entwicklung kleiner und mittlerer Werftunternehmen (für die Anwendung dieser Verordnung definiert als Unternehmen mit weniger als 300 Beschäftigten, deren Jahresumsatz 20 Millionen ECU nicht übersteigt und die zu nicht mehr als 25 % im Eigentum eines großen Unternehmens stehen) liegt 20 Prozentpunkte über den in Absatz 1 Ziffern ii) bis iv) dieses Artikels genannten Prozentsätzen. (3) Für die Anwendung dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen für Forschung und Entwicklung: a) "Beihilfefähige Kosten" sind i) Kosten für Instrumente, Material, Grundstücke und Gebäude, soweit sie für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt benutzt werden; ii) Kosten für Forscher, Techniker und sonstige Hilfskräfte, soweit sie mit einem bestimmten Forschungs- und Entwicklungsprojekt befaßt sind; iii) Beratung und ähnliche Dienstleistungen, einschließlich zugekaufter Forschung, Fachkenntnis, Patente usw.; iv) Gemeinkosten (Infrastruktur und Hilfsdienste), soweit sie mit dem Forschungs- und Entwicklungsprojekt in Zusammenhang stehen und sofern ihr Anteil an den Gesamtkosten des Projekts bei industrieller Grundlagenforschung 45 %, bei angewandter Forschung 20 % und bei Entwicklung 10 % nicht übersteigt. b) "Grundlagenforschung" ist Forschungstätigkeit, die von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zur Erweiterung des allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Wissens unabhängig ausgeübt wird und mit der keine gewerblichen oder geschäftlichen Ziele verfolgt werden. c) Als "industrielle Grundlagenforschung" gelten neue theoretische und experimentelle Arbeiten, deren Ziel ein neues und besseres Verständnis der Gesetze von Wissenschaft und Technik im allgemeinen ist, wie sie in einem Industriezweig oder in einem bestimmten Unternehmen angewandt werden könnten. d) Als "angewandte Forschung" gelten Studien und experimentelle Arbeiten auf der Basis des Ergebnisses der Grundlagenforschung, welche die Verwirklichung bestimmter praktischer Ziele, z. B. die Schaffung neuer Waren, Produktionsprozesse und Dienstleistungen, erleichtern sollen. Sie endet in der Regel mit der Ausarbeitung eines Prototyps und umfaßt nicht die Arbeiten, deren Hauptziel die Konzeption, die Entwicklung oder die Prüfung bestimmter Waren oder Dienstleistungen ist, die für die Vermarktung vorgesehen sind. e) Als "Entwicklung" gelten Arbeiten, die auf der systematischen Anwendung wissenschaftlichen und technischen Wissens bei der Konzeption, der Entwicklung, der Prüfung oder der Evaluierung potentieller neuer Waren, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen oder der Verbesserung bestehender Waren oder Dienstleistungen beruhen und mit deren Hilfe bestimmte Qualitätsziele erreicht werden sollen. Diese Phase umfaßt in der Regel noch nicht in Serie hergestellte Modelle wie Pilot- und Demonstrationsprojekte, nicht jedoch die industrielle Anwendung und die gewerbliche Nutzung. f) Die spezifisch der Schiffbau, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturindustrie gewährten Beihilfen für Forschung und Entwicklung umfassen u. a. folgende Fälle: i) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von der Schiffbau-, Schiffsumbau- und Schiffsreparaturindustrie oder von Forschungsinstituten durchgeführt werden, die von dieser Industrie kontrolliert oder finanziert werden; ii) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von der Schiffahrtindustrie oder Forschungsinstituten durchgeführt werden, die von dieser Industrie kontrolliert oder finanziert werden, wenn das Projekt mit dem Schiffbau oder der Schiffsreparatur in unmittelbarem Zusammenhang steht; iii) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von Universitäten, öffentlichen oder unabhängigen privaten Forschungsinstituten und anderen Industriezweigen in Zusammenarbeit mit der Schiffbauindustrie durchgeführt werden; iv) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die von Universitäten, öffentlichen oder unabhängigen privaten Forschungsinstituten und anderen Industriezweigen durchgeführt werden, wenn zur Zeit der Durchführung des Projekts bei vernünftiger Betrachtungsweise abzusehen ist, daß die Ergebnisse insbesondere für die Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie von wesentlicher Bedeutung sein werden. (4) Informationen über die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung sind umgehend, mindestens jedoch einmal im Jahr zu veröffentlichen. Artikel 5 Mittelbare Stützungsmaßnahmen (1) Unterstützungen für Reeder oder Dritte in Form staatlich unterstützter Kredite und Bürgschaften, die als Beihilfen für den Schiffbau oder den Schiffsumbau, jedoch nicht für die Reparatur von Schiffen, verfügbar sind, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn diese Maßnahmen mit der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Dok. C/WP6(94)6 (3) bzw. Übereinkünften zur Änderung oder zum Ersatz dieser Vereinbarung übereinstimmen. (2) Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau in Form von Entwicklungshilfe zugunsten eines Entwicklungslandes können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Vereinbarung bzw. späteren Zusätzen oder Änderungen der genannten Vereinbarung entsprechen. (3) Beihilfen, die ein Mitgliedstaat seinen Reedern oder Dritten für den Bau oder den Umbau von Schiffen gewährt, dürfen den Wettbewerb bei der Erteilung von Aufträgen zwischen Werften in dem betreffenden Mitgliedstaat und Werften in anderen Mitgliedstaaten nicht verfälschen bzw. zu verfälschen drohen. Artikel 6 Spanien, Portugal und Belgien In Spanien, Portugal und Belgien können in Form von Investitionshilfen und Unterstützung von Sozialmaßnahmen gewährte Umstrukturierungsbeihilfen, die nicht unter Artikel 3 fallen und nach dem 1. Januar 1996 gezahlt wurden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die Freigabe der genannten Beihilfen setzt die Einzelnotifizierung und die vorherige Zustimmung durch die Kommission vor dem 31. Dezember 1996 voraus und unterliegt folgenden Hoechstgrenzen und Zahlungsfristen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 7 Sonstige Maßnahmen (1) Unter außergewöhnlichen Umständen können vorbehaltlich Artikel 92 EG-Vertrag weitere Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Ist die Kommission der Ansicht, daß ein solcher Fall vorliegt, so ist sie ermächtigt, nach Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Übereinkommens bei der Vertragsparteiengruppe um eine Ausnahmeregelung zu ersuchen. (2) Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in bezug auf Sicherheit und Umwelt kann vorbehaltlich Artikel 92 EG-Vertrag eine höhere Beihilfeintensität als gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern ii) bis iv) mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden. Liegt nach Auffassung der Kommission ein solcher Fall vor, so ist sie ermächtigt, bei der Vertragsparteiengruppe gemäß Anhang I B.3.2 des OECD-Übereinkommens um Genehmigung des Projekts zu ersuchen. (3) Sind nach dieser Verordnung eingeräumte Maßnahmen Gegenstand von Streitbeilegungsverfahren vor einer Sondergruppe gemäß Artikel 8 des OECD-Übereinkommens oder - im Fall von Exportkrediten - Gegenstand von Konsultationsmechanismen nach der OECD-Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe, legt die Kommission die Haltung der Gemeinschaft nach Anhörung des gemäß Artikel 113 EG-Vertrag bestellten besonderen Ausschusses fest. KAPITEL III ÜBERWACHUNG Artikel 8 (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen für den Schiffbau und die Schiffsreparatur gelten außer den Bestimmungen des Artikels 93 des Vertrags die in Absatz 2 vorgesehenen besonderen Mitteilungsvorschriften. (2) Folgendes wird von den Mitgliedstaaten im voraus der Kommission mitgeteilt und nicht ohne deren Genehmigung durchgeführt: a) neue sowie bestehende Beihilferegelungen oder Änderungen zu bestehenden Beihilferegelungen im Sinne dieser Verordnung; b) Beschlüsse, auf die in dieser Verordnung genannten Unternehmen eine allgemein geltende Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung anzuwenden, um die Vereinbarkeit mit Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen; c) einzelne Fälle einer Anwendung der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 und wenn dies von der Kommission bei der Genehmigung der betreffenden Beihilferegelung ausdrücklich vorgesehen wurde. Artikel 9 Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der in Kapitel II enthaltenen Beihilfebestimmungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission a) monatliche Berichte über die offiziellen Krediterleichterungen für jeden Schiffbau- und Schiffsumbauauftrag am Ende des auf den jeweiligen Vertragsunterzeichnungsmonat folgenden Monats gemäß dem Formblat 1 im Anhang; b) sofern in den Mitgliedstaaten offizielle Bürgschafts- und Versicherungsregelungen für Schiffe bestehen, Jahresberichte, einschließlich der jährlichen Ergebnisse der Regelung, der gezahlten Forderungen, der Einnahmen aus Prämien und Gebühren, der Einnahmen aus Rückforderungen und sonstiger von der Kommission beantragter geeigneter Informationen; c) Abschlußberichte über jeden vor dem 1. Januar 1996 unterzeichneten Schiffbau- und Schiffsumbauauftrag am Ende des auf den Abschlußmonat folgenden Monats gemäß dem Formblatt 2 im Anhang; d) Jahresberichte, die bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres mit Einzelheiten der jeder einzelnen inländischen Werft während des verflossenen Jahres insgesamt gewährten finanziellen Förderung gemäß dem Formblatt 3 im Anhang vorzulegen sind; e) im Fall von Werften, in denen Handelsschiffe über 5 000 BRZ gebaut werden können, spätestens zwei Monate nach der Genehmigung des Jahresberichts der Werft durch die jährliche Hauptversammlung die vorzulegenden Jahresberichte, die öffentlich zugängliche Angaben über die Kapazitätsentwicklung und die Eigentumsstruktur gemäß dem Formblatt 4 im Anhang enthalten. Artikel 10 Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1998. (1) ABl. Nr. C 375 vom 30. 12. 1994 - Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Übereinkommens über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie. (2) ABl. Nr. C 375 vom 30. 12. 1994, S. 38. ANHANG Formblatt 1 >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BERICHT ÜBER BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON REEDERN UND SONSTIGEN DRITTEN FÜR DEN SCHIFFSNEUBAU ODER SCHIFFSUMBAU 1. Name und Staatsangehörigkeit des Beihilfeempfängers 2. Vertragspreis 3. Gewährter Kredit - Art (z. B. Exportkredit, Inlandskredit usw.): - Höhe: - Rückzahlungszeitraum: - Häufigkeit der Zahlungen: - Zinssatz: 4. Gewährte Bürgschaften - Höhe: - Gezahlter Beitrag: - Dauer: - Sonstige Bedingungen: 5. Monat der Beihilfegewährung 6. Neubau oder Umbau (Angabe des betreffenden Vertrags) - Schiffsart und Werft-Nr.: - Tragfähigkeit (DWT): - Bruttoraumzahl (BRZ): - Gewichtete Bruttoraumzahl (GBRZ): - Ausführende Werft: - Land: - Name: - Datum der Fertigstellung und Datum der Ablieferung: Kontaktstelle für weitere Auskünfte: .......... Datum: .......... .......... Stellung: .......... Unterschrift: ..........>ENDE EINES SCHAUBILD> Formblatt 2 >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BERICHT ÜBER DIE FERTIGSTELLUNG VON HANDELSSCHIFFEN Abschnitt 1: Vertragsangaben Abschnitt 3: Finanzvereinbarungen 1. Neubau/Umbau Landeswährung ECU (Geltender Umrechnungskurs) %des Vertragspreises 2. Gesellschaft 3. Schiffswerft 4. Baunummer 14. Vertragspreis 5. Eingetragener Eigentümer 15. Etwaiger geschätzter Verlust (gegebenenfalls) 6. Wirtschaftlicher Eigentümer 16. Auftragsbezogene Beihilfe zugunsten des Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers 7. Land der Schiffsregistrierung A. Zugunsten der Werft: a) Zuschüsse b) Kreditfazilitäten c) Besondere Steuerzuge- ständnisse d) Andere Unterstützung 8. Datum der Vertragsunterzeichnung 9. Datum der Fertigstellung und Datum der Ablieferung B. Zugunsten des Auftraggebers oder wirtschaftlichen Eigentümers: a) Zuschüsse b) Kreditfazilitäten c) Steuerzugeständnisse d) Andere Unterstützung Abschnitt 2: Schiffsangaben 10. Schiffstyp Kontaktstelle für weitere Auskünfte: Datum: 11. Tragfähigkeit Unterschrift: 12. Bruttoraumzahl (BRZ) 13. Gewichtete Bruttoraumzahl (GBRZ) Stellung:>ENDE EINES SCHAUBILD> Formblatt 3 >ANFANG EINES SCHAUBILD> EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT BERICHT ÜBER DIE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER GESELLSCHAFT Name der Gesellschaft ........................................................................ Beihilfefähige Kosten (einschließlich unter Punkt 1 genaue Angaben über die Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer) Erhaltene Beihilfen Art Höhe Rechtsgrundlage (einschließlich des Datums der Genehmigung durch die Kommission) 1. Sozialhilfen: a) Entlassungsabfindungen b) Zahlungen für vorzeitigen Ruhestand c) Umstellungszahlungen d) Berufsausbildung 2. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen a) Grundlagenforschung b) Industrielle Grundlagenforschung c) Angewandte Forschung d) Entwicklung 3. Allgemein anwendbare Regionalbeihilfen (mit Angabe der Art der Unterstützung) Kontaktstelle für weitere Auskünfte: .......... Datum: .......... .......... Stellung: .......... Unterschrift: .......... >ENDE EINES SCHAUBILD> Formblatt 4 >ANFANG EINES SCHAUBILD> BERICHT ÜBER WERFTEN, IN DENEN HANDELSSCHIFFE VON ÜBER 5 000 BRZ GEBAUT WERDEN KÖNNEN 1. Name der Gesellschaft .......... 2. zur Verfügung stehende Gesamtkapazität .......... (GBRZ) 3. Angaben über Schiffswerft/Liegeplatz Dock oder Liegeplatz Maximale Schiffsgröße (BRZ) ( .......... ) ( .......... ) ( .......... ) ( .......... ) ( .......... ) ( .......... ) 4. Beschreibung von Vorhaben künftiger Kapazitätsaufstockungen bzw. -verringerungen 5. Eigentumsstruktur (Kapitalstruktur, Anteil des direkten und indirekten öffentlichen Eigentums) 6. Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, einschließlich - sofern verfügbar - getrennter Abschlüsse für die Schiffbautätigkeiten einer Holdinggesellschaft) 7. Übertragung öffentlicher Mittel (Bürgschaften, Anleihen usw.) 8. Befreiungen von finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen (einschließlich Steuervergünstigungen usw.) 9. Kapitalbeiträge (einschließlich Eigenkapitaleinlagen, Rücknahme der Kapitaldividende, Kredite und ihre Rückerstattung, usw.) 10. Forderungsübernahme 11. Verlustübertragung>ENDE EINES SCHAUBILD>