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Document 51995PC0177

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

/* KOM/95/177 endg. - COD 95/0114 */

ABl. C 163 vom 29.6.1995, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0177

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel /* KOM/95/177 ENDG - COD 95/0114 */

Amtsblatt Nr. C 163 vom 29/06/1995 S. 0012


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (95/C 163/08) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 177 endg. - 95/0114(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 16. Mai 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), in der durch die Richtlinie 94/34/EG (2) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alternativ raffiniertes Carrageen ist ein neuer Lebensmittelzusatzstoff, bei dem die technische Notwendigkeit seiner Verwendung nachgewiesen ist.

Die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel enthaltene Liste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (3) ist dahingehend zu ändern, daß die Verwendung dieses Zusatzstoffs erlaubt ist.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde angehört.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 89/107/EWG werden Reinheitskriterien festgelegt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der nachstehende Zusatzstoff wird in Anhang I der Richtlinie 95/2/EG aufgenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 25. September 1996 nachzukommen und die Verwendung von und den Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zu gestatten.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

(2) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.

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