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Document 51995PC0166

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein

/* KOM/95/166 endg. - SYN 95/0109 */

ABl. C 21 vom 25.1.1996, pp. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0166

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein /* KOM/95/166 ENDG - SYN 95/0109 */

Amtsblatt Nr. C 021 vom 25/01/1996 S. 0004


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (96/C 21/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 166 endg. - 95/0109(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Mai 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/72/EG (2), schreibt vor, daß einzelstaatliche Führerscheine nach dem EG-Modell ausgestellt werden müssen, das in ihrem Anhang I beschrieben ist.

Es wäre zweckmäßig, eine Alternative zu dem Führerscheinmodell einzuführen, die die Verwendung moderner Verwaltungstechniken, eine flexiblere Anwendung, mehr Sicherheit und ein geringeres Fälschungsrisiko der Führerscheine zuläßt.

In dem Konzept des neuen Führerscheinmodells sollte Raum für die eventuelle Einführung eines Microchips vorgesehen werden.

Um die Kompatibilität und Interoperabilität innerhalb der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, gemeinsame Spezifikationen und Normen festzulegen, bevor solche Microchips von den Mitgliedstaaten getrennt eingeführt werden.

In diesem Zusammenhang ist die künftige Einführung einer Fahrerkarte für Berufsfahrer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (3) zu berücksichtigen.

Was die technischen Vorschriften des Führerscheinmodells angeht, so beruht diese Richtlinie auf dem neuen Konzept der technischen Harmonisierung, bei dem der allgemeine Rahmen der Vorschriften festgelegt wird und die Einzelheiten den Verfahren der Industrienormung überlassen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 Absatz 3 wird nach "Anhang I" der Ausdruck "oder Ia" eingefügt.

2. Ein neuer Anhang, der Anhang Ia (wie bereits in dieser Richtlinie enthalten), wird angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Juli 1996 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 86.

(3) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8.

ANHANG

"Anhang Ia

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MODELL DES FÜHRERSCHEINS

(Alternative zu dem Modell im Anhang I)

1. Das EG-Modell des Führerscheins hat die folgenden Merkmale:

- Die äußeren Merkmale der Karte entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

- Die Abmessungen und die Anordnung der Kontaktstellen entsprechen der ISO-Norm 7816-2.

- Die elektronischen Signale und die Übertragungsprotokolle entsprechen der ISO-Norm 7816-3.

- Die interindustriellen Austauschbefehle entsprechen der ISO-Norm 7816-4 (in Vorbereitung).

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2. Der Führerschein hat zwei Seiten

Seite 1 enthält:

a) in Blockbuchstaben die Aufschrift 'Führerschein' in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b) den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

c) das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; nachstehend die Unterscheidungszeichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) die für den ausgestellten Führerschein spezifischen Angaben wie folgt:

1. Name des Inhabers,

2. Vorname des Inhabers,

3. Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers,

4a. Ausstellungsdatum des Führerscheins,

4b. Datum, an dem der Führerschein ungültig wird,

4c. Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 angegeben werden),

5. Nummer des Führerscheins,

6. Lichtbild des Inhabers,

7. Unterschrift des Inhabers,

(8.) Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe),

9. (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen gedruckt als die harmonisierten Klassen);

e) die Aufschrift 'Modell der Europäischen Gemeinschaften' in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift 'Führerschein' in den anderen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

Permiso de Conducción

Kørekort

Führerschein

¶äåéá ÏäÞãçóçò

Driving Licence

Ajokortti

Permis de Conduire

Ceadúnas Tiomána

Patente di guida

Rijbewijs

Carta de Condução

Körkort;

f) Referenzfarben:

- blau: Pantone Reflex Blue C,

- gelb: Pantone Yellow Nr. 2.

Zusätzliche Farben und/oder Sicherheitsvorkehrungen sind nach Anhörung der Kommission zulässig.

Seite 2 enthält:

a) 9. die (Unter-)Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schriftzeichen gedruckt als die harmonisierten Klassen);

10. das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung jeder Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);

11. das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige (Unter-)Klasse ungültig wird;

12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in codierter Form neben der jeweils betroffenen (Unter-)Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gilt eine Codenummer für alle (Unter-)Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, kann sie unter die Spalte 9, 10 und 11 gedruckt werden;

b) Erläuterungen zu den auf Seite 1 des Führerscheins erscheinenden numerierten Rubriken (zumindest zu den Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

c) einen Microchip (fakultativ).

Abgesehen von den Bestimmungen unter Ziffer 1 dieses Anhangs werden die Vorschriften für den Microchip zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt;

d) weitere Farben oder Kennzeichnungen (wie Strichcode, nationale Symbole, Sicherheitsvorkehrungen usw.), die nach Anhörung der Kommission, unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Anhangs, zulässig sind.

3. Besondere Bestimmungen

a) Die amtliche Gültigkeitsdauer des in diesem Anhang beschriebenen Führerscheinmodells beträgt höchstens zehn Jahre.

b) Ist der Führerschein mit einem Microchip ausgestattet, hat der Inhaber Zugang zu den gespeicherten Daten.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL: BELGISCHER FÜHRERSCHEIN

(als Hinweis dienend)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

"

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