Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994PC0252

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport

/* KOM/94/252ENDG */

ABl. C 200 vom 22.7.1994, pp. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0252

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport /* KOM/94/252ENDG */

Amtsblatt Nr. C 200 vom 22/07/1994 S. 0021


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (1) (94/C 200/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 252 endg.

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 27. Juni 1994)

Die Kommission hat den vorgenannten Vorschlag dem Rat am 13. Juli 1993 vorgelegt.

Aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 1993 wird der ursprüngliche Vorschlag wie folgt geändert:

1. Folgender Erwägungsgrund wird angefügt:

"Der Exporteur muß sich verpflichten, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch bei der Ausfuhr von Lebendvieh zu erfuellen."

2. In Artikel 1 erhält Ziffer 2 folgende Fassung:

"2. In Artikel 3 Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe aa) eingefügt:

aa) - die Ladedichte in bezug auf die genannten Tiere den für die jeweiligen Arten vorgeschriebenen Mindestnormen gemäß Kapitel VI des Anhangs genügt:

- unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (*) Hoechstfahrzeiten und Mindestruhezeiten den Anforderungen gemäß Kapitel I Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs in bezug auf die in diesem Absatz genannten Tiere genügen;

(*) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1."3. In Artikel 1 erhält Ziffer 4 folgende Fassung:

"4. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b) bei Verbringungen, die die Fahrtzeit gemäß Kapitel I Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs überschreiten, den Transportweg, einschließlich der Aufenthaltsorte und der Umladeorte, festlegt, damit gewährleistet werden kann, daß die Fahrt zumindest für die Dauer gemäß Kapitel I Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe d) zum Ruhen unterbrochen wird und daß die Tiere gefüttert und getränkt sowie erforderlichenfalls gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie für die Art des zu transportierenden Tieres entladen und untergebracht werden. Für nicht in Kapitel I Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs genannte Tiere ist der Transportweg bei länger als 24 Stunden dauernden Verbringungen festzulegen;".

4. In Artikel 1 wird eine neue Ziffer 5a eingefügt:

"5a. In Kapitel III wird ein neuer Artikel 11a eingefügt:

Artikel 11a

Exporteure von Tieren in Drittländern müssen sich schriftlich verpflichten, die Bestimmungen dieser Richtlinie während der Verbringung zu beachten, und versichern, daß Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Verpflichtung getroffen wurden."

5. In Artikel 1 erhält Ziffer 11 folgende Fassung:

"11. Kapitel I Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d) des Anhangs erhält folgende Fassung:

'Während des Transports müssen die Tiere getränkt und angemessen gefüttert werden und in angemessenen Abständen Ruhepausen einhalten. Die höchstzulässigen Zeitabstände (in Stunden) für bestimmte Tierarten werden wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für sämtliche Tiere ist eine Ruhepause von mindestens acht Stunden während des Fütterns einzuhalten. Nach vierundzwanzigstuendiger Beförderung (einschließlich Ruhezeiten) ist für alle Tiere eine zehnstuendige Ruhezeit einzuhalten.' "

6. In Artikel 1 erhält Ziffer 13 folgende Fassung:

"13. Dem Anhang wird folgendes Kapitel VI angefügt:

'KAPITEL VI

LADEDICHTE

47. Für den Schienen-, Luft-, Strassen- und Seeverkehr gilt folgende Ladedichte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

'"

7. In Artikel 1 wird die Ziffer 14 gestrichen.

(1) ABl. Nr. C 250 vom 14. 9. 1993, S. 12.

Top