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Document 42017X1446

    Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge [2017/1446]

    ABl. L 207 vom 10.8.2017, p. 30–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1446/oj

    10.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 207/30


    Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für Kraftfahrzeuge [2017/1446]

    Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

    Ergänzung 4 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

    INHALT

    VERORDNUNG

    1.

    Anwendungsbereich

    2.

    Begriffsbestimmungen

    3.

    Antrag auf Genehmigung

    4.

    Genehmigung

    5.

    Vorschriften

    6.

    Änderung des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch und Erweiterung der Genehmigung

    7.

    Übereinstimmung der Produktion

    8.

    Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

    9.

    Endgültige Einstellung der Produktion

    10.

    Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

    11.

    Dokumentation

    Anlage — Beschreibungsbogen Nr. … über die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch

    ANHÄNGE

    1.

    Mitteilung über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch nach der Regelung Nr. 103

    2.

    Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen

    1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbstständige technische Einheiten als Ersatzteile zum Einbau in Fahrzeuge der Kategorien, für welche die diesbezügliche Fassung der Regelung Nr. 83 gilt.

    Katalysatoren und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.

    2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Begriff

    2.1.

    „emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, die in die Typgenehmigung für das Fahrzeug einbezogen sind und deren Typen in den Unterlagen zu Anhang 2 der Regelung Nr. 83 (1) angegeben sind.

    2.2.

    „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, für die eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt werden kann und die nicht emissionsmindernde Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2.1 sind.

    2.3.

    „emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Gruppe solcher Einrichtungen, deren Typen in den Unterlagen zu Anhang 2 der Regelung Nr. 83 (1) angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbstständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden.

    2.4.

    „Typ einer emissionsmindernden Einrichtung“ Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    a)

    Zahl der Trägerkörper, Struktur und Werkstoff;

    b)

    Wirkungsart der einzelnen Trägerkörper;

    c)

    Volumen, Verhältnis von Stirnfläche zu Länge des Trägerkörpers;

    d)

    verwendete Katalysatorwerkstoffe;

    e)

    Verhältnis der verwendeten Katalysatorwerkstoffe;

    f)

    Zellendichte;

    g)

    Abmessungen und Form;

    h)

    Wärmeschutz.

    2.5.

    „Fahrzeugtyp“

    Siehe Regelung Nr. 83 Absatz 2.1.

    2.6.

    „Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch“ die Typgenehmigung einer als Ersatzteil in ein oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen einzubauenden emissionsmindernden Einrichtung hinsichtlich der Minderung der Schadstoffemissionen, des Geräuschpegels und der Wirkung auf Fahrzeugeigenschaften sowie gegebenenfalls des OBD-Systems (On-Board-Diagnose).

    2.7.

    „Verschlechterte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung, die in solchem Ausmaß gealtert oder künstlich verschlechtert wurde, dass sie den Bestimmungen der Regelung Nr. 83, Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 entspricht.

    2.8.

    „System mit periodischer Regeneration“ Katalysatoren, Partikelfilter oder andere emissionsmindernde Einrichtungen, bei denen nach weniger als 4 000 km bei normalem Fahrzeugbetrieb ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist.

    3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

    3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist von dem Hersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

    3.2.   Für jeden Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, für den eine Typgenehmigung beantragt wird, ist dem Antrag in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:

    3.2.1.   Zeichnungen der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, die vor allem alle in Absatz 2.3 dieser Regelung genannten Merkmale enthalten;

    3.2.2.   Beschreibung der Fahrzeugtypen, für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist: Die Zahl und/oder die Zeichen zur Kennzeichnung der Motor- und Fahrzeugtypen müssen angegeben sein;

    3.2.3.   Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zu den Abgaskrümmern des Motors ersichtlich ist;

    3.2.4.   Zeichnungen, in denen die Stelle angegeben ist, an der das Genehmigungszeichen anzubringen ist;

    3.2.5.   Die Angabe, ob die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch mit den Anforderungen an OBD-Systeme kompatibel sein soll;

    3.2.6.   Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage enthalten.

    3.3.   Der Antragsteller muss dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, Folgendes zur Verfügung stellen:

    3.3.1.

    Ein oder mehrere Fahrzeuge eines nach der Regelung Nr. 83 genehmigten Typs mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung als Erstausrüstung. Diese Fahrzeuge sind vom Antragsteller mit Zustimmung des technischen Dienstes auszuwählen. Sie müssen den Vorschriften der Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.1 bzw. Anhang 4a Absatz 3.2 entsprechen, je nachdem, welche zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs in Kraft waren.

    Bei den Prüffahrzeugen dürfen keine Schäden an der emissionsmindernden Einrichtung vorhanden sein; jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende abgasrelevante Originalteil muss instandgesetzt oder ersetzt werden. Die Prüffahrzeuge müssen richtig abgestimmt und vor der Abgasüberprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.

    3.3.2.

    Ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

    3.3.3.

    Ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein. Es muss gemäß Absatz 2.7 verschlechtert worden sein.

    4.   GENEHMIGUNG

    4.1.   Entspricht die zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch den Vorschriften des Absatzes 5, so ist die Genehmigung für diesen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zu erteilen.

    4.2.   Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch eines in der Regelung Nr. 83, Anhang 2 (2) angegebenen Typs, die zum Einbau in ein in den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen angegebenes Fahrzeug bestimmt sind, brauchen nicht nach dieser Regelung genehmigt zu werden, sofern sie die Anforderungen der Absätze 4.2.1 und 4.2.2 erfüllen.

    4.2.1.   Kennzeichnung

    Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:

    4.2.1.1.   Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

    4.2.1.2.   Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in den in Absatz 4.2.3 genannten Informationen angegeben.

    4.2.2.   Dokumentation

    Emissionsmindernden Original-Einrichtungen für den Austausch müssen folgende Informationen beiliegen:

    4.2.2.1.   Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers;

    4.2.2.2.   Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in den in Absatz 4.2.3 genannten Informationen angegeben;

    4.2.2.3.   Angabe der Fahrzeuge, für die die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch einem in Anhang 2 der Regelung Nr. 83 (3) angegebenen Typ entspricht, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch zum Einbau in ein Fahrzeug geeignet ist, das mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ausgestattet ist;

    4.2.2.4.   Einbauanweisungen, falls erforderlich.

    4.2.2.5.   Diese Angaben sind in folgender Form bereitzustellen:

    a)

    Als Druckschrift, die der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch beigelegt ist, oder

    b)

    als Aufdruck auf der Verpackung, in der die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch verkauft wird, oder

    c)

    in anderer geeigneter Form.

    Die Angaben müssen auf jeden Fall in dem Produktkatalog enthalten sein, der vom Fahrzeughersteller an die Verkaufsstellen verteilt wird.

    4.2.3.   Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Information zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen.

    Diese Informationen bestehen aus:

    a)

    Fabrikmarken und Typen des Fahrzeugs;

    b)

    Fabrikmarken und Typen der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch;

    c)

    Teilenummern der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch;

    d)

    Typgenehmigungsnummern der entsprechenden Fahrzeugtypen.

    4.3.   Jedem genehmigten Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch wird eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ihre ersten beiden Ziffern (00 für die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen. Ein und dieselbe Genehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

    4.4.   Kann der Antragsteller der Typgenehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass es sich um eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch gemäß Anhang 2 der Änderungsserie 05 oder später der Regelung Nr. 83 handelt, ist für die Erteilung der Typgenehmigung keine Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen von Absatz 5 erforderlich.

    4.5.   Über die Erteilung, die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    4.6.   An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Genehmigungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

    4.6.1.

    einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (4) und

    4.6.2.

    der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer in der Nähe des Kreises nach Absatz 4.6.1.

    4.7.   Entspricht die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem Typ einer emissionsmindernden Einrichtung, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, so braucht das Zeichen nach Absatz 4.6.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.6.1 anzuordnen.

    4.8.   Das Genehmigungszeichen muss dauerhaft und deutlich lesbar sein, wenn die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch unter dem Fahrzeug angebracht ist.

    4.9.   Anhang 2 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

    5.   VORSCHRIFTEN

    5.1.   Allgemeine Vorschriften

    5.1.1.   Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss so beschaffen sein und so eingebaut werden können, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Regelungen entspricht, denen es ursprünglich entsprochen hat, und dass die Schadstoffemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen wirksam begrenzt werden.

    5.1.2.   Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss an der gleichen Stelle wie die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonden und anderer Sensoren an der Abgasleitung darf nicht verändert werden.

    5.1.3.   Weist die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch entsprechende Schutzvorrichtungen haben.

    5.1.4.   Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss dauerhaft sein, das heißt, sie muss so ausgelegt und gebaut sein sowie derart montiert werden können, dass sie gegen Korrosions- und Oxidationseinflüsse, denen sie je nach der Benutzung des Fahrzeugs ausgesetzt ist, hinreichend geschützt ist.

    5.2.   Vorschriften über Emissionen

    Die Fahrzeuge nach Absatz 3.3.1 dieser Regelung mit einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, müssen einer Prüfung Typ I unter den Bedingungen unterzogen werden, die in den entsprechenden Anhängen der Regelung Nr. 83 beschrieben sind, damit ihre Emissionswerte nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren mit denen eines Fahrzeugs mit emissionsmindernder Einrichtung für die Erstausrüstung verglichen werden können.

    5.2.1.   Bestimmung der Vergleichsbasis

    Die Fahrzeuge müssen mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung (siehe Absatz 3.3.1) ausgestattet sein, die mit zwölf außerstädtischen Fahrzyklen eingefahren sein muss (Prüfung Typ I, Teil 2). Nach dieser Vorkonditionierung müssen die Fahrzeuge in einem Raum abgestellt werden, in dem die Temperatur zwischen 293 K und 303 K (20 °C und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Die Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und die des etwaigen Kühlmittels die Raumtemperatur ± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei Abgasprüfungen Typ I durchzuführen.

    5.2.2.   Abgasprüfung mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch

    Die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung in den Prüffahrzeugen ist durch die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch (siehe Absatz 3.3.2) zu ersetzen, die mit zwölf außerstädtischen Fahrzyklen eingefahren sein muss (Prüfung Typ I, Teil 2). Nach dieser Vorkonditionierung müssen die Fahrzeuge in einem Raum abgestellt werden, in dem die Temperatur zwischen 293 K und 303 K (20 °C und 30 °C) verhältnismäßig konstant bleibt. Die Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und die des etwaigen Kühlmittels die Raumtemperatur ± 2 K erreicht haben. Anschließend sind drei Abgasprüfungen Typ I durchzuführen.

    5.2.3.   Bewertung der Schadstoffemissionen von Fahrzeugen, die mit emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch ausgestattet sind

    Bei den Prüffahrzeugen mit der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung müssen die in der Typgenehmigung der Fahrzeuge angegebenen Grenzwerte eingehalten sein, bei denen gegebenenfalls die bei der Typgenehmigung der Fahrzeuge angewandten Verschlechterungsfaktoren berücksichtigt werden.

    Die Vorschriften über die Emissionen der Fahrzeuge mit emissionsmindernder Einrichtung für den Austausch gelten als eingehalten, wenn die Ergebnisse bei jedem limitierten Schadstoff (CO, HC + NOx und Partikel) den folgenden Bedingungen entsprechen:

    1.

    M ≤ 0,85 S + 0,4 G

    2.

    M ≤ G

    Dabei ist:

    M

    :

    der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffes (CO, HC, NOx und Partikel) oder der Summe zweier Schadstoffe (HC + NOx), den man bei den drei Prüfungen Typ I mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch erhält,

    S

    :

    der Mittelwert der Emissionen eines Schadstoffes (CO, HC, NOx und Partikel) oder der Summe zweier Schadstoffe (HC + NOx), den man bei den drei Prüfungen Typ I mit der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung erhält,

    G

    :

    der Grenzwert der Emissionen eines Schadstoffes (CO, HC, NOx und Partikel) oder der Summe zweier Schadstoffe (HC + NOx), der der Typgenehmigung der Fahrzeuge entspricht:

    i)

    gegebenenfalls geteilt durch die nach Absatz 5.4 bestimmten multiplikativen Verschlechterungsfaktoren oder

    ii)

    gegebenenfalls abzüglich der nach Absatz 5.4 bestimmten additiven Verschlechterungsfaktoren.

    Gilt die Genehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Fahrzeugherstellers und sind diese verschiedenen Fahrzeugtypen mit einer emissionsmindernden Einrichtung desselben Typs für die Erstausrüstung ausgestattet, so kann die Prüfung Typ I auf mindestens zwei Fahrzeuge beschränkt werden, die mit Zustimmung des technischen Dienstes ausgewählt worden sind, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt.

    5.2.4.   Für emissionsmindernde Einrichtungen, die an Fahrzeugen angebracht werden sollen, die nach Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 typgenehmigt wurden, gelten als geregelte Schadstoffe gemäß Absatz 5.2.3 dieser Regelung alle in Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 Absatz 5.3.1.4 aufgeführten Schadstoffe.

    5.3.   Vorschriften über die Geräuschentwicklung und die Fahrzeugleistung

    Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 59 entsprechen. Als Alternative zur Messung des Abgasgegendrucks nach der Regelung Nr. 59 kann die Fahrzeugleistung auch überprüft werden, indem auf einem Rollenprüfstand die maximale Leistung gemessen wird, die bei einer der Höchstleistung des Motors entsprechenden Geschwindigkeit aufgenommen würde. Der Wert, der unter atmosphärischen Bedingungen nach der Regelung Nr. 85 mit der emissionsmindernden Einrichtung ermittelt wurde, darf nicht mehr als 5 Prozent niedriger sein als der Wert, der mit der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ermittelt wurde.

    5.4.   Vorschriften über die Dauerhaltbarkeit

    Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss den technischen Vorschriften der Regelung Nr. 83 Absatz 5.3.6 entsprechen.

    5.4.1.   Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die an Fahrzeugen angebracht werden sollen, die nach Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 typgenehmigt wurden, gelten die Vorschriften über die Dauerhaltbarkeit und die diesbezüglichen Verschlechterungsfaktoren gemäß Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07 Absatz 5.3.6.

    5.5.   Anforderungen an die OBD-Kompatibilität (gilt nur für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in Fahrzeuge mit OBD-System bestimmt sind)

    Der Nachweis der OBD-Kompatibilität ist nur erforderlich, wenn die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung in der ursprünglichen Konfiguration überwacht wurde.

    5.5.1.   Die Kompatibilität der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mit dem OBD-System ist nach den in der Änderungsserie 05, 06 oder 07 (5) der Regelung Nr. 83, Anhang 11 Anlage 1 beschriebenen Verfahren nachzuweisen.

    5.5.2.   Die für andere Bauteile als emissionsmindernde Einrichtungen geltenden Bestimmungen der Änderungsserie 05, 06 oder 07 (5) der Regelung Nr. 83, Anhang 11, Anlage 1 finden keine Anwendung.

    5.5.3.   Der Ersatzteilhersteller kann das gleiche Vorkonditionierungs- und Prüfverfahren wie bei der ursprünglichen Typgenehmigung anwenden. In diesem Fall haben die Typgenehmigungsbehörden auf Antrag und auf nicht diskriminierende Weise die Anlage zum Mitteilungsblatt zur Verfügung zu stellen, aus dem Anzahl und Art der Vorkonditionierungszyklen sowie die Art des vom Hersteller der Erstausrüstung verwendeten Prüfzyklus für die OBD-Prüfung der emissionsmindernden Einrichtung hervorgehen.

    5.5.4.   Damit der ordnungsgemäße Einbau und das ordnungsgemäße Funktionieren aller anderen vom OBD-System überwachten Bauteile überprüft werden kann, darf das OBD-System vor dem Einbau einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch keine Fehlfunktion und keine gespeicherten Fehlercodes anzeigen. Um das festzustellen, kann der Status des OBD-Systems nach Abschluss der in Absatz 5.2.1 beschriebenen Prüfungen bewertet werden.

    5.5.5.   Die Fehler- oder Fehlfunktionsanzeige (siehe Änderungsserie 05 oder später der Regelung Nr. 83, Anhang 11, Absatz 2.5) darf während des Betriebs des Fahrzeugs nach Absatz 5.2.2 nicht aktiviert werden.

    5.5.6.   Falls die während der Demonstrationsprüfung nach Absatz 5.2.1 dieser Regelung an Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gemessenen THC- und NMHC-Emissionen über den bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Werten liegen, ist der Unterschied auf die OBD-Schwellenwerte aufzuschlagen. Die OBD-Schwellenwerte sind in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der Regelung Nr. 83 enthalten.

    5.5.7.   Die angepassten OBD-Schwellenwerte gelten für die OBD-Kompatibilitätsprüfungen nach den Absätzen 5.5 bis 5.5.5 dieser Regelung. Sie gelten insbesondere dann, wenn die Überschreitung nach Anhang 11 Anlage 1 Absatz 1 der Regelung Nr. 83 angewendet wird.

    5.6.   Vorschriften für Systeme mit periodischer Regeneration für den Austausch

    5.6.1.   Vorschriften über Emissionen

    5.6.1.1.   Die in Absatz 3.3.1 dieser Regelung genannten, mit einem System mit periodischer Regeneration für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, für die eine Genehmigung beantragt wird, werden den in Anhang 13 Absatz 3 der Regelung Nr. 83 beschriebenen Prüfungen unterzogen, um ihre Leistung mit der des periodisch arbeitenden Original-Systems mit periodischer Regeneration im gleichen Fahrzeug zu vergleichen.

    5.6.2.   Bestimmung der Vergleichsbasis

    5.6.2.1.   In das Fahrzeug wird ein neues System mit periodischer Regeneration eingebaut. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der Regelung Nr. 83 ermittelt.

    5.6.2.2.   Auf Verlangen des Antragstellers, der eine Genehmigung für das Ersatzteil beantragt, stellt die Genehmigungsbehörde auf nicht diskriminierende Weise für jedes geprüfte Fahrzeug die Informationen zur Verfügung, die in den Nummern 3.2.12.2.1.11.1 und 3.2.12.2.6.4.1 des Beschreibungsbogens in Anhang 1 der Regelung Nr. 83 genannt sind.

    5.6.3.   Abgasprüfung mit System mit periodischer Regeneration für den Austausch

    5.6.3.1.   Das Originalsystem mit periodischer Regeneration der Prüffahrzeuge wird durch das periodisch arbeitende Regenerationssystem für den Austausch ersetzt. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang 13 Absatz 3 der Regelung Nr. 83 ermittelt.

    5.6.3.2.   Zur Bestimmung des D-Faktors des Systems mit periodischer Regeneration für den Austausch kann jedes der in Anhang 13 Absatz 3 der Regelung Nr. 83 genannten Prüfverfahren verwendet werden.

    5.6.4.   Sonstige Vorschriften

    Für Systeme mit periodischer Regeneration für den Austausch gelten die Vorschriften der Absätze 5.2.3, 5.3, 5.4 und 5.5 dieser Regelung. Der in diesen Absätzen verwendete Begriff „Katalysator“ ist gleichbedeutend mit einem „System mit periodischer Regeneration“.

    6.   ÄNDERUNG DES TYPS DER EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNG FÜR DEN AUSTAUSCH UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

    Jede Änderung des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für diesen Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch erteilt hat.

    Die Behörde kann dann:

    a)

    die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder

    b)

    bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, für einige oder alle Prüfungen nach Absatz 5 dieser Regelung ein weiteres Gutachten anfordern.

    Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.

    Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

    7.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

    Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

    7.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ hinsichtlich der Merkmale, die in Absatz 2.3 dieser Regelung festgelegt sind, entsprechen. Sie müssen den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen und gegebenenfalls die Prüfungsanforderungen erfüllen, die in dieser Regelung angegeben sind.

    7.2.   Die Genehmigungsbehörde kann jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen; insbesondere die in Absatz 5.2 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen (Vorschriften über Emissionen). In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, statt der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, als Vergleichsbasis genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 Prozent über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.

    8.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

    8.1.   Die für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 7 nicht eingehalten sind.

    8.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    9.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

    Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

    10.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen, denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind, mit.

    11.   DOKUMENTATION

    11.1.   An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist dauerhaft der Name des Herstellers oder die Handelsmarke anzubringen; außerdem sind folgende Informationen beizulegen:

    11.1.1.

    Angabe der Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch zugelassen ist, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein mit OBD-System ausgestattetes Fahrzeug geeignet ist

    11.1.2.

    Einbauanweisungen, falls erforderlich.

    11.2.   Diese Angaben sind in folgender Form bereitzustellen:

    a)

    Als Druckschrift, die der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch beigelegt ist, oder

    b)

    als Aufdruck auf der Verpackung, in der die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch verkauft wird, oder

    c)

    in anderer geeigneter Form.

    In jedem Fall sind diese Informationen in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.


    (1)  Anhang 2 der Regelung Nr. 83, Änderungsserie 06, ist entsprechend anzupassen — Anhang 1 Absatz 3.2.12.2.1 der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07.

    (2)  Anhang 2 der Regelung Nr. 83, Änderungsserie 06, ist entsprechend anzupassen — Anhang 1 Absatz 3.2.12.2.1 der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07.

    (3)  Anhang 2 der Regelung Nr. 83, Änderungsserie 06, ist entsprechend anzupassen — Anhang 1 Absatz 3.2.12.2.1 der Regelung Nr. 83 Änderungsserie 07.

    (4)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), document TRANS/WP.29/78/Rev.2.

    (5)  Der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs geltenden.


    ANLAGE

    Beschreibungsbogen Nr. … über die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch

    Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese im Format A4 ausgeführt oder auf dieses Format gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

    Verfügen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten über elektronische Regler, ist ein Bericht über deren Funktion beizufügen.

    1.   ALLGEMEINES

    1.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

    1.2.   Typ:

    1.2.1.   Handelsbezeichnungen (falls vorhanden):

    1.5.   Name und Anschrift des Herstellers:

    1.7.   Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und Anbringungsart des ECE-Typgenehmigungszeichens:

    1.8.   Anschriften der Fertigungsstätten:

    2.   BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNG

    2.1.   Fabrikmarke und Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch:

    2.2.   Zeichnungen der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, aus denen insbesondere sämtliche Merkmale hervorgehen, auf die unter den Punkten 2.3 bis 2.3.2 dieser Anlage Bezug genommen wird:

    2.3.   Beschreibung der Fahrzeugtypen, für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch bestimmt ist:

    2.3.1.

    Nummern/Zeichen, die die Motor- und Fahrzeugtypen kennzeichnen:

    2.3.2.

    Soll die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch mit Anforderungen an das OBD-System kompatibel sein? Ja/Nein (Unzutreffendes streichen)

    Beschreibung und Zeichnungen, aus denen die Lage der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch zu den Abgaskrümmern des Motors ersichtlich ist:


    ANHANG 1

    Image Text von Bild Image Text von Bild

    ANHANG 2

    BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNG DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

    MUSTER A

    (Siehe Absatz 4.6 dieser Regelung)

    Image

    Das oben dargestellte, an einem Teil einer emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach der Regelung Nr. 103 unter der Genehmigungsnummer 001234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 103 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.

    MUSTER B

    (Siehe Absatz 4.7 dieser Regelung)

    Image

    Das oben dargestellte, an einem Teil einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach den Regelungen Nr. 103 und Nr. 59 (1) genehmigt worden ist.

    Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der jeweiligen Genehmigungen die beiden Regelungen Nr. 103 und Nr. 59 in ihrer ursprünglichen Fassung vorlagen.


    (1)  Die zweite Nummer dient nur als Beispiel.


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