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Document 42012X0107(01)

    2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

    ABl. L 4 vom 7.1.2012, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/4/oj

    7.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 4/17


    Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

    http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

    2010 vorgenommene Änderungen an der Regelung Nr. 4 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

    Änderungen an der im ABl. L 31 vom 31.1.2009, S. 35, veröffentlichten Regelung Nr. 4.

    Einschließlich:

    Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung — Tag des Inkrafttretens: 9. Dezember 2010

    Änderungen des Hauptteils der Regelung

    Es wird ein neuer Absatz 5.5.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „5.5.3.

    Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.“


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